Urteil des BVerwG vom 08.04.2003

Einstellung des Verfahrens, Die Post, Brief, Aktiven

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 27.02
BDiG V VL 33/01
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Postbetriebsinspektor a.D. ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. April 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Bundesbahnbetriebsinspektor Achim T s c h u r l
und Postbetriebsassistent Uwe B u n d e
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... ,
..., als Verteidiger,
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts
wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts,
Kammer V - ... -, vom 24. Juli 2002 hinsicht-
lich der Einstellung des Verfahrens und der
Kostenentscheidung aufgehoben.
Dem Postbetriebsinspektor a.D. ... wird
das Ruhegehalt aberkannt.
Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Verfah-
rens zu tragen.
G r ü n d e :
I.
1. Der Leiter der Niederlassung Produktion Brief ... hat mit
Verfügung vom 18. Februar 1997 das förmliche Disziplinar-
verfahren gegen den am ... in ... geborenen und damals noch
aktiven Beamten eingeleitet, ihn gleichzeitig vorläufig des
Dienstes enthoben sowie 50 v.H. seiner jeweiligen Dienstbezüge
einbehalten. Die Suspendierungsmaßnahmen sind letztlich durch
Beschluss des Senats vom 20. März 1998 - BVerwG 1 DB 7.98 -
bestätigt worden.
2. Nach Durchführung einer Untersuchung hat der Bundesdiszi-
plinaranwalt den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein
Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
"am 4. oder 5. November 1996 im Zustellstütz-
punkt ... aus dem Briefabgangsraum einen Brief
entwendet, geöffnet, den beiliegenden Geld-
schein zu 50 DM an sich genommen und den Brief
samt Glückwunschkarte anschließend vernichtet
hat."
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 24. Juli
2002 das Verfahren eingestellt. Es hat seiner Entscheidung
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folgende sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom
26. Juni 1997 ergebenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde
gelegt:
"Sie waren Postbetriebsinspektor beim Zustell-
stützpunkt des Postamtes ..., ... Am 4. oder 5.
November 1996 gegen Mittag nahmen Sie in dem
Raum, in dem die eingehende Post bearbeitet
wird, vom dortigen Ausschütttisch einen ver-
schlossenen Brief. Sie öffneten ihn, entnahmen
hieraus einen 50 DM- Schein, den Sie für sich
behielten und vernichteten anschließend den
Brief. Die Strafverfolgung liegt im besonderen
öffentlichen Interesse."
Weiter hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt:
Der Beamte war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Verfehlung
als Sachbearbeiter und stellvertretender Leiter des Zustell-
stützpunkts ... eingesetzt. Am 8. November 1996 übergab er dem
Beamten der Ermittlungsstelle ... einen Geldbetrag in Höhe von
50 DM zur Schadenswiedergutmachung.
Das Bundesdisziplinargericht hat unter Zugrundelegung des Gut-
achtens des Instituts für gerichtliche Psychologie und Psychi-
atrie der Universität ... vom 28. März 2001 eine
eingeschränkte Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten zur Tat-
zeit festgestellt und die Verhaltensweise des Ruhestandbeamten
wie folgt gewürdigt:
Durch den Diebstahl in Tateinheit mit Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses habe er gegen die ihm obliegenden
Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung dienstlicher
Anordnungen verstoßen (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG)
und hierdurch schuldhaft ein einheitlich zu bewertendes
Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gegangen. Dieses
Dienstvergehen sei disziplinar nicht nach den Grundsätzen der
Amtsunterschlagung, sondern nach denen eines Diebstahls zu
bewerten. Dies folge daraus, dass die Zustellung von Briefen
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nicht die eigentliche Aufgabe des Ruhestandsbeamten gewesen
sei und er deshalb nicht im Kernbereich seiner Dienstpflichten
versagt habe. Es komme deshalb auf die Beurteilung der
Umstände des konkreten Einzelfalls an. Aufgrund der
30-jährigen tadellosen Dienstausübung, der besonderen
Verdienste mit mehrmaligen Leistungszulagen und Belobigungen,
der fehlenden strafrechtlichen und disziplinaren Maßregelung
wäre der Ruhestandsbeamte, befände er sich noch im Dienst, aus
diesem nicht entfernt worden. Da ein Ruhestandsbeamter nicht
degradiert werden könne, hätte nur eine Ruhegehaltskürzung in
Betracht kommen können. Deren Verhängung hätte die Vorschrift
des § 14 BDO entgegengestanden, so dass das Verfahren habe
eingestellt werden müssen.
3. Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt recht-
zeitig Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß be-
schränkt, und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Das
Rechtsmittel wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Bundesdisziplinargericht könne nicht darin gefolgt werden,
dass der Ruhestandsbeamte nicht im Kernbereich seiner Dienst-
pflichten versagt habe. Als Sachbearbeiter und stellvertreten-
der Leiter des Zustellstützpunkts ... habe er denselben stren-
gen Maßstäben in Bezug auf einen Vertrauensbruch unterlegen
wie ein Beamter, dem die Beförderungsgüter unmittelbar
anvertraut worden seien. Die Unantastbarkeit der zur
Beförderung übergebenen Güter beziehe sich nicht nur auf die
einem Beamten anvertrauten, sondern auch auf die ihm zugängli-
chen Güter. Jeglicher Zugriff auf Postgüter müsse ausgeschlos-
sen sein. Dies gelte auch für jeden Postbediensteten, der im
Postbetrieb Gelegenheit habe, an die anvertrauten Güter heran-
zukommen und sie in pflichtwidriger Weise anzutasten.
- 5 –
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt
zur Aberkennung des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. nach
den Verfahrensregeln und –grundsätzen der Bundesdisziplinar-
ordnung fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002
- BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt.
Diese Beschränkung ist zulässig. Grundlage der erstinstanzlich
ausgesprochenen Verfahrenseinstellung ist eine Entscheidung in
der Sache, nämlich darüber, welche Disziplinarmaßnahme
angemessen ist und ob eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 14 BDO
neben der strafgerichtlich verhängten Geldstrafe erforderlich
ist. Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung die
Feststellung des Bundesdisziplinargerichts angegriffen, dass
(lediglich) eine Ruhegehaltskürzung angemessen sei. Hierüber
hat der Senat zu befinden. Dagegen sind die Tat- und
Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die
vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als
Dienstvergehen für den Senat auch bei einer solchen
Fallkonstellation aufgrund einer zulässigen Beschränkung der
Berufung bindend (stRspr, vgl. Urteil vom 15. September 1998
- BVerwG 1 D 87.97 -).
Bindend ist im vorliegenden Fall insbesondere, dass das Bun-
desdisziplinargericht die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeam-
ten aufgrund eingeholter Gutachten festgestellt hat.
Allerdings hat die Vorinstanz keine Ausführungen zum Verschul-
densgrad des Dienstvergehens gemacht. Es hat lediglich festge-
stellt, dass der Ruhestandsbeamte schuldhaft gehandelt habe,
ohne ausdrücklich klarzustellen, ob ein vorsätzliches oder nur
fahrlässiges Verhalten vorlag. Eine Aufhebung des Urteils und
der Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht
gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO bedarf es jedoch nicht, da die
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Auslegung des Urteils ergibt, dass das Bundesdisziplinarge-
richt nur von einem vorsätzlichen Verhalten des Ruhe-
standsbeamten ausgegangen sein kann. Es hat festgestellt, dass
der Ruhestandsbeamte einen Diebstahl in Tateinheit mit
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses begangen hat.
Diese Straftatbestände (§§ 242, 206 StGB) können nur in
vorsätzlicher Form erfüllt werden, da das Gesetz ein
fahrlässiges Handeln nicht mit Strafe bedroht (§ 15 StGB).
Die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, die disziplinare
Bewertung richte sich nach den Grundsätzen des Diebstahls zum
Nachteil des Dienstherrn und nicht nach den vom Senat entwi-
ckelten Grundsätzen eines Zugriffsdelikts, ist unzutreffend.
Zu dieser Feststellung ist der Senat trotz der auf das Diszip-
linarmaß beschränkten Berufung befugt. Die Qualifizierung, ob
ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt darstellt oder nicht, ist
Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß. Die rechtliche
Einordnung als Zugriffsdelikt hängt zwar maßgeblich vom Umfang
der Feststellungen zum Sachverhalt ab, die an der Bindungswir-
kung teilnehmen. Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts ent-
hält jedoch keine Feststellungen, die eine andere Qualifizie-
rung als die eines Zugriffsdelikts ermöglichen (stRspr, vgl.
etwa Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 8.98 -).
Insbesondere hängt die Einstufung als Zugriffsdelikt nicht von
der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt nicht darauf an,
ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z.B. durch
Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat
(vgl. Köhler/ Ratz-Mayer, BDG, 3. Auflage, B. II. 10 Rn. 3).
Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist entscheidend, ob
einem Beamten dienstliche Gelder oder dem gleichgestellte
Werte dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind.
Dem Ruhestandsbeamten war der entwendete Brief mit den 50 DM
dienstlich zugänglich. Dies ist der Fall, wenn er auf den
Brief aufgrund seiner von ihm wahrzunehmenden Aufgaben im
Rahmen seiner Dienstausübung ohne weiteres tatsächlich
zugreifen konnte (vgl. Köhler/ Ratz-Mayer a.a.O., Weiß, GKÖD,
- 7 –
Bd. II, J 975, Rn. 9, 10, jeweils mit weiteren
Rspr-Nachweisen). Davon ist hier auszugehen:
Der Ruhestandsbeamte war beim Zustellstützpunkt ... seit dem
1. Januar 1996 mit Leitungsfunktion als Sachbearbeiter und
Vertreter des Betriebsleiters eingesetzt. Als solcher war er
nach dem Betriebsleiter der höchste Vorgesetzte aller dem
Briefdienst zugeordneten Kräfte in der Stadt und im Landkreis
... Aus dem Geschäftsverteilungsplan beim Zustellstützpunkt
... ergibt sich, dass es dem Ruhestandsbeamten sowohl in
dieser Stellvertreterfunktion als auch als Sachbearbeiter u.a.
oblag, Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf beim Zustellstütz-
punkt zu erkennen, zu beheben und ggf. zu dokumentieren. Er
hatte bei den Zustellstützpunkten vor Ort Aufsichts- und Prüf-
tätigkeiten wahrzunehmen. Dies hat der Ruhestandsbeamte früher
auch selbst so gesehen. Mit den Aufnahmen der in der Filiale
... installierten Videokamera konfrontiert, aus denen sich
ergibt, dass der Ruhestandsbeamte sich in verdächtiger Weise
am Sortiertisch mit Briefsendungen befasste, hat er angegeben,
mehrfach dort nachgesehen zu haben, ob die Briefe durch die
Schalterbeamten ordnungsgemäß abgestempelt worden seien. Er
habe des Öfteren auch Briefe eingesteckt, die er dann wieder
in die Behälter zurückgegeben habe. Diese Briefe habe er aus
Dummheit und Neugierde eingesteckt. Diese Aussage ist zwar als
Schutzbehauptung insoweit aufzufassen, als er einen bestimmten
Zweck für die Befassung mit den Briefsendungen angegeben hat.
Aus der Aussage ergibt sich jedoch, dass er sich grundsätzlich
befugt sah, derartige Kontrollfunktionen auszuüben. Da ihm
danach der entwendete Brief im Rahmen seiner dienstlichen
Tätigkeit zugänglich war, hat er entgegen der Auffassung des
Bundesdisziplinargerichts nicht nur ein Zugriffsdelikt
begangen, sondern es liegt ein Erschwerungsgrund insoweit vor,
als er als Dienstvorgesetzter mit Vorbildfunktion versagt hat
und er statt Unregelmäßigkeiten zu erkennen und zu beheben,
was seine dienstliche Aufgabe gewesen wäre, selbst eine
schwerwiegende Unregelmäßigkeit begangen hat.
- 8 –
Ein Postbeamter, der eine ihm dienstlich zugängliche Postsen-
dung in der Absicht öffnet, den vorgefundenen Inhalt für sich
zu behalten, erschüttert regelmäßig das Vertrauensverhältnis
derart nachhaltig, dass er nicht im Dienst belassen werden
kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und
Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit
Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle
eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als
Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit
begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit unter Missbrauch
seiner Kontrollbefugnisse hinwegsetzt, beweist im Kernbereich
seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und
Vertrauensunwürdigkeit, dass er grundsätzlich mit der
einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss.
Mit dem Öffnen des Briefes und der Entwendung des darin be-
findlichen Geldes hat der Ruhestandsbeamte zusätzlich das
Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der
Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen
eines geordneten Postbetriebs. In der schuldhaften Verletzung
des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein
Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, bei
einem aktiven Beamten die Grundlage des Beamtenverhältnisses
zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheim-
nis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem
Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (vgl. zu allem Urteil vom
14. November 2001 - BVerwG 1 D 9.01 -).
Falls sich der Ruhestandsbeamte im aktiven Dienst befände,
wäre seine Entfernung aus dem Dienst unerlässlich. In einem
solchen Fall ist bei Ruhestandsbeamten regelmäßig und so auch
hier gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO die Aberkennung des
Ruhegehalts auszusprechen (Urteil vom 14. November 2001,
a.a.O.). Beim Zugriff auf den Inhalt dienstlich zugänglicher
Briefsendungen kann von der Höchstmaßnahme nur abgesehen
werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter
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Milderungsgrund vorliegt. Dies ist hier letztlich nicht der
Fall.
In Betracht kam der Milderungsgrund der Geringwertigkeit. Zwar
nimmt der Senat diesen Wert nunmehr mit etwa 50 € an und das
entwendete Geld in Höhe von 50 DM läge unter diesem Wert. Vo-
raussetzung für die Anwendung des Milderungsgrundes ist jedoch
weiter, dass ein Beamter nicht durch sein sonstiges Verhalten
oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist, dass
durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen
oder privaten Schutzgüter verletzt werden. Mit dieser Voraus-
setzung für die Anwendung des Milderungsgrundes sollte in ers-
ter Linie die Vertraulichkeit des Inhalts von Post- und Bahn-
sendungen unabhängig vom Wert ihres Inhaltes geschützt bleiben
(stRspr, vgl. Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 -
BVerwGE 116, 308 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 28 = DÖV
2003, 33). Gerade wenn die Überführung eines Täters - wie
hier - Probleme bereitet und nur mit einer Videoüberwachung
oder der Einschleusung von Fangbriefen möglich erscheint,
hätte es sonst auch die Betriebssicherung in der Hand, durch
Einschleusen großer oder kleiner Geldscheine die Wertgrenze zu
über- oder unterschreiten. Die Höhe des veruntreuten Geldes
kann in derartigen Fällen nicht entscheidend sein.
Auch wenn die Überführung des Ruhestandsbeamten letztlich dar-
auf beruht, dass er die Unterschlagung der 50 DM zugegeben hat
und ein Geständnis auch in einem Disziplinarverfahren grund-
sätzlich geeignet sein kann, als mildernder Gesichtspunkt be-
rücksichtigt zu werden, so gilt dies nach ständiger Rechtspre-
chung nicht bei einem als Zugriffsdelikt einzustufenden
Dienstvergehen. Das "Geständnis" eines Beamten ist in
derartigen Fällen nur dann disziplinar erheblich, wenn es sich
u.a. als freiwillige, d.h. nicht durch Furcht vor Entdeckung
bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des
Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt (vgl. Urteil
vom 23. Mai 2001 - BVerwG 1 D 12.00 -). Dies ist hier nicht
der Fall. Der Ruhestandsbeamte hat erst nach Konfrontierung
- 10 –
mit den Videoaufzeichnungen und der Mitteilung, dass ein
Fangbrief nicht angekommen sei, die Beraubung eines Briefes
zugestanden.
Für das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation gibt es
keine Anhaltspunkte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Se-
nats kann von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme
abgesehen werden, wenn die Dienstverfehlung als Folge einer
schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des
Beamten zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller
Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen
Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die
besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen
seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem
schockbedingten Fehlverhalten führt. Es ist nicht ersichtlich,
dass der Zugriff des Ruhestandsbeamten auf eine Briefsendung
Ausdruck eines schockartigen Erlebnisses war.
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts lag auch
keine verminderte Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten vor.
Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat im Gegenteil sogar die
Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB für eine Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit ausdrücklich verneint. Im Übrigen kann
auch eine verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit nach ständi-
ger Rechtsprechung des Senats bei einem Zugriffsdelikt und der
Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten nicht zu einem Ab-
sehen von der Höchstmaßnahme führen (vgl. Urteil vom
23. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 5.02 -).
Die Aberkennung des Ruhegehalts erweist sich auch im Übrigen
als verhältnismäßig.
Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip
folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der
Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 -
180>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 -
- 11 –
46, 17>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits
auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den
angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der
Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden
Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber
Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die
Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der
Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch
das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden
mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven
Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist
sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als
geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken
von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung
zu verschaffen. So liegt es bei Zugriffsdelikten. In diesem
Fall ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen.
Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem
Ruhestandsbeamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen
und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an.
Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und
der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die
mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden
Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis
zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als an-
gemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der
schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit
und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung
vorhersehbar zuzurechnen (stRspr, vgl. Urteil vom 15. August
2000 - BVerwG 1 D 44.98 - ZBR 2001, 47 = NVwZ-RR 2001, 249;
vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember
1988 – BVerfG 2 BvR 1522/88 -). Dabei ist bei der Abwägung zu
berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung
des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht. Denn er
ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 9 Abs. 4
AVG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI).
- 12 –
Einen Unterhaltsbeitrag konnte der Senat dem Ruhestandsbeamten
nicht bewilligen. Zwar ist er einer Unterstützung nicht unwür-
dig. Er ist jedoch mit Blick auf das Einkommen seiner Ehefrau
und seiner Vermögensverhältnisse derzeit nicht bedürftig.
Sollte sich eine Bedürftigkeit ergeben, so ist ihm ein Antrag
auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht abgeschnitten.
Solange er keine Erwerbsarbeit und keine auf der
Nachversicherung durch den Dienstherrn beruhende Leistung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung erhält (vgl. hierzu
Beschluss vom 27. Februar 2001 - BVerwG 1 DB 7.01 -), kann er
jederzeit bei bestehender Bedürftigkeit beim
Bundesdisziplinargericht und nach dessen Auflösung zum 31. De-
zember 2003 bei dem dann zuständigen Verwaltungsgericht einen
Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Albers
Mayer
Richter am Bundes-
verwaltungsgericht
Dr. H. Müller ist
wegen Urlaubs ge-
hindert zu unter-
schreiben.
Albers
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Materielles Disziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG § 54, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 2
BDO § 14
Stichworte:
Postbeamter des mittleren Dienstes a.D.; Sachbearbeiter mit
Leitungsfunktion; Briefberaubung; Zugriffsdelikt; keine aner-
kannten Milderungsgründe; Disziplinarmaß; Aberkennung des Ruhe-
gehalts.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 8. April 2003
- BVerwG 1 D 27.02 -
I. BDiG, Kammer V - ... -, vom 24.07.2002
- Az.: BDiG V VL 33/01 -