Urteil des BVerwG vom 20.06.2002

Eigenes Verschulden, Vollmacht, Disziplinarverfahren, Post

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BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 11.02
BDiG XVIII BK 5/01
In dem Beschwerdeverfahren
des Postoberschaffners ... ,
...,
...,
Antragstellers
und Beschwerdeführers,
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
die Deutsche Post AG, diese vertreten durch den
Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF ...,
...,
Antragsgegnerin
und Beschwerdegegnerin,
Beteiligter:
Der Bundesdisziplinaranwalt,
wegen Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge,
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r ,
Dr. H. M ü l l e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- 2 -
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der
Beschluss des Bundesdisziplinargerichts,
Kammer XVIII - ... -, vom 5. März 2002 aufge-
hoben.
Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung des Antrags auf ge-
richtliche Entscheidung vom 8. Oktober 2001
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand trägt der Antragsteller. Im Übrigen
bleibt die Kostenentscheidung der Sachent-
scheidung des Bundesdisziplinargerichts vorbe-
halten.
G r ü n d e :
I.
Der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF der Deutschen
Post AG in H. stellte mit Bescheid vom 28. September 2001 den
Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers für die Zeit vom
12. bis 14. September 2001 fest, weil er in dieser Zeit
schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben sei. Der Be-
scheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des
Bundesdisziplinargerichts gemäß § 121 Abs. 1 und 2 BDO bean-
tragt werden kann. Ferner wird in der Rechtsmittelbelehrung
darauf hingewiesen, dass der Antrag innerhalb der Frist
schriftlich zu begründen ist.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001, eingegangen bei der Deut-
schen Post AG am 10. Oktober 2001, hat die Gewerkschaftssekre-
tärin K. unter Vorlage einer Vollmacht des Antragstellers "Wi-
derspruch" gegen den Bescheid eingelegt, eine vom 2. Oktober
2001 datierende Vollmacht des Antragstellers vorgelegt und um
Akteneinsicht gebeten. Weiter heißt es in dem Widerspruchs-
schreiben, nach Aktenvorlage "werden wir ggf. unseren Wider-
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spruch begründen". Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 hat der
zuständige Niederlassungsleiter (NLL) der Deutschen Post AG
der in der Vollmacht des Antragstellers bezeichneten Gewerk-
schaftssekretärin Kopien des Vorgangs übersandt und darauf
hingewiesen, dass er einer Begründung des eingelegten "Wider-
spruchs" entgegen sehe.
Nachdem kein Eingang einer Begründung zu verzeichnen war, leg-
te die Deutsche Post AG den "Widerspruch" als Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung nach § 121 BDO am 13. November 2001
dem Bundesdisziplinargericht vor und wies zugleich darauf hin,
dass gegen den Beamten bereits ein förmliches Disziplinarver-
fahren eingeleitet worden sei, dessen Anschuldigungsschrift
vom 31. Juli 2001 dem Bundesdisziplinargericht vorliege (dor-
tiges Aktenzeichen XVIII VL 11/01).
Nachdem das Bundesdisziplinargericht mit Schreiben vom
15. November 2001 die Verfahrensbeteiligten auf die Einhaltung
der Fristen für die Begründung des Antrags nach § 121 Abs. 2
BDO hingewiesen hatte, erhielt es als Reaktion darauf zunächst
lediglich ein Schreiben der Gewerkschaftssekretärin K. vom
19. November 2001. Darin weist die Unterzeichnerin darauf hin,
dass die weitere Vertretung nunmehr von ihrem in der Vollmacht
mit ausgewiesenen Kollegen L. wahrgenommen werde. Mit Schrei-
ben vom 5. Dezember 2001 wandte sich der Antragsteller selbst
an das Bundesdisziplinargericht, nahm auf das gerichtliche
Schreiben in dem Antragsverfahren nach § 121 BDO vom
15. November 2001 Bezug und bat darum, den Sachverhalt des
Verlustfeststellungsverfahrens in das beim Bundesdisziplinar-
gericht anhängige Disziplinarverfahren als "Hauptanklagepunkt"
aufzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2002 hat der Gewerkschaftssekre-
tär L. den "Widerspruch" des Antragstellers begründet.
- 4 -
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluss vom 5. März
2002 den Verlustfeststellungsbescheid vom 28. September 2001
aufrechterhalten. Zur Begründung hat es sich darauf gestützt,
dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels recht-
zeitiger Begründung unzulässig sei. Einen Antrag auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäum-
nis habe der Antragsteller nicht gestellt, und es bestehe auch
kein Anlass, Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. Eine
vom anhängigen Disziplinarverfahren gesonderte Entscheidung
betreffend die Verlustfeststellung sei zulässig. Sinn und
Zweck der Regelung des § 121 Abs. 6 BDO über eine Verbindung
von Disziplinarverfahren und Verlustfeststellungsverfahren sei
es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern.
Dieser gesetzgeberische Zweck greife dann nicht, wenn eine ma-
terielle Verknüpfung nicht zustande kommen könne, weil - wie
vorliegend - bei unzulässigen Anträgen keine Entscheidung zur
Sache getroffen werde.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit sei-
ner rechtzeitig eingelegten Beschwerde. Darin rügt er, dass
die ausgesprochene Verlustfeststellung gegen das Lohnfortzah-
lungsgesetz und tarifvertragliche Regelungen verstoße. Er ver-
weist auf sein Schreiben vom 5. Dezember 2001, in dem er das
Bundesdisziplinargericht ersucht habe, den Sachverhalt in das
laufende Disziplinarverfahren aufzunehmen. Aus seiner Sicht
hätte eine Verbindung beider Verfahren gemäß § 121 Abs. 6 BDO
erfolgen müssen. Sollten seinen Verfahrensbevollmächtigten ju-
ristische Fehler unterlaufen sein, könnten sie ihm als Nicht-
juristen nicht angelastet werden. Das Gerichtsverfahren zur
Überprüfung der Verlustfeststellung solle entweder mit dem
Disziplinarverfahren verbunden oder die Rechtswidrigkeit der
Verlustfeststellung festgestellt werden.
- 5 -
II.
Die nach § 85 Abs. 1 und Abs. 5 BDG in Verbindung mit § 121
Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
31. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 33.01) ist begründet und führt
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Bundesdis-
ziplinargericht hat zu Unrecht eine Wiedereinsetzung des An-
tragstellers in den vorigen Stand wegen Versäumung der An-
tragsbegründungsfrist nach § 121 Abs. 2 BDO abgelehnt und da-
mit den Antrag als unzulässig gewertet.
Dem Antragsteller war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 25 BDO in Verbindung mit §§ 44, 45 StPO
zu gewähren; denn er war ohne eigenes Verschulden daran gehin-
dert, die Antragsbegründungsfrist nach § 121 Abs. 2 Satz 1 BDO
einzuhalten.
Spätestens zwei Wochen nach Erteilung der Vollmacht vom 2. Ok-
tober 2001, die auf den angefochtenen Bescheid Bezug nimmt,
war die Antragsbegründungsfrist nach § 121 Abs. 2 Satz 1 BDO
abgelaufen. An der Verursachung dieser Fristversäumnis trifft
den Antragsteller aber weder ein alleiniges noch ein mitwir-
kendes Verschulden, weshalb ihm von Amts wegen die vom Senat
gewährte Wiedereinsetzung zuzuerkennen war. Zwar beruht die
Versäumung auf einem Verschulden seiner Verfahrensbevollmäch-
tigten. Diese ist dem Antragsteller nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats jedoch nicht zuzurechnen (vgl. zum Verlust-
feststellungsverfahren Beschluss vom 18. März 1991 – BVerwG
1 DB 1.91 = BVerwGE 93, 45; Beschluss vom 1. März 1994
- BVerwG 1 DB 24.93).
Die Pflicht zur Überwachung der Begründungsfrist oblag seinen
mit Vollmacht vom 2. Oktober 2001 beauftragten Verfahrensbe-
vollmächtigten. Diese konnten als Rechtssekretäre des DGB so-
wohl aus der Rechtsmittelbelehrung in dem in der Vollmacht er-
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wähnten Bescheid vom 28. September 2001 als auch durch Lektüre
der einschlägigen Vorschrift des § 121 Abs. 2 Satz 1 BDO er-
kennen, dass sie ihren als "Widerspruch" bezeichneten Antrag
innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist zu begründen hatten. Den An-
tragsteller trifft an der Fristversäumnis kein Verschulden. Er
ist juristischer Laie und durfte davon ausgehen, dass die von
ihm beauftragten Gewerkschaftssekretäre die erforderlichen
Schritte einleiten. Aus seinem Schreiben vom 5. Dezember 2001
wird zudem ersichtlich, dass er es für möglich hielt, dass
über den eingelegten "Widerspruch" im Rahmen des beim Gericht
anhängigen Disziplinarverfahrens entschieden würde und dabei
die in diesem Rahmen abgegebenen Begründungen herangezogen
würden, was angesichts der Regelung in § 121 Abs. 6 BDO kei-
neswegs außerhalb des Möglichen lag. Entgegen der Auffassung
des erstinstanzlichen Gerichts ist dem Antragsteller daher
nicht vorzuwerfen, dass die Antragsbegründung nicht früher als
mit Schriftsatz des Gewerkschaftssekretärs L. vom 7. Januar
2002 nachgeholt wurde.
War dem Antragsteller aber Wiedereinsetzung mit der Kostenfol-
ge des § 473 Abs. 7 StPO zu gewähren, durfte sein Antrag nicht
als unzulässig gewertet werden (vgl. Beschluss vom 18. März
1991, a.a.O.). Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses er-
möglicht dem Bundesdisziplinargericht auch, unter Würdigung
der Entscheidung des Senats erneut über eine Verbindung des
vorliegenden Verfahrens mit dem in der gleichen Sache anhängi-
gen Disziplinarverfahren gemäß § 121 Abs. 6 BDO zu befinden.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Sachent-
scheidung des Bundesdisziplinargerichts vorbehalten.
Mayer Müller Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Formelles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse : nein
Verlust der Dienstbezüge
Rechtsquellen :
BBesG § 9
BDO § 25 in Verbindung mit §§ 44, 45 StPO
BDO § 121 Abs. 2
Stichworte :
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der An-
tragsbegründungsfrist nach § 121 Abs. 2 BDO; keine Zurechnung
eines Bevollmächtigtenverschuldens; Aufhebung der die Verlust-
feststellung aufrechterhaltenden erstinstanzlichen Entscheidung.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 20. Juni 2002
- BVerwG 1 DB 11.02 –
I.
BDiG, Kammer XVIII – ... -, vom 05.03.2002
- Az.: BDiG XVIII BK 5/01 -