Urteil des BVerwG vom 06.06.2003

Fortsetzung des Mietverhältnisses, Notlage, Unterhaltsbeitrag, Einfluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 30.02
BDiG V VL 2/02
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Bundesbahnobersekretär ... ,
...,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Juni 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Amtsinspektor Siegfried O b e r d o r f
und Postbetriebsassistent Ernst S c h u m a n n
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des
Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 25. Juli 2002 im Dis-
ziplinarmaß aufgehoben.
Der Bundesbahnobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten
Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
I.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 25. Juli 2002 entschieden, dass der am
... in ... geborene Beamte in das Amt eines Bundesbahnsekretärs (Besoldungsgruppe A 6
BBesG) versetzt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt diszipli-
nar gewürdigt:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Am 31. März 1998 hätte der Beamte in seiner Funktion als Zugbegleiter Fahrgeldeinnahmen
abrechnen müssen. Er unterließ dies jedoch. Daraufhin wurde er mehrmals durch die Zent-
rale Abrechnungsstelle (ZARS) in P. und durch den seinerzeitigen Fahrmeister, Bundes-
bahnhauptsekretär G., sowie durch den Chef der ...-Gruppe, Bundesbahnobersekretär H.,
mündlich und durch Handzettel zur Abrechnung aufgefordert. Trotz wiederholter Zusicherung
kam der Beamte diesen Aufforderungen jedoch bis Juli 1998 nicht nach. Erst nach der
Einschaltung des Leiters der Zweigniederlassung R. der DB Regio AG zahlte er am 2. Juli
1998 den fälligen Betrag in Höhe von 1 094,85 DM bei der ZARS in P. ein.
Am 3. Juli 1998 wurde mit dem Beamten bezüglich seines Fehlverhaltens bei der Abrech-
nung von Fahrgeldeinnahmen ein Gespräch bei der ZARS in P. geführt. Im Anschluss an
dieses Gespräch äußerte sich der Beamte am 30. April 1999 schriftlich wie folgt: Im März
1998 habe er sehr schwere private (u.a. auch finanzielle) und berufliche Probleme gehabt.
So sei sein Sohn ... am 19. März 1998 wieder zu seiner Mutter zurückgegangen, die für den
Jungen das Sorgerecht erhalten habe. Mitte März 1998 sei bei seinem Anwalt noch eine
Rechnung in Höhe von 490 DM zu bezahlen gewesen. Eine Woche später habe er von sei-
ner Vermieterin die Abrechnung über die Mietnebenkosten in Höhe von 835 DM erhalten.
Unter diesem Druck habe er die Fahrgeldeinnahmen, die er am 31. März 1998 hätte abrech-
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nen müssen, privat dazu verwendet, um die noch offen stehenden Beträge zu begleichen.
Zum damaligen Zeitpunkt sei er sich der Tragweite seines Handelns nicht voll bewusst ge-
wesen.
Diese Einlassungen des Beamten seien zwar nicht geeignet, so das Bundesdisziplinarge-
richt, ihn von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Amtsunterschlagung freizustellen. Sie
könnten aber bei der Wahl der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme berücksichtigt wer-
den.
Nach alledem habe der Beamte ihm anvertraute dienstliche Gelder für private Zwecke vorü-
bergehend verwendet. Durch dieses Verhalten habe er gegen die ihm obliegenden Dienst-
pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sein
Amt uneigennützig, ehrlich und gewissenhaft zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sich im Dienst
achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie dienstliche Anord-
nungen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG).
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Am 29. September 1998 hätte der Beamte wieder Fahrgeldeinnahmen abrechnen müssen.
Er tat dies jedoch nicht. Erst nach einer eindringlichen Aufforderung zahlte er den fälligen
Betrag in Höhe von 2 353,10 DM verspätet am 12. Oktober 1998 bei der ZARS in P. ein.
Durch diese lediglich verspätete Ablieferung der Fahrgeldeinnahmen (keine Amtsun-
terschlagung) habe der Beamte gegen die Gehorsamspflicht nach § 55 Satz 2 BBG versto-
ßen.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Schwergewicht des "schuldhaft" begangenen Dienst-
vergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) in der Amtsunterschlagung (Anschuldigungspunkt 1)
gesehen. Zwar führe diese Pflichtverletzung grundsätzlich zum Ausspruch der Höchstmaß-
nahme. Davon könne hier jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, da der nicht vorbelas-
tete Beamte in einer einmaligen und unbedachten Versuchungssituation versagt habe. Die-
ser sei im März 1998, als er nicht über ausreichend private Geldmittel verfügt habe, in die
Versuchung geraten, offen stehende private Rechnungen mit dienstlich eingenommenen
Geldern zu begleichen. Der Beamte habe unwiderlegt vorgetragen, dass er damals nicht an
dienstliche Konsequenzen gedacht, also unbedacht gehandelt habe. Eine Vorsatztat schlie-
ße unbedachtes Handeln nicht aus. Nach alledem sei es erforderlich, aber auch ausrei-
chend, eine Dienstgradherabsetzung auszusprechen.
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2. Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, diese nach-
träglich auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu
entfernen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Im Anschuldigungspunkt 1, dem Schwergewicht des festgestellten Fehlverhaltens, habe die
Vorinstanz zu Recht eine vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung (Amtsunterschla-
gung) angenommen, zu Unrecht aber von der Verhängung der verwirkten Höchstmaßnahme
abgesehen. Die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes lägen nicht vor.
Beim Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen
Notlage fehle es bereits an einer Notlage. Der Beamte habe im Tatzeitraum über Bruttoein-
nahmen in Höhe von ca. 5 800 DM verfügt, denen Ausgaben von insgesamt etwa 3 700 DM
gegenübergestanden hätten. Gemessen am Regelsatz für Sozialhilfe habe sich der Beamte
damit nicht in finanzieller Not befunden. Der Milderungsgrund des Handelns in einer beson-
deren Versuchungssituation komme dem Beamten ebenfalls nicht zugute. Da es zu den ge-
wohnten dienstlichen Aufgaben des Beamten als Zugbegleiter gehört habe, Fahrgeld einzu-
nehmen und bis zur Abrechnung zu verwahren, habe er nicht in einer besonderen Versu-
chungssituation versagt. Er sei auch nicht unter Einfluss eines von außen auf seine Willens-
bildung einwirkenden Ereignisses unter Druck geraten, um einem plötzlich eintretenden fi-
nanziellen Bedarf Rechnung tragen zu müssen. Selbst wenn er zur Tatzeit Schwierigkeiten
gehabt habe, seine Miete sofort zahlen zu können, hätte er doch zuerst auf andere Weise,
z.B. durch Stundungsantrag, versuchen müssen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-
kommen, bevor er auf dienstlich anvertraute Gelder zugreife. Ähnliches treffe für die Bezah-
lung der Rechnung seines Rechtsanwaltes zu. Schließlich sei auch der Milderungsgrund des
Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation nicht gegeben. Es sei nicht ersichtlich,
dass der Zugriff auf das Geld Ausdruck eines - regelmäßig vorübergehenden - Schocks ge-
wesen sei. Entsprechendes gelte für die Tatsache, dass sein Sohn ... am 19. März 1998 wie-
der zu seiner Mutter zurückgegangen sei.
Der Beamte müsse aber auch dann aus dem Dienst entfernt werden, wenn im Anschuldi-
gungspunkt 1 die Voraussetzungen eines Milderungsgrundes bejaht würden. In diesem Fall
sei bei der Bemessung der Maßnahme noch der Sachverhalt im Anschuldigungspunkt 2 zu
berücksichtigen, wonach der Beamte im Herbst 1998 Fahrgeldeinnahmen in Höhe von
2 353,10 DM erst nach Überschreitung der vorgegebenen Einnahmenobergrenze und der
ihm eingeräumten Maximalfrist abgeführt habe. Abgesehen davon, dass hier der Verdacht
vorliege, ebenfalls eine Amtsunterschlagung begangen zu haben, habe der Beamte zumin-
dest vorsätzlich gegen Kassenvorschriften verstoßen. Eine solche Verfehlung habe erhebli-
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ches Gewicht, zumal dann, wenn der Beamte - wie hier - weniger als 3 Monate zuvor einen
gleichartigen Pflichtenverstoß begangen habe und daraufhin intensiv belehrt worden sei.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des
Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdiszip-
linarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002
- BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, wie der Bundesdisziplinaran-
walt durch seinen Schriftsatz vom 26. März 2003 klargestellt hat. Es werden mit der Beru-
fung auch nur Gesichtspunkte geltend gemacht, die für die Bemessung der Disziplinarmaß-
nahme von Bedeutung sind. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen sowie
an die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts als Dienstvergehen durch das Bun-
desdisziplinargericht gebunden; er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnah-
me zu befinden.
1. Das vom Bundesdisziplinargericht mit Bindungswirkung angenommene "schuldhaft" be-
gangene innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) macht schon im Hinblick
auf die als vorsätzliche Pflichtverletzung zu qualifizierende "Amtsunterschlagung" im An-
schuldigungspunkt 1 die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unausweichlich.
a) Ein Bahnbeamter, der von ihm dienstlich eingenommenes und damit dienstlich anvertrau-
tes Geld unberechtigt für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, be-
geht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Ein
solches Verhalten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses not-
wendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Bahn ist auf die
absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten bei dem Umgang mit dienstlich
anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich
und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer dieses für den geordneten Ab-
lauf des Bahnbetriebs unabdingbare Vertrauen zerstört, kann in der Regel nicht Beamter
bleiben (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 3. April 2001 - BVerwG 1 D 3.00 - und vom 27. No-
vember 2001 - BVerwG 1 D 63.00 -, jeweils m.w.N.).
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Der Beamte hat durch sein Verhalten eine Zugriffshandlung im Sinne der Rechtsprechung
des Senats begangen. Er hat dienstlich erlangte Fahrgeldeinnahmen in Höhe von
1 094,85 DM, die er am 31. März 1998 hätte abrechnen müssen, erst am 2. Juli 1998 bei der
ZARS der Bahn eingezahlt, weil er das Geld wegen im März 1998 noch offen stehender pri-
vater Rechnungen zur Schuldentilgung verwendet hatte. Mithin hat er die der Bahn zuste-
henden Gelder vorübergehend für eigene Zwecke verwendet.
b) Das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst ist bei einem Zugriff auf dienstlich er-
langtes Geld ausnahmsweise nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter
Milderungsgrund vorliegt. Die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes sind hier
aber nicht gegeben.
ba) Das gilt zunächst - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - für den Milderungsgrund
der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssi-
tuation. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an
Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Dies kann der Fall sein, wenn
ein hoch verschuldeter Beamter in einer besonderen, d.h. nicht alltäglichen Situation auf ihm
dienstlich anvertraute Gelder zugreift (stRspr, z.B. Urteil vom 27. Juni 2001 - BVerwG 1 D
40.00 - m.w.N.). Eine solche außergewöhnliche Situation ist hier nicht erkennbar. Es gehörte
zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beamten als Zugführer und Zugbegleiter,
Fahrgeld einzunehmen und bis zu dessen Abrechnung zu verwahren.
Erfolgte der Zugriff im Rahmen einer alltäglichen, gewohnten dienstlichen Tätigkeit, kommt
der Milderungsgrund nur in Betracht, wenn der Beamte unter dem Einfluss eines von außen
auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten ist, sich an dem
dienstlichen Geldbestand zu vergreifen. Dies kann etwa der Fall sein bei plötzlich eintreten-
dem Bedarf oder unter dem Einfluss einer Mahnung oder gar Drohung durch Gläubiger. Eine
solche Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie den Beamten unter Druck setzt, sich
schnell Geld besorgen zu müssen, um damit dem plötzlich eintretenden Bedarf oder dem
Verlangen der Gläubiger Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juni 2001 a.a.O.
m.w.N.). An einer solchen Drucksituation fehlt es hier.
Nach der einzigen, im erstinstanzlichen Urteil erwähnten Einlassung des Beamten vom
30. April 1999 zur Sache - zur Hauptverhandlung vor dem Senat ist er unentschuldigt nicht
erschienen - gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zugriff auf das dienstlich anvertrau-
te Geld unter akutem Gläubigerdruck oder unter drohenden Vollstreckungsmaßnahmen ge-
schah. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Anwaltsrechnung als auch im Hinblick auf die
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Mietnebenkostenabrechnung. Gegebenenfalls hätte sich der Beamte um eine Stundung oder
ähnliches bemühen müssen. Die Anwaltsrechnung hat auch keinen plötzlich eintretenden
Bedarf geweckt. Der Betrag von 490 DM stand damals "noch offen". Die Rechnung muss
älteren Datums gewesen sein. Dem Beamten waren im Zusammenhang mit seiner
Scheidung - 1996 - Kosten/Schulden in Höhe von 35 000 bis 40 000 DM entstanden; im April
1999 beliefen sich die Schulden noch auf 20 000 DM. Auch hinsichtlich der Mietnebenkos-
tenabrechnung ist nicht erkennbar, dass es dem Beamten damals unmöglich war, diese auf
andere Weise zu begleichen und dass die Bezahlung dieser Schuld aus der Sicht des Be-
amten dringend und nicht aufschiebbar war (vgl. dazu z.B. Urteil vom 15. März 1994
- BVerwG 1 D 19.93 – DokBer B 1994, 287 m.w.N.). Als der Beamte die Forderung erhielt,
war schon Ende März 1998 und die Gehaltszahlung für April stand bevor.
Im Übrigen scheitert der Milderungsgrund auch an dem Umstand, dass keine persönlich-
keitsfremde Tat vorgelegen hat. Nach Auffassung des Senats (z.B. Urteil vom 4. Juli 2000
- BVerwG 1 D 33.99 -) rechtfertigt ein einmaliges kurzschlussartiges Versagen bei einem
Zugriffsdelikt die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur dann, wenn
sich der Beamte bis dahin dienstlich wie außerdienstlich tadelfrei verhalten hatte. Denn nur
in einem solchen Fall erscheint die Annahme begründet, dass es sich bei der durch eine
spezifische Versuchungssituation hervorgerufenen Kurzschlusshandlung um ein einmaliges
persönlichkeitsfremdes Versagen ohne Wiederholungsgefahr gehandelt hat. Das ist hier
nicht der Fall. Der Beamte war wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über die Ab-
rechnung von Fahrgeldeinnahmen in der Vergangenheit schon mehrfach aufgefallen. Bereits
am 16. November 1993 - noch vor der Probezeit - war er diesbezüglich abgemahnt worden.
Im Januar 1994 wurde wiederum eine Zuwiderhandlung bekannt; der Beamte wurde bis auf
weiteres als Kassenbeamter abgelöst und im Ladedienst eingesetzt. Im März 1995
- während der Probezeit - traten erneut Abrechnungsunregelmäßigkeiten auf. Der Beamte
wurde daraufhin für die Zeit vom 27. April 1995 bis 30. September 1995 zum Ladedienst
versetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfalle mit einem Disziplinar-
verfahren rechnen müsse. Auch die Feststellungen zum Anschuldigungspunkt 2, die sich als
"weiterer Wiederholungsfall" qualifizieren lassen, zeigen, dass es sich bei der Pflichtverlet-
zung im Anschuldigungspunkt 1 nicht um eine persönlichkeitsfremde Verfehlung handelt.
bb) Von den übrigen anerkannten Milderungsgründen kommt allenfalls noch der Milde-
rungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage in
Betracht. Dieser steht dem Beamten aber bereits deshalb nicht zur Seite, weil der Beamte
das dienstlich anvertraute Geld nicht zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedro-
henden Notlage verwendet hat. Das Geld nutzte er zur Schuldentilgung. Ein derartiger Ver-
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wendungszweck würde nach der Senatsrechtsprechung (z.B. Urteil vom 4. Juni 1996
- BVerwG 1 D 94.95 – DokBer B 1996, 273 m.w.N.) nur dann eine der erforderlichen Vor-
aussetzungen des Milderungsgrundes erfüllen, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten
gehandelt hätte, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbe-
darf erforderlichen Leistungen abgeschnitten hätte. Das war hinsichtlich der Rechtsanwalts-
rechnung offenkundig nicht der Fall. Aber auch bezüglich der Mietnebenkostenabrechnung
ist nicht ersichtlich, dass ein kurzfristiger Verzug - sofern er überhaupt schon eingetreten
war - die Fortsetzung des Mietverhältnisses gefährdet hätte. Im Übrigen wäre eine wirt-
schaftliche Notlage für den Beamten auch nicht ausweglos gewesen, wie er in seinem
Schreiben vom 30. April 1999 selbst eingeräumt hat. Es wäre ihm nämlich möglich und zu-
mutbar gewesen, sich zuvor an seine Dienststelle zu wenden. Dies hat er unterlassen.
2. War nach alledem die Verhängung der Höchstmaßnahme unabweisbar, so konnte dem
Beamten gemäß § 77 Abs. 1 BDO der nach dem Gesetz höchstzulässige Unterhaltsbeitrag
bewilligt werden. Eines solchen Unterhaltsbeitrages ist der Beamte nicht unwürdig und unter
Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse in der zuerkannten Höhe
auch bedürftig. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der
Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere
Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung
zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend, um die Wieder-
aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner
finanziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis dieser Bemühungen ist auch Voraussetzung
einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO (vgl. zur
Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Be-
schluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - ZBR 2002, 436 = DÖD 2002, 97
= DokBer B 2002, 95).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Albers Heeren Müller
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG §§ 54, 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Bundesbahnobersekretär (Zugbegleiter); Zugriff auf eingezogene Fahrgelder in Höhe von
etwa 1 095 DM und verspätete Kassenabrechnung (im Wiederholungsfall); anerkannte Mil-
derungsgründe (besondere Versuchungssituation, wirtschaftliche Notlage) verneint; Diszipli-
narmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 6. Juni 2003 - BVerwG 1 D 30.02
I. BDiG, Kammer V - ... -, vom 25.07.2002 - Az.: BDiG V VL 2/02 -