Urteil des BVerwG vom 22.10.2003

Berufungsfrist, Berufungsschrift, Rechtsmittelbelehrung, Zugang

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 D 25.03
BDiG XVI VL 14/02
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
die Bundesbahnobersekretärin ... ,
...
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:
Der Bundesbahnobersekretärin ... wird auf ihre Kosten Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Bundes-
disziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 2. Juli 2003 ge-
währt.
G r ü n d e :
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 2. Juli 2003 aus dem
Dienst entfernt. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene
Urteil, in dem die Beamtin auch auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewie-
sen worden war, wurde der Beamtin am 24. Juli 2003 durch Niederlegung zugestellt.
Mit beim Bundesdisziplinargericht am 8. August 2003 eingegangenen Schriftsatz
vom 2. August 2003 teilte die Beamtin mit, sie habe erst durch das Urteil vom 2. Juli
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2003 von dem Verhandlungstermin vor dem Bundesdisziplinargericht erfahren. Sie
hoffe auf einen neuen Termin, um alles erklären zu können.
Das Bundesdisziplinargericht teilte der Beamtin mit Schreiben vom 11. August 2003
mit, die Zweiwochenfrist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sei bereits am 7. August 2003 abgelaufen und der Antrag damit verspätet. Die Be-
amtin habe auch nicht glaubhaft gemacht, keine Kenntnis von dem Termin zur
Hauptverhandlung gehabt zu haben. Eine Wiedereinsetzung gegen das Urteil vom
2. Juli 2003 komme nicht in Betracht; das Schreiben der Beamtin vom 2. August
2003 könne aber als - rechtzeitige - Berufung gegen das Urteil angesehen werden.
Die Akten würden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wenn die Beamtin ein-
verstanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht würde den Fall insgesamt neu prüfen
und die Beamtin auch zur neuen Hauptverhandlung laden. Nach Erinnerung durch
das Bundesdisziplinargericht erklärte sich die Beamtin mit Schreiben vom 4. Sep-
tember 2003 mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise einverstanden.
Der Senat belehrte die Beamtin in einem ihr am 6. Oktober 2003 zugestellten
Schreiben darüber, dass ihr an das Bundesdisziplinargericht gerichtetes Schreiben
vom 2. August 2003, in welchem sie um einen neuen Termin gebeten habe, entge-
gen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts im Schreiben vom 11. August
2003 nicht als Berufung gegen das Urteil vom 2. Juli 2003 angesehen werden könne,
da es nicht die Mindestanforderungen, die an eine Berufungsschrift zu stellen seien,
enthalte. Zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Schreibens vom 2. August 2003 beim
Bundesdisziplinargericht sei die Frist zur Einlegung der Berufung jedoch noch nicht
abgelaufen gewesen, so dass sie noch eine formgerechte Berufung hätte einlegen
können. Hieran sei sie möglicherweise ohne ihr Verschulden durch das Schreiben
des Bundesdisziplinargerichts vom 11. August 2003 gehindert worden, da sie nach
dem Inhalt dieses Schreibens habe annehmen dürfen, ihr Schreiben vom 2. August
2003 könnte als formgerechte Berufungsschrift verstanden werden und sie bräuchte
nichts weiter zu unternehmen. Der Senat erwäge deshalb, ihr von Amts wegen Wie-
dereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Dies setze
jedoch voraus, dass sie innerhalb von zwei Wochen seit Zugang dieses Schreibens
eine formgerechte Berufung einlege.
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Die Beamtin hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist eine als formgerecht anzuse-
hende Berufung eingelegt. Ihr war deshalb gemäß § 85 Abs. 3 BDG, § 25 BDO
i.V.m. § 45 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
der Berufungsfrist zu gewähren.
Mayer
Heeren
Müller