Urteil des BVerwG vom 16.10.2007, 1 D 5.06
Unterhaltsbeitrag, Arbeitsamt, Internet, Meldung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 D 5.06 VG 25 BK 1130/05 (V)
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Postbetriebsassistenten ..., ...,
- Verteidiger: Rechtsanwalt ..., ... -
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Oktober 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe:
1Der ... Beamte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom
1. Dezember 2005 rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung
am 11. Oktober 2007 hat er die Berufung mit Zustimmung der Einleitungsbehörde zurückgenommen.
2Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85
Abs. 3 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beamten aufzuerlegen.
3Aufgrund der Rücknahme der Berufung hat es mit dem vom Verwaltungsgericht
bewilligten Unterhaltsbeitrag sein Bewenden. Es wird darauf hingewiesen, dass
der Unterhaltsbeitrag dazu dient, einem Beamten den durch den Wegfall der
Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in
eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem
Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der frühere Beamte nachweisbar
und in ausreichendem Maße, das heißt fortlaufend um die Aufnahme einer
anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Vorsorglich macht der Senat darauf aufmerksam,
dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung
beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als Arbeit suchend beschränken dürfen.
Der frühere Beamte ist gehalten, sich fortwährend zum Beispiel auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch
selbst, beispielsweise durch telefonische Nachfragen oder eigene Stellengesuche, initiativ zu werden. Der Nachweis dieser Bemühungen und deren Erfolglosigkeit sind auch Voraussetzungen einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO nach Antragstellung beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in
Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar
2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10 und vom 19. Oktober 2004 - BVerwG 1 DB 5.04).
Dr. Müller Dr. Heitz Thomsen
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