Urteil des BVerwG vom 22.02.2005

Wohnung, Gleichbehandlung im Unrecht, Vermieter, Quittung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 30.03
VG 7 A 5/03
(vormals BDiG VIII VL 2/03)
In dem Disziplinarverfahren
gegen
den Technischen Fernmeldehauptsekretär ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Februar 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r ,
Technischer Fernmeldeamtsrat P o h l i g
und Justizamtsinspektorin F o r m a n n
als ehrenamtliche Richter
sowie
Postoberrätin ...
als Vertreterin der Einleitungsbehörde,
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Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Berufung des Technischen Fernmeldehauptsekretärs
... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kam-
mer VIII - ... -, vom 4. September 2003 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den ... Beamten angeschuldigt, dadurch ein
Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
während seiner Abordnung vom Fernmeldeamt U. zur Niederlassung N. in der
Zeit von Februar 1995 bis Juni 1996 in 17 Fällen wahrheitswidrige Angaben
über Mietkosten gemacht und bei der Deutschen Telekom AG zur Abrechnung
Gefälligkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, obwohl er in Wahrheit am
Einsatzort nicht übernachtet bzw. geringere Miete gezahlt hatte, wodurch er
eine Überzahlung in einer Gesamthöhe von 18 321 DM = 9 367,38 € zu Las-
ten der Deutschen Telekom erreicht und das auf diese Weise erlangte Geld
unrechtmäßig vereinnahmt hat.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 4. September 2003 entschieden,
dass der Beamte unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf die Dauer von sechs
Monaten in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt
wird. Es hat die angeschuldigten Vorwürfe in den Fällen der Vermieter N., L. und M.
als erwiesen angesehen und hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als
wiederholte vorsätzliche Verletzung seiner dienstlichen Wahrheitspflicht und seiner
Dienstpflichten zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung sowie zu achtungs-
und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet. Durch Umfang und Dauer seines be-
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trügerischen Handelns gegenüber der Telekom sowie durch die Verstrickung gutmü-
tiger Dritter in seine Verfehlungen habe er ein so schwerwiegendes Dienstvergehen
begangen, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme verhängt werden müsse.
Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
3. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt.
Mit seinem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag erstrebt er den Ausspruch
einer milderen Maßnahme. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Gerügt werde zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit, als ihm bis-
her eine Einsichtnahme in den Schlussbericht des Untersuchungsführers zu Unrecht
verweigert worden sei. Jener Bericht komme - im Gegensatz zur Anschuldigungs-
schrift und zum erstinstanzlichen Urteil - zum Ergebnis, dass sich ein wesentlicher
Teil der Vorwürfe nicht zweifelsfrei beweisen lasse. Diese Zweifel müssten sich nach
dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinen, des Beamten, Gunsten auswirken. Zur
Begründung in der Sache werde insgesamt Folgendes vorgebracht:
Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils habe er, der Beamte, von
Februar bis Oktober 1995 nicht bei der Familie N. in der B.-Straße ... in G. zur Un-
termiete gewohnt. Damit setze sich das Gericht zu Unrecht nicht nur über seine, des
Beamten, Angaben, sondern auch über diejenigen der Zeugen N., die zum Teil unter
Eid gemacht worden seien, hinweg. Die Zeugen seien im Untersuchungsverfahren,
zum Teil mehrfach, vernommen worden. Aufgrund des dabei von ihnen gewonnenen
persönlichen Eindrucks sei der Untersuchungsführer zu dem Ergebnis gelangt, dass
die Zeugen glaubwürdig seien und folglich ein wesentlicher Teil der Vorwürfe nicht
erwiesen sei. Dies sei im Zweifel zu seinen, des Beamten, Gunsten zu berücksichti-
gen. Ohne die Zeugen N. selbst noch einmal angehört zu haben, habe die Vorinstanz
diese als unglaubwürdig bezeichnet und sich dabei - verfahrensfehlerhaft - über den
vom Verteidiger im Schlussplädoyer gestellten Hilfsbeweisantrag hinweggesetzt, bei
Bedenken hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit sich ein eigenes Bild von ihnen zu
machen; dieser Hilfsbeweisantrag werde im Berufungsverfahren erneut gestellt.
Die Eheleute N. hätten übereinstimmend bestätigt, dass er, der Beamte, im fragli-
chen Zeitraum in ihrer ehelichen Wohnung, B.-Straße ..., gewohnt und die - später
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von der Telekom erstattete - Miete gezahlt habe. Wer letztlich die Quittungen unter-
zeichnet habe und aus welchem Grund die Quittungen auf "B. N., K.allee ...", gelau-
tet hätten, könne dahinstehen. Dafür seien Erklärungen und Erklärungsversuche un-
ternommen worden, die möglicherweise nicht voll überzeugten. Es seien aber zahl-
reiche Gesichtspunkte denkbar, warum der Name des Vaters B. N. verwendet wor-
den sei, insbesondere solche steuerrechtlicher Art. Auch der Umstand, dass sich der
Zeuge N. nicht mehr an den Vormieter P. habe erinnern können, spreche nicht gegen
die Richtigkeit der Zeugenaussage. Der frühere Vermietungsfall habe damals schon
mehr als acht Jahre zurückgelegen und der Zeuge habe selbst angegeben, dass er
überwiegend ortsabwesend gewesen sei. Jedenfalls reichten gewisse Unge-
reimtheiten nicht aus, die Zeugenaussagen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizie-
ren. Im Zweifel müsse sich der Senat ein eigenes Bild von den Zeugen machen.
Bezüglich der Feststellungen des Urteils im Fall der Vermieter M. stehe unstreitig
fest, dass er, der Beamte, bei den Eheleuten M. in F. gewohnt habe. Streitig sei in-
soweit nur die Miethöhe. Dabei differierten die Mietquittungen und die schriftlichen
Äußerungen der Eheleute M. Er, der Beamte, habe die quittierten Beträge tatsächlich
gezahlt. Dies könne ihm nicht widerlegt werden. Zwar sei für das Quartier zuge-
gebenermaßen ein überhöhter Preis gefordert worden. Darüber habe er aber nicht
weiter nachgedacht, da es sich nur um ein kurzes, zweimonatiges Mietverhältnis ge-
handelt habe, das bereits vor ihm Kollegen zu den gleichen, von der Telekom aner-
kannten Bedingungen eingegangen seien. Auch in deren Fall habe die Telekom die
vollen Mietkosten übernommen. Die schriftlichen Angaben der Zeugen M. hinsichtlich
der Miethöhe seien unrichtig und hätten offensichtlich einen steuerrechtlichen
Hintergrund. Unzutreffend sei aber auch die Angabe, er habe von April 1995 bis De-
zember 1995 bei ihnen gewohnt. Er sei zu jener Zeit überhaupt nicht nach F. abge-
ordnet gewesen. Hilfsweise, falls die Urteilsfeststellungen richtig wären, werde in
beiden Fällen N. und M. geltend gemacht, dass ihm anstelle der Übernachtungskos-
ten in fast gleicher Höhe (fiktive) Fahrtkosten entstanden seien.
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Hinsichtlich der Urteilsfeststellungen im Fall des Vermieters L. - unrichtige Abrech-
nung über Mietkosten anstelle von täglichen Fahrtkosten zwischen Wohn- und Ein-
satzort - sei der Telekom aufgrund der vorgenommenen Gegenrechnung eigentlich
kein Schaden entstanden, so dass ein Betrugsvorwurf entfalle. Im Übrigen habe er
bei seiner Abordnung "in den Osten" eine "sehr großzügige Abrechnungspraxis" vor-
gefunden. Es sei auch im Kollegenkreis ein gängiges Verfahren gewesen, unter still-
schweigender Duldung der Verrechnungsstelle tatsächlich nicht entstandene
Übernachtungskosten abzurechnen. Insoweit werde auf das Disziplinarverfahren "Z."
verwiesen, in dem es um vergleichbare Vorwürfe gehe.
Im Übrigen stünden ihm auch eine Reihe mildernder Umstände zur Seite. Er sei bis-
her weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten, sei dienstlich sehr
gut beurteilt worden und habe eine Anerkennung für besondere Leistungen erhalten.
Die zu Unrecht empfangenen Geldbeträge habe er inzwischen zurückerstattet. Im
Übrigen habe er seit dem letzten Tatvorwurf im April 1996 seinen Dienst unbean-
standet und zur vollen Zufriedenheit der Telekom erfüllt. Unter diesen Umständen sei
der Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme unangemessen.
II.
Die Berufung des Beamten bleibt ohne Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten
des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und
-grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht
z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte macht durch seinen Ver-
teidiger Mängel des Disziplinarverfahrens geltend und bestreitet die Richtigkeit eines
Teils der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Der Senat hat deshalb den
Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen.
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1. Das Disziplinarverfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, der einer Sach-
entscheidung des Senats entgegensteht.
a) Soweit der Beamte mit der Berufung geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm zu Unrecht die Einsicht in den Schluss-
bericht des Untersuchungsführers verweigert worden sei, kann letztlich offen bleiben,
ob eine solche Rechtsverletzung hier vorliegt.
Nach bisheriger Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 2. September 1980 - BVerwG
1 D 77.79 - BVerwGE 73, 62 m.w.N.; vgl. dazu auch Urteil vom 29. April 1971
- BVerwG II C 32.69 - ZBR 1971, 346) und entsprechender Disziplinarpraxis wird der
zusammenfassende Bericht des Untersuchungsführers im Sinne des § 63 Abs. 2
BDO während des laufenden Verfahrens nicht Bestandteil der allen Beteiligten zu-
gänglichen Verfahrensakten und unterliegt deshalb auch nicht dem Einsichtsrecht
gemäß § 70 BDO. Es kann offen bleiben, ob den Bedenken gegen diese Rechtsauf-
fassung (so z.B. Köhler/Ratz, BDO, 2 Aufl., § 63 Rn. 3 m.w.N.) zu folgen ist. Eine
mögliche Verletzung des Einsichtsrechts ist jedenfalls rechtzeitig geheilt worden.
Dem Verteidiger des Beamten ist mit Verfügung vom 3. März 2004 der von der Ein-
leitungsbehörde vorgelegte Schlussbericht des Untersuchungsführers vom 11. April
2002 nebst einem ergänzenden Bericht vom 28. Oktober 2002 zur Kenntnisnahme
übersandt worden. Zudem sind die Berichte auszugsweise in der Hauptverhandlung
vor dem Senat verlesen worden.
b) Das Bundesdisziplinargericht hat sich auch nicht verfahrensfehlerhaft über einen
im Schlussplädoyer gestellten Hilfsbeweisantrag des Verteidigers hinweggesetzt.
Einem solchen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisan-
trag brauchte schon deshalb nicht entsprochen zu werden, da er nicht innerhalb der
vom Vorsitzenden gesetzten Frist gestellt worden war (§ 68 Satz 2 und 3, § 67
Abs. 2 BDO). Der Beamte und sein Verteidiger waren auf ihr Antragsrecht und die
dafür bestimmte Frist mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Februar 2003 ordnungs-
gemäß hingewiesen worden.
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2. Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel,
der Aussage des Zeugen M. und der Einlassung des Beamten, soweit dieser gefolgt
werden kann, ist von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher
Würdigung auszugehen:
Der in K. wohnhafte Beamte war in der Zeit vom 9. August 1993 bis einschließlich
31. Dezember 1996 zunächst in den Bereich der Niederlassung N. und anschließend
in den Bereich der Niederlassung P. der Deutschen Telekom AG abgeordnet. Nach
den vom Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht ge-
machten Angaben war er während dieser Abordnungen im Zeitraum von Februar
1995 bis einschließlich Oktober 1995 in L., von November 1995 bis einschließlich
April 1996 in M. und von Mai 1996 bis zum Ablauf des Jahres 1996 in F. eingesetzt.
Mit seinen Reisekosten- und Trennungsgeldabrechnungen anlässlich dieser Abord-
nungen machte der Beamte bei der für ihn zuständigen Reisekostenstelle mit Erfolg
insbesondere Übernachtungskosten geltend, deren Entstehung er durch Vorlage von
Quittungen über Mietzahlungen für die Anmietung von Privatunterkünften belegte.
Der Vorwurf wahrheitswidriger und darüber hinaus betrügerischer Kostenabrechnun-
gen in 17 Fällen im Anschuldigungs-Gesamtzeitraum Februar 1995 bis einschließlich
Juni 1996 umfasst in zeitlicher Reihenfolge folgende drei Abrechnungsabschnitte:
- Februar 1995 bis einschließlich Oktober 1995 (neun Fälle, Vermieter N.),
- November 1995 bis einschließlich April 1996 (sechs Fälle, Vermieter L.),
- Mai 1996 bis einschließlich Juni 1996 (zwei Fälle, Vermieter M.).
a) November 1995 bis einschließlich April 1996 (Vermieter L.):
aa) Für die Monate November 1995 bis einschließlich April 1996 machte der Beamte
im Rahmen der Trennungsgeldgewährung Mietaufwendungen in Höhe von monatlich
1 110 DM geltend, indem er für jeden Monat Mietquittungen ("Unterkunftsnachweis")
des Privatvermieters "... L., in M." vorlegte, durch die dem Beamten bestätigt wurde,
dort für jeweils 1 110 DM Miete gewohnt zu haben. Dementsprechend wurden dem
Beamten insgesamt 6 660 DM Übernachtungskosten bewilligt und ausgezahlt; zu-
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sätzlich erhielt der Beamte für den gleichen Zeitraum antragsgemäß Trennungsgeld,
Reisebeihilfen für Familienheimfahrten und eine Aufwandsentschädigung.
Tatsächlich hatte der Beamte während seines Einsatzes in M. keine Privatunterkunft
angemietet, sondern war jeweils arbeitstäglich von seinem Wohnort K. die nach ei-
genen Angaben etwa 60 km lange Strecke nach M. gefahren und nach Dienstschluss
wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der reisekosten- und trennungsgeldrechtli-
chen Abrechnungsunterlagen, der Aussage des Zeugen L. und der geständigen Ein-
lassung des Beamten, soweit dieser gefolgt werden kann. Der Beamte hat einge-
räumt, weder bei dem Zeugen L. gewohnt noch Miete an diesen gezahlt zu haben. Er
habe sich von dem Zeugen die Mietquittungen nur deshalb unterzeichnen lassen, um
sie bei der Abrechnungsstelle vorlegen zu können. Dies sei ihm als gängige Ver-
fahrensweise aus dem Kollegenkreis auch für solche Fälle bekannt gewesen, in de-
nen tatsächlich nicht am Einsatzort übernachtet worden sei. Im Übrigen sei durch die
von ihm gewählte Abrechnungsmethode der Telekom letztlich kein Schaden ent-
standen. Seine tatsächlichen monatlichen Fahrtkosten zwischen Wohnort und Ein-
satzort und zurück hätten 1 487,20 DM betragen (130 km x 22 Arbeitstage
x 0,52 DM/km).
bb) Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte in sechs Fällen seine dienstli-
che Wahrheitspflicht (§ 54 Satz 3 BBG) und seine Dienstpflicht zu uneigennützigem
Verhalten (§ 54 Satz 2 BBG) verletzt, und zwar vorsätzlich. Als damals schon lang-
jährigem Beamten war ihm bekannt, dass er in dienstlichen Angelegenheiten wahr-
heitsgemäße Angaben zu machen hatte (vgl. dazu allgemein z.B. Urteil vom
18. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 89.79 - BVerwGE 73, 121 <122>). Jedes vom
Beamten in den Jahren 1994 bis 1996 ausgefüllte und unterschriebene amtliche
Formular zur Abrechnung von Reisekosten und Trennungsgeld enthielt den Zusatz:
"Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit vorstehender Angaben. Die eingesetzten
Kosten sind mir wirklich entstanden, bzw. wären mir bei der Benutzung regelmäßig
verkehrender Beförderungsmittel entstanden". Die vom Beamten unterschriebenen
Mitteilungen nach § 3 TGV enthielten den Zusatz: "Ich versichere pflichtgemäß die
Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben". Für die Angaben und
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Belege in Bezug auf Unterkunftskosten galt nicht anderes. Auch dies wusste der Be-
amte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner Behauptung, es sei Praxis
gewesen, bei der Abrechnung "großzügig" zu verfahren (vgl. dazu auch Senatsurteil
vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - DokBer B 1996, 317). Etwaige Großzü-
gigkeit bei der Bewilligungspraxis entband nicht von der Verpflichtung zur Abgabe
wahrheitsgemäßer Erklärungen. Sie konnte sich nur auf die Höhe der anerkennungs-
fähigen Kosten beziehen. Die Belege aber mussten den tatsächlichen Gegebenhei-
ten entsprechen.
Der Beamte hat auch jeweils betrügerisch gehandelt, indem er sich einer als Betrug
oder Betrugsversuch zu wertenden Schädigung oder Gefährdung des Vermögens
der Deutschen Telekom AG schuldig gemacht hat (vgl. zu entsprechenden Pflicht-
verletzungen von Telekom-Beamten Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 -
a.a.O.; Urteil vom 28. November 2000 - BVerwG 1 D 62.99 -; Urteil vom 3. April 2001
- BVerwG 1 D 59.00 -). Er hat bezüglich seiner dienstlichen Tätigkeit in M. reisekos-
ten- und trennungsgeldrechtlich bewusst unwahre Erklärungen abgegeben und hat
zum Nachweis ihm angeblich entstandener Unterkunftskosten echte, aber inhaltlich
falsche Quittungen vorgelegt. Dadurch ist der Telekom auch ein entsprechender
Schaden entstanden. Aufgrund seiner falschen Angaben hat der Beamte nicht nur zu
Unrecht 6 660 DM Übernachtungskosten, sondern auch weitere Leistungen der Tele-
kom erhalten, die ihm von Rechts wegen nicht zustanden. Auf der anderen Seite
hätte der Beamte bei täglicher Rückkehr an den Wohnort insbesondere Ansprüche
auf Fahrtkostenerstattung und - bei entsprechender Abwesenheitsdauer - auf Zah-
lung eines Verpflegungszuschusses gehabt. Da im Rahmen des Betrugstatbestan-
des bei der Schadensermittlung das Prinzip der Gesamtsaldierung gilt (vgl. Trönd-
le/Fischer, StGB, 52. Aufl. § 263, Rn. 70 ff. m.w.N.), geht der Senat zugunsten des
Beamten von dem im Heranziehungsbescheid der Telekom vom 16. Oktober 2002 im
Fall L. errechneten Gesamtschaden in Höhe von 3 915,10 DM aus, den der Beamte
bereits ausgeglichen hat.
Der Beamte hatte auch von Anfang an die Absicht, sich in Höhe der von der Telekom
berechneten Regressforderung auf deren Kosten zu Unrecht zu bereichern. Soweit
sich der Beamte in diesem Zusammenhang auf die angeblich "sehr großzügige Ab-
rechnungspraxis" und den mangelnden Schaden der Telekom beruft, kann ihn dies
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nicht entlasten. Zwar fehlt es an einer Bereicherungsabsicht, wenn der Vermögens-
vorteil nur eine notwendige, dem Täter höchst unerwünschte Nebenfolge eines von
ihm erstrebten anderen Erfolges darstellt (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 263,
Rn. 110 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Dem Beamten war klar,
dass die Abrechnung nicht entstandener Übernachtungskosten einschließlich der
Geltendmachung von Reisebeihilfen, Trennungsgeld etc. zu einer - nicht uner-
wünschten - Überzahlung führen musste. Es kann ihm nicht abgenommen werden, er
habe geglaubt, dass es sich um eine "vereinfachte Abrechnungsweise" gehandelt
hat, die für die Telekom "kostenneutral" blieb. Die Einlassungen des Beamten sind
insoweit als Schutzbehauptungen zu werten. Letztlich wird dies auch durch den un-
beanstandeten Ausgleich der geforderten Schadenssumme bestätigt.
b) Mai 1996 bis einschließlich Juni 1996 (Vermieter M.):
aa) Für die beiden Monate Mai bis einschließlich Juni 1996 machte der Beamte bei
seiner Reisekostenstelle Mietaufwendungen geltend, indem er für jeden der beiden
Monate Quittungen des Privatvermieters "... M., in F." vorlegte, in denen eine Zah-
lung des Beamten für "Miete ohne Verpflegung" in Höhe von 1 860 DM (Mai 1996)
und 1 800 DM (Juni 1996) bestätigt wird. Beide Quittungen sind auf handelsüblichen
blauen Quittungsformularen ausgestellt, wobei Empfängeranschrift, -unterschrift so-
wie Ausstellungsdatum der Quittung jeweils in anderer Handschrift als die sonstigen
Eintragungen (Betrag, Zahler, Zahlungszweck) vorgenommen sind. Dementspre-
chend wurden dem Beamten insgesamt 3 660 DM bewilligt und ausgezahlt.
Der Beamte hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, er habe die quittierten und
von den Eheleuten M. verlangten Beträge tatsächlich gezahlt. Zwar habe es sich um
einen überhöhten Mietpreis gehandelt. Er habe sich darüber damals aber keine Ge-
danken gemacht, da er dort nur kurze Zeit gewohnt habe und ihm das Geld von der
Telekom erstattet worden sei. Im Übrigen sei ihm das Privatquartier von Kollegen
empfohlen worden, die dort zu entsprechenden und von der Telekom akzeptierten
Mietkosten übernachtet hätten. Die entgegenstehenden schriftlichen Bekundungen
der Zeugen M. seien unrichtig. Beide Zeugen litten offensichtlich an erheblichen Er-
innerungslücken. Dies gelte nicht nur für den behaupteten, aber nachweislich unzu-
treffenden Aufenthaltszeitraum von April 1995 bis Dezember 1995, sondern insbe-
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sondere auch für die Höhe der vereinnahmten Miete. Das Motiv für die Angabe einer
möglichst geringen Mieteinnahme sei offenkundig und beruhe nicht zuletzt auf steu-
errechtlichen Erwägungen.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beamte auch in diesen beiden Fäl-
len gegenüber der Telekom wahrheitswidrige Angaben gemacht und sich insoweit
betrügerisch verhalten hat. Bei den von ihm geltend gemachten Übernachtungskos-
ten in Höhe von 1 860 DM und 1 800 DM handelt es sich um überhöhte Mietkosten,
die ihm in diesem Umfang nicht entstanden sind. Tatsächlich hätte der Beamte ins-
gesamt nur 600 DM abrechnen dürfen. Denn er hat dem Vermieter M. jeweils nur
300 DM im Monat für Übernachtungen gezahlt. Dies ergibt sich aufgrund der in der
Hauptverhandlung gemachten glaubhaften Aussage des Zeugen M., der schriftlichen
Äußerungen der Eheleute M., der bei den Abrechnungsunterlagen befindlichen Miet-
quittungen sowie der Einlassung des Beamten, soweit dieser gefolgt werden kann.
Der Zeuge M. hat vor dem Senat ausgesagt, von der Post sei damals bei den Ehe-
leuten angefragt worden, ob sie für Postbedienstete ein Quartier zur Verfügung stel-
len könnten. Sie hätten zugesagt und zu diesem Zweck auf ihrer etwa 25 m² großen
Veranda zwei Betten und einen Kleiderschrank aufgestellt. Für Übernachtung ein-
schließlich Badbenutzung und gelegentlicher Verpflegung hätten sie von ihren Gäs-
ten einschließlich des Beamten monatlich 300 DM erhalten. Kalkulationsgrundlage
seien 12 Übernachtungen im Monat bei einem Übernachtungssatz von 25 DM gewe-
sen. Er, der Zeuge, habe dem Beamten und den übrigen Übernachtungsgästen je-
weils eine Blanko-Quittung ausgehändigt, in der der Quittungsempfänger (Zahler),
Empfangszweck (Zahlungszweck) und der quittierte Geldbetrag noch nicht angege-
ben gewesen seien. Ihm sei gesagt worden, der Beleg müsse bis zum 3. des Folge-
monats vorliegen. Es müssten dort noch weitere abrechnungsfähige Beträge einge-
tragen werden, was Sache des jeweiligen Mieters sei. Bei der Hergabe der Blanko-
Quittungen hätten sich er und seine Frau nichts gedacht. Sie seien davon ausge-
gangen, dass vereinbarungsgemäß 25 DM pro Übernachtung zugrunde gelegt wür-
den.
Der Senat hält die Zeugenaussage für glaubhaft. Sie steht im Einklang mit der
schriftlichen Erklärung des Zeugen und seiner Ehefrau vom 18. Januar 2001 auf eine
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gezielte Anfrage der Telekom zu den vom Beamten vorgelegten Mietquittungen für
Mai und Juni 1996. Die Eheleute haben damals erklärt:
"Herr X. hat bei uns übernachtet und die Unterschrift auf der Quittung
stimmt. Die Quittung wurde blanko unterschrieben, ohne diesen Betrag.
Wie erhielten zweimal 300 DM in bar ausgezahlt. Für diesen Betrag auf
der Quittung hätten wir nie ihn schlafen lassen. Gesagt wurde, dass wir
keine Probleme haben".
In seinem Schreiben vom 10. Oktober 2004 an den Senat hat der Zeuge erneut bes-
tätigt, vom Beamten jeweils 300 DM gegen eine Blanko-Quittung erhalten zu haben.
Zwar hatten der Zeuge und seine Ehefrau in der Untersuchung am 30. Januar 2002
wegen der damaligen steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen sie nur einge-
schränkt Angaben zur Sache gemacht. Unter anderem hatten sie angegeben, sie
könnten sich nicht mehr erinnern, ob die Vermietung an den Beamten 1995 oder
1996 erfolgt sei. Das damalige Aussageverhalten des Zeugen und seiner Ehefrau
- insbesondere das Gebrauch machen von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht - ist
jedoch aus damaliger Sicht nachvollziehbar. Es mindert nicht die Überzeugungskraft
ihrer in sich übereinstimmenden früheren und späteren Erklärungen, die ohne den
Druck drohender steuerstrafrechtlicher Ermittlungen gemacht worden sind.
Gegen die Richtigkeit der Höhe der vom Beamten angeblich gezahlten Übernach-
tungskosten von monatlich 1 860 DM und 1 800 DM sprechen eine Reihe weiterer
Beweismittel und Indizien. So hat bereits das Bundesdisziplinargericht zutreffend
darauf hingewiesen, dass solche Übernachtungskosten für ein Bett auf der Veranda
völlig überhöht gewesen wären. Die Eheleute M. hätten von sich aus unter keinem
Gesichtspunkt erwarten können, dass ihnen ein so hoher Betrag gezahlt werden
würde. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum sie gleichwohl einen derart hohen
Preis hätten verlangen sollen. Dagegen erscheine der von ihnen genannte Über-
nachtungspreis von jeweils 300 DM realistisch. Dieser Beurteilung schließt sich der
Senat an.
Die Erklärung des Zeugen und seiner Ehefrau, sie hätten von der jeweiligen Höhe
des in der Quittung angegebenen Mietbetrages keine Kenntnis gehabt, weil die Quit-
tungen blanko unterschrieben gewesen seien, ist glaubhaft. Ihre Richtigkeit wird da-
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durch bestätigt, dass die in den Quittungsformularen vorgenommenen Eintragungen
zur Höhe des Mietbetrages und zum Zahlungszweck in anderer Handschrift erfolgt
sind als die Angaben über Ort und Datum nebst Unterschrift. Dies lässt im Hinblick
auf die glaubhaften Erklärungen des Zeugen und seiner Ehefrau nur den Schluss zu,
dass die überhöhten Beträge von 1 860 DM und 1 800 DM nachträglich ohne Kennt-
nis der Eheleute M., d.h. abredewidrig vom Beamten in die von ihnen blanko unter-
schriebenen Quittungen eingetragen und diese dann der Telekom zur Abrechnung
vorgelegt worden sind.
Die Einlassungen des Beamten sind nicht geeignet, diese Beweiswürdigung zu ent-
kräften. So hat sich der Beamte vor dem Bundesdisziplinargericht zur Angemessen-
heit der Übernachtungskosten widersprüchlich geäußert. Zuerst hatte er die Beträge
von 1 860 DM und 1 800 DM als angemessen beurteilt. Nachdem er dann erklärt hat-
te, die Beträge seien nicht angemessen gewesen, hat er hinzugefügt, er habe den
Betrag (in der Quittung) "gleichwohl so hoch angesetzt", weil das bei ihm im Kol-
legenkreis der übliche Betrag gewesen sei. Seine anschließende Äußerung, es habe
sich um den von den Eheleuten M. verlangten Betrag gehandelt, steht dazu in nicht
nachvollziehbarem Gegensatz. Ganz allgemein spricht gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Einlassung, die eingesetzten Beträge wirklich gezahlt zu haben, der Umstand,
dass Blanko-Quittungen ausgestellt wurden und es für diese Verfahrensweise nicht
die geringste Veranlassung gab.
bb) Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte nicht nur in zwei Fällen seine
Dienstpflichten zu uneigennützigem sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Ver-
halten - Wahrheitspflicht - (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) vorsätzlich verletzt, sondern hat
sich dadurch zugleich auch einer als Betrug oder Betrugsversuch zu wertenden
Schädigung oder Gefährdung des Vermögens der Deutschen Telekom AG in Höhe
von insgesamt 3 060 DM schuldig gemacht.
c) Februar 1995 bis einschließlich Oktober 1995 (Vermieter N.):
aa) Für die Monate Februar 1995 bis einschließlich Oktober 1995 machte der Beam-
te im Rahmen der Trennungsgeldgewährung bei der für ihn zuständigen Reisekos-
tenstelle Mietaufwendungen geltend, indem er für jeden Monat handschriftlich mit
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"B. N." unterzeichnete Mietquittungen ("Unterkunftsnachweis") des Privatvermieters
"B. N., ... K.weg in G." vorlegte, durch die dem Beamten bestätigt wurde, dort im je-
weiligen Monat zum Tagespreis von 37 DM gewohnt zu haben. Aufgrund dieser
Mietquittungen wurde unter Berücksichtigung der jeweiligen Kalendertage das mo-
natliche Übernachtungsgeld errechnet und dem Beamten ausgezahlt. Es handelte
sich um folgende Beträge:
Februar 1995
1 036 DM
(= 28 x 37 DM)
März 1995
1 147 DM
(= 31 x 37 DM)
April 1995
1 110 DM
(= 30 x 37 DM)
Mai 1995
1 147 DM
(= 31 x 37 DM)
Juni 1995
1 110 DM
(= 30 x 37 DM)
Juli 1995
1 147 DM
(= 31 x 37 DM)
August 1995
1 147 DM
(= 31 x 37 DM)
September 1995
1 110 DM
(= 30 x 37 DM)
Oktober 1995
1 147 DM
(= 31 x 37 DM)
10 101 DM.
Das "Übernachtungsgeld" wurde damit nicht nur für sämtliche Sonn- und Feiertage
quittiert und geltend gemacht, sondern auch für Krankheits- und Urlaubszeiten.
Zusätzlich erhielt der Beamte für den gleichen Zeitraum antragsgemäß Trennungs-
geld, Reisebeihilfen für Familienheimfahrten und eine Aufwandsentschädigung.
Der Beamte hatte sich zunächst im Wesentlichen dahin eingelassen, anders als auf
den von ihm für diesen Zeitraum vorgelegten Mietquittungen angegeben, habe er
nicht bei "B. N.", ... K.weg in G." gewohnt, sondern in der Wohnung der Familie sei-
ner damaligen Arbeitskollegin I. N. in der B.-Straße ... in G. Er habe mit Frau N. über
eine Privatunterkunft gesprochen gehabt. Es sei zunächst beabsichtigt gewesen,
dass er bei dem Schwiegervater der Zeugin N., Herrn B. N., der ... K.weg ... wohne,
unterkommen könne. Deshalb habe er die Mietquittungen mit dessen Wohnungsan-
schrift vorbereitet in der Annahme, dieser werde die Quittungen als der vorgesehene
Vermieter auch unterzeichnen. Herr B. N. habe sich dann aber doch geweigert, ein
Übernachtungsquartier zur Verfügung zu stellen. Daraufhin habe sich die Familie
- 15 -
seiner Arbeitskollegin I. N. bereit erklärt, ihn bei sich in deren damaliger Wohnung B.-
Straße ... übernachten zu lassen. Er habe die Miete an Frau I. N. wohl monatlich
bezahlt, es könne aber auch wöchentlich gewesen sein. Als Mietquittungen habe
man die von ihm für das zunächst vorgesehene Übernachtungsquartier bei Herrn B.
N., ... K.weg ..., vorbereiteten Formulare verwendet, ohne diese an die neue Vermie-
teranschrift anzupassen. Frau N. habe ihm die Quittungen aber jeweils nicht sofort
bei der Mietzahlung, sondern immer etwas zeitversetzt mit der darauf ersichtlichen
Unterschrift "B. N." übergeben. Er selbst habe nicht gesehen, wer die Unterschrift auf
dem Formular angebracht habe. Er habe sich nicht darüber gewundert, dass Frau N.
die Formulare nicht sogleich mit ihrer eigenen Namensunterschrift "I. N." versehen
und unmittelbar zurückgegeben habe.
Der Beamte, der sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht zur Sache geäu-
ßert hat, hat durch seinen Verteidiger im Berufungsschriftsatz im Wesentlichen vor-
gebracht, das Bundesdisziplinargericht habe sich über seine, des Beamten, Einlas-
sungen, die wiederholten, zum Teil unter Eid gemachten Zeugenaussagen ein-
schließlich der Beweiswürdigung durch den Untersuchungsführer hinweggesetzt,
ohne sich von der Glaubwürdigkeit der Zeugen ein eigenes Bild gemacht zu haben.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beamte auch in diesen neun Fällen
gegenüber der Telekom wahrheitswidrige Angaben gemacht und sich insoweit
ebenfalls betrügerisch verhalten hat. Denn der Beamte hatte während seines Einsat-
zes in L. keine Privatunterkunft bei seiner damaligen Arbeitskollegin I. N. im etwa
11 Kilometer entfernten G. (Internetauskunft) angemietet, sondern war jeweils ar-
beitstäglich von seinem Wohnort K. die etwa 76 Kilometer lange Strecke nach L. (In-
ternetauskunft) gefahren und nach Dienstschluss wieder an seinen Wohnort zurück-
gekehrt. Der Senat folgt insoweit der überzeugenden Beweiswürdigung der Vorin-
stanz aufgrund der Aussagen der Zeugin I. N. und des vereidigten Zeugen R. B. N.
(Ehemann), der schriftlichen Äußerung des B. N. (Vater des Zeugen), der Einlassun-
gen des Beamten, soweit diesen gefolgt werden kann sowie der übrigen verwerteten
Beweismittel, insbesondere Urkunden sowie reisekosten- und trennungsgeldrechtli-
chen Abrechnungsunterlagen. Das Berufungsvorbringen des Beamten ist nicht ge-
eignet, diese Überzeugung zu entkräften.
- 16 -
Die Zeugin I. N. hat in der Untersuchung ausgesagt, der Beamte habe zur fraglichen
Zeit im Jahre 1995 bei ihr in der Wohnung B.-Straße ... in G. als Untermieter ge-
wohnt. Bei ihrer Vernehmung am 29. Januar 2002 gab die Zeugin weiter an, dass es
sich bei dieser Wohnung um eine ungefähr 76 m² große Neubauwohnung gehandelt
habe. Sie selbst habe hierfür ungefähr 600 DM Miete bezahlen müssen. Der Beamte
habe in dieser Wohnung ein eigenes Zimmer mit einer Größe von 12 bis 15 m² be-
wohnt. Dieser Raum hätte sonst "praktisch leer gestanden", da ihr Ehemann oft un-
terwegs gewesen sei und ihre "kleine Tochter" ohnehin bei ihr geschlafen habe. Der
Beamte habe die Miete meistens wöchentlich bezahlt. Sie, die Zeugin, wisse heute
noch, dass sie ziemlich viele Mietquittungen unterschrieben habe. Im Anschluss an
diese Aussage wurden der Zeugin die Mietquittungen vorgelegt. Daraufhin änderte
sie ihre Aussage und erklärte, dass sie selbst die Mietquittungen nicht unterschrieben
habe. Die Unterschriften habe ihr Ehemann R. B. N. geleistet. Es habe nämlich alles
über ihren Ehemann laufen sollen, "damit sie mit der Telekom keinen Ärger bekäme,
den habe sie aber jetzt". Bei einer weiteren Vernehmung durch den Unter-
suchungsführer am 19. August 2002, bei der ihr die Mietquittungen erneut vorgelegt
wurden, erklärte die Zeugin, sie könne nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen,
ob es sich bei der jeweiligen Unterschrift um diejenige ihres Ehemannes handele. Es
könne auch sein, dass sie selbst in seinem Namen unterschrieben habe. Ihr Mann
unterschreibe oft mit "B. N.", "weil alle B. zu ihm sagen". Sein eigentlicher Vorname
laute "R.". Unter diesem Namen kenne ihn allerdings niemand. Er unterschreibe mal
so und mal so. Weiter hat die Zeugin bei dieser Vernehmung angegeben, dass ihre
damals zwölfjährige Tochter während des Zeitraums der Untervermietung an den
Beamten gemeinsam mit ihr im Schlafzimmer übernachtet habe, während ihr Ehe-
mann meistens im Wohnzimmer geschlafen habe. Sie hätten damals wie auch heute
getrennte Schlafstätten, weil ihr Mann heftig schnarche. Tagsüber habe sich ihre
Tochter meistens im Wohnzimmer aufgehalten.
Der am 19. August 2002 vernommene Zeuge R. B. N.. hat ebenfalls bekundet, dass
der Beamte in der Wohnung B.-Straße ... zur Untermiete gewohnt habe. Die Woh-
nung habe aus 3 Zimmern nebst Küche und Bad bestanden und sei etwa 65 m² groß
gewesen. Die Tochter habe während dieser Zeit im "gemeinsamen Schlafzimmer"
gewohnt, das eine Größe von etwa 20 m² gehabt habe. Er selbst habe im Wohn-
zimmer geschlafen, wo sich die Tochter tagsüber aufgehalten und auch gespielt ha-
- 17 -
be. Er, der Zeuge, sei damals beruflich oft unterwegs gewesen, sehr früh aus dem
Haus gegangen und sehr spät zurückgekehrt. Der Beamte habe die Miete bar an
seine Ehefrau gezahlt. Er, der Zeuge, habe die Quittungen unterschrieben, aber so
genau könne er das nicht mehr sagen. Nachdem die Quittungsbelege dem Zeugen
anschließend vorgelegt worden waren, erklärte er, diese seien von ihm unterschrie-
ben worden. Er könne mit Sicherheit sagen, dass es sich hier um seine eigenhändi-
gen Unterschriften handele. Weiter sagte der Zeuge, dass der Beamte damals der
einzige Untermieter in der Wohnung B.-Straße ... gewesen sei. Weitere Untervermie-
tungen hätten er und seine Frau in dieser Wohnung weder vorher noch nachher vor-
genommen. Die Untervermietung an den Beamten sei zur Aufbesserung des Haus-
haltsgeldes erfolgt. Die Einschränkungen habe man in Kauf genommen, weil es sich
insgesamt nur um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum gehandelt habe. Im An-
schluss an seine Aussage wurde der Zeuge vom Untersuchungsführer vereidigt.
Ebenso wie die Vorinstanz hält der Senat die Behauptung, der Beamte habe im Zeit-
raum von Februar bis Oktober 1995 bei der Familie N. in der B.-Straße ... in G. zur
Untermiete gewohnt, für nicht erwiesen. Die entgegenstehenden Angaben des Be-
amten, der Zeugin I. N. und des Zeugen R. B. N. sind unglaubhaft; an dieser Ein-
schätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeuge seine Aussage unter Eid
abgelegt hat. Beide Zeugen sind unglaubwürdig.
Bereits der Untersuchungsführer hatte nach der ersten Vernehmung der Zeugin I. N.
in seinem zusammenfassenden Bericht vom 11. April 2002 Zweifel an deren Glaub-
würdigkeit geäußert. Nach der zweiten Vernehmung der Zeugin und der Vernehmung
sowie Vereidigung ihres Ehemannes hatte der Untersuchungsführer zwar in seinem
ergänzenden Bericht vom 28. Oktober 2002 seine Bedenken hinsichtlich der
Glaubwürdigkeit nicht ausdrücklich wiederholt, jedoch ausgeführt, es gebe keine wei-
teren Erkenntnisse, die es rechtfertigten, von den Wertungen und Ergebnissen im
ersten Bericht abzuweichen. Damit sind sowohl die fortbestehenden Glaubwürdig-
keitszweifel als auch die "Beweiswürdigung" durch den Untersuchungsführer ge-
meint, der trotz seiner Bedenken im Fall N. den Beamten einer Pflichtverletzung nicht
für überführt ansah; diese disziplinarrechtliche Bewertung des Untersuchungsführers
ist allerdings für das weitere Disziplinarverfahren unverbindlich und daher rechtlich
bedeutungslos (Urteil vom 2. September 1980 - BVerwG 1 D 77.79 - BVerwGE 73,
- 18 -
62 <65>). Der Untersuchungsführer hatte sich freilich nicht die Mühe gemacht, trotz
seiner Bedenken die Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und die Unglaubwür-
digkeit der Zeugen anhand zahlreicher objektiver Hinweise in den Akten umfassend
zu begründen. Dies hat dann das Bundesdisziplinargericht mit folgenden
zutreffenden Gründen nachgeholt:
"Die Unglaubwürdigkeit der Zeugen I. N. und R. B. N. ergibt sich zunächst dar-
aus, dass sie dem Beamten wahrheitswidrige Mietquittungen ausstellten. Zum
einen handelte es sich bei ihnen nicht um 'B. N., ... K.weg ..., der in den Miet-
quittungen als Aussteller und Vermieter angegeben war, zum anderen wohnte
der Beamte auch unstreitig nicht in der auf den Quittungen angegebenen Woh-
nung. Die Unglaubwürdigkeit der Zeugin I. N. zeigt sich außerdem darin, dass
sie, solange ihr die Mietquittungen noch nicht präsentiert worden waren, be-
hauptete, sie wisse noch, dass sie ziemlich viele Quittungen unterschrieben
habe. Von dieser Aussage rückte sie nach Vorlage der Mietquittungen ab, als
sie offenbar keine spontane Erklärung dafür geben konnte, warum die Mietquit-
tungen in der nicht mit ihrem Vornamen in Einklang zu bringenden Form 'B. N.
unterschrieben waren. Nachdem ihr offenbar klar geworden war, dass bezüglich
der unter den Mietquittungen befindlichen Unterschrift 'B. N. noch Darle-
gungsbedarf bestand, stellte sie bei ihrer weiteren Vernehmung in den Raum,
sie habe im Namen ihres Mannes unterschrieben. Diese Darstellung ist gänzlich
unglaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Zeugin gehindert hätte, die
Mietquittungen unmittelbar bei der angeblichen Mietzahlung mit ihrem eigenen
Namen zu unterzeichnen. So unterzeichnete sie offenbar auch die im Jahre
1993 über eine Vermietung an einen Herrn ... P. ausgestellten Mietquittungen
überwiegend mit ihrem Namenszug 'I. N., wie die zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemachten Kopien dieser Mietquittungen belegen. Dagegen
gab es für eine Unterzeichnung der Mietquittungen durch sie im Namen ihres
Mannes keinen erkennbaren Anlass. Die Unglaubwürdigkeit des Zeugen R. B.
N. ergibt sich daraus, dass seine von ihm am 19. August 2002 vor dem Unter-
suchungsführer unter Eid gemachte Angabe, in der früheren Ehewohnung B.-
Straße ... in G. seien - außer an den Beamten - keine weiteren Untervermietun-
gen vorgenommen worden, nicht mit den bereits erwähnten Mietquittungen ü-
ber eine im Jahre 1993 in dieser Wohnung vorgenommene Untervermietung an
einen Herrn ... P. zu vereinbaren ist.
Unglaubhaft ist die von dem Beamten und den Zeugen I. und R. B. N. gegebe-
ne Darstellung, die Mietquittungen seien auf die Wohnung der Vaters bzw.
Schwiegervaters der Zeugen N. ausgestellt worden, weil diese Wohnung zu-
nächst als Übernachtungsquartier für den Beamten vorgesehen gewesen sei,
und man habe dies später so gelassen, obwohl der Beamte nicht dort, sondern
bei ihnen in der B.-Straße ... gewohnt habe. Insoweit ist zum einen unerklärlich,
dass weder der Beamte, noch die beiden Zeugen N. über mehrere Monate hin
eine Berichtigung der Mietquittungen trotz des äußerst geringen für eine Ände-
rung erforderlichen Aufwandes unterlassen haben wollen, obwohl ihnen
- ausgehend von ihrer Darstellung - die Fehlerhaftigkeit der Mietquittungen klar
erkennbar gewesen sein muss. Jedenfalls ist es nicht mehr nachvollziehbar,
dass die Anpassung auch dann unterblieb, als im Juli 1995 eine Änderung an
- 19 -
dem für die Mietquittungen verwendeten Formular vorgenommen wurde derge-
stalt, dass die bis dahin um den vorgedruckten Namen B. N. gesetzten Klam-
mern in Wegfall gebracht und die Ziffer 7 in der Betragsangabe '37,- DM' hand-
schriftlich nachgezogen wurde; spätestens bei dieser Bearbeitung des Mietquit-
tungsvordruckes musste sich die Anpassung der Vermieteranschrift aufdrän-
gen.
Unglaubhaft ist auch die von der Zeugin I. N. gegebene Erklärung für den Um-
stand, dass sämtliche Mietquittungen für die angebliche Wohnung des Beamten
in G. mit 'B. N. unterschrieben sind, obwohl die Rufnamen der Eheleute N. nicht
mit dem Buchstaben 'B' beginnen. Die von der Zeugin I. N. hierfür gegebene
Begründung, ihr Ehemann unterschreibe deshalb in dieser Weise, weil er von
allen bei seinem zweiten Vornamen B. gerufen werde, obwohl sein Rufname R.
lautet, kann ihr nicht abgenommen werden. Dagegen spricht vor allem, dass ihr
Ehemann selbst eine solche Erklärung nicht vorgebracht hat, obwohl dies - träfe
die Angabe der Zeugin I. N. zu - aus seiner Sicht doch hätte am nächsten
liegen müssen. Der Zeuge R. B. N. hat auf ausdrückliches Befragen durch den
Untersuchungsführer insoweit lediglich angegeben, ihm falle hierzu keine
weitere Erklärung ein.
Unglaubhaft ist auch die Darstellung der beiden Zeugen N. darüber, wie die
angebliche Unterbringung des Beamten in der Wohnung B.-Straße ... bewerk-
stelligt wurde. Auffällig ist hier insbesondere das Bemühen der Zeugen, die mit
der angeblichen Beherbergung des Beamten verbundenen Umstände und Er-
schwernisse 'klein zu reden'. So bezeichnete die Zeugin I. N. ihr damals 11-
bzw. 12-jähriges Kind als 'kleine Tochter' und behauptete, dass diese 'ohnehin'
bei ihr geschlafen habe. Erst bei ihrer zweiten Vernehmung, nachdem dem Un-
tersuchungsführer inzwischen aus einer Kopie der Geburtsurkunde der Tochter
deren Alter bekannt geworden war, sprach die Zeugin nicht mehr von ihrer
'kleinen Tochter' und erklärte nun, diese habe 'während des Zeitraums der Un-
tervermietung an Herrn X. gemeinsam mit ihr im Schlafzimmer übernachtet.
Auch gab die Zeugin die Größe der damaligen Wohnung bei ihrer ersten Ver-
nehmung in der Untersuchung mit etwa 76 Quadratmetern an, während ihr E-
hemann die Wohnfläche nur auf etwa 65 Quadratmeter bezifferte. Der Zeuge R.
B. N. spielte die Frage von Einschränkungen während der angeblichen Un-
tervermietung an den Beamten mit der Angabe herunter, es habe sich nur um
einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum gehandelt, obwohl diese Zeitspanne
immerhin neun Monate umfasste.
Zusammengenommen wirken die Angaben des Beamten und des Ehepaars N.
zu der angeblichen Beherbergung des Beamten in der Wohnung B.-Straße ... in
G. konstruiert und - in dem deutlichen Bemühen, sich entgegenstehenden
Erkenntnissen und kritischen Nachfragen immer wieder zu Gunsten des Beam-
ten anzupassen und stimmig zu erscheinen - gewunden, realitätsfern und letzt-
lich insgesamt unglaubhaft. Dies lässt nur den Schluss darauf zu, dass der Be-
amte während seines Einsatzes in L. im Zeitraum von Februar 1995 bis Oktober
1995 tatsächlich nicht bei den Eheleuten N. gewohnt hat, sondern arbeitstäglich
mit seinem Privat-Pkw von seinem Wohnort K. nach L. fuhr und jeweils nach
Dienstschluss wieder nach K. zurückkehrte. Für dieses Ergebnis spricht auch
der Umstand, dass die Wegstrecke zwischen K. und L. mit etwa 75 Kilometern
- 20 -
nur geringfügig länger ist als die Wegstrecke zwischen K. und M., die der
Beamte unstreitig an jedem Arbeitstag mit seinem Privat-Pkw gefahren ist."
Das Ergebnis der Beweisaufnahme im Fall N. wird zusätzlich gestützt durch die
Sachverhaltsfeststellungen in den Fällen L. und M., bei denen ebenfalls erwiesen ist,
dass der Beamte in betrügerischer Absicht Kostenabrechnungen vorgenommen hat.
Auch hier hatte sich der Beamte ohne erkennbare objektive Veranlassung die Quit-
tungen als Blanko-Quittungen geben lassen. Soweit die Zeugen N. sich zu den an-
geblich nicht beengten Wohnverhältnissen während der angeblichen Vermietung an
den Beamten eingelassen haben, wird deren Widerlegung durch das Bundesdiszipli-
nargericht zusätzlich durch die Angaben des früheren Mieters P. bestätigt, die dieser
gegenüber der Trennungsgeldstelle gemacht hatte. Danach musste P. seinerzeit die
Wohnung wechseln, weil die Vermieter N. Eigenbedarf geltend gemacht hatten
(BeiA V Bl. 64). Im Gerichtsverfahren (Hauptverhandlung vor dem Bundesdiszipli-
nargericht vom 20. November 2003 - VIII VL 5/03) hatte P. dies wie folgt erläutert:
"Es war jedenfalls so, dass man in der Wohnung wegen der räumlichen Enge
mit den Familienangehörigen eng beieinander gewohnt hat und wir uns vor die-
sem Hintergrund zerstritten hatten, deshalb bin ich dann ausgezogen …"
(BeiA I 39).
Diese Angaben lassen auch fragwürdig erscheinen, dass sich der Zeuge R. B. N.
nicht an die frühere Vermietung erinnern können will. Sie liefern auch eine Erklärung
dafür, warum im vorliegenden Falle zunächst an eine Vermietung oder fiktive Ver-
mietung durch den Vater B. N. hätte gedacht sein können. Sollte womöglich auch P.
nicht bei den Zeugen N. gewohnt haben (was das Bundesdisziplinargericht in dessen
Verfahren nicht angenommen hat), so spräche auch dies zusätzlich gegen die
Glaubwürdigkeit der Zeugen N..
Der in der Hauptverhandlung vor dem Senat vom Verteidiger gestellte Beweisantrag,
die Zeugin I. N. erneut zu vernehmen und von Gerichts wegen auch ihren Ehemann
nochmals anzuhören, war - wie geschehen - abzulehnen. Ein Antragsrecht auf
nochmalige Zeugenvernehmung besteht im disziplinargerichtlichen Berufungsverfah-
ren nicht (§ 87 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 68 Satz 1 BDO; Urteil vom 27. Januar 1998
- BVerwG 1 D 63.96 -). Eine Zeugenvernehmung von Gerichts wegen (§ 244 Abs. 2
StPO i.V.m. § 25 BDO) war ebenfalls nicht geboten. Wie unter 1. b) dargelegt, war
- 21 -
eine erneute Zeugenvernehmung in erster Instanz nicht verfahrensfehlerhaft unter-
blieben. Die Zeugen N. hatten bereits in der Untersuchung umfassend ausgesagt, die
Zeugin I. N. sogar zweimal, und ihr Ehemann war sogar vereidigt worden. Über-
einstimmend mit der Vorinstanz hat der Senat die Zeugen N. als unglaubwürdig und
ihre Aussagen als unglaubhaft eingestuft. Wie erwähnt hatte auch der Untersu-
chungsführer Glaubwürdigkeitszweifel geäußert. Dass er gleichwohl eine Dienst-
pflichtverletzung nicht für erwiesen hielt, ist - wie ebenfalls erwähnt - rechtlich bedeu-
tungslos. Insbesondere veranlasst es den Senat nicht zu einer nochmaligen Zeugen-
vernehmung.
bb) Durch das festgestellte Fehlverhalten im Vermietungsfall N. hat der Beamte nicht
nur in weiteren neun Fällen seine Dienstpflichten zu uneigennützigem sowie ach-
tungs- und vertrauenswürdigem Verhalten - Wahrheitspflicht - (§ 54 Satz 2 und 3
BBG) vorsätzlich verletzt, sondern hat sich dadurch zugleich auch einer als Betrug
oder Betrugsversuch zu wertenden Schädigung oder Gefährdung des Vermögens
der Deutschen Telekom AG schuldig gemacht, und zwar in Höhe von insgesamt
mindestens 5 192 DM. Unter Berücksichtigung des Prinzips der Gesamtsaldierung
dürfte der Schaden jedenfalls aber wohl unterhalb der Gesamtsumme des ausge-
zahlten Übernachtungsgeldes in Höhe von 10 101 DM liegen. Eine exakte Scha-
densberechnung zur Feststellung der Pflichtverletzung und damit zur Bestimmung
der angemessenen Maßnahme ist nicht erforderlich; sie mag im Anschluss an das
Disziplinarverfahren vorgenommen werden. Der Mindestschaden in Höhe von
5 192 DM berechnet sich wie folgt:
Aufgrund seiner falschen Angaben hat der Beamte nicht nur 10 101 DM Übernach-
tungskosten, sondern - nach Aktenlage - auch 4 545,45 DM Trennungsgeld und
1 982,05 DM Reisebeihilfen erhalten. Diese Zahlungen in Höhe von insgesamt
16 628,50 DM standen ihm bei täglicher Rückkehr an den Wohnort nicht zu. Tat-
sächlich hatte er nur Anspruch auf Fahrkostenerstattung (Pkw) in Höhe von monat-
lich etwa 1 270,72 DM (152 Kilometer x 22 Arbeitstage x 0,38 DM/km, vgl. § 6 Abs. 1
BRKG a.F.), das heißt insgesamt in Höhe von etwa 11 436,48 DM. Der Beamte hat
sich damit mindestens in Höhe des Differenzbetrages von etwa 5 192 DM auf Kosten
der Telekom zu Unrecht bereichert, was von Anfang an auch seine Absicht war. In
Wahrheit liegt der Schaden höher. Zu Lasten des Beamten ist bisher z.B. unberück-
- 22 -
sichtigt geblieben, dass er monatlich zu Unrecht 450 DM Aufwandsentschädigung
erhielt, wie in der Hauptverhandlung durch Einsichtnahme in den Rückforderungsbe-
scheid vom 16. Oktober 2002 (Fall L.) festgestellt werden konnte. Auch der monatli-
che Fahrkostenerstattungsbetrag von etwa 1 270 DM ist wohlwollend zugunsten des
Beamten errechnet worden. So sind bisher z.B. Krankheits- und Urlaubszeiten im
Mai, Juni und Juli 1995 außer Betracht geblieben. Auf der anderen Seite stand dem
Beamten - bei entsprechender Abwesenheitsdauer - ein Anspruch auf Zahlung eines
Verpflegungszuschusses zu, der freilich die außer Betracht gelassenen Schadensan-
teile nicht übersteigen konnte.
3. Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt so
schwer, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Entfernung des Beamten aus
dem Dienst (§ 11 BDO) nicht zu beanstanden ist.
Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Be-
reich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn diese dienstrechtliche Ansprüche geltend machen. Wie
jedes personalintensive Unternehmen kann auch die Deutsche Telekom AG nicht
jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen und muss schon aus Gründen der
Sparsamkeit bestrebt sein, bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und
materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich auch die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein
Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt,
offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das
Vertrauensverhältnis, das Grundlage eines jeden Beamtenverhältnisses ist,
regelmäßig nachhaltig.
Der Senat vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein
Betrug gegenüber dem Dienstherrn, hier gegenüber der Telekom, grundsätzlich ein
geringeres disziplinarisches Gewicht hat, als z.B. der Zugriff des Beamten auf ihm
amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld. In den Fällen von Betrugs-
handlungen, die sich auf den innerdienstlichen Bereich beschränken, richtet sich
deshalb die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfal-
les. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlich-
- 23 -
keit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, hat der
Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst beson-
ders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, erhebliche eigennützige Moti-
ve, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener
spezieller Kenntnisse, besonders hoher Schaden), wenn neben der Betrugshandlung
eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B.
Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungs-
fall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (ständige
Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 3. April 2001 - BVerwG 1 D 59.00 - m.w.N.).
a) Vorliegend sind erhebliche Erschwerungsgründe gegeben, die die Entfernung des
Beamten aus dem Dienst unausweichlich machen.
Zu Lasten des Beamten ist der hohe (Mindest-)Schaden von über 12 000 DM zu be-
rücksichtigen, den er der Telekom durch sein betrügerisches Verhalten zugefügt hat.
Der Schaden setzt sich aus folgenden Teilschadenssummen zusammen:
- Vermieterfall L.
3 915 DM
- Vermieterfall M.
3 060 DM
- Vermieterfall N. (mindestens)
5 192 DM
(mindestens) 12 167 DM (entspricht etwa 6 221 €).
Der Schaden übersteigt hier nicht nur geringfügig die Schwelle von etwa 10 000 DM,
ab der der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die ungefähre Grenze zum
besonders hohen Schaden gesehen hat.
Erschwerend sind auch die Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens zu werten. Der
Beamte hat über einen Zeitraum von Februar 1995 bis einschließlich Juni 1996, d.h.
knapp eineinhalb Jahre, monatlich wiederkehrend - in 17 Fällen - falsche Mietquit-
tungen vorgelegt. Er hätte jederzeit von seinem pflichtwidrigen Handeln Abstand
nehmen können - zumal es sich um drei verschiedene Vermietungsfälle handelte -,
ohne befürchten zu müssen, dadurch seine früheren Verfehlungen aufzudecken.
Stattdessen hat er sich immer aufs Neue zu weiteren Betrugshandlungen entschlos-
sen.
- 24 -
Ein weiterer Erschwerungsgrund ist darin zu sehen, dass der Beamte Dritte in seine
betrügerischen Machenschaften hineingezogen hat. So hatte er den Zeugen L. ver-
anlasst, ihm aus Gefälligkeit sechs inhaltlich unrichtige Mietquittungen auszustellen.
Auch das Ehepaar N. hat der Beamte in die wahrheitswidrige Darstellung des Ge-
schehens verstrickt, wobei der Zeuge N. sogar eidlich vernommen worden ist und
ggf. eine Strafverfolgung wegen Meineids (§ 154 StGB) riskiert. Besonders schwer
wiegt, worauf bereits das Bundesdisziplinargericht hingewiesen hat, dass der Beamte
auch zweimal die Gutmütigkeit und das Entgegenkommen der Eheleute M. aus
Eigennutz in krimineller Weise missbraucht und in die von ihnen blanko unterschrie-
benen Mietquittungen nachträglich einen überhöhten Mietpreis eingetragen hat.
Ferner ist belastend zu berücksichtigen, dass der Beamte im Vermietungsfall
M. in beiden Fällen Blankettfälschungen und damit Urkundenfälschungen im Sinne
des § 267 StGB (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O., § 267 Rn. 22 m.w.N.) begangen hat. Im
Vermietungsfall N. hat der Beamte durch die Vorlage der Mietquittungen bei der Rei-
sekostenstelle der Telekom in neun Fällen von unechten Urkunden Gebrauch ge-
macht und auch insoweit gegen § 267 StGB verstoßen. Mit den von "B. N." hand-
schriftlich unterzeichneten Mietquittungen des vermeintlichen Ausstellers der Urkun-
den "B. N., ... K.weg ..., in G." wurde nicht nur über die Adresse des angeblichen
Ausstellers R. B. N., sondern auch über die Identität des Ausstellers der Urkunde
getäuscht. Die Urkunden sollten der Reisekostenstelle ein Untermietverhältnis mit
dem Vater des Zeugen vorspiegeln.
b) Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könn-
ten, sind nicht gegeben.
Die inzwischen mehr als fünfundzwanzigjährige und im Übrigen - auch nach der
Tatentdeckung - ohne Beanstandungen abgeleistete Dienstzeit mit zum Teil guten
dienstlichen Beurteilungen kann an dem durch erhebliche eigennützige Motive ge-
kennzeichneten disziplinarischen Gewicht des Dienstvergehens nichts ändern (vgl.
z.B. Urteil vom 28. November 2000 - BVerwG 1 D 62.99 - m.w.N.). Die Tatsache,
dass der straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beamte nach Aufdeckung
seiner Verfehlungen im Jahr 2001 nicht vom Dienst suspendiert worden ist, kann
- 25 -
ebenfalls nicht mildernd berücksichtigt werden. Dies ist ständige Rechtsprechung des
Senats (z.B. Urteil vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 5.02 - m.w.N.) und stützt
sich auf den Umstand, dass die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten im
öffentlichen Dienst von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die vorüber-
gehende Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen
kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der eingetretene Ver-
trauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt.
Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist es auch ohne Bedeutung, dass der
Beamte inzwischen einen Teil des Schadens ausgeglichen hat. Hierzu war er ohne-
hin dienst- und zivilrechtlich verpflichtet.
Zwar liegen die Verfehlungen des Beamten bereits neun bis zehn Jahre zurück. Dies
allein ist aber kein Grund für eine Maßnahmemilderung oder Verfahrenseinstellung,
zumal es auch nach neuem Recht (vgl. § 15 BDG) bei einer verwirkten Höchstmaß-
nahme kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gibt. Eine unangemessene Dauer
des Disziplinarverfahrens ist ebenfalls nicht gegeben. Nachdem erstmals Ende 2000
der Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens aufgekommen war, sind gegen den Beamten
am 22. Februar 2001 disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet worden. Seitdem
wird das Verfahren, das sich in der Anschuldigung im Wesentlichen auf Indizien
stützt, mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Im Übrigen kann eine lange
Verfahrensdauer lediglich bei Disziplinarmaßnahmen, die wie z.B. die Degradierung
eine Pflichtenmahnung bewirken sollen, zum Ausspruch einer milderen als der sonst
zu verhängenden Maßnahme führen, nicht hingegen dann, wenn in Anbetracht der
Schwere des Dienstvergehens - wie hier - der Ausspruch der Höchstmaßnahme ge-
boten ist (vgl. z.B. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - a.a.O.).
Auch der vom Beamten geltend gemachte Umstand, er habe den Eindruck gehabt,
die Abrechnung der Übernachtungskosten werde von der Telekom "großzügig" prak-
tiziert, scheidet jedenfalls dann als Milderungsgrund aus, wenn es sich - wie im vor-
liegenden Fall - um ein betrügerisches Vorgehen über einen längeren Zeitraum han-
delt (Urteil vom 6. August 1996, a.a.O.).
- 26 -
Schließlich vermag den Beamten auch nicht die Behauptung zu entlasten, dass in
"vergleichbaren Fällen" angeblich mildere Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen
oder (bisher) überhaupt (noch) keine erkennbaren disziplinarrechtlichen Konsequen-
zen gezogen worden seien. Dem Senatsurteil vom 6. August 1996 a.a.O. lag zwar
ein ähnlicher Sachverhalt (Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Quittung und Gel-
tendmachung von Übernachtungs- und Trennungsreisegeld trotz täglicher Heimfahrt)
wie im vorliegenden Fall zugrunde, der zur Degradierung des betreffenden Beamten
führte. Der Ausspruch dieser zweitschwersten Disziplinarmaßnahme veranlasst den
Senat jedoch nicht, (auch) hier von der Verhängung der disziplinarischen Höchst-
maßnahme abzusehen. Denn das dort geahndete Dienstvergehen war durch weniger
gewichtige Erschwerungsgründe geprägt. Es beschränkte sich auf acht Verfehlungen
in acht Monaten mit einem Gesamtschaden von knapp 10 500 DM. Der betreffende
Beamte hatte lediglich eine inhaltlich falsche Quittung vorgelegt, d.h. keine
Urkundenfälschungen begangen. Er hatte auch keine Dritten in sein Fehlverhalten
verstrickt. Im Übrigen würde dem Beamten aus dem Umstand, dass seine Behaup-
tung richtig wäre und der Dienstvorgesetzte in einem vergleichbaren Fall von seinem
disziplinarischen Ermessen sach- und damit pflichtwidrig Gebrauch gemacht haben
sollte, nicht das Recht erwachsen, seinerseits nicht oder wesentlich milder
gemaßregelt zu werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, ein dienst-
pflichtwidriges Verhalten zu dulden, weil in vergleichbaren (oder schwerwiegenderen)
Fällen nicht disziplinarisch eingeschritten worden ist (vgl. BVerfGE 9, 213 <223> zum
Strafrecht). In derartigen Fällen gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht.
4. Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein
Bewenden. Insoweit wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.
Diese Bezugnahme gilt auch für die Hinweise zu den notwendigen Bemühungen um
eine neue Beschäftigung. Der Senat macht nochmals darauf aufmerksam, dass sich
die Bemühungen um eine neue, ggf. auch einfachere Beschäftigung nicht auf die
Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als arbeitsuchend beschränken dürfen.
Der Beamte ist gehalten, sich fortwährend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Ta-
geszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch
eigene Stellengesuche initiativ zu werden. Der Nachweis dieser Bemühungen und
deren Erfolglosigkeit sind Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Un-
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terhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO nach Antragstellung beim jetzt zuständi-
gen Verwaltungsgericht (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen Bundesdisziplinargesetz: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2002
- BVerwG 1 DB 34.01 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10 = ZBR 2002, 436 = DokBer
B 2002, 95 und vom 19. Oktober 2004 - 1 DB 5.04 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Heeren Müller
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Formelles und materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
BDO § 11, § 63 Abs. 2, § 67 Abs. 2, § 68, § 70, § 87 Abs. 1 Satz 3
StGB § 263, § 267
Stichworte:
Techn. Fernmeldehauptsekretär; Schlussbericht des Untersuchungsführers; keine
nochmalige Zeugenvernehmung; Abordnung in die neuen Bundesländer; 15 Fälle
wahrheitswidriger Angaben über Mietkosten etc. trotz täglicher Heimfahrt; Vorlage
inhaltlich unrichtiger Mietquittungen und Gebrauchmachen von unechten Urkunden;
2 Fälle überhöhter Geltendmachung von Mietkosten (Blankettfälschungen); betrüge-
risches Handeln gegenüber der Telekom; Tatzeitraum: knapp 1½ Jahre; Mindest-
schaden 12 167 DM; Verstrickung gutmütiger Dritter (u.a. unglaubwürdiger Zeugen)
in die Verfehlungen; Urkundenfälschungen; keine durchgreifenden Milderungsgründe
(z.B. lange Dienstzeit, keine Vorbelastung, keine Suspendierung, 9 - 10 Jahre zu-
rückliegende Verfehlungen); "großzügige Abrechnungspraxis" und angeblich abwei-
chende Disziplinarpraxis in vergleichbaren Fällen nicht maßnahmemildernd; Diszipli-
narmaß: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Urteil des Disziplinarsenats vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03
I. BDiG, Kammer VIII - ... -, vom 04.09.2003 - Az.: BDiG VIII VL 2/03 -