Urteil des BVerwG vom 15.10.2003

Die Post, Unterhaltsbeitrag, Sonntag, Verwaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 9.03
BDiG X VL 18/02
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Posthauptschaffner ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Oktober 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor B ö ß e n e c k e r
und Postbetriebsassistent zu J e d d e l o h
als ehrenamtliche Richter
sowie
Leitender Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
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und
Justizangestellte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil
des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom
11. Dezember 2002 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zu-
rückgewiesen, dass ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 30
v.H. des jeweils erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs
Monaten bewilligt wird.
G r ü n d e :
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den ... Beamten angeschuldigt, dadurch ein
Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
(1) in der Zeit vom 19. Februar bis 19. August 2001 vier gefälschte Atteste
vorgelegt hat und
(2) an insgesamt 136 Tagen schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fern-
geblieben ist.
Wegen drei der vier im Anschuldigungspunkt 1 genannten Fälle der Urkundenfäl-
schung (§ 267 Abs. 1, § 53 StGB) ist gegen den Beamten vom Amtsgericht W. mit
rechtskräftigem Strafbefehl vom 1. August 2001 eine Gesamtgeldstrafe von 70 Ta-
gessätzen zu je 40 DM verhängt worden.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 11. Dezember 2002 entschie-
den, dass der Beamte - ohne BeW.igung eines Unterhaltsbeitrags - aus dem Dienst
entfernt wird. Es hat die Vorwürfe als erwiesen angesehen. Das Dienstvergehen, das
durch die Urkundenfälschungen und das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst geprägt
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werde, wiege so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden
müsse. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Ein Unterhaltsbeitrag habe
dem Beamten mangels erwiesener Bedürftigkeit nicht zugebilligt werden können.
3. Hiergegen hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und geltend gemacht, er
strebe die Verhängung einer milderen Maßnahme an, hilfsweise die Bewilligung ei-
nes Unterhaltsbeitrags. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor:
Die erstinstanzliche Entscheidung sei hinsichtlich des Vorwurfs unerlaubten Fern-
bleibens vom Dienst in der Zeit vom 4. August bis einschließlich 19. August 2001
unzutreffend. Dem Ermittlungsbeamten sei bekannt gewesen, dass er, der Beamte,
sich aufgrund einer schweren Erkrankung vom 4. August bis 10. August 2001 zur
stationären Behandlung im Klinikum W. aufgehalten habe. In der Zeit vom 12. August
bis 17. August 2001 sei er von Dr. S. zwecks Nachbehandlung krankgeschrieben
gewesen.
Zu Unrecht sei ihm auch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags versagt worden.
Unter Zugrundelegung seiner Einkommensverhältnisse und finanziellen Verpflich-
tungen fehlten ihm monatlich etwa 855 €, falls ihm kein Unterhaltsbeitrag zugespro-
chen werde. Es sei ihm deshalb für sechs Monate ein Unterhaltsbeitrag zu bewilli-
gen.
II.
Die Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat
zu Recht die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen. Das erstinstanzliche Urteil
bedarf lediglich insoweit einer Korrektur, als dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu
bewilligen ist.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten
des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und
-grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht
z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
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Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte für einen Teilzeitraum
bestreitet, dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein und insoweit der Ansicht ist,
keine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Der Senat hat daher den Sach-
verhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
1. Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel
geht der Senat in weitgehender Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bun-
desdisziplinargerichts von folgendem Sachverhalt sowie folgender disziplinarrechtli-
cher Würdigung aus:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
a) Auf einer von der Arztpraxis Dres. Wa. in W. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbe-
scheinigung vom 19. Februar 2001 veränderte der Beamte mit Kugelschreiber die
Dauer der Arbeitsunfähigkeit von "19.02.01 bis 25.02.01" in "19.02.01 bis 25.03.01".
b) Eine von der Diplom-Medizinerin Wi. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheini-
gung für einen Tag, nämlich den 2. April 2001, veränderte der Beamte mit Kugel-
schreiber so, dass die Arbeitsunfähigkeit nun vom "02.04.01" bis zum "22.04.01"
dauerte.
c) Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. W. in W. vom 23. April 2001 für
drei Tage, nämlich vom 23. April bis 25. April 2001, verlängerte der Beamte um einen
Monat, indem er am Enddatum die Monatsangabe "04" mit einem Kugelschreiber in
"05" veränderte.
Die so veränderten Bescheinigungen legte der Beamte seiner Dienststelle vor.
Dieser Sachverhalt, den der Beamte nicht mehr bestreitet, steht fest aufgrund des
rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts W. vom 1. August 2001, den der Senat
seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BDO zugrunde legt.
d) Auf einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) von
Dr. W. vom 25. April 2001 veränderte der Beamte die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
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von "25.04. bis 28.04.01" in "25.05. bis 28.06.01". Die veränderte Bescheinigung
legte der Beamte seiner Dienststelle vor.
Dieser Sachverhalt, den der Beamte ebenfalls nicht mehr in Zweifel zieht, steht fest
aufgrund der verfälschten Urkunde und des Antwortschreibens von Dr. W. vom
29. Mai 2001.
Durch dieses Fehlverhalten hat der Beamte insgesamt in vier Fällen seine Pflicht zu
achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) vorsätz-
lich verletzt.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Der Vorwurf des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst während vier
Zeiträumen an insgesamt 136 Tagen ist überwiegend zu Recht erhoben.
a) Anschuldigungszeitraum 26. Februar 2001 (Montag) bis einschließlich
25. März 2001 (Sonntag) = 28 Tage
Der Beamte ist in der Zeit vom 26. Februar 2001 (Montag) bis einschließlich 23. März
2001 (Freitag), d.h. vier Arbeitswochen (jeweils von Montag bis einschließlich
Freitag) nicht zum Dienst erschienen. Er war an den genannten Arbeitstagen weder
krankheitsbedingt dienstunfähig noch aus sonstigen Gründen (z.B. Urlaub)
berechtigt, dem Dienst fernzubleiben. Soweit der Anschuldigungsvorwurf zeitlich
darüber hinausgeht, ist der Beamte hiervon freizustellen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich des angeschuldigten Fernbleibens vom
Dienst an dienstfreien Tagen (Samstag, Sonntag, Feiertag) aus dem Umstand, dass
solche Tage - anders als beim Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 9 BBesG -
vom disziplinaren Vorwurf nicht erfasst und deshalb auch nicht mitberücksichtigt
werden dürfen (vgl. z.B. Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 1 D 12.99 - Buchholz
232 § 73 BBG Nr. 20 = ZBR 2000, 347 = DokBerB 2000, 215). Im Übrigen beruhen
die Sachverhaltsfeststellungen auf der der Dienststelle vorgelegten, hinsichtlich des
Enddatums 25. Februar auf 25. März 2001 verfälschten Arbeitsunfähigkeitsbeschei-
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nigung der Arztpraxis Dr. Wa. u.a., dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 1. August
2001 und dem bestandskräftigen Bescheid über die Feststellung des Verlusts der
Dienstbezüge vom 21. Mai 2001 (Fernbleibenszeiträume 26. Februar bis 25. März
2001, 3. April bis 22. April 2001 und seit dem 29. April 2001). Der Beamte hat die
Richtigkeit der Beweismittel mit seiner Berufung nicht (mehr) in Zweifel gezogen.
b) Anschuldigungszeitraum 3. April 2001 (Dienstag) bis einschließlich 22. April
2001 (Sonntag) = 20 Tage
Der Beamte ist in der Zeit vom 3. April 2001 (Dienstag) bis einschließlich 20. April
2001 (Freitag), d.h. während knapp drei sich jeweils von Montag bis einschließlich
Freitag erstreckenden Arbeitswochen, nicht zum Dienst erschienen. Er war an den
genannten Arbeitstagen weder krankheitsbedingt dienstunfähig noch aus sonstigen
Gründen berechtigt, dem Dienst fernzubleiben. Soweit der Anschuldigungsvorwurf
zeitlich darüber hinausgeht, ist der Beamte hiervon freizustellen.
Für diese Sachverhaltsfeststellung gilt das vorstehend zu a) Gesagte entsprechend
mit der Maßgabe, dass es sich hier um die der Dienststelle vorgelegte, hinsichtlich
des (End-)Datums 2. April 2001 auf 22. April 2001 verfälschte Arbeitsunfähigkeitsbe-
scheinigung der Diplom-Medizinerin Wi. handelt.
c) Anschuldigungszeitraum 29. April 2001 (Sonntag) bis einschließlich 9. Juli
2001 (Montag) = 72 Tage
Der Beamte ist in der Zeit vom 30. April 2001 (Montag) bis einschließlich 2. Juli 2001
(Montag), d.h. neun Arbeitswochen und einen Arbeitstag nicht zum Dienst erschie-
nen, ohne durch Krankheit oder sonstige Gründe berechtigt gewesen zu sein, dem
Dienst fernzubleiben. Soweit der Anschuldigungsvorwurf zeitlich darüber hinausgeht,
ist der Beamte hiervon freizustellen.
Für diese Sachverhaltsfeststellung gilt das vorstehend zu a) Gesagte entsprechend
mit der Maßgabe, dass es sich hier um die beiden übrigen verfälschten und der
Dienststelle vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. W. handelt.
Allerdings hat die Aufklärung des Sachverhalts durch den Senat aus Anlass des Be-
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rufungsvorbringens des Beamten ergeben, dass dieser in der Zeit vom 3. Juli 2001
(Dienstag) bis einschließlich 10. Juli 2001 (Dienstag) im ...-Klinikum W. u.a. wegen
einer Pleuropneumonie links stationär behandelt worden ist. Er war insoweit dienst-
unfähig erkrankt und damit berechtigt, dem Dienst fernzubleiben.
d) Anschuldigungszeitraum 4. August 2001 (Samstag) bis einschließlich
19. August 2001 (Sonntag) = 16 Tage
Der Beamte ist in der Zeit vom 6. August 2001 (Montag) bis einschließlich 17. August
2001 (Freitag), d.h. zwei Arbeitswochen nicht zum Dienst erschienen, ohne durch
Krankheit oder sonstige Gründe berechtigt gewesen zu sein, dem Dienst fernzublei-
ben. Soweit der Anschuldigungsvorwurf zeitlich darüber hinausgeht, ist der Beamte
hiervon freizustellen.
Dieser Sachverhalt beruht auf dem bestandskräftigen Bescheid über die Feststellung
des Verlusts der Dienstbezüge vom 29. August 2001 (Fernbleibenszeitraum 4. Au-
gust bis 19. August 2001) mit der Maßgabe, dass - wie unter a) ausgeführt - dienst-
freie Zeiten nicht mitberücksichtigt werden dürfen. Das Berufungsvorbringen des Be-
amten hinsichtlich des hier angeschuldigten Fernbleibenszeitraums ist durch die vom
Senat eingeholten Auskünfte nicht bestätigt worden. Der behauptete Klinikaufenthalt
und die anschließende Krankschreibung durch Dr. S. betreffen einen anderen als
den hier maßgebenden Zeitraum, nämlich die Zeit vom 3. Juli bis einschließlich
22. Juli 2001. Dieser neu festgestellte Sachverhalt, dessen Richtigkeit der Beamte
nicht mehr widersprochen hat, ist vorstehend unter c) zugunsten des Beamten be-
rücksichtigt worden.
Nach alledem steht im Anschuldigungspunkt 2 fest, dass der Beamte insgesamt
18 Arbeitswochen oder mehr als vier Arbeitsmonate dem Dienst unerlaubt fern-
geblieben ist und insoweit vorsätzlich gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen hat.
2. Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Es ist ge-
prägt durch eine Reihe vorsätzlicher Verstöße gegen beamtenrechtliche Grundpflich-
ten. Sie rechtfertigen die Verhängung der Höchstmaßnahme.
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a) Dies gilt - für sich gesehen - bereits für das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, ist das Gebot, überhaupt zum
Dienst zu erscheinen, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die regelmäßige und
dienstplangerechte Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung - hier die
Post - nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu
erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorge-
schriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden,
das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert er den Dienst
für einen längeren Zeitraum oder wiederholt, auch für kürzere Zeitspannen - wie
hier -, so kann sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, re-
gelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem
Umstand ergeben, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung
ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen sind. Setzt sich ein Beamter
gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflicht-
vergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Ver-
waltung, dass in aller Regel eine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss
(stRspr, z.B. Urteil vom 18. Februar 2003 - BVerwG 1 D 13.02 - DokBer B 2003, 219
m.w.N.).
Unter diesen Voraussetzungen ist bei einem vorsätzlich unerlaubten Fernbleiben
vom Dienst über einen Zeitraum von mehr als vier Arbeitsmonaten, d.h. insgesamt
18 Arbeitswochen, die Entfernung aus dem Dienst unerlässlich (vgl. z.B. Urteil vom
10. Juni 1998 - BVerwG 1 D 39.96 - m.w.N.: Fernbleibenszeitraum von mehr als
15 Wochen).
Ein besonderes Gewicht erhält das Dienstvergehen noch durch den Umstand, dass
der Beamte wiederholt - in vier Fällen - durch die Vorlage von ihm verfälschter Ar-
beitsunfähigkeitsbescheinigungen versucht hat, seine Dienstvorgesetzten über einen
insgesamt erheblichen Zeitraum angeblich nicht bestehender Dienstfähigkeit zu täu-
schen.
Damit hat er nicht nur ein strafbares Verhalten gezeigt und ist dementsprechend
verurteilt worden, sondern hat zugleich auch in schwerwiegender Weise gegen seine
Beamtenpflichten verstoßen. Wenn auch im Hinblick auf die mögliche disziplinarrele-
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vante Variationsbreite derartiger Verfehlungen generell anwendbare Rechtspre-
chungsgrundsätze zur Einstufung einer solchen Pflichtwidrigkeit fehlen, ist doch da-
von auszugehen, dass ihnen erhebliches disziplinares Gewicht zukommt. Die Si-
cherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung von besonderer Be-
deutung. Sie muss sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen
und ist dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Erkenntnis
verschließt oder sich darüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an Vertrau-
enseinbuße. Dies gilt auch dann, wenn sich die Bedeutung der Urkunde ausschließ-
lich auf den dienstinternen Bereich zwischen Dienstherrn und Beamten bezieht, wie
z.B. hier bei der Vorlage ärztlicher Dienstunfähigkeitsbescheinigungen. Im Hinblick
auf die sich aus einer solcher Vorlage ergebenden Konsequenzen bezüglich einer
Freistellung von der Grundpflicht zur Dienstleistung kommt derartigen Urkunden, auf
deren Echtheit der Dienstherr mangels eigener Kontrollmöglichkeit vertrauen muss,
eine, auch für den Beamten erkennbare, erhebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil vom
29. Juni 1995 - BVerwG 1 D 54.94 - m.w.N.; vgl. zur innerdienstlichen Urkundenfäl-
schung durch Postbeamte auch Urteil vom 5. März 2002 - BVerwG 1 D 8.01 -).
Bei der disziplinaren Einstufung des Fehlverhaltens kann im Übrigen nicht unberück-
sichtigt bleiben, dass der Beamte bei der Vorlage der verfälschten Atteste zugleich
gegen seine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben über die Krankheitsdauer (§ 54
Satz 3 BBG) verstoßen hat. Wenn auch der Wahrheitsverstoß im vorliegenden Fall
als Tatbestandsmerkmal in dem weitergehenden Straf- bzw. Dienstvergehenstatbe-
stand aufgeht, können die hierzu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze doch
ergänzend Berücksichtigung finden. Die mit einer Verletzung der Wahrheitspflicht
verbundene Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Urkunde erschüttert nach ständiger
Rechtsprechung des Senats die Vertrauenswürdigkeit des Beamten in nicht uner-
heblichem Maße (vgl. z.B. Urteil vom 29. Juni 1995 a.a.O. m.w.N.). In den Fällen, in
denen nur geringe Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Verwaltung beste-
hen - wie hier -, ergibt sich aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses eine beson-
dere Verpflichtung des Beamten zu absoluter Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit.
b) Diesen schwerwiegenden Dienstverfehlungen stehen keine durchgreifenden Mil-
derungsgründe gegenüber - und werden vom Beamten auch nicht geltend gemacht -,
die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Dies gilt auch im Hinblick auf
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die im Übrigen unbeanstandete Dienstzeit des Beamten, der bereits sieben Jahre
nach seiner Ernennung zum Lebenszeitbeamten schwer versagt hat.
3. Der Beamte hat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO Anspruch auf einen Unterhalts-
beitrag in Höhe von 30 v.H. des jeweiligen erdienten Ruhegehalts. Die erstmalige
Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags richtet sich auch nach dem 1. Januar 2002 nach
§ 77 Abs. 1 BDO, weil das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten im
vorliegenden Fall vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes eingeleitet
worden ist (vgl. § 85 Abs. 3 BDG). Der Beamte ist eines Unterhaltsbeitrags aufgrund
seines im Übrigen unbeanstandeten Dienstes nicht unwürdig und in der zuerkannten
Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt - wie üblich - sechs Monate
(vgl. Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 1 D 34.00 -). Er reicht vorerst aus, um die
Möglichkeit einer neuen Erwerbstätigkeit - unter Umständen auch als an- oder unge-
lernter Mitarbeiter - sowie die Möglichkeiten einer Umschulung mit einer die Exis-
tenzgrundlage sichernden Förderung durch das Arbeitsamt klären zu können. Weist
der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nach-
drücklich, wenn auch erfolglos, um andere laufende Einkünfte bemüht hat, kann ihm
das für die in H. ansässige Einleitungsbehörde ab 1. Januar 2004 zuständige Ver-
waltungsgericht ... (vgl. § 85 Abs. 7 i.V.m. § 45 Satz 4 BDG, § 43 Abs. 1 DO NW) auf
seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit gemäß § 110 Abs. 2 BDO einen Un-
terhaltsbeitrag neu bewilligen (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB
34.01 - DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436). Der Senat macht vorsorglich darauf auf-
merksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die
Meldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend beschränken dürfen. Der Beamte ist
gehalten, sich fortwährend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder
im Internet zu bewerben, und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellen-
gesuche, initiativ zu werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die erstmalige Bewil-
ligung des Unterhaltsbeitrags bleibt als unwesentlicher Teilerfolg des Rechtsmittels
kostenrechtlich ohne Auswirkung (stRspr, z.B. Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG
1 D 34.00 - m.w.N.).
Vorsitzender Richter am Mayer Müller
Bundesverwaltungsgericht
Albers ist wegen Urlaubs
verhindert zu unterschreiben.
Mayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Satz 3, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1
BDO § 18 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 1
BDG § 85 Abs. 3 und 7, § 43 Abs. 1
Stichworte:
Postbeamter des einfachen Dienstes; wiederholtes unerlaubtes Fernbleiben vom
Dienst über insgesamt mehr als vier Arbeitsmonate; in vier Fällen Vorlage gefälschter
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst;
Bewilligung eines erstinstanzlich versagten Unterhaltsbeitrags.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 15. Oktober 2003 - BVerwG 1 D 9.03
I. BDiG, Kammer X - ... -, vom 11.12.2002 - Az.: BDiG X VL 18/02 -