Urteil des BVerwG vom 08.04.2003

Notlage, Kurs, Disziplinarverfahren, Veruntreuung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 34.02
BDiG VII VL 2/02
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Bundesbahnhauptsekretär ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. April 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Bundesbahnbetriebsinspektor Achim T s c h u r l
und Postbetriebsassistent Uwe B u n d e
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
- 2 –
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs
... gegen das Urteil des Bundes-
disziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom
29. Oktober 2002 wird auf seine Kosten zurück-
gewiesen.
Gründe:
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat
der Bundesdisziplinaranwalt den am ... in ... geborenen Beam-
ten nach Durchführung einer Untersuchung angeschuldigt, da-
durch ein Vergehen begangen zu haben, dass er
im Zeitraum von Oktober/November 1999 bis zum 21. März
2000 als Reiseberater im Reisezentrum W. durch Trickbu-
chungen im Abrechnungssystem "KURS 90" Kassengelder in
Höhe von ca. 10 000 DM zum Nachteil der DB Reise & Tou-
ristik AG veruntreute und für eigene Zwecke verwendete.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil
vom 29. Oktober 2002 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Un-
terhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten jeweili-
gen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es
hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war zuletzt als Reiseberater bei der DB Reise &
Touristik AG, Niederlassung ..., eingesetzt. Zu seinem
Aufgabenbereich zählte der Verkauf von Fahr- und Platzkarten.
- 3 –
Er hatte deshalb eine Kasse mit arbeitstäglicher
Schichtabrechnung zu führen.
Etwa Oktober oder November 1999 begann der Beamte, sich durch
eine Vielzahl von so genannten Trickbuchungen Geldbeträge in
unterschiedlicher Höhe rechtswidrig zuzueignen und für private
Zwecke zu verbrauchen. Er meldete sich dazu bei Schichtbeginn
an seinem Computer im Tarif- und Abrechnungssystem "KURS 90"
an. Dieses System registriert von Schichtbeginn an jeden Ver-
kauf und vermerkt ihn als Belastung. In Sonderfällen, in denen
zwar ein Verkauf getätigt wird, aber kein Bargeld in die Kasse
gelangt (zum Beispiel bei Platzkartenbuchungen durch Schwerbe-
hinderte) stellt das System den so genannten "Code 128" zur
Verfügung, der jeweils zu einer Entlastung im Kassensoll
führt. Auf diese Weise stimmen bei Kassenabschluss "Soll" und
"Ist" des Bargeldbestandes jeweils überein. Der Beamte nahm in
dem Tarifsystem "KURS 90" in der Folgezeit eine Vielzahl von
so genannten Entlastungsbuchungen mit dem "Code 128" vor, ohne
dass es einen dienstlichen Grund für diese Entlastungsbuchun-
gen gab. Auf diese Weise bewirkte er, dass der Bargeld-Ist-
bestand jeweils höher war als der Sollbestand. Die so herbei-
geführten Kassenüberschüsse entnahm er der Kasse und steckte
sie ein.
Nach seinen Angaben handelte es sich anfänglich um geringere
Beträge. Im Laufe der Zeit wuchsen die durch die geschilderte
Manipulation erzeugten Kassenüberschüsse pro Schicht auf bis
zu 280 DM. Insgesamt hat der Beamte eine Gesamtschadenshöhe
von 10 000 DM als realistisch eingeschätzt. Allerdings habe er
im Laufe der Zeit die Übersicht verloren.
Der Beamte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt.
Er hat dazu erklärt, er habe unter erheblichem persönlichen
und finanziellen Druck gestanden. Hierzu sei es bereits 1983
und 1984 aufgrund einer Kreditaufnahme nach einer ...operation
gekommen. Spätere finanzielle Engpässe hätten die Situation
verschärft, zumal seine Ehefrau erhebliche finanzielle Ansprü-
- 4 –
che gestellt habe. Im Oktober/November 1999 sei seine
Finanzlage eskaliert, weshalb er mit den Trickbuchungen
begonnen habe. Er habe Geld zum Tanken gebraucht, später die
entnommenen Beträge in die Haushaltskasse gesteckt und auch
sein Konto ausgeglichen. Zusätzlich seien familiäre Probleme
mit Ehefrau und Schwiegermutter und Schulprobleme seines
Sohnes hinzugetreten.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des
Beamten als Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur
uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG)
gewertet. Er habe hierdurch ein vorsätzliches Dienstvergehen
gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das wegen seiner
Schwere zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst habe führen
müssen. Ein von der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund
liege nicht vor. Dies gelte auch für den Milderungsgrund der
ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Eine derartige Notlage
habe trotz der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beamten nicht vorgelegen. Sie wäre im Übrigen mit Blick auf
überhöhte finanzielle Ansprüche nicht unverschuldet gewesen.
3. Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung
eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme
zu erkennen. Er begründet die Berufung im Wesentlichen wie
folgt:
Seine geringe Schuld komme durch die strafgerichtliche Verfah-
renseinstellung zum Ausdruck. Angesichts seiner besonderen fa-
miliären, persönlichen und sozialen Situation sei unter dem
Gesichtspunkt des Opportunitätsprinzips und der Fürsorgever-
pflichtung des Dienstherrn ihm gegenüber eine Entfernung aus
dem Dienst nicht gerechtfertigt.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
- 5 –
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch
nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den
Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung
fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom
20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt.
Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des
Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene diszipli-
narrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzung
als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch
über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend festgestellt, dass
der Beamte durch die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gel-
der ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, das nach
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zur einseitigen Auflö-
sung des Dienstverhältnisses und damit zur Entfernung eines
Beamten aus dem Dienst führt.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff
auf dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld nur möglich,
wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund
vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten aus-
weglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit kann dem Beamten
nicht zugebilligt werden. Selbst wenn eine derartige Notlage
objektiv tatsächlich vorgelegen hätte, so hätte sie der Beamte
selbst zu vertreten, weil er offensichtlich über seine
Verhältnisse gelebt hat. Das Entstehen seiner ersten
Verschuldung aufgrund einer Operation, deren Kosten in der
privaten Pflegeklasse er zum Teil selbst tragen musste, lag
zur Tatzeit bereits 15 Jahre zurück. Im Übrigen kann dem
Beamten der Milderungsgrund auch deshalb nicht zugebilligt
werden, weil er nicht - zeitlich begrenzt - in einer
- 6 –
ausweglosen Konfliktsituation, auf die der Milderungsgrund
zugeschnitten ist, gehandelt hat. Die mildere Bewertung des
Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der betroffene
Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er
keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich
anvertrautes Geld oder Gut gesehen hat, um den notwendigen
Lebensbedarf für sich und/oder seine Familie zu sichern. Eine
derartige Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des
Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen,
wenn es sich um ein vorübergehendes zeitlich und zahlenmäßig
eng begrenztes Verhalten gehandelt hat. Wiederholte
Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese
Voraussetzungen nicht. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der
Beamte hat über fünf Monate hinweg in zahllosen Fällen durch
Trickbuchungen Geld in Höhe von ca. 10 000 DM seiner dienstli-
chen Kasse entnommen. Bei dieser Sachlage ist Ursache des
Fehlverhaltens nicht mehr eine aus der existenziellen Not
geborene, vorübergehende Konfliktsituation, mit der der Beamte
nicht fertig geworden ist. Vielmehr hat er gezielt die
Inanspruchnahme fremden Vermögens eingesetzt, um damit über
weitere "Einkünfte" neben seinem sonstigen Einkommen, das zur
Befriedigung seiner finanziellen Bedürfnisse offensichtlich
nicht ausgereicht hat, verfügen zu können. Das Sich-Abfinden
mit immer neuem Unrecht durch eine rechtswidrige Dauerlösung
darf sich nicht maßnahmemildernd auswirken (vgl. Urteil vom
23. Oktober 2002 – BVerwG 1 D 5.02 -). Schließlich kann sich
der Beamte auch deshalb nicht auf den Milderungsgrund berufen,
weil er die veruntreuten Gelder nicht für unabweisbare
Lebensbedürfnisse verwendet hat. Das ließe sich bei einem
Betrag von 10 000 DM für einen Zeitraum von fünf Monaten
ohnehin nicht begründen. Tatsächlich hat der Beamte auch
eingeräumt, einen erheblichen Teil des Geldes zur Tilgung von
Schulden verwendet zu haben.
Der Beamte kann sich auch nicht auf eine psychische
Ausnahmesituation berufen. Eine solche Situation wird in aller
Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen
- 7 –
Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die
besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen
seelischen Schock auslöst, der seinerseits ein Fehlverhalten
des Betroffenen hervorruft. Hierfür reicht eine allgemeine
angespannte Seelenlage in Verbindung mit schwierigen
familiären Problemen und allmählich entstandenen finanziellen
Engpässen nicht aus (Urteil vom 30. September 1998 - BVerwG
1 D 97.97 -).
Schließlich kann es den Beamten disziplinar nicht entlasten,
dass durch die strafgerichtliche Verfahrenseinstellung eine
lediglich geringe Schuld zum Ausdruck komme. Strafrecht und
Disziplinarrecht unterscheiden sich in ihren Zielen
grundsätzlich, wie der Senat immer wieder hervorgehoben hat
(vgl. z.B. Urteil vom 27. November 1997 - BVerwG 1 D 48.97 -
m.w.N.; vgl. z.B. auch BVerfGE 29, 125 <144>). Während das
Strafrecht vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der Sühne
geprägt ist, ist es ausschließlicher Zweck des
Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und
Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit
des öffentlichen Dienstes zu sichern. Hat - wie hier - das
Fehlverhalten des Beamten trotz geringem strafrechtlichem
Gehalt zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum
Dienstherrn geführt, kann das Beamtenverhältnis nicht fortge-
setzt werden mit der Folge, dass der Beamte aus dem Dienst
entfernt werden muss.
Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten
Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Mayer
Richter am Bundes-
verwaltungsgericht
Dr. H. Müller ist
wegen Urlaubs ge-
- 8 –
hindert zu unter-
schreiben.
Albers
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Disziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Bahnbeamter des mittleren Dienstes; Veruntreuung von
Kassengeldern durch "Trickbuchungen"; keine anerkannten
Milderungsgründe; Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 8. April 2003
- BVerwG 1 D 34.02 -
I. BDiG, Kammer VII - ... -, vom 29.10.2002
- Az.: BDiG VII VL 2/02 -