Urteil des BVerwG vom 10.11.2004

Beweismittel, Wegnahme, Registrierung, Dienstfahrzeug

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 26.03
BDiG II VL 1/03
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Zollbetriebsinspektor ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. November 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r ,
Postoberamtsrat W i n k e r
und Zollbetriebsinspektor S t e h l
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
- 2 -
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Zollbetriebsinspektors ...
gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II
- ... -, vom 24. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bun-
desdisziplinaranwalt den am ... in ... geborenen Beamten angeschuldigt, dadurch ein
Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
am 20. Juni 2000 in B. im Rahmen einer Hausdurchsuchung in Ausübung sei-
nes Dienstes einmal 2 000 Peseten, einmal 1 000 Peseten, einmal 1 000 Lire,
einmal 20 österreichische Schillinge sowie vier bereits sichergestellte Eintau-
sendmarkscheine entwendet und sich zugeeignet hat.
Im sachgleichen Strafverfahren war der Beamte vom Amtsgericht ... durch rechts-
kräftigen Strafbefehl vom 13. März 2001 wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) mit
einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 100 DM belegt worden.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 24. Juli 2003 un-
ter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhege-
halts auf die Dauer von 12 Monaten aus dem Dienst entfernt.
Das Urteil beruht auf folgenden Tatsachenfeststellungen:
- 3 -
Der Beamte war vor seiner Suspendierung als Zollfahndungsbeamter bei der
gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe Zoll/Polizei ... beschäftigt. Am 20. Juni
2000 nahm er zusammen mit seinem Kollegen, dem Zeugen B., an einer
Durchsuchung des Anwesens ... in B. teil. Die Durchsuchung des Mehrfamili-
enhauses erfolgte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwalt-
schaft ... wegen eines Bankraubes, Geldwäsche etc. Außer den beiden Zoll-
fahndern waren an der Durchsuchungsaktion mehrere Beamte der Landespoli-
zeidirektion ... und der Einsatzhundertschaft ... sowie eine Mitarbeiterin der
Gemeinde B. als Durchsuchungszeugin beteiligt. Geleitet wurde die Durchsu-
chungsaktion, an der etwa 15 Einsatzkräfte teilnahmen, von der Zeugin W.
Vor der Durchsuchung, die gegen 09.00 Uhr begann, fand in ... eine kurze
Einsatzbesprechung statt. In dieser Besprechung wurde festgelegt, dass die
Durchsuchungsbeamten die aufgefundenen Gegenstände, die als Beweismittel
in Betracht kamen, am Auffindeort sicherstellen sollten. Die als Beweismittel in
Betracht kommenden Gegenstände sollten zusammengestellt in dem Raum
abgelegt werden, in dem sie aufgefunden wurden. Später sollten die Beweis-
mittel zur Zeugin W. gebracht werden, die die Asservierung der Beweismittel
vornahm.
Der Beamte und der Zeuge B. begannen die Durchsuchung gemeinsam mit
anderen Beamten in den Kellerräumen. In einem zu einer Einliegerwohnung
gehörenden Raum fand der Beamte in einem Schreibtisch u.a. mehrere aus-
ländische Geldscheine unterschiedlicher Währung, die er zusammenrollte
und in seine Hosentasche steckte. Es handelte sich dabei um einmal
2 000 Peseten, einmal 1 000 Peseten, einmal 1 000 Lire und einmal
20 österreichische Schillinge, zusammen ca. 20,00 €.
Auf Anweisung der Zeugin W. begannen der Beamte und der Zeuge B. gegen
12.00 Uhr mit der Durchsuchung des Schlafzimmers der Wohnung im 1. Ober-
geschoss. Der Zeuge B. fand dort in einem Schrank eine schwarze Damen-
geldbörse. In einem Fach dieser Geldbörse befanden sich vier Eintausend-
markscheine, die zweimal zusammengefaltet waren. In einem anderen Fach
der Geldbörse befanden sich weitere ca. 1 110 DM in kleineren Scheinen.
- 4 -
Der Zeuge B. zeigte dem Beamten die vier Eintausendmarkscheine und fragte
ihn, ob er das Geld sicherstellen solle. Nachdem der Beamte dies wegen des
möglichen Zusammenhangs mit dem Ermittlungskomplex bejaht hatte, steckte
der Zeuge B. das Geld zurück in die Geldbörse und legte die Geldbörse zu dem
anderen Beweismaterial auf das Fensterbrett.
Gegen 13.05 Uhr zeigte der Zeuge B. auch dem Zeugen Ba. die vier Eintau-
sendmarkscheine. Er fragte den Zeugen Ba., der der Sachbearbeiter des Er-
mittlungsverfahrens war und der gegen 12.50 Uhr an dem Ermittlungsobjekt ...
eingetroffen war, nachdem er zuvor als Truppführer ein anderes Objekt in B.
durchsucht hatte, ob das Geld als Beweismittel sichergestellt werden solle.
Nachdem der Zeuge Ba. dies bejaht hatte, steckte der Zeuge B. das Geld er-
neut in die Geldbörse und legte diese wieder zu den anderen Beweismitteln auf
das Fensterbrett.
Kurze Zeit später begab sich der Zeuge Ba. in den Keller. Er fand dort weitere
für das Verfahren relevante Gegenstände und bat daher u.a. den Zeugen B.
und den Beamten, den Keller nochmals zu untersuchen. Bei dieser Gelegenheit
ordnete der Zeuge Ba. die Asservierung eines Kartons an, in dem sich ver-
schiedene Schriftstücke befanden. Der Beamte sollte den Karton zur Registrie-
rung zu der Zeugin W. bringen. Er brachte den Karton jedoch entgegen der
Anweisung des Zeugen Ba. nicht zu der Zeugin W., sondern stellte den Karton
in das Dienstfahrzeug des Zeugen R. Den Zeugen R., der zu diesem Zeitpunkt
in seinem Fahrzeug saß, hatte der Beamte zuvor gefragt, ob er die Beweismittel
in seinem Fahrzeug verstauen dürfe.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 13.05 Uhr und
14.10 Uhr entwendete der Beamte aus der Geldbörse, die der Zeuge B. auf das
Fensterbrett des Schlafzimmers gelegt hatte, die vier Eintausendmarkscheine
und steckte diese zunächst in seine Hosentasche. Später versteckte er die
4 000 DM in einem Außenfach seines privaten Rucksacks, der sich in seinem
Dienstfahrzeug befand. In ein anderes Außenfach seines Rucksacks steckte er
- 5 -
die bereits zu Beginn der Durchsuchung an sich genommenen vier
ausländischen Geldscheine.
Der Zeuge B. stellte gegen 14.10 Uhr das Verschwinden der 4 000 DM fest, als
er die Geldbörse zur Asservierung durch die Zeugin W. bringen wollte. Er in-
formierte die Zeugin W. sofort über das Verschwinden des Geldes.
Die Zeugin W. ließ daraufhin sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch anwesenden
Durchsuchungsbeamten in das Wohnzimmer kommen und forderte sie auf, den
Raum nicht zu verlassen. Auf Anregung des Zeugen R. rief die Zeugin W. beim
Dezernat Sonderfälle der Landespolizeidirektion ... an und bat darum, Einsatz-
kräfte zur Aufklärung des Sachverhalts zu schicken. Es dauerte etwa eine
Stunde bis zum Erscheinen der angeforderten Einsatzkräfte. Während dieser
Zeit hatte der Beamte starke Schweißausbrüche. Gegenüber der Zeugin W.
äußerte er sinngemäß, am Ende habe einer dem anderen das Geld in die Ta-
sche gesteckt.
Nach dem Eintreffen der Beamten der Landespolizeidirektion ... wurden sämtli-
che Durchsuchungsbeamte körperlich untersucht, wobei das Geld nicht aufge-
funden wurde. Anschließend wurden die Dienstfahrzeuge untersucht. Dabei
fand der Zeuge L. in einem Seitenfach des Rucksacks des Beamten die zu-
sammengefalteten vier Eintausendmarkscheine. Die in einem anderen Fach
des Rucksacks befindlichen Fremdwährungen wurden erst wenige Tage später
bei einer genauen Untersuchung des Inhalts des Rucksacks gefunden.
Als dem Beamten mitgeteilt wurde, dass man die 4 000 DM in seinem Ruck-
sack gefunden habe, zeigte er sich zunächst empört und erklärte, damit nichts
zu tun zu haben. Bei seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am gleichen Tag
gab er erneut an, dass er das Geld nicht genommen habe. Er wisse nicht, wie
es in seinen Rucksack gekommen sei. Das Geld müsse ihm jemand in den
Rucksack gesteckt haben. Diese gegenüber der Polizei abgegebene Behaup-
tung wiederholte der Beamte am Abend des gleichen Tages gegenüber seinem
Vorgesetzten, dem Zeugen F., der über den Vorfall von dem Zeugen B. infor-
miert worden war. Auch am nächsten Tag äußerte der Beamte gegenüber dem
- 6 -
Zeugen F., er habe mit dem Abhandenkommen des Geldes nichts zu tun und
könne sich den Vorfall nicht erklären.
Durch seinen Anwalt räumte der Beamte im Strafverfahren mit anwaltlichem
Schriftsatz vom 24. Juli 2000 ein, dass er die 4 000 DM und das bei ihm gefun-
dene Geld in Fremdwährung an sich genommen habe. Er bedauere sein Fehl-
verhalten sehr. Ein Motiv für die Wegnahme des Geldes wurde in dem anwaltli-
chen Schriftsatz nicht genannt.
Erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. November 2000 ließ der Beamte
erklären, er habe die 4 000 DM an sich genommen, um seinem Kollegen, dem
Zeugen B., einen warnenden Schrecken einzujagen. Dieser habe das Geld
ca. 1
½
Stunden völlig unbeaufsichtigt auf der Fensterbank liegen lassen. Der
Geldbeutel sei deshalb sehr "diebstahlsgefährdet" gewesen. Nach dem erwar-
teten Schrecken bei dem Zeugen B. über das Abhandenkommen des Geldes
habe er das Geld dem Zeugen B. wieder aushändigen und dabei bemerken
wollen, man dürfe die Asservate bei der Durchsuchung nicht herumliegen las-
sen. Das ausländische Geld habe er zu Beginn der Durchsuchung in seine Ho-
sentasche gesteckt, da es keine Tüten gegeben habe, in denen er das Geld
hätte asservieren können. Er habe nicht gewusst, wo er das Geld hätte ablegen
sollen.
In der Hauptverhandlung behauptete der Beamte erstmals, er habe den Zeugen
B. zweimal vergeblich aufgefordert, das von ihm gefundene Geld asservieren
zu lassen. Als er die 4 000 DM an sich genommen habe, habe er das Geld dem
Zeugen B. in den Keller bringen wollen. Dort habe er festgestellt, dass sich
auch der Zeuge Ba. im Keller befunden habe, vor dem er seinen Kollegen nicht
habe bloßstellen wollen, so dass er es unterlassen habe, dem Zeugen B. das in
seiner Hosentasche befindliche Geld zu übergeben. Als er kurze Zeit danach in
der Nähe seines Fahrzeuges gewesen sei, habe er jemanden seinen Namen
rufen hören. Da er damit gerechnet habe, dass das Verschwinden des Geldes
zeitgleich aufgefallen sei und ihm keiner seine Geschichte über den Grund der
Ansichnahme des Geldes glauben würde, habe er sich spontan entschlossen,
die 4 000 DM in seinen Rucksack zu stecken. Dies habe er auch mit den aus-
- 7 -
ländischen Geldscheinen getan, die er zuvor in seine Hosentasche gesteckt
und dort völlig vergessen habe. Als er dieses Geld wieder in der Hand hielt, ha-
be er es in ein anderes Fach seines Rucksacks gesteckt. Später habe er nicht
den Mut gehabt, diesen Sachverhalt aufzuklären.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung des Beamten, er habe dem Zeugen
B. einen Denkzettel verpassen wollen, als nicht glaubhafte Schutzbehauptung ge-
wertet. Die Kammer habe keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beamte im
Rahmen der Hausdurchsuchung die 4 000 DM und die ausländischen Devisen weg-
genommen habe, um sich das Geld zuzueignen. Gegen die Richtigkeit der "Denkzet-
telversion" des Beamten sprächen seine widersprüchlichen Einlassungen. Nachdem
er die Tat zunächst am 20. Juni 2000 und am 21. Juni 2000 mehrfach geleugnet ha-
be, habe er die Wegnahme des Geldes einen Monat später im Strafverfahren durch
seinen Anwalt erstmals eingeräumt, ohne dass er in seinem Geständnis ein Motiv für
die Tat genannt habe. Das Motiv des "Denkzettels" für den Zeugen B. habe er erst-
mals nach weiteren vier Monaten im November 2000 genannt. Dass er diese für ihn
günstige Version nicht bereits vier Monate zuvor vorgetragen habe, spreche gegen
die Richtigkeit seiner späteren Einlassung.
Nicht glaubhaft sei auch die erstmals in der Hauptverhandlung von dem Beamten
aufgestellte Behauptung, er habe den Zeugen B. zweimal vergeblich aufgefordert,
das von ihm gefundene Geld asservieren zu lassen. Der Zeuge B. habe eine ent-
sprechende Aussage des Beamten weder in seinen beiden Vernehmungen im Straf-
verfahren noch bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren bestätigt. Im
Rahmen seiner umfangreichen Aussagen zu dem Tatgeschehen hätte der Zeuge B.
mit Sicherheit darüber berichtet, wenn der Beamte ihn vor dem Verschwinden des
Geldes zweimal vergeblich aufgefordert hätte, das Geld asservieren zu lassen. Es
seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum der Zeuge B. diese den Beamten
entlastenden Erklärungen hätte verschweigen sollen. Gegen den Beamten spreche
insoweit auch, dass er die Behauptung, er habe den Zeugen B. zweimal vergeblich
zur Asservierung des Geldes aufgefordert, erstmals in der Hauptverhandlung vorge-
tragen habe. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte es nahe gelegen,
diese entlastende Behauptung bereits im Strafverfahren oder im Untersuchungsver-
fahren vorzutragen.
- 8 -
Gegen den Beamten spreche auch, dass die Ablage des Geldes durch den Zeugen
B. auf der Fensterbank nicht zu beanstanden gewesen sei. Der Zeuge B. habe hierzu
ausgesagt, er habe keine Bedenken gehabt, den Geldbeutel unbewacht im Zimmer
liegen zu lassen. Dies sei bei solchen Durchsuchungen, die er mit dem Beamten
jahrelang gemacht habe, nicht unüblich gewesen, weil keine Fremdpersonen in den
Untersuchungsräumen gewesen seien. Im Übrigen habe das Handeln des Zeugen B.
auch der Anweisung der Zeugin W. entsprochen, die dem Zeugen B. gesagt hatte, er
solle den Geldbeutel auf das Fenstersims ablegen.
Wenig glaubhaft sei die "Denkzettelversion" des Beamten hier auch wegen des kol-
legialen und freundschaftlichen Verhältnisses, das ihn mit dem Zeugen B. nach des-
sen Aussage und nach der Aussage des Zeugen F. verbunden habe. Dagegen spre-
che auch der Umstand, dass der erfahrene Zeuge B. keine Belehrung durch den
jüngeren Beamten gebraucht habe und dass die schwierige Durchsuchungssituation
völlig ungeeignet gewesen sei, den Zeugen B. zu erschrecken.
Die Vorgehensweise des Beamten in der von den Zeugen übereinstimmend als
schwierig beschriebenen Durchsuchungssituation spreche vielmehr gegen ein kurz-
schlussartiges Verhalten des Beamten. Es spreche viel dafür, dass er das Geld zu
einem Zeitpunkt in seinem Rucksack versteckt habe, als er sich weisungswidrig bei
seinem Fahrzeug befunden habe. Durch den Zeugen Ba. sei er nämlich aufgefordert
worden, einen Karton mit Beweismitteln zur Asservierung durch die Zeugin W. zu
bringen. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern den Karton weisungswidrig in das
Fahrzeug des Zeugen R. gebracht und diese Gelegenheit genutzt, das Geld in sei-
nem Rucksack zu verstecken. Die Behauptung des Beamten in der Hauptverhand-
lung, er habe den Karton auf Anweisung des Zeugen Ba. in das Fahrzeug des Zeu-
gen R. gebracht, halte die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen Ba. und B.
für widerlegt. Der Zeuge Ba. habe im Strafverfahren und im Untersuchungsverfahren
ausgesagt, der Karton habe wie die anderen Beweismittel zu der Zeugin W. zur Re-
gistrierung gebracht werden sollen. Dies habe er auch deutlich zu den im Keller an-
wesenden Beamten gesagt. Der Zeuge B., der sich zu diesem Zeitpunkt im Keller
befunden habe, habe die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Ba. bestätigt und er-
klärt, der Karton sollte nach oben zur Zeugin W. zum Asservieren gebracht werden.
- 9 -
Er habe dem Beamten beim Tragen helfen wollen. Dieser habe aber gesagt, er kön-
ne dies allein.
Anhaltspunkte, warum die Zeugen B. und Ba. insoweit die Unwahrheit gesagt haben
sollten, seien nicht erkennbar, so die Vorinstanz. Die Aussage der Zeugin W., der
Zeuge Ba. habe ihr gegenüber am Abend gesagt, der Beamte habe den Karton in
den Dienstwagen bringen sollen, sei nicht geeignet, die übereinstimmenden Aussa-
gen der Zeugen Ba. und B. zu widerlegen. Anders als die Zeugen Ba. und B. sei die
Zeugin W. zum Zeitpunkt der streitigen Anweisung des Zeugen Ba. an den Beamten
nicht im Keller anwesend gewesen. Ihre Aussage möge daher auf einem Missver-
ständnis zwischen ihr und dem Zeugen Ba. beruht haben. Abgesehen davon habe
jedoch auch sie erklärt, richtig wäre es gewesen, den Karton nicht ins Fahrzeug,
sondern zu ihr zur Asservierung zu bringen.
Wenig überzeugend habe die Kammer auch die Antwort des Beamten auf die Frage
des Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung gefunden,
warum er aus der Geldbörse nur die 4 000 DM entnommen und den Zeugen B. auch
nur auf dieses Geld habe aufmerksam machen wollen. Der Beamte habe darauf er-
widert, den Geldbeutel mit den übrigen 1 100 DM habe er deshalb nicht mit in den
Keller genommen, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, ob die Geldscheine und der
Geldbeutel überhaupt asserviert werden sollten. Diese Einlassung erscheine im Hin-
blick auf den Gegenstand des Durchsuchungsverfahrens wenig glaubhaft. Aufgrund
der Tatsache, dass die Durchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens we-
gen Bankraubes, Geldwäsche etc. stattgefunden habe, sei es selbstverständlich ge-
wesen, dabei aufgefundene Geldbörsen einschließlich darin befindlicher Geldbeträge
zu asservieren. Da der Beamte nach eigenem Bekunden den Zeugen B. nur habe
erschrecken wollen, sei es für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum er dem
Zeugen B. nur wegen der 4 000 DM und nicht wegen des gesamten Inhalts der
Geldbörse einen Schrecken habe einjagen wollen.
Gegen den Beamten spreche auch die Aussage der Zeugin W., sie könne sich noch
daran erinnern, dass die Beamten vom Zollfahndungsamt vorab hätten gehen wollen.
Der Zeuge B. habe dies bestätigt und ausgesagt, der Beamte sei der Grund für
dieses Anliegen gewesen. Er habe möglichst rasch zur Dienststelle zurückgewollt,
- 10 -
um mit anderen Kollegen nach Hause zu fahren. Für die Kammer sei es wegen des
weggenommenen Geldes nachvollziehbar, dass der Beamte den Wunsch gehabt
habe, den Tatort möglichst bald unter einem Vorwand zu verlassen.
Besonders belastet werde der Beamte hier auch wegen der ausländischen Geld-
scheine, die in seinem Rucksack gefunden worden seien. Die Kammer glaube dem
Beamten seine Einlassung nicht, er habe dieses Geld zunächst in seiner Hosenta-
sche vergessen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beamte das ausländische Geld
gerade bei einer Durchsuchungsaktion vergessen haben wolle, bei der er weitere
4 000 DM verbotswidrig an sich genommen habe.
Gegen die Version des Beamten spreche schließlich auch, dass er gegen den Straf-
befehl des Amtsgerichts ... vom 13. März 2001, durch den er wegen Diebstahls zur
Zahlung von 9 000 DM verurteilt worden war, keinen Einspruch eingelegt habe.
Durch sein Verhalten habe der Beamte - so das Bundesdisziplinargericht - vorsätz-
lich gegen seine Pflichten zur Uneigennützigkeit (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs-
und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und damit ein
Dienstvergehen i.S.des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das Dienstvergehen ma-
che wegen seines Gewichts die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforder-
lich. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
3. Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese
durch seinen Verteidiger im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil es keine vollständige Urteilsformel ent-
halte. Die Formel benenne nur die Rechtsfolgen und keinen Schuldspruch. Es genü-
ge nicht, dass sich dieser aus den Urteilsgründen ergebe.
Die Urteilsfeststellungen seien sachverhaltlich in wesentlichen Punkten unrichtig. Das
Bundesdisziplinargericht habe in der Beweisaufnahme keinen einzigen Zeugen
gehört und lediglich Zeugenaussagen verlesen, ohne die Widersprüche in den Zeu-
genaussagen zu bewerten. Das Gericht nehme eine grob fehlerhafte Beweisbewür-
digung vor, indem es die anwaltliche Erklärung aus dem Schriftsatz vom 24. Juli
- 11 -
2000 zum Nachteil des Beamten werte. Das Gericht glaube ihm nicht, weil er seine
Verteidigungsargumente nicht schon im ersten Schriftsatz vorgetragen habe. Zweck
dieser Voraberklärung sei es gewesen, die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, jed-
wede weitere Ermittlung gegen andere Beamte einzustellen. Sie habe so kurz ausfal-
len müssen, weil der Beamte am 25. Juli 2000 für vier Wochen in die Ferien gefahren
sei und auch sein Anwalt seinen Urlaub geplant habe. Notwendige Besprechungen
hätten daher erst später stattfinden können. Die Erklärung im anwaltlichen Schriftsatz
vom 24. Juli 2000, der Beamte habe die 4 000 DM an sich genommen, nicht aber
zugeeignet, zeige bereits den Weg der Verteidigung auf. Der Beamte habe nach ur-
sprünglichem Leugnen am Tag der Tat stets ohne Widersprüche erklärt, er habe das
Geld an sich genommen, es sich aber bei der Wegnahme nicht zueignen wollen. Der
Umstand, dass er erst später mit anwaltlichem Schriftsatz vom November 2000 den
Hintergrund und die Motivation seiner Tat dargelegt habe, dürfe ihm nicht zum
Nachteil ausgelegt werden. Es sei ständige Rechtsprechung, dass aus dem
Zeitpunkt der Einlassung dem Beschuldigten kein Nachteil erwachsen dürfe, weil
andernfalls die Aussagefreiheit des Beschuldigten verletzt würde. Auch über die
Bewertung eines Teilschweigens dürfe keine nachteilige Beweiswürdigung erfolgen.
In den Erklärungen des Beamten vom 24. Juli und 27. November 2000 gebe es keine
Widersprüche. Die Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts, dass der Be-
amte die für ihn günstige Version nicht bereits vier Monate zuvor vorgetragen habe,
spreche gegen die Richtigkeit seiner späteren Einlassung, sei rechtsfehlerhaft und
benachteilige den Beamten.
Das Bundesdisziplinargericht habe den Beamten in der Hauptverhandlung ergän-
zend befragt und der Beamte habe ergänzende Sachausführungen gemacht. Die
Beweiswürdigung, der Zeuge B. habe zu diesen neuen Ausführungen zu seiner frü-
heren Zeugenaussage nichts erklärt, enthalte eine unzulässige Beweisantizipation.
Die Glaubwürdigkeit des Beamten könne nicht darunter leiden, dass der Zeuge B. zu
Umständen schweige, die er nicht gekannt habe und mit denen er niemals konfron-
tiert worden sei. Der Zeuge möge daher in der Berufungshauptverhandlung ver-
nommen werden.
Das belastende Urteil sei im Wesentlichen auf die Überzeugung des Gerichts ge-
stützt, der Beamte habe entgegen der Weisung des Zeugen Ba. einen Karton mit
- 12 -
Beweismitteln zu einem Dienstfahrzeug gebracht. Der Beamte wisse sicher, dass er
eine entsprechende Weisung des Zeugen Ba. erhalten habe. Dies bestätige auch die
schriftliche Zeugenerklärung der Zeugin W. Diese Aussage stehe in Überein-
stimmung mit der wiederholten Erklärung des Beamten, er habe den Karton direkt
zum Dienstfahrzeug bringen sollen. Ohne weitere Beweisaufnahme habe das Bun-
desdisziplinargericht hingegen angenommen, dass die Aussage der Zeugin W. auf
einem Missverständnis zwischen ihr und dem Zeugen Ba. beruht haben möge. Das
Unmittelbarkeitsprinzip hätte verlangt, die Zeugin W. zu befragen, anstatt ohne wei-
teres eine von mehreren widersprüchlichen Aussagen zu favorisieren. Auf dieser
nachteiligen Beweiswürdigung beruhe das Urteil.
Es sei schließlich fehlerhaft, wenn das Bundesdisziplinargericht aus der Tatsache,
dass der Beamte gegen den Strafbefehl mit einer Rechtsfolge von 90 Tagessätzen,
also unter der Eintragungsgrenze ins polizeiliche Führungszeugnis, keinen Einspruch
eingelegt habe, nachteilige Schlüsse ziehe. Daraus dürfe kein Geständnis gefolgert
werden. Es sei dem Beamten wesentlich daran gelegen gewesen, sein Fehlverhalten
nicht zum Gegenstand einer öffentlichen Verhandlung zu machen. Das öffentliche
Bekanntwerden einer Verfehlung sei im Disziplinarrecht ein wesentlicher rechtsfol-
genrelevanter Umstand.
Der Beamte wehre sich gegen die fehlerhafte Beweiswürdigung, er habe das Geld
geplant und gezielt wegnehmen und zu seinem eigenen Vorteil an sich nehmen wol-
len (Zueignungsabsicht). Das sei nicht der Fall. Das Verhalten des Beamten nach
Entdecken der Wegnahme spreche gegen jede Planung und lasse das Leugnen der
Wegnahme in der hochangespannten Situation noch während der Durchsuchung
verständlich erscheinen. Es handele sich ersichtlich um einen sachverhaltlich be-
sonders gelagerten Fall. Die Rechtsfolgen für das zu beanstandende Verhalten des
Beamten müssten deshalb geringer als die Entfernung aus dem Dienst bemessen
werden.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
- 13 -
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten
des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und
-grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht
z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte eine Zueignungsabsicht
bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und diszipli-
narrechtlich zu würdigen.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist das erstinstanzliche Urteil nicht bereits
aus formalen Gründen zu beanstanden. Es enthält keine unvollständige Urteilsfor-
mel. Diese muss nicht den Anforderungen des § 260 Abs. 4 StPO genügen (vgl.
auch Behnke, BDO, 2. Aufl., § 25 Rn. 12). Es gilt hier § 76 Abs. 1 BDO. Danach kann
das Urteil im Falle einer Verurteilung nur auf eine Disziplinarmaßnahme lauten.
Auch in der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Der Senat kommt nach erneuter Überprüfung des dem Beamten vorgeworfenen
Sachverhalts zu den gleichen Feststellungen wie das Bundesdisziplinargericht.
Die Ansichnahme der Geldscheine hat der Beamte eingeräumt; der Wegnahmetat-
bestand ist daher unstreitig. Nach Durchführung der Hauptverhandlung ist der Senat
davon überzeugt, dass der Beamte den subjektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllt
hat. Er hat mit Zueignungsabsicht gehandelt. Dies gilt auch für die Wegnahme und
Zueignung der ausländischen Geldscheine. Gründe zu vernünftigen Zweifeln sind zur
Überzeugung des Senats nicht gegeben.
Der Beamte ist in der Hauptverhandlung vor dem Senat im Wesentlichen bei der
schon früher schriftsätzlich dargelegten Tatversion verblieben: Er habe zunächst bei
und nach Verlassen des Zimmers zweimal vergeblich auf die Bedenklichkeit der wei-
teren Lagerung des Geldbeutels auf der Fensterbank hingewiesen. Der Zeuge B. ha-
be darauf nicht reagiert. Er selbst habe das Geld für gefährdet gehalten und es bei
einer sich alsbald bietenden Gelegenheit an sich genommen und in die Hosentasche
gesteckt, um B. später einen Schrecken einzujagen bzw. ihm einen Denkzettel zu
- 14 -
verpassen. Als er sich schließlich in den Keller begeben habe, um dem dort befindli-
chen Zeugen zum genannten Zweck das Geld auszuhändigen, habe sich dort auch
noch der Zeuge Ba. befunden. Da er B. im Beisein eines Dritten nicht habe desa-
vouieren wollen, habe er seinen Plan zunächst nicht ausgeführt. Auf Weisung Ba.
habe er dann einen Umzugskarton mit nicht identifiziertem Papier - der Karton sollte
mitsamt Inhalt asserviert werden - nach draußen zum Einsatzwagen getragen, in
dem der Zeuge R. gesessen habe, der seine Arbeit bereits erledigt gehabt habe.
Nachdem er den Karton im Kofferraum zu anderen Asservaten abgestellt habe, sei
er zum eigenen Dienstfahrzeug gegangen, um es vor dem Fahrzeug des Zeugen R.
auf einen Schattenplatz umzusetzen und die vorderen Fenster herunterzukurbeln.
Zwischen dem eigenen Dienstfahrzeug und dem des Zeugen R. habe noch ein wei-
teres Fahrzeug gestanden. Als er damit fertig gewesen sei, habe man plötzlich, nach
seinem Eindruck von oben aus dem Schlafzimmer heraus, in dem der Geldbeutel
gefunden worden sei, nach ihm gerufen. Er meine, die Stimme des Zeugen B. gehört
zu haben. Da sei ihm schlagartig klar geworden, dass jetzt alles zu spät sei, weil der
Verlust des Geldes aufgefallen sei und er selbst nunmehr unter Verdacht stehen
werde, wenn sich herausstelle, dass er das Geld habe. Er sei in Panik geraten und
habe hastig das Geld in seinen Rucksack gesteckt, um sich sodann zum Haus zu
begeben. Auf Vorhalt gab der Beamte noch an: Er selbst habe das Geld schon in
Händen gehabt, als B. es ihm gezeigt habe, um ihn zu fragen, ob das Geld wohl si-
chergestellt werden müsse. Handschuhe seien bei der Durchsuchungsaktion nicht
getragen worden. Der Weisung Ba., den Umzugskarton nach draußen zu bringen,
habe er folgen müssen, weil die Zeugin W., die eine Registrierung aller Asservate an
Ort und Stelle angeordnet gehabt habe, zwar die Einsatzleiterin der Durchsu-
chungsmaßnahme, der Zeuge Ba. aber der Sachbearbeiter des Ermittlungskomple-
xes gewesen sei. Entgegen der Aussage des Zeugen B. habe dieser ihm nicht an-
geboten, ihm beim Tragen zu helfen; das sei auch nicht nötig gewesen, weil der Kar-
ton so schwer nicht gewesen sei. Es sei richtig, dass er, bevor er sich in das Haus
begeben habe, "im Vorbeilaufen" den Zeugen R. gebeten habe, auf den Dienstwa-
gen der Zollbeamten mit den heruntergekurbelten Fenstern Obacht zu geben, was
dieser zugesagt habe, obwohl er, wie er später gesagt habe, den Dienstwagen der
Zollbeamten gar nicht habe sehen können. Dass womöglich jemand einem anderen
das Geld in die Tasche gesteckt haben könne, habe er nicht gesagt.
- 15 -
2. Der Senat bewertet diese Einlassung des Beamten, insbesondere die "Denkzet-
tel"-Version, als Schutzbehauptung. Sie ist nicht glaubhaft und durch Teile der Aus-
sage selbst - soweit diesen gefolgt werden kann - sowie durch die Aussagen der
Zeugen widerlegt.
a) Schon das Ansichnehmen des Geldes, um es in die Hosentasche zu stecken,
stellt einen ermittlungstechnischen "Kunstfehler" dar, den man dem erfahrenen, wie-
derholt überdurchschnittlich beurteilten und zügig bis in das zuletzt innegehabte Amt
beförderten Beamten bei Besonnenheit nicht unterstellen kann. Die Durchsuchungs-
aktion fand statt, um Raubtäter zu überführen. Erst kurz vor Auffinden des Geldbeu-
tels hatte der Beamte bei der ersten Durchsuchung des Kellers wahrnehmen können,
dass die Polizeibeamten den Plastiksack, u.a. mit Geldscheinen ausländischer
Währungen, nur mit Handschuhen öffneten, allein um den darin auch enthaltenen
Revolver herauszunehmen und zu registrieren, um sodann alles wieder im Plastik-
sack zu verknoten, und zwar auch, um sicherzustellen, dass die Scheine daktylosko-
pisch untersucht werden können. Der Beamte jedenfalls hat darauf bestanden, dass
er selbst es gewesen sei, der den von B. aufgefundenen Beutel zur Zeugin W. ge-
bracht habe. Auch die Zeugin sagte bei den Vorermittlungen und im Untersuchungs-
verfahren in diesem Sinne aus. Von daher musste sich dem fachkenntnisreichen
Beamten aufdrängen, dass er nicht einfach mit bloßen Händen die (neuen) Geld-
scheine aus dem Geldbeutel nehmen und in die Hosentasche stecken durfte. Dass
er selbst keine Handschuhe trug, ergibt sich auch aus seinen anfänglichen Einlas-
sungen, in denen er auf Befragen nicht in Abrede stellen wollte, die Scheine schon in
Händen gehabt zu haben, so dass sich auf ihnen Fingerspuren von ihm finden könn-
ten. Dies kann nicht geschehen sein, als der Zeuge B. ihm die Geldscheine zeigte;
denn bei dieser Gelegenheit trug der Zeuge B. nach seinen früheren Aussagen
Handschuhe und nahm er die Scheine aus dem Geldbeutel nur heraus, um sie vor-
zuzeigen, ohne sie aus den Händen zu geben. So bestätigen dies auch die Zeugen
Ba. und W., denen der Zeuge ebenfalls auf diese Weise die Scheine gezeigt hatte.
b) Der Plan des Beamten, dem Zeugen B. dadurch einen Schrecken einzujagen,
dass er das Geld zunächst an sich nahm, um es ihm dann unter vier Augen zu zei-
gen, war außerdem zum angestrebten Zweck gänzlich ungeeignet. B. war ja
bekannt, dass der Beamte wusste, was sich in dem Beutel auf der Fensterbank be-
- 16 -
fand. Er vertraute ersichtlich darauf, dass aus dem Kreis der an der Durchsuchung
beteiligten Kollegen sich niemand an dem Geldbeutel vergreifen würde. Mit seinem
Vorhaben hätte der Beamte dem Zeugen also keinen Denkzettel verpassen und ihm
auch keinen Schrecken einjagen können. Im Beisein Dritter wäre dies zwar möglich
gewesen, der Zeuge B. wäre dann, wenn die übrigen Anwesenden sein Verhalten als
fehlerhaft eingestuft hätten, bloßgestellt worden. Ob diese Ansicht so eindeutig geteilt
worden wäre, mag dabei offen bleiben; denn jedenfalls wollte der Beamte, wie er
immer wieder bekundet hat, den Zeugen gerade nicht im Beisein Dritter bloßstellen.
Darüber hinaus wäre das "kunstfehlerhafte" Verhalten des Beamten auch deshalb als
eindeutig überzogen nicht veranlasst gewesen, weil der Beamte den Zeugen B.
zuvor nicht auf den Fehler einer ungesicherten Lagerung des Geldes hingewiesen
hatte. Der Beamte behauptet dies zwar, er will sogar zweimal darauf hingewiesen
haben. Jedoch ist er darauf erst nach Abschluss des Strafverfahrens verfallen. Ein
Grund, warum er diesen wesentlichen Baustein seiner heutigen Version damals un-
erwähnt gelassen hat, ist dem Senat nicht ersichtlich. Verteidigungstaktische Gründe
können es nicht gewesen sein. Der Zeuge hingegen hat diese Behauptung durch-
gängig in Abrede gestellt. Der Senat hält den Zeugen insoweit für glaubhaft, weil er
bis heute keinen Grund sieht, warum sein Verhalten zu beanstanden gewesen sein
soll. Subjektiv hatte und hat er also keinen Grund, irgendetwas zu leugnen. Darüber
hinaus wäre das Verhalten des Zeugen auch zu Zwecken der Sicherstellung des
Geldes vor einer Wegnahme durch Dritte vernünftigerweise - weil eindeutig
überzogen - nicht zu rechtfertigen gewesen. Ein einfacher Hinweis an die Zeugin W.
darauf, dass sich auf der Fensterbank ein Geldbeutel mit einem größeren Geldbetrag
befinde, der, da sie, die Zollbeamten, nun in den Keller gehen müssten, nicht länger
ungeschützt herumliegen sollte, hätte aus der Sicht des Beamten genügen müssen,
um geeignete Maßnahmen zu veranlassen.
c) Die Einlassung des Beamten ist weiterhin deshalb als nicht glaubhafte Schutzbe-
hauptung zu würdigen, weil der Beamte sehenden Auges die letzten Chancen hat
verstreichen lassen, dem Zeugen B. von Dritten unbeobachtet das Geld zu geben.
Diese Gelegenheit hätte sich beim Heraustragen des Umzugskartons aus dem Keller
ergeben. Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge Ba. dem Beamten, wie dieser be-
hauptet, ausdrücklich die Weisung erteilt hat, den Karton sogleich nach draußen zum
- 17 -
Einsatzwagen zu tragen: Der Zeuge Ba. hat das Gegenteil ausgesagt; die Zeugin W.
will sich an Äußerungen erinnern, die eher für die Version des Beamten sprechen
könnten; der Zeuge B. hatte sich im Untersuchungsverfahren eher in einem Sinne
eingelassen, dass man die Aussage des Zeugen Ba. als bestätigt hätte ansehen
können. Heute erinnert sich der Zeuge B. eher anders. Auf die unterschiedlichen
Aussagen kommt es deshalb nicht an, weil der Beamte einer entsprechenden Wei-
sung zwar hätte folgen können, in Kenntnis des Bestrebens um korrekte, d.h. voll-
ständige Registrierung der Asservate durch die Einsatzleiterin aber auch anders hät-
te handeln können. Das hätte ihm keinen Vorwurf eintragen können. Außerdem hätte
der Beamte das Angebot des Zeugen B. annehmen können, ihm bei Tragen des
Umzugskartons zu helfen. Diesen Teil der Aussagen des Zeugen hält der Senat für
glaubhaft. Der Zeuge hat durchgehend daran festgehalten. Eine Belastung des Be-
amten war damit auch ersichtlich nicht intendiert. Die Erwähnung des Hilfsangebots
widerspricht sogar der Annahme des Versuchs einer Distanzierung des Zeugen von
dem Beamten. Anhaltspunkte für eine nachhaltige Spannung zwischen dem Beam-
ten und dem Zeugen waren auch vor dem Senat nicht zu erkennen, wurden auch von
dem Beamten nicht berichtet.
Der Beamte musste auch erkannt haben, dass es inzwischen dringend an der Zeit
war, dafür zu sorgen, dass das Geld dorthin gelangte, wo es hingehörte. Ein Teil der
Beamten war bereits vom Einsatzort entlassen, unter anderem die Beamten, die ihn
mit zum Dienst genommen hatten. Der Zeuge R. hatte seine Tätigkeit ebenfalls be-
endet und wartete im Einsatzwagen auf die Abfahrt. Auch die beiden Zollbeamten
hatten gefragt, ob sie schon fahren könnten, zunächst der Beamte, dann sich ihm
anschließend auch der Zeuge B. Das scheiterte jedoch letztlich daran, dass oben im
Gebäude noch die Registrierung der Asservate durchzuführen war und die Zeugin W.
darauf bestand, dass zumindest einer der beiden Zollbeamten ihr die von ihnen
aufgefundenen Asservate vorlegte. Statt die Nähe zu B. zu suchen oder doch zu-
mindest im Hause zu bleiben, begab sich der Beamte nach draußen. Zwar mag er
die Aufforderung an B. und die Entscheidung B., an der Erfassung der Asservate
mitzuwirken, nicht mitbekommen haben. Ihm musste jedoch klar sein, dass die
Durchsuchungsaktion zu Ende ging. Einen entsprechenden Wunsch hatte er ja zu-
sammen mit B. geäußert; der Vorbereitung der bevorstehenden Abfahrt diente letzt-
- 18 -
lich auch das Umsetzen des Fahrzeugs und das Öffnen der Fenster desselben durch
den Beamten.
d) Für widerlegt durch die von dem Beamten und den Zeugen geschilderten Um-
stände hält der Senat auch die Einlassung des Beamten, dass er in Panik geraten
sei. Er hat nicht hastig und kopflos das Geld in den Rucksack gesteckt, um sodann in
das Haus zu laufen. Vielmehr konnte er das deutsche und das ausländische Geld
noch in zwei verschiedene Taschen zu stecken und fand er noch Zeit zu der Überle-
gung, den Zeugen R. darum zu bitten, auf den geöffneten Wagen Acht zu geben. Der
Zeuge hat von einem hastigen Zuruf im Vorbeilaufen oder einer sonstigen Auf-
fälligkeit des Verhaltens des Beamten in dieser Situation nicht berichtet.
Bestätigt sieht sich der Senat in der Würdigung des Verhaltens des Beamten auch
durch dessen Umgang mit den Geldscheinen ausländischer Währung, die er eben-
falls in die Hosentasche gesteckt, angeblich um sie später asservieren zu lassen,
und dann, wie er sich einlässt, vergessen hatte. Dabei handelt es sich ebenfalls um
eine vollkommen unglaubhafte Schutzbehauptung. Auch hier muss sich der über-
durchschnittlich beurteilte Beamte wieder vorhalten lassen, dass ihm ein derart un-
professionelles Verhalten nicht zuzutrauen ist. Selbstverständlich musste er sicher-
stellen, dass die Scheine und ihr genauer Fundort von der Einsatzleitung zur Kennt-
nis genommen wurden, um ihr Folgeentscheidungen zu ermöglichen, so wie dies
auch im Umgang mit dem Plastiksack geschehen ist. Schlechthin unvorstellbar ist
aber, dass der Beamte vergessen haben will, dieses Geld in die Hosentasche ge-
steckt zu haben. Spätestens als er vier Eintausendmarkscheine in die andere Ho-
sentasche steckte, muss ihm bewusst geworden sein, dass er vor einigen Augenbli-
cken sich schon einmal Geld in die Tasche gesteckt hatte. Dass er in der Folgezeit
sich des deutschen Geldes in seinen Taschen bewusst geblieben sei, das ausländi-
sche Geld hingegen vergessen hätte, ist schlicht nicht nachzuvollziehen.
Bei dieser zur Überzeugung des Senats eindeutigen Beweislage, die vernünftige
Zweifel an der Überzeugung von der frühzeitigen Zueignungsabsicht des Beamten
nicht aufkommen lässt, kann der Beamte sich auf die angebliche Unsinnigkeit seines
Verhaltens als Gegenindiz nicht berufen. Als von vornherein objektiv unsinnig musste
sich ihm der Versuch einer Zueignung nicht darstellen. Es ist richtig, dass die Zeugen
- 19 -
B., Ba. und W. das Geld gesehen hatten und der Beamte sich dessen bewusst
gewesen sein muss. Der Kreis der potentiellen Täter war jedoch verhältnismäßig
groß und die Durchsuchungsmaßnahme war recht unübersichtlich verlaufen. Der
Beamte konnte auch im Sinn gehabt haben, in der sich anbahnenden Aufbruch-
situation vor der abschließenden Registrierung der vorläufig sichergestellten Ge-
genstände zusammen mit B. und - unbemerkt auch von diesem - mit dem Geld da-
vonfahren zu können.
3. Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen (§ 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
BBG) wiegt schwer und rechtfertigt den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaß-
nahme. Die Zueignung der im Rahmen der polizei- und zollfahndungsdienstlichen
Hausdurchsuchung aufgefundenen Gelder stellt sich disziplinarrechtlich als Zugriff
auf dienstlich anvertraute oder zugängliche Güter dar. Der Beamte hat nicht nur ei-
nen Diebstahl anlässlich einer Dienstausübung begangen (vgl. dazu z.B. BVerwGE
83, 237: Postzustellbeamter begeht anlässlich des Zustellganges einen Diebstahl
gegenüber Dritten), sondern hat bei seiner dienstlichen Tätigkeit (Hausdurchsu-
chung) beschlagnahmtes und zu asservierendes, d.h. ihm dienstlich zugängliches
Geld in Zueignungsabsicht an sich genommen (vgl. dazu auch Urteil vom 23. Mai
2001 - BVerwG 1 D 12.00 m.w.N.: Entwendung von Gegenständen im Rahmen einer
zollamtlichen Beschau). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist in einem
solchen Fall die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in der Regel nur dann mög-
lich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund gegeben ist.
Daran mangelt es hier.
Der allein in Betracht kommende Milderungsgrund einer einmaligen, persönlichkeits-
fremden Gelegenheitstat in einer "besonderen Versuchungssituation" (vgl. dazu z.B.
Urteil vom 3. Februar 2004 - BVerwG 1 D 27.03 m.w.N.) scheidet im Falle des Be-
amten aus. Das Auffinden eines größeren Geldbetrags und ausländischer Geld-
scheine bei einer Durchsuchungsaktion , die u.a. einem "Geldwäsche"-Delikt galt,
ist für einen bei einer solchen Aktion eingesetzten Ermittlungsbeamten im Zollfahn-
dungsdienst eine alltägliche dienstliche Situation, die einen erfahrenen und über-
durchschnittlich beurteilten Beamten weder überraschen noch "kopflos" machen
kann. Für eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation (vgl. zu die-
sem Milderungsgrund z.B. Urteil vom 3. Februar 2004 a.a.O.) haben sich in der Be-
- 20 -
rufungsverhandlung ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Selbst beim Verste-
cken der Geldscheine in seinen privaten Rucksack ist der Beamte noch planvoll und
umsichtig vorgegangen. Dass er in der Wartesituation nach Bekanntwerden des
Verschwindens der Scheine Anzeichen von Nervosität zeigte, ist nachvollziehbar,
weil nunmehr die Furcht vor der Entdeckung der bereits vorher stattgefundenen An-
eignung sichtbar zutage trat.
4. Der Ausspruch der Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist auch nicht unver-
hältnismäßig.
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht
auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfGE 46, 17,
29). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet
und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf
der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache
und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung
eines Beamten aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben
der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öf-
fentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des
Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann
deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine
Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen - wie im vorliegenden Fall -,
so erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als geeignete und erforderliche Maß-
nahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaf-
fen. So verhält es sich regelmäßig bei den Zugriffsdelikten. Liegt keiner der aner-
kannten Milderungsgründe vor, ist bei ihnen die Entfernung aus dem Dienst auch
angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Be-
amten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteil und den durch die Disziplinar-
maßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des
Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und
die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen ande-
rerseits. Liegt einer der Milderungsgründe vor, kann noch ein Rest an Vertrauen
als vorhanden angenommen werden. Ist das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört,
erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das
- 21 -
Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als vorhersehbare Rechtsfolge
vergleichbarer Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 27. Sep-
tember 2000 - BVerwG 1 D 24.98 -; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom
21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -). Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass
der Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst keineswegs auf Dauer ohne Versor-
gung dasteht; denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB VI).
5. Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Eine weitere Bewilli-
gung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist zwar grundsätzlich nicht ausge-
schlossen (vgl. dazu z.B. Urteil vom 3. Februar 2004 a.a.O. m.w.N.); der Senat
macht jedoch vorsorglich darauf aufmerksam, dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit
auch das dann aktuelle Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen sein wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers
Heeren
Dr. Müller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Sätze 2 und 3; § 77 Abs. 1 Satz 1
StGB § 242 Abs. 1
Stichworte:
Zollbetriebsinspektor; Diebstahl von 4 000 DM und ausländischer Währung im Ge-
genwert von ca. 60 DM anlässlich einer polizei- und zollfahndungsdienstlichen
Hausdurchsuchung; Zugriffsdelikt; keine anzuerkennenden Milderungsgründe; Dis-
ziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Urteil des Disziplinarsenats vom 10. November 2004 - BVerwG 1 D 26.03
I. BDiG, Kammer II - ... - vom 24.07.2003 - Az.: BDiG II VL 1/03 -