Urteil des BVerwG vom 09.10.2003

Unterhaltsbeitrag, Bedürftigkeit, Wiederaufnahme, Beruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 D 32.02
BDiG XVI VL 26/01
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Technischen Fernmeldehauptsekretär ... ,
...,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt ... -
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten
auferlegt.
G r ü n d e :
Der ... Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI
- ... -, vom 5. September 2002 rechtswirksam Berufung eingelegt. In der Hauptver-
handlung am 1. Oktober 2003 hat er die Berufung mit Zustimmung des Bundesdis-
ziplinaranwalts zurückgenommen.
- 2 -
Die Berufungsrücknahme hat u.a. zur Folge, dass es mit der erstinstanzlichen Ent-
scheidung zum Unterhaltsbeitrag gemäß § 77 Abs. 1 BDO sein Bewenden hat. Der
Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge
notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der
finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung
zugrunde, dass sich der Beamte, wie in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils
näher ausgeführt, in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend, um die Wiederaufnahme
einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finan-
ziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis dieser Bemühungen ist auch Vorausset-
zung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2
BDO (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundes-
disziplinargesetz: Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - ZBR 2002,
436 = DÖD 2002, 97 = DokBer B 2002, 95). Weist der Beamte nach, dass er sich
während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos
um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann ihm auf seinen Antrag vom
- ab 1. Januar 2004 zuständigen - Verwaltungsgericht Düsseldorf (vgl. § 85 Abs. 7
BDG) bei fortbestehender Bedürftigkeit, die ebenfalls nachgewiesen werden muss,
gemäß § 110 Abs. 2 BDO ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6
Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens
dem Beamten aufzuerlegen.
Albers
Heeren
Müller