Urteil des BVerwG vom 22.02.2005

Vorläufige Dienstenthebung, Intranet, Niederlassung, Ungebührliches Verhalten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 2.04
VG M 13B D 04.192
(vormals BDiG IV VL 1/03)
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Techn. Fernmeldeoberinspektor …,
…, …,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Februar 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r ,
Technischer Fernmeldeamtsrat Stefan P o h l i g
und Justizamtsinspektorin Irene F o r m a n n
als ehrenamtliche Richter
sowie
Postdirektor …
als Vertreter der Einleitungsbehörde
und
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Justizangestellte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Technischen Fernmeldeoberinspektors
… wird das Urteil des … Verwaltungsgerichts … vom 3. März
2004 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein
Zehntel auf die Dauer von einem Jahr gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten
hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte
zu einem Drittel und der Bund zu zwei Dritteln zu tragen.
G r ü n d e :
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem am … in … geborenen Beamten mit An-
schuldigungsschrift vom 7. März 2003 vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen be-
gangen zu haben, dass er
1. am 12. Juli 2000 in seiner Dienststelle durch extrem lautes und aggressi-
ves Verhalten den Betriebsfrieden in besonders erheblichem Maße gestört
habe,
2. am 12. Juli 2000 als Betreuer der Intranet-Homepage seiner Niederlas-
sung dort einen das Ansehen der Telekom schädigenden Text veröffentlicht
und damit die Arbeitsabläufe in der Niederlassung gestört habe,
3. im Untersuchungsverfahren am 20. März 2001 eine Ärztin des betriebs-
ärztlichen Dienstes der DTAG verunglimpft habe.
2. Das … Verwaltungsgericht … hat durch Urteil vom 3. März 2004 entschieden,
dass die Dienstbezüge des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Fünftel
auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt werden. Es hat zu den ersten beiden An-
schuldigungspunkten folgende Sachverhalte festgestellt und diese wie folgt diszipli-
narisch gewürdigt:
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Der Beamte habe sein Verhalten am 12. Juli 2000 - sowohl den Wutausbruch als
auch die von ihm veranlasste Änderung der Homepage im Intranet - eingeräumt. Die
in der Untersuchung vernommenen Zeugen hätten die Vorfälle bestätigt und die
Auswirkungen auf den Dienstbetrieb glaubwürdig und überzeugend geschildert. Von
dem Vorwurf 3 sei der Beamte freizustellen, da sich die Zeugin an den Vorfall aus
dem Jahr 1993 nicht mehr habe erinnern können. Zugunsten des Beamten sei in
diesem Fall davon auszugehen, dass er eine Äußerung der Zeugin möglicherweise
missverstanden habe.
Der Beamte habe hierdurch ein erhebliches Dienstvergehen begangen. Hierbei wie-
ge besonders schwer, dass der Beamte seine dienstliche Stellung als Beauftragter
für das Intranet zu Angriffen auf die Geschäftsleitung genutzt habe. Es sei nicht hin-
nehmbar, wenn ein Beamter seine Dienststellenleitung öffentlich und schriftlich auf
diese Weise diffamiere. Er unterstelle, dass Mobbing in der Niederlassung gang und
gäbe sei, ohne dass er hierfür den geringsten Anhaltspunkt habe, außer seiner An-
nahme, er persönlich werde gemobbt. Des Weiteren werfe er der Geschäftsleitung
vor, sie unternehme nichts gegen die - nach seiner Darstellung in der gesamten Nie-
derlassung herrschenden unhaltbaren - Zustände. Für die vermeintlich unhaltbaren
Zustände gebe es keine objektiven Anhaltspunkte. Allein das subjektive Empfinden
des Beamten, er werde ausgegrenzt, rechtfertige diese pauschalen und auf die gan-
ze Dienststelle bezogenen Vorwürfe nicht. Damit werde der Beamte seiner Pflicht,
seine Vorgesetzten zu unterstützen, in keiner Weise gerecht. Nach Auffassung des
Gerichts sei das ein massiver öffentlicher Angriff gegen seine Vorgesetzten, der nicht
hingenommen werden könne.
Das Verändern der Intranet-Homepage habe auch noch weitere Auswirkungen auf
den Dienstbetrieb gehabt; denn es habe zur Folge gehabt, dass der Server für Stun-
den habe abgeschaltet werden müssen und somit alle Mitarbeiter der Niederlassung
auf die Daten nicht hätten zugreifen können. Der Einwand des Beamten, er sei als
EDV-Betreuer verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen zu verändern,
könne ihn nicht entlasten. Gerade wenn er - wie er vortrage - der einzige Verantwort-
liche für den Server gewesen sei, sei es seine Pflicht gewesen, für Notfälle das
Passwort zu hinterlegen. Tue er dies nicht, so liege die Vermutung nahe, dass er
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Störungen im Betriebsablauf herbeiführen wolle, zumindest aber billigend in Kauf
nehme.
Auch sein Verhalten am 12. Juli 2000 in seinem Büro sei nicht zu entschuldigen. Von
einem Beamten werde erwartet, dass er im Amt und privat die allgemeinen zwi-
schenmenschlichen Regeln kenne und nach diesen handele. Er erweise sich für eine
Zusammenarbeit im Dienstbetrieb als wenig geeignet, wenn er vermeintlichen Krän-
kungen durch Szenen dieser Art zu begegnen versuche. Damit verhalte er sich nicht
so, wie es das Amt von ihm erfordere. Er störe den Betriebsfrieden, halte die Mitar-
beiter von der Arbeit ab und schade dem Ansehen der DTAG auch nach außen. Im-
merhin hätten sich die Vorgesetzten des Beamten gezwungen gesehen, die Polizei
zu rufen, um seinem Schreien und Toben Einhalt zu gebieten. Vernünftigem Zureden
sei der Beamte, wie die Zeugen bekundet hätten, nicht mehr zugänglich gewesen.
Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. In seinem im Untersuchungsverfahren
eingeholten ausführlichen Gutachten habe Dr. R. überzeugend dargelegt, dass we-
der die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beamten eingeschränkt gewesen
seien.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien alle Umstände zu Gunsten und
zu Lasten des Beamten, aber auch seine Persönlichkeit zu bewerten gewesen. Zu
Lasten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er den Eklat vom 12. Juli 2000
bewusst und zielgerichtet herbeigeführt habe. Ein konkreter Anlass für einen Wut-
ausbruch oder die Verunglimpfung auf der für alle 1 800 Mitarbeiter einsehbaren Int-
ranet-Homepage habe nach seinen eigenen Angaben nicht bestanden. Eine emotio-
nale Belastung des Beamten durch die Vorgänge aus dem Jahr 1997 erscheine we-
nig glaubhaft. Damals sei die am 3. Juli 1995 (wegen Beleidigung von Vorgesetzten
und Mitarbeitern) verfügte vorläufige Dienstenthebung aufgehoben worden, nachdem
das Bundesdisziplinargericht zwar die vorläufige Dienstenthebung bestätigt, die
ebenfalls verfügte Bezügekürzung jedoch aufgehoben habe. Der Beamte sei darauf-
hin zum Dienstantritt aufgefordert worden. Ihm sei ein neues Arbeitsgebiet zugewie-
sen worden, mit dem er zunächst auch zufrieden gewesen sei. Es erscheine dem
Gericht befremdlich, dass der Beamte aus der Aufforderung zum Dienstantritt den
Schluss ziehe, der Dienstherr habe damals durch die Aufhebung der Suspendierung
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den Betriebsfrieden stören wollen. Das Gericht habe den Eindruck, dass der Beamte
mit der nachfolgenden Suspendierung (bei vollen Bezügen) durchaus zufrieden ge-
wesen sei. Gegen diese Entscheidung vom 13. Oktober 2000 habe er nichts unter-
nommen. Vielmehr habe er ausdrücklich im Rahmen der Vorermittlungen gebeten,
ihn im Interesse seiner Gesundheit weiterhin vom Dienst zu befreien. Offensichtlich
sei auch, dass der Beamte sehr geneigt sei, für jeden vermeintlichen Missstand sein
Arbeitsumfeld (Vorgesetzte und Kollegen) verantwortlich zu machen. In der mündli-
chen Verhandlung habe er zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Dienstherrn
sei, wenn dieser ihm keinen genehmen Arbeitsplatz und entsprechende Kollegen zur
Verfügung stellen könne, ihn auch weiterhin (ohne Arbeitsleistung) zu alimentieren.
Dies gebiete schließlich die einem Lebenszeitbeamten zustehende Fürsorgepflicht
des Dienstherrn.
Angesichts dieser Umstände, so die Vorinstanz, sei auch daran zu denken gewesen,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen; denn sein Verständnis vom Beamten-
verhältnis als einem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis sei schwer nachvoll-
ziehbar.
Das Gericht habe sich aber zu einer langfristigen Kürzung der Dienstbezüge ent-
schlossen, da es das Vertrauensverhältnis noch nicht als vollständig zerstört ansehe.
Allerdings müsse dem Beamten auch verdeutlicht werden, dass dies seine letzte
Chance sei, sein Verständnis vom Status eines Lebenszeitbeamten zu überdenken.
3. Hiergegen hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn frei-
zusprechen.
Zur Begründung führt er aus, die Dienststelle habe den Gutachter Dr. R. getäuscht,
indem sie diesen auf die von ihm, dem Beamten, verursachte mehrjährige Störung
des Betriebsfriedens hingewiesen habe. Im Übrigen sei zu bemängeln, dass das Ge-
richt seinen Beweisantrag vom 31. Mai 2001 ignoriert habe. Dort habe er beantragt
zu prüfen, ob seit Aufhebung seiner vorläufigen Dienstenthebung Mobbing-Aktionen
durch vorgesetzte Stellen der Deutschen Telekom AG gegen ihn durchgeführt wor-
den seien. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung des Gerichts, er sei verpflichtet
gewesen, das Passwort zu hinterlegen. Es sei vielmehr Aufgabe seiner Vorgesetzten
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gewesen, durch Schaffung korrekter Arbeitsstrukturen dafür zu sorgen, dass ein Ver-
treter zur Verfügung stehe. Zu einer Hinterlegung des Passwortes bei fachlich nicht
kompetenten Kollegen sei er nicht berechtigt gewesen. Das Gericht bemängele zu
Unrecht, dass er gegen seine Suspendierung nichts unternommen habe, da er of-
fensichtlich damit nicht unzufrieden gewesen sei. Das sei schon deshalb Unsinn, weil
die derzeit zu anderen Unternehmen versetzten ca. 20 000 Telekom-Beschäftigten
überwiegend bei vollem Gehalt nicht beschäftigt würden. Nicht nachvollziehbar sei
auch, dass das Gericht die von ihm genannten Beleidigungen und
Gewaltandrohungen durch Kollegen und Vorgesetzte als vermeintliche Kränkungen
verharmlose.
Die Behauptung, er habe den Eklat am 12. Juli 2000 bewusst und zielgerichtet her-
beigeführt, sei durch nichts zu belegen und außerdem völlig falsch. Sein Nervenzu-
sammenbruch sei eine Folge mehrjähriger schwerster Beleidigungen und Gewaltan-
drohungen gewesen. Außerdem sei besonders in den letzten Wochen vor diesen
Ereignissen am 12. Juli 2000 seitens der Dienststelle jegliche Kommunikation einge-
stellt worden. Seine Vorgesetzten hätten ein Verhalten gezeigt, das durch nichts zu
entschuldigen und mit einem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis nicht zu ver-
einbaren sei.
II.
Die Berufung des Beamten hat teilweise Erfolg; sie führt zu einer Kürzung der
Dienstbezüge auf die Dauer von einem Jahr um ein Zehntel.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten
des Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der
Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom
20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515). Allerdings können auf so
genannte Altfälle - wie hier - ausnahmsweise auch Vorschriften des Bundesdiszipli-
nargesetzes Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten Beamten materiell-
rechtlich besser stellen (vgl. zuletzt Urteil vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D
18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 = ZBR 2005, 91).
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Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte begehrt einen Freispruch
und bestreitet sinngemäß, schuldhaft ein Dienstvergehen begangen zu haben. Der
Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu
würdigen.
Aufgrund der zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Beweismittel
und der Einlassung des Beamten, soweit dieser gefolgt werden konnte, ist in den
einzelnen Anschuldigungspunkten von folgendem Sachverhalt und folgender diszip-
linarrechtlichen Würdigung auszugehen, wobei das vorgeworfene Verhalten in den
Anschuldigungspunkten 1 und 2 als an einem Tattag begangen in einem inneren
Zusammenhang steht.
Der Beamte, der den lauten Wutausbruch am 12. Juli 2000 in seinem Dienstzimmer
einräumt, trägt dazu vor, es sei durch nichts zu belegen und außerdem völlig falsch
zu behaupten, er habe den Eklat bewusst und zielgerichtet herbeigeführt. Sein Ner-
venzusammenbruch sei vielmehr eine Folge mehrjähriger schwerster Beleidigungen
und Gewaltandrohungen. Außerdem sei besonders in den letzten Wochen vor diesen
Ereignissen von Seiten der DTAG jegliche Kommunikation eingestellt worden. Seine
Vorgesetzten hätten ein Verhalten gezeigt, das durch nichts zu entschuldigen und mit
einem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis nicht zu vereinbaren sei. Er sei zu
seinem Verhalten von der Dienststelle provoziert worden und deshalb schuldlos. Das
trifft nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung nicht zu. Das Verhalten des
Beamten als solches ist aufgrund der Zeugenaussagen, an deren Richtigkeit nicht zu
zweifeln ist, belegt.
Die im Untersuchungsverfahren vernommenen Zeugen S. und W. haben über-
einstimmend bekundet, aus dem Dienstzimmer des Beamten seien am 12. Juli 2000
laute Geräusche gedrungen. Er, der Zeuge S., habe den Eindruck gehabt, der Be-
amte würde "durchdrehen". Eine Kollegin habe sich aus Angst sogar in ihrem
Dienstzimmer eingeschlossen. Nach Beratung mit Kollegen sei er, der Zeuge S., zu-
sammen mit Frau H. und Herrn W. gemeinsam in das Dienstzimmer des Beamten
gegangen, um ihn zu fragen, ob es Probleme gebe, weil er so laut schreie und auf
Möbel einschlage. Der Beamte habe das Schreien abgestritten und sie des Zimmers
verwiesen. Mit Einverständnis des Niederlassungsleiters habe er, der Zeuge Steib,
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zuerst den Notarzt gerufen, der ihn an die Polizei verwiesen habe, die mit vier Beam-
ten erschienen sei. Der Beamte sei schließlich für den Rest des Tages beurlaubt
worden und habe mit der Polizei friedlich das Gebäude verlassen.
Durch sein Verhalten am 12. Juli 2000 hat der Beamte vorsätzlich die Pflicht zur
Wahrung des Betriebsfriedens als Teil der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdi-
gem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt. Er hat den Dienstbetrieb gestört und sich
gegenüber Kollegen ungebührlich verhalten. Wenn ein Beamter an seinem Arbeits-
platz derart die Fassung verliert, dass sich die Dienststelle veranlasst sieht, sowohl
einen (externen) Arzt als auch die Polizei zu rufen, trägt er außerdem dazu bei, eine
offensichtlich bestehende Konfliktsituation nach außen zu tragen. Bei bestehenden
Problemen am Arbeitsplatz kann von einem Beamten erwartet werden, dass er sich
auch von sich aus um eine Lösung bemüht, beispielsweise das Gespräch mit Kolle-
gen und Vorgesetzten sucht. Der Beamte hat wesentlich selbst zu seiner Isolierung
beigetragen.
Auch den Disziplinarvorwurf zu 2 hat der Beamte eingeräumt. Er hat die von ihm al-
lein betreute Intranet-Homepage der TNL … am 12. Juli 2000 verändert. Die Home-
page enthielt offiziell u.a. folgende Aussage:
"Aus den Grundsätzen des Handelns und Führens bei der Deutschen Telekom:
Feindselige Verhaltensweisen wie Mobbing oder Rassismus akzeptieren wir nicht
und finden in unserem Unternehmen auch keinen Platz."
Hierzu hatte der Beamte unerlaubt folgenden Satz angefügt:
"In unserer Niederlassung wird jedoch weiter gemobbt und die Geschäftsleitung
kümmert sich nicht darum." Da ein Löschen des Eintrags die Kenntnis eines nur dem
Beamten bekannten Passwortes voraussetzte, musste der Server für mehrere Stun-
den abgeschaltet werden, um eine weitere Verbreitung des die Leitung der Nieder-
lassung beleidigenden Textes zu verhindern. Dass er das Passwort schließlich nach
mehreren Stunden erst übermittelt hat, kann ihn nicht entlasten. Der Beamte hat
auch insoweit vorsätzlich gehandelt und dadurch eine weitere Pflichtverletzung im
Sinne von § 54 Satz 3 BBG begangen. Eine Intranet-Homepage stellt ein betriebli-
ches Arbeitsmittel dar und steht allen Mitarbeitern allein für dienstliche Zwecke zur
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Verfügung. Wer sie in der angeschuldigten Art und Weise aus persönlichen Gründen
missbraucht und dadurch ihre Abschaltung herbeiführt, betreibt Sabotage und stört
den Betriebsfrieden. Die Einlassung des Beamten in der Berufungsverhandlung, er
sei nicht befugt gewesen, das Passwort in der Dienststelle zu hinterlegen, da er kei-
nen Vertreter gehabt habe, kann ihn ebenfalls nicht entlasten. Entscheidend ist, dass
der Beamte darum wusste, dass ein Löschen seines Eintrags ohne seine Mitwirkung
nur mit erheblichem Zeitaufwand würde erfolgen können und die Leitung der Nieder-
lassung bis zur Behebung des Problems den Text nicht stehen lassen konnte. Er hat
also die Abschaltung mindestens in Kauf genommen.
Beide Disziplinarvorwürfe hat der Beamte am 12. Juli 2000 auch vorwerfbar schuld-
haft begangen. In der Berufungsverhandlung hat er zwar erneut geltend gemacht, er
sei an diesem Tage schuldunfähig gewesen. Aufgrund der Ergebnisse der im Unter-
suchungsverfahren eingeholten Gutachten trifft dies indes nicht zu. Dr. R., Oberarzt
Forensik am Bezirkskrankenhaus …, hat den Beamten eingehend untersucht und für
eine Schuldunfähigkeit des Beamten am Tattage keinerlei Anhaltspunkte gefunden.
In seinem Gutachten vom 20. Oktober 2001 führt er u.a. folgendes aus:
"Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass bei Herrn X. kein
Hinweis für hirnorganische Störungen, psychotische Störungen oder Persön-
lichkeitsstörungen vorliegen bzw. zur Tatzeit vorgelegen haben, die die
Merkmalskategorie einer krankhaften seelischen Störung erfüllen. Inwieweit
bei dem beschriebenen affektiven Ausnahmezustand eine tiefgreifende Be-
wusstseinsstörung vorgelegen hat, muss zumindest stark bezweifelt werden.
… Häufig spielen konstellative Faktoren eine Rolle. Die Sinn- und Erlebnis-
kontinuität ist häufig gestört und es kann zu Erinnerungsstörungen kommen.
Derlei Abläufe finden sich im vorliegenden Fall nicht. Es fehlt ein Zusam-
menhang zwischen Provokation, Erregung und Tat. Durch die Vorgeschichte
des wiederholten Schreiens ist eine gewisse Vorwegnahme dieser Verhal-
tensweisen in der Phantasie vollzogen. Die Tatsituation wurde ausschließlich
durch den Täter herbeigeführt. Die Erinnerung von Herrn X. ist im Wesentli-
chen vorhanden. Da Herr X. keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit hat,
war es von seiner Seite völlig klar, dass er im Affekt einen Regelverstoß be-
gangen hat, in dem er den Text ins Intranet stellte. Sein zugegebenermaßen
lautes Schreien ist weder selbst- noch fremdgefährdend, so dass auch zu-
mindest aus der Sicht der Polizisten kein Straftatbestand vorlag. Inwieweit
eine Störung des Betriebsfriedens vorgelegen hat, ist eine Sache der gericht-
lichen Auseinandersetzung, die Herr X. offenbar herbeiwünscht. Wogegen er
sich wendet ist das Wort permanent, weil er nur zu wiederholten und beson-
deren Zeitpunkten sein lautes Verhalten an den Tag legte. Selbst wenn also
durch die beschriebene emotionale Spannung eine Bewusstseinsstörung
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postuliert wird, kann sie nach den genannten Kriterien wohl kaum als tiefgrei-
fend im Sinne des Gesetzes gewertet werden."
Die ergänzend durchgeführte testpsychologische Untersuchung durch die Diplom-
Psychologin L. bestätigt dieses Ergebnis. Nach der zusammenfassenden Beurteilung
im testpsychologischen Zusatzgutachten vom 31. Dezember 2001 handelt es sich bei
dem Beamten um einen Menschen, dessen "ausgeprägtes Kontrollbedürfnis" auffällt.
Der Beamte neige zu verbalen Feindseligkeiten gegen andere, leugne dabei eigene
Anteile, bagatellisiere die Probleme und betone dabei seine Opferrolle. Die Gesamt-
schau der von ihr erhobenen Befunde - so die Gutachterin weiter - lasse eine auffällig
gestörte Persönlichkeit im passiv-aggressiven Sinne mit antisozialen und emotional-
instabilen Zügen erkennen, auf dem Boden einer depressiven, selbstunsicheren
Grundstruktur, die bei ausreichender Realitätskontrolle keine Anzeichen einer
psychotischen Störung zeige.
Der Senat hält die sich gegenseitig stützenden Gutachten für überzeugend. In der
Berufungsverhandlung sind keine Anhaltspunkte zutage getreten, die die Beurteilung
der Persönlichkeit des Beamten und sein Steuerungsvermögen am Tattage abwei-
chend von den Gutachten als möglich erscheinen lassen. Die Gutachter setzen sich
ausführlich mit den diagnostischen Erhebungen zur Persönlichkeitsstruktur des Be-
amten auseinander und mit dessen Schilderungen, wie es aus seiner Sicht zu den
Vorgängen gekommen ist, die den Disziplinarvorwürfen zugrunde liegen; ihre Aus-
führungen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Senat hat daher keine
Veranlassung, ihnen nicht zu folgen. Sonach steht zu seiner Überzeugung fest, dass
der Beamte sich am 12. Juli 2000 zwar in einer emotional angespannten Situation
befunden hat, in die er sich hineingesteigert hatte, gleichwohl aber in der Lage war,
sein eigenes Verhalten zu steuern und zu beherrschen. Die Voraussetzungen der
§§ 20 und 21 StGB lagen somit am Tattage nicht vor. Der Beamte hat vorsätzlich
schuldhaft gehandelt. Er wollte bewusst provozieren.
Von dem Disziplinarvorwurf zu 3 hat die Vorinstanz den Beamten zu Recht freige-
stellt. Die Berufungsverhandlung hat keine Anhaltspunkte für eine abweichende
Würdigung ergeben. Im Protokoll über die Vernehmung des Beamten am 20. März
2001 befindet sich die dem Beamten zugeschriebene Äußerung, die Telekom habe
"ihre Postbetriebsärzte unter Kontrolle", nicht. Vielmehr äußert sich der Beamte in
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einem späteren Schreiben zu der ihm zugeschriebenen Behauptung in der Weise,
dass er ein Gespräch zwischen ihm und Dr. M. Ende März 1993 schildert und eine
angebliche Äußerung von Dr. M. in der Weise referiert, sie, Dr. M., müsse in erster
Linie die Interessen der Verwaltung vertreten. Im Untersuchungsverfahren hat Dr. M.
sich an die ihr zugeschriebene Äußerung nicht mehr erinnern können; der dazu in
der Berufungsverhandlung erneut befragte Beamte hat erklärt, er sei sich heute nicht
mehr sicher, wie die Äußerungen der Frau Dr. M. zu werten gewesen seien. Ange-
sichts dieser Beweislage lässt sich der Disziplinarvorwurf zu 3, der Beamte habe
auch insoweit schuldhaft gehandelt, nicht mehr aufrechterhalten. Somit verbleibt es
bei der Freistellung.
Das aufgrund der festgestellten Pflichtverletzungen in den Anschuldigungspunkten 1
und 2 vom Beamten vorsätzlich begangene einheitliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1
Satz 1 BBG) hat Gewicht und macht eine Kürzung seiner Dienstbezüge auf die Dau-
er von einem Jahr erforderlich.
Gesetzliche Grundlage einer solchen Disziplinarmaßnahme ist § 8 BDG. Wie der
Senat mit Urteil vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03 - ZBR 2005, 91 ff. -
entschieden hat, beurteilt sich unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes die
Höchstlaufzeit einer Kürzung der Dienstbezüge auch in so genannten Altfällen, die
- wie hier - verfahrensrechtlich noch nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen
sind, wegen der in der Herabsetzung von höchstens fünf auf höchstens drei Jahre
liegenden materiellrechtlichen Besserstellung der Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1
BDG; entsprechendes gilt für die Möglichkeit der Abkürzung der Laufzeit des Beför-
derungsverbotes (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BDG). Unter diesen maßstabbildenden Voraus-
setzungen hält der Senat im vorliegenden Fall den Ausspruch einer Gehaltskürzung
auf die Dauer von einem Jahr für erforderlich, aber auch ausreichend. Maßgebend
sind insoweit - mangels Regelrechtsprechung - die Umstände des Einzelfalls (vgl. zu
Dienstvergehen ähnlicher Art z.B. Urteil vom 3. März 1993 - BVerwG 1 D 35.91; Ur-
teil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 1 D 13.92; Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG
1 D 41.94 - BVerwGE 103, 268 = Buchholz 232 § 54 Satz 1 BBG Nr. 4 = DÖD 1996,
200). Auch wenn beide Pflichtverletzungen - ungebührliches Verhalten im Dienst und
Störung des Dienstbetriebs - zeitlich fast zusammenfallen, machen sie schon wegen
der vom Beamten selbst eingeräumten Wiederholungsgefahr und der darin zum
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Ausdruck kommenden Uneinsichtigkeit - ungeachtet einer bereits durch Verfügung
vom 11. März 1999 gegen den Beamten ausgesprochenen Missbilligung (§ 6 Abs. 2
BDO) - die Verhängung einer Maßnahme mit sich wiederholender Mahnfunktion er-
forderlich. Allerdings reicht hierfür eine Laufzeit der Gehaltskürzung von 12 Monaten
aus. Denn der Beamte wird nicht durch weitere Erschwerungsgründe belastet. Ins-
besondere gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, er habe mit dem ange-
schuldigten Verhalten seine anschließende Suspendierung vom Dienst - bei vollen
Bezügen - provozieren wollen. Einer entsprechenden Äußerung im erstinstanzlichen
Urteil ist er in der Hauptverhandlung vor dem Senat substantiiert entgegengetreten.
Die Richtigkeit seiner Einlassung kann ihm nicht widerlegt werden. Schließlich ist zu
Gunsten des straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beamten zu berück-
sichtigen, dass es sich um ein spontanes und - nach Auffassung des Gutachters -
einem Handeln im Affekt nahe kommendes Fehlverhalten handelt.
Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens
bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beamten maßgebend. Bei Beamten des gehobenen Dienstes, wie
im vorliegenden Fall, wird die Quote regelmäßig auf ein Zehntel festgesetzt (Urteil
vom 21. März 2001 - BVerwG 1 D 29.00 - BVerwGE 114, 88). Da der Senat keine
Anhaltspunkte dafür hat, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten
vom Durchschnitt der entsprechenden Laufbahnbeamten wesentlich unterscheiden,
ist auf diesen Kürzungssatz auch hier zu erkennen.
Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BDG davon
abgesehen, die Laufzeit des mit der Kürzung der Dienstbezüge verbundenen einjäh-
rigen Beförderungsverbotes abzukürzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 BDO. Maßgebend
für die Kostenquote ist der in der Berufungsschrift angekündigte und in der Haupt-
verhandlung gestellte Antrag des Beamten, ihn freizusprechen; denn mit dem Antrag
in der Berufungsschrift wird das Ziel des Rechtsmittels bestimmt (vgl. Urteil vom
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13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 13 = ZBR 1999, 424
= IÖD 2000, 105 m.w.N.).
Albers Heeren Müller
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
BDG § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2
Stichworte:
Technischer Fernmeldeoberinspektor; Intranet-Beauftragter der Dienststelle; Verän-
derung der Intranetseite mit beleidigendem Inhalt; subjektives Mobbing-Empfinden;
Wutausbruch am Arbeitsplatz; Polizeieinsatz; Störung des Betriebsfriedens; Sach-
verständigengutachten im Untersuchungsverfahren; keine verminderte Schuldfähig-
keit; Disziplinarmaß: Gehaltskürzung um ein Zehntel auf die Dauer von einem Jahr.
Urteil des Disziplinarsenats vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 2.04
I. VG … vom 03.03.2004 - Az.: VG M 13B D 04.192 -