Urteil des BVerwG vom 02.11.2011

Vertretung, Anschrift, Vollmacht, Berufungsfrist

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 D 2.11
BVerwG 1 D-PKH 1.11
VG 10 K 1605/09
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Dem Polizeimeister a.D. N. wird Wiedereinsetzung in die
Frist für die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Dresden vom 31. Mai 2011 gewährt.
Der Antrag des Polizeimeisters a.D. N., ihm unter Beiord-
nung von Rechtsanwältin D., …, Prozesskostenhilfe für
das Berufungsverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Der form- und fristgerecht gestellte Antrag des angeschuldigten Ruhestandsbe-
amten auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hat Erfolg. Die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist nicht möglich, weil die
Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO in sog. Altver-
fahren nach der Bundesdisziplinarordnung (BDO) keine Anwendung finden.
1. Der Ruhestandsbeamte hat glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschul-
den gehindert war, innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zu-
stellung Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
31. Mai 2011 einzulegen. Es ist davon auszugehen, dass er keine Kenntnis von
dem Hauptverhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 31. Mai 2011
und der anschließenden Urteilsverkündung gehabt hat und ihm das schriftlich
abgefasste Urteil des Verwaltungsgerichts erst mit Schreiben seines früheren
Verteidigers vom 7. September 2011 übersandt worden ist. Ein mögliches An-
waltsverschulden ist ihm nicht zuzurechnen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom
20. September 2011 ist rechtzeitig, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von dem erstinstanzlichen Urteil, beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen. Innerhalb dieser Frist hat der Ruhestandsbeamte die versäumte Be-
rufung nachgeholt (§ 85 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7 BDG, §§ 80, 81 BDO; § 25
Satz 1 und Satz 2 BDO; § 44 Satz 1, § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2; § 46 Abs. 1
StPO).
a. Folgende Umstände lassen darauf schließen, dass der Ruhestandsbeamte
nicht gewusst hat, dass am 31. Mai 2011 die Hauptverhandlung in seiner Dis-
ziplinarsache stattgefunden hat: Das Verwaltungsgericht hat ihn nicht zu dem
Hauptverhandlungstermin geladen, obwohl die persönliche Ladung des Beam-
ten auch bei anwaltlicher Vertretung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BDO zwingend
vorgeschrieben ist. Der Ruhestandsbeamte hat an der Hauptverhandlung nicht
teilgenommen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm einer der beiden mit
der Sache befassten Verteidiger den Termin vorher mitgeteilt hat.
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Der zunächst beauftragte Verteidiger hatte dem Ruhestandsbeamten bereits
mit Schreiben vom 7. Februar 2011 mitgeteilt, er könne das Mandat wegen
Kanzleiaufgabe nicht fortführen. Der Ruhestandsbeamte hat den empfohlenen
Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt, indem er die dem Schreiben beige-
fügte Vollmacht mit Datum vom 8. Februar 2011 unterzeichnet und an den bis-
herigen Verteidiger übersandt hat. Der neue Verteidiger hat die Vertretung dem
Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. April 2011 unter Vorlage der Voll-
macht angezeigt, versichert, das bisherige Mandatsverhältnis bestehe nicht
mehr, und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zu diesem Zeit-
punkt hatte das Verwaltungsgericht bereits den ersten Verteidiger zum Haupt-
verhandlungstermin geladen. Der neue Verteidiger hat den Bewilligungsantrag
auf Anraten des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 15. April 2011 zurück-
genommen. Eine weitere Tätigkeit geht aus den Akten nicht hervor. In der
Hauptverhandlung ist der erste Verteidiger für den abwesenden Ruhestandsbe-
amten aufgetreten. Aus der Verhandlungsniederschrift ergibt sich nicht, dass
das Verwaltungsgericht nach dem Grund der Abwesenheit des Ruhestandsbe-
amten gefragt und auf eine Klärung der Vertretungsverhältnisse hingewirkt hat.
Der Inhalt der Schreiben des ersten Verteidigers an den Ruhestandsbeamten
vom 7. und 10. September 2011 legt die Annahme nahe, dass der zweite Ver-
teidiger mit dem Ruhestandsbeamten nicht in Kontakt getreten ist. Aus diesen
Schreiben geht auch nicht hervor, dass der erste Verteidiger den Ruhestands-
beamten auf den Hauptverhandlungstermin hingewiesen hat.
b. Folgende Umstände lassen darauf schließen, dass der Ruhestandsbeamte
erstmals mit Schreiben seines ersten Verteidigers vom 7. September 2011
Kenntnis von dem schriftlich abgefassten Urteil vom 31. Mai 2011 erlangt hat:
Das Verwaltungsgericht hat diesem das schriftlich abgefasste Urteil zugestellt.
Es hat den Ruhestandsbeamten hiervon nicht unterrichtet und ihm keine Ur-
teilsabschrift übersandt, obwohl dies in § 23a Abs. 2 Satz 1 BDO zwingend vor-
geschrieben ist. Gegen die Übersendung einer Urteilsabschrift mit Schreiben
des ersten Verteidigers vom 19. Juli 2011 spricht, dass dieses Schreiben an die
Anschrift „…“ gerichtet ist. Dort wohnt der Ruhestandsbeamte seit Januar 2011
nicht mehr. Die neue Anschrift „…“ ist dem Verteidiger bekannt gewesen, wie
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der Briefkopf seines Schreibens vom 7. Februar 2011 zeigt. Einen Postnach-
sendeantrag hat der Ruhestandsbeamte nicht gestellt. Schließlich zeigt das
Verhalten des Ruhestandsbeamten nach Erhalt des Schreibens vom 7. Sep-
tember 2011, dass er nicht untätig geblieben wäre, wenn er bereits früher
Kenntnis von dem Urteil des Verwaltungsgerichts erlangt hätte.
c. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung ist weder
möglich noch notwendig, weil die Bundesdisziplinarordnung eine gesonderte
Berufungsbegründungsfrist nicht vorsieht (vgl. § 82 BDO). Aufgrund der Wie-
dereinsetzung in die Berufungsfrist und der fristgerechten Einlegung der Beru-
fung wird die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom
31. Mai 2011 rückwirkend beseitigt. Das Ruhestandsbeamtenverhältnis des
angeschuldigten Beamten besteht vorläufig fort, sodass die eingestellte Zah-
lung des Ruhegehalts rückwirkend wieder aufzunehmen ist (§ 117 Abs. 6
Satz 1 und 2 BDO).
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren kommt
nicht in Betracht, weil die Kostenvorschriften der Bundesdisziplinarordnung und
der gemäß § 25 Satz 1 BDO anwendbaren Strafprozessordnung Prozesskos-
tenhilfe im Sinne von §§ 114 ff. ZPO und damit die Beiordnung eines Rechts-
anwalts gemäß § 121 ZPO nicht vorsehen (stRspr, vgl. nur Beschluss vom
26. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.97 - BVerwGE 113, 92 = Buchholz 235 § 111
BDO Nr. 1). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
durch das unzuständige Sächsische Oberverwaltungsgericht entfaltet keine
Bindungswirkung für das erneute Berufungsverfahren nach Zurückverweisung
der Sache an das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Dresden (Be-
schluss vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 1 D 1.09 - Rn. 23). Darauf ist die Ver-
teidigerin des Ruhestandsbeamten in dem Schreiben vom 11. Oktober 2011
hingewiesen worden.
Herbert
Dr. Heitz
Thomsen
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