Urteil des BVerwG vom 16.03.2004

Eigenes Verschulden, Unterhaltsbeitrag, Bedürftigkeit, Beschwerdefrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 1.04
VG 10 K 221/04
(vormals BDiG XVIII BK 12/02)
In dem Beschwerdeverfahren
des früheren Postbetriebsassistenten a. D. ... ,
...,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
wegen Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht H e e r e n
beschlossen:
Dem früheren Beamten wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
Seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesdiszipli-
nargerichts, Kammer XVIII - ... -, vom 9. Dezember 2003 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I.
Durch Urteil vom 11. Januar 2001 erkannte das Bundesdisziplinargericht dem frühe-
ren Beamten das Ruhegehalt ab und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe
von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten. Die
Berufung hiergegen wies der Senat durch Urteil vom 14. November 2001 - BVerwG
1 D 9.01 - mit der Maßgabe zurück, dass dem früheren Beamten der Unterhaltsbei-
trag in der angegebenen Höhe auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt wurde. Mit
Schriftsatz ohne Datum, beim Bundesdisziplinargericht eingegangen am 10. Dezem-
ber 2002, beantragte der frühere Beamte die Weiterbewilligung der Unterhaltszah-
lungen. Das Bundesdisziplinargericht erklärte sich durch Beschluss vom 29. Januar
2003 für sachlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht
M. Gegen diesen Beschluss legte der Vorstand der Deutschen Post AG Beschwerde
ein, der der Senat durch Beschluss vom 12. Juni 2003 - BVerwG 1 DB 10.03 - statt-
gab und den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts vom 29. Januar 2003 aufhob.
Das Bundesdisziplinargericht setzte das Verfahren fort und gab dem früheren Beam-
ten am 2. Juli 2003 auf, eine beigefügte "Erklärung" über seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse auszufüllen und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versi-
chern. Der frühere Beamte beantwortete am 22. Juli 2003 die in der Erklärung ge-
stellten Fragen.
Das Bundesdisziplinargericht wies den Antrag auf Unterhaltszahlungen durch Be-
schluss vom 9. Dezember 2003 zurück und führte zur Begründung aus, der frühere
Beamte habe eine etwaige Bedürftigkeit selbst vorwerfbar verschuldet. Er sei seiner
Verpflichtung, sich laufend um eine Einnahmequelle zu bemühen, nicht nachge-
kommen. Eines ernsthaften und nachhaltigen Bemühens während des gesamten
Bewilligungszeitraumes um eine anderweitige Erwerbsquelle bedürfe es auch dann,
wenn sich die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bei den an seinem Wohn-
ort oder dessen Umgebung bestehenden Verhältnissen auf Grund der Arbeitsmarkt-
lage oder infolge seiner persönlichen Verhältnisse schwierig gestalte. Der frühere
Beamte habe nachweislich in keinem Monat ein Bewerbungsschreiben verfasst und
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abgesandt. Er habe sich lediglich beim zuständigen Sozialamt gemeldet. Dies sei
unzureichend.
Der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts wurde dem früheren Beamten am
24. Dezember 2003 förmlich zugestellt. Eine Abschrift hiervon wurde seinem Verfah-
rensbevollmächtigten mit dem Zusatz übersandt, dass die Entscheidung mit gleicher
Post zur Zustellung an seinen Mandanten gegeben worden sei (§ 23 a Abs. 2 Satz 2
BDO).
Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2004 - beim Bundesdisziplinargericht per Fax einge-
gangen am 9. Januar 2004 - hat der Verfahrensbevollmächtigte des früheren Beam-
ten Beschwerde eingelegt und wie folgt begründet:
Der frühere Beamte habe sich unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts bemüht, eigene Einnahmequellen zu erschließen. Er habe sich auf
alle ihm im Rahmen einer Computerrecherche zur Verfügung oder namhaft gemach-
ten Stellen beworben. Er sei aber nirgendwo genommen worden. Ebenso habe er
aus örtlichen Tageszeitungen über offene Stellen Informationen eingeholt und sich
auf eine Vielzahl offener Stellen mündlich oder schriftlich beworben. Auf Grund sei-
ner körperlichen Beschwerden sei das Angebot für geeignete Beschäftigungen für
ihn höchst eingeschränkt. Er habe bis zum heutigen Tage keine Zuerkennung eines
Schwerbehinderungsgrades beantragt, weil er auf Grund seines Lebensalters eine
gewisse Scham verspürt habe, einen derartigen Antrag zu stellen. Er habe sich aber
nunmehr davon überzeugen lassen, einen derartigen Antrag umgehend zu stellen.
Es spreche alles dafür, dass seine Erwerbsunfähigkeit festgestellt werde.
Gegen eine etwaige Versäumung der Beschwerdefrist hat der Verfahrensbevoll-
mächtigte des früheren Beamten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
Die am 9. Januar 2004 eingelegte Beschwerde war verspätet. Die zweiwöchige Be-
schwerdefrist lief am 7. Januar 2004 ab. Dem früheren Beamten war gegen die Ver-
säumung der Frist jedoch auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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zu gewähren, weil ihn kein eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist trifft
und ihm das Verschulden seines Bevollmächtigten nicht zuzurechnen ist (§ 25 BDO
i.V.m. § 44 Satz 1 StPO).
Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nunmehr gemäß § 85 Abs. 5 BDG,
§ 110 Abs. 6 i.V.m. § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden,
wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO vorliegen. Danach muss der frühere Be-
amte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und darf ihrer
nicht unwürdig sein. Darüber hinaus darf er seine Bedürftigkeit nicht selbst zu vertre-
ten haben. Ob und inwieweit der frühere Beamte eines solchen Unterhaltsbeitrags
bedürftig ist - die konkreten Einkommensverhältnisse seiner jetzigen Ehefrau hat er
nicht dargelegt - kann offen bleiben; eine erneute Bewilligung eines Unterhaltsbei-
trags scheitert daran, dass er eine - unterstellte - Bedürftigkeit selbst zu vertreten hat.
Die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags als Übergangsleistung setzt voraus,
dass sich der frühere Beamte nach Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme
in ausreichendem Maß um andere Einkünfte - sei es aus einer Erwerbstätigkeit, sei
es aus einer Rente - bemüht hat. Derartige Bemühungen hat der frühere Beamte
entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht nachgewiesen.
Bereits im Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 11. Januar 2001 ist der frühere
Beamte darüber belehrt worden, dass er sich intensiv um einen neuen Arbeitsplatz
bemühen müsse und eine Weiterbewilligung von Unterhaltszahlungen nur möglich
sei, wenn er diese Bemühungen auch nachweise. Dazu genüge die Meldung beim
Arbeitsamt als Arbeitssuchender allein nicht, vielmehr müsse er praktisch täglich auf
Arbeitssuche gehen und dies durch entsprechende Unterlagen belegen, etwa durch
Durchschriften von Bewerbungen, Absagen, Meldung auf Zeitungsannoncen, eigene
Zeitungsannoncen, Telefonvermerke über Bewerbungen und ähnliches. Ferner wur-
de er darauf hingewiesen, dass Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinne nicht
mit Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Bei einem eventuellen Antrag auf Weiter-
bewilligung des Unterhaltsbeitrags könne er sich nicht darauf berufen, dass er
dienstunfähig sei und er sich nicht um eine Arbeit bemühen müsse. Trotz seiner Be-
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hinderung sei es nicht ausgeschlossen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
könne.
Entgegen dieser Belehrung hat der frühere Beamte derartige Bemühungen nicht
nachgewiesen. In der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse hat er vielmehr verneint, in den letzten sechs Monaten schriftliche, mündli-
che und telefonische Bewerbungen abgegeben zu haben und sich auch nicht durch
eigene Zeitungsanzeigen persönlich um Arbeit bemüht zu haben. Seine nunmehrige
im Beschwerdeschriftsatz abgegebene und durch das Zeugnis seiner Ehefrau unter
Beweis gestellte Behauptung, er habe sich auf alle ihm im Rahmen einer Computer-
recherche zur Verfügung oder namhaft gemachten Stellen beworben und sich auch
auf offene Stellen in örtlichen Tageszeitungen gemeldet, ist unzureichend. Es hätte
nichts näher gelegen, als in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er an Eides statt versichert hat,
anzugeben, dass er sich über Computerrecherchen und Informationen aus örtlichen
Tageszeitungen beworben hat. Darüber hinaus sind die Angaben in der Beschwer-
deschrift nicht substantiiert. Er hat nicht angegeben, wann und wie oft er sich um
Arbeit bemüht haben will. Um einen konkreten Nachweis führen zu können, ist ihm
gerade deshalb vom Bundesdisziplinargericht aufgegeben worden, hierüber entspre-
chende Aufzeichnungen zu führen.
Wenn der frühere Beamte einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungs-
rente (keine Zuerkennung eines Schwerbehinderungsgrades) bisher aus Scham
nicht gestellt hat, so muss er sich dies selbst zurechnen lassen. Der Senat hat im
Berufungsurteil vom 14. November 2001 den erstinstanzlich bewilligten Unterhalts-
beitrag von sechs auf zwölf Monate verlängert, weil es möglich erschien, dass der
frühere Beamte, der in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sei,
wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die
Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfülle. Ein Unterhaltsbeitrag auf die
Dauer von zwölf Monaten stelle sicher, dass er in der Zeit, die für seine Nachversi-
cherung, die Feststellung seiner Rentenberechtigung sowie die Festsetzung und
Auszahlung einer etwaigen Rente benötigt werde, nicht in eine finanzielle Zwangsla-
ge gerate. Wenn er dann innerhalb dieser zu seinen Gunsten verlängerten Frist noch
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nicht einmal einen entsprechenden Rentenantrag stellt, hat er sich dies selbst zuzu-
schreiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Da der Senat nur über
die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hatte, konnte die
Richtigkeit des dem früheren Beamten begünstigenden Teils der Kostenentschei-
dung im Beschluss des Bundesdisziplinargerichts vom 9. Dezember 2003, wonach
die Kosten und notwendigen Auslagen, die dem früheren Beamten im Verfahren
BVerwG 1 DB 10.03 entstanden sind, der Bund zu tragen habe, nicht überprüft wer-
den.
Albers Mayer Heeren
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BDG § 85 Abs. 5
BDO § 77 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 2
Stichworte:
Früherer Beamter; keine ausreichenden Bemühungen um eine neue Erwerbstätigkeit
oder Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Bedürftigkeit selbst zu vertreten;
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung eines Unterhaltsbeitrags.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 16. März 2004 - BVerwG 1 DB 1.04
I. BDiG, Kammer XVIII - ... -, vom 09.12.2003 - Az.: BDiG XVIII BK 12/02
nunmehr: VG 10 K 221/04 -