Urteil des BVerwG vom 13.07.2004

Berufungsschrift, Fristwahrung, Rechtsmittelbelehrung, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 D 5.04
VG M 19B D 04.201
(vormals BDiG IV VL 5/03)
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Bundesbahnobersekretär ... ,
...,
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r , die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n und den Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Dr. M ü l l e r
beschlossen:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ...
gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
München vom 5. März 2004 wird auf seine Kosten als unzuläs-
sig verworfen.
G r ü n d e :
Die Berufung des Beamten ist unzulässig und deshalb gemäß § 85 Abs. 3 BDG, § 85
Abs. 1 Nr. 1, § 83 BDO mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zu verwer-
fen.
Das vom Beamten eingelegte Rechtsmittel entspricht nicht den gesetzlichen Anfor-
derungen. Gemäß § 80 Abs. 1 BDO kann gegen ein Urteil innerhalb eines Monats
nach seiner Zustellung Berufung eingelegt werden. Nach § 81 und § 82 BDO muss in
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der Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnet und angegeben werden,
inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; ferner
müssen die Anträge begründet werden. Auf diese gesetzlichen Voraussetzungen ist
der Beamte in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich
hingewiesen worden. Die Berufungsschrift enthält, was auch von einem juristischen
Laien verlangt werden kann, keine Anträge und keine Angaben darüber, inwieweit
das Urteil angefochten wird. Es wird lediglich ausgeführt, die Einlegung des Rechts-
mittels erfolge zur Fristwahrung. Anträge und eine ausführliche Begründung werde
ein Rechtsanwalt nachreichen. Dies ist nicht geschehen. Die Berufung war deshalb
als unzulässig zu verwerfen.
Mayer
Heeren
Müller