Urteil des BVerwG vom 08.06.2005

Verbot der Geschenkannahme, Bares Geld, Unterhaltsbeitrag, Bargeld

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 3.04
VG 37 K 11/04.BDG
(vormals BDiG XVI VL 25/03)
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Regierungsamtmann … ,
…, …,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Juni 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H e i t z ,
Polizeihauptkommissar N o v o t n y
und Regierungsamtmann S c h m i d t
als ehrenamtliche Richter
sowie
Leitende Regierungsdirektorin …
und Regierungsrätin …
als Vertreterinnen der Einleitungsbehörde,
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Assessorin … , …,
als Verteidigerin
und
Justizangestellte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Regierungsamtmanns … gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts … - 1. Bundesdisziplinarkammer -
vom 24. März 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
1. Der … Beamte war von 1992 bis März 1997 beim Bundesamt für Wehrverwaltung
als Sachgebietsleiter mit der Abrechnung von Umzügen der Soldaten und Zivilbe-
schäftigten der Bundeswehr von und nach USA und Kanada befasst. In dem ord-
nungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat ihn der Bundesdisziplinaranwalt
angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
im Zeitraum von 1995 bis 1996 wiederholt gegen die Pflicht zur Amts-
verschwiegenheit gemäß § 61 Abs. 1 BBG verstoßen hat, indem er mindes-
tens acht Adressen umzugswilliger Soldaten an eine Speditionsfirma bekannt
gab, sowie im Zeitraum von 1995 bis 1996 wiederholt gegen das Verbot der
Geschenkannahme gemäß § 70 BBG und der dazu erlassenen dienstlichen
Ausführungsbestimmung (BMVg-VR/2(alt) vom 10.06.1991 - Az.: 17-02-19)
verstoßen hat, indem er insgesamt Bargeld in Höhe von mindestens DM 6 100
sowie geldwerte Vorteile in nicht bezifferbarer Höhe angenommen hat.
In dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Beamte durch rechtskräftigen Strafbe-
fehl des Amtsgerichts B. vom 9. Februar 1999 wegen Bestechlichkeit und Verletzung
von Privatgeheimnissen in mehreren Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von
180 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt.
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2. Das Verwaltungsgericht … hat den Beamten durch Urteil vom 24. März 2004 aus
dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines er-
dienten Ruhegehaltes auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat die ange-
schuldigten Vorwürfe als erwiesen angesehen und das Verhalten des Beamten als
vorsätzlich begangenes einheitliches Dienstvergehen von erheblichem Gewicht ge-
wertet. Der Beamte habe in den Jahren 1995 und 1996 immer wieder gegen das
Verbot der Geschenkannahme gemäß § 70 Satz 1 BBG sowie gegen die Pflichten
zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 61 Abs. 1 BBG und zur Befolgung dienstlicher
Anweisungen gemäß § 55 Satz 2 BBG verstoßen. Im Sommer 1995 habe er auf
Kosten des Geschäftsführers der Spedition "M…", H., die "Sail" in Bremerhaven be-
sucht und auf der Hinfahrt 200 DM in bar angenommen. In den Jahren 1995 und
1996 habe er Anschriften umzugswilliger Bundeswehrangehöriger an H. weitergege-
ben und dafür gesorgt, dass die Rechnungen der Fa. "M..." im Wege telegraphischer
Postanweisung beglichen wurden. Hierfür habe er von dem Geschäftsführer Bargeld
in Höhe von insgesamt rund 6 000 DM angenommen, zum Teil auch gefordert. Der
Beamte habe sich als korrupt erwiesen und sei daher im Beamtenverhältnis untrag-
bar geworden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Beamten am 10. April 2004, seiner Ver-
teidigerin am 13. April 2004 zugestellt worden.
3. Mit der am 12. Mai 2004 per Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangenen Be-
rufungsschrift macht der Beamte geltend, das Dienstvergehen rechtfertige die Ent-
fernung aus dem Dienst nicht; angemessen sei eine maßvolle Gehaltskürzung. Er
trägt vor:
Er habe lediglich dienstliche Anschriften umzugswilliger Soldaten an H. weitergege-
ben. Hierzu habe er sich bereit erklärt, weil H. ihn massiv bedrängt habe. Die tele-
graphischen Postanweisungen zugunsten der Fa. "M…" habe er erst angeordnet,
nachdem er in Erfahrung gebracht habe, dass dadurch nicht, wie angenommen,
Mehrkosten entstünden. Sein unmittelbarer Vorgesetzter, der Referatsleiter W., sei
über die Anweisungen im Bilde gewesen. Es müsse mildernd berücksichtigt werden,
dass er sich in dem maßgeblichen Zeitraum wegen der enormen Arbeitsbelastung,
dem unbeherrschten Auftreten des Referatsleiters und dem dadurch verursachten
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schlechten Betriebsklima in einer extremen psychischen Belastungssituation befun-
den habe. Darauf sei auch sein damaliger hoher Alkoholkonsum zurückzuführen ge-
wesen. Diese Situation habe H. erkannt und für seine Zwecke ausgenutzt. Auch sei
es üblich gewesen, dass Vertreter der Speditionsunternehmen Sachzuwendungen
wie etwa Wein, Spirituosen und Büromaterial in der Dienststelle abgegeben hätten.
Seit April 1997 habe er in verschiedenen dienstlichen Tätigkeitsbereichen herausra-
gende Leistungen erbracht.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdiszip-
linargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der
Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. § 85 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 7 BDG;
zum Übergangsrecht BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 -
NVwZ 2002, 1515).
1. Die Berufung ist form- und fristgerecht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1, § 81 Satz 1,
§ 82 BDO i.V.m. § 85 Abs. 7 BDG eingelegt worden und damit zulässig. Durch den
Eingang der Berufungsschrift beim Verwaltungsgericht am 12. Mai 2004 ist die Beru-
fungsfrist von einem Monat gewahrt worden, weil diese Frist gemäß § 23 a Abs. 3
i.V.m. Abs. 1 BDO erst mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an die Verteidi-
gerin am 13. April 2004 zu laufen begonnen hat. Dass der Verteidigerin eine Ab-
schrift des Urteils anstelle der von § 78 Abs. 3 BDO vorgesehenen Ausfertigung zu-
gestellt worden ist, lässt die Wirksamkeit der Zustellung unberührt.
2. Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, so dass der Senat den Sachverhalt
selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen hat.
a) Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel
und der Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung, soweit diesen gefolgt
werden kann, hält der Senat folgenden Sachverhalt für erwiesen:
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Der Beamte ließ sich vom Geschäftsführer der Spedition "M…", H., im Sommer 1995
auf dessen Kosten zu einem Besuch der "Sail" nach Bremerhaven einladen. Wäh-
rend der Fahrt dorthin übergab H. dem Beamten 200 DM in bar. Dem Beamten war
klar, dass sich H. dafür erkenntlich zeigte, dass die Fa. "M..." zuvor wegen der Für-
sprache des Beamten mit der Durchführung eines Umzugs beauftragt worden war.
Der Beamte erklärte sich gegenüber H. bereit, die Anschriften von Bundeswehr-
angehörigen mitzuteilen, deren Umzug bevorstand. Dadurch wollte er H. die Kon-
taktaufnahme mit dem Ziel des Abschlusses von Umzugsverträgen ermöglichen. Ab-
sprachegemäß gab der Beamte bis Ende des Jahres 1996 in ungefähr 30 Fällen teils
dienstliche, teils private Anschriften von Bundeswehrangehörigen an H. weiter, wobei
er wusste, dass ihm solche Hilfeleistungen untersagt waren. Auf Drängen von H.
ordnete der Beamte in den Jahren 1995 und 1996 in Abweichung von den üblichen
Zahlungsmodalitäten in mindestens 35 Fällen an, Rechnungen der Fa. "M..." im We-
ge telegraphischer Postanweisung zu begleichen.
Zwischen Sommer 1995 und Weihnachten 1996 erhielt der Beamte von H. Geldzu-
wendungen in Höhe von rund 6 000 DM. H. übergab dem Beamten in dessen
Dienstzimmer Bargeld und wies Geldbeträge für ihn telegraphisch an. Der Beamte
rief H. mehrfach nach Dienstschluss von einer Gaststätte aus an und bat ihn um
Geld. H. hatte ihm angeraten, in derlei Fällen nicht von der Dienststelle aus bei ihm
anzurufen. Der Beamte wusste, dass H. das Geld wegen der Weitergabe der An-
schriften und der Anordnung der telegraphischen Postanweisungen bezahlte. Fol-
gende Geldzuwendungen stehen fest:
In bar übergab H. dem Beamten 800 DM ungefähr vier Wochen nach der "Sail" im
Jahr 1995, 300 DM anlässlich einer Karnevalsfeier der Dienststelle im Jahr 1996,
1 500 DM im Sommer 1996 sowie 500 DM im November 1996 vor einer Dienstreise
des Beamten in die USA. H. wies dem Beamten im Jahr 1995 dreimal 500 DM sowie
am 9. Juli 1996 500 DM, am 19. September 1996 und am 24. Oktober 1996 jeweils
400 DM telegraphisch an.
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Die drei telegraphischen Postanweisungen im Jahr 1996 sind durch die in den Straf-
akten befindlichen Kopien der Anweisungsformulare nachgewiesen. Hinsichtlich der
weiteren Geldzuwendungen in den Jahren 1995 und 1996, des Besuchs der "Sail" im
Jahr 1995 auf Kosten von H. und der Übergabe von 200 DM in bar auf der Fahrt
nach Bremerhaven hat der Senat ausschließlich die Angaben zugrunde gelegt, die
der Beamte in der zweiten polizeilichen Vernehmung vom 6. Februar 1997 gemacht
und in der richterlichen Vernehmung vom 7. Februar 1997 in vollem Umfang bestä-
tigt hat. Der Beamte hat die Richtigkeit dieser zeitnahen Angaben in der Folgezeit
nicht in Abrede gestellt. Aus seinen Schilderungen in diesen Vernehmungen und in
einer weiteren polizeilichen Vernehmung am 7. Februar 1997 ergibt sich auch, dass
er H. mehrfach telefonisch um Geld bat, als er sich in einem finanziellen Engpass
befand, und dass er die Geldzuwendungen erhielt, weil er unbefugt Anschriften wei-
tergab und telegraphische Postanweisungen anordnete. Auch von diesen Angaben
ist der Beamte in der Folgezeit nicht abgerückt. In der Hauptverhandlung vor dem
Senat hat er erneut eingeräumt, dass die Geldzuwendungen ohne die Gegenleistun-
gen nicht geflossen bzw. eingestellt worden wären. Zudem hat er auf Nachfrage zu-
gestanden, mitunter auch private Anschriften weitergegeben zu haben. Hinsichtlich
der Anzahl der Postanweisungen zugunsten der Fa. "M..." in den Jahren 1995 und
1996 legt der Senat die Angaben des damaligen Referatsleiters W. in dessen Ver-
nehmung durch die Untersuchungsführerin am 14. November 2001 zugrunde. Der
Senat geht davon aus, dass der Beamte die Postanweisungen nicht weisungswidrig
veranlasste, weil sein Vorgehen dem Referatsleiter bekannt war und dieser es hin-
nahm.
b) Der Schwerpunkt des festgestellten einheitlichen Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1
Satz 1 BBG) liegt darin, dass der Beamte durch die Annahme der mit dem Besuch
der "Sail" im Jahr 1995 verbundenen Sachleistungen, vor allem aber durch die An-
nahme der Geldleistungen in Höhe von ungefähr 6 000 DM vorsätzlich gegen das
Verbot der Geschenkannahme gemäß § 70 Satz 1 BBG in der bis zum 19. August
1997 geltenden Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl I S. 479) verstieß. Nach die-
ser Vorschrift darf der Beamte keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf sein
Amt annehmen. Das Verbot konkretisiert die Treuepflicht und die Pflicht zur unei-
gennützigen Amtsführung und bezweckt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die In-
tegrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Aus die-
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sem Grund soll bereits der Anschein vermieden werden, dass der Beamte bei der
Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte durch Gefälligkeiten beeinflussbar ist oder
persönliche Interessen verfolgt. Daher erfasst § 70 Satz 1 BBG jede amtsbezogene
Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die
Amtsbezogenheit ist bereits dann gegeben, wenn die dienstliche Stellung oder Tätig-
keit des Beamten nach den erkennbaren Vorstellungen des Gebers zumindest mitur-
sächlich für die Zuwendung ist. Private Kontakte zwischen dem Beamten und dem
Geber schließen die Amtsbezogenheit nicht aus, solange für die Hingabe des Vor-
teils nicht ausschließlich persönliche Beziehungen maßgeblich sind (BVerwG, Urteile
vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - BVerwGE 113, 4 <5>; vom 24. Juni
1998 - BVerwG 1 D 23.97 - BVerwGE 113, 229 <232>; vom 20. Februar 2002
- BVerwG 1 D 19.01 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 11; vom 20. Januar 2000
- BVerwG 2 C 19.99 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 9; vom 31. Januar 2002 - BVerwG
2 C 6.01 - BVerwGE 115, 389 <391>).
Darüber hinaus verstieß der Beamte durch die unbefugte Weitergabe von privaten
und dienstlichen Anschriften vorsätzlich gegen die Pflichten zur Amtsverschwiegen-
heit gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG und zur Befolgung dienstlicher Anweisungen
gemäß § 55 Satz 2 BBG.
Bei Verstößen gegen § 70 Satz 1 BBG handelt es sich regelmäßig um sehr schwer-
wiegende Pflichtverletzungen. Die uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil be-
dachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufs-
beamtentums dar. Ein Beamter, der Vorteile in Bezug auf sein Amt annimmt, erweckt
den Eindruck, sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu
orientieren, sondern für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein. Dies kann im
Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Ver-
trauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hingenommen werden
(BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1996, a.a.O., vom 24. Juni 1998, a.a.O., und vom
20. Februar 2002, a.a.O.).
Ein Beamter, der vorsätzlich gegen § 70 Satz 1 BBG verstößt, verliert regelmäßig
endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine pflichtgemä-
ße Amtsführung und ist daher aus dem Dienst zu entfernen, wenn er als Gegenleis-
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tung für den gewährten Vorteil eine pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen oder
wenn er bares Geld angenommen hat und durchgreifende Milderungsgründe fehlen.
Die Annahme von Geldzuwendungen offenbart ein besonders hohes Maß an Pflicht-
vergessenheit, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Ver-
halten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreitet. Unter diesen Voraus-
setzungen erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als geeignet und erforderlich,
um den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhält-
nismäßig im engeren Sinne (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1998, a.a.O., und vom
20. Februar 2002, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar
2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504).
Danach ist im vorliegenden Fall die Entfernung aus dem Dienst geboten, weil der
Beamte über einen Zeitraum von ungefähr anderthalb Jahren immer wieder Geldzu-
wendungen annahm, bis sein Verhalten entdeckt wurde. Er ergriff mehrfach die Initi-
ative, um Geld zu erhalten. Darüber hinaus war ihm klar, dass die Geldzuwendungen
im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit seiner dienstlichen Tätigkeit ver-
knüpft waren. Der Beamte stellte seine Amtsführung in den Dienst der Fa. "M..." und
wurde dafür bezahlt.
In Anbetracht dessen liegen keine Milderungsgründe vor, die es rechtfertigen könn-
ten, den Beamten im Dienst zu belassen:
Der Beamte kann sich nicht deshalb auf ein gemindertes Unrechtsbewusstsein beru-
fen, weil zur Tatzeit Sachzuwendungen der Speditionsunternehmen an die Mitarbei-
ter der Dienststelle üblich waren. Auch wenn es sich bei diesen Zuwendungen ein-
deutig nicht mehr um sozialadäquate, weil gewohnheitsmäßig anerkannte und relativ
geringwertige Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlässen gehandelt haben sollte,
so fielen die dem Beamten zur Last gelegten Geldannahmen als Entgelt für dienstli-
che Tätigkeiten offenkundig aus dem Rahmen. Die damaligen Verhältnisse konnten
nichts daran ändern, dass der Beamte um den unbedingten Geltungsanspruch des
Verbots der Annahme von Geld zur persönlichen Verwendung in Zusammenhang mit
dem Dienst wissen und sein Verhalten danach einrichten musste. Weil er dies wuss-
te, ist der Beamte H.s Ratschlag gefolgt, Adressen und Bitten um finanzielle Zuwen-
dungen nicht von der Dienststelle aus mitzuteilen.
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Entsprechendes gilt, soweit der Beamte vorträgt, seine Hemmschwelle sei zur Tat-
zeit herabgesetzt gewesen, weil ihn die Verhältnisse in der Dienststelle, insbesonde-
re das unbeherrschte Verhalten seines Vorgesetzten stark belastet hätten. Die An-
forderung, der Annahme von Bargeld zu widerstehen, beansprucht auch in starken
Belastungssituationen unvermindert Geltung. Darüber hinaus hält es der Senat nach
den Umständen des Einzelfalles für ausgeschlossen, dass die Verfehlungen durch
die dienstliche Situation bedingt waren. Zum einen spricht gegen einen solchen Zu-
sammenhang, dass der Beamte H. mehrfach um Geld anging, wenn er in einem fi-
nanziellen Engpass war. Zum anderen erbrachte der Beamte Gegenleistungen in
dem Wissen, nur dadurch den Geldzufluss zu erhalten. Anhaltspunkte für eine dama-
lige Alkoholabhängigkeit des Beamten sind weder von diesem vorgetragen noch
sonst ersichtlich. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte angege-
ben, nach seiner Ablösung als Sachgebietsleiter sei es ihm ohne therapeutische Hil-
fe gelungen, seinen Alkoholkonsum erheblich einzuschränken.
Der Umstand, dass der Beamte nach der Aufdeckung des Dienstvergehens seit April
1997 weiterbeschäftigt worden ist und sich seitdem in verschiedenen Tätigkeitsbe-
reichen bewährt hat, ist nicht geeignet, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu recht-
fertigen. Über die Frage des Verbleibs im Beamtenverhältnis haben nicht die einzel-
nen Dienstvorgesetzten, sondern unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsat-
zes die Disziplinargerichte zu entscheiden. Diese haben zu beurteilen, ob aufgrund
des Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist dies der
Fall, so vermag daran auch eine Weiterverwendung auf einem anderen Dienstposten
nichts zu ändern. Denn das Vertrauen bezieht sich auf den allgemeinen Status als
Beamter, auf das Amt als Ganzes (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2002, a.a.O.;
vom 9. April 2002 - BVerwG 1 D 14.01 -; vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 -
BVerwGE 120, 33 <53>).
Schließlich kann auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht mildernd be-
rücksichtigt werden, wenn der Beamte wie hier durch sein Fehlverhalten das Ver-
trauensverhältnis zerstört hat (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1998, a.a.O., und vom
20. Februar 2002, a.a.O.).
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3. Mit dem vom Verwaltungsgericht bewilligten Unterhaltsbeitrag gemäß § 77 Abs. 1
BDO hat es sein Bewenden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den
durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen an-
deren Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern.
Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte nachweisbar und
in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend um die Aufnahme einer anderen Erwerbstä-
tigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen be-
müht. Der Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen
um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Ar-
beit) als arbeitsuchend beschränken dürfen. Der Beamte ist gehalten, sich fortwäh-
rend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu be-
werben und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellengesuche, initiativ zu
werden. Der Nachweis dieser Bemühungen und deren Erfolglosigkeit sind auch Vor-
aussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110
Abs. 2 BDO nach Antragstellung beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. zur
Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinarge-
setz: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - Buchholz 235
§ 110 BDO Nr. 10 = ZBR 2002, 436 = DokBerB 2002, 95 und vom 19. Oktober 2004
- BVerwG 1 DB 5.04).
Bei dem vom Verwaltungsgericht bewilligten Unterhaltsbeitrag bleibt es schon des-
halb, weil die Einleitungsbehörde bis zum Schluss der Hauptverhandlung keinen Än-
derungsantrag gestellt hat (vgl. § 80 Abs. 4 BDO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Müller Heitz
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG § 55 Satz 2, § 61 Abs. 1, §§ 70, 77 Abs. 1 Satz 1
BDO § 23 a Abs. 3
Stichworte:
Lauf der Berufungsfrist; Urteilszustellung an Beamten und Verteidiger; Bargeldan-
nahme; Amtsbezogenheit des Vorteils; Gegenseitigkeitsverhältnis; Entfernung aus
dem Dienst; Weiterbeschäftigung während des Disziplinarverfahrens; Dauer des
Disziplinarverfahrens; Verhältnismäßigkeit.
Urteil des Disziplinarsenats vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04
I. VG … vom 24.03.2004 - Az.: VG 37 K 11/04.BDG -
(vormals BDiG XVI VL 25/03)