Urteil des BVerwG vom 22.10.2002

Die Post, Brief, Einstellung des Verfahrens, Mildernde Umstände

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 6.02
BDiG XVI VL 18/01
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Postobersekretär ... ,
...,
geboren am ...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Oktober 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Oberamtsrat Heinrich B o r g m a n n und
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Peter H ü b n e r
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... ,
..., als Verteidiger,
- 2 –
Justizangestellte ... und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Postobersekretärs ... ge-
gen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts,
Kammer XVI - ... -, vom 28. November 2001 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 28. No-
vember 2001 entschieden, dass der Beamte unter Bewilligung ei-
nes sechsmonatigen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 v.H. sei-
nes erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wird. Es hat
folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war als Mitarbeiter verschiedener Zu- und Rück-
schreibestellen im Bereich der Niederlassung Produktion BRIEF
A. eingesetzt. Anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung in
der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2000 wurden in seiner Wohnung
1 949 Postsendungen sichergestellt. Außerdem wurden 3 DIN A 4
Umschläge mit ca. 300 Anschriftenträgern von Zeitschriften,
30 DIN A 6 Umschläge mit Anschriftenträgern zu Zeitschriften,
2 unausgefüllte Zustellblätter sowie ein halber Behälter mit
Sendungsinhalt vorgefunden. Ein Teil der Sendungen war aufge-
rissen. Es wurde festgestellt, dass es sich um Sendungen aus
dem Zeitraum November 1992 bis Juni 1999 handelte. Aus den vom
Beamten teilweise widerrechtlich geöffneten Briefsendungen hat-
te dieser den vorgefundenen Bargeldinhalt entnommen und für
private Zwecke, insbesondere für die Beschaffung von Alkohol,
verwendet.
- 3 –
Wegen eines Teils dieses Sachverhalts hatte die Staatsanwalt-
schaft ... am 9. Februar 2001 die Einstellung des Verfahrens
gemäß § 154 Abs. 1 StPO verfügt.
Aufgrund des Sachverhalts im Übrigen wurde der Beamte durch Ur-
teil des Amtsgerichts ... vom 13. September 2001 wegen Unter-
schlagung in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses in
15 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je
50 DM verurteilt; die hiergegen eingelegte Berufung des Beamten
blieb erfolglos (Urteil des Landgerichts ... vom 14. Januar
2002). Hinsichtlich des der Verurteilung zugrunde liegenden
Sachverhalts ging die Vorinstanz von folgenden, gemäß § 18
Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen aus:
In den Jahren 1998 und 1999 unterdrückte der Beamte im Rahmen
seiner Diensttätigkeit als Postbeamter der Deutschen Post AG in
mindestens 15 Fällen Postsendungen, die nicht an ihn adressiert
waren. Diese Postsendungen nahm er mit nach Hause, öffnete sie
und entnahm die in den Postsendungen befindlichen Geldbeträge.
Im Einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Fälle:
1. Am 1. Dezember 1998 unterdrückte er einen Brief von Frau
... H., ..., in ... und entnahm diesem 100 DM.
2. Im Jahr 1999 unterdrückte er einen Brief von Frau ... M.,
..., in ... und entnahm diesem 50 DM.
3. Ebenfalls im Jahr 1999 unterdrückte er einen Brief, der an
... F., ..., in ... gerichtet war, und entnahm diesem
100 DM.
4. Im Januar 1999 nahm er einen Brief von ... und ... S.,
..., in ... an sich und entnahm diesem 50 DM.
5. Am 19. Januar 1999 unterdrückte er einen Brief, der an
Herrn ... S., ..., in ... gerichtet war und entnahm diesem
50 DM.
- 4 –
6. Am 1. Februar 1999 nahm er einen Brief von Frau ... S.,
..., in ... an sich und entnahm diesem 50 DM.
7. Am 9. Februar 1999 nahm er einen Brief von Herrn ... G.,
..., in ... an sich und entnahm diesem Brief 100 DM.
8. Am 15. Februar 1999 unterdrückte er einen Brief von Frau
... R., ..., in ... und entnahm diesem 50 US-Dollar.
9. Ostern 1999 unterdrückte er einen Brief von Frau ... G.,
..., in ... und entnahm diesem 50 DM.
10. Am 29. April 1999 nahm er einen Brief von Frau ... R.,
..., in ... an sich und entnahm diesem einen Geldwert in
Höhe von 70,40 DM.
11. Am 3. Mai 1999 unterdrückte er einen Brief von Anja Tom
und ... O., ... , in H. und entnahm diesem 50 DM.
12. Am 10. Mai 1999 nahm er einen Brief, der an Frau ... F.,
..., in ... gerichtet war, und entnahm diesem 100 DM.
13. Am 15. Juni 1999 unterdrückte er einen Brief von Herrn
... K., ..., in ... und entnahm diesem 100 DM.
14. Im September 1999 unterdrückte er einen Brief von Frau
... G., ..., in ... und entnahm diesem 50 DM.
15. Im Herbst 1999 unterdrückte er einen Brief, der an Frau
... O., ..., in ... gerichtet war, und entnahm diesem Ein-
schreibebrief 200 DM.
Nach den ergänzenden Feststellungen des Bundesdisziplinarge-
richts hat der Beamte sein Fehlverhalten eingeräumt und sich
dahin eingelassen, er sei seit Jahren alkoholkrank. Infolge
seiner Alkoholabhängigkeit habe er die ihm im Dienst gestellten
- 5 –
Aufgaben während der normalen Dienstzeit nicht bewältigen kön-
nen. Er habe deshalb wiederholt Sendungen mit nach Hause genom-
men, um sie dort zu bearbeiten. Zu Hause habe er aber zunächst
erheblich Alkohol getrunken und die Arbeiten anschließend nicht
mehr ausführen können. Im betrunkenen Zustand sei es dazu ge-
kommen, dass er Sendungen geöffnet und den Inhalt - in der Re-
gel Bargeld - an sich genommen habe. An die Gesamtsumme könne
er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich seine Taten nur mit
dem ständigen Suchtdruck erklären. In seiner "Blütezeit" habe
er täglich etwa 1 Liter Jägermeister und 10 bis 12 Bier getrun-
ken. Seine Vorgesetzten hätten ihn zwar gelegentlich auf seine
Alkoholisierung im Dienst angesprochen, ihn deswegen aber nie
nach Hause geschickt. Er wisse, dass er einen schweren Fehler
gemacht habe und versichere, dass - da er sich mittlerweile
stabilisiert habe - so etwas nicht wieder vorkommen werde.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungs-
weise des Beamten als vorsätzlich schuldhafte Verstöße gegen
seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54
Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten in-
nerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Beachtung der
einschlägigen Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet.
Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das durch die
Vielzahl der Briefberaubungen und die wiederholte Verletzung
des Postgeheimnisses geprägt werde und nach den Bemessungs-
grundsätzen so genannter Zugriffsdelikte zu beurteilen sei,
wiege so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt
werden müsse. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
Dies gelte auch dann, wenn entgegen der Auffassung der Kammer
und des Sachverständigen im Strafverfahren - Letzterer hat das
Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB verneint -
von verminderter Schuldfähigkeit zur Tatzeit auszugehen wäre.
2. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger am
6. Februar 2002 rechtzeitig Berufung eingelegt und auf Anfrage
des Senats mit Schriftsatz vom 21. August 2002 erklärt, dass
mit dem Rechtsmittel nicht die Feststellung eines Dienstverge-
- 6 –
hens angegriffen, sondern lediglich ein nicht zur Anwendung ge-
langter Milderungsgrund geltend gemacht werde; dementsprechend
hat der Beamte in der Hauptverhandlung beantragt, auf eine mil-
dere Maßnahme zu erkennen. Zur Begründung bringt er im Wesent-
lichen vor: Er sei seit vielen Jahren Alkoholiker. Aufgrund
seiner Suchterkrankung habe er 1998 und 1999 in mindestens
15 Fällen Postsendungen unterdrückt, indem er diese mit nach
Hause genommen und dort die in den Sendungen befindlichen Geld-
beträge an sich genommen habe. Auch in der Zeit von November
1992 bis 1998 sei er wegen seiner Suchterkrankung wiederholt
nicht mehr in der Lage gewesen, während der Dienstzeit sein Ar-
beitspensum zu bewältigen und habe deshalb Postsendungen mit
nach Hause genommen, um die Arbeit dort zu erledigen. Zu Hause
habe er zunächst erheblich dem Alkohol zugesprochen. In trunke-
nem Zustand habe er dann die Postsendungen geöffnet und den In-
halt an sich genommen.
Seine Dienstbezüge hätten bei weitem nicht ausgereicht, um sei-
ne Alkoholsucht zu finanzieren. Bei einem Alkoholabhängigen lö-
se die mangelnde Beschaffbarkeit des dringend benötigten Sucht-
stoffes erhebliche Entzugssymptome aus, die aus subjektiver
Sicht als existentielle Bedrohung empfunden würden. Hierdurch
entstehe eine ausweglos erscheinende Zwangslage, in der der
Süchtige zu freier Entscheidung und Willensbildung nicht mehr
in der Lage sei. Es handele sich um eine existenzbedrohende
Notlage, die von ihrer psychischen Belastung her derjenigen ei-
ner wirtschaftlichen Existenzbedrohung eines nicht süchtigen
Beamten mindestens gleichzusetzen sei. Er, der Beamte, habe
diese existenzbedrohende Notlage durch Zugriff auf die dienst-
lich erlangten Gelder abzuwenden bzw. abzumildern versucht. So
sei festgestellt worden, dass er die unterschlagenen Gelder al-
lein zur Suchtfinanzierung verwendet habe.
Es sei nicht gerechtfertigt, von einer endgültigen Zerstörung
des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn auszugehen.
Er, der Beamte, habe inzwischen Entgiftungsbehandlungen durch-
laufen und eine mehrmonatige stationäre Therapie absolviert;
- 7 –
seitdem sei er "trocken". Dadurch habe er Krankheitseinsicht
gezeigt und bewiesen, dass er fähig sei, mit seiner Krankheit
umzugehen. Seinem Dienstherrn sei seit Jahren bekannt gewesen,
wie die Beurteilung zeige, dass er, der Beamte, alkoholsüchtig
und deshalb zur verantwortlichen Diensterfüllung nicht mehr in
der Lage gewesen sei. Gleichwohl sei es unterlassen worden, ihm
Hilfestellung zu gewähren.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. nach
den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarord-
nung fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002
- BVerwG 1 D 19.01 -).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt.
Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Berufung von vornher-
ein maßnahmebeschränkt eingelegt war und dies durch den
Schriftsatz vom 21. August 2002 lediglich klargestellt worden
ist oder ob durch den genannten Schriftsatz nachträglich eine
Rechtsmittelbeschränkung bewirkt worden ist. Denn eine solche
nachträgliche Beschränkung der Berufung ist zulässig und stellt
eine Teilrücknahme dar (vgl. z.B. Claussen/Janzen, BDO,
8. Aufl., § 82 Rn. 6; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 82 Rn. 5
a.E. und § 114 Rn. 2). Vor der Hauptverhandlung bedarf es inso-
weit keiner Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten (§ 25
BDO i.V.m. § 303 Satz 1 StPO).
Bei der maßnahmebeschränkten Berufung ist der Senat an die Tat-
und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an
die disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflicht-
verletzungen als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen
gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaß-
nahme zu befinden.
- 8 –
1. Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch die
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
a) Der Schwerpunkt des vorsätzlich begangenen Dienstvergehens
(§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG)
wird durch die 15 Fälle der Briefberaubung im Zeitraum vom
1. Dezember 1998 bis Herbst 1999 geprägt. Ein Postbeamter, der
ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Postsendungen - im
Dienst oder zu Hause - in der Absicht öffnet, den vorgefundenen
Inhalt für sich zu behalten, erschüttert regelmäßig das Ver-
trauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so nachhaltig, dass er
nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Ma-
ße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten
im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose
Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich
als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit be-
gründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist
im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtver-
gessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich
mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen
muss (stRspr, z.B. Urteil vom 14. November 2001 - BVerwG 1 D
9.01 - m.w.N.).
Mit dem Öffnen der Briefe und der Entwendung des darin befind-
lichen Geldes hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis ver-
letzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu
den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Postbe-
triebs. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses
durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für
sich allein bereits geeignet ist, bei einem Beamten die Grund-
lage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jeden-
falls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird,
Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewin-
nen (stRspr, z.B. Urteil vom 14. November 2001, a.a.O.,
m.w.N.).
- 9 –
Ferner belasten den Beamten auch die etwa 1 900 Fälle erheb-
lich, in denen er die Postsendungen zwar nicht beraubt, jedoch
von der Zustellung zurückgestellt hat. Wie der Senat wiederholt
entschieden hat, gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behand-
lung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den
wesentlichen Pflichten eines Postbeamten. Die Allgemeinheit hat
einen Anspruch darauf, dass die Post ihren Aufgaben in diesem
sowohl postrechtlich als auch strafrechtlich geschützten Be-
reich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Die
Post muss sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit
und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung
und Beförderung der Postsendungen durch ihre Bediensteten ver-
lassen können. Dies ist für jeden Postbeamten leicht einsehbar.
Wer sich als beamteter Postbediensteter gleichwohl über diese
leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im
Kernbereich seiner Tätigkeit.
Bei nicht eigennütziger Postunterdrückung - wie hier im Übri-
gen - gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine
festen Regeln für eine in solchen Fällen zu verhängende Diszip-
linarmaßnahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung und bei
einem Beförderungsdiebstahl umfasst die Unterdrückung von Post-
sendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhal-
tensweisen, die im Einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht
sein können. Der Senat hat deshalb bei nicht eigennütziger Un-
terdrückung von Postsendungen je nach den Umständen des Einzel-
falles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt
und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem
Dienst ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG
1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG
Nr. 29 = NJW 2001, 3565, m.w.N.).
b) Hinsichtlich des Hauptvorwurfs - des Zugriffs auf die
15 dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Postsendungen und
deren Inhalt - ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats
(z.B. Urteil vom 14. November 2001, a.a.O.) eine Fortsetzung
des Beamtenverhältnisses in der Regel nur möglich, wenn ein in
- 10 –
der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme
rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen
seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht
noch nicht endgültig verloren. Das ist hier nicht der Fall.
In Betracht kommt allein der Milderungsgrund des Handelns in
einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Er
setzt "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" dafür voraus,
dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglo-
sen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell
spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen
hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D
32.91 - BVerwGE 93, 294; Urteil vom 25. September 2001 - BVerwG
1 D 62.00 -, jeweils m.w.N.). Der Senat lässt offen, ob einzel-
ne dieser Voraussetzungen hier vorliegen. Denn der Beamte kann
sich deshalb nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund berufen,
weil dieser nicht - zeitlich begrenzt - in einer ausweglosen
Konfliktsituation, auf die der Milderungsgrund zugeschnitten
ist, gehandelt hat. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens
hat ihren Grund darin, dass der betroffene Beamte in einer Kon-
fliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als
den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Gut gesehen
hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und/oder seine
Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann aber nur
dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu ei-
ner Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes,
zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt
hat; wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeit-
raum, auch wenn sie auf einen Zustand mit Krankheitswert (z.B.
psychische Dauerbelastung, Alkoholabhängigkeit) zurückzuführen
sein dürften, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Ein solcher
Fall ist hier gegeben. Der alkoholkranke Beamte hat sich von
Dezember 1998 bis Herbst 1999 in 15 Fällen und in den vorange-
gangenen sechs Jahren in einer unbestimmten Zahl von Fällen in
unzulässiger Weise immer wieder - in Serie - durch Beraubung
dienstlich anvertrauter Postsendungen fremdes Geld verschafft,
um damit vorwiegend seine Alkoholsucht zu befriedigen. Bei die-
- 11 –
ser Sachlage ist Ursache seines Fehlverhaltens nicht mehr eine
aus existentieller Not geborene, vorübergehende Konfliktsitua-
tion, welche der Beamte kurzschlussartig versucht hat, mit dem
falschen Mittel zu beheben. Vielmehr hat dieser über einen lan-
gen Zeitraum gezielt die Inanspruchnahme fremden Vermögens ein-
gesetzt, um damit über weitere "Einkünfte" neben seinem sonsti-
gen Einkommen, das zur Befriedigung seiner finanziellen Bedürf-
nisse offensichtlich nicht ausgereicht hat, verfügen zu können.
Ein solches Fehlverhalten schließt - auch bei einem Alkoholab-
hängigen - die Anwendung des Milderungsgrundes aus (vgl. dazu
Urteil vom 25. September 2001, a.a.O. m.w.N.).
c) Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg auf andere mil-
dernde Umstände berufen.
Dies gilt zunächst für seine Alkoholabhängigkeit als solche.
Soweit der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts Nord-
rhein-Westfalen die Alkoholerkrankung eines Beamten bei einem
Zugriffsdelikt unter bestimmten engen - hier nicht vorliegen-
den - Voraussetzungen als eigenständigen Milderungsgrund aner-
kennt (Urteil vom 20. Juni 2001 - OVG 6d A 2424/99.O -), folgt
der Senat dem schon grundsätzlich nicht. Bei Zugriffsdelikten
können Erkrankungen des Beamten - für sich genommen - nur dann
zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn diese - was vor-
liegend nicht gegeben ist - Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20
StGB herbeigeführt haben. Ist das nicht der Fall, kann von der
Höchstmaßnahme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkann-
ter Milderungsgründe abgesehen werden. Der Senat sieht keinen
Grund, einen alkoholkranken Beamten gegenüber Beamten, die an
einer anderen Krankheit leiden, zu privilegieren und die Alko-
holkrankheit außerhalb der Anwendungsbereiche des § 20 StGB und
der anerkannten Milderungsgründe selbständig mildernd zu be-
rücksichtigen (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Februar 2002
- BVerwG 1 D 10.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27,
m.w.N.).
- 12 –
Ob der Beamte die Pflichtverletzungen ggf. im Zustand vermin-
derter Schuldfähigkeit begangen hat - der Sachverständige im
Strafverfahren hatte dies verneint -, kann offen bleiben. Denn
auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten,
würde dies an der Verhängung der Höchstmaßnahme nichts ändern.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom
14. November 2001, a.a.O.) davon aus, dass auch eine erheblich
verminderte Schuldfähigkeit bei einem aktiven Beamten die Fort-
setzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht recht-
fertigen kann, wenn es sich um die eigennützige Verletzung
leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In einem solchen Fall
muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und
ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten er-
wartet werden, dass dieser auch bei erheblich verminderter Ein-
sichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstands-
kraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet. Um die
Verletzung einer solchen Kernpflicht handelt es sich, wenn
- wie hier - ein Postbeamter unbefugt Briefe öffnet, um daraus
etwas zu entwenden (Urteil vom 14. November 2001, a.a.O.
m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Berufung kann auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des "Mitverschuldens" oder der Verletzung der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn mildernd berücksichtigt werden,
dass der Beamte von seinen Vorgesetzten keinerlei Hilfe zur Be-
kämpfung seiner Alkoholerkrankung erhalten habe, obwohl seine
Abhängigkeit vom Alkohol und deshalb seine mangelnde Eignung
zur ordnungsgemäßen Dienstverrichtung bekannt gewesen sei. Der
Senat, der bei Zugriffsdelikten - wie hier - solche mildernden
Umstände bisher nicht anerkannt hat, hat zwar offen gelassen,
ob in besonders krassen Ausnahmefällen eine Verletzung der Für-
sorgepflicht zu einem Absehen von der Verhängung der Höchstmaß-
nahme führen kann (vgl. Urteil vom 12. Juni 2001 - BVerwG 1 D
31.00 - m.w.N.). Dieser Frage braucht jedoch auch hier nicht
weiter nachgegangen zu werden. Denn Anhaltspunkte für das Vor-
liegen eines solchen Falles sind nicht ersichtlich. Die - aus
der Sicht des Beamten - aufgetretenen "Versuchungssituationen,
- 13 –
auf den Inhalt der Postsendungen zugreifen zu können", waren
nicht durch Dienstvorgesetzte vorwerfbar geschaffen worden; sie
waren allein durch die Dienstausübung des nicht erkennbar alko-
holbedingt dienstunfähigen Beamten entstanden. Der damals auch
nicht schuldunfähige Beamte blieb deshalb für sein dienstliches
Fehlverhalten ungeteilt verantwortlich.
Soweit sich der Beamte zu seiner Entlastung darauf beruft, er
habe seine Alkoholsucht inzwischen in den Griff bekommen und
sei "trocken", ist dies zwar anerkennenswert, kann jedoch eben-
falls nicht zu einer Milderung der Maßnahme führen. Der Milde-
rungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase vermag
den eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rück-
gängig zu machen; er findet deshalb bei Zugriffsdelikten - wie
im vorliegenden Fall - keine Anwendung (stRspr, z.B. Urteil vom
23. Mai 2001 - BVerwG 1 D 12.00 - m.w.N.).
Es entspricht schließlich ständiger Rechtsprechung des Senats,
dass bei Kernpflichtverletzungen der hier in Rede stehenden Art
weder die bisherige Unbescholtenheit des Beamten noch sein sehr
kooperatives Verhalten nach der Tat ein Absehen von der Höchst-
maßnahme rechtfertigen können (vgl. z.B. Urteil vom 9. April
2002 - BVerwG 1 D 14.01 -; Urteil vom 23. Mai 2001, a.a.O.).
2. Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den
Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen
anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Exis-
tenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung
zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße um die
Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine an-
dere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht.
Der Nachweis dieser Bemühungen ist auch Voraussetzung einer et-
waigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110
Abs. 2 BDO. Die im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 11) geäußer-
te Rechtsauffassung, eine Weiterbewilligung des Unterhaltsbei-
trags sei nicht mehr zulässig, ist unzutreffend (vgl. zur
- 14 –
Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bun-
desdisziplinargesetz: Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002
- BVerwG 1 DB 34.01 - DokBer B 2002, 95 = DÖD 2002, 97 = IÖD
2002, 152).
Die Kostentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Vorsitzender Richter am Mayer Müller
Bundesverwaltungsgericht
Albers ist durch Urlaub
an der Beifügung seiner
Unterschrift gehindert.
Mayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1
BDO § 11
Stichworte:
Alkoholabhängiger Postobersekretär; Briefberaubungen (15 Fälle
in etwa 10 Monaten, unbestimmte Anzahl von Fällen in weiteren
6 Jahren); keine anerkannten Milderungsgründe (kein Handeln in
einer vorübergehenden Konfliktsituation); keine sonstigen mil-
dernden Umstände (Alkoholabhängigkeit, verminderte Schuldfähig-
keit, kein Mitverschulden des Dienstherrn wegen Verletzung der
Fürsorgepflicht); Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem
Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 22. Oktober 2002
- BVerwG 1 D 6.02 -
I. BDiG, Kammer XVI - ... -, vom 28.11.2001
- Az.: BDiG XVI VL 18/01 -