Urteil des BVerwG vom 23.10.2002

Berufliche Tätigkeit, Schuldfähigkeit, Notlage, Zustand

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 5.02
BDiG IX VL 19/01
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
die Posthauptschaffnerin ... ,
...,
geboren am ...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Oktober 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Peter H ü b n e r
und Postbetriebsassistent Gerhard S t e i l
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
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und
Justizangestellte ... ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts
wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts,
Kammer IX - ... -, vom 27. November 2001 im
Disziplinarmaß aufgehoben.
Die Posthauptschaffnerin ... wird aus dem
Dienst entfernt.
Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von
75 v.H. ihres erdienten Ruhegehalts auf die
Dauer von 6 Monaten bewilligt.
Die Beamtin hat die Kosten des Berufungsverfah-
rens zu tragen.
G r ü n d e :
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat
der Bundesdisziplinaranwalt die Beamtin angeschuldigt, dadurch
ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie
1. in den Monaten Februar und März 1999 in sieben Fällen
insgesamt etwa 160 DM aus Zustellertischen von Kollegen
entwendet habe;
2. am 1. April 1999 220 DM unterschlagen und, um dies zu
verdecken, einen Diebstahl gemeldet habe.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil
vom 27. November 2001 in das Amt einer Postoberschaffnerin (Be-
soldungsgruppe A 3 Bundesbesoldungsgesetz) versetzt. Es hat
folgenden Sachverhalt festgestellt:
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Als im Februar und März 1999 von Zustellern beim Zustellstütz-
punkt ... mehrere ihnen unerklärliche Minderbeträge an in ihren
Schubladen aufbewahrten dienstlichen Bargeldbeständen gemeldet
wurden, wurde am 3. Mai 1999 im Zustellersaal eine Videoanlage
installiert, um den vermuteten Täter zu ermitteln. Bei der Aus-
wertung der Videobänder wurde festgestellt, dass sich die bei
diesem Zustellstützpunkt auch als Zustellerin beschäftigte Be-
amtin an zwei Schubladen anderer Zustellertische zu schaffen
gemacht hatte. Als sie daraufhin am 28. Juni 1999 zu der Ange-
legenheit befragt und ihr der Vorwurf des Diebstahls gemacht
wurde, gab sie zu, seit etwa 3 - 4 Monaten Bargeldbeträge aus
den Geldbörsen ihrer Zustellerkollegen entwendet zu haben, wo-
bei sie sich immer an Schubladen zu schaffen gemacht habe, die
nicht abgeschlossen gewesen seien. Sie sprach auch davon, ins-
gesamt etwa 380 DM entwendet zu haben, wovon allerdings 220 DM
auf ihren eigenen Bestand entfallen waren, für den sie am
1. April 1999 einen Diebstahl gemeldet und somit vorgetäuscht
hatte. Von diesen 220 DM stammten nur 10 DM aus dem eigentli-
chen eigenen Bargeldbestand, während 210 DM einem Kunden gehör-
ten, für den sie Postwertzeichen hätte besorgen sollen. Nach
ihren nicht zu widerlegenden Angaben hatte sie aus den Geldbör-
sen der Kollegen niemals Einzelbeträge von mehr als 30 DM he-
rausgenommen.
Die Beamtin hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich vor allem
dahin eingelassen, sie sei schon vor ihrer Überführung etwa
fünf Jahre lang spielsüchtig gewesen und habe dadurch Schulden
von schließlich etwa 30 000 DM angehäuft. Das Geld habe sie
ausschließlich in Spielotheken verbraucht, während sie Spiel-
banken nicht aufgesucht habe. Manchmal habe sie nicht mehr aus
noch ein gewusst, weil sie sich teilweise nicht einmal mehr et-
was zum Essen habe kaufen können. Sie habe dann keinen anderen
Ausweg mehr gesehen, als sich das nötige Bargeld durch die ihr
zur Last gelegten Diebstähle zu besorgen. Sie bedaure ihr Ver-
halten sehr. Sie habe unter einem sehr starken Druck gestanden,
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weil sie ja gewusst habe, dass sie das Geld ihren Zusteller-
kollegen weggenommen gehabt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise der Beamtin
als vorsätzlichen Verstoß gegen die ihr obliegenden Pflichten
zur uneigennützigen Verwaltung ihres Amtes sowie zu achtungs-
und vertrauensgerechtem Verhalten (Dienstvergehen gemäß § 54
Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das wegen ihres
Gewichts und des Fehlens anerkannter Milderungsgründe eigent-
lich zur Entfernung aus dem Dienst hätte führen müssen. Von der
Verhängung der Höchstmaßnahme hat es jedoch abgesehen, weil die
Beamtin das dienstliche Fehlverhalten nach dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. S. im Zustand verminderter Schuldfähigkeit
gemäß § 21 StGB begangen habe und sich nicht an staatlichem
Vermögen, sondern an Geldern eines privatisierten Unternehmens
vergriffen habe. Auch der Umstand, dass die Deutsche Post AG
keine Strafanzeige gegen die Beamtin erstattet habe, diese
vielmehr normal weiter beschäftige, so, als sei nichts gesche-
hen, zeige, dass das Vertrauensverhältnis zu der Beamtin noch
nicht endgültig zerstört sei.
3. Mit seiner auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung
strebt der Bundesdisziplinaranwalt eine Entfernung der Beamtin
aus dem Dienst an. Die Urteilsbegründung widerspreche der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit darin die
Tätigkeit der Beamtin in einem privatwirtschaftlich organisier-
ten Unternehmen als Grund für eine abweichende disziplinare Be-
wertung genommen werde. Entsprechendes gelte für die Abweichung
hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz dienstlich anver-
trauter Gelder. Das Vertrauensverhältnis zur Beamtin sei auch
bei der Unterschlagung von Unternehmensgeldern zerrüttet, wie
die Parallelwertung im Arbeitsrecht zeige, wonach einem Arbeit-
nehmer bei einem entsprechenden Verhalten fristlos gekündigt
werden könne.
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II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung der Beamtin
aus dem Dienst.
Das vorliegende Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht,
das heißt nach den Verfahrensregeln und Grundsätzen der Bundes-
disziplinarordnung fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 12. Juni
2002 - BVerwG 1 D 29.01 -).
1. Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der
Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bun-
desdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinar-
rechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen als
innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über
die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend festgestellt,
dass das Fehlverhalten der Beamtin sich nach den Grundsätzen
richtet, die für Zugriffsdelikte gelten.
Dies gilt auch für die 210 DM, deren Herkunft und Charakter
nach den Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts im Vorer-
mittlungsverfahren nicht näher geklärt worden seien. In den ei-
genen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts
heißt es dagegen eindeutig, die 210 DM hätten einem Kunden ge-
hört, für den die Beamtin Postwertzeichen hätte besorgen sol-
len. Hierbei handelt es sich um Gelder, die einem Beamten wegen
seiner Amtsstellung anvertraut worden sind (vgl. Köhler/Ratz -
Mayer, BDG, 3. Aufl. 2002, B.II.10 Rn. 3).
Bei Zugriffsdelikten ist grundsätzlich die Verhängung der Maß-
nahme der Dienstentfernung geboten. Hiervon kann nur beim Vor-
liegen bestimmter, von der Rechtsprechung anerkannter Milde-
rungsgründe abgesehen werden. Derartige Gründe liegen entgegen
der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht vor.
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Im Ergebnis zutreffend hat die Vorinstanz den Milderungsgrund
der unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage nicht
anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung kann von der Höchst-
maßnahme abgesehen werden, wenn die Beamtin in einer unver-
schuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat
und der Zugriff auf dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld
allein zu dem Zweck erfolgte, eine für die Beamtin und ihre Fa-
milie existenzielle Notlage abzuwehren oder zu mildern.
Eine derartige Notlage bestand am 1. April 1999, als die Beam-
tin die 210 DM zum Kauf von Postwertzeichen für einen Postkun-
den erhalten hatte, nicht. Die Beamtin hat sich in der Haupt-
verhandlung vor dem Senat dahin eingelassen, in der Monatsmitte
habe sie ihr Gehalt verspielt gehabt, das Geld sei weg gewesen
und sie habe sich nichts mehr zu essen kaufen können. Danach
verfügte sie am 1. April 1999 noch über eigenes Geld.
Im Übrigen kann sich die Beamtin auch deshalb nicht mit Erfolg
auf den Milderungsgrund berufen, weil diese nicht - zeitlich
begrenzt - in einer ausweglosen Konfliktsituation, auf die der
Milderungsgrund zugeschnitten ist, gehandelt hat. Die mildere
Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der
betroffene Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in
der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich an-
vertrautes Geld oder Gut gesehen hat, um den notwendigen Le-
bensbedarf für sich und/oder seine Familie zu sichern. Eine
solche Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des
Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen,
wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig
eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zu-
griffshandlungen über einen längeren Zeitraum, auch wenn sie
auf einen Zustand mit Krankheitswert (z.B. psychische Dauerbe-
lastung, Alkoholabhängigkeit oder wie hier Spielsucht), zurück-
zuführen sein dürften, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Beamtin hat über zwei
Monate hinweg in sieben Fällen Geld aus den Zustellertischen
ihrer Kollegen entwendet. Sie hat danach ihre kriminelle Hand-
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lungsweise nicht von sich aus beendet, sondern nur deshalb,
weil sie durch die Auswertung von Videobändern überführt worden
ist. Bei dieser Sachlage ist Ursache ihres Fehlverhaltens nicht
mehr eine aus existenzieller Not geborene, vorübergehende Kon-
fliktsituation, mit der die Beamtin nicht fertig geworden ist.
Vielmehr hat sie gezielt die Inanspruchnahme fremden Vermögens
eingesetzt, um damit über weitere "Einkünfte" neben ihrem sons-
tigen Einkommen, das zur Befriedigung ihrer finanziellen Be-
dürfnisse offensichtlich nicht ausgereicht hat, verfügen zu
können. Das Sich-Abfinden mit immer neuem Unrecht durch eine
rechtswidrige Dauerlösung darf sich nicht maßnahmemildernd aus-
wirken. Ein derart auf Wiederholung angelegtes Fehlverhalten,
dessen Tragweite sich der oder die Betroffene in Phasen nach-
lassenden Suchtdranges bewusst werden muss, schließt - auch bei
einer Alkoholabhängigen oder Spielsüchtigen - die Anwendung des
Milderungsgrundes aus (vgl. Urteil vom 25. September 2001
- BVerwG 1 D 62.00 -, auch Urteil vom 22. Oktober 2002
- BVerwG 1 D 6.02 -).
Die Spielsucht der Beamtin als solche ist ebenfalls kein Milde-
rungsgrund. Bei Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beam-
ten für sich genommen nur dann zu seinen Gunsten berücksichtigt
werden, wenn sie Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB her-
beigeführt haben. Ist das nicht der Fall - wie hier -, kann von
der Höchstmaßnahme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen aner-
kannter Milderungsgründe abgesehen werden. Der Senat hat bei-
spielsweise keinen Grund gesehen, einen alkoholkranken Beamten
gegenüber Beamten, die an einer anderen Krankheit leiden, zu
privilegieren und die Alkoholkrankheit außerhalb der Anwen-
dungsbereiche des § 20 StGB und der anerkannten Milderungsgrün-
de selbständig mildernd zu berücksichtigen (Urteil vom
29. August 2001 - BVerwG 1 D 8.00 -). Dies gilt in gleicher
Weise für eine Spielsucht, sofern diese im Einzelfall überhaupt
pathologischer Art ist.
Der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation lag
ebenfalls nicht vor. Er setzt ein schockbedingtes Versagen über
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einen befristeten Zeitraum voraus. Ein schockauslösendes Ereig-
nis ist nicht ersichtlich. Die Beamtin war bereits seit fünf
Jahren spielsüchtig.
Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist - entgegen der Auffas-
sung der erstinstanzlichen Kammer - auch nicht deshalb gerecht-
fertigt, weil die Beamtin im Zustand verminderter Schuldfähig-
keit auf Wirtschaftsgüter eines privaten Unternehmens zugegrif-
fen hat, die nicht mehr der unmittelbaren Erfüllung hoheitli-
cher Aufgaben dienten.
Soweit sich die Kammer auf den Gesichtspunkt der verminderten
Schuldfähigkeit der Beamtin im Sinne von § 21 StGB bezieht,
vermag dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine
Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich
- wie hier - um die eigennützige Verletzung einer leicht ein-
sehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen Fall muss im
Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig
eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet
werden, dass er auch bei alkoholbedingt erheblich verminderter
Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Wider-
standskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst auf-
bietet (vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2001, a.a.O.).
Die Rechtsprechung des Senats steht auch nicht im Gegensatz zur
Anwendung des § 21 StGB im Strafrecht, wo eine Strafmilderung
auch bei schwersten Straftaten in Betracht kommt. Denn im
Strafrecht wird ein gesellschaftliches Unwerturteil ausgespro-
chen, das an höhere Voraussetzungen geknüpft ist als ein Ver-
trauensverlust im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Daher ist
eine verminderte Schuldfähigkeit bei strafrechtlichen Sanktio-
nen in weitergehendem Umfang zu berücksichtigen als im Diszip-
linarrecht. In einem durch eine Sonderrechtsbeziehung begründe-
ten Vertrauensverhältnis, wie dem Beamtenverhältnis, führt die
Überschreitung bestimmter dienstspezifischer Schwellen durch
schuldhaft pflichtwidriges Verhalten regelmäßig zur Zerstörung
des Vertrauensverhältnisses, auch wenn dem im Rahmen des für
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jedermann geltenden strafrechtlichen Sanktionensystems keine
derart hervorgehobene Bedeutung zukommt. Im allgemeinen Ar-
beitsrecht liegt die dort spezifische Schwelle deutlich niedri-
ger, als dies nach der Rechtsprechung des Senats zum Diszipli-
narrecht der Fall ist.
Ein Beamter verliert das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vor-
gesetzten und der Allgemeinheit auch dann, wenn er - und sei es
im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit - auf ihm
dienstlich anvertraute Gelder des privatisierten Unternehmens
Deutsche Post AG zugreift. Der Rechtsstatus und die Pflichten-
stellung der Postbeamten haben sich durch die Privatisierung
der ehemaligen Deutschen Bundespost Anfang des Jahres 1995
nicht geändert. Vielmehr bestimmt bereits Art. 143 b Abs. 3
Satz 1 GG, dass die Postbeamten "unter Wahrung ihrer Rechts-
stellung" bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden. In
Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Regelungsauftrags gemäß
Art. 143 b Abs. 3 Satz 3 GG legt § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG
fest, dass auf die im unmittelbaren Bundesdienst verbleibenden
Postbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschrif-
ten Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist. Die im Bundesbeamtengesetz verankerten beamtenrechtlichen
Pflichten - hier: uneigennützige und gewissenhafte Amtsführung,
achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten und Befolgung
dienstlicher Anordnungen - wurden für die bei der Deutschen
Post AG beschäftigten Beamten gesetzlich nicht eingeschränkt.
Anders als im Falle einer Beurlaubung, z.B. nach § 4 Abs. 3
PostPersRG, wurde die Beamtin im vorliegenden Fall auch nicht
durch Einzelverfügung von einem Teil ihrer beamtenrechtlichen
Pflichten entbunden (zum Rechtsstatus beurlaubter Beamter vgl.
Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 -; im Übrigen
vgl. Urteil vom 19. Februar 2002 - BVerwG 1 D 10.01 - Buchholz
232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27).
Die Pflichtverstöße der Beamtin waren, auch wenn sie das Vermö-
gen der Deutschen Post AG schädigten, innerdienstlicher Natur
(§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), wie die Vorinstanz zutreffend und
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bindend festgestellt hat. Die berufliche Tätigkeit der Beamtin
bei der Aktiengesellschaft gilt als Dienst (§ 4 Abs. 1
PostPersRG). Insofern entspricht der Unrechtsgehalt eines Zu-
griffs auf Kundengelder oder diesen gleichgestellten Geldern
der Deutschen Post AG im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit im
Sinne von § 4 Abs. 1 PostPersRG dem Unrechtsgehalt eines
Zugriffs auf öffentliche Gelder im Rahmen einer Tätigkeit bei
einem öffentlichen Dienstherrn. In beiden Fällen verletzt ein
Beamter die ihm gesetzlich auferlegte Kernpflicht, sich nicht
an dienstlich anvertrauten Geldern zu vergreifen. Damit ver-
liert er regelmäßig das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorge-
setzten und der Allgemeinheit.
Gegen einen Vertrauensverlust spricht nicht, dass die Deutsche
Post AG auf die Erstattung einer Strafanzeige gegen die Beamtin
verzichtete. Der Verzicht auf eine strafrechtliche Ahndung sagt
nichts über den eingetretenen Vertrauensverlust aus, denn im
einen Fall geht es um Strafverfolgungsinteressen, im anderen um
dienstliche Interessen. Im Übrigen erfolgte der Verzicht auf
eine Strafanzeige im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb, weil
der konkret eingetretene Vermögens- oder Vertrauensschadens als
gering eingestuft worden wäre, sondern wegen der möglichen ne-
gativen Außenwirkung einer Anzeige für die Deutsche Post AG und
mit Rücksicht auf die psychische Konstitution der Beamtin.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Deutsche Post AG die
Beamtin nicht suspendiert, sondern weiter beschäftigt hat. Es
ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass sich die vorüber-
gehende Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des
Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt, da die Frage
der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinarge-
richten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Grün-
den (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die dis-
ziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der eingetretene
Vertrauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt
(vgl. z.B. Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 D 68.96 -
Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13). Im Übrigen ist vorliegend
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ersichtlich, dass sowohl das Absehen von dem Verbot der Führung
der Dienstgeschäfte als auch von der vorläufigen Dienstenthe-
bung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte. Dies hat der
Dienstherr am 30. Juni 1999 damit begründet, dass die Beamtin
sonst volle Bezüge ohne Arbeitsleistung bekäme und in der zu-
ständigen Niederlassung bereits zwei Kollegen vorläufig des
Dienstes enthoben seien.
3. Ist danach die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst unab-
weisbar, so konnte ihr gemäß § 77 Abs. 1 BDO der nach dem Ge-
setz höchstzulässige Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Eines
solchen Unterhaltsbeitrages ist die Beamtin nicht unwürdig und
unter Zugrundelegung ihrer gegenwärtigen finanziellen Verhält-
nisse in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Unterhalts-
beitrag dient dazu, der Beamtin den ihr durch Hinwegfall der
Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Be-
ruf oder eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu
erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass
sich die Beamtin in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend, um
die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine
andere Art der Sicherung ihrer finanziellen Grundlagen bemüht.
Der Nachweis dieser fortlaufenden Bemühungen ist auch Voraus-
setzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags
gemäß § 110 Abs. 2 BDO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 ff. BDO.
Albers Mayer Mül-
ler
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Spielsüchtige Posthauptschaffnerin; Entwendung von Geld aus
den Zustelltischen ihrer Kollegen; keine anerkannten
Milderungsgründe (kein Handeln in einer vorübergehenden
Konfliktsituation); Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 23. Oktober 2002
- BVerwG 1 D 5.02 -
I. BDiG, Kammer IX - ... -, vom 27.11.2001
- Az.: BDiG IX VL 19/01 -