Urteil des BVerwG vom 09.07.2003

Behandelnder Arzt, Behandlung, Leistungsfähigkeit, Psychiatrie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 12.02
BDiG XII BK 1/01
In dem Beschwerdeverfahren
des Techn. Fernmeldeamtmanns … ,
...,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG,
...,
...,
Antrags- und Beschwerdegegnerin,
Beteiligter:
Der Bundesdisziplinaranwalt,
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:
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Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des
Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 5. Dezember 2001
und der Bescheid des Leiters der Kundenniederlassung ... der Deut-
schen Telekom AG vom 26. Juni 2001 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller hierin
erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
G r ü n d e :
I.
1. Durch Bescheid vom 26. Juni 2001 stellte der Leiter der Kundenniederlassung ... der
Deutschen Telekom AG den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers vom 25. Juni 2001
an bis auf weiteres wegen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei am 21. Juni 2001 über das Ergebnis der
arbeitsmedizinischen Untersuchung, wonach Dienstfähigkeit gegeben sei, unterrichtet und
aufgefordert worden, seinen Dienst am 25. Juni 2001 in der Aufgabengruppe Personalma-
nagement im Rahmen eines Arbeitsversuchs mit zunächst vier Stunden pro Arbeitstag, spä-
ter steigend, wieder aufzunehmen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass privatärztliche
Krankschreibungen nicht mehr anerkannt würden. Über die Rechtsfolgen schuldhaft unge-
nehmigten Fernbleibens vom Dienst sei er belehrt worden. Am 25. Juni 2001 habe er den
Dienst ohne Angabe von Gründen nicht aufgenommen.
2. Gegen den Verlustfeststellungsbescheid hat der Antragsteller sinngemäß Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung gestellt und geltend gemacht, er bleibe dem Dienst nicht schuldhaft
fern, da er dienstunfähig sei. Das Untersuchungsergebnis des Dr. R., auf das sich die An-
tragsgegnerin stütze, sei, wie sich aus den Bescheinigungen des Facharztes für Neurologie
und Psychiatrie B. vom 17. August 2001 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie E.
vom 27. August 2001 ergebe, medizinisch nicht haltbar. Er beantrage, seine Dienstfähigkeit
durch Einholung eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens auf
neurologisch-psychiatrischem Gebiet überprüfen zu lassen.
3. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2001 den angefoch-
tenen Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2001 aufrechterhalten und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Antragsteller
nicht dienstunfähig sei. Sie folge der Begutachtung des Neurologen und Psychiaters Dr. R.
vom 7. Juni 2001. Danach sei die Leistungsfähigkeit des Antragstellers zwar beeinträchtigt,
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Dienstunfähigkeit sei jedoch nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller
vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der Neurologen und Psychiater B. und E. sei bei
ihm zwar aufgrund der zweifelsohne bestehenden Gesundheitsstörungen seine Leistungsfä-
higkeit beeinträchtigt. Es gebe jedoch keinen Grund, die Beeinträchtigung der Leistungsfä-
higkeit des Antragstellers als so gravierend anzusehen, dass er entgegen der Auffassung
des Neurologen und Psychiaters Dr. R. dienstunfähig sei. Bei dieser Sachlage bestehe kein
Anlass, zusätzlich noch ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten einzu-
holen.
4. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er ver-
weist auf aktuelle Befundberichte der Neurologin E. vom 15. April 2002 und des Neurologen
B. vom 25. April 2002 und auf die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengut-
achtens.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat sich in einer Stellungnahme vom 29. Juli 2002 ebenfalls
dafür ausgesprochen, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Aufgrund
der Befunde der den Antragsteller langjährig behandelnden Neurologen B. und E. beständen
zumindest begründete Zweifel an der erstinstanzlich angenommenen Maßgeblichkeit der
Feststellungen des Neurologen Dr. R., der dem Antragsteller aufgrund der am 5. Juni 2001
durchgeführten Untersuchung eine vollschichtige Dienstfähigkeit attestiert habe. Dies gelte
umso mehr, als der Arzt B. seine positive Einschätzung, eine stufenweise Wiedereingliede-
rung des Beamten verspreche Aussicht auf Erfolg, bereits in seinem Befund vom 17. August
2001 dahingehend korrigiert habe, dass er dessen Belastbarkeit überschätzt habe, es sich
nur um eine vordergründig gezeigte Stabilität des Beamten gehandelt habe, die vor dem
Hintergrund seiner unsicheren beruflichen Situation völlig dekompensiert sei, so dass er der
Einschätzung des Kollegen Dr. R. letztlich nicht folgen könne. Auch die Neurologin E. sehe
eine Besserung des Zustands des Antragstellers, die Fortsetzung psychotherapeutischer
Maßnahmen vorausgesetzt, frühestens in zwei bis drei Jahren.
Der Senat hat durch Beschlüsse vom 13. August 2002 und 3. Dezember 2002 Beweis erho-
ben über die Frage, ob der Antragsteller seit dem 25. Juni 2001 (bzw. seit einem späteren
Zeitpunkt) bis heute (bzw. bis zu einem früheren Zeitpunkt) dienstunfähig erkrankt ist durch
Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens und einer ergänzenden differenzierten
neuropsychologischen Zusatzbegutachtung unter Einschluss einer testpsychologischen Un-
tersuchung.
II.
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Die gemäß § 85 Abs. 5 BDG, § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des zugrunde liegenden Feststellungs-
bescheids.
Nach § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verliert ein Beamter, der ohne Geneh-
migung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge.
Der Verlust der Dienstbezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG - wie hier geschehen - vom Dienst-
vorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (stRspr, vgl. z.B.
Beschluss vom 17. Januar 2003 - BVerwG 1 DB 15.02 -).
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsteller bereits seit dem 25. Juni 2001 dienst-
unfähig erkrankt ist. Dies folgt aus den vom Senat eingeholten Gutachten des Prof. Dr. F.
vom 15. Mai 2003 und dem klinisch-psychologischen Zusatzgutachten der Dipl.-Psychologen
K. und Dr. W. vom 2. April 2003 sowie den Beurteilungen der den Antragsteller behandeln-
den Neurologen B. und E. Der Beurteilung des Dr. R. folgt der Senat dagegen nicht. Die von
der Antragsgegnerin gegen das Gutachten von Prof. Dr. F. erhobenen Einwände, das Gut-
achten gehe lediglich mit einem Satz auf den Zeitpunkt des Beginns der Verlustfeststellung
ein, das Gutachten lasse eine nähere Beschreibung des Krankheitsverlaufs vermissen, auf
"die unterschiedliche Bewertung der behandelnden Ärzte gegenüber dem von Beklagtensei-
te beauftragten Arzt" werde nicht näher eingegangen und in großen Teilen des Gutachtens
werde lediglich unreflektiert wiedergegeben, was der Kläger den Gutachtern mitgeteilt habe,
sind unzutreffend.
Der angefochtene Bescheid über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge beruht auf
der arbeitsmedizinischen Begutachtung des Dr. R. vom 7. Juni 2001. Dr. R. gibt in seiner
schriftlichen Begründung keine einzelnen Befunde und Untersuchungsergebnisse wieder,
sondern knüpft nur an eine frühere vom behandelnden Psychiater attestierte Dienstunfähig-
keit seit dem 16. Oktober 2000 sowie an eine sich daran anschließende Wiedereingliede-
rungsmaßnahme an, die nach zwei Wochen abgebrochen wurde. Dr. R. geht von einer de-
pressiven Episode aus und stellt fest: "Unter Berücksichtigung der frühkindlichen Sozialisati-
onsbedingungen ist die derzeitige Beziehungsdynamik durchaus belastend. Es entwickelten
sich Symptome von Krankheitswert, die jedoch durch die stattgefundenen ambulanten und
stationären Behandlungsmaßnahmen in einem solchen Ausmaß abgemindert werden, dass
erneut vollschichtige Dienstfähigkeit besteht." Weiter heißt es: "Aufgrund des bisherigen
Krankheitsverlaufs gehe ich auch in Zukunft von häufigeren, jedoch nur kurz dauernden
Dienstunfähigkeitszeiten aus. Es ist davon auszugehen, dass durch die Fortsetzung der am-
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bulanten Psychotherapie das Leistungsvermögen stabilisiert wird." Zusammenfassen lässt
sich die gutachterliche Äußerung Dr. R. dahin, dass die bisherige Therapie gut gewirkt habe,
der Antragsteller daher vollschichtig dienstfähig sei und dies bei Fortsetzung der ambulanten
Therapie und weiterer Stabilisierung auch so bleiben werde, jedoch wechselnd mit häufige-
ren kurz dauernden Dienstunfähigkeitsunterbrechungen.
Auch in seiner nachträglichen Stellungnahme vom 22. Juli 2002 stellt Dr. R. ohne erneuten
Patientenkontakt maßgeblich darauf ab, dass "keinerlei medikamentöse Therapie" mehr
erfolgte, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme mit dem behandelnden Arzt B. abge-
sprochen gewesen sei, dieser den Patienten also für belastbar gehalten habe, sowie dem-
entsprechend darauf, dass das Ausmaß der depressiven Episode nach dem Schweregrad
"allenfalls leichtgradig" einzuschätzen gewesen sei. Weitere Einzelheiten als Bewertungs-
grundlage werden auch hier nicht mitgeteilt. Auch hier wird deutlich, dass sich die arbeits-
medizinische Begutachtung mittelbar und wesentlich auf die Einschätzung der behandelnden
Ärzte und auf Mitteilungen über die bisherigen Ergebnisse der Behandlung durch diese Ärzte
stützte.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B. als behandelnder Arzt hat jedoch seine Ein-
schätzung korrigieren müssen. Bereits in seinem Befundbericht vom 17. August 2001 erklär-
te er, dass er die Belastbarkeit des Antragstellers bei der Befürwortung der Wiedereingliede-
rung überschätzt habe. Im ärztlichen Befundbericht vom 25. April 2002 führte er aus, die
Wiedereingliederung sei noch im (als möglich unterstellten) Krankenzustand durchgeführt
worden, habe also unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Modifizierung gestanden. Sie habe
jedoch entgegen den Erwartungen und Hoffnungen schon in einer früheren Phase dazu ge-
führt, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers "erneut massiv und anhaltend"
verschlechtert habe, und zwar in Folge der fehlenden (erg.: beruflichen) Perspektive nun-
mehr dramatisch. Eine Intensivierung der ambulanten Therapie habe bisher keinen Erfolg
gebracht.
Der Umstand, dass der Neurologe B. mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme einverstan-
den war, zeigt, dass er keineswegs auf eine Dienstunfähigkeitserklärung im vermeintlichen
Interesse des Beamten fixiert war und ist, spricht also für seine Glaubwürdigkeit und Unpar-
teilichkeit.
Die Neurologin E. als ambulante Therapeutin bescheinigt am 15. April 2002 unter Wieder-
gabe ihrer Untersuchungsergebnisse, dass der seit dem 10. Juli 2001 in ihrer Behandlung
befindliche Antragsteller dienstunfähig sei. Sie kommt zu der Auffassung, bei "Fortsetzung
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der psychotherapeutischen sowie thymoleptischen Maßnahmen" könne "mit der Besserung
des Zustandes in ca. zwei bis drei Jahren gerechnet werden". Die detaillierten Angaben zur
langjährigen Behandlung, den erhobenen Befunden und zur Art der Maßnahme lassen ihre
Ausführungen glaubhaft erscheinen.
Das vom Senat erhobene Gutachten und das klinisch-psychologische Zusatzgutachten be-
stätigen die Einschätzung der behandelnden Ärzte, denen selbst Dr. R. nicht grundsätzlich,
sondern nur graduell widersprochen hatte.
Das Zusatzgutachten gibt die Ergebnisse einer Reihe von testpsychologischen Untersu-
chungen wieder, stellt insbesondere erhebliche Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerk-
samkeit und Konzentration fest und leitet daraus ab, dass der Antragsteller an einem de-
pressiven Syndrom erheblichen Ausmaßes leide, welches auch seine kognitiven Fähigkeiten
tangiere. Ein Hinweis auf Simulation oder Aggravation (Übertreibung) habe nicht festgestellt
werden können. Der Beamte sei daher aus klinisch-psychologischer Sicht nicht arbeitsfähig.
Es werde aufgrund des Krankheitsbildes eine intensivere Behandlung angeraten.
Das psychiatrische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. F. stützt sich nicht nur auf eine
Schilderung subjektiv erfahrener Arbeitskonflikte, sondern fasst auch alle bisherigen Stel-
lungnahmen in jeweils konzentrierter Form zusammen, was auf deren intellektuelle Verarbei-
tung schließen lässt. Darüber hinaus enthält es detaillierte Angaben über die durchgehend
und bis zuletzt fortgesetzte Therapie, und zwar sowohl in Gestalt der Psychotherapie als
auch der Medikation - von deren Einstellung Dr. R. noch ausging. Der Gutachter zeigt auf,
dass Dr. R. in seiner arbeitsmedizinischen Begutachtung durchaus zu einer ähnlichen Diag-
nose gelangt sei, jedoch die Belastungsfähigkeit des Beamten anders beurteilt und dabei
auch ein wohlwollendes Arbeitsklima unterstellt habe, das nach Angaben des Antragstellers
nicht vorgelegen habe. Die spätere Stellungnahme sei ohne erneuten Patientenkontakt er-
folgt. Bei seiner Würdigung weiß der Gutachter zwischen subjektiven Konfliktwahrnehmun-
gen des Antragstellers und tatsächlichen Gegebenheiten zu unterscheiden. Seine Diagnose
der mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom ordnet er in die Klassifi-
kation nach ICD 10 ein und kommt von daher zur Verneinung eines somatischen Syndroms.
Er schätzt die Dauer des Vorliegens der Störung ein (mindestens seit Oktober 2000), die
seitdem vorliegt und persistiert bzw. zunimmt. Dies stimmt mit der Behandlungsdauer und
der zunehmenden Behandlungsintensität überein, von der er und die behandelnden Ärzte
berichten. Darüber hinaus weist er auf Anzeichen einer beginnenden Chronifizierung unter
Verschlechterung des Zustandes seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit hin. Da sich schließlich
auch aus seiner Sicht während der gesamten Untersuchung - wie auch während der test-
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psychologischen Begutachtung - keinerlei Hinweise auf eine Simulation oder Aggravation
fanden, legt er mit guten Argumenten und sorgfältig begründet - mithin in überzeugender
Weise - dar, dass der Antragsteller spätestens seit dem 25. Juni 2001 und bis heute dienst-
unfähig erkrankt ist. Die retrospektive Würdigung lässt keinen Ansatzpunkt übrig, dass Ar-
gumente des arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. R. unbeachtet geblieben wären, die
auch heute noch Gültigkeit beanspruchen könnten. Dr. R. ist schlicht eine prognostische
Fehleinschätzung unterlaufen, von der er sich später, ohne neuen Patientenkontakt und oh-
ne sonstige neue Befunde zu kennen, nicht hat lösen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 f. BDO.
Mayer Heeren Müller
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBesG § 9
BDO
§ 121 Abs. 5
Stichworte:
Vorwurf ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Feststellung des Verlustes
der Dienstbezüge; Dienstfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erwiesen; Auf-
hebung der Verlustfeststellung.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 9. Juli 2003 - BVerwG 1 DB 12.02
I. BDiG, Kammer XII - ... -, vom 05.12.2001 - Az.: BDiG XII BK 1/01 -