Urteil des BVerwG vom 20.01.2004

Abgabe, Arglistige Täuschung, Ernennung, Sparkasse

H I N W E I S
Beschlüsse und Urteile der Disziplinarsenate und der Wehrdienstsenate des Bundesverwal-
tungsgerichts - ebenso wie die Entscheidungen des ehemaligen Bundesdisziplinarhofs und
des Bundesdisziplinargerichts - ergehen in einem Verfahren, in dem kraft Gesetzes im Inte-
resse der Betroffenen die Öffentlichkeit in der Regel ausgeschlossen ist. In den Verfahren
wird regelmäßig auch der Inhalt der nicht-öffentlichen Personalakten erörtert und bei den
Entscheidungen berücksichtigt. Zum Schutz berechtigter Interessen der betroffenen Perso-
nen und Dienststellen bedürfen die Entscheidungen daher vertraulicher Behandlung.
Eine Veröffentlichung der Entscheidungen wird im Allgemeinen nur auszugsweise in Be-
tracht kommen. Falls Sie eine Veröffentlichung beabsichtigen, empfiehlt es sich, über die
Fassung ein Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats herbeizuführen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 33.02
VG ... M 19B D 04.235
(vormals BDiG IV VL 12/01)
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Regierungsobersekretär ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Januar 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Zollbetriebsinspektor G r i e b l i n g
und Polizeimeister im Bundesgrenzschutz von B o d e
als ehrenamtliche Richter
sowie
Leitender Regierungsdirektor ... , Bundesnachrichtendienst,
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
- 3 -
Rechtsanwalt ... ,
..., als Verteidiger,
Ministerialrat ...
für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,
Justizangestellte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die von der Einleitungsbehörde fortgeführte Berufung des
Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdiszipli-
nargerichts, Kammer IV - ... -, vom 25. September 2002 im
Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Regierungsobersekretär ... wird in das Amt eines Regie-
rungssekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten
hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte
und der Bund je zur Hälfte zu tragen.
G r ü n d e :
I.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 25. September 2002 entschie-
den, dass die jeweiligen Dienstbezüge des ...beim Bundesnachrichtendienst (BND)
hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1 (Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen)
(1) Anlässlich der Ernennung des Beamten zum Regierungsassistenten (1. Sep-
tember 1994) erklärte er am 29. August 1994, er sei schuldenfrei.
- 4 -
Eine Belehrung über die Sicherheitsbestimmungen, deren integraler Bestandteil die
Dienstvorschrift (DV) zur Abgabe von Schuldenerklärungen vom 19. Oktober 1976
ist, findet jährlich statt. Die letzte Belehrung vor Abgabe der obigen Schuldenerklä-
rung wurde am 7. Juni 1994 durchgeführt.
Der von dem Beamten mit Datum vom 12. August 1994 unterzeichnete Belehrungs-
nachweis belegt, dass dem Beamten die Verpflichtung bekannt war, Schulden i.S.
der o.a. DV unverzüglich anzuzeigen. Ferner war ihm bekannt, dass ein Verschwei-
gen disziplinarrechtliche Maßnahmen zur Folge haben würde (Nr. 2 des Belehrungs-
nachweises). Entgegen der Erklärung des Beamten vom 29. August 1994, er sei
schuldenfrei, wurden zu diesem Zeitpunkt die folgenden Verbindlichkeiten festge-
stellt:
(a) Am 27. Juli 1990 wurde dem Beamten von der Sparkasse A. ein Kredit in Höhe
von 6 000 DM gewährt. Die monatlichen Rückzahlungsraten beliefen sich auf
118 DM, die letzte Rate wurde am 13. Juli 1996 gezahlt.
(b) Am 2. Januar 1992 gewährte die Sparkasse A. dem Beamten einen erneuten
Kredit von 11 500 DM. Die Rückzahlungsraten waren mit 231 DM monatlich
vereinbart. Die Gesamtkosten des Darlehens sind nicht ermittelbar. Unter der
Voraussetzung einer regelmäßigen Rückzahlung der monatlichen Raten betrug
der Schuldenstand zum Zeitpunkt der Schuldenerklärung mindestens
4 108 DM.
(c) Am 14. Mai 1992 schloss der Beamte erneut einen Kreditvertrag (sog. All-
zweckdarlehen) bei der Kreissparkasse M. in Höhe von 10 000 DM ab. Die Ge-
samtkosten dieses Kredits betrugen 14 520 DM. Der genaue Schuldenstand
dieses Kredits am 29. August 1994 betrug 9 279,20 DM.
Damit lagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Schuldenerklärung mindestens Verbind-
lichkeiten in Höhe von 13 605,20 DM vor.
Der Beamte verfügte im August 1994 über ein Nettoeinkommen von 2 133,28 DM.
Nach Nr. 1.2 der DV zur Abgabe von Schuldenerklärungen lagen beim Beamten
- 5 -
Schulden i.S. dieser Vorschrift vor, da die Gesamthöhe der finanziellen Verpflichtun-
gen sein zweifaches Nettoeinkommen überstieg. Die Angabe des Beamten, er sei
schuldenfrei, entsprach daher nicht den Tatsachen.
Dies gilt auch dann, wenn die für die Kredite vom 27. Juli 1990 und 2. Januar 1992
bestehenden Bürgschaftserklärungen des Vaters zugunsten des Beamten in Ansatz
gebracht würden, da der Schuldenstand dann immer noch 9 497,20 DM
(9 279,20 DM + 218 DM) betragen hätte. Im Übrigen resultiert aus den Bürgschafts-
erklärungen keine Änderung des Schuldenstandes, da der Beamte im Fall der Be-
friedigung einem schuldrechtlichen Anspruch des Vaters ausgesetzt gewesen wäre.
(2) Vor der Ernennung zum Regierungssekretär wurde der Beamte erneut zur Abga-
be einer Schuldenerklärung aufgefordert. Wiederum bestätigte er in der Schuldener-
klärung vom 26. Februar 1996, schuldenfrei zu sein. Zum Zeitpunkt dieser Schulden-
erklärung konnten jedoch folgende Verbindlichkeiten ermittelt werden:
(a) Der Schuldenstand aus Anlass des Kredits bei der Kreissparkasse M. vom
19. Mai 1992 betrug zum 26. Februar 1996 noch 5 236,51 DM.
(b) Ferner bestand am 8. Dezember 1995 eine Verbindlichkeit gegenüber Herrn
Dr. N. in Höhe von 866,09 DM. Ausweislich des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses war diese Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der
Schuldenerklärung durch den Beamten noch nicht getilgt.
(c) Vom 21. März 1995 datiert eine Verbindlichkeit gegenüber Frau Dipl.-Kfm. ... K.
mit dem Gesamtbetrag von 644,26 DM.
Wie aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes ... R. vom 1. Juli 1999 hervorgeht,
wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M. vom
7. März 1995 zur Forderung der ... K. mittlerweile beglichen. Damit steht fest,
dass diese Verpflichtung zum Zeitpunkt der Schuldenerklärung noch bestand.
(d) Darüber hinaus waren die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse A.
zum Zeitpunkt der Abgabe der Schuldenerklärung noch nicht getilgt. Dies ergibt
- 6 -
sich aus dem Schreiben der Sparkasse, wonach diese Kredite erst im Juni resp.
August 1996 getilgt wurden.
Der Schuldenstand am 26. Februar 1996 betrug demnach mindestens noch
6 746,86 DM.
Der Beamte verfügte im Februar 1996 über ein Nettoeinkommen von 2 491,64 DM.
Damit überstiegen die Verpflichtungen des Beamten das zweifache Nettoeinkom-
men. Schulden gemäß der Dienstvorschrift lagen somit vor.
(3) Vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit war die erneute Abgabe einer
Schuldenerklärung erforderlich. Auch hier wurde von dem Beamten am 15. Mai 1997
angegeben, schuldenfrei zu sein. Die vor dieser Schuldenerklärung zuletzt erfolgte
Belehrung des Beamten hinsichtlich der Abgabe von Schuldenerklärungen erfolgte
am 25. Juni 1996.
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Schuldenerklärung bestanden folgende Verbindlich-
keiten:
(a) Am 6. August 1996 belieh der Beamte seine Lebensversicherung bei der S.
Versicherung mit einem langfristigen Darlehen in Höhe von 35 000 DM und trat
mit Wirkung vom 1. September 1996 seine Dienstbezüge hinsichtlich des je-
weils pfändbaren Betrages an die Versicherung ab.
(b) Zur Finanzierung eines Fernsehers und einer Stereoanlage schloss der Beamte
am 29. Juli 1996 einen Kreditvertrag bei der ...-Bank ab. Die Gesamtkosten des
Darlehens beliefen sich auf 1 133,28 DM. Die monatlichen Raten waren mit
94,44 DM vereinbart.
Das Nettogehalt des Beamten belief sich zum Zeitpunkt der Schuldenerklärung auf
2 823,99 DM. Die Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt überschritten somit eindeu-
tig das zweifache Nettogehalt; damit lagen Schulden i.S. der Dienstvorschrift vor. Die
Aussage "schuldenfrei" entsprach somit nicht den Tatsachen.
- 7 -
(4) Am 3. November 1997 wurde von dem Beamten anlässlich seiner bevorstehen-
den Ernennung zum Regierungsobersekretär eine weitere Schuldenerklärung abge-
geben. Wiederum gab der Beamte an, er sei schuldenfrei. Die letzte Belehrung des
Beamten zur DV-Abgabe von Schuldenerklärungen war am 17. Juni 1997 erfolgt.
Zusätzlich zu den bereits genannten Verbindlichkeiten ergaben die Ermittlungen fol-
gendes Ergebnis:
(a) Am 6. August 1997 belieh der Beamte erneut seine Lebensversicherung in Hö-
he von 19 000 DM und trat seine Dienstbezüge hinsichtlich des pfändbaren Be-
trages an die Versicherung ab.
(b) Am 18. Juli 1997 bestand ferner eine Forderung der .... D. - B. in Höhe von
526,20 DM nebst 10 DM vorgerichtlicher Mahnkosten.
(c) Am 12. September 1997 entstand die Verbindlichkeit des Beamten gegenüber
der Krankentransport ... GmbH in Höhe von 108 DM. Aus dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 7. Mai 1999 ergibt sich, dass die Rechnung zum
damaligen Zeitpunkt nicht bezahlt war.
Das Nettoeinkommen des Beamten betrug 2 737,30 DM. Mit den damals bestehen-
den Verbindlichkeiten war das zweifache Nettoeinkommen daher erheblich über-
schritten. Die Aussage des Beamten, schuldenfrei zu sein, entsprach auch hier nicht
den Tatsachen.
(5) Aufgrund der mittlerweile eingegangenen Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlüsse und Gehaltsabtretungen wurde der Beamte vom Bereich Personelle Si-
cherheit im Juni 1999 aufgefordert, eine uneingeschränkte Schuldenerklärung ab-
zugeben. Mit der Erklärung vom 25. Juni 1999 gab er lediglich die bereits oben ge-
nannten Kreditverpflichtungen bei der S. Versicherung in Höhe von insgesamt
54 000 DM und bei der Kreissparkasse M. in Höhe von 14 000 DM an. Hierbei wurde
von dem Beamten verschwiegen, dass er am 15. Oktober 1998 erneut einen Kredit
bei der Kreissparkasse M. in Höhe von 13 000 DM in Anspruch genommen hatte. Die
Gesamtkosten des Darlehens beliefen sich dabei auf 16 972,80 DM. Darüber hinaus
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bestand am 26. Januar 1999 eine Forderung der Firma A. in Höhe von 1 540 DM.
Diese wurde ebenfalls nicht in der o.a. Schuldenerklärung angegeben. Sie ergibt sich
aus der SCHUFA-Erklärung vom 8. Juli 1999, die der Beamte zu einem späteren
Zeitpunkt nachgereicht hat.
Vom Beamten nicht angegeben und aus der SCHUFA-Erklärung nicht ersichtlich ist
darüber hinaus eine Vielzahl von Verbindlichkeiten, die mittlerweile durch die einge-
gangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bekannt geworden sind. Diese
Verbindlichkeiten, auf die im Einzelnen später eingegangen wird, bestanden zum Teil
bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Schuldenerklärung. Die Schuldenerklärung
vom 25. Juni 1999 entsprach daher ebenfalls nicht den Tatsachen.
(6) Bei seiner Vernehmung am 25. Juli 2000 gab der Beamte an, die DV zur Abgabe
von Schuldenerklärungen sei ihm bei der Abgabe der Schuldenerklärungen im We-
sentlichen bekannt gewesen. Er räumte ein, dass seine Angaben der tatsächlichen
finanziellen Situation nicht entsprochen hätten. Dies sei ihm auch damals bewusst
gewesen. Auf die Frage nach dem Grund seiner Falschangaben antwortete er, er
habe nicht gewusst, dass ihm die Sache außer Kontrolle geraten werde. Weiter gibt
er an, dass er den Ernst der Schuldenerklärung unterschätzt habe. Es sei einfach
wie "noch so einen Zettel ausfüllen" für ihn gewesen. Darüber hinaus behauptete er,
er habe bei der Schuldenerklärung vom 25. Juni 1999, die auf Anfrage des Bereiches
Sicherheit von ihm abzugeben war, alle damals bekannten Verbindlichkeiten ge-
nannt.
Zu Anschuldigungspunkt 2 (Nichtbefolgung entsprechender Dienstvorschriften)
In der DV zur Abgabe von Schuldenerklärungen wird unter Punkt 3.2. detailliert auf-
geführt, wann Schuldenerklärungen abzugeben sind, ohne dass es dazu einer Auf-
forderung bedarf. Dies ist u.a. der Fall, wenn Schulden i.S. der Ziffer I der DV vorlie-
gen.
Hier bestanden Schulden bereits am 29. August 1994, da die Verbindlichkeiten des
Beamten zu diesem Zeitpunkt das zweifache Monatsnettoeinkommen überstiegen
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hatten. Zu den Verbindlichkeiten vom 27. Juli 1990 und 2. Januar 1992 gelten hin-
sichtlich der Bürgschaften die Ausführungen zum Anschuldigungspunkt 1 unter (1).
Ferner sieht die Dienstvorschrift unter 3.2.2. die Abgabe einer Schuldenerklärung bei
Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, der Übersendung eines Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber oder bei Verpflichtung zur
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor.
(a) Gegen den Beamten wurden bereits ab dem 20. Januar 1999 verschiedene
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Bei seiner Vernehmung am
25. Juli 2000 räumte er ein, dass Vollstreckungsbescheide gegen ihn vorlägen,
auch seien Vollstreckungsmaßnahmen häufiger durchgeführt worden. Auf die
Frage, ob er dies den zuständigen Stellen mitgeteilt habe, gab der Beamte zu,
entgegen der Vorschrift von sich aus keine Meldung vorgenommen, sondern
erst mit dem Bereich Personelle Sicherheit auf Nachfrage über diese Maßnah-
men gesprochen zu haben.
(b) Am 1. März 1999 erfolgte die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch
den Beamten beim Amtsgericht M. Auch dies wurde von ihm nicht angegeben.
(c) Punkt 3.2.3. der DV verpflichtet den Beamten zur Meldung neuer finanzieller
Verpflichtungen, wenn die bereits angezeigten Schulden noch nicht getilgt sind.
Auch dieser Anordnung ist der Beamte nicht nachgekommen. Spätestens bei
der Beleihung seiner Lebensversicherung hätte eine solche Erklärung erfolgen
müssen.
Wie bereits dargelegt, hat der Beamte angegeben, dass ihm die Dienstvorschrift im
Wesentlichen bekannt gewesen sei. Eine regelmäßige Belehrung des Beamten über
die Abgabe von Schuldenerklärungen hat stattgefunden.
Während der Vernehmungen bei den Vorermittlungen, auf die sich der Beamte bei
Vernehmungen im förmlichen Verfahren stets bezogen hat, wurde vom Beamten an-
gegeben, er habe die Schuldenerklärungen falsch ausgefüllt bzw. nicht aus eigenem
Antrieb abgegeben, da er Ärger habe vermeiden wollen. Nach seiner Aussage fehlte
- 10 -
ihm der nötige Ernst, die Dinge anzugehen. Zudem sei er der Meinung gewesen, die
Rückzahlung sei gesichert. Im Übrigen sei er nach der Zerschlagung der von ihm
angestrebten Umsetzung auf einen Dienstposten nach B. sehr frustriert gewesen.
Zu Anschuldigungspunkt 3 (beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten - Schul-
den machen)
(1) Für den Kauf eines Kfz, ..., schloss der Beamte am 2. Januar 1992 einen Kredit-
vertrag mit der Sparkasse A. in Höhe von 11 500 DM. Die monatlichen Raten betru-
gen 231 DM.
Das Nettogehalt des Beamten belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 1 253,48 DM. Bei
einer Selbstauskunft zur Berechnung der regelmäßigen Verbindlichkeiten anlässlich
der Kreditvergabe gab der Beamte aber ein monatliches Nettoeinkommen von
1 500 DM zuzüglich 200 DM aus regelmäßigen Nebeneinkünften an. Nach seinen
Angaben verfügte er also über ein monatliches Nettoeinkommen von 1 700 DM.
Der Beamte gab demnach gegenüber der Sparkasse wahrheitswidrig ein um 20 %
höheres Nettoeinkommen an.
Bezüglich der von ihm angegebenen "regelmäßigen monatlichen Nebeneinkünfte" ist
auszuführen, dass eine Nebentätigkeit für diesen Zeitpunkt weder beantragt noch
gemeldet worden war. Es konnte bei der Vernehmung vom 27. November 2000 nicht
abschließend geklärt werden, ob der Beamte möglicherweise eine nicht genehmigte
Nebentätigkeit ausgeübt hat oder aber der Bank gegenüber auch in Bezug auf die
Nebeneinkünfte falsche Angaben gemacht hat, da er zu dieser Frage die Aussage
verweigerte. Bei der Vernehmung vom 25. Juli 2000 hatte der Beamte allerdings
konkrete Angaben über eine Nebentätigkeit auf "620,00 DM Basis" bei einer Tank-
stelle und bei einer Konditorei gemacht. Nachdrücklich hatte er von sich aus auf die
erteilte Genehmigung für diese Nebentätigkeiten hingewiesen, während andere Ne-
bentätigkeiten von ihm weder erwähnt noch aus den Unterlagen ersichtlich sind. Die
Angaben werden von den Auskünften des Statusreferats gestützt; zu den angegebe-
- 11 -
nen Tätigkeiten liegen genaue Beschäftigungszeiten vor (Dezember 1997 bis August
1998 bzw. Juni 1996 bis August 1997). Da die übrigen, ebenfalls zur Genehmigung
vorgelegten Nebentätigkeiten von dem Beamten nicht erwähnt wurden, sind sie ver-
mutlich nicht aufgenommen worden; diese Vermutung wird durch die kurzen Be-
schäftigungszeiten erhärtet. Dies begründet den Verdacht, dass der Beamte auch in
Bezug auf die Nebeneinkünfte unrichtige Angaben gegenüber der Sparkasse ge-
macht hat.
(2) Bereits am 14. Mai 1992 schloss der Beamte erneut einen Kreditvertrag bei der
Kreissparkasse M. in einer Gesamthöhe von 14 520 DM ab. Die monatlichen Raten
wurden mit 201,70 DM festgelegt. Verwendungszweck dieses Kredits war der Aus-
gleich des Girokontos bei der Kreissparkasse M.
Nach der Aussage des Beamten ist die Überziehung des Kontos durch Ausgaben für
den täglichen Konsum entstanden.
Sein Nettogehalt betrug zu diesem Zeitpunkt 1 254,92 DM. Die monatlichen Belas-
tungen durch Ratenzahlungen lagen mindestens bei:
118,00 DM
(Kreditrate 1 Sparkasse A.)
231,00 DM
(Kreditrate 2 Sparkasse A.)
201,70 DM
(Kreditrate Kreissparkasse M.)
550,70 DM
insgesamt
Demnach standen 704,22 DM monatlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur
Verfügung. Beim Abschluss des Kreditvertrages bei der Kreissparkasse M. gab der
Beamte ein Nettogehalt von 1 300 DM an. Seine sonstigen festen Belastungen wur-
den von ihm mit 350 DM beziffert.
Die zusätzlich von ihm zu diesem Zeitpunkt zu tragenden monatlichen Raten bei der
Sparkasse A. (vgl. oben) sind von ihm ebenfalls verschwiegen worden.
Ausweislich der Selbstauskunft beliefen sich die regelmäßigen Verpflichtungen des
Beamten zu diesem Zeitpunkt auf ca. 1 000 DM monatlich. Demnach war es dem
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Beamten bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, seinen finanziellen Ver-
pflichtungen ohne weitere Verschuldung nachzukommen.
(3) Die finanzielle Situation des Beamten verschlechterte sich in der Folgezeit immer
weiter. Am 6. August 1996 belieh er seine Lebensversicherung bei der S. Versiche-
rung in Höhe von 35 000 DM, um durch Umschuldung die mittlerweile aufgelaufenen
Verbindlichkeiten bei den diversen Banken bedienen zu können.
Nach seinen eigenen Angaben reichte der aufgenommene Betrag jedoch nicht aus,
seine Schulden vollständig auszugleichen.
(4) Gleichwohl schloss der Beamte noch am 15. August 1996 einen Kreditvertrag mit
der ...-Bank in Höhe von 1 133,28 DM zur Finanzierung eines Fernsehers und einer
Stereoanlage ab. Die monatlichen Abzahlungsraten betrugen 94,44 DM.
(5) Ein Jahr nach der ersten Beleihung der Lebensversicherung belieh der Beamte
erneut seine Lebensversicherung in Höhe von 19 000 DM, um weitere Schulden
auszugleichen. Die monatliche Rate zur Abzahlung beider Beleihungsdarlehen wur-
de mit 591,65 DM festgesetzt.
Der Beamte selbst räumte ein, dass ca. Ende 1997 der Zeitpunkt eingetreten sei, ab
dem er Verbindlichkeiten eingegangen sei, von denen er gewusst habe, dass er sie
nicht mehr habe erfüllen können.
(6) Um die mittlerweile wieder aufgelaufene Belastung seines Girokontos bei der
Kreissparkasse M. auszugleichen, wurde am 15. Oktober 1998 ein erneutes Darle-
hen in Höhe von 13 000 DM in Anspruch genommen. Die Gesamtkosten beliefen
sich auf 16 972,80 DM. Auffallend ist auch hier, dass die Angaben des Beamten zu
seinem Einkommen bei Kreditabschluss nicht den Tatsachen entsprachen. Laut Kre-
ditvertrag hat er sein Einkommen mit 2 980 DM Nettogehalt plus 300 DM aus Neben-
tätigkeit angegeben. Tatsächlich betrug das Nettogehalt des Beamten im Oktober
1998 aufgrund einer Pfändung in Höhe von 1 029,70 DM jedoch nur 1 911,65 DM.
Weitere Pfändungen belasteten sein Nettoeinkommen bis Oktober 2000 derart, dass
das angegebene Nettoeinkommen nicht mehr erreicht wurde.
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Der o.a. Kredit war vom Beamten bei der ersten Anhörung im förmlichen Verfahren
nicht angegeben worden.
(7) Es steht weiterhin fest, dass der Beamte auch nach Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens am 30. Mai 2000 sein Verhalten in finanziellen Angelegenhei-
ten nicht merklich geändert hat. Denn nachdem er am 5. Mai 2000 ein Girokonto bei
der Vereinigten Sparkasse W. eröffnet und eine Kreditkarte erhalten hatte, sind in
den folgenden fünf Monaten (bekannt sind die Belastungen bis zum 23. Oktober
2000) Kreditkartenbeanspruchungen in Höhe von 7 330 DM aufgelaufen. Das Giro-
konto selbst war zu diesem Zeitpunkt mit 1 843,55 DM belastet. Daraufhin wurde die
Kreditkarte im Oktober 2000 durch das Kreditinstitut für jede weitere Verwendung ge-
sperrt.
(8) Nach Aussagen des Beamten liegen noch ca. 10 000 DM Mietrückstände vor. Er
habe die Miete wegen diverser Mängel der Wohnung nicht mehr bezahlt. Die darauf
folgende Räumungsklage des Vermieters hatte Erfolg.
Zu Anschuldigungspunkt 3 (beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten - Schul-
denabwicklung)
(1) Am 28. August 1998 wurde durch die S. Versicherung die Gehaltsabtretung des
Beamten aufgrund eines Rückstands bei der Rückzahlung der Lebensversiche-
rungsbeleihung in Höhe von 2 204,30 DM offen gelegt. Seit Oktober 1998 waren die
Rückstände im Wege der Gehaltspfändung beglichen worden; die Monatsraten in
Höhe von 591,65 DM werden bis zum jetzigen Zeitpunkt überwiesen.
(2) Am 1. März 1999 gab der Beamte beim Amtsgericht M. eine eidesstattliche Versi-
cherung ab, nachdem mehrere Vollstreckungsbescheide nicht zum Erfolg geführt
hatten. Gegen den Beamten waren zu diesem Zweck am 8. Januar 1998,
12. November 1998 und 19. Januar 1999 Haftbefehle erlassen worden, da er trotz
Vorladung nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen ist; indes
wurden die Haftbefehle nicht vollstreckt. Nach erneuter Terminierung erschien der
Beamte dann freiwillig.
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Der Beamte gab an, er habe "die totale Pleite" nicht eingestehen wollen und sei des-
halb bei den drei erstgenannten Terminen nicht erschienen. Außerdem habe er auf
eine kurzfristige Klärung mit seinen Gläubigern gehofft. Diese Hoffnung habe sich
jedoch zerschlagen.
(3) Der Beamte reagierte vielfach auf Mahnungen nicht, so dass es wiederholt zu
Vollstreckungsmaßnahmen gekommen war.
Nach seinen Angaben hat er Briefe ungelesen weggeworfen. Er selbst nimmt an,
dass auch Mahnungen dabei gewesen sind. Er habe seine Post auch nicht mehr ab-
geholt.
Insgesamt sind seit 7. März 1995 bis zum Abschluss der Untersuchungen 13 Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlüsse beim Dienstherrn des Beamten eingegangen.
Die daraus resultierenden Forderungen beliefen sich insgesamt auf ca. 18 600 DM:
(a) Es liegt u.a. ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der B. Krankenversi-
cherung vom 9. Mai 2000 in Höhe von 3 131,27 DM vor. Zu dieser Versiche-
rung hatte der Beamte gewechselt, nachdem seine vorherige private Kranken-
kasse wegen Zahlungsverzugs den Versicherungsschutz gekündigt hatte.
Der Beamte sagte aus, er könne sich nicht mehr erinnern, ab wann und wie lange er
keinen privaten Krankenversicherungsschutz mehr gehabt habe. Es müsse aber län-
ger als ein Jahr gewesen sein. Mittlerweile sei er wieder ... krankenversichert.
Insgesamt sechs der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gehen auf nicht be-
zahlte Arztrechnungen zurück. Gegenüber den Ärzten habe er sich als Selbstzahler
ausgegeben oder auf Beihilfe berufen. Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht wa-
ren seine tatsächlichen Angaben nicht ermittelbar. Leistungen der Beihilfe habe er für
einen Teil der Rechnungen erhalten. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, ob er
diese für die Bezahlung der Arztrechnungen verwendet habe. Er sei auch nicht si-
cher, ob er alle Rechnungen bei der Beihilfe eingereicht habe. Es gebe noch weitere
- 15 -
offene Arztrechnungen. Er könne aber weder deren Anzahl noch die Höhe der For-
derungen nennen.
(b) Mit gerichtlichem Mahnverfahren versuchte der G.-Konzern, bei dem der Beam-
te seine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, die Prämie für 1998
in Höhe von 669,43 DM einzutreiben. Durch die Vermittlung des Sozialen
Dienstes wurde das Verfahren seitens des G.-Konzerns eingestellt. Dieser hat
auf die Forderung mittlerweile verzichtet. Der "Verband der Schadenversicherer
e.V. ..." wurde bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens über die Zah-
lungsunfähigkeit des Beamten durch den Konzern informiert.
(c) Auf dem Antrag auf Stilllegung und Löschung des Pkw´s mit dem Kennzeichen
... wurde von der Kfz-Zulassungsstelle die Bemerkung "Versich" und "Steuer"
eingetragen.
Das Fahrzeug wurde aufgrund nicht gezahlter Kfz-Steuer und Haftpflichtversi-
cherung stillgelegt.
(4) Der Beamte unternahm mehrere Versuche, sein Einkommen dem Zugriff der
Gläubiger zu entziehen. So beantragte er am 9. Februar 1999 die Barauszahlung
seiner Bezüge, da sein bisheriges Konto für Überweisungen nicht mehr zur Verfü-
gung stünde. Dieser Antrag wurde am 11. Februar 1999 mit dem Hinweis auf die
Vorläufigkeit der Maßnahme genehmigt. Ab Juni 1999 wurden die Bezüge wieder auf
das Konto des Beamten überwiesen. Nachdem die hohen finanziellen Verbindlichkei-
ten des Beamten dem Dienstherrn zunehmend bekannt wurden, veranlasste der Be-
reich Personelle Sicherheit auch aus Fürsorgegründen, in Zukunft Barauszahlungs-
wünsche des Beamten abzulehnen.
Mit Schreiben vom 17. August 1999 ersuchte der Beamte die zuständige Stelle um
Überweisung seiner Bezüge auf das Konto seiner Lebensgefährtin bei der B. Spar-
kasse. Die Änderung der Überweisungsmodalitäten wurde aber vom Statusreferat
abgelehnt und infolgedessen auch nicht ausgeführt.
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Bei seiner Vernehmung gab der Beamte hierzu an, er habe weitere Pfändungen er-
ahnt.
(5) Zur Unterstützung bei der Regelung seiner finanziellen Schwierigkeiten wurde
dem Beamten im Jahre 1999 die Hilfe des Sozialen Dienstes angeboten. Der Beam-
te hat dieses Angebot nicht von sich aus wahrgenommen, sondern wurde vom Be-
reich Personelle Sicherheit dazu aufgefordert, die Klärung seiner Angelegenheit
nunmehr unter Anleitung anzugehen.
Die zuständige Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes, Frau M., beklagte jedoch bereits
in ihrem Schreiben vom 2. Juli 1999 die mangelnde Mitwirkung und Kooperation des
Beamten, die eine genaue Schuldenaufstellung nahezu unmöglich machten. Sie gab
an, dass während der gesamten Zeit ihrer Betreuung des Beamten kein exakter
Schuldenstand habe ermittelt werden können. Zudem sei es nie zu einer konkreten
und regulären Schuldnerberatung gekommen, da der Beamte durch viele Krankheits-
tage nicht greifbar und so eine kontinuierliche Aufarbeitung nicht möglich gewesen
sei. Anfangs sei noch alle zwei bis drei Wochen eine Beratung zu Stande gekom-
men, dann jedoch nur noch in Abständen von Monaten. Der Beamte sei mit einer
Reisetasche, gefüllt mit ungeordneten Unterlagen, zur Schuldnerberatung erschie-
nen. Zum Teil hätten sich ungeöffnete Briefe, deren Absendung bereits ein paar Jah-
re zurückgelegen hätte, in der Tasche befunden. Die Zeugin nimmt an, dass der Be-
amte nicht gewusst habe, wie hoch seine Schulden gewesen seien. Die Unterlagen
seien nie vollständig von dem Beamten beigebracht worden, obwohl sie dies von ihm
erwartet habe und dies auch so mit ihm besprochen worden sei. Allein schon die Er-
mittlung seiner monatlichen Fixkosten habe nicht erfolgen können. Zudem seien vom
Beamten immer wieder neue Kauf- und Versicherungsverträge abgeschlossen wor-
den. Der Beamte sei zwar nach seinen Äußerungen zur Mitarbeit bereit gewesen,
nach ihrem Eindruck jedoch ohne Unterstützung dazu nicht in der Lage gewesen.
Ihm wäre es wohl am liebsten gewesen, sie selbst hätte in seiner Wohnung mit ihm
die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt. Allerdings sei nie ganz klar gewe-
sen, ob er die unvollständige Mitarbeit nicht zur Verzögerung seiner Angelegenheit
benutze. Auffallend sei gewesen, dass der Beamte, wenn es "heiß" geworden sei,
doch in der Lage gewesen sei, die betreffenden Gläubiger schriftlich anzugehen, um
weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern.
- 17 -
Die Bekundungen von Frau M. werden von den Aussagen ihrer Kollegin, Frau B.,
bestätigt, die die Betreuung des Beamten während des Erziehungsurlaubs von Frau
M. übernommen hat. Es sei aber auch hier zu keiner konstruktiven Zusammenarbeit
gekommen. Aufgrund der häufigen krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheit
des Beamten sei lediglich ein "Vorgespräch" geführt worden. Bei diesem Gespräch
sei er um grundlegende Unterlagen gebeten worden, die er jedoch nie beigebracht
habe. Im Vergleich zu anderen Schuldnern habe Frau B. bei dem Beamten den nach
ihrer Erfahrung für Schuldner typischen "Leidensdruck" vermisst.
Nach eigener Aussage war der Beamte an einem weiteren Besuch der Schuldnerbe-
ratung zwar interessiert, hat sich allerdings seit seiner Dienstenthebung am 30. Mai
2000 nicht mehr bei der dienstinternen Schuldnerberatung gemeldet. Er habe nicht
gewusst, dass nach seiner vorläufigen Dienstenthebung die Mitarbeiter der Schuld-
nerberatung des BND auch zu ihm nach Hause gekommen wären. Um den Verbleib
seiner restlichen Unterlagen hat er sich nicht gekümmert. Diese wurden ihm anläss-
lich der Zeugenvernehmung am 27. November 2000 von Frau M. zurückgegeben.
Die weitere Einlassung des Beamten, der Besuch einer externen Schuldnerberatung
sei ihm aufgrund der fehlenden Aussagegenehmigung nicht möglich gewesen, ent-
spricht nicht den Tatsachen. Es liegt kein Antrag seitens des Beamten auf Erteilung
einer solchen Aussagegenehmigung vor. Eine solche wäre für den Besuch einer ex-
ternen Schuldnerberatung darüber hinaus auch nicht erforderlich, da nicht zwingend
über den tatsächlichen Dienstherrn bzw. die berufliche Tätigkeit als solche hätte ge-
sprochen werden müssen.
Schließlich hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, dass der Beamte den ge-
samten Sachverhalt rückhaltlos eingeräumt und beteuert habe, dass solche Dinge
nicht wieder vorkommen würden.
Die Vorinstanz hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen
seine Dienstpflichten zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu ach-
tungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung
dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) gewürdigt. Die einzelnen Pflichtverlet-
- 18 -
zungen stellten insgesamt ein einheitlich zu bewertendes, teils fahrlässig, teils vor-
sätzlich begangenes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG dar.
Das Dienstvergehen habe ein nicht unerhebliches Gewicht.
Zwar könne ein Beamter wie jeder andere Bürger Schulden machen, ohne dafür
sogleich disziplinarisch belangt zu werden. Ein solches Schuldnerverhalten finde
aber dort seine Grenzen, wo dienstliche Belange betroffen würden oder es sich um
ein betrügerisches Verhalten handele.
Bei den einzelnen Schuldenerklärungen (Anschuldigungspunkt 1) habe der Beamte
jeweils bewusst und gewollt gegen die ihm obliegende dienstliche Wahrheitspflicht
verstoßen. Er habe gewusst, wenn er alle seine Schulden wahrheitsgemäß angeben
würde, würde er wohl nicht befördert und wohl auch nicht zum Beamten auf Lebens-
zeit ernannt werden. Ein solches Verhalten sei beamtenunwürdig und betrügerisch.
Ein Mitarbeiter des BND müsse absolut integer sein. Er dürfe sich nicht durch hohe
Schulden erpressbar machen. Wenn zu einem hohen Schuldenstand aber auch noch
ein unordentliches Verhalten - der Beamte habe Briefe nicht aufgemacht, er habe
Arztrechnungen nicht bezahlt, er gehe nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versi-
cherung, weil er "keinen Bock mehr habe" - hinzukomme, dann stelle sich die Frage,
ob ein solcher Beamter überhaupt noch im Beamtenverhältnis bleiben dürfe.
Ohne Zweifel könne der beschuldigte Beamte nicht mehr beim BND beschäftigt wer-
den. Die Behörde BND sei ein einziger Sicherheitsbereich. Wer dort arbeiten wolle,
benötige dazu einen Sicherheitsbescheid. Dieser sei dem Beamten aufgrund seines
Fehlverhaltens entzogen worden. Dies bedeute aber nicht, dass der Beamte wegen
seines Dienstvergehens deshalb aus dem Dienst entfernt werden müsse. Er sei nicht
Regierungsobersekretär des BND, sondern Regierungsobersekretär beim BND. Als
Regierungsobersekretär könne er bei jeder anderen Bundesbehörde beschäftigt
werden.
Für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme sei die einschlägige
Disziplinarrechtsprechung heranzuziehen, wobei der Gleichheitsgrundsatz beachtet
werden müsse. Es gebe keine spezielle Rechtsprechung für die Angehörigen des
BND auf der einen Seite und für die übrigen Bundesbeamten auf der anderen Seite.
- 19 -
Jeder Bundesbeamte müsse wegen eines von ihm begangenen Dienstvergehens
disziplinarisch gleich behandelt werden. Im vorliegenden Fall sei der Ausspruch einer
mittelschweren Gehaltskürzung auf die Dauer von drei Jahren erforderlich, aber auch
ausreichend, um einer Wiederholungsgefahr vorzubeugen. Eine solche mittelschwe-
re Gehaltskürzung könne nicht deshalb in eine Entfernung aus dem Dienst umge-
wandelt werden, nur weil der straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beamte
Angehöriger des BND sei.
2. Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, diese
ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten aus
dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Die erstinstanzlich ausgesprochene Gehaltskürzung stehe im Missverhältnis zum
disziplinarischen Unrechtsgehalt des vom Bundesdisziplinargericht selbst als nicht
unerheblich eingestuften Dienstvergehens.
Als gravierend sei bereits zu werten, dass der Beamte im Januar 1998, also in der
Zeit seines umfangreichen Fehlverhaltens, befördert worden sei und sich dadurch
das mit der Beförderung zum Regierungsobersekretär vom Dienstherrn üblicherwei-
se entgegengebrachte Vertrauen quasi erschlichen habe.
Ferner ziehe die Kammer aus dem beamtenunwürdigen und betrügerischen Verhal-
ten des Beamten den Schluss, dass dieser zwar nicht mehr beim BND, jedoch bei
jeder anderen Bundesbehörde beschäftigt werden könne. Diese Auffassung berück-
sichtige nicht ausreichend das Persönlichkeitsbild des Beamten, das von erheblichen
Defiziten geprägt sei. Der fortgesetzte und über einen langen Zeitraum sich erstre-
ckende Verstoß gegen die strenge Vorschriftenlage im BND, hier: "Verfügung über
die Abgabe von Schuldenerklärungen", offenbare einen eklatanten Mangel an Ge-
wissenhaftigkeit und ein besonders hohes Maß an Gleichgültigkeit und Unzuverläs-
sigkeit. Dies ergebe sich daraus, dass die Verfehlungen gegenüber einer besonders
sicherheitsempfindlichen Behörde begangen worden seien, die darauf bedacht sein
müsse, dass ihre Mitarbeiter nicht erpressbar seien. Zu hohe Schulden - darauf wei-
se die Kammer zu Recht hin - könnten gegenüber Mitarbeitern des BND zur Erpres-
sung führen, ein Risiko, das durch die jährlich wiederholte und von den Mitarbeitern
- 20 -
jeweils zu quittierende Schuldenerklärung erheblich gemindert werde. Im Lichte die-
ser sicherheitsspezifischen Besonderheiten qualifiziere sich die akribische Beach-
tung der oben angegebenen Verfügung als eine Pflicht, die in ihrer Bedeutung einer
beamtenrechtlichen Kernpflicht gleichkomme, ein Verstoß mithin eine besonders
gravierende Verfehlung darstelle. Aus der Tatsache, dass dem Beamten die beson-
deren Sicherheitsrisiken des BND bewusst gewesen seien, er gleichwohl über einen
Zeitraum von mehreren Jahren und vorsätzlich gegen eine wesentliche Sicherheits-
bestimmung verstoßen habe, könne nur der Schluss gezogen werden, dass der
Mangel an Gewissenhaftigkeit und das hohe Maß an Gleichgültigkeit und Unzuver-
lässigkeit im Wesen des Beamten verwurzelt seien. Dies führe dazu, dass ein Rest
an Vertrauen in die künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr bestehe und der Beamte
daher nicht nur im BND nicht mehr tragbar sei, sondern allgemein nicht mehr im
Beamtenverhältnis verbleiben könne. Denn es sei davon auszugehen, dass unter
Bedingungen, die weniger strikt seien als im BND, die aufgezeigten Charakter-
schwächen verstärkt hervorträten.
Die dargelegten Mängel zeigten sich in gleicher Weise bei der Eingehung und Ab-
wicklung der finanziellen Verbindlichkeiten des Beamten. Besonders deutlich werde
dies dadurch, dass der Beamte auch nach rechtskräftigem Entzug des Sicherheits-
bescheides im September 2000 sein Konto bei der Sparkasse in W. weiterhin über-
zogen habe, ein Sachverhalt, der von ihm nicht bestritten werde, er einen Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts W. in Höhe von 1 175,58 DM,
der vom 21. August 2001, d.h. einem Zeitpunkt nach Einreichung der Anschuldi-
gungsschrift beim Bundesdisziplinargericht am 20. Juni 2001 datiere, nicht angege-
ben habe und schließlich auch noch von den Rechtsanwälten H. und Kollegen, ...,
ein Fragenkatalog zur Ermittlung eines weiteren noch zu pfändenden Betrages über-
sandt worden sei.
Die Gleichgültigkeit gegenüber den berechtigten Gläubigerinteressen sei besonders
geeignet, das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Beamten
zu schädigen, da man ihm nicht mehr zutraue, dass er seinen dienstlichen Obliegen-
heiten mit der notwendigen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommen werde. Das
sich in diesem Fehlverhalten offenbarende Persönlichkeitsbild, das eine negative
Zukunftsprognose rechtfertige, sei so gravierend, dass das Vertrauensverhältnis des
- 21 -
Dienstherrn zum Beamten endgültig zerstört sei und dieser aus dem Beamten-
verhältnis entfernt werden müsse.
II.
Die von der Einleitungsbehörde fortgeführte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts
hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Degradierung des Beamten durch Versetzung in
das Amt eines Regierungssekretärs.
1. a) Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-
Treten des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) am 1. Januar 2002 nach den Verfah-
rensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung (BDO) fortzuführen (vgl.
zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ
2002, 1515).
b) Die Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts durch die Einlei-
tungsbehörde ist zulässig. Die Einleitungsbehörde ist wirksam in die Rechtsstellung
des Bundesdisziplinaranwalts als Berufungsführer eingerückt.
Mit dem (endgültigen) Wegfall der Behörde des Bundesdisziplinaranwalts am
1. Januar 2004 durch Auflösung gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BDG tritt in Altverfahren
nach der Bundesdisziplinarordnung grundsätzlich die Einleitungsbehörde, nicht der
sich eventuell - wie hier - am zweitinstanzlichen Disziplinargerichtsverfahren beteili-
gende Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (§ 35
VwGO), in die verfahrensmäßige Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts ein.
Dieser Beteiligtenwechsel ist zwar nicht ausdrücklich in den Übergangsbestimmun-
gen des § 85 BDG angeordnet; auch die amtliche Begründung zum Regierungsent-
wurf des Gesetzes schweigt dazu (vgl. zu § 85 Abs. 3 des Gesetzentwurfs:
BTDrucks 14/4659 S. 22 und S. 52). Er ergibt sich aber aus dem Regelungszusam-
menhang der Vorschriften. So bestimmt § 85 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BDG, dass
ab dem 1. Januar 2004 in den Altfällen nach § 85 Abs. 3 BDG anstelle des Bundes-
disziplinaranwalts die Einleitungsbehörde (§ 35 BDO) die Anschuldigungsschrift fer-
tigt. Mit der Übernahme einer der Hauptaufgaben des Bundesdisziplinaranwalts
(§§ 37, 65 BDO) ist sachnotwendig der Eintritt der Einleitungsbehörde in die Rechte,
- 22 -
Pflichten und Befugnisse des Bundesdisziplinaranwalts im vorgerichtlichen und ge-
richtlichen Verfahrensabschnitt eines nach §§ 33 ff. BDO eingeleiteten förmlichen
Disziplinarverfahrens verbunden. Praktisch bedeutet dies, dass die Einleitungsbe-
hörde die genannten Altverfahren in dem Verfahrensstadium, in dem sich diese zum
1. Januar 2004 befinden, anstelle des Bundesdisziplinaranwalts, soweit dieser zu-
ständig wäre, nach altem Verfahrensrecht fortführt.
Der Eintritt der Einleitungsbehörde in die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaran-
walts bezieht sich grundsätzlich auf alle Rechte, Pflichten und Befugnisse in den ein-
schlägigen Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (z.B. § 68 Satz 1 - Anträge zur
Beweiserhebung; § 70 a Abs. 1 Satz 2 - Zustimmung zum Disziplinargerichtsbe-
scheid; § 74 Abs. 5 - Äußerungsrecht nach Schluss der Beweisaufnahme; § 78
Abs. 3 1. Halbsatz - Urteilszustellung; § 80 Abs. 4 - Abänderung des Unterhaltsbei-
trags in 2. Instanz; § 84 - Zustellung der Berufung; § 85 Abs. 2 und 3 - Anhörung vor
Verwerfung, Zustellung des Beschlusses; § 87 Abs. 1 Satz 2 BDO - Verzicht auf er-
neute Verlesung) - ggf. nach § 25 BDO i.V.m. Vorschriften der Strafprozessordnung
(z.B. i.V.m. § 226 StPO - Anwesenheitspflicht; i.V.m. § 296 StPO - Rechtsmittel-
befugnis; i.V.m. § 303 StPO - Zustimmung zur Zurücknahme eines Rechtsmittels in
der Hauptverhandlung). Ausgenommen sind nur die Fälle, in denen die Eigenart des
Disziplinarverfahrens oder der Zweck der Vorschriften einem solchen Eintritt entge-
gensteht. So entfallen z.B. gemäß § 85 Abs. 7 Satz 3 BDG ersatzlos die in §§ 39, 64
Abs. 3 und § 80 Abs. 3 BDO geregelten Rechte, Pflichten und Befugnisse des Bun-
desdisziplinaranwalts im Verhältnis zur Einleitungsbehörde (vgl. dazu insgesamt
auch Gansen, BDG, 2003, § 85 Rn. 10; Köhler/Ratz-Mayer, BDG, § 85 Rn. 4 und 9).
2. a) Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der
Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen sowie an die disziplinarrechtli-
che Würdigung des Sachverhalts als teils fahrlässig, teils vorsätzlich begangenes
Dienstvergehen i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG gebunden; er hat nur noch
über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
b) Der Bindungswirkung steht nicht entgegen, dass der Senat erst durch Auslegung
des erstinstanzlichen Urteils klären muss, welche Pflichtverletzungen vorsätzlich und
welche fahrlässig begangen worden sind (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 9. Juni
- 23 -
1993 - BVerwG 1 D 4.92). In den Anschuldigungspunkten 1 (Abgabe unrichtiger
Schuldenerklärungen) und 2 (Nichtbefolgung entsprechender Dienstvorschriften), in
denen ein vorsätzliches Fehlverhalten angeschuldigt ist, hat die Vorinstanz auch
dementsprechende vorsätzliche Pflichtverletzungen gemäß § 54 Satz 3 und § 55
Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG festgestellt. Die nicht befolgten Dienstvorschrif-
ten seien dem Beamten bekannt gewesen. Bei den Schuldenerklärungen habe er
bewusst und gewollt gehandelt. Um Ärger wegen seiner Schulden zu vermeiden, ha-
be er unrichtige Angaben gemacht. Soweit das Bundesdisziplinargericht im Übrigen
ein fahrlässiges Fehlverhalten des Beamten festgestellt hat, bezieht sich dies allein
auf Anschuldigungspunkt 3 (beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten - Schulden ma-
chen, Schuldenabwicklung), wo dem Beamten - auch insoweit im Einklang mit der
Anschuldigungsschrift - ein teils vorsätzlicher, teils fahrlässiger Verstoß gegen § 54
Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zur Last gelegt wird.
3. Das teils innerdienstlich, teils außerdienstlich begangene Dienstvergehen ist von
erheblichem Gewicht. Es macht die Versetzung des Beamten in das Eingangsamt
seiner Laufbahn - das Amt eines Regierungssekretärs - erforderlich (§ 10 BDO).
Das Schwergewicht der erstinstanzlich festgestellten Verfehlungen liegt in den vor-
sätzlich begangenen innerdienstlichen Pflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 1
(Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen). Soweit der Beamte daneben die entspre-
chenden Dienstvorschriften nicht befolgt hat (Anschuldigungspunkt 2) und ihm inso-
weit ein vorsätzlicher Gehorsamsverstoß zur Last gelegt wird, kommt diesem Fehl-
verhalten kein zusätzliches Gewicht zu. Es ist hier zwangsläufige Folge der Abgabe
unrichtiger Schuldenerklärungen und wird von dieser Pflichtverletzung bei der Be-
messung der Maßnahme konsumiert.
a) Ein Beamter, der bei einer sicherheitsempfindlichen Behörde - hier dem Bundes-
nachrichtendienst (BND) - beschäftigt ist und durch Abgabe unrichtiger Schuldener-
klärungen die ihm obliegende Wahrheitspflicht verletzt, verhält sich in hohem Maße
pflichtwidrig. Der BND hat nach seiner Aufgabenstellung (§ 1 Abs. 2 BNDG) ein be-
rechtigtes Interesse an geordneten finanziellen Verhältnissen seiner Mitarbeiter. Ein
BND-Mitarbeiter, dessen wirtschaftliche und finanzielle Lage schlecht ist, wird in ge-
steigertem Maße verführbar und letztlich auch erpressbar, stellt insoweit ein erhebli-
- 24 -
ches Sicherheitsrisiko für den Dienstherrn dar und beeinträchtigt dadurch seine
dienstliche Verwendungsmöglichkeit (vgl. zum leichtfertigen Schuldenmachen eines
Soldaten z.B. BVerwGE 76, 350 <351>; 93, 242 <243>; vgl. auch Köhler/Ratz-
Mayer, BDG, B. II. 12 Rn. 12). Der BND hat deshalb auch ein hohes, berechtigtes
Interesse, über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse seiner Mitarbeiter
ständig wahrheitsgemäß unterrichtet zu sein. Die besondere Bedeutung dieses Um-
standes wird an einzelnen Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(SÜG) deutlich. Alle Mitarbeiter des BND müssen sich einer Sicherheitsprüfung un-
terziehen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3 BNDG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 SÜG i.V.m.
SÜG-Ausführungsvorschrift-BND zu § 1 Abs. 2 Nr. 3). In der Sicherheitserklärung
sind vom Betroffenen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 13 SÜG Angaben zu machen über in
den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und
ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können. Nach § 18 Abs. 2
Satz 2 Nr. 4 SÜG sind Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüsse, als für die sicherheitsmäßige Beurteilung erhebliche
Informationen zur Sicherheitsakte zu nehmen.
Da die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse eines BND-Beamten seinen Pri-
vatbereich betreffen, ist der Dienstherr, wenn er nicht zufällig von Dritten, insbeson-
dere Gläubigern des Beamten oder von diesen angerufenen Gerichten, Informatio-
nen erhält, darauf angewiesen, dass der Beamte wahrheitsgemäße Angaben macht.
Die Dienststelle belehrt zwar regelmäßig (jährlich) gegen Unterschrift über die Ver-
pflichtung zur Abgabe von Schuldenerklärungen. Eine unmittelbare Überprüfung der
wirtschaftlichen Lage des einzelnen Beamten ist aber nicht möglich. Der Dienstherr
muss deshalb darauf vertrauen können, dass der Beamte als Mitarbeiter einer si-
cherheitsempfindlichen Behörde seiner Wahrheits- und Erklärungspflicht zuverlässig
und ehrlich Rechnung trägt. Kommt er dieser leicht einsehbaren Verpflichtung vor-
sätzlich schuldhaft nicht nach, begeht er eine Dienstpflichtverletzung von nicht uner-
heblichem Gewicht.
b) Der Senat hat bei vorsätzlicher Verletzung der Wahrheitspflicht im Zusammen-
hang mit der Gewährung von Fürsorgeleistungen (z.B. Beihilfe, Reisekosten) i.d.R.
eine förmliche Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet, also zumindest eine
Gehaltskürzung (vgl. z.B. Urteil vom 12. September 2000 - BVerwG 1 D 48.98 -
- 25 -
m.w.N.). Eine solche Maßnahme wurde auch im Falle eines Zollbeamten verhängt,
dem neben leichtfertigem Schuldenmachen die Abgabe unrichtiger Schuldenerklä-
rungen in den Vorermittlungen zur Last gelegt worden war (Urteil vom 27. April 1973
- BVerwG 1 D 15.72 - BVerwGE 46, 116). Ebenso wurde gegen einen BND-Residen-
ten im Ausland u.a. wegen Verletzung der Wahrheitspflicht - falsche Angaben ge-
genüber dem Botschafter über den Kilometerstand eines Kraftfahrzeugs, das im Aus-
land weiterverkauft werden sollte - eine Gehaltskürzung ausgesprochen (Urteil vom
12. Dezember 1989 - BVerwG 1 D 84.88 - DokBer B 1990, 63). Ein Beamter des hö-
heren Auswärtigen Dienstes, der über einen längeren Zeitraum in Kontakt mit Ange-
hörigen eines fremden Geheimdienstes stand und in diesem Zusammenhang wie-
derholt unwahre Angaben in Sicherheitserklärungen gemacht hatte, wurde vom Se-
nat degradiert (Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 1 D 49.96 - BVerwGE 113,
118). Art und Maß der Disziplinarmaßnahme bestimmen sich demzufolge nach den
Umständen des Einzelfalls.
c) Im vorliegenden Fall hält der Senat den Ausspruch einer Degradierung für erfor-
derlich, aber auch ausreichend. Eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst
kommt nicht in Betracht.
aa) Den Beamten belastet vor allem, dass er in fünf Fällen über einen Zeitraum von
fünf Jahren, davon in vier Fällen zeitlich vor Ernennungen, wiederholt vorsätzlich un-
richtige Schuldenerklärungen abgegeben hat. Erstmals am 10. September 1990,
kurz nach Einstellung in den BND, war er anlässlich seiner Schuldenerklärung
schriftlich darüber belehrt worden, dass ein Verschweigen von Schulden disziplinar-
oder arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben wird. Kurz vor seiner Ernennung
zum Regierungsassistenten am 1. September 1994 hatte der Beamte am 29. August
1994 wahrheitswidrig erklärt, schuldenfrei zu sein. Zugleich war er belehrt worden:
"Mir ist bekannt, dass ich bei Abgabe unrichtiger Erklärungen mit der Rück-
nahme meiner Ernennung zum Beamten gem. § 12 BBG oder mit disziplinar-
rechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe."
Ebenso liegt der Sachverhalt anlässlich der Beförderung zum Regierungssekretär
am 1. März 1996 - wahrheitswidrige Schuldenerklärung trotz Belehrung am
- 26 -
26. Februar 1996 -, der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 13. Juni 1997
- wahrheitswidrige Schuldenerklärung trotz Belehrung am 15. Mai 1997 - und der Be-
förderung zum Regierungsobersekretär am 7. Januar 1998 - wahrheitswidrige Schul-
denerklärung trotz Belehrung am 3. November 1997. Letztmals gab der Beamte am
25. Juni 1999 eine unrichtige Schuldenerklärung ab.
Im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung macht dieses wiederholte und
von grober Uneinsichtigkeit geprägte vorsätzliche Fehlverhalten eine Disziplinar-
maßnahme mit Außenwirkung, d.h. eine Degradierung, erforderlich. Der Zulässigkeit
dieser Maßnahme steht nicht entgegen, dass der Dienstherr gegebenenfalls gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 BBG befugt gewesen wäre, zumindest die letzte
Ernennung - Beförderung - des Beamten vom 7. Januar 1998 zurückzunehmen.
Nach den genannten Vorschriften ist eine Ernennung zurückzunehmen, wenn sie
ner Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der
Ernennung und dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Von dieser Rücknah-
memöglichkeit ist kein Gebrauch gemacht worden, obwohl bereits 1995 Pfändungs-
und Überweisungsbeschlüsse bei der gehaltszahlenden Stelle des BND eingegan-
gen waren und dieser Umstand - ebenso wie die mit Gehaltsabtretungen verbunde-
nen Beamtendarlehen - dann auch der Personalabteilung bekannt waren, wie der
Vertreter der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor dem Senat eingeräumt
hat. Dieses dienstrechtliche Untätigbleiben ist disziplinarrechtlich hinzunehmen. Im
Disziplinarverfahren ist grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob (auch) die Vorausset-
zungen für eine Rücknahme einer Ernennung vorlagen (vgl. Urteil vom 27. August
1997, a.a.O., insoweit in BVerwGE 113, 118 ff. nicht abgedruckt; vgl. auch Urteil vom
27. April 1976 - BVerwG 1 D 72.75 - BVerwGE 53, 166 ff.). Das Disziplinargericht hat
die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Disziplinarmaßnahme aus objektiver
Sicht zu treffen und dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu
beachten, d.h. im Wesentlichen gleich liegende Dienstvergehen bei im Wesentlichen
gleichem Persönlichkeitsbild der Beamten disziplinarrechtlich gleich zu behandeln. In
diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welches Gewicht der jeweilige Dienstvor-
gesetzte dem Dienstvergehen zumisst und welche sonstige dienstrechtliche Maß-
nahme er aus Anlass des Dienstvergehens gegen den Beamten getroffen oder zu
treffen unterlassen hat (stRspr, z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 -
- 27 -
m.w.N.). Die disziplinarrechtlichen Folgen eines der Ahndung durch ein förmliches
Disziplinarverfahren vorbehaltenen Dienstvergehens sind für den Dienstvorgesetzten
nicht verfügbar. Deshalb tritt durch sein Untätigbleiben im Hinblick auf den Erlass
einer Maßnahme nach allgemeinem Beamtenrecht keine Sperrwirkung für die Ver-
hängung einer Disziplinarmaßnahme ein, sofern wegen des Dienstvergehens der
Ausspruch einer solchen Maßnahme angemessen und nach Disziplinarrecht noch
zulässig ist. Dies ist hier der Fall und hat faktisch zur Folge, dass die letzte Beförde-
rung des Beamten mit disziplinarischen Mitteln rückgängig gemacht wird. Der Um-
stand, dass der Dienstvorgesetzte hier das sich regelmäßig wiederholende unwahre
Erklärungsverhalten über lange Zeit sehenden Auges und reaktionslos hingenom-
men hat, muss sich indessen zugunsten des Beamten auswirken und trägt hier unter
anderem dazu bei, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen ist.
bb) Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts und der Einleitungsbe-
hörde ist durch das Dienstvergehen das Vertrauensverhältnis zwischen dem bisher
straf- und disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Beamten und
seinem Dienstherrn aus objektiver Sicht noch nicht endgültig zerstört; eine Entfer-
nung des Beamten aus dem Dienst scheidet deshalb aus.
aaa) Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Überlegung, der Beamte
habe zwar nicht seine Einstellung am 3. September 1990 - Ernennung unter Begrün-
dung eines Beamtenverhältnisses (§ 3 BLV) -, jedoch faktisch seine Ernennung zum
Beamten auf Lebenszeit am 13. Juni 1997 durch arglistige Täuschung herbeigeführt
und deshalb die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt. Dies zu berücksichtigen
wäre der Senat zwar nicht gehindert. Auch wenn der Dienstherr von einer Maßnah-
me nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 BBG Abstand genommen hat - wie
hier -, so bleibt es den Disziplinargerichten unbenommen, bei der Bemessung der
Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, ob das Dienstvergehen zugleich die Vor-
aussetzungen eines Rücknahmegrundes erfüllt. Dies kann gegebenenfalls dem
Dienstvergehen ein solches Gewicht verleihen, dass die disziplinarische Höchst-
maßnahme verhängt werden müsste. Für eine arglistige Täuschung als Rücknahme-
grund gibt es im vorliegenden Fall aber keine ausreichenden Anhaltspunkte.
- 28 -
Es ist nicht ersichtlich, dass die Ernennung des Beamten zum Beamten auf Lebens-
zeit am 13. Juni 1997 auf eine arglistige Täuschung zurückgeführt werden kann. Eine
Täuschung ist insbesondere arglistig, wenn der täuschende Beamte erkennt oder
jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass die ernennende Stelle auf-
grund seines Verhaltens der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben
erachtet, obgleich solche in Wahrheit vorliegen, und dadurch zu einer für den Beam-
ten günstigen Entscheidung bestimmt wird (vgl. Urteil vom 8. November 1961
- BVerwG 6 C 120.59 - BVerwGE 13, 156 <158>; Urteile vom 11. März 1965 und
25. November 1965 - BVerwG 2 C 47 und 201.62 - Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 11
und 13). Ein solches arglistiges Verhalten hält der Senat im vorliegenden Fall nicht
für erwiesen. Zwar war der Beamte in der ersten Hälfte der 90er Jahre, auch durch
finanzielle Aufwendungen für die Unterstützung seiner Eltern und für die regelmäßi-
gen Besuche seiner Lebensgefährtin in B., in eine Verschuldungssituation geraten,
die im Verein mit widrigen Lebensumständen letztlich dazu geführt hat, dass er in der
zweiten Hälfte der 90er Jahre nach und nach den Überblick über seine finanziellen
Verpflichtungen verlor; Briefe blieben ungeöffnet, Arztrechnungen wurden nicht ein-
mal bei der Beihilfestelle eingereicht. Die in jener Zeit abgegebenen unrichtigen
Schuldenerklärungen sollten, aus seiner Sicht, anfangs nur unliebsame Rückfragen
und Ärger vermeiden. Er wollte insoweit in Ruhe gelassen werden. Es ging ihm bei
seinen Falschangaben erkennbar nicht um die Herbeiführung einer ihm günstigen
Personalentscheidung, zumal er davon ausgehen konnte, dass der Dienststelle spä-
testens seit 1995 ihn betreffende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorlagen
und damit bekannt waren. Gegen ein arglistiges Täuschungsverhalten des Beamten
spricht auch der Schuldenabbau in den Jahren 1994 bis 1996 und die anschließende
Umschuldung durch Aufnahme eines mit einer Lebensversicherung abgesicherten
zinsgünstigen und tilgungsfreien sog. Beamtendarlehens. Unrichtige Schuldenerklä-
rungen, die ein Beamter in einer solchen Phase des Bemühens um Reduzierung sei-
ner finanziellen Verpflichtungen abgibt, lassen nicht auf einen arglistigen Täu-
schungswillen schließen. Es bestanden zu diesem Zeitpunkt gute Aussichten auf ei-
ne Überwindung der Schieflage; ein unüberwindliches Hindernis für die Ernennung
zum Lebenszeitbeamten bzw. für die Beschäftigung beim BND war (noch) nicht in
Sicht. Auch die Dienstbehörde sah keinen Grund zum Einschreiten; im Gegenteil, die
unrichtigen Schuldenerklärungen wurden von ihr trotz Kenntnis vorhandener Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Abtretungen reaktionslos hingenommen.
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Das musste beim Beamten nicht nur den Eindruck der Verzeihlichkeit selbst wieder-
holter unrichtiger Schuldenerklärungen erzeugen. Dieses behördliche Verhalten stellt
auch die Kausalität der unrichtigen Angaben jedenfalls für die Ernennung zum Beam-
ten auf Lebenszeit in Frage. Denn zum einen hat sich die Dienstbehörde durch die
vorhandenen Erkenntnisse nicht zu einem Überdenken der im Juni 1997 anstehen-
den Ernennung veranlasst gesehen. Zum anderen hatte sich zu diesem Zeitpunkt die
Verschuldung auch nicht annähernd so zugespitzt, wie das dann später - nach Hin-
zutreten widriger Lebensumstände in Bezug auf das Elternhaus - der Fall war. Das
alles gab offenbar Grund genug zur stillschweigenden Duldung. Nichts anderes folgt
aus den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit es dort (UA
S. 19) u.a. heißt, der Beamte habe gewusst, wenn er alle Schulden wahrheitsgemäß
angeben würde, würde er wohl nicht befördert und wohl auch nicht zum Beamten auf
Lebenszeit ernannt werden, ist darin keine - insbesondere bindende - Tatsachenfest-
stellung zu sehen. Wie die zweifache Verwendung des Wortes "wohl" zeigt, hat das
Bundesdisziplinargericht insoweit lediglich Mutmaßungen angestellt.
bbb) Der durch das Dienstvergehen herbeigeführte Ausschluss der Verwendung des
Beamten beim BND rechtfertigt ebenfalls nicht die Verhängung der disziplinarischen
Höchstmaßnahme.
Die Vorinstanz und alle Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Be-
amte im BND nicht mehr einsetzbar ist. Dies entspricht der nach Aufdeckung der zu-
letzt zugespitzten Verhältnisse herbeigeführten Rechtslage. Am 19. Januar 2000 war
dem Beamten wegen der gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe der Si-
cherheitsbescheid vom 30. August 1990 - Ermächtigung zum Zugang zu Verschluss-
sachen (VS) bis einschließlich "Streng Geheim" und der entsprechenden Geheimhal-
tungsgrade der NATO - entzogen worden. Der dagegen eingelegte Widerspruch
wurde durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000 zurückge-
wiesen. Bereits mit Verfügung vom 25. Januar 2000 war dem Beamten auch mit so-
fortiger Wirkung der Zutritt zur Zentrale und zu den Außenstellen des BND untersagt
worden.
Grundlage dieser Entscheidungen sind die auch zum Gegenstand des Disziplinarver-
fahrens gemachten Umstände (unterlassene Meldung von Krediten, Abgabe falscher
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Schuldenerklärungen, sonstiges Schuldnerverhalten), die Zweifel an der Zuverläs-
sigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Beamten hervorgerufen haben und somit ein
Sicherheitsrisiko i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG darstellen (vgl. zur Überschul-
dung eines Soldaten als Sicherheitsrisiko: Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG
1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 Nr. 10). Der BND ist vom Bundeskanzleramt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 SÜG
zum Sicherheitsbereich erklärt worden. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit i.S.
des Gesetzes übt (deshalb) auch aus, wer ohne Zugang zu Verschlusssachen zu
haben, im BND tätig ist. Darunter fallen sämtliche Mitarbeiter des BND sowie Fremd-
personal, z.B. Handwerker, Reinigungskräfte (vgl. dazu insgesamt SÜG-Ausfüh-
rungsvorschrift-BND zu § 1 Abs. 2 Nr. 3). Der Zutritt zur Zentrale und den Außenstel-
len des BND erfordert einen Sicherheitsbescheid. Über einen solchen verfügt der
Beamte nicht mehr.
Die Entziehung des Sicherheitsbescheides mit der Konsequenz der Verwendungsun-
fähigkeit des Beamten beim BND ist zwar auch eine Folge des schuldhaft dienst-
pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten und damit ein Indiz für das Gewicht des
Dienstvergehens, rechtfertigt hier aber weder für sich allein noch insgesamt gesehen
den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Es ist auch insoweit zu be-
rücksichtigen, dass die Verstrickung in die zugespitzte Schuldenlage auch mit den
hinzutretenden widrigen Lebensumständen im Elternhaus (Krankheiten der Eltern,
deren finanzielle Schwierigkeiten zum Verkauf des Hauses nötigten) zusammenhing.
Es entstand eine Situation, die dem Beamten vollends über den Kopf wuchs. Auch
wenn der Beamte beim BND nicht mehr eingesetzt werden kann, so ist er deshalb,
bezogen auf den allgemeinen Status als Beamter, auf sein Amt als Ganzes (vgl. da-
zu Urteile vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG
Nr. 6 = NJW 1997, 1719 = DokBer B 1996, 245 und vom 8. September 1997
- BVerwG 1 D 32.96 - DokBer B 1998, 52) noch nicht generell vertrauensunwürdig
und damit im Beamtenverhältnis untragbar. Er kann - jetzt als Regierungssekretär -
bei einer anderen Bundesbehörde weiterbeschäftigt werden. Der Senat setzt sich
insoweit nicht in Widerspruch mit seinen Urteilen vom 22. Mai 1996, a.a.O. und vom
8. September 1997, a.a.O. In den dort zugrunde liegenden Fällen war das Vertrau-
ensverhältnis zwischen dem jeweils betroffenen Beamten und seinem Dienstherrn
- anders als hier - endgültig zerstört; die Tragbarkeit im allgemeinen Status als Be-
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amter war nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall kann die - dort ausgesproche-
ne - disziplinarische Höchstmaßnahme nicht durch eine Weiterverwendung des Be-
amten auf einem anderen Dienstposten aufgrund einer entsprechenden dienstrecht-
lichen Maßnahme abgewendet werden.
ccc) Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst kommt schließlich auch nicht im
Hinblick auf die zusätzlich festgestellte außerdienstliche Pflichtverletzung im An-
schuldigungspunkt 3 in Betracht. Das beamtenunwürdige Schuldnerverhalten
(Schulden machen, Schuldenabwicklung) ist, insgesamt gesehen, nicht geeignet,
eine der Art nach höhere Maßnahme, hier die disziplinarische Höchstmaßnahme, zu
rechtfertigen, zumal den Beamten hierbei teilweise sogar nur ein Fahrlässigkeitsvor-
wurf trifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 BDO.
Albers
Richter am BVerwG Mayer
Müller
ist wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.
Albers
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Formelles und materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BDG § 85 Abs. 3 und 4
BDO §§ 10, 11, 35, 37, 39, 64 Abs. 3, § 65
BBG § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2, § 54 Satz 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1
Satz 1 und 2
BNDG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3
SÜG
§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 13, § 18 Abs. 2
Satz 2 Nr. 4
SÜG-Ausführungsvorschrift-BND
Stichworte:
Beamter beim BND; Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts
durch die Einleitungsbehörde; wiederholte Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen
(Verstoß gegen die Wahrheitspflicht); Nichtbefolgung entsprechender Dienstvor-
schriften; beamtenunwürdiges Schuldnerverhalten (Schulden machen, Schuldenab-
wicklung); Entziehung des Sicherheitsbescheids (Herbeiführung der Verwendungs-
unfähigkeit beim BND); keine Rücknahme der Ernennung; Disziplinarmaß: Degradie-
rung.
Leitsätze:
In Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung tritt mit Wegfall der Behörde des
Bundesdisziplinaranwalts am 1. Januar 2004 grundsätzlich die Einleitungsbehörde in
die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts ein, soweit dieser zuständig wäre.
Das Nichtgebrauchmachen von der Befugnis zur Rücknahme der Ernennung gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG wegen arglistiger Täuschung begründet keine Sperrwirkung
für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme, wenn der mögliche Rücknahmegrund
zugleich ein Dienstvergehen darstellt; das Disziplinargericht kann bei der Bemessung
der Disziplinarmaßnahme berücksichtigen, ob das Dienstvergehen zugleich die Vor-
aussetzungen eines Rücknahmegrundes erfüllen würde, der dem Dienstvergehen
ein besonderes Gewicht verleihen könnte.
Wird einem Beamten beim Bundesnachrichtendienst (BND) wegen eines Dienstver-
gehens (hier: wiederholte Abgabe unrichtiger Schuldenerklärungen, beamtenunwür-
diges Schuldnerverhalten) als dienstrechtliche Maßnahme der Sicherheitsbescheid
entzogen und damit seine weitere Verwendbarkeit beim BND ausgeschlossen, so
rechtfertigt diese dienstrechtliche Nebenfolge des Dienstvergehens nicht ohne weite-
res schon den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme.
Urteil des Disziplinarsenats vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02
I. BDiG, Kammer IV - ... -, vom 25.09.2002
- Az.: BDiG IV VL 12/01 -