Urteil des BVerwG vom 03.02.2004

Tod, Belastung, Rechtskräftiges Urteil, Eurocard

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 27.03
BDiG VII VL 27/02
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Fernmeldeobersekretär ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. Februar 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r ,
Bundesbahnbetriebsinspektorin S o m m e r r e i ß e r
und Posthauptsekretär W i t z e l
als ehrenamtliche Richter
sowie
Postoberrätin ... ,
Rechtsservice Dienstrecht der Deutschen Telekom AG,
als Vertreterin der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
- 2 -
und
Justizangestellte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die von der Einleitungsbehörde fortgeführte Berufung des
Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdiszipli-
nargerichts, Kammer VII - ... -, vom 27. August 2003 im Diszip-
linarmaß aufgehoben.
Der Fernmeldeobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom
Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs
Monaten bewilligt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
I.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 27. August 2003 entschieden,
dass der ... Beamte in das Amt eines Fernmeldesekretärs (Besoldungsgruppe A 6
BBesG) versetzt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte wurde im sachgleichen Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil des
Amtsgerichts H. vom 23. Mai 2001 wegen Diebstahls und Computerbetrugs zu einer
Geldstrafe von 3 600 DM verurteilt. Das Urteil beruht auf folgenden tatsächlichen
Feststellungen:
"Fall 1
- 3 -
Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) war bei der Telekom ... in H. als
Beamter beschäftigt. Am 8. Januar 2001 suchte er das Büro seines Kollegen
... S., der abwesend war, ohne einen dienstlichen Grund auf. Das Büro war
abgeschlossen. Der Angeklagte verschaffte sich mit seinem Generalschlüssel
Zutritt zu dem Zimmer. Aus dem Aktenkoffer, den er in dem Zimmer vorfand,
entwendete der Angeklagte das Portemonnaie des Geschädigten S., das fol-
gende Gegenstände enthielt:
- ca. 360 DM Bargeld,
- Führerschein,
- Bundespersonalausweis mit Meldebestätigung,
- Blutspenderausweis,
- Eurocard (Nummer ...),
- ...-Bank Girokontokarte (Konto-Nr. ..., BLZ ...),
- ADAC-Karte,
- Bertelsmann-Goldcard (zum Bücherkauf),
- Karte vom Sonnenstudio.
Der Angeklagte behielt das Bargeld, die PSD-Bankkarte und die Eurocard für
sich. Das Portemonnaie mit den übrigen Sachen warf er in einen Briefkasten.
Er hatte die Hoffnung, dass die Sachen so an den Geschädigten zurückge-
langten.
Fall 2
Am gleichen Tag um 14:47 Uhr hob er unter Verwendung der gestohlenen Eu-
rocard von einem Geldautomaten der ...-Bank in H. 1 730 DM in bar ab. Hier-
zu gab er die Geheimnummer, die er auf einem Notizzettel im Portemonnaie
gefunden hatte, ein. Bei der Abhebung fertigte die Sicherheitskamera von ihm
Fotos, anhand derer er als Täter identifiziert werden konnte. Als die Polizei ihn
mit dem Tatvorwurf konfrontierte, legte er sofort ein Geständnis ab.
Zur Zeit der Tat hatte der Angeklagte keine Geldnöte. Er kann sich auch nicht
erklären, warum er die Tat begangen hat. Den Schaden hat er - unverzüglich
nachdem ihn der Geschädigte geltend machte - wieder gutgemacht.
- 4 -
Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt worden war, am 9. Januar 2001 mit
der gestohlenen Eurocard versucht zu haben, noch weitere Barabhebungen
von Geldautomaten vorzunehmen, ist das Verfahren gemäß § 154 a II StPO
eingestellt worden."
Die Vorinstanz sah sich gemäß § 18 Abs. 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen
des rechtskräftigen Urteils gebunden und hat, zum Teil aufgrund einer durchgeführ-
ten Beweisaufnahme, folgende ergänzenden Feststellungen getroffen:
Ende November 2000 sei der Vater des Beamten gestorben. In der Folgezeit habe
sich auch der Gesundheitszustand der Mutter des Beamten verschlechtert, die dann
im April 2001 ebenfalls verstorben sei. Die Situation ab Ende November 2000 habe
dem Beamten so zugesetzt, dass er wieder Alkohol zu sich genommen habe. Ab
Mitte Dezember 2000 habe er dem Alkohol in einem solchen Maße zugesprochen,
dass er abends betrunken nach Hause getorkelt sei. Tagsüber habe er als Alkohol-
ersatz Distraneurin-Tabletten genommen. In diesem Zustand habe er sich auch am
8. Januar 2001 befunden, als es zu der Verfehlung gekommen sei.
Das Gericht könne die Einlassung des Beamten nicht widerlegen; sie erscheine auf-
grund der zusätzlich durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht unglaubhaft. Der
sachverständige Zeuge Dr. C. habe bekundet, dass er sich erinnern könne, anläss-
lich des Arztbesuches des Beamten am 11. Januar 2001 bei diesem ein Zittern und
Alkoholgeruch festgestellt zu haben. Bemerkbar sei insbesondere eine depressive
Verstimmung gewesen, weshalb er auch ein Antidepressivum habe verordnen wol-
len. Insgesamt sei der Beamte in einer desolaten Verfassung, d.h. ungepflegt, sehr
gleichgültig und desinteressiert gewesen. Die Einlassung des Beamten über sein
starkes Trinken im fraglichen Zeitraum sei nach Einschätzung des Zeugen glaubhaft.
Er könne sich gut vorstellen, dass sich der Beamte Ende 2000 in einer negativen
Lebensphase befunden habe.
Die Vorinstanz hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzliche
Verstöße gegen seine Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2
BBG) und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) ge-
- 5 -
würdigt. Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Die Beweisaufnahme habe
ergeben, dass die Schuldfähigkeit des Beamten nicht ausgeschlossen gewesen sei.
Der Diebstahl zum Nachteil von Kollegen sei ein so schwerwiegendes Dienstverge-
hen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), dass regelmäßig die disziplinarische Höchstmaßnah-
me verhängt werden müsse. Ausnahmsweise lägen aber die Voraussetzungen eines
anerkannten Milderungsgrundes vor, so dass es ausreiche, den Beamten in das
Eingangsamt seiner Laufbahn zu degradieren:
Der Beamte habe aufgrund einer unbedachten, kurzschlussartigen, persönlichkeits-
fremden Gelegenheitstat die Geldbörse seines Kollegen an sich genommen. Auch
wenn der Beamte zur Begehung der Tat zunächst das Zimmer des Kollegen habe
aufsuchen müssen, so stehe dies der Spontaneität des Tatentschlusses nicht entge-
gen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beamte zusätzlich in einer psychischen
Ausnahmesituation gehandelt habe. Beginnend mit dem Tod seines Vaters, der sich
offensichtlich als seelischer Schock für den Beamten erwiesen habe - gerade im Zu-
sammenhang mit dem gesundheitlichen Verfall auch der Mutter -, habe sich für den
Beamten ein Kreislauf eröffnet, innerhalb dessen er schwerwiegend in die Alkohol-
abhängigkeit abgeglitten sei. Er habe, beginnend im Dezember 2000 bis etwa Mitte
Januar 2001, im Wechsel Distraneurin und Alkohol zu sich genommen, eine Kombi-
nation, die nach Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. C. sogar tödlich sein
könne, jedenfalls aus ärztlicher Sicht absolut verboten sei. Durch den ständigen
Wechsel zwischen Unterdrücken des Alkoholkonsumwunsches - verbunden mit der
durch das Medikament bewirkten Euphorie - und Alkoholkonsum habe sich der Be-
amte in einem Zustand befunden, in dem er psychisch nicht gefestigt gewesen sei.
Diesen Zustand sehe das Gericht als einen seelischen Schock an, der letztlich auch
zu dem festgestellten Fehlverhalten geführt habe. Für das Gericht stehe außer Zwei-
fel, dass die Pflichtwidrigkeit ohne die psychische Ausnahmesituation nicht gesche-
hen wäre. Sie sei insgesamt als für den Beamten persönlichkeitsfremd anzusehen.
2. Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt, diese
ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten aus
dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor:
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Zu Unrecht sei die Vorinstanz vom Vorliegen der Voraussetzungen des Milderungs-
grundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ausgegangen. Der
Beamte habe nicht im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungs-
situation einmalig und persönlichkeitsfremd versagt. Zwar stehe es der Annahme der
Spontaneität des Tatentschlusses nicht entgegen, wenn dieser - wie hier - konse-
quent, überlegt und planvoll ausgeführt worden sei. Die Bejahung einer besonderen
Versuchungssituation sei auch nicht auf das Vorliegen äußerer Umstände be-
schränkt. Vielmehr könnten ihre Voraussetzungen auch angenommen werden, wenn
sich eine psychische Vorbelastung eines Beamten zum Zeitpunkt des Dienstverge-
hens zu einer seelischen Zwangslage verdichte, die dann in einer spontan ausge-
führten Tat ihren Ausdruck finde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei aller-
dings Voraussetzung, dass eine "krankhafte psychische Belastung" vorliege, die im
Zusammenwirken mit einem unvermutet eintretenden Ereignis, das zwar im
Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich sei, aber doch vom normalen Dienstbetrieb
abweiche und eine besondere Versuchungssituation entstehen lasse.
Dafür bestünden vorliegend jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zunächst
sei nicht ersichtlich, dass sich der Beamte in dem Zustand einer "krankhaften psy-
chischen Belastung" befunden habe. Der Tod des im November 2000 verstorbenen
85-jährigen Vaters möge für ihn schmerzlich und belastend gewesen sein. Das gelte
auch hinsichtlich des sich in der Folgezeit verschlechternden gesundheitlichen Zu-
standes seiner immerhin auch im Tatzeitpunkt fast 82-jährigen Mutter. Allerdings
stellten Todesfälle und Erkrankungen von nahen Angehörigen in diesem Lebensalter
keine Seltenheit dar und seien Lebensumstände, auf die sich jeder Angehörige ein-
stellen müsse. Selbst wenn der Beamte in dieser Lebensphase verstärkt Alkohol
konsumiert habe, lasse dies keineswegs zwingend die Annahme einer seelischen
Belastung mit Krankheitswert zu. Die Alkoholprobleme des Beamten hätten bereits
im Jahre 1997 bestanden und nicht erst maßgeblich mit dem Tod seines Vaters ein-
gesetzt. Die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. C. sowie die des Zeugen P.
in der Hauptverhandlung am 27. August 2003 seien zu allgemein und vage, um dem
Beamten im Zeitpunkt der Tat eine krankhafte psychische Belastung attestieren zu
können. Das Vorliegen einer depressiven Verstimmung oder negativen Lebensphase
reiche dafür ebenfalls nicht aus.
- 7 -
In diesem Zusammenhang könne nicht unerwähnt bleiben, dass der verstärkte Alko-
holabusus und die Einnahme von Distraneurin erstmalig im ersten Verhandlungster-
min vor dem Bundesdisziplinargericht am 23. April 2003 vorgebracht worden seien.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H. am 23. Mai 2001 habe der Beamte
lediglich ausgesagt gehabt, bis heute nicht zu wissen, "warum es passiert sei". Ge-
genüber dem Kriminalbeamten L. habe er am 10. Januar 2001, also unmittelbar nach
der Tat, geäußert, dass er zur Zeit finanzielle Probleme habe.
Neben den Zweifeln an dem Vorliegen einer krankhaften psychischen Belastung feh-
le es auch an dem von der Rechtsprechung zusätzlich geforderten Ereignis, welches
nicht zum normalen Dienstbetrieb gehöre und die besondere Versuchungssituation
habe entstehen lassen. Diese Situation könne sicherlich nicht in der dienstlichen oder
urlaubsbedingten Abwesenheit des bestohlenen Kollegen gesehen werden, die sich
als normal und alltäglich darstelle. Mithin mangele es, entgegen der Auffassung der
Kammer, an der Voraussetzung einer besonderen Versuchungssituation. Die
Vorinstanz sei nur deshalb zur Annahme des o.g. Milderungsgrundes gekommen,
weil sie in unzulässiger Weise dessen Voraussetzungen mit denen des Milderungs-
grundes der psychischen Ausnahmesituation vermengt habe.
Das Fehlverhalten des Beamten könne auch nicht auf eine psychische Ausnahmesi-
tuation als Milderungsgrund zurückgeführt werden. Anhaltspunkte für den Eintritt ei-
nes plötzlichen, unvorhergesehenen Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für
die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen
Schock ausgelöst haben könne, seien nicht ersichtlich. Selbst wenn zugunsten des
Beamten angenommen werde, dass dieser sich zur Tatzeit in einer solchen Aus-
nahmesituation befunden habe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fehl-
verhalten des Beamten eine schocktypische Verfehlung darstelle.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts, die von der Einleitungsbehörde zulässi-
gerweise fortgeführt worden ist (vgl. dazu Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D
- 8 -
33.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen), hat Erfolg und führt zur Entfernung des
Beamten aus dem Dienst.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, das heißt auch nach In-Kraft-
Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensre-
geln und - grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Über-
gangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002,
1515).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Damit ist der Senat an
die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die
vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten vorsätzlich schuld-
haften Pflichtverletzungen als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur
noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Aufgrund der Beschränkung der Berufung in Verbindung mit den gemäß § 18
Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts H., die
von der Vorinstanz unverändert übernommen worden sind, stellt sich das für den
Senat rechtskräftig feststehende, vorsätzlich schuldhaft begangene Dienstvergehen
(§ 54 Satz 2 und 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) im Wesentlichen wie folgt dar:
Der bei der Deutschen Telekom AG in H. beschäftigte Beamte, der sich am 8. Januar
2001 mit seinem Generalschlüssel Zutritt zum Dienstzimmer seines abwesenden
Kollegen verschafft hatte, entwendete dessen Portemonnaie, aus dem er für sich
360 DM, die ...-Bankkarte und die Eurocard nebst einem Zettel mit dazugehöriger
Geheimnummer behielt; anschließend warf er die Geldbörse weg. Mittels der Euro-
card hob der Beamte noch am gleichen Tag von einem Geldautomaten beim ersten
Versuch unerlaubt 1 730 DM zu Lasten des Kontos des Kollegen ab. Mangels
entgegenstehender Feststellungen und angesichts der Feststellung, dass der Beam-
te die Geldbörse schon vorher weggeworfen hatte, ist davon auszugehen, dass der
Beamte auch diesen Betrag für sich behielt. Der damalige Verteidiger des Beamten
hat später das Strafurteil als zutreffend bezeichnet. Wie in der Hauptverhandlung vor
dem Senat klargestellt worden ist, hat der Beamte dem Geschädigten auch den ge-
samten Schaden ersetzt.
- 9 -
2. Das festgestellte Dienstvergehen führt zum Ausspruch der disziplinarischen
Höchstmaßnahme.
Die Vorinstanz hat das Fehlverhalten des Beamten zu Recht nach den Grundsätzen
beurteilt, die der Senat für Diebstähle zum Nachteil von Kollegen entwickelt hat. Der
Anwendung dieser Grundsätze steht nicht entgegen, dass der Beamte die Schädi-
gung des Kollegen in Höhe der 1 730 DM nicht durch unmittelbaren Zugriff auf das
Geld, sondern durch den Zugriff auf die Eurocard und anschließenden Computerbe-
trug (§ 263 a StGB) verwirklicht hat. Insoweit ist der Fall mit dem Diebstahl von
Schecks und dem Einlösen dieser Schecks zum Nachteil eines Kollegen vergleich-
bar, den der Senat nach den Grundsätzen des Diebstahls zum Nachteil von Kollegen
beurteilt hat (vgl. Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 55.95 - DokBer B 1996,
207 m.w.N.).
Die in einer Dienststelle zusammen arbeitenden Bediensteten müssen sich hinsicht-
lich der Sicherheit ihres Eigentums auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen, die sie sich
nicht aussuchen können, verlassen können. Auch die Verwaltung - hier die Telekom -
vertraut darauf, dass ein Beamter während der Dienstzeit das oft notwendige
Zusammensein mit seinen Kollegen nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nach-
teil ausnutzt. Ein Beamter, der in der hier dargestellten Weise das in ihn gesetzte
Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten grob verletzt, beweist
eine beamtenunwürdige Haltung und stört den Arbeitsfrieden in so schwerwiegender
Weise, dass er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar wird.
Deshalb hat auch der Senat bisher in ständiger Rechtsprechung bei im Dienst be-
gangenem Diebstahl zum Nachteil von Kollegen das Dienstvergehen grundsätzlich
dem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Beförderungsgut gleichgestellt und
auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (vgl. z.B. Urteil vom 29. September 1998
- BVerwG 1 D 82.97 - m.w.N.).
Ob der Senat an dieser Gleichstellung der Dienstvergehen auch weiterhin uneinge-
schränkt festhalten wird - im Wehrdisziplinarrecht ist bei einem Zugriff auf Eigentum
oder Vermögen von Kameraden grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in
einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen
- 10 -
(BVerwGE 113, 143 <146> und 249 <250>) -, kann hier offen bleiben. Denn das vor-
liegende Dienstvergehen ist noch zusätzlich durch eine besondere Vertrauensbeein-
trächtigung im Verhältnis zum Dienstherrn gekennzeichnet, die wie beim Diebstahl
zum Nachteil der Verwaltung unter Missbrauch einer dem Beamten übertragenen
besonderen Vertrauensstellung in Form einer Überwachungs- oder Obhutsfunktion
(vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2002 - BVerwG 1 D 11.01 - m.w.N.) im Ergebnis eine
Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt rechtfertigt. Aufgrund seines Aufgabenbe-
reichs bei der Telekom (...) war dem Beamten ein Generalschlüssel dienstlich anver-
traut. Dieses dem Beamten von seinem Dienstherrn speziell entgegengebrachte Ver-
trauen hat der Beamte dadurch missbraucht, dass er den Generalschlüssel für den
Diebstahl zum Nachteil des Kollegen verwendet hat. Der Beamte hat daher grund-
sätzlich die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt.
3. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in
Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annah-
me rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn
oder der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Das Diszip-
linargericht stützt seine Entscheidung im Obersatz auf den Milderungsgrund der
"persönlichkeitsfremden, einmaligen Gelegenheitstat in einer besonderen Versu-
chungssituation", stellt letztlich jedoch entscheidend auf einen "seelischen Schock"
mit dadurch ausgelöster "psychischer Ausnahmesituation" und damit auf Elemente
des Milderungsgrundes der "schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituati-
on" ab. Keiner der beiden Milderungsgründe liegt hier aber vor. Dies steht nach An-
hörung des Beamten in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Senats fest.
a) Der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in
einer besonderen Versuchungssituation (vgl. zu den Voraussetzungen des Milde-
rungsgrundes u.a. Urteil vom15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 - Buchholz
232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20 m.w.N.) kann dem Beamten nicht zugebilligt werden.
Dieser befand sich am Tattag (8. Januar 2001) nicht in einer für ihn "plötzlich ent-
standenen Versuchungssituation". Er hatte das Büro seines abwesenden Kollegen
mit dem Generalschlüssel geöffnet und auf diese Weise die Diebstahlsgelegenheit
bewusst selbst herbeigeführt. Zudem hatte der Beamte die vorübergehende Abwe-
senheit seines Kollegen für sein Fehlverhalten ausgenutzt. Eine vorübergehende
- 11 -
Abwesenheit eines Kollegen in seinem Dienstzimmer stellt sich, worauf die Berufung
zutreffend hinweist, als eine normale alltägliche Situation in einer Behörde oder ei-
nem privatisierten Unternehmen wie Post oder Bahn dar, der jegliches Überra-
schungsmoment fehlt.
Der Milderungsgrund kann zwar auch dann vorliegen, wenn ein Beamter bei ge-
wohnter alltäglicher Diensttätigkeit unter dem Einfluss eines von außen auf seine
Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an fremdem
Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf
oder unter dem Einfluss einer Drohung, z.B. eines Gläubigers. Eine solche, von au-
ßen auf den Beamten einwirkende Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie
den Beamten unter Druck setzt, sich schnell Geld besorgen zu müssen, um damit
dem plötzlich eintretenden Bedarf oder z.B. einer Mahnung oder Drohung durch
Gläubiger Rechnung zu tragen (Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D
42.98 - m.w.N.). Hinweise dafür, dass der Beamte in eine solche Versuchungssitua-
tion geraten war, liegen jedoch nicht vor. Der Beamte hatte gerade keine unerwartet
aufgetretenen Geldsorgen, die ihn in gewisser Weise kopflos, unüberlegt und spon-
tan handeln ließen, wie er zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Senat einge-
räumt hat.
Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 15. September 1999 (a.a.O.) den Milde-
rungsgrund ausnahmsweise auch für den Fall anerkannt, dass sich eine psychische
Vorbelastung eines Beamten - im konkreten Fall eine langjährige Persönlichkeitsstö-
rung im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit - zum Zeitpunkt des Dienst-
vergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet hatte, die vor dem Hintergrund
der obwaltenden äußeren Umstände eine besondere Versuchungssituation begrün-
det hatte und in einer spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck fand. Bei dem Be-
amten gibt es jedoch keine Anhaltspunkte für eine solche schon länger bestehende
krankhafte psychische Vorbelastung, die sich zur Tatzeit zu einer seelischen
Zwangslage oder zu einem schwer kontrollierbaren Affektdurchbruch entwickelt ha-
ben könnte. Insbesondere ist den Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. C.
Entsprechendes nicht zu entnehmen. Wenn sich der Zeuge vorstellen konnte, dass
sich der alkoholkranke Beamte Ende 2000 in einer "negativen Lebensphase" befand,
so beschreibt dies lediglich die damaligen schwierigen Lebensumstände des Beam-
- 12 -
ten (Tod des Vaters, Hilfsbedürftigkeit der Mutter, Rückfall in die nasse Alkoholpha-
se). Die "depressive Verstimmung" und "desolate Verfassung" des Beamten anläss-
lich des Arztbesuchs am 11. Januar 2001 lässt nicht auf eine schwerwiegende
krankhaft psychische Vorbelastung schließen. Sie war am 11. Januar 2001 in der
minderen Form einer "Verstimmung" auch nicht verwunderlich. Am Tag zuvor waren
seine Tat und Täterschaft entdeckt worden. Der Beamte war sich offensichtlich der
Folgen der Entdeckung seines Fehlverhaltens für den Fortbestand seines Beamten-
verhältnisses bewusst geworden und entsprechend verstört. Nachträgliche sog. "re-
aktive depressive Verstimmungen" sind in derartigen Situationen keine Seltenheit.
Aber selbst wenn zugunsten des Beamten damals vom Vorliegen einer krankhaften
psychischen Belastung im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung auszugehen
wäre, ließe sich gleichwohl eine besondere Versuchungssituation nicht annehmen.
Es fehlte am Zusammenwirken mit einem subjektiv unvermutet eintretenden und ob-
jektiv zumindest vom normalen Dienstbetrieb abweichenden Ereignis (vgl. Senatsur-
teil vom 15. September 1999 a.a.O.). Ein solches "Ereignis" kann hier im Antreffen
einer verschlossenen Tür, die zu einem Dienstzimmer führt, in dem sich niemand
aufhält, nicht gesehen werden. Das nachfolgende Untersuchen der persönlichen
Habe des Kollegen kann wegen der vorausgegangenen treuwidrigen Verwendung
des Generalschlüssels nicht mehr als durch eine unvermutet angetroffene besonde-
re, wenn auch nicht ungewöhnliche, so aber doch vom normalen Dienstbetrieb ab-
weichende Situation gefördert angesehen werden. Die Situation wurde von dem Be-
amten treuwidrig herbeigeführt, ohne dass besondere objektive Umstände dazu bei-
getragen hätten. Gegen die Annahme einer unbedachten oder als Impulsdurchbruch
schwer kontrollierbaren Augenblickstat spricht im Übrigen auch die Dauer des Ge-
schehensablaufs: Der Beamte hat nicht nur das Portemonnaie mit dem Geld und den
Karten genommen. Er hat nicht nur nach Dienstschluss mittels der Karten Geld
abgehoben. Er hat außerdem am nächsten Tag nochmals versucht, auf diesem We-
ge Geld abzuheben. Wie die Journalausdrucke belegen, waren auch dies zielstrebige
und ernsthafte Abhebungsversuche, die allein daran gescheitert sind, dass die
Karten inzwischen gesperrt worden waren. Der Beamte hatte also selbst nach
durchschlafener Nacht noch an der weiteren Umsetzung seines Tatentschlusses
festgehalten.
- 13 -
b) Dem Beamten kommt auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer
schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zugute. Eine solche Situa-
tion wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Ein-
tritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensver-
hältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seiner-
seits - schockbedingt - zur Begehung des Dienstvergehens führt (stRspr, z.B. Urteil
vom 27. November 2002 - BVerwG 1 D 10.02 - m.w.N.). Der Milderungsgrund schei-
tert hier an mehreren Voraussetzungen.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass vor der Tat (8. Januar 2001) bei dem Beamten ein
Schockerlebnis eingetreten war, das ihn vorübergehend "aus der Bahn geworfen
hatte". In Betracht kommt insoweit allein - cirka sechseinhalb Wochen vor dem
Dienstvergehen - der Tod seines am 23. November 2000 in der Klinik verstorbenen
85-jährigen Vaters. Auch wenn dem Beamten nicht widerlegt werden kann, dass er
ein gutes Verhältnis zu den in der Nähe wohnenden Eltern hatte und ihn deshalb der
Tod des Vaters sehr berührt und betroffen hat, so gibt es doch keine Anhaltspunkte
dafür, dass dieses Ereignis für den Beamten völlig überraschend eingetreten ist.
Nach seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung hatte bereits etwa drei Monate
vor dem Tod des Vaters bei diesem ein starker Abbau der körperlichen Kräfte einge-
setzt. Er wurde in die Klinik eingeliefert, wo er sich bis zu seinem Tod etwa vier Wo-
chen aufhielt; zu der ursprünglich geplanten Überweisung in ein Pflegeheim ist es
dann nicht mehr gekommen. Unter diesen Umständen stellt der nach und nach im-
mer deutlicher vorhersehbare Todesfall kein plötzlich eintretendes Ereignis im Sinne
des Milderungsgrundes dar.
Der Beamte befand sich zur Tatzeit aber auch nicht in einer psychischen "Ausnah-
mesituation". Er hat allein Umstände vorgetragen, die eine fortdauernde psychische
Belastung begründen; der sachverständige Zeuge Dr. C. hat deshalb auch nur von
einer "depressiven Verstimmung" gesprochen. So hat der Beamte wiederholt geltend
gemacht, der nach dem Tod des Vaters eingetretene hilflose Zustand der damals
fast 82-jährigen Mutter, die vor ihrem Tod am 7. April 2001 immer wieder Hilfe und
Zuwendung gebraucht habe, habe ihn seelisch schwer belastet. Bereits kurz vor dem
Tod des Vaters sei er in die nasse Phase des Alkoholismus zurückgefallen. Vor dem
Bundesdisziplinargericht hat der Beamte erstmals vorgetragen, er habe damals wäh-
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rend des Dienstes als Alkoholersatz und Beruhigungsmittel Distraneurin-Tabletten
genommen. Auch wenn dem - zur Tatzeit nicht schuldunfähigen - Beamten letztlich
nicht widerlegt werden kann, sich damals in einer länger dauernden seelischen Be-
lastungssituation befunden zu haben, so hat es der Senat bisher doch stets abge-
lehnt, solche Umstände für den Milderungsgrund ausreichen zu lassen. Dem liegt die
Erwägung zugrunde, dass bei einer länger dauernden seelischen Belastung eher als
in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann,
dass sich der Betroffene mit seiner Lage auseinander setzt und vermeiden kann, den
Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (stRspr, z.B. Urteil vom 24. Oktober
2001 - BVerwG 1 D 47.00 - m.w.N.).
c) Ferner steht dem Beamten auch nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer
unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Seite. Schon nach eige-
nen Angaben war das Fehlverhalten des Beamten nicht durch wirtschaftliche Not
bestimmt. Dieser hat sich wiederholt, zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Senat,
dahin eingelassen, damals keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt zu haben.
4. Der Beamte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf andere maßnahmemil-
dernde Umstände berufen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei Kernpflichtverletzun-
gen der hier in Rede stehenden Art weder eine lange und im Übrigen unbeanstande-
te Dienstzeit mit guten dienstlichen Beurteilungen noch die bisherige Unbescholten-
heit oder die nachträgliche Schadenswiedergutmachung, zu der der Beamte ohnehin
zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet war, ein Absehen vom Ausspruch der Entfer-
nung vom Dienst rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 27. November 2002 a.a.O.
m.w.N.).
5. War nach alledem die Verhängung der Höchstmaßnahme unabweisbar, so konnte
dem Beamten gemäß § 77 Abs. 1 BDO der nach dem Gesetz höchstzulässige Un-
terhaltsbeitrag bewilligt werden. Eines solchen Unterhaltsbeitrags ist der Beamte
nicht unwürdig und unter Zugrundelegung seiner gegenwärtigen finanziellen Verhält-
nisse in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem
Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang
- 15 -
in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu
erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte
nachweisbar und in ausreichendem Maße, das heißt fortlaufend, um die Wie-
deraufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung
seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Der Senat macht vorsorglich darauf auf-
merksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die
Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als arbeitssuchend beschränken dür-
fen. Der Beamte ist gehalten, sich fortwährend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den
Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch
eigene Stellengesuche initiativ zu werden. Der Nachweis dieser - letztlich erfolglo-
sen - Bemühungen ist auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des
Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO durch das zuständige Verwaltungsge-
richt (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundes-
disziplinargesetz: Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DÖD
2002, 97 = ZBR 2002, 436 = DokBer B 2002, 95).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Albers Mayer Müller
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
BDO § 77 Abs. 1
Stichworte:
Fernmeldeobersekretär; Entwendung von Bargeld (360 DM) und Scheckkarte aus
der Geldbörse eines Kollegen; Abheben von 1 730 DM am Geldautomaten zu Lasten
des Kontos des Kollegen; disziplinarrechtliche Bewertung nach den Grundsätzen des
Diebstahls zum Nachteil von Kollegen; keine anerkannten Milderungsgründe; Diszip-
linarmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Urteil des Disziplinarsenats vom 3. Februar 2004 - BVerwG 1 D 27.03
I. BDiG, Kammer VII - ... -, vom 27.08.2003 - Az.: BDiG VII VL 27/02 -