Urteil des BVerwG vom 01.02.2006

Unterhaltsbeitrag, Erhöhter Beweiswert, Stationäre Behandlung, Icd

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 1.05
VG 38 K 1571/05.BDG
In dem Verfahren
des früheren Bundesbahnhauptsekretärs … ,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwälte …,
…,
… -
Beteiligte:
Bundesrepublik Deutschland,
…,
…,
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und Dr. H e i t z
beschlossen:
Auf die Beschwerde des früheren Beamten wird der Beschluss
des Verwaltungsgerichts ... (…) vom 17. Mai 2005 aufgehoben.
Dem früheren Beamten wird ab dem 1. Juni 2005 bis ein-
schließlich 31. Mai 2006 ein Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v.H. des
erdienten Ruhegehalts bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Beamten
hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund
auferlegt.
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G r ü n d e :
I.
Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 13. November 2002
wurde der 1951 geborene frühere Beamte wegen eines Dienstvergehens aus dem
Dienst entfernt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 77 BDO ein Unterhaltsbeitrag i.H.v.
65 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Die
hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des beschließenden Senats vom
26. Februar 2004 - BVerwG 1 D 3.03 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Unterhaltsbeitrag für die Dauer von neun Monaten auf 75 v.H. des erdienten Ruhe-
gehalts festgesetzt wird. Dementsprechend erhielt der frühere Beamte, der kinderlos
geschieden ist, monatliche Unterhaltsleistungen i.H.v. 1 150 € netto.
Antragsgemäß bewilligte das Verwaltungsgericht … mit Beschluss vom
11. November 2004 dem früheren Beamten für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis
einschließlich 31. Mai 2005 erneut einen Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v.H. des erdien-
ten Ruhegehalts. In den Gründen des Beschlusses heißt es u.a., ein zukünftiger An-
trag auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags werde nur dann Erfolg haben,
wenn der frühere Beamte nachweise, dass er sich entweder intensiv aber erfolglos
um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe oder wenn ihm durch einen Amts-, Bahn-
oder Vertrauensarzt bescheinigt werde, dass er aufgrund seines Gesundheitszu-
standes im Zeitraum der Weiterbewilligung nicht in der Lage gewesen sei und auch
zukünftig nicht sein werde, nur einfachste Arbeiten auszuführen und deshalb jede
Bewerbung von vornherein aussichtslos (gewesen) wäre. Die Vorlage eines solchen
qualifizierten Attests werde ihm für den Fall der erneuten Antragstellung bereits jetzt
aufgegeben.
Mit Schriftsatz vom 5. April 2005 hat der frühere Beamte die Bewilligung
eines Unterhaltsbeitrags ab dem 1. Juni 2005 für weitere sechs Monate beantragt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, sein Rentenantrag sei … abge-
lehnt worden, da weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung oder Be-
rufsunfähigkeit vorliege. Er habe sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend
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gemeldet, bisher aber noch kein Vermittlungsangebot erhalten. Mit verschiedenen
potenziellen Arbeitgebern habe er, letztlich erfolglos, korrespondiert. Durchgängig
befinde er sich in allgemeinmedizinischer und psychiatrischer Behandlung. Die Betei-
ligte ist dem Antragsbegehren entgegengetreten.
Durch Beschluss vom 17. Mai 2005 lehnte das Verwaltungsgericht den
Antrag auf erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags mit der Begründung ab, der
frühere Beamte habe seine Bedürftigkeit selbst zu vertreten, da er nicht nachgewie-
sen habe, sich in ausreichendem Maße um die Erschließung anderer Erwerbsquellen
bemüht zu haben.
Hiergegen hat der frühere Beamte rechtzeitig Beschwerde eingelegt und
sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Attest seines ihn seit März 2004 be-
handelnden Arztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Dr. R., vom 14. Juni
2005 berufen. Dieser habe ihm bescheinigt, dass er aus psychiatrisch-psychothera-
peutischer Sicht auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, eine regelmäßig vollschich-
tige Tätigkeit auszuüben. Ergänzend hat der frühere Beamte eine amtsärztliche Stel-
lungnahme des Gesundheitsamts K. vom 5. Januar 2006 vorgelegt, die folgenden
Wortlaut hat:
"Herr X. stellte sich am 26.09.05 zur amtsärztlichen Begutachtung und Unter-
suchung im Gesundheitsamt vor. Dies erfolgte zur Klärung der Fragestellung,
ob Herr X. nach seiner Entlassung aus … sowohl im Zeitraum der Weiterbewil-
ligung eines Unterhaltsbeitrages wie auch zukünftig nicht in der Lage sein wird,
auch nur einfachste Arbeiten auszuführen.
Im Vordergrund standen bei der obengenannten Untersuchung überwiegend
psychiatrische Diagnosen. Dem Ergebnis einer hier am 11.11.05 durchgeführ-
ten psychiatrischen Zusatzbegutachtung nach handelt es sich bei Herrn X. um
eine chronisch wiederkehrende depressive Störung, derzeit mittelgradig ausge-
prägt (ICD-10 F33.1). Hinzu kommt eine Anpassungsstörung mit gemischter
Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) bei ängstlich ver-
meidender und abhängiger Persönlichkeitsausprägung (ICD-10 F60.6, F60.7).
Herr X. befindet sich hierfür sporadisch in ambulanter Behandlung bei einem
Psychiater, die Einnahme einer Dauermedikation ist erforderlich. Die dringend
nötige stationäre Behandlung und Gesprächstherapie konnten bislang nicht
wahrgenommen werden, da die Kostenübernahme durch die Beihilfe nicht ge-
regelt war.
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Weiterhin konnten an Nebendiagnosen Bluthochdruck (ICD-10I10) sowie leichte
Verschleißerscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule festgestellt werden
(ICD-10 M54.1, M54.2). Ersteres wird ebenfalls medikamentös behandelt,
letzteres verursacht derzeit keine schwerwiegenden Beschwerden, so dass ei-
ne fachärztliche Behandlung momentan nicht notwendig ist.
Aus amtsärztlicher Sicht war Herr X. im Zeitraum der Weiterbewilligung des Un-
terhaltszuschusses nicht in der Lage, auch nur einfachste Arbeiten auszufüh-
ren. Ob dies zukünftig der Fall sein wird, ist abhängig davon, ob er sich mög-
lichst kurzfristig in eine notwendige stationäre Rehabilitationsbehandlung begibt,
ohne die eine aussagekräftige Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in Zukunft
nicht möglich ist."
Ferner hat der frühere Beamte mitgeteilt, er habe beim Verwaltungsge-
richt … inzwischen einen erneuten Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags
gestellt. Ab 1. Februar 2006 beziehe er Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
halts nach dem Sozialgesetzbuch II.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 110 Abs. 6 i.V.m. § 79 BDO zulässig.
Das Verfahren auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§ 110 Abs. 2
BDO) ist nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 als
Annex-Verfahren zum abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren gemäß § 85
Abs. 3 Satz 1 BDG nach dem bisherigen Recht der Bundesdisziplinarordnung
"fortzuführen" (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - Buchholz
235 § 110 BDO Nr. 10).
Die Beschwerde ist auch begründet. Dem früheren Beamten ist ab dem
1. Juni 2005 bis einschließlich 31. Mai 2006 ein Unterhaltsbeitrag i.H.v. 75 v.H. sei-
nes erdienten Ruhegehalts zu bewilligen.
Zwar hat der frühere Beamte ursprünglich nur die Bewilligung eines
Unterhaltsbeitrags für weitere sechs Monate, d.h. bis zum 30. November 2005, be-
antragt. Mit der zeitlich darüber hinausgehenden Anerkennung eines entsprechenden
Anspruchs trägt der Senat jedoch von Amts wegen den Besonderheiten des vor-
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liegenden Verfahrens Rechnung, die der frühere Beamte nicht zu vertreten hat. Denn
seine von Anfang des Beschwerdeverfahrens an vorhanden gewesene Bereitschaft,
sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, konnte erst im Spätherbst 2005 realisiert
werden; die abschließende amtsärztliche Stellungnahme vom 5. Januar 2006 wurde
dem Senat am 19. Januar 2006, d.h. fast zwei Monate nach Ablauf des An-
tragszeitraums vorgelegt. Eine längere Bewilligungsdauer ist daher zur Wahrung ef-
fektiven Rechtsschutzes notwendig (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2005 - BVerwG
1 DB 2.05 -). Dass die Längerbewilligung des Unterhaltsbeitrags auch dem Antrags-
begehren des früheren Beamten entspricht, zeigt sich an dem bereits anhängigen
Folgeverfahren beim Verwaltungsgericht ... Der Längerbewilligung steht schließlich
nicht entgegen, dass der frühere Beamte ab 1. Februar 2006 Leistungen zur Siche-
rung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) be-
zieht. Denn der Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag tritt nach bisherigem
Recht weder hinter Sozialhilfeleistungen noch hinter Leistungen der Arbeitsförderung
zurück (vgl. Urteil vom 8. März 2005 - BVerwG 1 D 15.04 - m.w.N.), weil diese Leis-
tungen ihrerseits auch im Verhältnis zum alimentären Unterhaltsbeitrag nur subsidiär
zu gewähren sind.
Die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags richtet sich nach Inkrafttre-
ten des Bundesdisziplinargesetzes materiellrechtlich ebenfalls nach den Vorschriften
der Bundesdisziplinarordnung, wenn - wie hier - die Erstbewilligung auf § 77 BDO
beruhte (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 a.a.O.). Nach § 110 Abs. 2 Satz 2
BDO kann ein Unterhaltsbeitrag erneut bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen
des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO vorliegen. Danach muss der frühere Beamte nach sei-
ner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und darf ihrer nicht unwürdig
sein. So liegt es hier. Das Bundesdisziplinargericht hat in seinem vom Senat bestä-
tigten Urteil dargelegt, dass der frühere Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht un-
würdig ist. An dieser Beurteilung hat sich inzwischen nichts geändert. Der frühere
Beamte ist auch i.H.v. 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts eines Unterhaltsbeitrags
bedürftig.
Die Bedürftigkeit und mit ihr die Höhe des Unterhaltsbeitrags richten
sich nach den gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen des früheren Beamten. Als
Maßstab für die Bedarfsberechnung stellt der Senat nunmehr - nach Außerkrafttreten
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des Bundessozialhilfegesetzes am 1. Januar 2005 - auf die pauschalierten Regelleis-
tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende (§§ 20, 28 SGB II
- Grundsicherung für Arbeitsuchende -) ab, ergänzt um die tatsächlichen monatlichen
Aufwendungen insbesondere für Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflege-
versicherung (vgl. dazu Urteil vom 8. März 2005 a.a.O.). Nach § 20 Abs. 2 SGB II
beträgt die monatliche Regelleistung für den früheren Beamten 345 € (Eckregelsatz).
Hinzu kommen Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau von 540 €,
Warmmietkosten von 419,73 €, Kosten für Strom, Telefon, Kraftfahrzeug-,
Rechtsschutz-, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung von insgesamt etwa
150,40 € sowie für die Pflegeversicherung von 37,51 €. Dies ergibt einen monatli-
chen Gesamtbedarf von etwa 1 493 €, der gemessen an dem bisher gewährten Un-
terhaltsbeitragshöchstsatz gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO von 1 150 €, auch weiter-
hin die Bewilligung dieses Beitragshöchstsatzes rechtfertigt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der frühere Beamte seine
Bedürftigkeit auch nicht selbst zu vertreten (§ 110 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Halb-
satz 2 BDO). Er ist seinen unterhaltsbeitragsrechtlich gebotenen Pflichten im erfor-
derlichen Umfang nachgekommen.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom
5. Oktober 2000 - BVerwG 1 DB 18.00 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 7 m.w.N.)
ausgeführt hat, setzt eine erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags
- entsprechend seinem Zweck als Übergangsleistung - voraus, dass sich der frühere
Beamte intensiv um die Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit bemüht hat.
Mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Verurteilung des früheren Beamten
müssen höhere Anforderungen an seine Darlegungs- und Nachweispflicht sowie an
die Intensität seines Bemühens um eine das Auskommen sichernde Einkommens-
quelle gestellt werden.
Diese strengen Voraussetzungen gelten allerdings nur dann, wenn der
frühere Beamte dem Arbeitsmarkt zumindest eingeschränkt zur Verfügung steht;
denn Bewerbungen eines arbeitsunfähigen Bewerbers sind in aller Regel von vorn-
herein zum Scheitern verurteilt. Wegen seiner nunmehr auch vom Amtsarzt nachge-
wiesenen - zumindest vorübergehenden - Arbeitsunfähigkeit, die gerade auch für die
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dem Antragszeitraum vorangegangene Zeitspanne zugrunde gelegt werden kann,
war der frühere Beamte daher ausnahmsweise berechtigt, von den ansonsten gebo-
tenen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle abzusehen (vgl. Beschluss vom
24. März 2004 - BVerwG 1 DB 2.04 -).
Auf die Notwendigkeit der Beibringung einer amts-, bahn- oder vertrau-
ensärztlichen Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit war der frühere Beamte im ver-
waltungsgerichtlichen Beschluss vom 11. November 2004 zu Recht hingewiesen
worden; diesen Hinweis wird er gegebenenfalls auch zukünftig zu beachten haben.
Da aufgrund des angegriffenen Gesundheitszustands schon seit Jahren die Dienst-
fähigkeit des damals aktiven Beamten eingeschränkt war, wie im Senatsurteil vom
26. Februar 2004 a.a.O. (Urteilsabdruck S. 20) festgestellt ist, ist das Verlangen nach
einer amtsärztlichen Untersuchung nicht unbillig. Dem Gutachten eines Arztes mit
öffentlich-rechtlichem Status kommt, was die Objektivität des Gutachters anlangt, in
der Regel ein erhöhter Beweiswert zu. Im Vergleich zu dem jeweils behandelnden
(Privat-)Arzt verfügt der Amtsarzt über mehr Distanz zu dem Probanden, was der
Objektivität seines Gutachtens zugute kommt. Die für eine solche Begutachtung er-
forderliche behördliche Anordnung wird durch eine entsprechende Anforderung in
einem Gerichtsbeschluss ersetzt (vgl. Beschluss vom 24. März 2004 a.a.O.).
Nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2006 war der
frühere Beamte im Zeitraum des weiterbewilligten Unterhaltsbeitrags nicht in der La-
ge, auch nur einfachste Arbeiten auszuführen. Dieser Zustand dauert offensichtlich
auch derzeit noch an, wie sich der gutachterlichen Schlussaussage entnehmen lässt.
Danach hängt eine aussagekräftige Beurteilung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit des
früheren Beamten davon ab, ob dieser sich möglichst kurzfristig in eine notwendige
stationäre Rehabilitationsbehandlung begibt. Nicht nur im eigenen gesundheitlichen
Interesse, sondern auch zur Wahrung eines etwaigen weiteren Anspruchs auf Un-
terhaltsbeitrag sollte er sich - entsprechend dem amtsärztlichen Rat - unverzüglich
einer solchen stationären Behandlung unterziehen, zumal er gegenwärtig bei der
AOK Rheinland pflichtversichert ist. Nach deren erfolgreichem Abschluss ist er dann
gehalten, sich umgehend und fortlaufend intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen
und dies zu dokumentieren, sofern ihm nicht der örtlich zuständige Amtsarzt
- insoweit wirkt der Hinweis in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom
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11. November 2004 fort - aus anderen Gründen weiterhin Arbeitsunfähigkeit be-
scheinigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Albers Müller Heitz
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags
Rechtsquellen:
BDG
§ 85 Abs. 3 Satz 1
BDO
§ 77 Abs. 1, § 79, § 110 Abs. 2
SGB II § 20 Abs. 2
Stichworte:
Früherer Beamter; Ausnahme von der Verpflichtung zur intensiven Suche einer neu-
en Arbeitsstelle wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit; Vorlage einer amtsärzt-
lichen Bescheinigung.
Beschluss des Disziplinarsenats vom 1. Februar 2006 - BVerwG 1 DB 1.05
I. VG … vom 17.05.2005 - Az.: VG 38 K 1571/05.BDG -