Urteil des BVerwG vom 17.03.2004
Verfügung, Einstellung des Verfahrens, Anbieter, Strafverfahren
H I N W E I S
Beschlüsse und Urteile der Disziplinarsenate und der Wehrdienstsenate des Bun-
desverwaltungsgerichts - ebenso wie die Entscheidungen des ehemaligen
Bundesdisziplinarhofs und des Bundesdisziplinargerichts - ergehen in einem Verfah-
ren, in dem kraft Gesetzes im Interesse der Betroffenen die Öffentlichkeit in der
Regel ausgeschlossen ist. In den Verfahren wird regelmäßig auch der Inhalt der
nicht-öffentlichen Personalakten erörtert und bei den Entscheidungen berücksichtigt.
Zum Schutz berechtigter Interessen der betroffenen Personen und Dienststellen be-
dürfen die Entscheidungen daher vertraulicher Behandlung.
Eine Veröffentlichung der Entscheidungen wird im Allgemeinen nur auszugsweise in
Betracht kommen. Falls Sie eine Veröffentlichung beabsichtigen, empfiehlt es sich,
über die Fassung ein Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats
herbeizuführen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 23.03
VG 22 A 7/04 (vormals BDiG VII VL 3/03)
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. März 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Postoberrat R o l l e r ,
Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz N o w a k
als ehrenamtliche Richter,
sowie
Rechtsanwalt ... ,
als Verteidiger,
- 3 -
Oberregierungsrat ... ,
Grenzschutzpräsidium ...,
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
Ministerialrat ...
für den Vertreter des Bundesinteresses
beim Bundesverwaltungsgericht
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die von der Einleitungsbehörde fortgeführte Berufung des
Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdiszipli-
nargerichts, Kammer VII - ... -, vom 21. Mai 2003 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Polizei-
hauptmeister im Bundesgrenzschutz ... hierin erwachsenen
notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem am ... in ... geborenen Beamten vorgewor-
fen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
im Zeitraum vom 23. November 1998 bis 5. Februar 1999 in insgesamt 35 Fäl-
len Telefonate - davon 29 während der Dienstzeit - zu 0190-Service-Nummern
sowie ins Ausland über ein Diensttelefon mit einem Gebührenaufkommen von
358,37 DM geführt hat, ohne anzuzeigen, dass es sich in den jeweiligen Fällen
um Privattelefonate gehandelt hat.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 21. Mai 2003 den Beamten frei-
gesprochen und die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten erwachsenen
notwendigen Auslagen dem Bund auferlegt. Es hat seiner Entscheidung folgenden
Sachverhalt zugrunde gelegt:
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"Der Beamte war zum Zeitpunkt des ihm vorgehaltenen Sachverhalts als Bear-
beiter im Sachgebiet ...' der Bundesgrenzschutzinspektion ... tätig.
Im September 1998 wurde der Beamte von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen
M., damit beauftragt, eine Verfügung zur Thematik Kinderpornographie auszu-
arbeiten. Hintergrund dieses Auftrages war eine Anregung des Beamten, da im
Zuständigkeitsbereich der Bundesgrenzschutzinspektion ... Sachverhalte zu
Tage getreten waren, die mit dem Thema Kinderpornographie zu tun hatten.
Insbesondere handelte es sich um Reisebewegungen von Personen, die durch
das Bundeskriminalamt und die Bundesgrenzschutzdivision zur Fahndung aus-
geschrieben waren, vor allem im Reiseverkehr von und in die ... Länder. Im
Rahmen der Ausarbeitung dieser Verfügung konsultierte der Beamte verschie-
dene Behörden, trug verschiedene Unterlagen zusammen und fertigte auf der
Basis aller zusammengetragenen Informationen unter dem 14. Januar 1999 ei-
ne Verfügung, die er in den weiteren Geschäftslauf gab. Die Verfügung wurde
insbesondere den Vorgesetzten zur Abstimmung und Kenntnisnahme vorgelegt
und später zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an die weiteren nach-
geordneten Dienststellen weitergeleitet.
Im Rahmen der Zusammentragung von Informationen führte der Beamte im
Zeitraum November 1998 bis Februar 1999 35 Anrufe zu 0190-Service-Num-
mern durch. Sechs dieser Anrufe wurden in der Mittagspause getätigt, die an-
deren während der Dienstzeit. Es handelte sich jeweils um sog. 'Telefon-Sex-
Anbieter'. Insgesamt fielen für diese Gespräche Telefongebühren in Höhe von
358,37 DM an, das sind 138,17 € (richtig: 183,23 €). Die Telefonate führte der
Beamte, wenn er alleine in seinem Dienstzimmer war.
Die Anschuldigungsschrift wirft dem Beamten vor, trotz des ihm bekannten
Verbots der privaten Nutzung dienstlicher Telefone diese 35 Telefonate über
das Diensttelefon geführt zu haben, ohne anzuzeigen, dass es sich um Privat-
telefonate gehandelt habe. Es sei davon auszugehen, dass hier ausschließlich
vor privat motiviertem Hintergrund gehandelt worden sei und dienstliche Gründe
lediglich hinterhergeschoben worden seien. Weder sei die Strafverfolgung aus
diesem Deliktsbereich Aufgabe des Bundesgrenzschutzes, noch seien dem
Beamten strafrechtliche Ermittlungen aufgetragen worden. Indiziell wirke auch,
dass sich die 35 registrierten Anrufe auf wenige Anbieter konzentrierten, ein
Anbieter (virtueller Maskenball) sei allein acht Mal angewählt worden. Für den
privaten Hintergrund spreche auch die Dauer der Gespräche. So sei nicht er-
klärlich, weshalb ein Gespräch bis zu 8½ Minuten dauern müsse, um sich über
den Inhalt des Angebots zu informieren. Zudem würden einige der angewählten
Nummern in ihrem Titel bereits den Zusatz 'Domina' führen, der in keiner Weise
auf pädophile Inhalte hinweise. Es widerspreche auch jeder kriminalistischer
Erfahrung, dass Kinderpornographie über in der Tagespresse veröffentlichte
0190er-Telefonnummern verbreitet würde. Da darüber hinaus der Beamte we-
der seinen unmittelbaren Vorgesetzten noch sonst jemanden über diese Details
seiner Ermittlungen informiert habe noch Aufzeichnungen zu den angewählten
Servicenummern gefertigt habe, die Gespräche auch immer heimlich geführt
habe, wenn er allein im Dienstzimmer gewesen sei, sei davon auszugehen,
dass es sich um Privattelefonate gehandelt habe. Mit diesem Verhalten habe
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der Beamte seine Dienstpflichten aus § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77
Abs. 1 Satz 1 BBG verletzt.
Der Beamte hat sich dahingehend eingelassen, er habe die Telefonate aus-
schließlich aus dienstlichen Gründen geführt. Er habe in Ausführung der Aufga-
benstellung die 0190-Service-Nummern gewählt, um Hinweise und Fahndungs-
ansätze zur Problematik der Kinderpornographie zu erhalten. Es sei ihm darum
gegangen, das Thema vollständig zu erfassen und nach allen Seiten hin abzu-
klopfen. Die Verfügung zur 'Kinderpornographie' habe den Sinn gehabt, den
Kollegen im nachgeordneten Bereich umfassende Informationen zukommen zu
lassen. Strafrechtlich habe er nicht ermitteln wollen, sondern lediglich das The-
ma umfassend erarbeiten wollen. Die Gespräche habe er deshalb jeweils allein
geführt, da die Gesprächsverbindungen sehr störanfällig gewesen seien. Über
Warteschleifen und Optionsmöglichkeiten sei man weiter- oder zurückgeschal-
tet worden, oft sei die Verbindung auch zusammengebrochen. Nachdem die
Ermittlungen kein Ergebnis erbracht hätten, habe er die abschließende Verfü-
gung erstellt, die nach Zeichnung durch seinen Vorgesetzten ungefähr Mitte
Februar 1999 an die nachgeordneten Dienststellen und das Grenzschutzpräsi-
dium ... versandt worden sei. Er habe dann einen abschließenden Vermerk
erstellt, in dem er auch angemerkt habe, dass die 0190-Nummern zu keinen
Erkenntnissen geführt hätten. Ca. drei Wochen später habe man ihn mit dem
Vorwurf konfrontiert, unerlaubte private Gespräche geführt zu haben. Er habe
daraufhin dem Zeugen G. erklärt, dass er die Gespräche dienstlich geführt ha-
be. Wenn die Dienststelle allerdings der Auffassung sei, dass die dienstliche
Notwendigkeit nicht gegeben sei, habe er angeboten, die Kosten für die Tele-
fonate selbst zu tragen. Eine solche Aufforderung seitens seiner Dienststelle sei
bis heute nicht ergangen. Der Zeuge G. habe ihm vielmehr erklärt, er - der
Beamte - könne die Kosten deshalb nicht bezahlen, da es ja keine privaten Ge-
spräche gewesen seien. Die Geldbuße habe er auf Anraten seines Anwaltes
nur gezahlt, um das Gerichtsverfahren rasch beenden und bald wieder auf sei-
ne Dienststelle zurückkehren zu können."
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten freigesprochen, weil trotz verschie-
dener belastender Indizien ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG nicht
mit ausreichender Sicherheit festzustellen gewesen sei.
3. Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und be-
antragt, gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhän-
gen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Die von dem Bundesdisziplinargericht vorgenommene Beweiswürdigung überzeuge
nicht. Es stelle selbst fest, dass verschiedene Indizien darauf hinwiesen, dass der
Beamte widerrechtlich Privatgespräche im Dienst geführt haben könnte. Diese Hin-
weise führe das Gericht im Einzelnen auf. In der weiteren Beweiswürdigung habe
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sich das Gericht damit jedoch nicht erschöpfend auseinander gesetzt und sei daher
zu einem unzureichenden Ergebnis gekommen. Es sei im Wesentlichen nur den Ein-
lassungen des Beamten gefolgt, ohne diese inhaltlich sowie auch die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beamten hinreichend zu würdigen.
Es stehe beispielsweise fest, dass der Beamte teilweise dieselben 0190-Nummern
mehrfach gewählt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit dies für die von ihm
angeblich vorgenommenen Ermittlungen erforderlich gewesen sein solle. Im Rahmen
der 35 registrierten entsprechenden Anrufe habe der Beamte beispielsweise einen
Anbieter ("Virtueller Maskenball") allein achtmal angewählt. Schon diese Tatsache
sei nicht mit seinen Einlassungen im Hinblick auf vermeintliche dienstliche
Ermittlungen in Einklang zu bringen. Hinzu komme, dass bei einigen der von ihm
gewählten Nummern auf den ersten Blick ersichtlich gewesen sei, dass dort keine
kinderpornografischen Darstellungen angeboten würden. Dieses habe sich insbe-
sondere einem erfahrenen Ermittler wie dem Beamten bereits auf Anhieb aufdrängen
müssen. Darüber hinaus habe der Beamte keinerlei Aufzeichnungen oder Vermerke
über die Ergebnisse seiner angeblichen Ermittlungen angefertigt sowie es ver-
mieden, die Telefonate im Beisein anderer Personen zu führen. Unter Ausschluss
vernünftiger Zweifel liege daher ein disziplinarrelevanter Sachverhalt vor, der ein
Dienstvergehen darstelle.
II.
Die von der Einleitungsbehörde fortgeführte Berufung führt zur Aufhebung des erst-
instanzlichen Urteils und Einstellung des Verfahrens.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten
des Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der
Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom
20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Die Einleitungsbehörde greift die Wür-
digung der Indiztatsachen durch die Vorinstanz an und macht geltend, der Beamte
habe entgegen der Würdigung des Bundesdisziplinargerichts ein vorsätzliches
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Dienstvergehen begangen. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustel-
len und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1. Bei seiner Würdigung geht der Senat von den erstinstanzlich getroffenen Sach-
verhaltsfeststellungen aus, die von dem Beamten in objektiver Hinsicht nicht bestrit-
ten werden. In subjektiver Hinsicht ergibt die Würdigung der vorliegenden und zum
Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweise sowie der Einlassungen des Be-
amten - soweit ihnen gefolgt werden kann - abweichend vom erstinstanzlichen Urteil,
dass die dem Beamten vorgeworfenen und von seinem Diensttelefon geführten Ge-
spräche weder objektiv noch subjektiv durch ein dienstliches Interesse veranlasst
waren. Zur Überzeugung des Senats steht vielmehr mit einer an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit, d.h. mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt,
fest, dass der Beamte die strittigen Telefongespräche ausschließlich im privaten
Interesse geführt hat. Diese Überzeugung gründet der Senat darauf, dass der
Beamte dabei ohne jeden sinnvollen Zusammenhang mit den allgemeinen Aufgaben
des Bundesgrenzschutzes oder auch nur mit dem erkennbaren Zweck der von ihm
selbst entworfenen Verfügung gehandelt hat, er ferner grundlos und die Zu-
ständigkeiten des Landes- wie auch des Bundeskriminalamtes überspielend in auch
fachlich inkompetenter Weise ohne konkreten Anlass allgemeine Ermittlungen ange-
stellt hat, und zwar mit plan- und wahllosen Methoden, die zudem objektiv ungeeig-
net waren, er dabei jedoch planvoll heimlich vorgegangen ist und dies nachträglich
planvoll durch einen objektiv sinnlosen Vermerk und die Eintragung der dafür benö-
tigten Arbeitszeit in das Dienstbuch zu verdecken versucht hat. Das alles lässt sich
weder mit dienstlichem Übereifer noch mit Unwissenheit des seinerzeit überdurch-
schnittlich gut und zuletzt sogar besonders gut beurteilten Beamten erklären. Diese
Würdigung wiederum gründet sich im Einzelnen auf folgende Sachverhaltsfeststel-
lungen und -bewertungen:
a) Der Beamte war auf seine eigene Initiative von seinem unmittelbaren Vorgesetz-
ten, dem Zeugen M., im Herbst 1998 mit der Ausarbeitung einer Verfügung zur
Thematik der Kinderpornographie beauftragt worden. Nach Aussage dieses Zeugen
hat der Beamte von November 1998 bis Anfang 1999 Informationen gesammelt, um
für die spezielle Deliktsform Kinderpornographie den BGS-Inspektionen Empfehlun-
gen über die Feststellung und Behandlung entsprechenden Materials auf der Grund-
- 8 -
lage einer von dem Beamten zu fertigenden Verfügung übermitteln zu können. Nach
§ 2 BGSG obliegt dem Bundesgrenzschutz bei einem Dienst seiner Beamten an den
Außengrenzen der Bundesrepublik vor allem die visuelle Überwachung und Kontrolle
des Grenzverkehrs unter polizeilichen Sicherheitsaspekten. Die Kontrolle des Inhalts
von Telefongesprächen im Bereich von 0190-Nummern, die von jedem beliebigen
Standort in der Bundesrepublik geführt werden können und keinen Bezug zu Grenz-
kontrollen haben, fällt ersichtlich nicht in diesen Aufgabenbereich. Das gilt erst recht
für entsprechende ausländische Telefonnummern für Standorte in Übersee. Einen
konkreten Auftrag zu Ermittlungen im Bereich von 0190-Nummern oder entspre-
chenden ausländischen Telefonnummern hatte der Beamte jedenfalls nicht.
b) Seine Recherchen hat der Beamte im Entwurf einer Verfügung vom 14. Januar
1999 festgehalten. Darin sind allgemeine Angaben u.a. über Opfer, Täter, Handels-
wege und Rechtssituation enthalten. Die grenzschutzpolizeilich relevanten Schluss-
folgerungen lauten lapidar und ohne jede Rückbezüglichkeit zu Telefongesprächen
wie folgt:
Feststellung/Vorauswertung/Sachbearbeitung durch den BGS
Die in den Bereichen der Bundesgrenzschutzinspektionen festgestellten,
sichergestellten oder beschlagnahmten Materialien sollten, bevor sie
durch die zuständige Polizeidienststelle dem Bundeskriminalamt angebo-
ten, übermittelt oder übersandt werden, beim Landeskriminalamt ... einer
Vorauswertung unterzogen werden.
Dazu ist bei Feststellungen verdächtigen Materials Verbindung mit der ört-
lichen Kriminalpolizeidienststelle aufzunehmen und die weitere
Bearbeitung abzuklären.
Zur unterstützenden Verdachtsbegründung bezüglich des Vorliegens von
Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie kann mit den an-
schließend genannten Dienststellen Rücksprache gehalten werden."
Für den Entwurf dieser Verfügung und für diese Hinweise zum grenzschutzpolizeili-
chen Handeln in Bezug auf Kinderpornographie waren eigene Ermittlungen des Be-
amten und waren insbesondere Anrufe zu Sexanbietern unter 0190-Nummern auf
den ersten Blick erkennbar eindeutig nicht erforderlich. Weder die eigenen Ermitt-
lungen des Beamten noch speziell die Anrufe bei den Anbietern waren mit dem Bun-
- 9 -
des- oder dem Landeskriminalamt abgesprochen oder auch nur im Hinblick auf ihre
Tauglichkeit zur Durchführung zur Diskussion gestellt worden. In der Verfügung vom
14. Januar 1999 werden die Anrufe auch an keiner Stelle erwähnt.
c) Darüber hinaus ist der Beamte mit seinen angeblichen telefonischen Ermittlungen
auch umfänglich weit über das behauptete Ziel hinausgeschossen: Bei seiner ersten
Vernehmung im Vorermittlungsverfahren am 14. Juni 1999 hat er ausgesagt, die
Verfügung sei Mitte Januar 1999 umgesetzt worden. Die Arbeit am Auftrag des Be-
amten war also zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Wenn dem aber so war, so
hätte er keine Veranlassung mehr gehabt, weitere Gespräche noch am 21. Januar
1999 (sieben Gespräche), am 22. Januar 1999 und am 5. Februar 1999 (vier Ge-
spräche) mit Sexanbietern (u.a. Sexhotline, Superpervers) zu führen. In der gleichen
Anhörung hat der Beamte angegeben, die Telefongespräche sogar bis zum 12. März
1999 geführt und an diesem Tag zu der Verfügung einen Abschlussvermerk gefertigt
zu haben; ebenso seine Angaben im Strafverfahren. Bei seiner Anhörung im Unter-
suchungsverfahren am 14. Januar 2002 hat er dagegen angegeben, die Gespräche
bis zum 5. Februar 1999 geführt zu haben. Die erstellte Verfügung sei ungefähr Mitte
Februar 1999 versandt worden. Mit diesen Angaben setzte der Beamte sich zu sei-
nen früheren Einlassungen auf unglaubhafte Weise in Widerspruch. Selbst wenn
diese neueren Angaben trotz des größeren zeitlichen Abstandes zum Geschehen
zuträfen, änderte dies nichts daran, dass er den Entwurf der Verfügung bereits am
14. Januar 1999 erstellt hatte und Gespräche danach zur Erstellung der Verfügung
nicht mehr erforderlich waren, weil sich nach dem Umlauf des von den Vorgesetzten
abgezeichneten Entwurfs die Notwendigkeit zu irgendwelchen Änderungen nicht er-
geben hatte. Seine Aussage im Strafverfahren, die er im berufungsgerichtlichen Dis-
ziplinarverfahren sinngemäß wiederholt hat, er habe nach Abschluss der Verfügung
noch zwei bis drei Anrufe getätigt, um für sich selbst die Angelegenheit abzurunden,
trifft zum einen nach der Zahl der Anrufe nicht zu und ist zum anderen unglaubhaft.
Letzteres gilt insbesondere unter Berücksichtigung des nachträglich - vorgeblich am
12. März 1995 - angefertigten fünfzeiligen Vermerks, der wie folgt lautete:
Vermerk:
Problematik zur KiPo nicht abgeschlossen.
Berichte und Verfügungen abwarten.
- 10 -
Die sog. 0190-Nummern haben keine Erkenntnisse in bezug auf o.g.
Thematik erbracht.
Trotz mehrmaliger Versuche zu unterschiedlichen Zeiten/Tagen - negativ.
Problematik - abgeschlossen.
Der eingestandenermaßen in einem Arbeitsgang, und zwar, wie der Beamte erläuter-
te, von diesem ausschließlich für sich selbst geschriebene Vermerk muss in der ge-
schilderten Situation eines nach Umlauf bei den Vorgesetzten unverändert geblie-
benen Verfügungsentwurfs und dessen anschließender Umsetzung als inhaltsleer
und funktionslos eingestuft werden. Der Vermerk - als solcher ohne Datum und Un-
terschrift - besagt zunächst, dass die Problematik zur Kinderpornographie n i c h t
abgeschlossen sei, um dann mehr oder weniger in gleichem Atemzug auszuführen,
die Problematik s e i (doch) abgeschlossen. Weiter ordnete der Vermerk - für wen
auch immer - an, Berichte und Verfügungen abzuwarten, obwohl zu diesem Zeitpunkt
der Umlauf bereits abgeschlossen und die Verfügung ohne jede Änderung umgesetzt
war, es also nichts mehr abzuwarten gab. Schließlich hielt der Beamte in diesem
Vermerk - angeblich - für sich selbst fest, dass die sog. 0190-Nummern, die in der
Verfügung auch nicht andeutungsweise erwähnt worden seien, keine Erkenntnisse in
Bezug auf die Thematik erbracht hätten. Es kann nicht gut als glaubhaft angesehen
werden, dass der Beamte mit dem Vermerk nur für sich selbst hätte festhalten
wollen, dass er sich mit seinen angeblichen 0190-Recherchen sozusagen auf dem
Holzweg befunden hatte.
Zur Überzeugung des Senats steht bei dieser Sachlage fest, dass der Vermerk
nachträglich zur Rechtfertigung der angeblich dienstlich geführten Gespräche mit
0190-Nummern gefertigt wurde. Zwar hat der Zeuge G. den Beamten erst am
17. März 1999 mit der Aufdeckung des Sachverhalts konfrontiert; das auf den Ver-
merk hinweisende Datum vom 12. März 1999 ist jedoch willkürlich und bewusst
falsch auf einen früheren Zeitpunkt gesetzt worden, um nach Aufdeckung des Ge-
schehens einen Anhalt für nachträgliche Rechtfertigung durch die Herstellung eines
Zusammenhangs mit dem Thema "Kinderpornographie" zu schaffen. Dafür spricht
auch der Umstand, dass die Erarbeitung dieses fünfzeiligen Vermerks als ein Anlass
einer Überstunde für den 17. März 1999 in das Dienstbuch eingetragen wurde. Der
Beamte mag, wie er dem Senat erklärt hat, seinerzeit auch andere Angelegenheiten
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in dieser Überstunde bearbeitet haben. Dass er aber ausgerechnet diesen umfäng-
lich geringfügigen und inhaltlich sinnlosen Vermerk genannt hat, spricht für sich. Der
Beamte hat den Vermerk zusammen mit der Verfügung vom 14. Januar 1999 auch
erst anlässlich seiner Vernehmung vom 14. Juni 1999 zu den Vorermittlungsakten
gereicht. Auffällig ist auch, dass die Verfügung vom 14. Januar 1999 mit der "Seite 9
von 9 Seiten" endet und der Vermerk die Seitenzahl "Seite 10 von 9 Seiten" trägt.
Dem Zeugen M., mit dem der Beamte am engsten zusammenarbeitete, war der
Vermerk nicht bekannt. Auch anderen Kollegen hat der Beamte den Vermerk nicht
vorgelegt. Es ist auch völlig unglaubhaft, dass der Beamte nach Erledigung des Auf-
trags und Erstellung der Verfügung vom 14. Januar 1999 sich immer noch dienstlich
bis zum 12. März 1999 mit dem Thema Kinderpornographie befasst haben will. Der
Zeuge G. hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, er halte es für ausgeschlossen,
dass der Beamte aus Enthusiasmus über das Ziel hinaus geschossen sein könnte.
Schließlich sprechen weitere Indizien für die Täterschaft des Beamten:
d) Es erscheint schlicht abwegig, aus jedermann zugänglichen Telefonnummern
aus Inseraten über Telefonsex mit leicht erkennbarem Inhalt (u.a. Telefonsex, Domi-
na, außergewöhnliche Phantasien, raffinierter Sex, virtueller Maskenball, Sugar
Dollys, Sexhotline, geile Telefonverbindung, tabulose Girls, Lauschparty, Superper-
vers) etwas über Kinderpornographie mit Belang für die dem Bundesgrenzschutz
obliegenden Aufgaben zu erfahren, zumal die Anbieter der Telefonsexgespräche
über die kostenlose Rufnummer 0130-0190190 namentlich ermittelt werden können.
Dies ergibt sich aus jedem Telefonbuch. Wenn der Beamte vorträgt, dies - d.h. dass
die Anbieter auf einfache Weise zu ermitteln seien - sei ihm nicht bekannt gewesen,
so ist auch dies unglaubhaft. Ob der Beamte beim Landeskriminalamt, beim Bun-
deskriminalamt oder bei der Deutschen Telekom AG nachgefragt hätte, er hätte in
jedem Fall diese Auskunft erhalten. Zumindest muss sich dem Beamten die einfache
Überlegung gestellt haben, dass der Deutschen Telekom die Adressen und Konten
aller Anbieter bekannt sein mussten, weil sie zu deren Gunsten das Inkasso über den
Einzug der erhöhten Telefongebühren betrieb. Der Zeuge M. hat den Beamten als
ideenreich und gegenüber neuen Techniken aufgeschlossen geschildert. Die
dienstlichen Beurteilungen des Beamten waren überdurchschnittlich gut und sind
heute noch besser. Dem Beamten ist daher nicht abzunehmen, wenn er behauptet,
- 12 -
er habe nicht gewusst, dass die Anbieter der 0190-Nummern auf die geschilderte Art
- oder sonst problemlos - hätten ermittelt werden können.
e) Gegen den Beamten spricht auch, dass er die Gespräche nicht nur nie in Anwe-
senheit seiner Kollegen geführt hat, er vielmehr auch niemanden davon hat wissen
lassen, dass er angeblich im Zusammenhang mit der Verfügung zur Kinderporno-
graphie in dieser Richtung ermittelte. Das macht einen Unterschied aus. Um die
Heimlichkeit seines Vorgehens zu erklären, reicht sein Hinweis darauf, technische
Probleme hätten Telefonate in der Geräuschkulisse des Dienstzimmers nicht zuge-
lassen, zur Erklärung seines Verhaltens nicht aus. Bei einem dienstlich veranlassten
Gespräch hätte er die Kollegen ohne weiteres bitten können, störende Geräusche für
eine Weile zu unterlassen oder aber das Dienstzimmer zu verlassen bzw. es nicht zu
betreten. Bei dienstlich veranlassten 0190-Gesprächen hätte für den Beamten nicht
die geringste Veranlassung bestanden, diese Gespräche von den Kollegen gänzlich
unentdeckt zu führen. Er hätte sie ohne weiteres offen führen können.
f) Gegen die Annahme subjektiv im dienstlichen Interesse geführter Gespräche
spricht schließlich auch, dass der Beamte über den Inhalt der Gespräche mit 0190-
Nummern keinerlei Aufzeichnungen geführt oder Notizen gemacht hat, was zur Ge-
währleistung systematischer Ermittlungen dringend nahe gelegen hätte. Er will dies
unterlassen haben, weil die geführten Gespräche automatisch von der Zentrale in
Einzelerfassung festgehalten würden. Daran ist lediglich richtig, dass das Gespräch
als solches, nicht aber der Inhalt festgehalten wird. Auch wäre es angesichts der
Vielzahl der täglich von seiner Dienststelle aus geführten Telefongespräche bei der
zentralen Auswertung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und kaum zeitgerecht
möglich gewesen, einen Bezug zu den angeblich vom Beamten geführten Ermittlun-
gen herzustellen, zumal sich der Inhalt der Gespräche nicht aus deren Erfassung als
solcher ergibt. Der Beamte hat auch nicht etwa behauptet, jemals eine Liste mit von
seinem Diensttelefon aus geführten Gesprächen mit 0190-Nummern erbeten zu ha-
ben. Nur scheinbar war daher das wahllose und kostenträchtige Anwählen der 0190-
Nummern sinnlos, ziellos und methodenlos, in Wahrheit war es unter Ausschluss
jeden vernünftigen Zweifels zur Überzeugung des Senats planvoll auf Heimlichkeit
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angelegt, um nicht aufzufallen, weil der Beamte die Telefonate allein aus privatem
Interesse zu Lasten des Dienstherrn geführt hat.
2. Dass er private Dienstgespräche nicht auf Kosten der Dienststelle führen durfte,
war dem Beamten bewusst. Sein Verhalten ist daher ein vorsätzliches Dienstverge-
hen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das in aller Regel mit einer zeit-
lich begrenzten Kürzung seiner Dienstbezüge zu ahnden wäre (vgl. hierzu grundle-
gend: Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 D 48.93 - ZBR 1994, 187 = NJW
1994, 3115 = DokBer B 1994, 66; Disziplinarmaß in jedem Verfahren: Gehaltskür-
zung für eine Dauer von zwölf Monaten). Eine derartige Maßnahme wäre auch im
vorliegenden Verfahren in Betracht zu ziehen. Dem steht jedoch das Maßnahmever-
bot nach § 14 BDG entgegen.
3. Das gegen den Beamten wegen desselben Verhaltens anhängig gewesene Straf-
verfahren ist gemäß § 153 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 StPO nach Zahlung einer ihm auferlegten Geldbuße von 800 DM endgültig
eingestellt worden, so dass es strafrechtlich nicht mehr als Vergehen verfolgt werden
darf. Für einen solchen Fall sieht § 14 Abs. 1 Nr. 2 des am 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510 - BDG) vor,
dass eine Kürzung der Dienstbezüge (bzw. in Altfällen nach der BDO: eine Gehalts-
kürzung <§ 9 BDO; s. auch § 85 Abs. 2 Nr. 1 BDG>) nur ausgesprochen werden
darf, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung an-
zuhalten. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden (a). Die darin
enthaltenen Voraussetzungen einer disziplinarischen Ahndung liegen hier nicht vor
(b). Das Verfahren war daher trotz des festgestellten Dienstvergehens einzustellen
(§ 87 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 7 BDO).
a) Bei § 14 BDG handelt es sich um eine materiellrechtliche Regelung, die gegen-
über der gleichartigen Regelung des § 14 BDO eine Verbesserung für die angeschul-
digten Beamten insofern enthält, als das weiter gefasste Maßnahmeverbot einerseits
sogar einer an sich verwirkten Zurückstufung (§ 9 BDG) entgegenstehen kann, und
es andererseits - anders als nach der Rechtsprechung des Senats zu § 14 BDO -
auch im Anschluss an die Erfüllung von Auflagen nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder
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Abs. 2 Satz 2 StPO in Betracht kommen kann. Die Regelung ist wegen ihres mate-
riellen Gehalts aufgrund der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 Satz 1 BDG
anzuwenden (dazu nachfolgend cc). Das folgt aus Sinn und Zweck sowie aus der
systematischen Stellung dieser Grundsatz- und Auffangregelung innerhalb der Ge-
samtregelung des § 85 BDG. Aus den nachfolgenden Abs. 2 bis 10 des § 85 BDG,
auf die der zweite Halbsatz des § 85 Abs. 1 Satz 1 BDG wegen etwaiger Ausnahmen
vom Grundsatz verweist, ergibt sich nichts anderes: § 85 Abs. 2 BDG betrifft die
Gleichstellung von in der Bundesdisziplinarordnung und im Bundesdisziplinargesetz
unterschiedlich bezeichneten Disziplinarmaßnahmen, ist hier also ohne Belang. Die
Abs. 3 bis 9 des § 85 BDG wiederum betreffen nur verfahrensrechtliche Übergangs-
regelungen, stehen also der Anwendung neuen und milderen materiellen Rechts
nach Maßgabe des Absatzes 1 nicht entgegen (dazu nachfolgend bb). § 85 Abs. 10
BDG schließlich enthält zwar eine Regelung nach dem sog. Meistbegünstigungsprin-
zip. Ihr kommt jedoch nicht eine Ausschließlichkeit in dem Sinne zu, dass in den
noch nach der Bundesdisziplinarordnung eingeleiteten Altverfahren sonstige mildere
Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie materiellen Rechts sind, nicht
anzuwenden wären (aa). Das Gegenteil ist der Fall:
aa) § 85 Abs. 10 Satz 1 BDG, der in Bezug auf Verwertungsverbote für die Frist und
ihre Berechnung die Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes für maßgeblich
erklärt, enthält keine Ausnahme von den Prinzipien des in den vorhergehenden Ab-
sätzen normierten Übergangsrechts; die Vorschrift wiederholt nur den Grundsatz des
Abs. 1. Eine Ausnahmeregelung stellt vielmehr allein - und zwar auch schon ihrem
Wortlaut nach - die Bestimmung in Satz 2 des Abs. 10 dar, die etwas anderes ("Dies
gilt nicht") für den Fall regelt, dass die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem
Recht für den Beamten günstiger ist. Eine Erklärung für diese spezielle Regelung
und den Verzicht auf eine generelle Meistbegünstigungsregelung, die der in § 2
Abs. 3 StGB vergleichbar ist, lässt sich darin finden, dass die Neuregelung des ma-
teriellen Rechts im Bundesdisziplinargesetz allein in der das Verwertungsverbot
betreffenden Regelung des § 16 BDG zugleich auch eine potentielle Verschärfung
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enthält. Diese kann sich ergeben, weil bei den Tatbeständen, nach denen die Frist
für das Verwertungsverbot nicht endet, eine Gesetzeslücke geschlossen worden ist
(vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks
14/4659, B. zu Art. I § 16, 3. Abs.). Im Übrigen hingegen - die Verjährung mit ihren
auf den Verfahrensgang bezogenen Besonderheiten der Regelungen über die Un-
terbrechung und Hemmung von Fristen steht hier nicht zur Diskussion - finden sich
bei den rein materiellrechtlichen Änderungen, die durch das BDG eingeführt worden
sind, ausschließlich Abmilderungen, deren Geltung im Übergang aus der Grundsatz-
und Auffangregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 BDG folgen konnte und sollte.
bb) Für die Auslegung, dass die Grundsatz- und Auffangregelung des § 85 Abs. 1
Satz 1 BDG, wonach die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren in
der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem
Gesetz fortgeführt werden, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist,
vor allem die milderen Regelungen materiellrechtlicher Art im Sinn hat, sprechen fol-
gende Überlegungen: Der Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 BDG ist hinsichtlich des-
sen, was in dieser vorangestellten Regelung mit "nach diesem Gesetz fortgeführt"
gemeint ist, offen. Der Wortlaut gleicht in eigenartiger Weise der Formulierung des
§ 85 Abs. 3 Satz 1 BDG, wonach bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits einge-
leitete Verfahren "nach bisherigem Recht fortgeführt" werden. Mit dem unklaren
Wortlaut wird nur scheinbar das gesamte Regelwerk des jeweils gemeinten Gesetzes
angesprochen. Eine nähere thematische Abgrenzung erscheint möglich, wenn auf
den systematischen Zusammenhang beider Absätze mit den übrigen Absätzen sowie
auf Sinn und Zweck der Gesamtregelung des § 85 BDG abgestellt wird. Da Abs. 1
Satz 1 als Grundsatzregel formuliert ist und die nachfolgenden Absätze, soweit in
ihnen "Abweichendes bestimmt ist", als Ausnahme gekennzeichnet sind, muss für
den 1. Absatz ein substantieller Gehalt verbleiben, sind die Ausnahmevorschriften
nach ihrem gemeinsamen Kontext eng auszulegen. Gemeinsamer Kontext der
Abs. 3 bis 9 ist der weitere Gang des einmal eingeleiteten förmlichen Verfahrens
durch den Instanzenzug: Abs. 3 spricht die Fortführung des förmlichen Verfahrens,
die anschließende Anschuldigung und das nachfolgende erstinstanzliche Gerichts-
verfahren an. Abs. 4 regelt die Abwicklung der Behörde des Bundesdisziplinaran-
walts und die sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Folgen. Abs. 5 wieder-
um spricht verfahrensrechtliche Fragen in Bezug auf Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
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sowie des daran anschließenden "weiteren Verfahrens" an, für das ebenfalls auf die
Bestimmungen des bisherigen Rechts verwiesen wird. Abs. 6 Satz 1 regelt in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht für die bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren, dass die-
se "nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt" werden. Die nach-
folgenden Sätze dieses Absatzes sehen dazu verfahrensrechtliche Modifikationen
vor. Abs. 7 regelt die Abwicklung des Bundesdisziplinargerichts und die sich daraus
ergebenden verfahrensrechtlichen Folgen, insbesondere, dass nach Übergang der
noch anhängigen Verfahren an die Verwaltungsgerichte die Vorschriften über das
"Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht" sinngemäß gelten. Auch Abs. 8 enthält
ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen in Bezug auf das Wiederaufnahme-
verfahren. Abs. 9 regelt schließlich das Vollstreckungsverfahren für nach bisherigem
Recht ergangene Entscheidungen. In den Abs. 3 bis 9 des § 85 BDG geht es also
insgesamt nur um die verfahrensrechtlichen Modalitäten der "Fortführung" der unter
das Übergangsrecht fallenden Verfahren.
Hat die Regelung im 2. Absatz nur definitorischen Gehalt, sprechen weiterhin die
Abs. 3 bis 9 des § 85 BDG gemäß ihrem Kontext nur verfahrensrechtliche Regelun-
gen des bisherigen Rechts an, hat schließlich der Gesetzgeber die materiellrechtlich
ambivalente Änderung der Regelung über das Verwertungsverbot in § 16 BDG zum
Anlass für eine Übergangsregelung nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip ge-
nommen, so ist anzunehmen, dass er die weiteren materiellrechtlichen Übergangs-
fragen nur deshalb nicht ausdrücklich geregelt hat, weil er sie für die eindeutigen Fäl-
le einer uneingeschränkten materiellen Besserstellung als bereits durch die Grund-
satz- und Auffangregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 BDG geregelt gesehen hat. Einer
weiteren Regelung nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip bedurfte es nicht, weil
der Übergang zum neuen materiellen Recht keine weiteren ambivalenten Wirkungen
auslöste. Insoweit ergibt sich insgesamt eine nachvollziehbare und sinnvolle Norm-
struktur.
cc) Insbesondere nach Sinn und Zweck der Gesamtregelung in § 85 BDG ist nicht
anzunehmen, dass der Gesetzgeber abweichend von dem in § 85 Abs. 10 Satz 1
BDG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB die Geltung
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der materiellrechtlichen Milderungen des neuen Rechts für die Übergangsfälle still-
schweigend hätte ausnehmen wollen. Eine Regelung nach dem Meistbegünstigungs-
prinzip ist zwar verfassungsrechtlich nicht generell geboten. Ein Verzicht auf sie be-
darf jedoch in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG einer entsprechend gewichtigen Ver-
anlassung. Denn ohne einen wichtigen Grund käme es einer Vergewaltigung der ma-
teriellen Gerechtigkeit nahe, wenn der Richter noch ein Gesetz anwenden müsste, zu
dessen Strenge der Gesetzgeber sich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bekennt
(vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, 26. Aufl., § 2 Rn. 16 m.w.N. u.a. auf RGSt 21,
294 f.). Genau diese frühere Strenge hat aber der Gesetzgeber bei der Neufassung
der Regelung in § 14 BDG nicht mehr gewollt. Er hat ausweislich der Gesetzes-
materialien durch die geänderte Gesetzesfassung "die Streitfrage geklärt, ob und in-
wieweit eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf, wenn ein sachgleiches
Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden ist". Auf der Basis des gelten-
den Rechts werde ein Doppelahndungsverbot nämlich mangels Analogiefähigkeit
überwiegend nicht angenommen. Ein Bedürfnis hierzu werde gleichwohl überwie-
gend bejaht und müsse tatsächlich auch als vorhanden angesehen werden; durch
§ 14 Abs. 1 BDG werde "diesem praktischen Regelungsbedürfnis Rechnung getra-
gen" (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 14/4659, B.
zu Art. I § 14, 3. Abs.). Dem Gesetzgeber kann nicht gut unterstellt werden, dass er
dieses von ihm erkannte und gelöste praktische Regelungsbedürfnis nicht ab sofort
habe wirksam werden lassen wollen. Entsprechendes gilt aber auch für andere Ab-
milderungen im neuen materiellen Recht. So hat sich der Gesetzgeber z.B. bei der
Herabsetzung der Höchstdauer einer Kürzung der Dienstbezüge von früher fünf Jah-
ren auf nunmehr drei Jahre von Literaturstimmen leiten lassen, die auf unbillige Fol-
gen der bisherigen Regelung hingewiesen hatten (vgl. Finger, ZBR 1973, 144;
Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, in: GKÖD Bd. II K § 9 Rn. 8);
deren Kritik, so heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf, sei berechtigt
(vgl. BTDrucks 14/4659, B. zu Art. I § 8, 2. Abs.). Wenn der Gesetzgeber derartige
Unbilligkeiten vermeiden will, ist ebenfalls anzunehmen, dass dies nach seinem Wil-
len auch alsbald geschehen und nicht auf die lange Bank geschoben werden soll.
Dies legt insbesondere auch die Art der Übergangsregelung nahe, die er für das
Bundesdisziplinargesetz gewählt hat. Diese ist so ausgestaltet, dass - wie mehr als
zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhersehbar ist - noch über Jahre hin
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Übergangsrecht zur Anwendung gelangen wird. Denn darunter fallen nicht nur die
ca. 90 Verfahren, die nach Abwicklung des Bundesdisziplinargerichts an die Verwal-
tungsgerichte übergegangen sind. Das Übergangsrecht gilt weiterhin auch für all die
Verfahren, die nach deren Einleitung (§ 33 BDO) wegen anhängiger Strafverfahren
sogleich wieder ausgesetzt worden und mangels Abschlusses dieser Strafverfahren
bzw. der sich daran erst noch anschließenden förmlichen Disziplinarverfahren
(§§ 56 ff. BDO) noch nicht zum Bundesdisziplinargericht gelangt waren. Dem Ge-
setzgeber ist nicht zu unterstellen, dass er Dienstvergehen über einen derart langen
Zeitraum mit zweierlei Maß ahnden lassen wollte. Eine gewichtige Veranlassung, die
unmittelbar gewollte Entschärfung der bisherigen, als unbefriedigend empfundenen
Strenge für die Übergangsfälle derart weit hinauszuschieben, ist überdies auch nicht
ansatzweise erkennbar.
b) Die hier nach allem gebotene Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG führt zu dem
Ergebnis, dass das festgestellte Dienstvergehen nicht zusätzlich zur im Straf-
verfahren entrichteten Geldbuße mit einer Kürzung der Dienstbezüge zu ahnden ist,
weil dies nicht erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies
wäre entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom
9. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 42.82 - BVerwGE 76, 43; vgl. zur Entwicklung der
Rechtsprechung ferner Köhler/Ratz/Hummel, BDG, § 14 Rn. 30 f.) zur bisherigen
Regelung in § 14 BDO nur anzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gä-
be, dass für den dienstlichen Bereich eine Wiederholungsgefahr besteht. Es kann
dahinstehen, ob diese Rechtsprechung für alle denkbaren neuen Fallgestaltungen
des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG fortzuführen ist (vgl. im Zusammenhang mit Rückstufun-
gen etwa Schwandt, RiA 2001, 157 <161>). Jedenfalls in Fällen, in denen das
Gewicht eines Dienstvergehens - wie hier - das Gewicht der bisher schon unter ein
Maßnahmeverbot nach § 14 BDO fallenden nicht überschreitet, ist an dieser Recht-
sprechung festzuhalten. Für die demnach ausschlaggebende Wiederholungsgefahr
gibt es aber im vorliegenden Fall, auch wenn der Beamte die Tat bis zuletzt geleug-
net und auch mit teils bedenklichen Methoden zu verschleiern versucht hat, keine
konkret hinreichenden Anhaltspunkte. Der Beamte war von Anfang der Aufdeckung
an bereit, die Gebühren für die strittigen Telefongespräche zu bezahlen, wollte also
seinen Dienstherrn nicht nachhaltig schädigen. Auf die Zahlungsbereitschaft ist seine
Dienststelle nur wegen seines Leugnens nicht eingegangen. Es handelt sich auch
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um das erstmalige Dienstvergehen des bisher unbescholtenen Beamten. Er gilt
ausweislich der Akten ansonsten als dienstlich zuverlässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 1 BDO.
Albers Mayer Richterin am BVerwG
Heeren ist wegen Ur-
laubs verhindert zu
unterschreiben.
Albers
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Formelles und materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BDG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 10
BDO §§ 14, 64 Abs. 1 Nr. 7, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1
BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
StGB § 2 Abs. 3
StPO § 153 a Abs. 2
Leitsätze:
Die Regelung des § 14 BDG ist wegen der darin enthaltenen materiellrechtlichen
Besserstellung eines angeschuldigten Beamten auch auf sog. Altfälle anzuwenden,
die noch nach bisherigem Recht, d.h. in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach der BDO
fortzuführen sind. Danach kann abweichend von der Rechtsprechung des Senats zu
§ 14 BDO auch in Altfällen im Anschluss an eine Einstellung des sachgleichen Straf-
verfahrens wegen Geringfügigkeit des Verschuldens, die gemäß § 153 a StPO gegen
Zahlung einer Geldbuße erfolgt ist, unter den weiteren Voraussetzungen des § 14
BDG ein disziplinarrechtliches Maßnahmeverbot bestehen.
Urteil des Disziplinarsenats vom 17. März 2004 - BVerwG 1 D 23.03
I. BDiG, Kammer VII - ... -, vom 21.05. 2003
- Az.: VG 22 A 7/04 (vormals BDiG VII VL 3/03) -