Urteil des BVerwG vom 06.06.2003

Pflicht zur Dienstleistung, Pflicht des Beamten, Stationäre Behandlung, Ärztliche Behandlung

H I N W E I S
Beschlüsse und Urteile der Disziplinarsenate und der Wehrdienstsenate des Bundesverwal-
tungsgerichts - ebenso wie die Entscheidungen des ehemaligen Bundesdisziplinarhofs und
des Bundesdisziplinargerichts - ergehen in einem Verfahren, in dem kraft Gesetzes im Inte-
resse der Betroffenen die Öffentlichkeit in der Regel ausgeschlossen ist. In den Verfahren
wird regelmäßig auch der Inhalt der nicht-öffentlichen Personalakten erörtert und bei den
Entscheidungen berücksichtigt. Zum Schutz berechtigter Interessen der betroffenen Perso-
nen und Dienststellen bedürfen die Entscheidungen daher vertraulicher Behandlung.
Eine Veröffentlichung der Entscheidungen wird im Allgemeinen nur auszugsweise in Be-
tracht kommen. Falls Sie eine Veröffentlichung beabsichtigen, empfiehlt es sich, über die
Fassung ein Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats herbeizuführen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 20.02
BDiG VI VL 17/00
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Polizeiobermeister im BGS ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Juni 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Amtsinspektor Siegfried O b e r d o r f
und Postbetriebsassistent Ernst S c h u m a n n
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger
- 3 -
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Polizeiobermeisters im Bundesgrenzschutz ...
gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -,
vom 5. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt
den ... Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
im Jahr 1997 an insgesamt 131 Tagen, im Jahr 1998 insgesamt 8 Monate und
48 Tage und im Jahr 1999 vom 29. Januar bis 26. April unentschuldigt dem Dienst
ferngeblieben ist und damit schuldhaft gegen seine Dienstleistungspflicht gemäß § 73
BBG verstoßen hat.
Durch Feststellungsbescheid vom 12. Januar 2001 hat das Grenzschutzpräsidium ... den
Verlust der Dienstbezüge für die in der Anschuldigungsschrift genannten Zeiten des unent-
schuldigten Fernbleibens vom Dienst in den Jahren 1997, 1998 und 1999 festgestellt. Hier-
gegen hat der Beamte rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 5. Juni 2002 aus dem
Dienst entfernt und den Feststellungsbescheid des Grenzschutzpräsidiums ... vom
12. Januar 2001 unter Aufhebung im Übrigen für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zum
8. Oktober 1998 aufrecht erhalten. Das Gericht hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in
Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt.
Das Bundesdisziplinargericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im Jahr 1997 blieb der Beamte seinem Dienst an 131 Tagen ohne ausdrückliche
dienstliche Genehmigung und ohne ärztliches Attest fern. 1998 übte der Beamte über-
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haupt keinen Dienst aus. Ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. einer
ausdrücklichen Ermächtigung fehlte er in der Zeit vom 1. Januar bis 7. Januar, vom
31. Januar bis 8. Oktober und vom 16. November bis 14. Dezember und damit für ei-
nen Zeitraum von 8 Monaten und 48 Tagen. Im Jahr 1999 war der Beamte zunächst
von dem BGS-Arzt Dr. H. bis 26. Januar dienstunfähig geschrieben worden. Vom
26. Januar bis 29. Januar befand er sich zur stationären Untersuchung im Bundes-
wehrkrankenhaus in B. Nachdem er vom Grenzschutzpräsidium mit Schreiben vom 16.
April 1999 zur sofortigen Wiederaufnahme seines Dienstes aufgefordert worden war,
trat er seinen Dienst zum 26. April 1999 wieder an. Er erlitt jedoch bald darauf einen
Dienstunfall und war wiederum längere Zeit krank geschrieben. Ab Januar 2000 erfolg-
te dann die stationäre Behandlung in der Suchtklinik H.
Der Beamte hat eingeräumt, in den fraglichen Zeiten ohne ärztliches Attest dem Dienst
ferngeblieben zu sein. Er habe sich jedoch zum Dienst in B. nicht fähig gefühlt und ha-
be sich auch um seine Kinder kümmern müssen. Er habe die Augen vor seinen Prob-
lemen verschlossen, sich aufgegeben und "zugemacht". Nach der stationären Unter-
suchung im Bundeswehrkrankenhaus Ende Januar 1999 habe er den BGS-Arzt Dr. H.
aufgesucht und gefragt, wie es weiter gehe. Dieser habe ihm erklärt, dass er auf das
Ergebnis des Bundeswehrkrankenhauses warte und sich dann wieder an ihn wenden
werde. Er habe aber von Dr. H. nichts mehr gehört, bis die Einleitungsbehörde ihn mit
Schreiben vom 16. April 1999 zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert habe.
Der Aufforderung habe er dann Folge geleistet.
Das Bundeswehrkrankenhaus B., Abteilung VI für Neurologie/Psychiatrie, hat in sei-
nem schriftlichen Gutachten vom 22. März 1999 rückblickend zwar für eher kurze Zeit-
räume Symptome einer emotional ausgestalteten Konfliktreaktion im Sinne einer Be-
lastungsreaktion festgestellt, zum Untersuchungszeitpunkt jedoch keine Störung von
Krankheitswert finden können. Es hätten sich für die Polizeidienstfähigkeit des Beam-
ten keinerlei Einschränkungen ergeben.
Ein vom Gericht eingeholtes schriftliches nervenärztliches Gutachten des leitenden
Arztes der Fachklinik H. und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie psycho-
therapeutische Medizin Dr. Z. vom 14. Mai 2001 sei demgegenüber zu folgenden Er-
gebnissen gekommen:
"1. Bei Herrn ... besteht ein Alkoholismus bei selbstunsicherer dependenter Per-
sönlichkeit.
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2. Die Symptomatik (der seelischen Erkrankung zusammen mit dem Alkoholis-
mus) besteht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit 1985. Zu einer
Verschlimmerung kam es im Rahmen der für Herrn ... unlösbaren Anforderungen
der Partnerschaft 1997.
3. Auf Grund der Erkrankung bestand aus ärztlicher Sicht eine eingeschränkte
Dienstfähigkeit spätestens seit 1997. Eine Tätigkeit am Dienstort B. war für Herrn
... nicht durchführbar. Herr ... konnte zwar das Unrecht seines Handelns,
unentschuldigt vom Dienst fernzubleiben, sehen, war aber, ohne in den Alkoho-
lismus zurückzufallen, nicht in der Lage, entsprechend zu handeln."
Auf Anregung des Bundeswehrkrankenhauses B. beauftragte das Gericht daraufhin
die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums L. mit der Er-
stellung eines Obergutachtens, das unter Berücksichtigung der vorausgegangenen
zahlreichen fachärztlichen und grenzschutzärztlichen Stellungnahmen und Vorgutach-
ten sowie stationärer Untersuchungen und Beobachtung des Beamten in der Zeit
vom 3. bis 5. Dezember 2001 unter dem 27. Dezember 2001 zu folgenden Ergebnis-
sen kam:
Sowohl aus den einzelnen Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit, rezidivierender de-
pressiver Episoden und einer Persönlichkeitsstörung ergebe sich keine grundsätzliche
Dienstunfähigkeit. Die Dienstunfähigkeit müsse in jedem Fall für einzelne Zeiträume in
Abhängigkeit von dem Ausmaß der Erkrankungen geprüft werden. Unter Berücksichti-
gung aller in den Gutachten gestellter Diagnosen sowie der vorliegenden Berichte oder
Krankmeldungen ergebe sich für den zu prüfenden Zeitraum folgende Verteilung von
Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit:
Mai 1997 bis August 1997
Arbeitsunfähigkeit bei mittelschwerer
depressiver Episode und täglichem
Alkoholkonsum
September 1997 bis März 1998
Arbeitsunfähigkeit bei leichtem de-
pressivem Syndrom und häufigem
Alkoholkonsum
April 1998 bis Oktober 1998
arbeitsfähig
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November 1998 bis Dezember 1998
arbeitsunfähig bei mittelschwerer de-
pressiver Episode und Alkoholabsti-
nenz sowie Knietorsion Oktober und
November 1998
Januar 1999 bis April 1999
arbeitsfähig.
Für die Zeiträume, in denen der Beamte dienstfähig gewesen sei, sei er grundsätzlich
auch für einen familienfernen Einsatz in B. dienstfähig gewesen. Eingeschränkt gewe-
sen sei bei dem Beamten nicht die Dienstfähigkeit an einem familienfernen Ort, son-
dern der Umgang mit den daraus resultierenden Schwierigkeiten, z.B. im privaten Um-
feld und der eingeschränkten Lösungskompetenz.
In den Zeiträumen von April 1998 bis Oktober 1998 sei der Beamte im Hinblick auf die
Notwendigkeit, seinen Dienst auch in B. zu verrichten, auch einsichtsfähig und voll
steuerungsfähig gewesen. Das Gleiche gelte für den Zeitraum von Januar 1999 bis
April 1999. Dagegen sei für den Zeitraum vom Mai 1997 bis August 1997 nicht nur Ar-
beitsunfähigkeit, sondern auch verminderte Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB an-
zunehmen aufgrund der Kombination von mittelschwerer depressiver Episode und täg-
lichem Alkoholkonsum bis hin zum Rausch. Während der übrigen Zeiten der Arbeits-
unfähigkeit sei seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedoch nicht im Sinne des
§ 21 StGB eingeschränkt gewesen. Die Voraussetzungen des § 20 StGB hätten in
keinem Fall vorgelegen.
Das Bundesdisziplinargericht hat dieses schriftliche Gutachten der Universitätsklinik
nach § 256 StPO in seinen wesentlichen Teilen verlesen und seiner Entscheidungsfin-
dung zu Grunde gelegt. Es schließt sich den Schlussfolgerungen des Gutachtens an.
Sie seien auch in der Auseinandersetzung mit den vorausgegangenen Begutachtun-
gen nachvollziehbar differenziert begründet und beantworten die vom Gericht gestell-
ten Fragen überzeugend. Weder der Beamte bzw. sein Verteidiger noch der Bundes-
disziplinaranwalt hätten insoweit Einwendungen erhoben.
Danach sei der Beamte - so das Bundesdisziplinargericht weiter - von dem Vorwurf, im
Jahr 1997 an 131 Tagen und 1998 in der Zeit von Januar bis März sowie im November
und Dezember weitgehend schuldhaft dem Dienst ferngeblieben zu sein, schon des-
halb freizustellen, weil er während dieser Zeiten dienstunfähig war und deshalb sein
Fernbleiben im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG als genehmigt gelten müsse. Wäh-
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rend dieser Krankheitszeiten war der Beamte nicht zur Dienstleistung verpflichtet und
konnte daher auch nicht seine Pflicht verletzen, sich im Sinne des § 54 Satz 1 BBG mit
voller Hingabe seinem Beruf zu widmen.
Auch von dem Vorwurf, von Ende Januar bis Ende April 1999 seinem Dienst schuldhaft
ungenehmigt ferngeblieben zu sein, stellte das Gericht den Beamten frei. Zwar sei er in
dieser Zeit dienstfähig gewesen. Er sei jedoch bis zum 26. Januar 1999 von Dr. H.
dienstunfähig geschrieben worden. Die Untersuchungen im Bundeswehrkrankenhaus
Ende Januar 1999 ergaben dann zwar volle Dienstfähigkeit. Dieses Ergebnis wurde
ihm jedoch nicht gleich nach der Untersuchung mitgeteilt, sondern wurde Dr. H. erst
mit Schreiben vom 22. März 1999 übersandt. Da Dr. H. dem Beamten erklärt hatte,
man müsse das Ergebnis der Begutachtung abwarten und er werde von sich hören
lassen, durfte der Beamte bis dahin dem Dienst fernbleiben. Nachdem ihm das Gut-
achten übersandt und er mit Schreiben vom 16. April 1999 zum Dienstantritt aufgefor-
dert worden war, habe er dem Folge geleistet.
Dagegen bleibe für den Zeitraum von April 1998 bis 8. Oktober 1999 (richtig:1998)
festzustellen, dass der Beamte arbeitsfähig gewesen sei, seine Pflicht zur Dienstleis-
tung kannte und auch fähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. Arztzeugnisse, die
ihm in dieser Zeit Dienstunfähigkeit bescheinigten, lägen nicht vor. Der Beamte sei
während dieser Zeit offenbar nicht ärztlich behandelt, jedenfalls nicht dienstunfähig
geschrieben worden. Er könne sich deshalb auch nicht darauf berufen, er habe derar-
tigen Krankschreibungen vertraut. Er hätte unter diesen Umständen seinen Dienst
auch ohne ausdrückliche Aufforderung Anfang April 1998 in B. wieder aufnehmen
müssen, stattdessen habe er gegenüber dieser Pflicht, wie er in der Hauptverhandlung
geschildert habe, die Augen verschlossen und sich seinen gerade geborenen Zwil-
lingstöchtern gewidmet. Auch wenn in der Folgezeit eines dieser Kinder krank war, wie
der Beamte in der Hauptverhandlung vorgetragen habe, wäre eine solche Fürsorge
nicht zwingend gewesen, weil die Mutter der Kinder nicht berufstätig war und sich auch
selbst um die Mädchen kümmern konnte und kümmerte. Der Beamte sei mit Schreiben
des Bundesgrenzschutzamtes B. vom 19. März 1998 und auch durch die Anordnung
von Vorermittlungen mit Verfügung vom 27. April 1998 nachdrücklich auf seine
entsprechenden Beamtenpflichten hingewiesen worden. Auch die Ladung zur ersten
Anhörung durch den Vorermittlungsführer mit Verfügung vom 5. Juni 1998 musste dem
Beamten klar machen, dass sein Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen gewertet
wurde, und mit Schreiben vom 15. und 17. Juni 1998 versuchte der Beamte, sich auch
gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Entsprechendes gelte für die Ladung zur
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abschließenden Anhörung mit Verfügung vom 29. Juni 1998 und die Antwort des
Beamten hierauf vom 5. Juni (richtig: 5. Juli) 1998. Es habe daher auch nicht an Druck
von Seiten seines Dienstherrn gefehlt, den Beamten zur Wiederaufnahme seines
Dienstes zu veranlassen, obwohl solcher Druck bei einem pflichtbewussten Beamten
nicht erforderlich gewesen wäre. Dem Beamten waren jedoch seine persönlichen, ins-
besondere familiären Interessen wichtiger als seine dienstlichen Pflichten. Obwohl er
Dienst, auch in B., hätte leisten können und dies auch wusste, zog er es vor, bei seiner
Familie zu bleiben und "den Kopf in den Sand zu stecken". Dadurch verletzte er seine
Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), seinem
Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 BBG) und zeigte darüber
hinaus ein achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten im Sinne des § 54 Satz 3
BBG.
Eine Verletzung der Pflicht des Beamten, in der Zeit vom 16. April bis 30. April 1997
seine Dienstunfähigkeit gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG nachzuweisen, könne das Ge-
richt nicht feststellen. Ein solcher Vorwurf sei weder im Anschuldigungssatz noch in der
Schilderung des der Anschuldigung zugrunde liegenden Sachverhaltes erwähnt und in
der Anschuldigungsschrift offenbar nur noch ergänzend angesprochen worden.
Gegenüber den eigentlichen gegen den Beamten erhobenen Vorwürfen habe das
Nichtvorlegen von Attesten für die zweite Hälfte des Aprils 1997 ohnehin keine Bedeu-
tung. Das Gericht sehe deshalb hierin keinen Anschuldigungspunkt im Sinne des § 75
Abs. 1 BDO.
Das Bundesdisziplinargericht hat die schuldhaft pflichtwidrige Handlungsweise des Beamten
wie folgt gewürdigt:
Das vorsätzliche Fernbleiben des Beamten vom Dienst in der Zeit von April bis 8. Oktober
1998 stelle ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar, das so
schwer wiege, dass der Beamte nicht mehr im Beamtenverhältnis bleiben könne. Ein Beam-
ter, der mehr als ein halbes Jahr lang die Grundpflicht seines beamtenrechtlichen Dienst-
und Treuverhältnisses, wenigstens zum Dienst zu erscheinen und seine Leistungen anzubie-
ten, verletze, zerstöre dadurch das für eine weitere Dienstausübung erforderliche Vertrauen
seines Dienstherrn und offenbare ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtver-
gessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten einer geordneten Verwaltung,
dass im Disziplinarverfahren die Verhängung der Höchstmaßnahme unvermeidlich sei. Die
Verwaltung sei, wenn sie ihren öffentlichen Auftrag gegenüber der Allgemeinheit erfüllen
wolle, auf die Dienstbereitschaft und den zuverlässigen, pflichtgemäßen Einsatz ihrer Beam-
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ten angewiesen. Schon eine insgesamt oder in Einzelabschnitten nach wenigen Monaten
zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sei deshalb in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts als so unerträglich gewertet worden, dass sie den Fortbe-
stand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließe. Das müsse jedenfalls bei einem,
wie hier, länger als halbjährigen Fernbleiben vom Dienst gelten. Der Beamte habe sich damit
untragbar gemacht und sei deshalb aus dem Dienst zu entfernen.
Entsprechend den vom Gericht zum Fernbleiben des Beamten getroffenen Feststellungen
sei auch über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Feststellungsbescheid
vom 12. Januar 2001 zu entscheiden: Da dem Beamten nur schuldhaftes Fernbleiben in der
Zeit von April bis 8. Oktober 1998 zur Last gelegt werden könne, sei die Feststellungsverfü-
gung auch nur insoweit aufrechtzuerhalten, im Übrigen sei sie aufzuheben.
3. Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt. Er beantragt, das an-
gefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Bundesdisziplinargericht ihn aus dem Dienst ent-
fernt und den Feststellungsbescheid vom 12. Januar 2001 aufrechterhalten hat, ihn vom
Disziplinarvorwurf freizusprechen, sowie den Feststellungsbescheid auch insoweit aufzuhe-
ben, als dieser den Zeitraum vom 1. April bis 8. Oktober 1998 betrifft. Er begründet seine Be-
rufung wie folgt:
Es sei bemerkenswert, dass sich das Bundesdisziplinargericht in dem angefochtenen Urteil
nicht mit den Feststellungen des Gutachters Dr. Z. aus der Fachklinik H. in L. auseinander
setze, der in seinem Gutachten vom 14. Mai 2001 zu einem dem Gutachten des Universi-
tätsklinikums L. widersprechenden Ergebnis gekommen sei. Es sei auch auffällig, dass so-
wohl der Obergutachter Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2001 als auch
das Bundesdisziplinargericht bezüglich der übrigen Zeiträume, in welchen er, der Beamte,
seinem Dienst nicht nachgekommen sei, dem Gutachter Dr. Z. in vollem Umfange folgten.
Lediglich während des Zeitraumes April 1998 bis Oktober 1998 solle er, aus welchen Grün-
den auch immer, dienstfähig gewesen sein. Diese Beurteilung lasse sich nicht nachvollzie-
hen. Es liege auf der Hand, dass ein Beamter, der über Jahre bis einschließlich März 1998
und ab November 1998 aus mehreren tatsächlichen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei,
auch während des dazwischen liegenden Zeitraumes (April 1998 bis Oktober 1998) nicht
gesund gewesen sein könne. Bei seiner Erkrankung handele es sich um eine Suchterkran-
kung, hervorgerufen durch Alkoholmissbrauch. Diese Suchterkrankung stehe in einem engen
Zusammenhang mit anderen seelischen Störungen, zu welchen beide Gutachter ausführlich
Stellung nähmen. Neben der Suchterkrankung leide er ebenfalls noch an seelischen
Störungen; bei ihm kämen beide Erkrankungen zusammen. Es sei nach Auffassung des
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Gutachters Dr. Z. mithin nicht die seelische Erkrankung an sich oder der Alkoholismus allein,
die eine erhebliche Einschränkung der Dienstfähigkeit bedingten, sondern die Kombination
beider Erkrankungen, die als ein eigenes Krankheitsbild gesehen werden müssten. Dies
führe bei ihm, dem Beamten, zu einer Dienstunfähigkeit. Bei dieser Sachlage sei es nicht
nachvollziehbar, aus welchen Gründen er von April 1998 bis Oktober 1998 arbeitsfähig ge-
wesen sein solle. Wenn er vor April 1998 dienstunfähig erkrankt gewesen sei und die
Dienstunfähigkeit aufgrund der Erkrankung nach Oktober 1998 ebenfalls festgestellt worden
sei, so müsse logischerweise davon ausgegangen werden, dass diese Erkrankung auch
während des hier streitigen Zeitraumes bestanden habe. Tatsächlich bestünden keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass für diesen Zeitraum etwas anderes gelten könne. Die gegenteilige
Auffassung in dem Gutachten des Universitätsklinikums L. vom 27. Dezember 2001 sei nicht
durch entsprechende Tatsachen belegt. Das Gutachten des Universitätsklinikums sei in die-
sem Punkt nicht logisch begründet. Aus diesem Grunde könnten auch das angefochtene
Urteil und der damit angefochtene Bescheid des Grenzschutzpräsidiums keinen Bestand
haben. Beide seien ersatzlos aufzuheben.
II.
Die Berufung des Beamten ist zurückzuweisen.
1. Das vor dem 1. Januar 2002 eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren ist auch nach In-
Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nach bisherigem Recht, das heißt nach
den Verfahrensregeln und –grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung (BDO) fortzuführen
(vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515). Das gilt
auch für das mit dem Disziplinarverfahren verbundene Verlustfeststellungs-Verfahren, weil
der Verlustfeststellungsbescheid vor dem genannten Stichtag ergangen ist.
2. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Da der Beamte unter Hinweis auf seine Er-
krankungen geltend macht, auch in der Zeit von April 1998 bis Oktober 1998 dienstunfähig
gewesen zu sein, hat der Senat deshalb den gesamten Sachverhalt selbst festzustellen und
disziplinarrechtlich zu würdigen.
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Nach der Anschuldigungsschrift soll der Beamte im Jahr 1997 an insgesamt 131 Tagen, im
Jahr 1998 insgesamt 8 Monate und 48 Tage und im Jahr 1999 vom 29. Januar bis 26. April
unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sein und damit schuldhaft gegen seine Dienstleis-
tungspflicht gemäß § 73 BBG verstoßen haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten von dem Vorwurf, im Jahr 1997 an 131 Ta-
gen, 1998 in der Zeit von Januar bis März sowie im November und Dezember weitgehend
schuldhaft dem Dienst ferngeblieben zu sein, freigestellt, weil er während dieser Zeiten
dienstunfähig gewesen sei und deshalb sein Fernbleiben im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1
BBG als genehmigt gelten müsse. Während dieser Krankheitszeiten sei der Beamte nicht zur
Dienstleistung verpflichtet gewesen und habe daher auch nicht seine Pflicht verletzen
können, sich im Sinne des § 54 Satz 1 BBG mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen.
Auch von dem Vorwurf, von Ende Januar bis Ende April 1999 seinem Dienst schuldhaft un-
genehmigt ferngeblieben zu sein, sei der Beamte freizustellen. Zwar sei er in dieser Zeit
dienstfähig gewesen. Er sei jedoch bis zum 26. Januar 1999 von Dr. H. dienstunfähig ge-
schrieben worden. Die Untersuchungen im Bundeswehrkrankenhaus Ende Januar 1999 hät-
ten dann aber die volle Dienstfähigkeit ergeben. Dieses Ergebnis sei ihm jedoch nicht gleich
nach der Untersuchung mitgeteilt worden, sondern sei Dr. H. erst mit Schreiben vom
22. März 1999 übersandt worden. Da Dr. H. dem Beamten erklärt habe, man müsse das
Ergebnis der Begutachtung abwarten und er werde von sich hören lassen, habe der Beamte
bis dahin dem Dienst fernbleiben dürfen. Nachdem ihm das Gutachten übersandt und er mit
Schreiben vom 16. April 1999 zum Dienstantritt aufgefordert worden sei, habe er dem Folge
geleistet.
Dagegen bleibe für den Zeitraum von April 1998 bis 8. Oktober 1998 festzustellen, dass der
Beamte arbeitsfähig gewesen sei, seine Pflicht zur Dienstleistung gekannt habe und auch
fähig gewesen sei, nach dieser Einsicht zu handeln. Arztzeugnisse, die ihm in dieser Zeit
Dienstunfähigkeit bescheinigten, lägen nicht vor. Der Beamte sei während dieser Zeit offen-
bar nicht ärztlich behandelt, jedenfalls nicht dienstunfähig geschrieben worden. Dadurch
habe er seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG),
seinem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 BBG), verletzt und habe
darüber hinaus ein achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten im Sinne von § 54 Satz 3
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BBG gezeigt.
Diesen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ist zu folgen. Der Senat macht sie sich
zu Eigen und legt sie auch seiner Entscheidung zugrunde. Die in der Berufungsschrift vorge-
tragene Schlussfolgerung, wenn vor und nach dem streitbefangenen Zeitraum eine Dienst-
unfähigkeit bestanden habe, so müsse diese auch während des umstrittenen Zeitraumes
vorgelegen haben, ist nicht zwingend. Eine Dienstunfähigkeit kann vielerlei Ursachen haben.
Der Obergutachter Prof. Dr. B. hat auf entsprechende Fragen des Bundesdisziplinargerichts
die Zeiträume sehr differenziert betrachtet und gelangt hinsichtlich der Dienstfähigkeit des
Beamten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Für den streitbefangenen Zeitraum April 1998
bis Oktober 1998 hält er den Beamten für dienstfähig und gibt dafür auch eine überzeugende
Begründung. In dem Gutachten heißt es dazu u.a.:
"Nach den genannten Befundbeschreibungen, den Arztberichten und den Angaben
von Herrn ... ist für den Zeitraum von Mai 1997 bis August 1997 und für den Herbst
1998 das Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode anzunehmen. Aus den
weiteren Beschreibungen in den Arztberichten und den Angaben von Herrn ... ist für
den Zeitraum September 1997 bis März 1998 das Vorliegen eines leichten depressiven
Syndroms anzunehmen. Mit der Geburt der Zwillings-Töchter im März 1998 übernahm
Herr ... seine Pflichten in der Versorgung der Kinder und blieb bis zum 30.04.1999 ab-
stinent. Hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit ergibt sich kein Anhalt für das Vor-
liegen einer depressiven Störung zwischen März 1998 und Herbst 1998 sowie zwi-
schen Dezember 1998 und April 1999. In diesen Zeiträumen konnte Herr ... auch klar
erkennen, dass er zum Dienst gehen musste, tat dies aber nicht. Als Gründe für das
Fernbleiben vom Dienst sind aus der Sicht von Herrn ... das Interesse an den Kindern
und zu erwartende Konflikte mit der Partnerin zu nennen."
Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen von Prof. Dr. B. zu folgen. Sie sind
schlüssig und in sich stimmig, wenn auch zwangsläufig retrospektiv.
In der Berufungsverhandlung hat Prof. Dr. B. das Gutachten vom 27. Dezember 2001 erläu-
tert und an dem Ergebnis festgehalten. Der von dem Verteidiger gestellte Beweisantrag, den
Arzt Dr. H. als sachverständigen Zeugen zu der Frage zu vernehmen, inwiefern sich der
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Zustand des Beamten vom 29. Mai 1997 im Verhältnis zu dem am 23. November 1998 dar-
stellte, war gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abzulehnen, weil die Tatsachen, die bewiesen
werden sollen, schon erwiesen sind und durch ausdrückliche Erwähnung und sachliche Be-
rücksichtigung auch Eingang in das Sachverständigengutachten gefunden haben. Prof. Dr.
B. hat bei der Erläuterung seines Gutachtens überzeugend ausgeführt, dass es für das von
ihm festgestellte Krankheitsbild des Beamten keinesfalls ungewöhnlich sei, sondern in der
Bandbreite dieser Erkrankung liege, wenn sich Phasen ohne Krankheitswert mit mehr oder
weniger abrupten Phasen depressiver Verstimmung im Sinne einer Dienstunfähigkeit ab-
wechselten. Während der Beamte in dem umstrittenen Zeitraum April 1998 bis Anfang Ok-
tober 1998 eine Hochphase durchlebt habe, hätten im Herbst 1998 die sich immer massiver
ankündigenden dienstlichen Schwierigkeiten zu einem Rückfall in eine mittelschwere de-
pressive Episode beigetragen. Diese Erläuterungen des Sachverständigen sind überzeu-
gend, finden in zahlreichen Einzelheiten des verlesenen Akteninhalts eine sachliche Bestäti-
gung und geben dem Senat keinen Anlass für eine weitere medizinische Abklärung. Dass
Depressionen verschwinden und in Episoden mit wechselnder Stärke wieder auftauchen ist
nach den internationalen Klassifikationen und Diagnosemanualen entgegen der Auffassung
des Verteidigers nichts Ungewöhnliches.
Demnach waren die Gründe für das Fernbleiben vom Dienst in diesem Zeitraum nicht medi-
zinischer Natur, sondern lagen ausschließlich im persönlichen Bereich: Der Beamte betreute
in dieser Zeit seine Zwillingstöchter und versuchte, das Verhältnis zu seiner Partnerin zu
stabilisieren. Hinzu kam, dass der Beamte seinerzeit Schwierigkeiten hatte, den Dienstort B.
"anzunehmen". Der Beamte hätte besser daran getan, die stabilere Phase zu nutzen und
den Therapievorschlägen der Ärzte zu folgen. Das Hineintreibenlassen in die nächste Epi-
sode war hiernach nicht unausweichlich. Das wechselnde Krankheitsbild machte ihn daher
nicht durchgehend dienstunfähig, auch nicht beschränkt auf den Standort B.
Der Beamte handelte nach der zutreffenden Würdigung des Bundesdisziplinargerichts auch
schuldhaft, nämlich vorsätzlich, indem er sich entgegen wiederholten Aufforderungen und
Mahnungen während dieser Zeit - ohne jede Krankschreibung oder ärztliche Behandlung in
Anspruch zu nehmen - für ein Verbleiben bei der Familie entschied. An seiner Schuldfähig-
keit bestehen nach dem Sachverständigengutachten für den hier in Rede stehenden Zeit-
raum ebenfalls keine Zweifel. Die erstmals in der Berufungsverhandlung aufgestellte Be-
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hauptung, während seiner Aufenthalte in der Heimat ständig viel Geld im Glücksspiel ver-
spielt zu haben, kann auf diese Würdigung keinen Einfluss nehmen. Die Frage der Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Dienstpflichten und deren Erfüllung wird durch das
Spielverhalten nicht tangiert.
3. Nach der Rechtsprechung des Senats gebietet eine in Einzelabschnitten nach Monaten
zählende Dauer (bedingt) vorsätzlichen Fernbleibens vom Dienst (§ 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme. Außer der
Zeitdauer kommt es bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens
vom Dienst auf die Ursachen hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine
Motive und auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens an. Der Senat hat insbesondere
auch bei längerfristigem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beam-
tenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für das Fern-
bleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Einflüsse oder Ein-
wirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und die Aussicht auf künftiges pflichtgemä-
ßes Verhalten deshalb begründet war (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 21. Februar 2001
- BVerwG 1 D 64.99 -).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerlässlich.
Hierfür spricht insbesondere die lange Dauer des Fernbleibens vom Dienst von über sechs
Monaten. Auf bestimmte, äußere Ereignisse oder Einwirkungen, die zu seinen Gunsten
sprechen, kann sich der Beamte nicht berufen. Auch wenn er tatsächlich an einer Krankheit
litt, hat diese ihn nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht durchgehend
dienstunfähig gemacht.
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Oh-
ne die regelmäßige und dienstplanmäßige Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwal-
tung nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst
erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche
Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert er den Dienst für einen längeren Zeitraum, so
kann sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon
aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand ergeben,
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dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für je-
dermann leicht zu erkennen sind. Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis
hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in
die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass in aller Regel eine Entfernung aus
dem Dienst die Folge sein muss.
Durchgreifende Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Höchstmaßnahme
abzusehen, liegen nicht vor. Das gilt für den hier in Rede stehenden Zeitraum aufgrund des
Sachverständigengutachtens auch für den des § 21 StGB.
4. Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden
(vgl. zur möglichen Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach altem Recht gemäß
§ 110 Abs. 2 BDO: Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 – DokBer B
2002, 95 = DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436).
5. In dem Umfang, in dem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Beamten schuldhaf-
tes Fernbleiben vom Dienst nachgewiesen worden ist, ist auch der Verlustfeststellungsbe-
scheid vom 12. Januar 2001 aufrechtzuerhalten. Insoweit bleibt die Berufung ebenfalls ohne
Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Heeren Müller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG § 73 Abs. 1
§ 77 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Polizeiobermeister im BGS; schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst über mehr
als sechs Monate; keine Dienstunfähigkeit aufgrund von Alkoholmissbrauch oder Spielsucht;
keine Milderungsgründe; Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 6. Juni 2003 - BVerwG 1 D 20.02
I. BDiG, Kammer VI - ... -, vom 05.06.2002 - Az: BDiG VI VL 17/00 -