Urteil des BVerwG vom 25.03.2003

Psychotherapeutische Behandlung, Zahlstelle, Notlage, Rückzahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 25.02
BDiG XVI VL 36/01
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Regierungshauptsekretär ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. März 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Regierungshauptsekretärin Beate G r a a f - S a u e r
und Postbetriebsassistent Reinhard W e b e r
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
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Assessorin ...,
als Verteidigerin,
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Berufung des Regierungshauptsekretärs
... gegen das Urteil des Bundes-
disziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom
12. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückge-
wiesen.
G r ü n d e :
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat
der Bundesdisziplinaranwalt nach Durchführung einer Untersu-
chung den am ... in ... geborenen Beamten angeschuldigt, da-
durch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
in drei Fällen im Zeitraum März bis Juni 1999
als zuständiger Rechnungsführer für die Sol-
daten der 2. Luftwaffensicherungsstaffel
(2. LwSichStff) und der Nachschub- und Trans-
portstaffel (NuTStff) der Flugbereitschaft
BMVg in ... von länger dienenden Wehrpflich-
tigen zurückgezahltes Entlassungsgeld in Höhe
von insgesamt 4 200 DM unterschlagen hat.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil
vom 12. Juni 2002 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unter-
haltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten jeweiligen
Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat
folgenden Sachverhalt festgestellt:
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Ende Februar 1999 wurden dem Obergefreiten ... V. 1 500 DM als
Entlassungsgeld ausgezahlt. Da er anschließend seinen Wehr-
dienst freiwillig verlängerte, musste er das Geld zurückzah-
len. Obwohl der Beamte als Zahlungsbeauftragter nicht bestellt
war und Zahlgeschäfte nur in den dafür vorgesehenen Räumen
stattfinden dürfen, forderte er den Soldaten telefonisch auf,
den Betrag an ihn zurückzuzahlen. Am 3. März 1999 erschien der
Soldat im Staffelgeschäftszimmer und händigte dem Beamten
1 500 DM in bar aus. Er erhielt die Kopie einer Annahmeanord-
nung als Quittung. Der Beamte zahlte das Geld nicht bei der
Zahlstelle oder der Bundeswehrkasse ein, sondern behielt es
für sich. Es existieren weder Eintragungen in der Haushalts-
überwachungsliste noch im Berechnungs- und Jahresnachweis.
Auch der Obergefreite ... B. musste ein ihm im April 1999 ge-
zahltes Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM zurückzahlen.
Auch diesen forderte der Beamte telefonisch auf, ihn zu diesem
Zweck in seinem Büro aufzusuchen und ihm den Betrag in bar zu
übergeben. Das geschah am 5. Mai 1999. Der Soldat erhielt
hierfür eine Quittung. Der Beamte lieferte auch diesen Geldbe-
trag nicht in der Zahlstelle ab, sondern verwendete ihn für
eigene Zwecke. Im Berechnungs- und Jahresnachweis ist die
Rückzahlung zwar eingetragen, nicht jedoch in der Haushalts-
überwachungsliste.
Der Gefreite W. musste ebenfalls das ihm im Juni 1999 gezahlte
Entlassungsgeld in Höhe von 1 200 DM zurückzahlen. Er gab die-
ses Geld in der 26. Kalenderwoche, vermutlich am 1. Juli 1999,
auf ausdrückliche telefonische Anforderung durch den Beamten,
an diesen zurück. Der Beamte lieferte diesen Betrag nicht ab,
noch vermerkte er die Rückzahlung im Berechnungs- und Jahres-
nachweis und in der Haushaltsüberwachungsliste. Er legte das
Geld in einem Briefumschlag in das Handschuhfach seines Autos.
In der Zeit vom 27. bis 30. Juli 1999 war er krank und wurde
vertreten. Als sein Vertreter von dem Gefreiten W. das Entlas-
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sungsgeld zurückfordern wollte, wies dieser darauf hin, dass
er es bereits persönlich dem Beamten übergeben habe. Zur Rede
gestellt, behauptete der Beamte zunächst, das Geld in der
Zahlstelle abgegeben zu haben, später jedoch, die Einzahlung
vergessen zu haben. Er holte sie am 4. August 1999 bei der
Zahlstelle des Bundesverteidigungsministeriums nach. Bei den
weiteren Nachforschungen wurden auch die beiden ersten Fälle
aufgedeckt.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt vor dem Bundesdisziplinarge-
richt eingeräumt. Er habe die beiden ersten Geldbeträge zur
Begleichung von Schulden verwendet, damit nicht noch mehr ge-
pfändet werde. Auch mit dem dritten Geldbetrag habe er Schul-
den bezahlen wollen. Kurz zuvor sei der Gerichtsvollzieher bei
ihm gewesen und habe ihm für die Zahlung eine Frist gesetzt.
Mit dem dritten Geldbetrag habe er das aus der Welt schaffen
wollen. Warum er das Geld zunächst im Handschuhfach gelassen
habe, wisse er nicht mehr. Er habe damals auch gesundheitliche
Probleme gehabt. Seit einer Magentumoroperation im Jahr 1994
müsse er regelmäßig behandelt werden. 1999 habe er sich auch
psychisch in einer schwierigen Situation befunden, weil er
seine neue Familie mit seinen finanziellen Schwierigkeiten aus
erster Ehe nicht habe belasten wollen. Das habe auch zu Blut-
hochdruck und ähnlichen Beeinträchtigungen geführt. Nach der
Aufdeckung der Verfehlungen habe er eine psychotherapeutische
Behandlung begonnen, die er aber nach der Abordnung zum
Streitkräfteunterstützungskommando abgebrochen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beam-
ten als Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur unei-
gennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewer-
tet. Er habe hierdurch ein vorsätzliches Dienstvergehen gemäß
§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das wegen seiner Schwere zur
Entfernung des Beamten aus dem Dienst habe führen müssen. Ein
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von der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund liege nicht
vor. Dies gelte auch für eine auswegslose wirtschaftliche Not-
lage. Hierauf könne sich der Beamte schon deshalb nicht beru-
fen, weil er das veruntreute Geld nicht zur Sicherung des Le-
bensbedarfs seiner Familie, sondern zur Begleichung von Schul-
den verwendet habe.
3. Gegen dieses Urteil hat der Beamte eine auf das Diszipli-
narmaß beschränkte Berufung eingelegt und die Verhängung einer
milderen Disziplinarmaßnahme beantragt. Das Rechtsmittel wird
im Wesentlichen wie folgt begründet:
Bei ihm habe eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen, die
durch die sich zuspitzende finanzielle Situation im Frühjahr
1999 und der damit verbundenen ständigen Besuche des Gerichts-
vollziehers begründet worden sei. Darüber hinaus habe er sich
in einer finanziellen Notlage befunden, die durch seine erste
Ehefrau herbeigeführt worden sei. Auf Veranlassung seiner frü-
heren Ehefrau habe er sich zu Gunsten ihres Bruders verschul-
det, der dann seinen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen sei.
Durch diese Schulden sei es im Frühjahr 1999 zu zahlreichen
Pfändungen gekommen.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei auch aufgrund des Ver-
haltens des Vertreters des Bundesdisziplinaranwalts im Unter-
suchungsverfahren nicht nachvollziehbar. Dieser habe sich da-
hin geäußert, dass es im Rahmen des anhängigen Disziplinarver-
fahrens nicht bis zum "Äußersten" kommen werde. Dies habe er
dahin verstanden, dass er nicht mit einer Entfernung aus dem
Dienst rechnen müsse.
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II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch
nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den
Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung
fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom
20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - ).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt.
Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des
Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche
Würdigung als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden; er
hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu be-
finden.
Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch die Vor-
instanz ist nicht zu beanstanden.
Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend festgestellt, dass
der Beamte durch die Verwendung zurückgezahlter Entlassungs-
gelder für eigene Zwecke ein Zugriffsdelikt begangen hat, das
nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zur einseitigen
Auflösung des Beamtenverhältnisses und damit zur Entfernung
aus dem Dienst führt. Ein Zugriffsdelikt liegt vor, wenn ein
Beamter dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld unter-
schlägt (stRspr; z.B. Urteil vom 11. Juni 2002 – BVerwG 1 D
31.01 – BVerwGE 116, 308 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG
Nr. 28). Davon ist hier auszugehen. Auch wenn der Beamte zur
Entgegennahme der zurückgezahlten Entlassungsgelder nicht be-
rechtigt war, so hat er doch durch die Entgegennahme dieser
ihm anvertrauten Gelder dienstlichen Gewahrsam begründet. Die
Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff auf
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derartige Gelder nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung
anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Dies ist hier nicht der
Fall.
Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten aus-
weglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit kann dem Beamten
nicht zugebilligt werden. Selbst wenn eine objektive Notlage
tatsächlich vorgelegen hätte, so setzt ihre Anerkennung als
Milderungsgrund voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anver-
trautes Geld zu dem Zweck erfolgte, den für den Beamten und
seine Familie notwendigen Lebensunterhalt und sonstige unab-
weisbare Lebensbedürfnisse sicherzustellen. Eine Veruntreuung
zur Begleichung von Schulden kann allenfalls dann den Milde-
rungsgrund erfüllen, wenn es sich um solche Schulden handelt,
deren Nichterfüllung den Beamten von den für den Lebensbedarf
notwendigen Leistungen abschneiden würde (vgl. Urteil vom
8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93 -). Um derartige Schulden han-
delt es sich vorliegend erkennbar nicht. Der Beamte hat bzw.
wollte das Geld für Schulden verwenden, damit nicht noch mehr
gepfändet werde. Dabei aber ging es nach den Angaben des Beam-
ten in der Verhandlung vor dem Senat ausschließlich um Bar-
geld. Zu Sachpfändungen ist es nie gekommen. Danach war die
Rückzahlung der Schulden auf diese Weise überhaupt nicht er-
forderlich. Aufgrund der Pfändungsfreigrenzen war er vor Pfän-
dungen weiterer Geldbeträge sicher.
Eine psychische Ausnahmesituation lag ebenfalls nicht vor. Ei-
ne solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch
den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses,
das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhält-
nisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock aus-
löst, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens
führt. Hierfür ist nichts ersichtlich. Pfändungen waren bei
dem Beamten bereits seit 1986 gleichsam an der Tagesordnung.
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Auch das Auftreten eines Gerichtsvollziehers war nicht geeig-
net, bei dem Beamten einen seelischen Schock auszulösen.
Die Äußerung des Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts, es
werde nicht zu dem "Äußersten", das heißt nicht zu einer
Dienstentfernung kommen und mit der er den Beamten möglicher-
weise beruhigen wollte, stellt für die Disziplinargerichte
keinen Hinderungsgrund dar, eine derartige Maßnahme auszuspre-
chen, wenn sie unumgänglich ist. Derartige Äußerungen vermögen
die Gerichte nicht zu binden.
Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhalts-
beitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers
Mayer
Heeren
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Beamter des mittleren Dienstes in der Bundeswehrverwaltung;
Veruntreuung von von länger dienenden Wehrpflichtigen zurückge-
zahlten Entlassungsgeldern; keine Milderungsgründe; Diszipli-
narmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 25. März 2003
- BVerwG 1 D 25.02 -
I. BDiG, Kammer XVI - ... -, vom 12.06.2002
- Az.: BDiG XVI VL 36/01 -