Urteil des BVerwG vom 05.06.2003

Firma, Beendigung des Dienstverhältnisses, Computer, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 35.02
BDiG VI VL 16/01
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Technischen Postamtsrat ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Juni 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Postamtfrau Doris E n g e l
und Postbetriebsassistent Ernst S c h u m a n n
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger
und
- 2 -
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Technischen Postamtsrats ... gegen das Urteil
des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 18. September
2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
1. In dem mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarver-
fahren hat der Bundesdisziplinaranwalt den am ... in ... geborenen Beamten angeschuldigt,
dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
1. vorsätzlich Privatbestellungen bei der Firma T. unter dem Firmenkopf seines Arbeit-
gebers, der DeTe ..., vornahm und die daraufhin bei der DeTe ... eingehenden drei
Rechnungen in einer Gesamthöhe von 1 783,48 DM unter Ausnutzung seiner Funktion
als Kostenträgerverantwortlicher unter einer Kostenträgernummer verbuchte, so dass
der Betrag zum Nachteil der DeTe ... zur Auszahlung gelangte,
2. ebenfalls unter Ausnutzung seiner Funktion als Kostenträgerverantwortlicher Bestel-
lungen von Digitalkameras nebst Zubehör sowie weitere zwei Bestellungen von Foto-
zubehör unter Umgehung dienstlicher Vorschriften und formaler Genehmigungsvorbe-
halte seiner Vorgesetzten zu Lasten der DeTe ... vornahm, die von der DeTe ... nicht
bzw. erst recht nicht in der bestellten Menge und/oder Qualität benötigt wurden und
dadurch der DeTe ... einen Vermögensnachteil in Höhe von gesamt ca. 8 000 DM zu-
fügte,
3. die im Einkauf der DeTe ... beschäftigten Angestellten P. und H. dazu anstiftete, zwei
Computersysteme bei der Fa. E. in Höhe von 11 000 DM regelwidrig zu bestellen,
indem er ihnen eine Kostenträgernummer nannte, die es diesen ermöglichte, den for-
malen Genehmigungsvorbehalt ihres Vorgesetzten für den Materialeinkauf zu umge-
hen, wobei der Beamte in eigener Person die eingehende Rechnung als Kostenträger-
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verantwortlicher sachlich und rechnerisch richtig zeichnete und so die Auszahlung des
Betrages zum Nachteil der DeTe ... veranlasste,
4. ebenfalls eine regelwidrige Bestellung der Angestellten P. und H. von Pocket-Tools
u.a. Materialien im Wert von ca. 1 331,50 DM brutto dadurch deckte, dass er die ein-
gehende Rechnung als Kostenträgerverantwortlicher sachlich und rechnerisch richtig
zeichnete und so die Auszahlung des Betrages zum Nachteil der DeTe ... bewirkte und
5. weitere Bestellvorgänge selbst sowie in kollusivem Zusammenwirken mit den Ange-
stellten P. und H. in einer Gesamthöhe von ca. 97 000 DM unter Umgehung dienstli-
cher Vorschriften und formaler Genehmigungsvorbehalte ihrer Vorgesetzten und unter
Ausnutzung seiner Stellung als Kostenträgerverantwortlicher zum Nachteil der DeTe ...
tätigte.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch das mit der Berufung angegriffene Urteil vom
18. September 2002 ein schuldhaftes, vorsätzliches außerdienstliches Dienstvergehen im
angeschuldigten Umfang als erwiesen angesehen, den Beamten aus dem Dienst entfernt
und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert seines erdienten jeweiligen
Ruhegehalts bewilligt.
a) Das Bundesdisziplinargericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Bis zu seiner fristlosen Kündigung war der Beamte bei der Firma DeTe ..., Deutsche
Telekom ..., Niederlassung ..., kurz: DeTe ..., als ...ingenieur und ...spezialist für das
Erstellen einschließlich Errichten, Warten und Unterhalten von Antennenanlagen für
die Mobilfunknetze der Deutschen Telekom AG zuständig. Die Deutsche Telekom AG
erteilte entsprechende Aufträge an die DeTe ... Der Beamte bildete mit den Mitarbei-
tern F. und N. das Team „...", wobei der Beamte Leiter dieses Teams war. Ihm oblag in
dieser Funktion auch die Budgetverantwortung für die in seinem Zuständigkeitsbereich
entstehenden Kosten.
Zur Zuordnung und Erfassung der für einen konkreten externen Auftrag bzw. eine
...maßnahme anfallenden ...kosten wurden sog. Kostenträger eingerichtet. Diese Kos-
tenträger dienten zum einen der laufenden Übersicht über das verausgabte Kostenvo-
lumen und der Struktur der Kosten sowie andererseits als Grundlage für die Gesamt-
abrechnung mit dem jeweiligen Auftraggeber, der nahezu ausschließlich die Deutsche
Telekom AG war. Allerdings ließ die DeTe ... ihren Auftraggebern keine detaillierten
Abschlussrechnungen zukommen, so dass nicht jede Buchung einzeln ausgewiesen
wurde. Auf diese Kostenträger konnten daher nur die Gegenstände und Leistungen
gebucht werden, die nach Fertigstellung des jeweiligen Auftrages in das Eigentum des
Auftraggebers übergingen bzw. bei ihm verblieben. Die konkrete Verbuchung erfolgte
anhand der den jeweiligen Kostenträgern zugeordneten Kostenträgernummern über
die Eingabe in das System SAP. Buchungen, die für ein konkretes ...vorhaben ent-
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standen, zeichnete der Beamte als originärer Kostenträgerverantwortlicher ohne Ge-
nehmigung seiner Vorgesetzten ab. Er hatte hierzu eine alleinige Ermächtigung zum
Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von 10 000 DM, bei Mit-
zeichnung eines Ressortleiters bis 20 000 DM. Später wurde dem Beamten betreffend
"Erteilung von Untervollmachten für besonders erfahrene Sachbearbeiter" die Voll-
macht erteilt, in seinem Aufgabenbereich Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bis zu ei-
ner Wertgrenze von 200 000 DM als Erstzeichner rechtsverbindlich zu zeichnen, aller-
dings unter dem Vorbehalt einer Doppelzeichnung. Die Zeugen P. und H., die seiner-
zeit als Sachbearbeiter im Bereich Einkauf tätig waren, hatten bis Ende 1997 eine
Zeichnungsbefugnis bis zu 20 000 DM, ab Beginn des Jahres 1998 von 200 000 DM.
Als Kostenträgerverantwortlicher hatte der Beamte die in seinem Zuständigkeitsbereich
anfallenden Kostenträger einer Quartalsprüfung zu unterziehen. Hierzu konnten auf
Anforderung durch das Buchungssystem SAP Ausdrucke mit den angefallenen Be-
lastungen der einzelnen Kostenträger erstellt werden. Seit März 1999 - offensichtlich
eine Reaktion auf die hier gegenständlichen Vorwürfe - wurden derartige Ausdrucke
vom Controlling unaufgefordert an die Fachressorts versandt.
Im Gegensatz zu den Kosten für konkrete ...maßnahmen werden die allgemeinen in-
ternen Kosten des Unternehmens in sog. Kostenstellen erfasst. Hierunter fallen insbe-
sondere die Gegenstände des Dienstbedarfs, Dienstausstattung, aber auch Reise- und
Telefonkosten. Kostenstellenverantwortlicher war nicht der Beamte selbst, sondern
sein Dienstvorgesetzter. Bestellungen von Büromaterial oder Ausstattungsmaterial
mussten daher durch den Dienstvorgesetzten genehmigt und unterschrieben werden.
Bei einer zufälligen Prüfung der in der Budgetverantwortung des Beamten stehenden
Kostenträger fiel dem Leiter des Rechnungswesens der DeTe ..., dem Zeugen B., eine
Buchung von Bürosesseln auf, die nicht zu dem Kostenträger passte. Durch diesen
Vorfall aufmerksam geworden, ließ er weitere Kostenträger aus dem Verantwortungs-
bereich des Beamten untersuchen. Er ließ sämtliche im SAP-System veranlassten Bu-
chungen der von dem Beamten verantworteten Kostenträger auflisten und überprüfen.
Diese Überprüfung ergab, dass im Zeitraum von März 1998 bis zur Aufdeckung im
März 1999 auf 5 Kostenträgern, für die der Beamte als Kostenträgerverantwortlicher
zeichnete, Buchungsbelastungen in einer Gesamthöhe von ca. 120 000 DM erfolgt wa-
ren, obwohl diesen Buchungen keine für die Erstellung der Antennenanlagen erforder-
lichen Maßnahmen oder Lieferungen zugrunde lagen. Im Einzelnen handelt es sich um
folgende Buchungen:
1. Bestellung von 3 Digitalkameras nebst Zubehör im März 1998
Die dienstliche Tätigkeit des Beamten und seiner Mitarbeiter F. und N. machte unter
anderem die Dokumentation verschiedener Arbeitsschritte und Fortschritte nötig. Hier-
zu wurden unter anderem fotografische Aufnahmen der erstellten Antennenanlagen
gefertigt. In der Vergangenheit wurden hierzu Sofortbildkameras oder Kleinbildkameras
verwendet. Die Qualität bei Sofortbildkameras war nicht sehr gut. Der Zeuge N. setzte
daraufhin seinen privaten Fotoapparat ein, was mit zunehmender Zahl an ...vorhaben
zu umständlich und auch zu teuer wurde. Über andere Firmen lernte die Gruppe die
Arbeit mit einer Digitalkamera kennen. Die Ergebnisse deren Verwendung waren derart
gut, dass alle drei Mitarbeiter sofort Überlegungen anstellten, ebenfalls für ihre Arbeit
Digitalkameras zu beschaffen. Die Beschaffung dieser Kameras stellte eine
Anschaffung im Rahmen allgemeiner Dienstausstattung dar, so dass diese auf
Kostenstellen zu buchen gewesen wären. Dafür bedurfte es der Genehmigung des je-
weiligen Vorgesetzten des Beamten, also entweder des Zeugen G. oder des Zeugen
Fr. Der Zeuge G. hat erklärt, dass die Gruppe des Beamten fachlich teamübergreifend
von dem Zeugen M. gesteuert worden sei, so dass dieser von der Sache her "näher
daran sei", die entsprechende Genehmigung zu erteilen. Allerdings war für die Ge-
- 5 -
nehmigung der Anschaffung nicht der Zeuge M., sondern dessen Vorgesetzter, der
Zeuge Fr., zuständig, der jedoch ebenso wenig wie der Zeuge G. eine Genehmigung
erteilte.
Dennoch bestellte der Beamte 3 Digitalkameras nebst Zubehör wie Speichermedien
und Adapter im Gesamtpreis von etwas mehr als 8 000 DM bei der Firma H. in ... Die
Bezahlung der gelieferten Digitalkameras sowie des Zubehörs nahm der Beamte vor,
indem er die Bestellung unter dem von ihm verwalteten ...objekt mit der Kostenträger-
nummer ... vornahm, für das er als Kostenträgerverantwortlicher selbst zeichnungsbe-
rechtigt war. Der Beamte zeichnete den Buchungsbeleg zur Auszahlung der Rechnung
der Firma H. mit der entsprechenden nochmaligen Eintragung des Kostenträgers als
sachlich und rechnerisch richtig ab, so dass am 16. April 1998 die Auszahlung erfolgte
und die Kosten dem Baukonto angelastet wurden. Wäre dieser Umstand der fälschli-
chen Zuordnung der Kosten nicht aufgedeckt worden, wären diese Kosten dem Kun-
den der DeTe ..., also der Deutschen Telekom AG, in Rechnung gestellt worden. Hin-
sichtlich des weiteren Fotozubehörs aus der Rechnung vom 23. April 1998 sowie dem
weiteren Zubehör aus der Rechnung vom 5. Juni 1998 verfuhr der Beamte auf gleiche
Weise und verbuchte diese Kosten unter derselben Kostenträgernummer, so dass
auch diese Rechnungen dem Baukonto angelastet wurden.
Der Beamte hat die Beschaffung der Digitalkameras mit der Verrechnung über die
Kostenträgernummer eingeräumt. Dieser Kostenträger habe nur einen Kunden, näm-
lich die T-Mobil in ... umfasst ...
2. Bestellung zweier Computersysteme im Juli 1998
Die Zeugen P. und H. waren zum damaligen Zeitpunkt im Einkauf tätig. Der Beamte
war zu diesem Zeitpunkt nach dem Umzug der Abteilung in die ... einem anderen Res-
sort zugeteilt worden. Als die beiden Zeugen zu der Auffassung gelangten, die ihnen
dienstlich zur Verfügung gestellten Computer (PC's) seien zu langsam und veraltet,
überlegten sie, wie sie an moderne und leistungsfähigere Computer gelangen könnten.
Die beiden Zeugen waren sich sicher, dass sie die Genehmigung ihres Vorgesetzten
nicht erhalten könnten. PC's waren als Dienstausstattung anzusehen und wurden über
einen Zentraleinkauf beschafft, so dass sie dem örtlichen Einkauf entzogen waren. In
Gesprächen im Büro kam das Gesprächsthema irgendwann auch auf die gewünschten
neuen Computer. Der Beamte erklärte den Zeugen, er wisse einen Weg, wie die An-
schaffung vollzogen werden könne. Er nannte den Zeugen die Nummer eines Kosten-
trägers, auf die die PC's gebucht werden könnten, woraufhin der Zeuge H. unter der
Kostenträgernummer ... am 1. Juli 1998 zwei Computerpakete zum Gesamtpreis von
11 000 DM bei der Firma E. bestellte. Die Rechnung der Firma E. vom gleichen Tag
wurde nach der von dem Beamten durchgeführten Feststellung der sachlichen und
rechnerischen Richtigkeit auf dem Buchungsbeleg zur Auszahlung unter der vorge-
nannten Kostenträgernummer freigegeben. Die Zeugen wollten die Computer ur-
sprünglich in dem neuen Büro in der ... integrieren. Nachdem der Umzug dann aber in
die ... und nicht in die ... erfolgte, wurden die neu angeschafften Computer überflüssig,
da in dem Büro in der ... bereits Computeranlagen angeschlossen waren. Daraufhin
blieben die neu angeschafften Computer der Firma E. bei den Zeugen zu Hause. Wie-
derum wurde das Genehmigungserfordernis eines Vorgesetzten bewusst umgangen ...
Der Beamte - so das Bundesdisziplinargericht - habe zwar die Anschaffung und Buchung der
Computer über Verrechnung mit dem Kostenträger eingeräumt. Er bestreite aber, dass die
Zeugen H. und P. ihn bei ihren Machenschaften mit einbezogen hätten.
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Das Bundesdisziplinargericht sieht die Einlassung des Beamten, soweit er den Vorwurf be-
streitet, als Schutzbehauptung an. Sie könne ihn daher nicht entlasten. Hierzu wird u.a. aus-
geführt:
Die Zeugen P. und H. haben übereinstimmend bekundet, dass die Idee der Anschaf-
fung der Computer unter Buchung auf einen Kostenträger von dem Beamten stammte,
bevor die fraglichen Computer bestellt worden seien.
Insbesondere in der auf Antrag des Beamten erneut durchgeführten Vernehmung der
Zeugen vor Gericht hat der Zeuge H. erklärt, dass erst der Beamte den Kostenträger
benannt habe und dann die PC's bestellt und auf den Kostenträger gebucht worden
seien. Die Zeugin P. hat ausdrücklich erneut bekundet, dass die Erklärung des Beam-
ten, man habe ihm im Bewusstsein der Unwahrheit vorgespiegelt, die Buchung der
Computer auf dem Kostenträger sei mit dem Zeugen G. als vorläufige Maßnahme ab-
gestimmt gewesen, nicht richtig sei. Beide Zeugen haben übereinstimmend erklärt,
dass sie wussten, dass die praktizierte Vorgehensweise die bestehenden Beschaf-
fungsregeln unterlaufe und die Zuständigkeitsregeln missachte.
Es bestehen keine Anlasspunkte dafür, den Aussagen der Zeugen P. und H. nicht zu
folgen ...
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Ablauf auch zeitlich überzeugend
darstelle. Nachdem der Beamte bei der Bestellung der Digitalkameras bemerkte, dass
dieses Verfahren reibungslos ablief, konnte er auch den Kollegen deren Bestellung
ermöglichen. Da zudem der Beamte Verantwortlicher seiner Kostenträger war, war ihm
genau bewusst, dass die ihm angeblich gebotene Erklärung der vorübergehenden Bu-
chung der PC's auf den Kostenträgern in Abstimmung mit dem Zeugen G. nicht stim-
men konnte. Kostenträger und Kostenstellen dienten völlig unterschiedlichen Beschaf-
fungszielen und konnten daher grundsätzlich nicht kompatibel sein, auch nicht für eine
vorübergehende Buchung. Da der Beamte dieses genau wusste, erscheint auch von
daher seine Einlassung als nicht der Wahrheit entsprechend und vorgeschoben. Er
selbst hat diese Verfahrensweise in die Wege geleitet, den Zeugen P. und H. die Kos-
tenträgernummer genannt und später auch die sachliche und rechnerische Richtig-
zeichnung gegeben. Er hat daher vorsätzlich diese fehlerhafte Buchung zu verantwor-
ten.
3. Privatbestellungen bei der Firma T. vom September 1998
Der Beamte bestellte im Herbst 1998 in zwei Bestellungen unter der Liefer- und Rech-
nungsadresse der DeTe ... bei der Firma T. Materialien, die er ausschließlich zu seiner
privaten Verwendung nutzen wollte.
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Die Firma T. lieferte die nachfolgenden Artikel zu einem Gesamtbetrag von 915,81 DM
mit Rechnungsnummer ... vom 25. September 1998 (Auftragsnum-mer: ...):
- 2 x Eddy, die flexible Leuchte, rot
- 1 x Don't worry Tommy, Brettspiel (wird nachgeliefert)
- 1 x Premium Manikürset, 4-teilig
- 2 x Las Vegas Karaffe mit Becher
- 5 x UP & zu Kapselheber
- 2 x Bag-Tag Kofferanhänger
- 1 x Handypac
- 2 x Structura Picknick Taschenmesser
- 1 x Alessandro Mendini Windlicht.
Mit Rechnung vom gleichen Tag lieferte die Firma T. die nachfolgenden Gegenstände
zu einem Gesamtpreis von 746,72 DM mit Rechnungsnummer 658670 (Auftragsnum-
mer: ...):
- 2 x Eddy, die flexible Leuchte, rot
- 2 x Eddy, die flexible Leuchte, schwarz
- 1 x Papierkorb, himbeerrot
- 2 x PUK Türstopper, schwarz
- 2 x Peacock Brieföffner, Edelstahl
- 1 x Bree Punch Rucksack, schwarz.
Schließlich lieferte die Firma T. mit Rechnungsnummer ... vom 28. September 1998
(Auftragsnummer: ...) das Brettspiel „Don't worry Tommy", das schon Bestandteil der
ersten Bestellung war, jedoch jetzt erst geliefert werden konnte, zu einem Preis von
120,95 DM.
Der Beamte wies am 16. Oktober 1998 die drei Rechnungen zu Lasten der DeTe ... zur
Zahlung an. Auf dem Buchungsbeleg ordnete er die Kosten dem Kostenträger ... zu,
für dessen Mittelverwaltung er als Kostenträgerverantwortlicher zeichnungsbefugt war.
Der Kostenträger diente der Erfassung der Kosten eines Projektes mit der Deutschen
Telekom AG als Kundin. Der Beamte bestätigte die sachliche und rechnerische
Richtigkeit und veranlasste dadurch die Auszahlung des Rechnungsbetrages am
23. Oktober 1998 zu Lasten der DeTe ... Insgesamt ergab sich ein Betrag von
1 783,48 DM.
Der Beamte hat vor dem Bundesdisziplinargericht eingeräumt, dass es sich bei den
drei Lieferungen um seine Privatbestellungen gehandelt habe. Er habe jedoch die Ab-
sicht gehabt, diese Gegenstände selbst zu bezahlen ...
Diese Einlassung kann den Beamten nicht entlasten ...
Die Anweisung des Beamten datiert ... auf den 16. Oktober 1998, also ca. 20 Tage
nach seiner Bestellung. Aufgrund dieses insgesamt noch kurzen Zeitablaufs musste
dem Beamten auch die Veranlassung dieser Bestellungen - nämlich als privat - einfal-
len und er musste erkennen, dass es sich hier um die von ihm veranlassten Privatbe-
stellungen handelte, die er privat bezahlen wollte. Ein Versehen, wie es der Beamte
hier versuche darzustellen, ist völlig unglaubhaft ...
Der Umstand, dass der Beamte möglicherweise die Lieferungen nicht erhalten hat,
entlaste ihn ebenso wenig. Der Eingang der Rechnungen hätte ihn vielleicht veranlas-
sen können, den Eingang der Lieferungen nachzuforschen und eventuell bei fehlen-
dem Eingang zu reklamieren. Dies hätte ihn jedoch nicht veranlassen können, die
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Rechnungen auf Kosten seines Arbeitgebers zu bezahlen. Er hat vielmehr vorsätzlich
seinen Arbeitgeber um einen Betrag in Höhe von ca. 1 780 DM geschädigt.
4. Bestellung bei der Firma S.
Die Zeugin P. bestellte unter dem 22. Februar 1999 bei der Firma S. Büroausstat-
tungsgegenstände zu einem Gesamtpreis von 2 126,50 DM. Im Einzelnen handelte es
sich um:
- einen Ledersessel zum Preis von 795 DM
- fünf Pocket-Tools zum Gesamtpreis von 474,50 DM
- zwei Ladegeräte zum Gesamtpreis von 298 DM und
- einen Aktenvernichter zum Preis von 559 DM.
Bei dieser Bestellung handelte es sich somit um Büroausstattung, wobei die DeTe ...
hier eine Regelausstattung hatte, die von der Firma V. mittels Rahmenvertrag bezogen
wurde. Der Beamte zeichnete für diese Bestellung unter dem 3. März 1999 einen ent-
sprechenden "Auftrag für Materialbestellung und Fremdleistungen" und verbuchte sie
- bis auf den Ledersessel - in einer Gesamthöhe von 1 331,50 DM unter der Kosten-
trägernummer: ... Da es sich eindeutig um Büroausstattungsgegenstände handelte,
wäre die Verbuchung auf eine Kostenstelle nach Genehmigung durch den Vorgesetz-
ten erforderlich gewesen. Die Bestellung des Ledersessels wurde von dem Beamten
gestrichen und dessen Rücksendung veranlasst.
Der Beamte hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, die Zeugin P. habe ihn
gebeten, die Bestellungen für ihn abzuzeichnen, nachdem der Zeuge B. sie auf diese
Bestellung angesprochen habe. Er - der Beamte - habe dies aus kollegialer Gefälligkeit
getan, zu diesem Zeitpunkt aber nicht gewusst, dass die Materialien für den privaten
Gebrauch bestellt worden seien. Er habe sich vielmehr keine weiteren Gedanken
gemacht. Durch die Streichung des Ledersessels habe er geglaubt, das Erforderliche
und Richtige getan zu haben.
Auch diese Einlassung kann den Beamten nicht entlasten. Er hat die Bestellung auf
Kostenträger gebucht, obwohl ihm klar sein musste, dass weder die Bestellung an sich
- ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten - noch die Buchung auf den Kostenträger
zulässig war. Die Einlassung des Beamten ist auch insbesondere deshalb nicht
glaubhaft, da sie sich nicht so zugetragen haben könne, wie er dies behauptet hat ...
Richtig ist vielmehr, dass der Beamte im Zusammenwirken mit der Zeugin P. eine Be-
stellung für Materialien abzeichnete, die weder auf Kostenträger gebucht noch
überhaupt ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten hätte erfolgen dürfen. Auch hier
diente seine Vorgehensweise der Umgehung der dienstlichen Vorgaben, um Gegens-
tände zu bestellen, die auf dem ordnungsgemäßen Weg nicht zu bestellen waren. Der
Beamte hatte, als er die Umgehung der ihm bekannten Vorschriften bewusst vornahm,
auch die Inkaufnahme der Schädigung seines Arbeitgebers oder der dem Kostenträger
zuzuordnenden Auftraggeber bewusst in Kauf genommen.
5. Weitere Bestellvorgänge über 97 434,81 DM
Nachdem der Beamte den Zeugen P. und H. anlässlich der Bestellung der Computer
den Weg aufgezeigt hatte, wie unter Umgehung der dienstrechtlichen Vorschriften Ma-
terial beschafft werden konnte, ohne dass dies weiter auffiel, bestellten die beiden
Zeugen, insbesondere die Zeugin P., teils auf Anforderung des Beamten bzw. mit sei-
ner Kenntnis und unter Duldung, teilweise aber auch ohne dessen Kenntnis, in erhebli-
chem Umfang Büromaterial und sonstige Gegenstände. Zum Teil handelte es sich um
dienstlich zu nutzendes Verbrauchsmaterial, das jedoch von besserer Qualität als die
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übliche Ausstattung war und deshalb an sich nicht bestellt wurde. Zum Teil handelte es
sich auch um Gegenstände, die ohnehin nicht bestellt werden durften, wie Transport-
taschen für ZIP-Laufwerke u.ä. Schließlich waren manche der bestellten Waren auch
rein für die private Nutzung der Zeugen P. und H. und teilweise auch für den Beamten
selbst vorgesehen. Im Einzelnen ergab sich aus den Buchungsunterlagen, bezogen
auf die jeweiligen Kostenträger, anhand des jeweiligen SAP-Kontenauszugs eine Viel-
zahl von Bestellungen ...
[Auf die Aufstellung auf Seite 19 (Mitte) bis 24 (Mitte) des erstinstanzlichen Urteils wird
insoweit Bezug genommen.]
Teilweise ist auf den Rechnungen der Vermerk „..." angebracht: Dieser Vermerk wurde
von der Zeugin P. angebracht und bedeutete, dass die Gegenstände für den Beamten
bestimmt und von ihm gewünscht worden waren.
Entsprechend der an den jeweiligen Rechnungen angebrachten Aushändigungsver-
merke erhielt der Beamte somit nachfolgende Gegenstände:
Menge
Leistung
Preis Einzeln in DM
Gesamt in DM
2
ZIP-Laufwerke
188,10
376,20
3
Transporttasche
35,91
179,55
1
Typhoon Speaker
89,00
89,00
1
Typhoon Subwoofer
99,00
99,00
1
Freecom Traveller
629,00
629,00
1
Freecom Kabel
99,00
99,00
5
Edding 400 Stifte
19,71
98,55
4
Edding 751
34,11
136,44
6
Gel-Schreiber G 2
32,31
193,86
1
Visitenkartenringb.
26,91
26,91
1
HSM 90 C
206,10
206,10
2
Thermometer (Fieber)
89,00
178,00
1
Faxcartoons
25,50
25,50
2
Rechtschreibung
67,50
135,00
1
Funkwanduhr
44,00
44,00
2516,11
Welche Gegenstände der Beamte darüber hinaus tatsächlich erhielt, konnte durch die
Beweisaufnahme nicht aufgeklärt werden. Entsprechend der „Auflistung der Gegen-
stände ...", die die Gegenstände betreffen sollte, die nach dem arbeitsrechtlichen Ver-
gleich dem Beamten zu übergeben waren, hat er jedenfalls die Gegenstände erhalten,
die mit einem Häkchen abgezeichnet wurden. Diese Gegenstände wurden als solche
angesehen, deren Anschaffung der Beamte veranlasst hatte. Dem Beamten sind somit
weiterhin zuzurechnen:
1
Stck.
CD-Bank
1
Stck.
Thermometer
1
Stck.
Funkwanduhr
1
Stck.
Tischrechner
1
Stck.
Metall-Corner
1
Stck.
Tenex-Karussell
1
Stck.
Trittleiter Hocker
1
Stck.
Geschenkset
1
Stck.
Aktenvernichter T 500
1
Stck.
Stuhl
- 10 -
1
Packung
CD-Hüllen
1
Stck.
Pilotenkoffer
Nach dem Vermerk auf dieser Auflistung, wonach sich der Beamte in ca. 6 - 8 Wochen
erneut melden werde und dann den Rest erhalte, kann nicht mit ausreichender Sicher-
heit festgestellt werden, dass er auch die weiteren Gegenstände aus dieser Liste er-
hielt. Fest stehe jedoch auch, dass sich der Beamte verpflichtete, an die DeTe ...
15 621.82 DM in 12 Raten zu je 1 301,82 DM zu zahlen, was der Beamte auch getan
hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er in etwa auch Gegenstände mit diesem
Wert über den Lauf der Zeit erhalten hat.
Der Beamte hat im Wesentlichen die Entgegennahme der Gegenstände eingeräumt,
die mit dem Vermerk „..." gekennzeichnet waren. Er hat jedoch bestritten, bei den
Zeugen P. und H. darüber hinaus den Entschluss für die Verbuchung kostenträger-
fremder Leistungen auf den Kostenträgern hervorgerufen zu haben. Er habe diese
Vorgehensweise weder toleriert noch hierfür Anregungen gegeben. So sei es falsch,
wenn die Zeugin P. erkläre, dass sie und der Zeuge H. ihn davon unterrichtet bzw. mit
ihm abgesprochen hätten, was sie, wann sie oder wieviel sie an Waren bestellen woll-
ten. Vielmehr hätten die Zeugen die Bestellungen eigenmächtig vorgenommen. Er ha-
be hiervon nichts gewusst und wisse auch nicht, warum die beiden Zeugen ihn derart
belasteten.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beamte an den Bestellungen im großen
Umfang mitgewirkt hat. Er hat durch die Vorgehensweise zu den Anschuldigungspunk-
ten 1 - 4 den Zeugen P. und H. den Weg aufgezeigt, wie unter Umgehung der dienstli-
chen Vorschriften besseres dienstlich zu verwendendes Büromaterial oder sogar privat
zu verwendende Gegenstände bestellt werden konnten. Das Gericht geht davon aus,
dass dem Beamten nicht alle Bestellungen bekannt gewesen sind. Da aber zum Teil
Bestellungen auf seinen Wunsch hin durchgeführt wurden, hat das Gericht keinen
Zweifel an den Aussagen der Zeugen P. und H., dass zu bestimmten Bestellungen
- die allerdings im Einzelnen nicht individualisiert werden konnten - der Beamte ange-
sprochen wurde, sein Einverständnis eingeholt wurde oder er jedenfalls über die Be-
stellung informiert wurde. Der Beamte hatte damit Kenntnis von den Bestellvorgängen
durch P. und H., schritt jedoch nicht dagegen ein. Die Einlassungen der Zeugen P. und
H., wonach sie den Beamten immer wieder - insbesondere vor kostspieligen - Bestell-
vorgängen informiert hätten, erscheint auch deshalb glaubhaft, weil den Zeugen P. und
H. das Guthaben auf der jeweiligen Kostenträgernummer nicht bekannt sein konnte.
Den Kontostand auf dem Kostenträger kannte vielmehr nur der Beamte. Wenn
kostspielige Anschaffungen anstanden, hätten Buchungen über einen Kostenträger,
der kein Guthaben aufwies, nicht durchgeführt werden können. Daher musste vor der
Bestellung festgestellt werden, ob ausreichendes Guthaben vorhanden war. Hierzu
musste zwangsläufig dem Beamten Kenntnis gegeben werden. Der Beamte hat damit,
soweit er Bestellungen nicht selbst veranlasste, diese jedenfalls toleriert und geduldet
und insgesamt mitgetragen. Wenn auch dem Beamten kein fester Betrag zuzurechnen
ist, so kann doch davon ausgegangen werden, dass in etwa in dem Umfang dem Be-
amten Vorteile aus diesen Bestellungen zugewachsen sind, wie dies im arbeitsrechtli-
chen Vergleich festgehalten ist.
Auch hier hat der Beamte damit wiederum bewusst die ihm bekannten dienstlichen
Vorschriften für die Auftragsvergabe umgangen, um Gegenstände für den dienstlichen
Betrieb anzuschaffen, die ihm so nicht zugestanden hätten, sowie auch um Gegen-
stände zur privaten Verwendung zu erhalten. Wiederum ist hinsichtlich der Aussagen
der Zeugen P. und H. nicht zu erkennen, dass diese etwa unglaubwürdig wären. ... Es
ist festzustellen, dass die beiden Zeugen in keiner Weise den Beamten als alleinigen
oder maßgeblichen Täter hinstellten. Zum Teil hat insbesondere die Zeugin P. den
Beamten sogar entlastet, wie etwa bei der Bestellung der Funkwanduhr. Auch bei der
- 11 -
Aufteilung der Gegenstände fällt auf, dass für den Beamten mengenmäßig nur ein
kleiner Teil abfiel. Auch dies belegt, dass die beiden Zeugen tatsächlich so verteilt hat-
ten, wie auch die Veranlassung dies rechtfertigte.
b) Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten dahin gewürdigt, dass der
Beamte, indem er unter Umgehung der dienstlichen Vorschriften sowohl "dienstliche" als
auch "private" Bestellungen vorgenommen oder veranlasst habe, vorsätzlich pflichtwidrig,
und zwar eigennützig (§ 54 Satz 2 BBG) gehandelt und dadurch eine Schädigung seines
Arbeitgebers in Höhe von 85 000 DM bewirkt habe. Dadurch habe er gleichzeitig gegen sei-
ne Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes versto-
ßen, § 54 Satz 3 BBG). Das Gericht sehe das Verhalten als strafrechtlich relevant an, sei es
als Untreue zu Lasten des Arbeitgebers, sei es als Betrug zu Lasten des dem jeweiligen
Kostenträger zuzuordnenden Auftraggebers. Ein Verhalten, das darauf abziele, unter Miss-
achtung der "dienstlichen Vorschriften“ und unter Ausnutzung der ihm im Vertrauen auf seine
dienstliche Integrität verliehenen Vollmachten zu Lasten unbeteiligter Dritter einen eigenen
- nicht unerheblichen - Vorteil zu erlangen, stelle sich immer als ein Verstoß gegen die Pflicht
zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb wie auch außerhalb des
Dienstes dar. Es handele sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung zum Nachteil der
DeTe ..., weil seine Tätigkeit im Rahmen des bei dieser GmbH bestehenden privatrechtli-
chen Beschäftigungsverhältnisses kein Dienst im Sinne des Beamtenrechts sei. Die Einstu-
fung als außerdienstlich lasse die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht entfallen. Jeden-
falls die Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG, insbesondere auch die Pflicht zur Beachtung der für
jedermann geltenden Strafgesetze als Bestandteil der Pflichten des Beamten zu achtungs-
und vertrauenswürdigem Verhalten würden durch die Tätigkeit bei einem privaten Unter-
nehmen nicht eingeschränkt. Auch die besonderen Voraussetzungen, die in der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an außerdienstliche Dienstvergehen nach
§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 54 Satz 3 BBG gestellt würden, seien erfüllt. Die
Eignung, Ansehen und Vertrauen in Bezug auf sein Amt zu beeinträchtigen, liege angesichts
des eigennützig pflichtwidrigen Verhaltens im Rahmen der im Privatunternehmen nur
fortgesetzten früheren dienstlichen Tätigkeit für die Deutsche Telekom AG auf der Hand. Das
geforderte besondere Maß an Eignung des pflichtwidrigen Verhaltens zur Ansehens- und
Vertrauensbeeinträchtigung ergebe sich schließlich aus dem hohen Maß an Budgetver-
antwortung, das ihm auch und gerade hinsichtlich der in seinem Zuständigkeitsbereich täti-
gen Auftraggeber als Kostenträger übertragen worden sei, wobei dies in der Regel mit der
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Deutschen Telekom AG der Dienstherr des Beamten gewesen sei.
Das von dem Beamten vorsätzlich begangene außerdienstliche Dienstvergehen im Sinne
des § 77 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 3 BBG wiege derart schwer, dass die Höchstmaßnahme,
also die Entfernung aus dem Dienst, verhängt werden müsse.
Der Beamte habe das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn durch sein Verhalten zer-
stört, so dass der Deutschen Telekom AG eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht
zugemutet werden könne. Der Beamte habe seine betriebliche Stellung als Kostenträgerver-
antwortlicher dazu genutzt, seinem Arbeitgeber einen Schaden von ca. 85 000 DM zuzufü-
gen. Das Gericht gehe davon aus, dass als direkter Schaden nur die Gegenstände angese-
hen werden könnten, die im betrieblichen Ablauf nicht hätten verwendet werden können. Das
seien aus der Aufstellung des Zeugen B. die Gegenstände, die die Zeugen P. und H. sowie
der Beamte gegen Schadensersatzleistung zu übernehmen hätten. Unberücksichtigt blieben
damit angeschaffte Gegenstände im Wert von ca. 15 000 DM, für die die DeTe ... eine
eigene Verwendung gehabt hätte. Die beiden Zeugen hätten Schadensersatz in Höhe von
etwa je 35 000 DM zu zahlen gehabt zuzüglich der Schadensersatzsumme, die der Beamte
aufzubringen habe, womit sich ein Gesamtschaden von ca. 85 000 DM ergebe. Der Beamte
habe zwar nicht die Deutsche Telekom AG und damit seinen Dienstherrn geschädigt, da die
fehlerhaften Buchungen aufgedeckt und korrigiert worden seien. Er habe jedoch das
Unternehmen geschädigt, für das er aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages von
seinem Dienstherrn beurlaubt worden war. Die Schädigung dieses Dritten, der DeTe ..., habe
einen engen dienstlichen Bezug. Er sei im dienstlichen Interesse für die Tätigkeit bei der
DeTe ... beurlaubt worden. Er habe dort mittelbar für die Deutsche Telekom AG gearbeitet
und dort in dem Vertrauensbereich versagt, der vor seiner Beurlaubung zum Kernbereich
seiner Pflichten gegenüber dem Bund und später der Deutschen Telekom AG gehört habe.
Bereits der Vorwurf hinsichtlich der Anschaffung der Digitalkameras wiege schwer. Der Be-
amte habe hier zwar bei seinen Vorgesetzten darauf hingewirkt, dass solche Kameras ange-
schafft werden sollten. Er habe sich hiermit jedoch nicht durchsetzen können. Anstatt diese
Entscheidung seiner Vorgesetzten zu akzeptieren oder ihnen gegenüber auf die Notwendig-
keit der Anschaffung hinzuwirken, habe er eigenmächtig die Anschaffung angeordnet und
über die Buchung auf einen Kostenträger die Schädigung eines unbeteiligten Auftraggebers
in Kauf genommen. Bereits dieses Verhalten spiegele eine erstaunliche Bedenkenlosigkeit
und Verantwortungslosigkeit wider, zumal es sich nicht um kleinere Beträge, sondern um
eine Anschaffung in Höhe von ca. 8 000 DM gehandelt habe. Bei diesem Vorwurf allein wäre
- so das Bundesdisziplinargericht - über eine arbeitsplatzerhaltene Disziplinarmaßnahme
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noch zu reden gewesen, da der Beamte letztlich im dienstlichen Interesse gehandelt habe.
Unter Berücksichtigung der weiteren Vorwürfe zu Ziffer 2 bis 5 sei das notwendige Vertrauen
jedoch insgesamt als zerstört anzusehen. Der Beamte habe in konsequenter Ausnutzung der
von ihm erkannten "Systemlücke" Gegenstände auf Kosten des Arbeitgebers bzw. der
Auftraggeber bestellt oder bestellen lassen, die bei der dienstlichen Tätigkeit als Luxus an-
zusehen bzw. die sogar allein der privaten Lebensführung zuzuordnen seien. Er habe sich
damit aus einem ihm nicht zustehenden Geldtopf versorgt und den Zeugen P. und H. ermög-
licht, sich ebenfalls in erheblichen Umfang zu bereichern. Dem Beamten sei nicht nur ein
einmaliges zeitlich begrenztes Versagen vorzuhalten. Vielmehr habe er über den langen
Zeitraum von fast einem Jahr das schädigende Verhalten fortgesetzt. Insgesamt könne da-
her dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, den Beamten weiter zu beschäftigen. Dies
zeige sich auch in der Parallelwertung des Arbeitsrechts. Die beiden ebenfalls betroffenen
Zeugen P. und H. seien von der DeTe ... fristlos außerordentlich gekündigt worden. Weder
diese beiden Zeugen noch die Allgemeinheit hätten Verständnis dafür, wenn angesichts der
Beherrschung der Sachlage durch den Beamten ausgerechnet dieser seinen Dienst weiter
ausüben könnte. Milderungsgründe seien nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.
3. Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Diszip-
linarmaß beschränkt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine mildere
Maßnahme zu erkennen. Seine Berufung begründet er wie folgt: Seine privatrechtliche
Diensttätigkeit habe nur eingeschränkt den Regeln über Dienstvergehen unterlegen. Er sei
von seinen beamtenrechtlichen Pflichten aufgrund der Beurlaubung größtenteils entbunden
gewesen. Durch die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei diesem Umstand Rech-
nung tragend der privatrechtliche Pflichtverstoß bereits geahndet worden. Die Entfernung
aus dem Dienst würde daher eine weitere, doppelte Bestrafung bedeuten. Es müsse ihm
daher - wenn auch nach einer Dienstgradherabsetzung - die Möglichkeit gegeben werden,
Achtung und Vertrauen im Rahmen einer nicht mit finanzieller Verantwortung verbundenen
Diensttätigkeit wieder herzustellen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil er den
Schaden wiedergutgemacht habe.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
1. Das vor dem 1. Januar 2002 eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren ist auch nach In-
- 14 -
Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nach bisherigem Recht, das heißt nach
den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung (BDO) fortzuführen
(vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
2. Das Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung ausdrücklich auf die Disziplinarmaß-
nahme beschränkt. Der Senat ist daher an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellun-
gen und die Bewertung als (außerdienstliches) Dienstvergehen gebunden. Er hat lediglich
über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Soweit der Beamte in der Beru-
fungsverhandlung versucht hat, die tatsächlichen Geschehensabläufe abweichend von den
Feststellungen der Vorinstanz darzustellen, kann er damit vor dem Senat nicht mehr gehört
werden.
3. Das vom Bundesdisziplinargericht nach zutreffenden Maßstäben (vgl. dazu Urteile vom
30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - ZBR 2001, 39, und vom 12. Dezember 2001
- BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 = NVwZ 2002, 1519 = ZBR 2002,
398) festgestellte außerdienstliche Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG
wiegt derart schwer, dass die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Dienst,
unvermeidlich ist.
a) Nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte vor-
sätzlich und zumindest teilweise eigennützig (§ 54 Satz 2 BBG) gegen seine Pflicht zu ach-
tungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) außerhalb des Dienstes ver-
stoßen und dabei zugleich auch die während einer Beurlaubung fortbestehenden Loyalitäts-
pflichten (vgl. dazu Urteile vom 7. Juni 2000 - BVerwG 1 D 4.99 - BVerwGE 111, 231 =
NVwZ 2001, 810 = ZBR 2000, 387, und vom 12. Dezember 2001 a.a.O.; Beschluss vom
24. Oktober 2002 - BVerwG 1 DB 10.02 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003,
94 = DokBer B 2003, 57) gegenüber seinem Dienstherrn verletzt; denn er hat durch eigenes
Handeln und - bei aufgrund seiner Stellung als Kostenträgerverantwortlicher unzweifelhaft
gegebener Tatherrschaft - in Mittäterschaft bezüglich des Handelns der Zeugen P. und H.
zunächst darauf hingewirkt, in teilweise für ihn eigennütziger Weise und im Übrigen zum
Nutzen der Zeugen seinen Dienstherrn zu schädigen. Die Buchung von Rechnungsbeträgen
für Privatbestellungen wie für ungenehmigt bestelltes Büromaterial und sonstige
Ausstattungsgegenstände, die von der DeTe ... hätten genutzt werden können oder gar
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aufgrund des später geschlossenen Vergleichs tatsächlich als Betriebsausstattung über-
nommen wurden, auf Kostenträgern von ...maßnahmen, die für die Kunden der DeTe ...
durchgeführt wurden und diesen zu gegebener Zeit in Rechnung gestellt werden sollten,
hätten bei ungehindertem Geschehensablauf zwangsläufig die Kunden schädigen müssen.
Diese hatten weder mit den Privatbestellungen noch mit der Anschaffung von Betriebsaus-
stattung der DeTe ... auch nur das Geringste zu tun. Kunde aber war nach den Feststellun-
gen des Bundesdisziplinargerichts in der Regel die Deutsche Telekom AG, der die unmittel-
bare Dienstherreneigenschaft in Bezug auf den Beamten übertragen war und dies auch
während der Beurlaubung blieb. Nur dadurch, dass das angeschuldigte Handeln rechtzeitig
aufgedeckt worden ist, trat der Schaden - nunmehr vermindert um den Anteil der verwertba-
ren und tatsächlich auch übernommenen Materialien - bei der Tochtergesellschaft der Deut-
schen Telekom AG, der DeTe ... ein. Auch das aber bedeutet letztlich immer noch eine mit-
telbare Schädigung der Konzernmutter Deutsche Telekom AG, so dass die Herbeiführung
auch dieses Erfolgsunwertes sich als Verletzung der gegenüber dem Dienstherrn bestehen-
den Loyalitätspflicht darstellt. Der Erfolgsunwert des pflichtwidrigen Verhaltens geht damit
deutlich über eine bloße Gefährdung der Vermögensinteressen des Dienstherrn hinaus. Die
Pflichtverletzung ist daher unbeschadet der arbeitsrechtlichen Sanktionierung auch diszipli-
narrechtlich zu ahnden (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 1 DB 10.02 -
a.a.O.), und zwar bei endgültiger Zerstörung der Vertrauensgrundlage nicht anders als ein
entsprechendes innerdienstliches Dienstvergehen, d.h. durch Beendigung des Dienstver-
hältnisses im Wege der Entfernung aus dem Dienst. Ob die Vertrauensgrundlage aufgrund
einer Verletzung der Loyalitätspflicht endgültig zerstört ist, beurteilt sich nach denselben Kri-
terien wie bei innerdienstlichen Dienstvergehen.
Kommt es auf diesem Wege sowohl zur Beendigung des privatrechtlichen Beschäftigungs-
verhältnisses bei der Konzerntochter als auch zur Beendigung des Beamtenverhältnisses, so
bedeutet das keine doppelte Ahndung. Ein Vertrauensbruch, der so weit geht, dass er die
Vertrauensgrundlage endgültig zerstört, muss sich vielmehr zwangsläufig auch auf alle
Rechtsverhältnisse auswirken, die auf diesem Vertrauensverhältnis aufbauen. Wollte man
eine andere Auffassung vertreten, würde man dem beurlaubten Beamten einen "Freischuss"
einräumen, mit dem er die Vertrauensgrundlage im Verhältnis zu seinem Dienstherrn über
die Grenzen des Reparablen hinaus ohne eine Gefährdung des Dienstverhältnisses belasten
könnte. Das wäre mit der Treuepflicht nicht zu vereinbaren und auch aus Sinn und Zweck
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einer Beurlaubung nach § 13 SUrlV nicht zu rechtfertigen. Ein solches Ergebnis würde auch
im Verhältnis zu den nicht beurlaubten Beamten desselben Dienstherrn einen gravierenden
Verstoß gegen den Gleichheitssatz bedeuten und überdies zu einer schwerwiegenden
Gefährdung öffentlicher Interessen führen.
b) Als innerdienstliches Dienstvergehen wäre die Pflichtverletzung des Beamten mit der
Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden. Nach den zu a) dargestellten
Erwägungen hat das zur Folge, dass auch im vorliegenden Fall diese Maßnahme auszu-
sprechen ist.
Der Beamte hatte als Kostenträgerverantwortlicher eine besondere Vertrauensposition inne.
Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zeichnete er Buchungen, die für ein
konkretes ...vorhaben entstanden, als originärer Kostenträgerverantwortlicher ohne Geneh-
migung seiner Vorgesetzten ab. Er hatte hierzu anfänglich eine alleinige Ermächtigung zum
Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von 10 000 DM, bei Mitzeichnung
eines Ressortleiters bis 20 000 DM. Später wurde dem Beamten die Vollmacht erteilt, in sei-
nem Aufgabenbereich Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bis zu einer Wertgrenze von
200 000 DM als Erstzeichner rechtsverbindlich zu zeichnen, allerdings unter dem Vorbehalt
einer Doppelzeichnung. Als Kostenträgerverantwortlicher hatte der Beamte außerdem die in
seinem Zuständigkeitsbereich anfallenden Kostenträger einer Quartalsprüfung zu unterzie-
hen. Hierzu konnten auf Anforderung durch das Buchungssystem SAP Ausdrucke mit den
angefallenen Belastungen der einzelnen Kostenträger erstellt werden. Im Rahmen dieser
Vertrauensposition und der damit verbundenen Zeichnungsbefugnisse hatte er primär das
Vermögen der DeTe ... zu betreuen; er war darüber hinaus für eine korrekte und im vorge-
gebenen Kostenrahmen weitgehend unkontrollierte Abrechnung der ...maßnahmen gegen-
über den Kunden, d.h. hier der Deutschen Telekom AG verantwortlich. Gegen diese Ver-
pflichtungen hat er, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, in strafrecht-
lich relevanter Weise verstoßen. Die Bestellungen erfolgten zunächst unter Missbrauch der
Zeichnungsbefugnisse und gleichzeitiger Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht (§ 266
StGB) und der bei der DeTE ... angerichtete Schaden sollte dann im Wege des Verde-
ckungsbetruges auf die Deutsche Telekom AG abgewälzt werden (§ 263 StGB), wobei Letz-
teres an der Aufdeckung der Manipulationen scheiterte. In derartigen Fällen ist es gerecht-
fertigt, die bei innerdienstlichen Dienstvergehen zu Fällen des Betrugs und der Untreue zu
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Lasten des Dienstherrn entwickelten Grundsätze auf die hier in Rede stehenden Tathand-
lungen entsprechend anzuwenden (vgl. auch Urteil vom 22. April 1997 - BVerwG 1 D 9.96 -;
ferner Mayer in: Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., Teil 2, B. II. 10, Rz 24), und zwar dies wie folgt:
Ebenso wie die Verwaltung ist auch die Deutsche Telekom AG und sind auch die Tochterun-
ternehmen des Konzerns auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der dort eingesetz-
ten Beamten in Bezug auf die Wahrung der ihnen eingeräumten Zeichnungsbefugnisse an-
gewiesen; dies gilt insbesondere, wenn und soweit, wie hier, das "Vier-Augenprinzip" der
Mitzeichnungspflichten interne Kontrollen weitgehend ersetzt. Ein Beamter, der diese Befug-
nisse in kollusivem Zusammenwirken mit anderen Zeichnungsberechtigten um des eigenen
Vorteils und des Vorteils derjenigen willen, die dabei mit ihm zusammenwirken, missbraucht,
und zwar dies planmäßig letztendlich zu Lasten seines Dienstherrn, belastet das zwischen
ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig. Ob es
letztlich erforderlich ist, in derartigen Fällen die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen,
bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Persönlichkeit des
Beamten. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit
des Beamten ist anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist
(z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machen-
schaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stel-
lung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine
weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfäl-
schung, Vorteilsnahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifen-
de Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (vgl. z.B. Urteil vom 28. November 2000 - BVerwG
1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist von einem im dargelegten Sinne besonders hohen Eigengewicht der
Tat auszugehen. Der Beamte hat in erheblichem Maße eigennützig gehandelt und sich Ge-
genstände mit einem wirtschaftlichen Gegenwert von etwa 15 000 DM zu privatem Gebrauch
verschafft. Der Schaden, den er dabei und im Zusammenwirken mit den anderen beiden
Beschäftigten P. und H. angerichtet hat, belief sich nach den Feststellungen des
Bundesdisziplinargerichts bei der DeTe ... auf etwa 85 000 DM, war also beträchtlich, und
wäre bei der Deutschen Telekom AG als Kunden, wenn die Machenschaften nicht aufgefal-
len wären, mit etwa 120 000 DM noch höher ausgefallen. Die Machenschaften haben sich
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über einen Zeitraum von fast einem ganzen Jahr erstreckt. Es wurde dabei nicht nur eine
besondere Vertrauensstellung verletzt, sondern darüber hinaus hat der Beamte eine in die-
sem Vertrauensbereich erkannte Lücke im Sicherungssystem konsequent in Richtung einer
teils privaten und teils "dienstlich" nicht genehmigungsfähigen Befriedigung luxuriöser Be-
dürfnisse für sich selbst ausgenutzt und für seine beiden Kollegen erschlossen.
Von der angesichts des besonders hohen Eigengewichts der Tat indizierten Höchstmaß-
nahme kann auch nicht aus anderen Gründen abgesehen werden. Durchgreifende Milde-
rungsgründe liegen nicht vor. Zwar hat der Beamte den angerichteten Schaden wieder gut-
gemacht. Dies geschah jedoch erst nach Aufdeckung der Tat im Wege des vor dem Ar-
beitsgericht abgeschlossenen Vergleichs. Mit ihm erreichte der Beamte, dass die außeror-
dentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wurde und außerdem mit
der Rücknahme der bereits gestellten Strafanzeige das drohende Strafverfahren abgewen-
det wurde. Auch wäre er ohnehin zum Schadensersatz verpflichtet. Die Wiedergutmachung
ist hier daher nicht geeignet, nach der aufgrund des besonders hohen Eigengewichts der Tat
eingetretenen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses von der gebotenen Entfernung aus
dem Dienst absehen zu lassen.
Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs.1 Satz 1 BDO.
Albers Mayer Heeren
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 2
SUrlV § 13 Abs. 1
Stichworte:
Technischer Postamtsrat; Beurlaubung als aktiver Beamter zur Begründung eines privat-
rechtlichen Arbeitsverhältnisses bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG;
außerdienstliches Dienstvergehen durch teilweise eigennützige Verletzungen der Loyalitäts-
pflicht gegenüber dem Dienstherrn mit potentiellem Schaden der Deutschen Telekom AG in
Höhe von ca. 120 000 DM und tatsächlich bei der Tochtergesellschaft eingetretenen Scha-
den in Höhe von 85 000 DM; Ansehensschädigung in Bezug auf das bei der Deutschen
Telekom AG übertragene "Amt"; Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 5. Juni 2003 - BVerwG 1 D 35.02
I. BDiG, Kammer VI - ... -, vom 18.09.2002 - Az.: BDiG VI VL 16/01 -