Urteil des BVerwG vom 18.02.2003

Besatzung, Einreise, Alkohol, Zahl

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 19.02
BDiG VII VL 1/02
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Polizeihauptmeister im BGS ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. Februar 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Regierungshauptsekretär Ralf K a t t und
Postbetriebsassistent Johannes K e r s t i n g
als ehrenamtliche Richter
sowie
Leitender Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
und
- 2 -
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Polizeihauptmeisters im
BGS ... wird das Urteil des Bundesdiszipli-
nargerichts, Kammer VII - ... -, vom 14. Mai
2002 aufgehoben.
Der Beamte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beamten
hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden
dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den am ... geborenen Beam-
ten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu ha-
ben, dass er
als Angehöriger ... der BGSI ... C. unversteuerte und
unverzollte Waren, die er am 8. Juni 1999 im Rahmen ei-
ner Nordseestreife bei einem Zwischenaufenthalt auf der
Insel ... erworben hatte, und die ihrer Menge nach der
Einfuhrabgabepflicht unterlagen, am 12. Juni 1999 bei
der Rückkehr nach C. in das Zollgebiet der Gemeinschaft
eingeführt hat, ohne die Waren zuvor dem Bootskomman-
danten zur Anzeige zwecks Zollbehandlung bei der Zoll-
behörde zu melden, wodurch er Steuern verkürzte.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 14. Mai
2002 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von
zwei Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt. Es hat folgenden
Sachverhalt festgestellt:
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Der Beamte war in der Zeit vom 8. Juni bis zum 12. Juni
1999 Mitglied einer Seestreife ... der Bundesgrenzschutz-
inspektion (BGSI) ... C. in der Nordsee. Im Rahmen der
grenzschutzspezifischen Aufgaben wurde unter anderem auch
die Insel ... angelaufen. Auf der Insel ... besteht bei
ortsansässigen Schiffshändlern die Möglichkeit zum zoll-
freien Einkauf. Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung über
die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Ge-
päck der Reisenden vom 3. Dezember 1974 - EF-VO - (BGBl I
S. 3377) ist die Abgabenfreiheit für Reisemitbringsel nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 EF-VO für Personen, die beruflich oder
dienstlich auf Wasserfahrzeugen von Behörden üblicherweise
mehr als einmal im Kalendermonat einreisen, beschränkt.
Für Tabakwaren gilt eine Beschränkung auf maximal
40 Zigaretten pro Einreise. Für Alkohol und alkoholhaltige
Getränke ist die Einfuhr ausgeschlossen.
Soweit Besatzungsmitglieder über die Freimengen hinausge-
hende Waren auf das Festland einführen wollten, waren die-
se der zuständigen Zollbehörde anzuzeigen. Da das Boot des
Bundesgrenzschutzes ... in C. anlegte, wo Zollkontrollen
üblicherweise nicht mehr erfolgten, wurde in Übereinstim-
mung mit den Zollbehörden so verfahren, dass das Besat-
zungsmitglied über die Freimengen hinausgehende Warenein-
käufe dem Kommandanten rechtzeitig - spätestens bis zum
Anlaufen des Bootes in C. - zu melden hatte, der die Ge-
stellung dieser Waren sodann vorzunehmen hatte. Dabei hat-
te der Kommandant solche Waren bereits vor Einlaufen des
Schiffes in C. vom BGS-Boot aus dem Zoll anzuzeigen. Über
diese Verfahrensweise wurden die Beamten aller Bootsbesat-
zungen regelmäßig belehrt. Bereits 1988 waren die Besat-
zungsmitglieder in einem Kommandantenbrief auf diese Zoll-
bestimmungen hingewiesen worden. Zudem wurde kurz vor Ein-
laufen in den Hafen - wie üblich - über Schiffslautspre-
cher die Zollbelehrung durch den Kommandanten des Bootes
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durchgeführt. Ein entsprechender Vermerk wurde im Logbuch
aufgenommen.
Nach Beendigung des ...aufenthaltes und Rückkehr der See-
streife am 12. Juni 1999 nach C. verließ die Besatzung das
Boot und sollte mit zwei Fahrzeugen zur Bundesgrenzschutz-
dienststelle in A. gefahren werden. Nach etwa 400 Meter
wurden die beiden Fahrzeuge durch den Zoll gestoppt und
eine Zollkontrolle bei der Zolldienststelle C. durchge-
führt. Das Gepäck jedes Besatzungsmitgliedes wurde einer
Zollkontrolle unterzogen. Dabei wurden bei 13 von 16 Be-
satzungsmitgliedern zollpflichtige Waren (d.h. Zigaretten
oder/und Alkohol) festgestellt, die über der zulässigen
abgabefreien Menge lagen. Der Kommandant hatte vor Einlau-
fen in den Hafen keine Meldung an den Zoll abgegeben, da
ihm von den betroffenen Besatzungsmitgliedern ebenfalls
keine Meldung gemacht worden war.
Die betroffenen Besatzungsmitglieder mussten die übermäßig
eingeführten Waren nachverzollen, ohne dass diese be-
schlagnahmt wurden.
Bei zwei der Besatzungsmitglieder wurden so große Mengen
an zollpflichtigen Waren gefunden, dass für diese die blo-
ße Nachverzollung nicht möglich war. Die Zollbeamten un-
terbreiteten daraufhin den Vorschlag, Waren unter den Be-
satzungsmitgliedern pro forma umzuverteilen. Hierdurch
wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren vermieden.
Vier Beamte - unter anderen auch der Beamte - übernahmen
"pro forma" Waren, wobei letztendlich jeder der betroffe-
nen Beamten nur den von ihm tatsächlich eingeführten Waren
entsprechend die Nachverzollung übernahm.
Bei dem Beamten wurden anlässlich der Gepäckkontrolle eine
1-Literflasche Pitu (Spirituosen) gefunden. Auf den von
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ihm eingeführten Alkohol hatte er 13,30 DM Einfuhrabgaben
sowie 13,30 DM Zuschlagszahlung, somit insgesamt 26,60 DM
zu zahlen.
Der Beamte erklärte, er habe Kenntnis von der zollrechtli-
chen Belehrung und des Kommandantenbriefs gehabt. Er habe
aber nicht gewusst, dass sein Einkauf über der Freimenge
liege. Unter der Besatzung sei die Auffassung herrschend
gewesen, es gälten höhere Freimengen. Aus dem Dienstplan
des Jahres 2001 sei erkennbar, dass jede Besatzung nicht
mehr als 12 Fahrten pro Jahr machte. Deshalb habe er auch
mehr als die große Freimenge eingekauft, da er auch nicht
regelmäßig, sondern nur während einer 4-monatigen Abord-
nung an 5 Streifen teilgenommen habe. Die Meldepflicht an
den Kommandanten habe er nicht gekannt, früher hätten Lis-
ten ausgelegen, was jedoch in diesen 4 Monaten nicht der
Fall gewesen sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungs-
weise des Beamten als grob fahrlässigen Verstoß gegen die ihm
obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Ver-
halten innerhalb des Dienstes gewürdigt (§ 54 Satz 3, § 77
Abs. 1 Satz 1 BBG). Er habe gegen § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abga-
benordnung verstoßen, da er abgabepflichtige, zollpflichtige
Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft (EG) eingeführt habe,
ohne diese an den Zoll im Vorwege zu melden. Auf die tatsäch-
liche Zahl der Seestreifen pro Monat komme es nicht an, wenn
in der Regel eine größere Anzahl durchgeführt werde. Hierbei
sei die Zahl der Einreisen in das EG-Gebiet entscheidend. Aus
dem vom Beamten vorgelegten Dienstplan gehe hervor, dass im
Jahr 2001 für eine Besatzung 13 Fahrten stattgefunden hätten
(je eine pro Monat und im Juni zwei). Da auf die übliche Zahl
der Streifen abzustellen sei, sei es gleich, dass der Beamte
nur vier Monate dort tätig gewesen sei. Es seien auch für ihn
mehr als eine Streife pro Monat angefallen, da er in dem Zeit-
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raum von März bis Juni 1999 sieben Mal zum Festland zurückge-
kehrt sei. Auf den Charakter als Streifenfahrt komme es zoll-
rechtlich nicht an, vielmehr sei die Tatsache der Einreise in
das EG-Gebiet entscheidend. Da er die entsprechenden Vor-
schriften aus dem Kommandantenbrief und seine Meldepflicht ge-
kannt habe, dennoch die erforderliche Meldung unterlassen ha-
be, habe er jedenfalls fahrlässig gehandelt. Ihm sei insoweit
nicht zu widerlegen, dass er davon ausgegangen sei, berechtigt
einen Liter Alkohol einzuführen. Diese Fehleinschätzung sei
jedoch leicht zu vermeiden gewesen. Die Gesamtumstände machten
die Verhängung einer Gehaltskürzung erforderlich. Aufgrund der
äußerst geringen eingeführten Mengen sei eine Laufzeit von
zwei Monaten angemessen. Soweit der Beamte Waren für die bei-
den Kollegen pro forma übernommen habe, sei ihm ein diszipli-
narrechtlicher Vorwurf nicht zu machen. Die gesamte Besatzung
sei davon ausgegangen, dass der Vorschlag der Zollbeamten un-
bedenklich sei. Da eine schnelle Entscheidung habe getroffen
werden müssen, sei von einem nicht vermeidbaren Irrtum auszu-
gehen.
3. Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung
eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise das
Verfahren einzustellen. Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen
wie folgt begründet:
Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung
habe er davon ausgehen dürfen, dass er berechtigt gewesen sei,
die so genannte "große Freimenge" einzuführen. Dies ergebe
sich bereits daraus, dass die Einleitungsbehörde umfangreichen
Schriftverkehr mit den Zollbehörden habe führen müssen, um
selbst feststellen zu können, was zoll- und steuerrechtlich
zulässig gewesen sei. Wenn er insoweit einem Verbotsirrtum un-
terlegen sei, sei dieser nicht zu vermeiden gewesen. Die Ein-
leitungsbehörde hätte unter Beteiligung mehrerer Volljuristen
und umfangreicher Korrespondenz mit den zuständigen Zollbehör-
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den erst nach monatelanger Prüfungstätigkeit ermitteln können,
dass für ihn angeblich nur die kleine Freimenge zulässig gewe-
sen sei. Über derartige Mittel habe er zum Zeitpunkt seines
Handelns nicht verfügt. Es habe sich um seine letzte Fahrt auf
einer Nordseestreife gehandelt; seine Abordnung sei beendet
gewesen. Insoweit sei sein Fall anders gelagert, als die Fälle
der Stammbesatzungen, die regelmäßig Nordseestreifen führen.
Aus der kurzen Abordnung und der Beendigung der Abordnung er-
gebe sich im Übrigen, dass er nicht unter den Personenkreis
falle, der jährlich üblicherweise mehr als einmal je Kalender-
monat einreise. Die Durchführung eines förmlichen Disziplinar-
verfahrens sei unverhältnismäßig gewesen. Unabhängig von der
Irrtumsproblematik sei das angeschuldigte Verhalten am unteren
Rand jeglicher disziplinarrechtlicher Ahndung zu werten.
II.
Die Berufung ist begründet. Sie führt zum Freispruch des Beam-
ten gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 2 BDO. Der Beamte be-
fand sich zum Tatzeitpunkt in einem nicht vermeidbaren Ver-
botsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB). Das Disziplinarverfahren war
auch nach In-Kraft-Treten des neuen Bundesdisziplinargesetzes
nach bisherigem Recht, das heißt nach den Verfahrensregeln und
-grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung als übergangsweise
fortgeltendem Recht fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht: Ur-
teil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002,
1515).
Dem Beamten, der den äußeren Geschehensablauf der Tatvorwürfe
nicht in Abrede gestellt hat, kann nicht nachgewiesen werden,
dass er schuldhaft, das heißt zumindest fahrlässig, ein
Dienstvergehen begangen hat.
Zwar spricht viel dafür, dass für den Beamten nur die so ge-
nannte kleine abgabefreie Menge galt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1
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Nr. 3 EF-VO ist die Abgabefreiheit bei Personen beschränkt,
die beruflich oder dienstlich auf ... Wasserfahrzeugen von Be-
hörden ... tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise
mehr als einmal im Kalendermonat einreisen. Bei dem Merkmal
"üblicherweise" ist auf dienstliche regelmäßige Planung abzu-
stellen. Es hat keine langfristige Durchschnittsbetrachtung
stattzufinden, vielmehr ist hierbei auf den Kalendermonat ab-
zustellen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beamte im
Durchschnitt der dreimonatigen Abordnung mehr als 1,0 Strei-
fenfahrten durchgeführt hatte. Sofern feststeht, dass im Ein-
zelfall ein Besatzungsmitglied nicht mehr als einmal im Kalen-
dermonat einreist, steht ihm für diesen Monat die große Frei-
menge zu. Diese Auffassung stimmt überein mit der Auskunft der
Oberfinanzdirektion ... vom 18. Februar 2000.
Bei der in der Zeit vom 8. Juni bis 12. Juni 1999 durchgeführ-
ten Streifenfahrt handelte es sich dienstplanmäßig um die ers-
te und letzte Fahrt des Beamten im Monat Juni 1999. Er ist
aber, was zollrechtlich entscheidend ist, während dieser
Streifenfahrt mehr als einmal in einen Hafen des deutschen
Festlands eingelaufen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat
hat der Beamte hierzu erklärt: Mit seiner letzten Streifen-
fahrt sei er zunächst von C. aus nach ... gefahren. Dort seien
einige Fahrgäste des Grenzschutzes abgesetzt worden, um einen
Lotsenversetzer zu besichtigen. Im Austausch sei vom Lotsen-
versetzer anderes Personal wieder mit zurückgenommen worden;
die Besatzung des Streifenbootes sei hierbei nicht ausgebootet
worden, sondern an Bord geblieben. Sodann sei wieder C. ange-
laufen worden, nur um das beförderte Personal abzusetzen und
danach sogleich, das heißt ohne Landgang für die Besatzung,
auf die eigentliche Streifenfahrt zu gehen. Hierbei sei ...
abermals angelaufen worden und es habe Gelegenheit zum Einkauf
bestanden. Danach ist der Beamte zweimal im Hafen C. eingelau-
fen. Dass er nur einmal Gelegenheit zum zollfreien Einkauf
hatte und bei der ersten Einreise das Schiff nicht verlassen
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hat, dürfte für die Feststellung einer Einreise im zollrecht-
lichen Sinne keine Rolle spielen.
Auch wenn dem Beamten nur die kleine Freimenge zustand, kann
ihm jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, weil er
sich bei der Einführung der einen 1-Literflasche Spirituosen
in einem nicht vermeidbaren Verbotsirrtum befand (§ 17 Satz 1
StGB). Zwar war ihm der Inhalt des Kommandantenbriefes vom
11. Februar 1988 bekannt. In diesem wird aber das hier ent-
scheidende Problem der Zahl der Einreisen überhaupt nicht er-
wähnt, geschweige denn problematisiert. Auch die auf dem
Schiff durchgeführte Zollbelehrung war unvollständig. Abgese-
hen davon, dass der Beamte vorgetragen hat, die Zollbelehrung
über Bordlautsprecher habe dahin gelautet, sie (die Besat-
zungsmitglieder) sollten an die Belehrung denken, hat der Zeu-
ge J. ausgesagt, die Zollbelehrung beinhalte unter anderem die
Anmeldepflicht durch die Besatzung, wenn unverzollte Waren ü-
ber die Freimenge hinaus in das Zollinland eingeführt werden
sollten. Die Frage, wem welche Freimenge zustand, wurde danach
ebenfalls nicht geklärt. Zwar hätte es nahe gelegen, dass der
Beamte zur Vermeidung eines Verbotsirrtums sich im Besonderen
an den Zeugen J. zur Klärung der Frage gewandt hätte, ob für
ihn die große oder kleine Freimenge gelte, er hätte dann aber
eine zumindest unvollständige Auskunft erhalten. Wie der Zeuge
J. im Vorermittlungsverfahren erklärt hat, sei die Zollbeleh-
rung für alle Besatzungsmitglieder, auch für jene, die nur ab-
geordnet waren, gültig gewesen. Dies wäre in den Fällen, in
denen im Einzelfall nur eine Einreise im Kalendermonat statt-
findet, unzutreffend gewesen. Wenn die Vorinstanz ausführt,
die Fehleinschätzung des Beamten sei leicht zu vermeiden gewe-
sen, ohne zu sagen, wie dies hätte geschehen sollen, so kann
dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Rechtslage, worauf
die Verteidigung zutreffend hinweist, erst durch die Befassung
mehrerer Volljuristen, und diese in ihrer Auffassung teilweise
voneinander abweichend, zu klären versucht worden.
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Soweit das Bundesdisziplinargericht Überlegungen angestellt
hat, inwieweit der Vorfall, wonach der Beamte pro forma Waren
für zwei Kollegen übernommen hat, disziplinar zu berücksichti-
gen sei, sind diese bereits deshalb entbehrlich, weil dem Be-
amten insoweit in der Anschuldigungsschrift ein Vorwurf nicht
gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Albers Mayer Heeren
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Disziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
StGB § 17 Satz 1
EF-VO § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2
Stichworte:
BGS-Beamter; Teilnahme als abgeordneter Beamter auf Nordsee-
streifen in einer Bootsbesatzung; Einfuhr einer 1-Literflasche
Spirituosen; beschränkte Einfuhrmenge; keine Dienstpflichtver-
letzung aufgrund unvermeidbaren Verbotsirrtums; Freispruch.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 18. Februar 2003
- BVerwG 1 D 19.02 -
I. BDiG, Kammer VII - ... -, vom 14.05.2002
- Az.: BDiG VII VL 1/02 -