Urteil des BVerwG vom 26.03.2003

Unterhaltsbeitrag, Banknote, Strafverfahren, Kumulation

H I N W E I S
Beschlüsse und Urteile der Disziplinarsenate und der Wehrdienstsenate des Bun-
desverwaltungsgerichts - ebenso wie die Entscheidungen des ehemaligen Bundes-
disziplinarhofs und des Bundesdisziplinargerichts - ergehen in einem Verfahren, in
dem kraft Gesetzes im Interesse der Betroffenen die Öffentlichkeit in der Regel aus-
geschlossen ist. In den Verfahren wird regelmäßig auch der Inhalt der nicht-
öffentlichen Personalakten erörtert und bei den Entscheidungen berücksichtigt. Zum
Schutz berechtigter Interessen der betroffenen Personen und Dienststellen bedürfen
die Entscheidungen daher vertraulicher Behandlung.
Eine Veröffentlichung der Entscheidungen wird im Allgemeinen nur auszugsweise in
Betracht kommen. Falls Sie eine Veröffentlichung beabsichtigen, empfiehlt es sich,
über die Fassung ein Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats her-
beizuführen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 23.02
BDiG I VL 7/02
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Bundesbankhauptsekretär ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. März 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Regierungshauptsekretärin Beate G r a a f - S a u e r
und Postbetriebsassistent Reinhard W e b e r
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
und
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Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Bundesbankhauptsekretärs ...
gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts,
Kammer I - ... -, vom 4. Juni 2002 wird auf
seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von
Fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ru-
hegehalts auf die Dauer von sechs Monaten be-
willigt wird.
G r ü n d e :
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt,
dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
in der Zeit von Mitte 1998 bis 23. August 1999 in
der Hauptstelle L. seine dienstliche Stellung als
Geldbearbeiter am Vollautomaten fortgesetzt da-
durch missbraucht habe, dass er
- im Vollautomatenraum Banknoten aus den Ein-
gangspäckchen entwendet habe,
- im Vollautomatenraum Banknoten aus den Ein-
gangspäckchen gegen Banknoten geringerer Stücke-
lung getauscht und den höherwertigen Geldschein
selbst behalten habe und
- im Handnachbearbeitungsplatz Banknoten in der
zuvor beschriebenen Weise getauscht habe.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 4. Juni
2002 entschieden, dass der Beamte ohne Bewilligung eines
Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt wird. Es hat sich
an die Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil
des Landgerichts ... vom 10. Januar 2001 (Az.: 5170 Js
20177/99 – V Ns -) gebunden gesehen, durch das der Beamte zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten wegen
Unterschlagung verurteilt worden war. Darin wurden u.a.
folgende Feststellungen getroffen:
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"Der Angeklagte nahm in der Zeit von Mitte 1998
bis 23. August 1999 in den Räumen der Landeszent-
ralbank in ..., wo er im Vollautomatenraum und am
Handnachbearbeitungsplatz eingesetzt war, auf-
grund jeweils neu gefassten Willensentschlusses
in zumindest 80 Fällen insgesamt mindestens
7 000,00 DM an sich, um dieses Geld für sich zu
verwenden. Dabei ging der Angeklagte so vor, dass
er jeweils an nicht mehr sicher feststellbaren
Tagen im Vollautomatenraum oder Handnachbearbei-
tungsplatz 100,00 DM-Scheine an sich nahm, die er
teilweise gegen Scheine geringeren Wertes aus-
tauschte. Zuletzt handelte es sich hierbei um
folgende Fälle:
In der Woche vom 16. - 20. August 1999 tauschte
der Angeklagte am Handnachbearbeitungsplatz einen
100,00 DM-Schein gegen einen 50,00 DM-Schein aus.
Am 19. August 1999 tauschte er einen
100,00 DM-Schein gegen einen 10,00 DM-Schein aus,
wobei er zunächst aus einem Spulenfach eine Bank-
note zu 100,00 DM sowie das dazugehörige Streif-
band entnahm und beides auf die Arbeitsplatte des
Handnachbearbeitungsplatzes legte. Sodann steckte
er die Banknote in seine rechte Hosentasche. Ei-
nige Spulenfächer weiter zog er eine Banknote zu
10,00 DM aus der linken Brusttasche und mischte
sie unter die vorgefundenen Banknoten zu
100,00 DM.
Am gleichen Tag tauschte er aufgrund neuen Wil-
lensentschlusses am Nachmittag nochmals einen
100,00 DM-Schein in einen 10,00 DM-Schein aus,
wobei er diesmal bei der Abarbeitung eines Spu-
lenfaches mit 100,00 DM-Banknoten einen
10,00 DM-Schein aus seiner linken Brusttasche
hinzumischte und dafür eine 100,00 DM-Note ent-
nahm.
Am 20. August 1999 tauschte der Angeklagte einen
50,00 DM-Schein gegen einen 20,00 DM-Schein um
und am 24. August 1999 zunächst erneut einen
50,00 DM-Schein gegen einen 20,00 DM-Schein und
später noch einen 100,00 DM-Schein gegen einen
50,00 DM-Schein.
Bei den letztgenannten Fällen waren die Taten des
Angeklagten durch eine eigens eingesetzte Video-
kamera beobachtet worden, nachdem zuvor ein Ver-
dacht gegen den Angeklagten aufgekommen war. Am
24. August 1999 wurde der Angeklagte am Arbeits-
platz festgenommen. Er gab daraufhin die letztge-
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nannten Fälle unumwunden zu und räumte auch ein,
bereits zuvor seit Mitte 1998 auf ähnliche Weise
Geld an sich gebracht zu haben. Insgesamt handele
es sich um zumindest 80 Fälle, bei denen er zu-
mindest 7 000,00 DM an sich gebracht habe."
Das Bundesdisziplinargericht hat keinen Anlass gesehen, sich
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von diesen Feststellungen zu
lösen und hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als
vorsätzliche schuldhafte Verstöße gegen seine Pflichten zur
uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu
achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst (§ 54
Satz 2 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55
Satz 2 BBG) gewertet. Das innerdienstliche Dienstvergehen
(§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das nach den Bemessungsregeln für
Zugriffsdelikte zu beurteilen sei, wiege so schwer, dass die
disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden müsse.
Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Dies gelte
auch für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit.
3. Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig eine auf das
Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf eine mildere
Maßnahme zu erkennen.
Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Er
erkenne an, dass die strafgerichtlichen Feststellungen für das
Bundesdisziplinargericht bindend gewesen seien und stelle sie
auch nicht in Frage. Dem Gericht könne aber nicht darin
gefolgt werden, wenn es einen Milderungsgrund ausschließe.
Zwar liege der Milderungsgrund der Geringwertigkeit hier nicht
vor; das Gericht habe aber den Milderungsgrund einer
einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat nicht
verneinen dürfen. Er habe die Handlungen in einem Zustand
begangen, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen
seines Verhaltens nicht bedacht habe, wozu auch ein gewisses
Maß an Spontanität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit gehöre.
Er habe keinen vernünftigen Grund angeben können, weshalb er
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sich zu einer solchen Tat habe hinreißen lassen. Er habe sich
nicht in einer finanziellen Notlage befunden; vielmehr habe er
in Gaststätten durch ein besonders spendables Verhalten
angeben wollen. Der Gutachter im Strafverfahren habe zwar eine
verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht
annehmen können, was aber nichts daran ändere, dass die Tat
für ihn persönlichkeitsfremd gewesen sei. Das Erstgericht habe
dies deshalb nicht getan, weil mehrere Handlungen über einen
längeren Zeitraum vorgelegen hätten. Wenn aber das
Fehlverhalten bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen
Vorgang darstelle, könne das den Milderungsgrund nicht
ausschließen. Er habe sich seinerzeit außerdem in einer
psychischen Ausnahmesituation befunden, weil er bei
Überschreiten des 50. Lebensjahres in eine seelische Krise
gestürzt sei, die seine Widerstandskraft in Bezug auf die
begangenen Delikte weitgehend geschwächt habe. Das Erstgericht
habe diesen weiteren Milderungsgrund mit der Begründung
verneint, er hätte die Krise durch andere Alternativen lösen
können, beispielsweise durch Gespräche mit seiner Ehefrau.
Gerade dies sei ihm nicht möglich gewesen, wobei die Neigung
zu Alkohol zu diesem Zeitpunkt die Hemmschwelle sicherlich
herabgesetzt und dazu beigetragen habe, dass er sich in dieser
schlechten Verfassung befunden habe. Das Erstgericht habe
schließlich auch erwägen müssen, ob hier nicht wenigstens zum
Teil der Milderungsgrund der Wiedergutmachung vor Tatentde-
ckung in Betracht komme. Es sei unstreitig, dass aufgrund der
beobachteten Tathandlungen lediglich die Taten in den letzten
Tagen vor der Entdeckung hätten nachgewiesen werden können,
mithin ein Schaden von (nur) 290 DM. Er habe sofort nach
Entdeckung erklärt, er hätte auch schon in den Monaten davor
auf die gleiche Art und Weise Scheine an sich genommen und den
Schaden mit rund 7 000 DM geschätzt und sich sofort
bereiterklärt, insgesamt 10 000 DM zu zahlen. Der
Gesamtschaden wäre nicht entdeckt worden, wenn er nicht zur
Entdeckung beigetragen und gleichzeitig seine Bereitschaft zur
Wiedergutmachung erklärt hätte. Letztendlich hätte sich das
Erstgericht auch mit der Frage auseinander setzen müssen, ob
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die Milderungsgründe, wenn auch nicht für sich, so doch zusam-
mengenommen es gerechtfertigt hätten, eine Maßnahme zu verhän-
gen, die ein Verbleiben im Dienst ermöglicht hätte.
II.
Die Berufung des Beamten ist unbegründet.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, das heißt
nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdiszipli-
narordnung fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002
– BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt.
Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des
Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene diszipli-
narrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzung
als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch
über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend festgestellt,
dass der Beamte durch den Zugriff auf amtlich anvertrautes
bzw. zugängliches Geld ein schwerwiegendes Dienstvergehen
begangen hat, das nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich
zur einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und damit
zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst führt.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist bei einem Zugriff
auf dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld nur möglich,
wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund
vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
a) Der Beamte macht im Berufungsverfahren geltend, es habe
sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat
gehandelt. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die
Vielzahl der Unterschlagungshandlungen kommt eine unbedachte
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einmalige Augenblickstat im Sinne der Rechtsprechung nicht in
Betracht. Der aus dem Strafrecht stammende Begriff der fortge-
setzten Handlung oder des Fortsetzungszusammenhangs ist dem
Disziplinarrecht fremd. Einzeltaten, die nach strafrechtlichen
Grundsätzen im Fortsetzungszusammenhang begangen werden,
können disziplinar einen Beamten im Hinblick auf das zum
Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis nicht entlasten,
weil dieses durch wiederholte Eingriffe in das betroffene
Rechtsgut immer wieder neu beeinträchtigt wird (stRspr,
Urteile vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 72.93 - und vom 16. Juni
1999 - BVerwG 1 D 67.98 -). Darüber hinaus wäre hier auch aus
rein tatsächlichen Gründen ein Gesamtvorsatz zu verneinen. Es
liegt lediglich eine sich vielfach wiederholende gleichartige
Begehungsweise vor, wobei nach den Feststellungen im
Strafverfahren die einzelnen Handlungen "aufgrund jeweils neu
gefassten Willensentschlusses" zustande kamen.
b) Auch der Vortrag des Beamten, er habe sich angesichts
seines damaligen Alters (Überschreiten des 50. Lebensjahres;
"Midlifecrisis") in einer psychischen Ausnahmesituation
befunden, erfüllt nicht die Voraussetzungen des genannten
Milderungsgrunds. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das
einen jeden Menschen betreffende Älterwerden den Beamten wie
ein Schock getroffen und ihn schockbedingt veranlasst hätte,
diese Erkenntnis mehr als ein Jahr lang mit kriminellen
Handlungen zu kompensieren.
c) Schließlich liegt auch der Milderungsgrund der freiwilligen
Wiedergutmachung vor Tatentdeckung nicht vor. Richtig ist
zwar, dass der Beamte bei seiner Festnahme am 24. August 1999
die von der Videokamera festgehaltenen Tathandlungen mit einem
Schaden von 290 DM sofort eingeräumt und außerdem zugegeben
hat, bereits seit Mitte 1998 auf ähnliche Weise in etwa
80 Fällen ungefähr 7 000 DM an sich gebracht zu haben. Es mag
sein, dass es schwierig gewesen wäre, die nicht beobachteten
Geldentnahmen dem Beamten nachzuweisen. Allerdings konnte
später gegen ihn ein wesentlich höherer Schadensersatzanspruch
- 9 –
(ca. 26 000 DM) gerichtlich durchgesetzt werden. Die
Mitwirkung bei der Schadensermittlung durch ein erweitertes
Geständnis n a c h Aufdeckung seiner Täterschaft kann aber
nicht dazu führen, dass nunmehr eine freiwillige
Wiedergutmachung v o r Tatendeckung anzunehmen wäre. Es
spricht für den Beamten, dass er die nicht beobachteten Geld-
entnahmen ohne weiteres eingeräumt hat; dies aber lässt die
beobachteten Tathandlungen nicht in einem milderen Licht
erscheinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist
ein - wie hier - erweitertes Geständnis des Beamten bei einem
Zugriffsdelikt oder anderen schwerwiegenden Kernpflichtver-
letzungen nicht geeignet, von der Entfernung aus dem Dienst
abzusehen (vgl. Urteile vom 28. März 2000 - BVerwG 1 D 6.99 -,
vom 23. Mai 2001 - BVerwG 1 D 12.00 - und vom 9. Mai 2001
- BVerwG 1 D 17.00 -).
d) Entgegen der von dem Verteidiger des Beamten vertretenen
Auffassung ist es auch nicht möglich, aus einzelnen Umständen,
die für den Beamten sprechen, jedoch keinen anerkannten Milde-
rungsgrund begründen, durch Kumulation einen neuen Ausnahme-
grund zu schaffen. Die Feststellung der weiteren Tragbarkeit
eines Beamten unter Hinweis auf ein Zusammenwirken von je für
sich als Milderungsgrund nicht zureichenden Umständen, die je
für sich genommen auch ein Verbleiben im Dienst nicht
rechtfertigen könnten, wird vom Senat bei Dienstvergehen, die
grundsätzlich zur Höchstmaßnahme führen, abgelehnt (vgl. z.B.
Urteile vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 62.94 - und vom
30. September 1998 - BVerwG 1 D 97.97 - jeweils m.w.N.). Der
Senat sieht keinen Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben
oder zu modifizieren.
2. Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag mit dem
nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO zulässigen Höchstsatz von 75 vom
Hundert bewilligt. Damit hat er den wirtschaftlichen Verhält-
nissen des Beamten Rechnung getragen, die dieser angesichts
veränderter Verhältnisse in der Hauptverhandlung vor dem Senat
dargelegt hat. Weist der Beamte nach, dass er sich während des
- 10 –
gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich
erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann
ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbe-
stehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt
werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Mayer Heeren
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Satz 2; § 55 Satz 2; § 77 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Bundesbankhauptsekretär; Entwendung von Banknoten; Zugriffsde-
likt; "Midlifecrisis" keine psychische Ausnahmesituation; nach-
trägliches Geständnis des mehr als 20-fachen des nachgewiesenen
Deliktumfangs bei Zugriffsdelikt kein Milderungsgrund; keine
Kumulation von nicht zureichenden Ausnahmegründen zu einem neu-
en Milderungsgrund; Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 26. März 2003
- BVerwG 1 D 23.02 -
I. BDiG, Kammer I - ... -, vom 04.06.2002
- Az.: BDiG I VL 7/02 -