Urteil des BVerwG vom 17.10.2006

Unterhaltsbeitrag, Arbeitsamt, Internet, Meldung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 D 9.05
VG 4 K 1353/04.TR
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
die Postbetriebsassistentin a.D. …,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Ruhe-
standsbeamtin auferlegt.
G r ü n d e :
Die … Ruhestandsbeamtin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts … -
vom 17. Februar 2005, beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht, nach
Verweisung durch das Oberverwaltungsgericht … innerhalb der Jahresfrist ge-
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mäß § 24 Abs. 2 BDO eingegangen, rechtswirksam Berufung eingelegt. In der
Hauptverhandlung am 11. Oktober 2006 hat sie die Berufung mit Zustimmung
der Einleitungsbehörde, die nach Auflösung der Behörde des Bundesdiszipli-
naranwalts mit Ablauf des 31. Dezember 2003 das Verfahren fortgeführt hat,
zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85
Abs. 3 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfah-
rens der Ruhestandsbeamtin aufzuerlegen.
Aufgrund der Rücknahme der Berufung hat es mit dem vom Verwaltungsgericht
bewilligten Unterhaltsbeitrag, obwohl diese Bewilligung fehlerhaft auf § 10
Abs. 3 BDG gestützt worden ist, schon deshalb sein Bewenden, weil die Einlei-
tungsbehörde bis zum Schluss der Hauptverhandlung keinen Änderungsantrag
gestellt hat (vgl. § 80 Abs. 4 BDO). Da das Verwaltungsgericht von einer Beleh-
rung über die Voraussetzungen eines etwaigen Wiederholungsantrags abgese-
hen hat, wird sie hiermit nachgeholt: Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, einem
Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen
Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Exis-
tenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass
sich die frühere Beamtin nachweisbar und in ausreichendem Maße, d.h. fortlau-
fend um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art
der Sicherung ihrer finanziellen Grundlagen bemüht. Vorsorglich macht der Se-
nat darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeits-
platz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als Arbeit su-
chend beschränken dürfen. Die frühere Beamtin ist gehalten, sich fortwährend
z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu be-
werben und auch selbst, beispielsweise durch telefonische Nachfragen oder
eigene Stellengesuche, initiativ zu werden. Der Nachweis dieser Bemühungen
und deren Erfolglosigkeit sind auch Voraussetzungen einer etwaigen Weiter-
bewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO nach Antragstel-
lung beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. zur Rechtslage nach dem am
1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Senatsbeschlüsse
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vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10
und vom 19. Oktober 2004 - BVerwG 1 DB 5.04).
Albers Dr. Müller Dr. Heitz