Urteil des BVerwG vom 20.09.2006

Rückerstattung der Kosten, Handschriftlich, Datum, Mildernde Umstände

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 8.05
VG 38 K 2/04.BDG
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Postdirektor a.D. …,
…,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. September 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren,
Leitender Postdirektor Mader und
Postdirektor Honold
als ehrenamtliche Richter
sowie
Postdirektor …
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwalt …, …,
als Verteidiger
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und
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Postdirektors a.D. … gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts … vom 11. April 2005 wird auf
seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass an
die Stelle der Versetzung in das Amt eines Postrats die
Kürzung der jeweiligen Ruhestandsbezüge des Ruhe-
standsbeamten um ein Zehntel auf die Dauer von zwei-
einhalb Jahren tritt.
G r ü n d e :
I
1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2000 hat die Deutsche Telekom AG (DTAG) das
förmliche Disziplinarverfahren gegen den seinerzeit noch im aktiven Dienst be-
findlichen Beamten eingeleitet, der mit Ablauf des 30. November 2005 auf eige-
nen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist.
2. Nach Durchführung der Untersuchung hat der Bundesdisziplinaranwalt dem
Beamten mit Anschuldigungsschrift vom 6. August 2003 vorgeworfen, dadurch
ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
seiner Dienststelle in der Zeit von Oktober 1998 bis März
1999 in 14 Fällen Dienstreiseabrechnungen mit gefälsch-
ten Daten vorgelegt habe, um (überhöhte) Reisekosten-
erstattungen zu erhalten und der DTAG auf diese Weise
einen Gesamtschaden in Höhe von 5 501,80 DM zugefügt
habe.
3. Das Verwaltungsgericht …, auf das die Sache vom Bundesdisziplinargericht
übergegangen war, hat durch Urteil vom 11. April 2005 entschieden, dass der
Beamte in das Amt eines Postrats versetzt wird. Es ist dabei von folgenden tat-
sächlichen Feststellungen ausgegangen:
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1. Mit Reisekostenabrechnung vom 29. Oktober 1998 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach K. und F. vom 28. bis zum
29. Oktober 1998 begehrt und angegeben, die Reise am 28. Oktober 1998, um
07.00 Uhr angetreten und am 29. Oktober 1998 um 16.30 Uhr beendet zu ha-
ben. Für eine Übernachtung vom 28. auf den 29. Oktober 1998 habe er eine
über 180 DM lautende Rechnung eines Hotels … in F. vorgelegt.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 26. Oktober 1998 habe
der Beamte zunächst maschinenschriftlich als voraussichtliches Ende des
Dienstgeschäfts „28.10.98 mittags“ und als Geschäftsort „K.“ angegeben. Hand-
schriftlich habe er beim Datum „verlängert bis 29.10.98“ und beim Geschäftsort
„F.“ hinzugefügt.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle habe
der Beamte den Dienst in B. am 28. Oktober 1998 um 13.03 Uhr, also entspre-
chend der ursprünglichen Angabe „mittags“ im Genehmigungsantrag, aufge-
nommen und um 15.53 Uhr beendet. Am 29. Oktober 1998 habe er danach den
Dienst um 07.05 Uhr aufgenommen und um 16.12 Uhr beendet. In der Anwe-
senheitsliste vom 28. Oktober 1998 sei für den Beamten der Einsatzort K. ein-
getragen, in der vom 29. Oktober 1998 sei er als „anwesend“ aufgeführt.
Auch für den 29. Oktober 1998, den Tag, an dem er gemäß den Buchungen im
Gleitzeitsystem als in B. ganztägig anwesend eingetragen gewesen sei, sei ihm
ein Tagegeld in Höhe von 39 DM, für die geltend gemachten Übernachtungs-
kosten seien ihm 172,20 DM, insgesamt 211,20 DM, erstattet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe sich
der Beamte dahin eingelassen, er habe in K. und Da. an Besprechungen teilge-
nommen und „zum 28.10.“ in F. übernachtet. Abschließend im Untersuchungs-
verfahren habe er vorgetragen, nach Besprechungen am 28. Oktober 1998 in K.
habe er seines Wissens am 29. Oktober 1998 u.a. an einer Besprechung mit
dem Zentrum „N.“ in Da. zum Lehrgang N. für die T. im November teilgenom-
men.
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2. Mit Reisekostenabrechnung vom 12. November 1998 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach Ba. und F. vom 5. bis
6. November 1998 beantragt und angegeben, die Reise am 5. November 1998
um 13.30 Uhr angetreten und am 6. November 1998 um 16.30 Uhr beendet zu
haben. Für eine Übernachtung vom 5. auf den 6. November 1998 habe er eine
über 180 DM lautende Rechnung eines Hotels … in F. vorgelegt.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 5. November 1998 ha-
be der Beamte zunächst maschinenschriftlich als voraussichtliches Ende des
Dienstgeschäfts „05.11.98 nachmittags“ und als Geschäftsort „...” angegeben.
Handschriftlich habe er das Datum auf „06“ geändert und beim Geschäftsort
„dann F.“ hinzugefügt.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle habe
der Beamte den Dienst in B. am 5. November 1998 um 06.21 Uhr aufgenom-
men und um 15.42 Uhr beendet. Am 6. November 1998 habe er den Dienst um
06.36 Uhr aufgenommen und um 14.29 Uhr beendet. Nach der Anwesenheits-
liste seiner Dienststelle sei er am 5. und 6. November 1998 in B. als „anwesend“
aufgeführt.
Für die Reise seien ihm die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von insge-
samt 83,60 DM, ein Tagegeld in Höhe von 30 DM und Übernachtungskosten in
Höhe von 171 DM, insgesamt 284,60 DM, erstattet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe der
Beamte angegeben, er sei nicht nach F. gefahren. Es habe sich um eine eintä-
gige Dienstreise gehandelt. Abschließend im Untersuchungsverfahren habe er
vorgetragen, zunächst habe er an einer Besprechung mit einem Herrn Nö. in ...
teilgenommen; er sei dann nach F. gefahren und sei nach seiner Erinnerung am
6. November in Da. zu einer Besprechung mit einem Herrn V. wegen eines
T.-Lehrganges gewesen.
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3. Mit Reisekostenabrechnung vom 13. November 1998 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach Be. vom 10. bis zum
12. November 1998 beantragt und angegeben, die Reise am 10. November
1998 um 15.00 Uhr angetreten und am 12. November 1998 um 15.00 Uhr be-
endet zu haben. Für einen „Aufenthalt vom 10. bis 12.11.1998“ mit zwei Über-
nachtungen habe er eine über 300 DM lautende Rechnung eines Hotels … in
Be. vorgelegt.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 21. Oktober 1998 habe
der Beamte zunächst maschinenschriftlich als Beginn des Dienstgeschäfts
„11.11.98“, als voraussichtliches Ende des Dienstgeschäfts „12.11.98 nachmit-
tags“ angegeben. Handschriftlich habe er das Datum des Beginns auf
„10.11.1998“ geändert und das Datum des Endes mehrfach, zuletzt auf
„12.11.1998 abends (12 Uhr)“ überschrieben.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle sei
der Beamte am 10. und 11. November 1998 abwesend gewesen. Am 12. No-
vember 1998 habe er danach aber um 08.22 Uhr den Dienst in B. aufgenom-
men und um 16.22 Uhr beendet.
Auch für den dritten angegebenen Reisetag, den Tag, an dem er als „anwe-
send“ gebucht gewesen sei, seien ihm ein Tagegeld in Höhe von 20 DM und
Kosten für eine Übernachtung in Höhe von 150 DM, insgesamt 170 DM, erstat-
tet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe der
Beamte angegeben, „die Reise war vom 9. - 11.11. gewesen“. Abschließend im
Untersuchungsverfahren habe er vorgetragen, am 11. November 1998 habe er
an einem Abendessen mit polnischen T.-Angehörigen als Gast teilgenommen.
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4. Mit Reisekostenabrechnung vom 18. November 1998 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach Da. und M. vom 16. bis zum
17. November 1998 begehrt und angegeben, die Reise am 16. November 1998
um 15.00 Uhr angetreten und am 17. November 1998 um 21.15 Uhr beendet zu
haben. Eine Übernachtung habe er pauschal mit 39 DM abgerechnet.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 4. November 1998 ha-
be der Beamte zunächst maschinenschriftlich als Beginn des Dienstgeschäfts
„06.11.1998, 8.00 Uhr“, als voraussichtliches Ende des Dienstgeschäfts
„06.11.1998 nachmittags“ und als Geschäftsort „Da.“ angegeben. Handschrift-
lich habe er die Daten von Beginn und Ende auf „17.11.1998“ geändert und
beim Geschäftsort „M.“ hinzugefügt.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle habe
der Beamte seinen Dienst dort am 16. November 1998 um 06.01 Uhr aufge-
nommen und um 15.59 Uhr beendet. Am 17. November 1998 habe er danach
den Dienst um 06.26 Uhr aufgenommen und um 15.48 Uhr beendet. In der An-
wesenheitsliste seiner Dienststelle sei er am 16. November 1998 als „anwe-
send“ vermerkt.
Für die Reise seien dem Beamten insgesamt 693 DM erstattet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe sich
der Beamte dahin eingelassen, er habe die Daten falsch angegeben; tatsächlich
sei er am 18. November 1998 vormittags gefahren. Er habe an einem Treffen in
Da. teilgenommen; die vorgesehene Besprechung im „BZ …“ habe er abgesagt,
leider jedoch den Ort nicht aus dem Antrag entfernt. Im Untersuchungsverfah-
ren habe er am 8. November 2000 ausgesagt, diese Dienstreise habe nicht
stattgefunden, möglicherweise habe er sie mit der anschließenden Dienstreise
vom 18. November 1998 bis zum 20. November 1998 verwechselt. Abschlie-
ßend im Untersuchungsverfahren habe er vorgetragen, der Termin in M. - an
den vorgesehenen Gegenstand der Besprechung erinnere er sich nicht mehr -
sei früh am 17. November 1998 geplant gewesen, jedoch nicht zustande ge-
kommen. Er sei deshalb nach Da. weitergefahren.
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5. Mit Reisekostenabrechnung vom 23. November 1998 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach Da. und F. vom 18. bis zum
20. November 1998 beantragt und angegeben, die Reise am 18. November
1998 um 10.30 Uhr angetreten und am 20. November 1998 um 17.30 Uhr be-
endet zu haben. Für zwei Übernachtungen in dieser Zeit habe er eine Rech-
nung eines Hotels … in F. über 300 DM vorgelegt.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 13. November 1998
habe der Beamte zunächst maschinenschriftlich als voraussichtliches Ende des
Dienstgeschäfts „19.11.1998, 16.00 Uhr“ und als Geschäftsort „Da.“ angegeben.
Handschriftlich habe er das Datum auf „20.11. verlängert“ geändert und beim
Geschäftsort „F.“ hinzugefügt.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle habe
der Beamte am 18. November 1998 um 10.30 Uhr den Dienst in B. beendet und
sei am 19. November 1998 ganztägig abwesend gewesen. Am 20. November
1998 habe er danach um 06.29 Uhr den Dienst in B. aufgenommen und um
16.40 Uhr beendet. In der Anwesenheitsliste seiner Dienstelle sei er am
20. November 1998 als „anwesend“ eingetragen.
Auch für den dritten Reisetag, den Tag, an dem er als „anwesend“ gebucht ge-
wesen sei, seien ihm ein Tagegeld in Höhe von 20 DM und die Kosten für eine
Übernachtung in Höhe von 141 DM, insgesamt 161 DM, erstattet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe der
Beamte angegeben, er habe am 18. November 1998 in F. übernachtet und sei
am 19. November 1998 in Da. gewesen. Abschließend im Untersuchungsver-
fahren habe er vorgetragen, am 20. November 1998 habe ein Treffen mit
T.-Angehörigen in F. stattgefunden.
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6. Mit Reisekostenabrechnung vom 4. Dezember 1998 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach Da. und F. vom 24. bis zum
27. November 1998 beantragt und angegeben, die Reise am 24. November
1998 um 13.00 Uhr angetreten und am 27. November 1998 um 19.00 Uhr be-
endet zu haben. Für drei Übernachtungen in dieser Zeit habe er eine Rechnung
eines Hotels … in F. über 420 DM vorgelegt.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 24. November 1998
habe der Beamte zunächst handschriftlich als Beginn der Dienstreise und des
Dienstgeschäfts „26.11.“ und als Geschäftsort „Da.“ angegeben. Handschriftlich
habe er diese Daten auf „24.11.1998” geändert und beim Geschäftsort „F.“ hin-
zugefügt.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle habe
der Beamte am 24. November 1998 von 06.40 Uhr bis 15.57 Uhr und am
25. November 1998 von 06.19 Uhr bis 16.10 Uhr in B. Dienst getan. Am
26. November 1998 habe der Beamte danach um 11.47 Uhr den Dienst in B.
beendet und sei am 27. November 1998 ganztägig abwesend gewesen. In der
Anwesenheitsliste seiner Dienstelle sei er am 24. und 25. November 1998 als
„anwesend“ und nur am 26. und 27. November 1998 mit dem Einsatzort Da.
vermerkt gewesen.
Auch für den 24. und 25. November 1998, die Tage, an denen er als „anwe-
send“ gebucht gewesen sei, seien ihm zwei Tagegelder in Höhe von 56 DM und
Kosten für zwei Übernachtungen in Höhe von 262 DM, insgesamt 318 DM, er-
stattet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe der
Beamte angegeben, am 25. November 1998 nachmittags nach F. gefahren und
am 26. November 1998 in Da. gewesen zu sein. Abends sei er jeweils nach F.
zurückgekehrt. Am 28. November 1998 sei er nach B. zurückgekehrt, um eine
neue Dienstreise nach Be. anzutreten. In seiner abschließenden Stellungnahme
im Untersuchungsverfahren habe er vorgetragen, es habe in der fraglichen Zeit
eine Besprechung mit T.-Angehörigen stattgefunden und er habe an einem
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Seminar mit dem Thema „N.“ teilgenommen.
7. Mit Reisekostenabrechnung vom 4. Dezember 1998 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach Be. vom 28. November 1998
bis zum 4. Dezember 1998 beantragt und angegeben, die Reise am Samstag,
den 28. November 1998 um 08.30 Uhr angetreten und am 4. Dezember 1998
um 15.00 Uhr beendet zu haben. Für sechs Übernachtungen in dieser Zeit habe
er eine Rechnung eines Hotels … in Be. über 900 DM vorgelegt.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 24. November 1998
habe der Beamte zunächst handschriftlich als voraussichtliches Ende der
Dienstreise den 1. Dezember 1998 angegeben. Handschriftlich habe er dieses
Datum auf „4.12.“ geändert.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle sei
der Beamte am 30. November 1998 und am 1. Dezember 1998 ganztägig ab-
wesend gewesen; am 2. Dezember 1998 sei ein Gleittag abgebucht worden.
Am 3. Dezember 1998 sei für ihn im Gleitzeitsystem „abwesend“ verbucht, in
der Anwesenheitsliste sei für diesen Tag „Erkrankung” eingetragen. Am 4. De-
zember 1998 habe der Beamte nach den Eintragungen im Gleitzeitsystem um
07.03 Uhr den Dienst in B. aufgenommen und um 14.35 Uhr beendet.
Auch für den 2. Dezember bis zum 4. Dezember 1998, die Tage, an denen für
ihn Gleitzeit gebucht worden sei, sei er als „krank“, dann als „anwesend“ geführt
worden. Hierfür seien ihm die geltend gemachten Beträge (drei Tagegelder in
Höhe insgesamt 112 DM und drei Übernachtungen in Höhe von 423 DM, insge-
samt 535 DM) erstattet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe der
Beamte angegeben, die Reise wegen einer Besprechung im DLZ Be. verlängert
zu haben und am Abend des 3. Dezember 1998 zurückgekehrt zu sein. In sei-
ner abschließenden Stellungnahme im Untersuchungsverfahren habe er vorge-
tragen, in der fraglichen Zeit eine polnische Delegation abgeholt und an Be-
sprechungen teilgenommen zu haben.
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8. Mit Reisekostenabrechnung vom 18. Dezember 1998 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach K. und F. vom 15. bis zum
18. Dezember 1998 begehrt und angegeben, die Reise am 15. Dezember 1998
um 09.00 Uhr angetreten und am 18. Dezember 1998 um 16.00 Uhr beendet zu
haben. Für drei Übernachtungen in dieser Zeit habe er eine Rechnung eines
Hotels … in F. über 510 DM vorgelegt.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 15. Dezember 1998
habe der Beamte zunächst handschriftlich als Ende des Dienstgeschäfts
„15.12.“ angegeben. Handschriftlich habe er dieses Datum auf „18.12.“ geän-
dert.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle habe
der Beamte am 15. Dezember 1998 um 08.49 Uhr den Dienst in B. beendet. Am
16. Dezember 1998 sei ein Gleittag eingetragen. Am 17. Dezember 1998 sei er
für die Zeit von 09.06 Uhr bis 17.04 Uhr und am 18. Dezember 1998 für die Zeit
von 07.00 Uhr bis 15.05 Uhr als in B. „anwesend“ eingetragen.
Auch für die Tage vom 16. Dezember 1998 bis zum 18. Dezember 1998, die
Tage, an denen für ihn ein Gleitzeittag oder Anwesenheit gebucht worden sei,
seien ihm drei Tagegelder in Höhe insgesamt 112 DM und drei Übernachtungen
in Höhe von 483 DM, insgesamt 595 DM erstattet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe der
Beamte angegeben, er sei am 17. Dezember 1998 früh aus F. zurückgekehrt. In
seiner abschließenden Stellungnahme im Untersuchungsverfahren habe er vor-
getragen, er habe seine Dienstreise am 17. Dezember 1998 unterbrochen, um
an der Weihnachtsfeier in Ba. teilnehmen zu können, sei dann aber noch am
Abend nach F. zurückgekehrt. In K. und F. habe er an Besprechungen teilge-
nommen, in denen es um die Aufarbeitung eines Seminars „…“ gegangen sei.
9. Mit Reisekostenabrechnung vom 25. Dezember 1998 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach Be. vom 19. bis zum
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23. Dezember 1998 beantragt und angegeben, die Reise am Samstag, den
19. Dezember 1998 um 14.00 Uhr angetreten und am 23. Dezember 1998 um
20.00 Uhr beendet zu haben. Für vier Übernachtungen in dieser Zeit habe er ei-
ne Rechnung eines Hotels … in Be. über 600 DM vorgelegt.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle habe
der Beamte am 21. Dezember 1998 einen Gleittag abgewickelt und sei die zwei
folgenden Tage ganztägig abwesend gewesen.
Auch für die Tage vom 19. Dezember bis zum 21. Dezember 1998, also das
Wochenende und den gebuchten Gleittag, seien ihm die geltend gemachten
Beträge
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für drei Tagegelder in Höhe von insgesamt 102 DM und zwei Über-
nachtungen in Höhe von 282 DM, insgesamt 384 DM, erstattet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe der
Beamte angegeben, am 19. Dezember 1998 nach Be. gefahren zu sein und
dort eine Nacht privat verbracht zu haben; anschließend hätten Besprechungen
stattgefunden, für die er seinen Erholungsurlaub benutzt habe. Im Untersu-
chungsverfahren habe er vorgetragen, in Be. habe er zunächst an einem priva-
ten Treffen mit T.-Angehörigen teilgenommen, anschließend hätten Bespre-
chungen im DLZ … stattgefunden.
10. Mit Reisekostenabrechnung vom 14. Januar 1999 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach M. und F. vom 4. bis zum
8. Januar 1999 beantragt und angegeben, die Reise am 4. Januar 1999 um
07.00 Uhr angetreten und am 8. Januar 1999 um 16.00 Uhr beendet zu haben.
Für drei Übernachtungen in dieser Zeit habe er eine Rechnung eines Hotels …
in F. über 510 DM vorgelegt.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle habe
sich der Beamte am 4. Januar 1999 um 08.39 Uhr in B. ausgebucht und sei am
5. Januar 1999 abwesend gewesen, wobei auf dem Buchungsausdruck hand-
schriftlich „EU“ hinzugefügt worden sei. An den drei folgenden Tagen sei er im
Buchungssystem für B. „anwesend“ eingebucht gewesen und zwar am
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6. Januar 1999 von 06.22 Uhr bis 15.55 Uhr, am 7. Januar 1999 von 06.12 Uhr
bis 16.03 Uhr und am 8. Januar 1999 von 06.00 Uhr bis 14.30 Uhr.
Auch für die Tage vom 6. Januar bis zum 8. Januar 1999, die Tage, an denen
er als „anwesend“ gebucht gewesen sei, seien ihm drei Tagegelder in Höhe
insgesamt 112 DM und zwei Übernachtungen in Höhe von 322 DM, insgesamt
434 DM, erstattet worden
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe der
Beamte angegeben, er sei am 4. und 5. Januar 1999 in F. gewesen. In seiner
abschließenden Stellungnahme im Untersuchungsverfahren habe er vorgetra-
gen, zunächst in M., anschließend in F. Besprechungen gehabt zu haben.
11. Mit Reisekostenabrechnung vom 15. Januar 1999 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach Be. vom 10. bis zum
14. Januar 1999 beantragt und angegeben, die Reise am Sonntag, den
10. Januar 1999 um 14.00 Uhr angetreten und am 14. Januar 1999 um
22.00 Uhr beendet zu haben. Für vier Übernachtungen in dieser Zeit habe er
eine Rechnung eines Hotels … in Be. über 600 DM vorgelegt. Der Abrechnung
sei außerdem eine Einladung für eine am 11. Januar 1999 in der Zeit von 10.00
bis 17.00 Uhr stattfindende Tagung beigefügt worden.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 8. Januar 1999 habe
der Beamte zunächst maschinenschriftlich als Beginn der Dienstreise den
„11.01.99, 6.00 Uhr“ und als voraussichtliches Ende der Dienstreise den
„12.01.99, 17. 00 Uhr“ angegeben. Handschriftlich habe er das Datum des Be-
ginns auf „10.01.99, 14.00 Uhr“ und das des Endes auf „14.1., 21.00 Uhr“ ge-
ändert.
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Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle sei
der Beamte am 11. und 12. Januar 1999 als „abwesend“ vermerkt worden. Am
13. Januar 1999 sei ein Gleittag vermerkt und am 14. Januar 1999 sei er nach
den Buchungen von 06.22 Uhr bis 16.22 Uhr in B. anwesend gewesen.
Auch für den 13. und 14. Januar 1999, die Tage, an denen für ihn ein Gleittag
eingetragen bzw. er als „anwesend“ gebucht worden sei, seien ihm die geltend
gemachten Beträge für zwei Übernachtungen in Höhe von zusammen 282 DM
erstattet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe der
Beamte angegeben, er sei am 10. Januar 1999 nach Be. gefahren. Am
11. Januar 1999 habe eine Arbeitstagung und anschließend bis zum 13. Januar
1999 hätten Besprechungen stattgefunden. In seiner abschließenden Stellung-
nahme im Untersuchungsverfahren habe der Beamte ohne zeitliche Fixierung
„Tätigkeiten in Be.“ aufgelistet.
12. Mit Reisekostenabrechnung vom 19. Februar 1999 habe der Beamte die
Rückerstattung der Kosten einer Dienstreise nach Nü. und F. vom 16. bis zum
19. Februar 1999 begehrt und angegeben, die Reise am 16. Februar 1999 um
06.30 Uhr angetreten und am 19. Februar 1999 um 14.30 Uhr beendet zu ha-
ben. Für drei Übernachtungen in dieser Zeit habe er eine Rechnung eines Ho-
tels … in F. über 510 DM vorgelegt.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 11. Februar 1999 habe
der Beamte zunächst maschinenschriftlich als Geschäftsort „Da.“ angegeben.
Handschriftlich habe er dies auf „Nü., F.“ geändert.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle habe
der Beamte am 16. Februar 1999 um 11.20 Uhr seine Dienststelle in B. verlas-
sen. Am 17. Februar 1999 sei ein Gleittag eingetragen und am 18. Februar
1999 sei er danach von 7.15 Uhr bis 15.43 Uhr und am 19. Februar 1999 von
7.11 Uhr bis 14.35 Uhr in B. anwesend gewesen. In der Anwesenheitsliste sei-
ner Dienstelle sei er am 18. und 19. Februar 1999 als in B. „anwesend“ einge-
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tragen gewesen.
Auch für die Tage vom 17. Februar bis zum 19. Februar 1999, die Tage, an de-
nen für ihn Gleittag oder Anwesenheit gebucht worden sei, seien dem Beamten
drei Tagegelder in Höhe insgesamt 112 DM und drei Übernachtungen in Höhe
von 423 DM, insgesamt 535 DM, erstattet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe der
Beamte vermerkt: „am 16. und 17.2 in Nü. wegen Kalkulation wieder abgesagt,
in Da. wegen RK-Aufträgen und Kalkulation“. In seiner abschließenden Stel-
lungnahme im Untersuchungsverfahren habe er angegeben, in Nü. habe er ein
Gespräch wegen Intra-Kalkulation geführt, die Gesprächspartner habe er aller-
dings nicht mehr im Gedächtnis.
13. Mit Reisekostenabrechnung vom 1. März 1999 habe der Beamte die Rück-
erstattung der Kosten einer Dienstreise nach Be. vom 21. bis zum 26. Februar
1999 beantragt und angegeben, die Reise am Sonntag, den 21. Februar 1999
um 16.00 Uhr angetreten und am 26. Februar 1999 um 20.30 Uhr beendet zu
haben. Für fünf Übernachtungen in dieser Zeit habe er eine Rechnung eines
Hotels … in Be. über 750 DM vorgelegt.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 19. Februar 1999 habe
der Beamte zunächst handschriftlich als Beginn der Dienstreise den „22.2.,
16 Uhr“ und als Beginn des Dienstgeschäfts „23.02., 8 Uhr“ angegeben. Hand-
schriftlich habe er diese Daten auf „21.02.“ (Beginn der Dienstreise) und
„22.02.“ (laut VG: Ende der Dienstreise - richtig: Beginn des Dienstgeschäfts)
geändert.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle habe
der Beamte am 22. Februar 1999 (Montag) um 11.47 Uhr seine Dienststelle in
B. verlassen. Vom 23. bis 26. Februar 1999 werde er als „abwesend“ bezeich-
net, wobei beim 25. und 26. Februar handschriftlich „EU“ eingetragen sei. In den
Anwesenheitslisten seiner Dienstelle sei am 23. und 24. als Einsatzort Be. an-
gegeben; für den 25. und 26. Februar 1999 sei „EU (2 AT/R 43)“ eingetragen.
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Auch für den 21. Februar 1999 (Sonntag) und den 25. und 26. Februar 1999
seien dem Beamten drei Tagegelder in Höhe von insgesamt 102 DM und drei
Übernachtungen in Höhe von 423 DM, insgesamt 525 DM, erstattet worden.
In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 14. September 1999 habe der
Beamte angegeben, die Reise am 22. Februar 1999 begonnen zu haben; der
21. Februar 1999 sei irrtümlich angegeben worden. Der Grund der Dienstreise
sei ihm nicht mehr gegenwärtig, es sei jedenfalls um Finanzmanagement ge-
gangen. In seiner abschließenden Stellungnahme im Untersuchungsverfahren
habe der Beamte ohne zeitliche Fixierung „auf der Dienstreise durchgeführte
Tätigkeiten“ angegeben.
14. Mit Reisekostenabrechnung vom 12. April 1999 habe der Beamte die Rück-
erstattung der Kosten einer Dienstreise nach Da. und F. vom 8. bis zum
11. März 1999 beantragt und angegeben, die Reise am 8. März 1999 um
09.30 Uhr angetreten und am 11. März 1999 um 17.00 Uhr beendet zu haben.
Für drei Übernachtungen in dieser Zeit habe er eine Rechnung eines Hotels …
in F. über 450 DM vorgelegt.
Auf dem zugrunde liegenden Genehmigungsantrag vom 8. März 1999 habe der
Beamte ein zunächst handschriftlich eingetragenes, unleserliches Datum des
voraussichtlichen Endes des Dienstgeschäfts auf „11.3., abends“ geändert.
Nach den vorliegenden Buchungen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle sei
der Beamte am 8. und am 9. März 1999 abwesend gewesen. Am 10. und
11. März 1999 sei er danach in den Zeiten von 8.42 Uhr bis 16.06 Uhr bzw.
7.02 Uhr bis 15.57 Uhr jeweils ganztägig in B. anwesend gewesen. In den An-
wesenheitslisten sei er für den ganzen Zeitraum durchgehend als „anwesend“
bezeichnet worden.
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Auch für den 10. und 11. März 1999, die Tage, an denen er als „anwesend“ ge-
bucht gewesen sei, seien ihm zwei Tagegelder in Höhe insgesamt 92 DM und
zwei Übernachtungen in Höhe von 282 DM, insgesamt 374 DM, erstattet wor-
den.
In seiner abschließenden Stellungnahme im Untersuchungsverfahren habe der
Beamte hierzu angemerkt, „keine Beanstandungen“.
Das Verwaltungsgericht hat sodann das Verhalten des Beamten wie folgt ge-
würdigt:
Der Beamte habe die Reisekosten für die Tage, an denen er im Gleitzeitsystem
mit Gleittag oder als „anwesend“ eingetragen sei, zu Unrecht abgerechnet. Die
Voraussetzungen für die Abrechnung - Abwesenheit auf Dienstreise - hätten an
diesen Tagen nicht vorgelegen. Die Einlassung des Beamten, auch dann abwe-
send gewesen und auswärtigen Dienstgeschäften nachgegangen zu sein, sei
unglaubhaft, weil sie seiner Erklärung vom 12. Mai 1999 (a), den Gleitzeitbu-
chungen für die fragliche Zeit (b) und den Zeugenaussagen (c) widerspreche.
a) In der Erklärung vom 12. Mai 1999 habe der Beamte „mit Bedauern“ zugege-
ben, die Telekom „betrogen“ zu haben, indem er Reisekosten „falsch abgerech-
net“ habe, und gleichzeitig seine Bereitschaft erklärt, „für diesen finanziellen
Schaden“ aufzukommen. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut könne diese Erklä-
rung nur als Geständnis des Beamten gewertet werden, durch falsche Erklärun-
gen in den Abrechnungen die Auszahlung ihm nicht zustehender Reisekosten
verursacht zu haben. Der jetzigen Einlassung des Beamten, er habe damit nur
zum Ausdruck bringen wollen, bei den Abrechnungen nicht ausreichend sorgfäl-
tig vorgegangen zu sein, weil er es versäumt habe, sich nachträgliche Änderun-
gen der Reisedaten ordnungsgemäß genehmigen zu lassen, und er sei sich
über die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines „Betruges“ nicht im Klaren
gewesen, vermöge ihn nicht zu entlasten. Das Wort „Betrug“ stehe in der Erklä-
rung nicht allein als abstrakter Rechtsbegriff, sondern sei präzisiert durch das
Eingeständnis falscher Abrechnung und dadurch entstandenen finanziellen
Schadens. Soweit der Beamte auf wiederholte Nachfrage in der Hauptverhand-
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lung auch angegeben habe, er habe mit der Erklärung gemeint, eine einzelne
tatsächlich nicht durchgeführte Dienstreise abgerechnet zu haben, weil er ir-
gendwie durcheinander gekommen sei, so würde dies ebenfalls nicht die Abga-
be eines derart umfassenden Geständnisses rechtfertigen. Der Beamte habe
nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung die Erklärung auch selbst for-
muliert und nicht etwa unter Druck ein ihm vorgelegtes und möglicherweise
nicht sofort in seiner Tragweite verstandenes Schriftstück unterschrieben.
b) Bestätigt werde die Richtigkeit dieser Auslegung der eigenen Erklärung des
Beamten durch die Eintragungen im Gleitzeitsystem, die für die strittigen Tage
Anwesenheit oder in einigen Fällen Gleitzeittage bescheinigten. Eine auf einem
technischen Defekt beruhende Fehlerhaftigkeit dieser Eintragungen sei nach
Überzeugung der Kammer auszuschließen. Abgesehen davon, dass dem Be-
amten, der monatlich Ausdrucke seiner Gleitzeitbuchungen erhalten habe, im
Verlauf von fast sechs Monaten irgendwann eine derartige Häufung von Fehlern
hätte auffallen müssen, zumal er sich bei der Inanspruchnahme von Gleittagen
einen Überblick über sein Stundenkonto habe verschaffen müssen, komme die-
se Möglichkeit auch nach den Aussagen der im Untersuchungsverfahren ver-
nommenen Zeugen nicht in Betracht. Die im Bereich der Telekom tätigen Zeu-
gen Z., Dr. R. und P. hätten ausgesagt, dass zwar vor allem in der Anfangszeit
der Einrichtung der Zeiterfassung Fehler vorgekommen seien, jedoch keine Fäl-
le, in denen tatsächlich nicht erbrachte Arbeitszeiten eingebucht worden seien.
Nur Fehler des umgekehrten Falls, nämlich nicht erfasste Einbuchungen und
damit keine Arbeitszeit, habe es gegeben. Die Zeugen S. und G. von der Her-
stellerfirma des Gerätes hätten zwar die Möglichkeit von Fehlern bei der Zeit-
erfassung generell nicht ausschließen wollen, hätten sie jedoch in der Häufig-
keit, wie dies hier hätte der Fall sein müssen, für unwahrscheinlich gehalten.
Theoretisch denkbar sei beiden Zeugen die Möglichkeit des Vorhandenseins
einer identisch codierten zweiten Karte erschienen, wobei nach Aussage des
Zeugen G., die durch den im Termin nochmals gehörten Technischen Fernmel-
deinspektor P. bestätigt worden sei, die jeweils zweite Eingabe dann allerdings
als fehlerhaft eingestuft worden wäre. Da die Zeiterfassungsausdrucke des
Beamten, abgesehen von ausdrücklich vermerkter Abwesenheit oder Gleitzeit,
für die hier in Rede stehenden Monate Oktober 1998 bis März 1999 durchge-
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hend Zeitbuchungen enthalten hätten, hätte demnach für einen
- angenommenen - zweiten Karteninhaber in dieser Zeit keine Zeiterfassung
erfolgen können. Dies hätte, wovon auch alle Zeugen ausgingen, nicht so lange
unbemerkt bleiben können.
c) Schließlich hätten die beiden als Zeugen im Untersuchungsverfahren ver-
nommenen Kollegen des Beamten, Frau Bi. und Herr Sc., die als Vertreter des
Beamten bzw. von dessen Vorgesetzten, Gelegenheit gehabt hätten, die Reise-
kostenabrechnungen des Beamten einzusehen, übereinstimmend ausgesagt,
diesen mehrfach an angeblichen Dienstreisetagen im Büro gesehen zu haben.
Der Zeuge Sc. habe dies sogar zum Anlass genommen, dem Beamten zu sa-
gen, er möge doch mit den „Mogeleien“ aufhören. Zwar hätten die Zeugen - mit
Ausnahme des 17. Dezember 1998 - (Tag einer Weihnachtsfeier) und des Ta-
ges einer Karnevalsfeier, der nicht Gegenstand der Anschuldigung sei, keine
konkreten Tage genannt; die Tatsache, dass sie unabhängig voneinander die
gleichen Beobachtungen gemacht und dies zum Anlass genommen hätten, den
Vorgesetzten aufzusuchen bzw. den Beamten selbst anzusprechen, bestätige
jedenfalls Tatsache und Häufigkeit des Fehlverhaltens. Am Tag der Weih-
nachtsfeier sei der Beamte tatsächlich ganztägig im Gleitzeitsystem eingebucht
gewesen. Dies wiederum entspreche seiner ursprünglichen Einlassung, er sei
am 17. Dezember 1998 früh aus F. zurückgekehrt.
Sei nach alledem davon auszugehen, dass der Beamte tatsächlich in den ge-
nannten Fällen ihm nicht zustehende Reisekosten abgerechnet habe, bestün-
den auch keine Zweifel an seinem vorsätzlichen Verhalten. Der Beamte habe
nahezu sämtliche Reisen so zeitnah abgerechnet, dass ihm deren Verlauf noch
gegenwärtig gewesen sein müsse. Da er die Vorwürfe abgestritten und keine
Erklärung für sein Verhalten angegeben habe, müsse davon ausgegangen wer-
den, dass er sich durch die falschen Abrechnungen habe bereichern wollen.
Zwangsläufig bedeute dies, dass die geltend gemachten Hotelkosten, soweit sie
nicht mit den Eintragungen im Gleitzeitsystem in Einklang zu bringen seien,
nicht durch tatsächliche Übernachtungen des Beamten hätten veranlasst sein
können.
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Durch dieses strafrechtlich als Betrug (§ 263 StGB) zu wertende Verhalten ha-
be der Beamte zu Lasten seines Dienstherrn vorsätzlich gegen die ihm oblie-
genden Pflichten zur uneigennützigen Dienstverrichtung und zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) verstoßen
und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen, das mit einer
Degradierung um zwei Stufen zu ahnden sei. Das Fehlverhalten des Beamten
wiege schwer. Eine Verwaltung müsse auf die Ehrlichkeit ihrer Bediensteten
vertrauen können. Ein Beamter, der seine dienstlichen Möglichkeiten um des
eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise ausnutze, belaste
das Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig, insbesondere bei einer Viel-
zahl von Verstößen über einen längeren Zeitraum. Trotz der schweren Pflicht-
verletzung gehe das Gericht nicht von einer völligen Zerstörung des Vertrau-
ensverhältnisses aus; denn der Beamte habe viele Jahre beanstandungsfrei
seinen Dienst versehen: Seine fachlichen Leistungen seien vom Dienstherrn
anerkannt worden. Dieser sei auch bereit, an ihm festzuhalten. Die Schwere der
festgestellten Verstöße mache allerdings eine Herabsetzung in das Amt eines
Postrats unumgänglich.
4. Hiergegen hat der Ruhestandsbeamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig
Berufung eingelegt, diese in der Hauptverhandlung vor dem Senat nach Anhö-
rung der Zeugen Me., Bi. und Sc. mit Zustimmung des Vertreters der Einlei-
tungsbehörde auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, unter Aufhe-
bung des erstinstanzlichen Urteils auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Bemessung der Diszi-
plinarmaßnahme sei zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht habe unberück-
sichtigt gelassen, dass er im wohlverstandenen Interesse der Telekom gehan-
delt habe.
Mit seiner Reisetätigkeit habe er sich auch zu Lasten seiner Familie und seiner
Gesundheit in überobligationsmäßiger Weise für seinen Arbeitgeber eingesetzt,
was aus seiner damaligen Sicht gewisse „Freiheiten“ in der Dienstreisegestal-
tung mit sich gebracht habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch der
ihn und seine Familie in besonderem Maße belastenden Dauer des Disziplinar-
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verfahrens keine Bedeutung beigemessen. Das Verfahren habe von seiner Ein-
leitung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung fast sechs Jahre gedauert. Die
überlange Verfahrensdauer müsse ebenfalls mildernd berücksichtigt werden.
II
Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im Hinblick darauf, dass
der Beamte nach Erlass des auf Degradierung lautenden erstinstanzlichen Ur-
teils in den Ruhestand versetzt worden ist, bedurfte es ohnehin einer Änderung
des Disziplinarmaßnahmeausspruchs dahin, dass auf eine Ruhegehaltskürzung
zu erkennen war. Wegen des Verschlechterungsverbots war bei dem Ruhe-
standsbeamten nur der Ausspruch einer solchen Maßnahme zulässig (vgl. § 5
Abs. 2 BDO).
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach Inkrafttreten
des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln
und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Über-
gangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002,
1515). Allerdings finden auf so genannte Altfälle - wie hier - ausnahmsweise
auch Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes Anwendung, wenn und soweit
diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besser stellen (vgl. Urteil
vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7
= NVwZ-RR 2006, 45).
Die Berufung ist nachträglich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden.
Der Senat ist deshalb an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen
des Verwaltungsgerichts - auch soweit sie unvollständig sind - sowie an die vor-
genommene disziplinarische Würdigung der festgestellten vorsätzlichen Pflicht-
verletzungen als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Auf dieser
Grundlage hat er nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu
befinden. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen (vorsätzlicher Reisekos-
tenabrechnungsbetrug in 14 Fällen mit einem Gesamtschaden von
5 501,80 DM) führt zur Verhängung einer Kürzung der Ruhestandsbezüge des
Ruhestandsbeamten auf die Dauer von zweieinhalb Jahren. Der Ausspruch
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dieser Maßnahme, der auf § 11 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG beruht (vgl. zur
Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG auf Altfälle wegen materiellrechtlicher
Besserstellung, Urteil vom 8. September 2004 a.a.O.), ist hier - gemessen an
der Höchstlaufzeit einer Ruhegehaltskürzung von drei Jahren - erforderlich,
aber auch ausreichend.
Welche Maßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienst-
vergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie der Beeinträchtigung
des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (vgl. z.B. Urteil vom
4. Mai 2006 - BVerwG 1 D 13.05 - juris Rn. 28). Die Schwere des Dienstverge-
hens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen
der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmit-
telbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil vom 20. Ok-
tober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1).
In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn, hier der
Telekom, hat ein Beamter im aktiven Dienst in der Regel die Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis verwirkt, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vor-
liegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen,
dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe
das Vertrauen endgültig verloren; einem Ruhestandsbeamten ist dann das Ru-
hegehalt abzuerkennen. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Ge-
samtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe
sein, um davon auszugehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum
Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus der Anzahl
und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der
missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erwor-
bener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zu-
sammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Ei-
gengewicht, z.B. Urkundenfälschungen, stehen. Aus der Senatsrechtsprechung
lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über
10 000 DM bzw. 5 000 € die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sein
kann (vgl. Urteil vom 4. Mai 2006 - 1 D 13.05 - juris Rn. 29 m.w.N.).
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Hier liegt der nachgewiesene Schaden mit rund 5 500 DM deutlich unter der
Grenze von 10 000 DM. Auch fallen dem Ruhestandsbeamten keine Urkunden-
fälschungen (§ 267 StGB) zur Last. Solche sind erstinstanzlich nicht festgestellt
worden; daran ist der Senat nach der Beschränkung der Berufung gebunden.
Anhaltspunkte für sonstige Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Danach
kam hier noch eine geringfügige Unterschreitung der bei Ruhegehaltskürzun-
gen maximal möglichen Laufzeit von drei Jahren in Betracht. Trotz der Vielzahl
der vorsätzlichen Verfehlungen (14 Fälle in ca. 6 Monaten) hielt der Senat den
Ausspruch einer Ruhegehaltskürzung von zweieinhalb Jahren noch für ausrei-
chend. Dem nicht vorbelasteten und dienstlich gut beurteilten Ruhestandsbe-
amten, der vom mittleren bis in den höheren Dienst aufgestiegen war, stehen
mildernde Umstände zur Seite. Die Taten liegen inzwischen acht Jahre zurück.
Durch die Verfahrensdauer - Beginn der Vorermittlungen im Mai 1999 - waren
der Ruhestandsbeamte und seine Familie lange über Gebühr belastet. Wären
die Dienstreiseabrechnungen von Anfang an sorgfältig kontrolliert worden - die
vorgenommenen Änderungen waren z.T. offensichtlich -, hätte ein Teil der Ver-
fehlungen verhindert werden können; die Dienststelle trifft daher eine Mitver-
antwortung.
Bei der Bemessung der Ruhegehaltskürzung ist schließlich dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte
im Vergleich zu Maßnahmen gegen Beamte im aktiven Dienst wegen eines
verminderten Pflichtenmahnungsbedürfnisses eine geminderte Funktion haben
und demgemäß geringer ausfallen können (vgl. z.B. Urteile vom 26. Mai 1993
- BVerwG 1 D 54.92 - und vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 28.98 -). Dies
ist auch hier der Fall.
Während die Laufzeit der Ruhegehaltskürzung durch die Schwere des Dienst-
vergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten maßgebend. Bei Beam-
ten des höheren Dienstes, wie im vorliegenden Fall, wird die Quote regelmäßig
auf ein Zehntel festgesetzt (Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG 1 D 29.00 -
BVerwGE 114, 88). Da der Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten vom Durchschnitt der
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entsprechenden Laufbahnbeamten wesentlich unterscheiden, ist auf diesen
Kürzungssatz auch hier zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 f. BDO.
Albers Dr. Müller Heeren
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1
BDO § 5 Abs. 2
BDG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 11, § 85 Abs. 1 und 3
StGB § 263
Stichworte:
Postdirektor a.D.; Dienstreisekostenabrechnungsbetrug in 14 Fällen; Gesamt-
schaden: 5 501 DM; Disziplinarmaß: Kürzung der Ruhestandsbezüge (ein
Zehntel auf die Dauer von zweieinhalb Jahren).
Urteil des Disziplinarsenats vom 20. September 2006 - BVerwG 1 D 8.05
I. VG … vom 11.04.2005 - Az.: VG 38 K 2/04.BDG -