Urteil des BVerwG vom 23.06.2005

Ärztliche Behandlung, Schalter, Tresor, Schuldfähigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 6.04
VG 37 K 13/04.BDG
(vormals BDiG X VL 3/03)
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Bundesbahnhauptsekretär … ,
…, …,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H e i t z ,
Amtsinspektor Klaus W u n d e r
und Bundesbahnbetriebsinspektor Eberhard K i r c h h o f f
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor …
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwalt … , …,
als Verteidiger,
und
- 2 -
Justizangestellte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs … wird
das Urteil des Verwaltungsgerichts … vom 21. April 2004 im
Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Bundesbahnobersekretärs
versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten
hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund
auferlegt.
G r ü n d e :
I.
1. Das Verwaltungsgericht … hat durch Urteil vom 21. April 2004 entschieden, dass
der am 30. August 1956 geborene Beamte unter Bewilligung eines sechsmonatigen
Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts aus dem
Dienst entfernt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Durch rechtskräftiges Urteils des Landgerichts … vom 20. Februar 2002 war gegen
den Beamten wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) auf eine Geldstrafe von
60 Tagesätzen zu je 75 DM (38,35 €) erkannt worden. Hinsichtlich des der Verurtei-
lung zugrunde liegenden Sachverhalts ging das Verwaltungsgericht von folgenden,
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen aus:
"II.
Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) arbeitete Anfang des Jahres 2000 als
sog. Erstverkäufer im Reisezentrum der Deutschen Bahn AG im Bahnhof …. In
dieser Eigenschaft war er auch u.a. für den monatlichen Kassenabschluss und
die Wechselgeldkasse zuständig. Außer dem Angeklagten waren dort noch die
Zeugen P., N., B. und I. tätig.
- 3 -
In der Filiale gab es drei Schalter mit den Nummern 61, 62 und 63, die von den
Mitarbeitern abwechselnd besetzt wurden. Mit den Tageseinnahmen wurde so
verfahren, dass jeder Schalterbeamte nach Ende seiner Schicht am Computer
einen Tagesabschluss machte, in dem das Wechselgeld, das eingenommene
Bargeld, die unbaren Einnahmen und zum Beispiel fehlgedruckte Fahrausweise,
Fahrgelderstattungen und Ähnliches erfasst wurden. Dieser Tagesabschluss
wurde in einem Schalterablieferungsbuch eingetragen. Das eingenommene
Bargeld wurde in einen Safebag, eine kleine Plastiktüte, gesteckt und der
Safebag mit dem Namen des Schalterbeamten, dem Datum und dem einge-
nommenen Bargeldbetrag versehen. Sodann wurde die Nummer des Safebags
und der Bargeldbetrag in eine nach den drei Schalternummern unterteilte Ablie-
ferungsliste Safebags eingetragen und der Safebag in den Tresor gelegt. Am
Morgen eines jeden Tages wurde von dem jeweiligen Frühdienst ein Kassen-
abschluss gemacht, in dem die Summe der Tageseinnahmen der einzelnen
Schalter erfasst wurde. Am Monatsende wurde dann eine Monatskassenab-
rechnung gemacht, die zu den Aufgaben des Angeklagten gehörte. Jeweils
montags und donnerstags wurden die Safebags vom Cash-Center aus W. ab-
geholt. Die Übergabe der Safebags gehörte ebenfalls zu den Aufgaben des
Angeklagten. Die Ablieferungsliste Safebags und die täglichen am Computer
gefertigten Schalterabschlüsse gingen dann an den Kassenverwalter der Deut-
schen Bahn AG in D., den Zeugen K.
Am Donnerstag, dem 02.03.2000, an dem die Zeugen B., P. und N. Dienst hat-
ten, legte der Zeuge P., der am Schalter 63 gearbeitet hatte, einen Safebag mit
7.600,15 DM in den Tresor und trug ihn ordnungsgemäß in die Ablieferungsliste
Safebags ein. Am Freitag, dem 03.03.2000, an dem die Zeugen B., P., N. und
der Angeklagte Dienst hatten, hatte die Zeugin B. Frühschicht und machte den
Kassenabschluss. Sie nahm dazu jeden einzelnen Safebag aus dem Tresor und
verglich die Nummer des Safebags und den eingetragenen Betrag mit den
Angaben auf der Safebagliste. Zu dieser Zeit war der Safebag des Zeugen P.
im Tresor und die Safebagliste mit der Eintragung des Zeugen P. vorhanden.
Letzteres war, wie der Angeklagte einräumt, auch am Abend des Tages noch
der Fall. Am Samstag, dem 04.03.2000 hatte die Zeugin N. zusammen mit dem
Angeklagten Dienst, und zwar kam die Zeugin N. vor dem Angeklagten und ging
auch vor ihm. Am Sonntag hatte allein der Angeklagte Dienst. Er trug weder am
Samstag noch am Sonntag seine Safebags in der Ablieferungsliste Safebags
ein, noch machte er am Sonntagmorgen einen Kassenabschluss. Als Grund
dafür hat der Angeklagte angegeben, dass er unter Zeitdruck gestanden habe
und diese Eintragungen am Montag, dem 06.03.2000, an dem er zunächst
wieder allein Frühdienst hatte, habe nachholen wollen. In der Zeit vom
03.03.2000 bis zur Abholung der Safebags am 06.03.2000 nahm der Angeklag-
te den am 02.03.2000 von dem Zeugen P. in den Tresor gelegten Safebag mit
7.600,15 DM widerrechtlich an sich, um ihn für sich zu behalten. Er entfernte
dabei die Ablieferungsliste Safebags und fertigte zur Verschleierung seines
Tuns eine neue Ablieferungsliste, in der der entnommene Safebag fehlte. In die
neue Liste nahm er chronologisch geordnet lediglich neun statt 10 Safebags
auf, und zwar fünf vom Schalter Nr. 61 und vier vom Schalter Nr. 62. Diese
neun Safebags händigte der Angeklagte sodann an den Cash-Dienst aus.
Als die Abrechnungsunterlagen bei dem Zeugen K. in D. eintrafen, stellte dieser
am 13.03.2000 das Fehlen des Safebags des Zeugen P. vom 02.03.2000 fest.
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Er teilte dies telefonisch der Filiale in ... mit. Daraufhin fanden mehrfach Ge-
spräche zwischen dem Angeklagten und den übrigen Mitarbeitern des Reise-
zentrums über die Gründe für die Neuerstellung der Liste statt.
Wie schon vorher vereinbart, übergab der Angeklagte am 13.03.2000 seinen
Aufgabenbereich an seinen Nachfolger, den Zeugen R. Der Angeklagte arbeitet
seitdem im Reisezentrum D.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr
gefolgt werden konnte und den ausweislich des Sitzungsprotokolls herangezo-
genen Beweismitteln.
III.
Der Angeklagte bestreitet unter Einräumung des übrigen festgestellten Sach-
verhaltes, den fehlenden Safebag an sich genommen zu haben. Er hat sich da-
hin eingelassen, die Ablieferungsliste Safebags habe am Montag, dem
06.03.2000, gefehlt. Möglicherweise habe er sie beim Entsorgen von Altpapier
am Tag zuvor versehentlich weggeworfen. Er habe die Liste deshalb neu ge-
schrieben. Die vorhandenen Safebags habe er anhand der eingesehenen
Schalterablieferungsbücher 61 und 62 diesen beiden Schaltern zugeordnet. Der
Angeklagte weist des Weiteren darauf hin, dass außer ihm auch die Zeugin N.
in der fraglichen Zeit allein Dienst getan habe und ebenso Gelegenheit gehabt
habe, den Safebag zu entfernen.
Diese Einlassung ist, soweit sie dem festgestellten Sachverhalt widerspricht,
durch das Ergebnis der Beweisausnahme widerlegt …"
Nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz hat sich der Beamte, der sein
Fehlverhalten in der Hauptverhandlung erstmals eingeräumt hat, dahin eingelassen,
er habe im Strafverfahren die Tat geleugnet, weil er die ganze Geschichte ebenso
wie seinen Alkoholismus nicht habe wahrhaben wollen. Er habe früher einen hohen
Alkoholkonsum gehabt und zwar eine Flasche Wodka pro Tag. Im Dienst habe er
aber keinen Alkohol getrunken. Dieser Alkoholkonsum habe etwa fünf bis sechs Jah-
re gedauert. Im November 1999 sei seinem Chef bei einer Betriebsversammlung
aufgefallen, dass er Alkohol zu sich genommen hatte. In der Folgezeit habe dann ein
Gespräch über sein Alkoholproblem stattgefunden und er habe von seiner Dienst-
stelle eine schriftliche Abmahnung erhalten. Daraufhin habe er sich wegen seines
Alkoholismus in privatärztliche Behandlung begeben und dort entgiften lassen. Einen
stationären Aufenthalt zum Zwecke der Entgiftung habe er nicht durchgeführt und
auch keine Entziehungskur gemacht. Er habe sich einer Selbsthilfegruppe ange-
schlossen und in bahnärztliche Untersuchung begeben, wobei der Bahnarzt auch
einen Psychologen zu Rate gezogen habe. Mittlerweile sei er trocken. Im Strafver-
fahren habe er den Alkoholismus nicht geltend gemacht, weil er damals geglaubt
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habe, dass es für ihn dann schlimmer werden würde; auch sein Anwalt habe ihm zu
einem solchen Verhalten geraten.
Zu der Zeit, als er den Safebag an sich genommen habe, sei er nicht "klamm" gewe-
sen. Das ganze sei vielmehr durch einen Rückfall geschehen. Sein Konto sei ge-
deckt gewesen. Er habe allerdings keine Geldkarte gehabt und deshalb außerhalb
der Kassenstunden nicht an Bargeld gelangen können. Da er habe "trinken gehen"
wollen, habe er den Safebag an sich genommen, einen Teil des Geldes herausge-
nommen und damit Alkohol gekauft. Einzelheiten wisse er nicht mehr, ihm fehlten
etliche Stunden. Als er am nächsten Morgen wieder wach geworden sei, sei der Sa-
febag nicht mehr da gewesen. Er wisse nicht, wo dieser geblieben sei. Er habe da-
mals geglaubt, dass er schon ausreichend therapiert gewesen sei, um mit Alkohol
umgehen zu können. Insoweit habe er sich verschätzt. Er habe über Karneval einen
regelrechten Rückfall gehabt. Anschließend habe er sich wieder in ärztliche Behand-
lung begeben mit der Folge, dass er seit März 2000 trocken sei.
Das Verwaltungsgericht hat, ohne sich von den bindenden Tatsachenfeststellungen
des Landgerichts zu lösen, das vorsätzlich schuldhafte Fehlverhalten des Beamten
als so schwerwiegendes Dienstvergehen gewertet, dass dieser aus dem Dienst ent-
fernt werden müsse. Nach den maßgeblichen disziplinarrechtlichen Grundsätzen
mache es für den Verlust des berufsnotwendigen Vertrauens oder Ansehens letztlich
keinen Unterschied, ob sich ein Beamter - etwa im Schalter- oder Kassendienst -
durch unmittelbaren Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder unrechtmäßig bereiche-
re oder ob er sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung
Zugang zu dienstlich aufbewahrten Geldern verschaffe, auf diese zugreife und für
private Zwecke verwende. Auch in einem solchen Fall habe er sich unredlich erwie-
sen und im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Ein Zugriffsdelikt führe re-
gelmäßig zum Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Anerkannte Mil-
derungsgründe lägen nicht vor. Vielmehr ergäben sich aus dem Gesamtverhalten
des Beamten anlässlich der Tat sowie im anschließenden Straf- und Disziplinarver-
fahren noch zusätzlich belastende Umstände. So habe er von Anfang an durch ge-
schickte Verschleierung seines Tuns und hartnäckiges Leugnen bedenkenlos alle
Mitarbeiter des Reisezentrums in Tatverdacht gebracht und dieses Verhalten wäh-
rend des gesamten Verfahrens über Jahre fortgesetzt, bis er dann erstmals in der
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Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer seine Tat eingeräumt habe. Darüber
hinaus belaste ihn nachhaltig, dass er von sich aus eine Kollegin als mögliche Täterin
bezeichnet habe. Schließlich zeige auch die Art und Weise seines gesamten Vor-
gehens eine bedenkenlose Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung zum Zwecke
privater Geldbeschaffung.
2. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt
mit dem Antrag, unter Aufhebung des Urteils und unter Zurückverweisung der Sache
eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung macht der Vertei-
diger im Wesentlichen geltend:
Gerügt werde zunächst eine nicht hinreichende Sachaufklärung. Das Vor- und Nach-
tatverhalten des Beamten sei ebenso zu berücksichtigen wie besondere persönliche
Umstände bei Tatbegehung. So habe sich der Beamte in der Hauptverhandlung ge-
ständig gezeigt, die Tat bereut und auch erstmals deren Hintergrund (Alkoholkrank-
heit) geschildert. Angesichts dessen bestünden erhebliche Zweifel an der von den
Strafgerichten festgestellten Schuld des Beamten. Obwohl er, der Verteidiger, recht-
zeitig auf die Problematik der Alkoholabhängigkeit des Beamten hingewiesen habe
- er selbst habe mangels Ladung an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen,
Terminsverlegungsanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden -, habe sich das Ver-
waltungsgericht nicht von den strafgerichtlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit
gelöst und diesbezüglich - zu Unrecht - keine weiteren Ermittlungen angestellt. Die
Vorinstanz habe verkannt, dass in Wahrheit ein Rückfall in die Alkoholsucht vorgele-
gen und der hohe Leidensdruck des Beamten gerade kein planvoll kontrolliertes und
zielgerichtetes Vorgehen zugelassen habe. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hät-
te eine erhebliche Einschränkung der Schuld des Beamten zur Tatzeit ergeben. Der
Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme sei schließlich auch unverhält-
nismäßig, was sich insbesondere an der milden Kriminalstrafe zeige.
Ferner werde im Hinblick auf die unterbliebene Terminsladung und die verweigerte
Terminsverlegung eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gerügt. Hätte er,
der Verteidiger, an der Hauptverhandlung teilgenommen, so hätte er sicher einen
Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Minderung der
Schuldfähigkeit des Beamten gestellt.
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II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines
Bundesbahnobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7 BBesG).
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten
des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und
-grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht
z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515). Aller-
dings finden auf so genannte Altfälle - wie hier - ausnahmsweise auch Vorschriften
des Bundesdisziplinargesetzes Anwendung, wenn und soweit diese den beschuldig-
ten Beamten materiellrechtlich besser stellen (vgl. Urteil vom 17. März 2004
- BVerwG 1 D 23.03 - BVerwGE 120, 218 <222> = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 6).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Nach Erörterung des
Berufungsbegehrens in der Hauptverhandlung hat der Verteidiger seine Verfahrens-
rügen nicht mehr aufrechterhalten und klargestellt, dass das Rechtsmittel als maß-
nahmebeschränkt eingelegt worden sei. Dies entspricht dem schriftsätzlich ange-
kündigten und in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, eine mildere Maßnahme
zu verhängen und insbesondere auch dem Inhalt der Berufungsbegründung, mit der
im Wesentlichen nur Umstände vorgebracht werden, die die Bemessung der Diszip-
linarmaßnahme betreffen. Auch die Geltendmachung verminderter Schuldfähigkeit
(§ 21 StGB) ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (z.B. Urteil vom 26. Juni 2001
- BVerwG 1 D 44.00 -; speziell zur alkoholbedingt verminderten Schuldfähigkeit: Ur-
teil vom 19. Februar 2002 - BVerwG 1 D 10.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG
Nr. 27) allein maßnahmerelevant. Der Senat hat daher nur noch über die angemes-
sene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Das Verwaltungsgericht hat das vorsätzlich begangene eigennützige Fehlverhalten
des Beamten zu Recht als ein schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1
BBG) im Kernbereich seiner Dienstpflichten gewertet; über seine Pflichten als
Kassenbeamter war er wiederholt belehrt worden. Ein solches Dienstvergehen legt
wegen seines Gewichts grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nahe. Der Be-
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amte kann sich jedoch mit Erfolg auf den Milderungsgrund des Handelns in einer
besonderen Versuchungssituation berufen. Dies führt hier gemäß § 10 BDO zur Ver-
setzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer Aneignung dienstlich anver-
trauter Gelder oder Gegenstände von einer Entfernung aus dem Dienst unter ande-
rem dann abgesehen werden, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstande-
nen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd versagt
hat. Das die besondere Versuchungssituation verursachende Ereignis muss geeignet
sein, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und
Unüberlegtheit auszulösen. Dabei steht es der Annahme der Spontaneität des Tat-
entschlusses nicht entgegen, dass dieser konsequent, überlegt und planvoll ausge-
führt worden ist (z.B. Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 m.w.N. -
Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20). Die Voraussetzungen des Milderungsgrun-
des müssen nicht positiv festgestellt werden. Es genügt vielmehr, wenn für den Mil-
derungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so dass sich sein
Vorliegen nicht ausschließen lässt und deshalb im Zweifel zugunsten des Beamten
zu entscheiden ist (Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE
93, 294 <297>; Urteil vom 15. September 1999 a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist
hier vom Vorliegen der Voraussetzungen des Milderungsgrundes auszugehen.
Eine besondere Versuchungssituation kann allerdings nicht schon aufgrund der äu-
ßeren Tatumstände angenommen werden. Als Erstverkäufer im Reisezentrum ge-
hörte es zu den gewohnten dienstlichen Verrichtungen des Beamten, ihm anvertrau-
tes Kassengeld ordnungsgemäß abzurechnen und die entsprechenden Safebags
abzuliefern. Der Umgang mit höheren Geldbeträgen allein war daher nicht geeignet,
die Annahme einer besonderen Versuchungssituation zu rechtfertigen. Es gibt auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte unter dem Einfluss eines von außen auf
seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten war, etwa
durch plötzlich eintretenden Geldbedarf oder unter Einfluss von Drohungen (vgl. z.B.
Urteil vom 15. September 1999 a.a.O. m.w.N.).
Der Milderungsgrund ist aber nicht auf das Vorliegen solcher äußerer Umstände be-
schränkt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. September 1999 a.a.O. ausgeführt
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hat, können die Voraussetzungen des Milderungsgrundes im Einzelfall z.B. auch
dann angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung eines Beamten
zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die
vor dem Hintergrund der obwaltenden äußeren Umstände eine besondere Ver-
suchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck
findet. Für das Vorliegen einer dem vergleichbaren Fallkonstellation gibt es hier hin-
reichende tatsächliche Anhaltspunkte.
Bei dem alkoholkranken Beamten hatte sich in der Karnevalszeit des Jahres 2000,
d.h. schon vor dem Tattag, dem 6. März 2000 (Rosenmontag) nach eigenen unwi-
derlegbaren Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Senat ein ständig wachsen-
des Verlangen nach alkoholischen Getränken aufgebaut. Dieses äußerte sich insbe-
sondere durch körperliches Zittern. Der Drang nach Alkohol wurde schließlich für den
Beamten am Rosenmontag, an dem er Frühschicht hatte, unwiderstehlich. Als er sich
entschlossen hatte, an diesem Tag Trinken zu gehen, lief bei ihm alles ab "wie in
einem Film". Da er seine Geldkarte vergessen hatte, griff er sich spontan den Sa-
febag von Schalter 63 und die Ablieferungsliste. Diese lagen gerade zur Abholung
durch den Cash-Dienst bereit. Abholungen erfolgten jeweils montags und donners-
tags; für die Übergabe der Safebags war der Beamte zuständig. Das vertrunkene
Geld wollte er später wieder dem Geldbeutel hinzufügen und ihn dann wieder in den
Dienst einschleusen. Bei der Zechtour geriet der Beamte außer Kontrolle, verlor den
Geldbeutel und konnte ihn trotz angestrengter Suche nicht wieder finden. Nach Auf-
fassung des Senats kann dem Beamten nicht widerlegt werden, dass er in dieser für
ihn "besonderen Versuchungssituation", die das Rosenmontagsgeschehen für ihn
aufgrund seiner Alkoholerkrankung bedeutete, und des sich heftig steigernden Ver-
langens nach Alkohol sowie des daraus wiederum resultierenden "plötzlich auftre-
tenden Geldbedarfs" nicht mehr kontrolliert und abwägend handeln konnte und in-
soweit situationsbedingt versagt hat. Der nachfolgende Rückfall in das unkontrollierte
Suchtverhalten bestätigt dies. Dabei kann offen bleiben, ob dem Beamten in diesem
Zusammenhang auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt werden kann,
wie der Verteidiger meint. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB
kommt es im Rahmen des Milderungsgrundes der Gelegenheitstat nicht an.
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Das anschließende Anfertigen einer neuen - inhaltlich unrichtigen - Ablieferungsliste
für den Abholdienst des Cash-Centers ist nicht geeignet, der vorangegangenen
Handlung den Charakter der Spontaneität und Unüberlegtheit wieder zu nehmen. Es
handelte sich insoweit um ein notwendiges Begleitdelikt, das unmittelbar mit der Ver-
untreuungshandlung verbunden war und der Verschleierung der Tat diente. Da auch
die übrigen Voraussetzungen des Milderungsgrundes gegeben sind - einmalige, per-
sönlichkeitsfremde Tat eines nicht vorbelasteten und inzwischen "trockenen" Beam-
ten im Sinne einer einmaligen suchtbedingten Entgleisung, die nicht auf Wiederho-
lung des Unrechts angelegt war (vgl. dazu auch die Urteile des Senats vom
22. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 6.02 - und vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 1 D
5.02 -) -, ist von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen und eine Dienstgradher-
absetzung auszusprechen.
b) Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer durchgreifen-
der, d.h. gemessen am Gewicht des Dienstvergehens hinreichend gewichtiger Milde-
rungsgründe sind - auch nach Auffassung des Beamten und seines Verteidigers -
nicht gegeben.
Ohne Erfolg beruft sich der Verteidiger auch auf die im Strafverfahren ausgespro-
chene relativ milde Kriminalstrafe. Dies kann den Beamten disziplinarrechtlich nicht
zusätzlich entlasten. Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechts-
grund und Zweckbestimmung grundsätzlich, wie der Senat immer wieder hervorge-
hoben hat (vgl. zuletzt Urteil vom 8. März 2005 - BVerwG 1 D 15.04 - m.w.N.; vgl.
ferner auch BVerfGE 32, 40 <48 f.>). Das Strafrecht ist unter anderem vom Vergel-
tungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über ein
gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demge-
genüber ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die
Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des
öffentlichen Dienstes zu sichern. Deshalb ist die Höhe der Kriminalstrafe für die Ge-
wichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeu-
tung, da die Vertrauensbeeinträchtigung in erster Linie von der Straftat selbst und
ihren dienstbezogenen Umständen abhängt.
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2. Einer Dienstgradherabsetzung des Beamten steht § 14 BDG nicht entgegen. Nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG, der wegen materiellrechtlicher Besserstellung der ange-
schuldigten Beamten auch in Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung zur
Anwendung kommt (Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 -, zur Veröf-
fentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), dürfen bei unanfechtbar ver-
hängter Strafe wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge oder
eine Zurückstufung - diese entspricht gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 BDG einer Maßnah-
me nach § 10 BDO - nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich
ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
Zur Pflichtenmahnung ist die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme
auch nach neuem Recht, wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 a.a.O.
näher ausgeführt hat, nur nach individueller Prüfung des Einzelfalles beim Vorliegen
konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkret zu
befürchten ist, der Beamte werde trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts
bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut eine Dienstpflichtverletzung begehen. Eine
solche Prognose macht eine Beurteilung der Person des Beamten, seines bisherigen
Werdeganges und seines dabei gezeigten Verhaltens im Beamtenverhältnis erforder-
lich.
Mangels einschlägiger Vorbelastungen des Beamten besteht zwar insoweit keine
konkrete Wiederholungsgefahr. In einem solchen Fall hat der Senat gleichwohl die
Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung auch dann bejaht, wenn sich aus
dem Vorhandensein anderer Anhaltspunkte, z.B. bei in hohem Maße gezeigter
Uneinsichtigkeit im Verfahren (vgl. zu § 14 BDO z.B. Urteil vom 24. Februar 1999
- BVerwG 1 D 31.98 - m.w.N.), ein Bedürfnis nach individueller disziplinarischer Ein-
wirkung ergibt. Ein solches zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis liegt auch hier
vor.
Maßgebend dafür ist zum einen die fortbestehende Alkohollabilität des Beamten,
zum anderen sein Verhalten nach Entdeckung der Tat. Dieser war bereits am
27. November 1999 wegen übermäßigen Alkoholgenusses im Dienst aufgefallen und
daraufhin am 15. Dezember 1999 über die Folgen des Alkoholmissbrauchs belehrt
worden. Zwar hatte er sich anschließend um eine Überwindung seiner Sucht bemüht,
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bisher jedoch ohne stationäre Alkoholentziehungstherapie. Im Karneval des Jahres
2000 kam es dann zum Rückfall mit dem hier zu beurteilenden schweren
Dienstvergehen. Die dienstliche Abmahnung hatte nicht ausgereicht, den Beamten in
nachhaltiger Weise zu verantwortlichem Umgang mit alkoholischen Getränken, ins-
besondere im Zusammenhang mit dienstlicher Tätigkeit zu veranlassen. Diese bisher
offensichtlich nicht ausreichende "Sensibilisierung" des Beamten wird auch an dem
Umstand deutlich, dass dieser sich im anschließenden Straf- und Disziplinarverfah-
ren lange Zeit uneinsichtig gezeigt hatte. Zwar war der Beamte berechtigt, seine Tat
zu leugnen, um sich nicht selbst zu belasten; ein solches Verhalten wird noch von
seinem Aussageverweigerungsrecht (Schweigerecht) zur Sache (vgl. dazu § 26
Abs. 2 Satz 3 und § 25 BDO i.V.m. § 136 Abs. 1, § 163 a Abs. 3 und 4, § 243 Abs. 4
Satz 1 StPO; jetzt § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG) gedeckt (vgl. dazu auch BVerfGE 56, 37
<43 f.>). Das Leugnen der Tat berechtigt aber nicht, wider besseren Wissens zur
Verdächtigung von Kollegen, wie dies der Beamte in Bezug auf die Zeugin N. getan
hat. Gerade dieser Umstand, der den Beamten zusätzlich erheblich belastet hat, be-
legt, dass dieser lange Zeit eher bereit war, Kollegen dem Tatverdacht auszusetzen,
als sich selbst mit seinem Suchtverhalten kritisch auseinander zu setzen und sich
seiner Verfehlung bewusst zu werden (vgl. dazu auch Urteil vom 24. Februar 1999
a.a.O.). Auch wenn der alkoholkranke Beamte inzwischen in höherem Maße als zu-
vor hinsichtlich seiner dienstlichen Pflichten "sensibilisiert" sein dürfte, wie seine
erstmalige geständige Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsge-
richt zeigt, hält der Senat dennoch den Ausspruch einer über die strafrechtliche Ver-
urteilung hinausgehenden Pflichtenmahnung für erforderlich. Maßgebend dafür ist
insbesondere auch der Umstand, dass der Beamte seit Oktober 2002 im Bahnbe-
triebsdienst als Fahrdienstleiter/Weichenwärter eingesetzt ist. Gerade in diesem
Dienstbereich ist es von größter Bedeutung, dass der Beamte als "trockener Alkoho-
liker" möglichst keinen Alkohol zu sich nimmt (vgl. auch § 14 ADAzB).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Albers Müller Heitz
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG
§ 77 Abs. 1 Satz 1
BDG
§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Satz 3
BDO
§ 10
StGB §§ 21, 266 Abs. 1
Stichworte:
Bahnbeamter des mittleren Dienstes (Erstverkäufer im Reisezentrum); Alkohol-
krankheit; Veruntreuung von 7 600,15 DM aus einem Safebag; rechtskräftiges Straf-
urteil (Geldstrafe); Milderungsgrund des Handelns in einer besonderen Versu-
chungssituation; trotz strafgerichtlicher Verurteilung ausnahmsweise fortbestehendes
Pflichtenmahnungsbedürfnis (fortbestehende Alkohollabilität, vorübergehende Un-
einsichtigkeit, Einsatz im Bahnbetriebsdienst); Disziplinarmaßnahme: Degradierung.
Urteil des Disziplinarsenats vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04
I. VG … vom 21.04.2004 - Az.: VG 37 K 13/04.BDG -