Urteil des BVerwG vom 08.09.2004

Nebentätigkeit, Unterbrechung der Frist, Wider Besseres Wissen, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 18.03
VG ... (Az. noch unbekannt,
vormals BDiG III VL 23/01)
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Regierungsamtsrat ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. September 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r ,
Oberamtsrat S c h n e i d e r
und Regierungsamtmann B a r t z
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsrätin z.A. ... ,
...,
als Vertreterin der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwalt ... , ...,
als Verteidiger,
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und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Regierungsamtsrats ... wird das Urteil
des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 27. März
2003 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein
Zehntel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten
hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund zu
zwei Dritteln und der Beamte zu einem Drittel zu tragen.
G r ü n d e :
I.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 27. März 2003 entschieden,
dass der ... Beamte, Sachbearbeiter in der Liegenschaftsverwaltung der Wehrbe-
reichsverwaltung (WBV) ..., in das Amt eines Regierungsamtmanns (Besoldungs-
gruppe A 11 BBesG) versetzt wird. Von den sechs disziplinarischen Vorwürfen der
Anschuldigungsschrift hat die Vorinstanz den Beamten im Anschuldigungspunkt 3
vom Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens freigestellt. In den übrigen fünf Anschuldi-
gungspunkten hat das Gericht folgende Sachverhalte festgestellt und diese jeweils
wie folgt disziplinarisch gewürdigt:
Anschuldigungspunkt 1:
Der seit 1971 nebenberuflich als Vertrauensmann für das Beamtenheimstättenwerk
(BHW) tätige Beamte übt diese Tätigkeit bis heute aus. Die Einnahmen aus dieser
Nebentätigkeit belaufen sich nach Angaben des Beamten auf ca. 60 000 DM im Jahr,
also nunmehr ca. 30 000 €. Aufgrund der neugefassten Vorschriften zur Ne-
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bentätigkeit von Beamten durch das Zweite Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom
9. September 1997 mussten auch Nebentätigkeiten, die vor In-Kraft-Treten des
Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes aufgenommen und nach diesem Zeit-
punkt weiter ausgeübt wurden, nach § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BBG schriftlich an-
gezeigt werden. Mit Verwaltungsanordnung Nr. 4/97, die der Beamte am 14. Januar
1998 zur Kenntnis nahm, weshalb er den Umlaufvermerk IV/6 vom 18. Dezember
1997 mit seinem Handzeichen abzeichnete, wurden die Mitarbeiter der ... Wehrbe-
reichsverwaltung ... auf diese neue Rechtslage hingewiesen. Die Erläuterung enthielt
den Hinweis, dass die neu eingeführte Anzeigepflicht auch für früher aufgenommene
Tätigkeiten gelte. Der Beamte hat am 30. März 1998 die Nebentätigkeit als Vertrau-
ensmann des BHW seiner Dienststelle schriftlich mitgeteilt.
Der Beamte hat erklärt, er habe bereits im Jahr 1971 die Übernahme der Tätigkeit
als Vertrauensmann beim BHW der ... Wehrbereichsverwaltung ... angezeigt. Es sei
auch üblich gewesen, dass der Vertrauensmann bei der Behördenleitung offiziell
vorgestellt worden sei, weshalb er mit dem Direktionsleiter des BHW beim Präsi-
denten der Wehrbereichsverwaltung vorgesprochen habe. Die wiederholte Anzeige
seiner Nebentätigkeit habe er nicht sofort veranlasst, da es amtsbekannt gewesen
sei, dass er diese Tätigkeit ausübe. Auch sei er davon ausgegangen, dass für ihn
die fünfjährige Übergangsfrist des § 65 Abs. 7 BBG gelte
.
Der Beamte hat sich pflichtwidrig verhalten, da er nach Kenntnisnahme der Geset-
zesänderung die von ihm übernommene Nebentätigkeit unverzüglich erneut hätte
anzeigen müssen. Dies hätte spätestens im Januar 1998 der Fall sein müssen,
nachdem er am 14. Januar 1998 hiervon Kenntnis genommen hatte. Sein Zögern
bis 30. März 1998 stellt einen Verstoß gegen die durch das Zweite Nebentätigkeits-
begrenzungsgesetz neu eingefügten Anzeigepflichten dar. Allerdings hat der Beam-
te nur leicht fahrlässig gehandelt. Offensichtlich handelt es sich um ein bloßes Ver-
sehen, da tatsächlich seine Nebentätigkeit als Vertrauensmann des BHW in der
Dienststelle bekannt war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beamte durch die verzögerte Anzeige etwa eine Verschleierung hätte vorneh-
men wollen. Auch mag der Beamte die Übergangsfrist des § 65 Abs. 7 BBG, die
ausweislich des Wortlautes nur für vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbe-
grenzungsgesetzes erteilte Genehmigungen gilt, nicht aber für zuvor bereits aufge-
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nommene Nebentätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen - diese waren zuvor nicht
einmal anzeigepflichtig - missverstanden haben. Insofern hätte der Beamte in ei-
nem, wenn auch vermeidbaren, Verbotsirrtum gehandelt, weshalb sein Unterlassen
nur als fahrlässig zu werten ist. Somit liegt ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 66
Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, § 55 Satz 2 BBG vor
.
Anschuldigungspunkt 2:
Zusätzlich zu der Tätigkeit als Vertrauensmann des BHW übernahm der Beamte ab
1991/1992 auch die Vermittlung von Fonds-Anteilen des Immobilienfonds der Woh-
nungsbaugesellschaft mbH ... (WGS). Zunächst liefen diese Vermittlungen über den
damaligen Gebietsleiter beim BHW, nach Trennung von diesem ab März 1996 lag
ihnen ein eigener Vertriebspartnervertrag der WGS mit dem Beamten zu Grunde.
Mitte 1996 untersagte der Bezirksdirektor des BHW jede weitere Vermittlung für die
WGS. Der Beamte stellte daraufhin diese Vermittlungstätigkeit im Oktober 1996 ein.
Die WGS ist keine Selbsthilfeeinrichtung der Beamten im Sinne des § 66 Abs. 1
Nr. 5 BBG. Daher hätte der Beamte gemäß § 65 Abs. 1 BBG vor Übernahme dieser
Nebentätigkeit eine Genehmigung der obersten Dienstbehörde einholen müssen.
Einen solchen Genehmigungsantrag hat der Beamte nicht gestellt.
Der Beamte hat ausgeführt, er habe für die WGS nicht aktiv geworben, sondern nur
reagiert, wenn er von seinem Kundenstamm des BHW auf Anlagemöglichkeiten
angesprochen worden sei. Daher habe sich für ihn die Vermittlung von Fonds-
Anteilen der WGS innerhalb seiner Tätigkeit als Vertrauensmann des BHW darge-
stellt. Der jährliche Provisionsumsatz aus dem Vertrieb von WGS-Fonds-Anteilen
habe sich auf rund 60 000 DM zusätzlich zu den Provisionen aus der Tätigkeit für
das BHW belaufen.
Der Beamte hat mit diesem Verhalten vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Pflich-
ten aus §§ 65, 66 BBG verstoßen, indem er es unterließ, die erforderliche Geneh-
migung für die Vermittlung von Fonds-Anteilen der WGS einzuholen. Da der Beam-
te wusste, dass die Wohnungsbaugesellschaft nicht zum BHW gehörte und selbst
keine Selbsthilfeeinrichtung der Beamten war, musste ihm auch klar sein, dass das
Geschäft für die WGS nicht ebenso anzeigefrei war, wie dies für die Tätigkeit für
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das BHW galt. Vielmehr war eine solche Nebentätigkeit sogar genehmigungspflich-
tig. Daher kann den Beamten die Einlassung nicht entschuldigen, er habe geglaubt,
es habe sich quasi um einen "Annex" zu der Tätigkeit als Vertrauensmann des
BHW gehandelt. Der Beamte hat vielmehr sehr wohl gewusst, dass für beide Tätig-
keiten unterschiedliche Maßstäbe anzuwenden waren
.
Anschuldigungspunkt 4:
Die Dauer der Mittagspause an der Dienststelle des Beamten wurde mit Dienstver-
einbarung vom 24. September 1990 in der Fassung vom 1. Dezember 1997 in
Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV) auf 30 Mi-
nuten festgelegt. Den Mitarbeitern wurde eine Rahmenzeit von 11:30 Uhr bis
13:00 Uhr eingeräumt, innerhalb der sie die zeitliche Lage ihrer Mittagspause selbst
bestimmen können
.
Der Beamte nutzte oftmals die Mittagspause zur Erledigung administrativer Angele-
genheiten seiner Tätigkeit für das BHW und begab sich zu diesem Zwecke zur
BHW-Bezirksdirektion ... Während er früher nur in Einzelfällen die Mittagspause
zeitlich überzog, steigerte sich dies seit Ende 1992 beträchtlich, als sich die Zu-
sammenarbeit mit dem neuen Bezirksdirektor intensivierte. So kam es regelmäßig
vor, dass der Beamte mehrmals pro Woche die Mittagspause um 30 bis 40 Minuten
überzog. Während er dies früher mit einem Umfang von ca. drei- bis viermal pro
Woche darstellte, hat er in der Hauptverhandlung vorgerechnet, dass dies, ausge-
hend von 260 Arbeitstagen im Jahr abzüglich Urlaub, Feiertagen, der Freitage, an
denen früher Dienstschluss gewesen sei sowie weiteren Tagen, an denen er aus
dienstlichen Gründen ganztägig in der WBV anwesend oder auf Dienstreise gewe-
sen sei, insgesamt an 119 Tagen jährlich der Fall gewesen sein könne. Dies ergebe
einen Durchschnitt von 2,64 Tagen pro Woche. Als der Präsident der Wehr-
bereichsverwaltung ... mit Schreiben vom 27. März 1998 auf die Einhaltung der Mit-
tagspause von 30 Minuten hinwies, gab der Beamte die Überziehung seiner Mit-
tagspause auf.
Der Beamte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Er hat zu seiner Ent-
lastung geltend gemacht, er sei davon ausgegangen, dass seinen Vorgesetzten
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seine Praxis der Mittagspausengestaltung bekannt gewesen sei. Er sei von diesen
deswegen nie gerügt worden und habe insgesamt seine Arbeit immer erledigt. Im
Gegenzug habe er eine Frühstückspause, wie sie eine Anzahl von Mitarbeitern der
WBV ... regelmäßig machten, nicht für sich in Anspruch genommen und sei insge-
samt davon ausgegangen, es habe eine stillschweigende Erlaubnis, Duldung oder
Billigung seitens seiner Vorgesetzten bestanden
.
Durch dieses Verhalten hat der Beamte gegen die ihm obliegende Pflicht zur Befol-
gung der allgemein erlassenen Anordnungen gemäß § 55 Satz 2 BBG verstoßen. Er
hat die ihm durch Dienstvereinbarung eingeräumte Mittagspause von einer halben
Stunde seit Jahren um 30 bis 40 Minuten in der Kernarbeitszeit überzogen und da-
mit um mehr als die Zeit, die eigentlich für die Mittagspause vorgesehen war. Er hat
zudem gegen die Pflicht aus § 65 Abs. 3 BBG verstoßen, wonach Nebentätigkeiten,
die nicht im Interesse des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, nur außerhalb der
Arbeitszeit auszuüben sind. Der Verstoß geschah vorsätzlich, weil der Beamte um
die Dauer der Mittagszeit wusste und zudem eine ausdrückliche Erlaubnis nicht
vorgelegen hat. Die Einlassung des Beamten, er sei davon ausgegangen, dass
seine Vorgesetzten aufgrund der Kenntnis um sein Verhalten dieses stillschweigend
erlaubt oder jedenfalls geduldet und gebilligt hätten, kann ihn nicht entlasten. Das
Gericht hat den entsprechenden Beweisantrag des Beamten zum Beweis der
Tatsache, dass die Vorgesetzten des Beamten von dessen Nichteinhaltung der
dienstlich vorgeschriebenen Mittagspausenregelung gewusst hätten, als wahr
unterstellt. Denn selbst die stillschweigende Duldung von Fehlverhalten durch einen
Vorgesetzten reicht im Allgemeinen nicht zur Rechtfertigung aus. Durch ein solches
Verhalten würden sich die Dienstvorgesetzten möglicherweise selbst des Vorwurfs
eines Dienstvergehens aussetzen. Das Fehlverhalten des Beamten wird hierdurch
jedoch nicht gerechtfertigt. Zudem hat sich eine Verwaltungsübung dergestalt, dass
jeder Beamte die per Dienstvereinbarung geregelte Mittagspause eigenständig
überziehen durfte, an der Dienststelle des Beamten gerade nicht feststellen lassen.
Eine solche Verwaltungsübung, die möglicherweise geeignet gewesen wäre, die
allgemeine Weisungslage für den Beamten abzuändern oder jedenfalls als unklar
erscheinen zu lassen mit der Folge, dass ein pflichtwidriges, bzw. schuldhaftes
Verhalten nicht mehr festgestellt werden könnte, hat die Beweisaufnahme nicht
erbracht. Entsprechend kann den Beamten auch nicht entlasten, dass seine
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Vorgesetzten ihn nie auf sein Verhalten angesprochen oder dieses kritisiert hätten.
Auch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Verstoßes gegen § 65 Abs. 3
BBG eine stillschweigende Erlaubnis durch den Dienstvorgesetzten nicht zulässig
ist. Gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG dürfen Ausnahmen nur in besonders be-
gründeten Fällen eingeräumt werden. Eine solche gesetzliche Regelung ist - anders
als eine Einzelweisung durch Vorgesetzte - keiner Änderung durch eine Verwal-
tungsübung zugänglich.
Auch aus dem von dem Beamten zitierten Rundschreiben des BMI vom 12. Juni
1976 bezüglich der Überziehung der Mittagspause und der Vor- und Nacharbeit im
Falle der Ausübung einer Nebentätigkeit für Selbsthilfeeinrichtungen folgt nicht die
Rechtfertigung des Verhaltens des Beamten. Dieses Rundschreiben regelt nur ver-
einzelte Verrichtungen aus Anlass der Nebentätigkeit. Hier hat der Beamte nahezu
regelmäßig die Mittagspause überzogen und nicht nur gelegentlich. Zudem hat der
Beamte seine Nebentätigkeit nicht am Dienstort, sondern an der Verwaltungsstelle
des BHW wahrgenommen.
Ein Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt nicht vor.
Der Beamte ist dem Dienst nicht ferngeblieben. Er hat vielmehr die von ihm zu
erbringende Dienstleistung eigenmächtig zeitlich anders gestaltet, als dies an der
Dienststelle vorgesehen war. Hierin liegt nach Sinn und Zweck der Vorschrift kein
Fernbleiben vom Dienst, sondern ein Ungehorsam. Insofern kann nicht unberück-
sichtigt bleiben, dass der Beamte insgesamt keine Zeitrückstände aufkommen ließ,
obschon er seine Arbeitszeit eigenmächtig teilweise von der Kernzeit in die Gleit-
zeitphase transferierte.
Anschuldigungspunkt 5:
Der Beamte reichte am 8. September sowie am 15. und 24. Oktober 1994 Beihilfe-
anträge ein, mit denen er Beihilfe für seine Tochter geltend machte. Obwohl diese
am 13. Juli 1994 die erste juristische Staatsprüfung bestanden hatte und deshalb
die Zahlung von Kindergeld zum 1. August 1994 eingestellt und ab diesem Zeitpunkt
nur noch der Ortszuschlag der Stufe 2 gezahlt wurde, daher auch dem Beamten für
seine Tochter als Angehörige keine Beihilfe mehr zustand, beantwortete er die
- 8 -
Frage unter Nr. 4 der Anträge nach den im Ortszuschlag berücksichtigungsfähigen
Kindern fehlerhaft. Er beantwortete die Frage in den Anträgen vom 8. September
und 15. Oktober 1994 mit "nein" und im Antrag vom 24. Oktober 1994 gar nicht.
Nach dem für die Bearbeitung der Beihilfe ausgefüllten Stammblatt erschien die
Tochter noch bis einschließlich Oktober 1994 im Ortszuschlag als berücksich-
tigungsfähig.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt eingeräumt. Er hat hierzu erläutert, er habe je-
denfalls nicht das Ziel verfolgt, ungerechtfertigt Beihilfeleistungen zu erlangen. Er
habe der die Besoldung berechnenden Stelle die Änderung rechtzeitig mitgeteilt.
Der Beamte hat durch dieses Verhalten vorsätzlich die ihm obliegende Wahrheits-
pflicht gemäß § 55 Satz 1, § 54 Satz 3 BBG verletzt. Auch wenn die - eine ärztliche
Behandlung der Tochter betreffenden - Rechnungen einen Zeitraum umfassten, in
dem die Tochter noch im Rahmen der Beihilfe berücksichtigungsfähig war, hätte der
Beamte dennoch die Fragen ordnungsgemäß beantworten müssen. Diese Pflicht
beruht nämlich darauf, dass die Dienststelle eigenständig die Berechtigung zur Be-
ziehung von Beihilfeleistungen zu prüfen hat und eine solche Kontrolle ihr nicht von
dem Beamten abgenommen werden kann. Da der Beamte um das Bestehen der
ersten juristischen Staatsprüfung seiner Tochter wusste und auch die damit ver-
knüpfte Beihilfeberechtigung kannte, handelte er vorsätzlich. Allerdings liegt nur ein
bloßer Formalverstoß vor; dass der Beamte die Absicht gehabt hätte, durch sein
Verhalten ihm nicht zustehende materielle Vorteile zu erzielen, war nicht festzustel-
len
.
Anschuldigungspunkt 6:
Mit Strafbefehl vom 22. September 1999 verhängte das Amtsgericht ... gegen den
Beamten wegen fünf tateinheitlicher Vergehen der Einkommen- und Gewerbesteu-
erhinterziehung im Veranlagungszeitraum 1991 bis 1995 eine Gesamtgeldstrafe von
180 Tagessätzen á 200 DM, insgesamt also 36 000 DM. Der Strafbefehl wurde am
12. Oktober 1999 rechtskräftig. In dem Strafbefehl wurde folgender Sachverhalt
festgestellt:
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Zum Zwecke der Steuerersparnis ließ der angeklagte Beamte auf seine Ehefrau, die
Angeklagte zu 2., ab dem Jahre 1976, auf seine Tochter, die Angeklagte zu 3., ab
Mai 1988 und auf seinen Sohn, den Angeklagten zu 4., ab 1992 jeweils eine
Vergütungsnummer bei dem BHW ... zuteilen, worauf Provisionen gutgeschrieben
wurden. Obwohl sämtliche Provisionen von dem angeklagten Beamten erzielt wur-
den, erfolgte die Verteilung der Provisionen, wie ihm bewusst und von ihm gewollt
war, auf seine Ehefrau und seine Kinder.
Durch die Umverteilung der Provisionseinnahmen ergaben sich für die angeklagten
Eheleute in den Veranlagungszeiträumen 1991 - 1995 eine wesentlich geringere
Steuerschuld.
Die Angeklagten zu 1. und 2. haben in den Einkommensteuererklärungen 1991 -
1995 und der Angeklagte zu 1. zudem in den Gewerbesteuererklärungen 1991 -
1995 Provisionseinnahmen 1991 i. H. von 80 705 DM, 1992 i. H. von 127 768 DM,
1993 i. H. von 116 732 DM, 1994 i. H. von 113 058 DM und 1995 i. H. von
100 969 DM verschwiegen, obwohl ihnen die Pflicht zur Versteuerung dieser Ein-
nahmen bekannt war.
Ziff. 1) Einkommensteuer 1991
13 518 DM
Gewerbesteuer 1991
11 662 DM
Ziff. 2) Einkommensteuer 1992
18 668 DM
Gewerbesteuer 1992
15 946 DM
Ziff. 3) Einkommensteuer 1993
22 860 DM
Gewerbesteuer 1993
10 489 DM
Ziff. 4) Einkommensteuer 1994
27 944 DM
Gewerbesteuer 1994
12 124 DM
Ziff. 5) Einkommensteuer 1995
26 066 DM
Gewerbesteuer 1995
10 926 DM
verkürzt wurde.
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Der Beamte hat den Sachverhalt eingeräumt. Er hat hierzu ausgeführt, er habe die
Steuerschulden schon im Jahre 1998 bezahlt. Tatsächlich belaufe sich die Summe
der hinterzogenen Einkommen- und Gewerbesteuer im Saldo auf einen Betrag von
ca. 134 000 DM. Aufgrund der Rückabwicklung seien seiner Frau und seinen Kindern
Steuerzahlungen in Höhe von rund 36 000 DM wieder erstattet worden. Sein Verhal-
ten habe daher insgesamt zu einem Schaden von ca. 134 000 DM und nicht von
170 000 DM geführt. Er habe damals die Idee gehabt, die Provisionen auf verschie-
dene Vergütungsnummern bei seinen Familienangehörigen zu verteilen und so von
Freibeträgen mehrfach Vorteile zu ziehen. Allerdings habe seine Steuerberaterin ihn
nie darauf aufmerksam gemacht, dass es damit steuerliche Probleme geben könne.
Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass seine Frau und seine Kinder bei der
Erzielung der Provisionen mitgewirkt hätten. Er habe daher Betriebseinnahmen auf
mehrere Personen verteilt, wie andernfalls deren Tätigkeit als Betriebsausgaben
steuermindernd zu seinen Gunsten hätten einberechnet werden müssen.
Der Beamte hat durch dieses Verhalten vorsätzlich gegen die ihm obliegende Pflicht
aus § 54 Satz 3 BBG zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten außerhalb
des Dienstes verstoßen.
Das Bundesdisziplinargericht hat die teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenen
Dienstpflichtverletzungen als einheitliches inner- und außerdienstliches Dienstverge-
hen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewertet, das wegen seiner Schwere eine De-
gradierung um eine Stufe erforderlich mache. Den Beamten belaste vor allem die
Steuerhinterziehung, die sich als schweres Wirtschaftsdelikt darstelle und im Regel-
fall - wie auch hier - für sich bereits eine Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung
nahe lege. Hinzu komme insbesondere noch, dass der Beamte über mehrere Jahre
hinweg ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit für die WGS mit Erlösen um die
60 000 DM pro Jahr ausgeübt habe. Ein solches Verhalten rechtfertige für sich ge-
sehen schon die Verhängung einer langjährigen Gehaltskürzung. Soweit sich der
Beamte auf mildernde Umstände berufe, seien diese nicht geeignet, den Ausspruch
einer Maßnahme unterhalb der Zurückstufung zu rechtfertigen.
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2. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt
und schriftsätzlich beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils anstelle
der Dienstgradherabsetzung auf eine Gehaltskürzung um ein Zehntel auf die Dauer
von 24 Monaten zu erkennen, sofern und soweit das Disziplinarverfahren nicht von
Gerichts wegen einzustellen sei. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend,
das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht eine Reihe mildernder Gesichtspunkte
außer Acht gelassen und erschwerende Umstände angenommen:
So sei der Verstoß gegen den sich auch aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ergebenden
Beschleunigungsgrundsatz im Disziplinarverfahren unberücksichtigt geblieben. Das
Steuerstrafverfahren habe bereits am 11. August 1997, das Disziplinarverfahren am
27. März 1998, d.h. vor über sechs Jahren begonnen. Er, der Beamte, habe diese
lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten. Durch kooperatives Verhalten in allen
Instanzen habe er zu einem beschleunigten Verfahrensgang beigetragen. Durch die
lange Verfahrensdauer werde er jedoch über die Maßen beeinträchtigt, und zwar
nicht nur physisch und psychisch im Hinblick auf die jahrelange Ungewissheit seiner
beruflichen Zukunft, sondern auch hinsichtlich seines weiteren dienstlichen Werde-
ganges. Normalerweise wäre er spätestens im Jahr 2000 zum Regierungsoberamts-
rat befördert worden. Faktisch bestehe jedoch seit 1997 eine Beförderungssperre.
Hinzu komme, dass er diese zusätzliche Benachteiligung aufgrund seines fortge-
schrittenen Lebensalters bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr ausgleichen
könne und auch später, durch entsprechend geringere Ruhestandsbezüge, nachteilig
betroffen sein werde. Es sei auch kaum nachvollziehbar, dass es etwa 3 ½ Jahre
nach Rechtskraft des Strafbefehls noch erforderlich sein solle, aus generalpräventi-
ven Gesichtspunkten eine Maßnahme mit Außenwirkung zu verhängen. Die lange
Verfahrensdauer sei daher geeignet, den Ausspruch einer milderen Maßnahme zu
rechtfertigen.
Ferner liege ein Verstoß gegen die im gesamten Disziplinarverfahren geltende Für-
sorgepflicht des Dienstherrn vor. So sei bei ihm, dem Beamten, die berechtigte Ver-
mutung aufgekommen, dass die Ermittlungen vornehmlich das Ziel gehabt hätten,
weitere disziplinarische Vorwürfe gegen ihn zu konstruieren. Dadurch sei nicht nur
sein Vertrauen in ein faires Verfahren frühzeitig und nachhaltig erschüttert worden,
sondern auch eine zusätzliche psychische Belastung entstanden. Unter anderem sei
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der falsche Verdacht geäußert worden, er habe noch nach 1992 für seinen Sohn
Kindergeld bezogen. Ferner sei wider besseres Wissen der Vorwurf erhoben worden,
er habe 1994 für seine Tochter Beihilfeleistungen erhalten und noch 1995 zu Unrecht
beantragt. Es seien unnötige, das Verfahren verzögernde Ermittlungen durchgeführt
worden. Die Vernehmung sich aufdrängender Zeugen sei unterblieben. Diese
Verletzung der verfahrensrechtlichen Fürsorgepflicht müsse bei der Bemessung der
Maßnahme zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stelle die Steuerhinterziehung gemäß
§ 370 AO auch kein "schweres Wirtschaftsdelikt" dar. Zur Einordnung in das Ge-
samtsystem der strafrechtlichen Steuerdelikte sei es erforderlich, § 370 AO zu den
schweren Formen des § 370 Abs. 3 und des § 370 a AO abzugrenzen. Nur in den
letztgenannten Fällen lägen "schwere Verfehlungen" vor. Die "gewöhnliche" Steuer-
hinterziehung - in den Augen der Öffentlichkeit ein "Kavaliersdelikt" - sei als "norma-
les Wirtschaftsdelikt" einzustufen. Dies werde auch an dem Umstand deutlich, dass
das Verfahren nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Straf- und Buß-
geldsachenstelle am Finanzamt ... geführt worden sei und nur zu einem Strafbefehl
mit einer Geldstrafe geführt habe. Der vorliegende Sachverhalt sei z.B. auch nicht zu
vergleichen mit einem Fall der Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung. Zudem sei es
unzutreffend, wenn das Bundesdisziplinargericht den Umfang der hinterzogenen
Steuern als "besonders hoch" bezeichne. Im System der Steuerdelikte bliebe danach
für wirklich schwere Fälle kein Raum mehr.
Ferner sei bei der Maßnahmebemessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen,
dass er sowohl im Steuerstraf- als auch im Disziplinarverfahren in größtmöglichem
Umfang mitgewirkt habe, um den Sachverhalt aufzuklären und das Verfahren alsbald
zum Abschluss zu bringen und dass er den Steuernachforderungsanspruch bereits
1998 vollständig erfüllt habe. Für ihn spreche auch seine bisherige Unbescholtenheit
und die Tatsache, dass er immer überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. In
Betracht zu ziehen sei zudem, dass er schwerbehindert sei und in jüngster Zeit
- stressbedingt - an Netzhautablösung leide. Schließlich müssten die gesamten fi-
nanziellen Auswirkungen der gegen ihn gerichteten Verfahren dergestalt mitberück-
sichtigt werden, dass es nicht zu einer doppelten Maßregelung komme. So trete ne-
- 13 -
ben die Dienstgradherabsetzung mit ihren besoldungs- und versorgungsrechtlichen
Folgen insbesondere die Geldstrafe über 36 000 DM.
Wenn nach alledem der Ausspruch einer Gehaltskürzung angemessen und geboten
sei, komme unter Berücksichtigung der genannten mildernden Umstände und der
Neuregelung des § 8 BDG in jedem Falle nur eine Laufzeit der Maßnahme von zwei
Jahren in Betracht. Dessen ungeachtet sei auch § 14 BDO zu beachten. Da es sich
bei der strafrechtlich abgeurteilten Steuerhinterziehung um einen abtrennbaren
Sachverhalt handele, ein einheitliches Dienstvergehen also nicht vorliege, sei inso-
weit eine Teileinstellung nach § 14 BDO angemessen. Falls der Senat dieser Auffas-
sung folge, sei dann von Gerichts wegen zu prüfen, ob die übrigen Pflichtverletzun-
gen gemäß § 4 BDO verjährt seien. Unter diesen Umständen trete an die Stelle einer
Gehaltskürzung die Einstellung des gesamten Disziplinarverfahrens.
II.
Die Berufung des Beamten hat überwiegend Erfolg; sie führt zu einer Kürzung der
Dienstbezüge auf die Dauer von drei Jahren.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach Inkrafttreten des
Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -
grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht
z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515). Aller-
dings können auf sog. Altfälle - wie hier - ausnahmsweise auch Vorschriften des
Bundesdisziplinargesetzes Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten Be-
amten materiellrechtlich besser stellen (Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 D
23.03 - IÖD 2004, 164 = DÖV 2004, 746, zu § 14 BDG).
1. Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, wie der Verteidiger
in der Hauptverhandlung auf Nachfrage bestätigt hat. Damit ist der Senat an die Tat-
und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene
disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten fahrlässigen und vorsätzlichen
Pflichtverletzungen als inner- und außerdienstliches Dienstvergehen gebunden.
- 14 -
Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Vorinstanz auch zu Recht ein einheit-
liches Dienstvergehen angenommen, so dass eine isolierte Bewertung einzelner
Dienstverfehlungen nach §§ 14, 4 BDO oder §§ 14, 15 BDG ausscheidet.
Liegen mehrere Dienstpflichtverletzungen eines Beamten vor, ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handelt. Die
Rechtsprechung des Senats lässt eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher
Verfehlungen nur dann ausnahmsweise zu, wenn die das Dienstvergehen aus-
machenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammen-
hang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (vgl. z.B. BVerwGE 111,
54, 56 f. m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwischen allen Pflichtverletzungen be-
steht eine äußere (zeitliche) Klammer. Dies wird ohne weiteres an folgender Über-
sicht deutlich:
Anschuldigungspunkt 1: Januar bis März 1998, Nichtanzeige der Nebentätigkeit;
Anschuldigungspunkt 2: 1991/1992 bis Oktober 1996, unerlaubte Nebentätigkeit
für WGS;
Anschuldigungspunkt 4: Ende 1992 bis März 1998, Überziehung der Mittagspause;
Anschuldigungspunkt 5: September/Oktober 1994, falsche Angaben in Beihilfe-
anträgen;
Anschuldigungspunkt 6: 1991 bis 1995, Steuerhinterziehung.
Bis auf Anschuldigungspunkt 5 besteht zudem ein innerer Zusammenhang zwischen
den übrigen Pflichtverletzungen. Die Überziehung der Mittagspausen beruhte darauf,
dass der Beamte in dieser Zeit den unerlaubten bzw. nicht angezeigten Nebentätig-
keiten nachging. Die Steuerhinterziehung beruhte auf unrichtigen Erklärungen spe-
ziell zu den Einkünften aus dieser Tätigkeit.
Aufgrund der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß hat der Senat nur
noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt zur Verhängung einer Kürzung
der Dienstbezüge des Beamten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG auf die Dauer von
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drei Jahren. Der Ausspruch dieser Maßnahme ist hier zulässig, erforderlich aber
auch ausreichend.
a) Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusam-
men, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach
der schwersten Verfehlung. Dies ist im vorliegenden Fall - in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz - die außerdienstliche Pflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 6.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom
13. November 2001 - BVerwG 1 D 55.00 m.w.N.) ist bei einer Steuerhinterziehung
i.S. des § 370 AO dann eine Dienstgradherabsetzung auszusprechen, wenn der Um-
fang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - sich im fünf- oder sechsstelli-
gen Betragsbereich bewegt - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwer-
wiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände mit erheblichem Ei-
gengewicht verbunden sind. Aus disziplinarischer Sicht handelt es sich nicht nur um
ein "Kavaliersdelikt", sondern um eine regelmäßig schwerwiegende Verfehlung, die
dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Beamte persönlich durch strafbares Ver-
halten unter Schädigung seines Dienstherrn unberechtigt hohe Steuervorteile ver-
schafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch Steuermittel
alimentiert wird.
Im vorliegenden Fall ist danach an sich eine Dienstgradherabsetzung verwirkt. Der
Beamte hat innerhalb von fünf Jahren über 170 000 DM an Einkommen- und Ge-
werbesteuer hinterzogen, auch wenn der Steuerschaden des Staates nach einer
Gegenrechnung der von der Ehefrau und dem Sohn des Beamten entrichteten
Steuer "nur" ca. 134 000 DM betragen hat. Mildernd kann dem Beamten in diesem
Zusammenhang nicht zugute kommen - wie die Vorinstanz meint -, dass er seine
Provisionseinnahmen betragsmäßig richtig angegeben und nur falschen Empfängern
zugeordnet hat. Die bewusst falschen Angaben sollten ja gerade seine Steuerver-
pflichtung - rechtswidrig - erheblich verkürzen, was letztlich auch gelungen ist. Zu-
gunsten des Beamten kann auch nicht berücksichtigt werden, dass dieser die hinter-
zogenen Steuern nachgezahlt hat; hierzu war er als Steuerschuldner rechtlich ver-
pflichtet (vgl. Urteil vom 6. Juni 2000 - BVerwG 1 D 66.98 - DÖD 2000, 290).
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b) Gleichwohl hält es der Senat - auch unter Berücksichtigung der Verfehlungen in
den Anschuldigungspunkten 1 (Fahrlässigkeitsverstoß), 2 (ungenehmigte Nebentä-
tigkeit über ca. fünf Jahre), 4 (Pausenüberschreitung ohne erkennbare Auswirkung
auf den Dienstbetrieb) und 5 (Wahrheitspflichtverletzung ohne Betrugsabsicht) - aus-
nahmsweise für angemessen, von einer Zurückstufung abzusehen und (noch) eine
Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen. Denn dem Beamten stehen eine Reihe
durchgreifender Milderungsgründe zur Seite:
Zu seinen Gunsten ist vor allem die relativ lange Dauer des Disziplinarverfahrens zu
berücksichtigen. Dies ist bei allen Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaß-
nahme wegen ihres Zweckes der Pflichtenmahnung nach der Senatsrechtsprechung
möglich (vgl. z.B. BVerwGE 113, 229 - unter Aufgaben der früheren strengeren
Rspr. - und Urteil vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 71.97: fünf Jahre zurücklie-
gende Verfehlung und weitere Milderungsgründe, Ausspruch einer Gehaltskürzung
anstelle einer Degradierung). Zur langen Dauer des Verfahrens hat der Beamte nicht
im Geringsten beigetragen. Obwohl der schwerbehinderte Beamte (GdB 60) intensiv
und vorbehaltlos an der Sachverhaltsaufklärung sowie Durchführung des gesamten
Verfahrens mitgewirkt hatte, konnte er nicht verhindern, dass das Disziplinarverfah-
ren bis zur Hauptverhandlung vor dem Senat ca. 6 ½ Jahre gedauert hat. Diese lan-
ge Dauer des Verfahrens und die Ungewissheit seines Ausgangs haben den Beam-
ten nachvollziehbar sehr belastet. Mit der Berufung macht er auch entsprechende
- stressbedingte - gesundheitliche Folgen der langen Verfahrensdauer (insbesondere
Bluthochdruck und Netzhautablösung) geltend. Dies erscheint glaubhaft. Es kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass die Belastung der erheblichen Dauer des
Verfahrens dem Beamten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bereits verdeutlicht
und dadurch - ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilung im Anschuldigungs-
punkt 6 - eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat.
Für den inzwischen 61jährigen Beamten spricht weiter der Umstand, dass er im
Rahmen seiner Altersteilzeit nach dem Blockmodell vor dem Ende seiner "Arbeits-
phase" (...) steht. Dies mindert zusätzlich das disziplinarrechtliche Bedürfnis nach ei-
ner Pflichtenmahnung. Befände sich der schwerbehinderte Beamte derzeit schon im
Ruhestand, dürfte ohnehin nur eine Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen wer-
den (§ 5 Abs. 2 BDO, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BDG).
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Ferner ist unterhalb der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme mildernd zu berück-
sichtigen, dass der Beamte nicht nur disziplinarisch und strafrechtlich unbelastet,
sondern auch durchgängig überdurchschnittlich beurteilt worden ist. Er hat jederzeit
- vor und während des Disziplinarverfahrens - ein nachweislich hohes dienstliches
Engagement gezeigt. Gleichwohl schied während des Laufs des Disziplinarverfah-
rens eine Beförderung aus. Auch dies ist zugunsten des Beamten in Rechnung zu
stellen.
c) Kommt nach alledem hier nur der Ausspruch einer Gehaltskürzung in Betracht, so
beurteilt sich die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach § 8 BDG. Der Höchstrahmen
dieser Vorschrift ist hier auszuschöpfen.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 BDG bestimmt u.a., dass die Kürzung der Dienstbezüge längstens
drei Jahre beträgt. Diese Vorschrift des materiellen Disziplinarrechts (Senatsurteil
vom 17. März 2004 a.a.0., UA S. 16; vgl. auch Gansen, DiszR, § 5 Rn. 1; Köhler/
Ratz, BDG, 3. Aufl., § 5 Rn. 2) stellt für den Beamten im Vergleich zum bisher gel-
tenden § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO ("Gehaltskürzung ... auf längstens fünf Jahre") eine
günstigere Regelung dar. Entsprechendes gilt z.B. auch in Bezug auf § 8 Abs. 4
Satz 2 BDG, der für das während der Gehaltskürzung wirkende gesetzliche Beförde-
rungsverbot im Gegensatz zu § 9 Abs. 3 BDO nunmehr vorsieht, dass der Geltungs-
zeitraum dieses Verbotes in der Disziplinarentscheidung abgekürzt werden kann.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. März 2004
(a.a.O.)
in einem anderen Zu-
sammenhang zu § 14 BDG entschieden hat, gebietet die Auslegung der Übergangs-
vorschrift des § 85 BDG, dass die Neuregelung (§ 14 BDG) wegen der darin enthal-
tenen materiellrechtlichen Besserstellung im Vergleich zu den Regelungen des alten
Rechts (§ 14 BDO) einem angeschuldigten Beamten auch dann zugute kommen
muss, wenn dieser sich noch in einem Altverfahren nach der Bundesdisziplinarord-
nung zu verantworten hat. Dabei hat der Senat auch maßgeblich darauf abgestellt,
dass die für den Beamten günstigere Neuregelung des § 14 BDG auf einem vom
Gesetzgeber erkannten und gelösten praktischen Regelungsbedürfnis beruht und
nicht unterstellt werden kann, dass die Neuregelung nicht sofort wirksam werden soll.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 BDG. Dies hat
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der Senat in seinem Urteil vom 17. März 2004 (a.a.0., UA S. 16) zu § 8 Abs. 1 Satz 1
BDG bereits zum Ausdruck gebracht und u.a. ausgeführt:
"Entsprechendes gilt aber auch für andere Abmilderungen im neuen ma-
teriellen Recht. So hat sich der Gesetzgeber z.B. bei der Herabsetzung
der Höchstdauer einer Kürzung der Dienstbezüge von früher fünf Jahren
auf nunmehr drei Jahre von Literaturstimmen leiten lassen, die auf unbilli-
ge Folgen der bisherigen Regelungen hingewiesen hatten (vgl. Finger,
ZBR 1973, 144; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, in:
GKÖD Bd. II K § 9 Rn. 8); deren Kritik, so heißt es in der Begründung zum
Regierungsentwurf, sei berechtigt (vgl. BTDrucks 14/4659, B. zu Art. I § 8,
2. Abs.). Wenn der Gesetzgeber derartige Unbilligkeiten vermeiden will, ist
ebenfalls anzunehmen, dass dies nach seinem Willen auch alsbald ge-
schehen und nicht auf die lange Bank geschoben werden soll".
Hier hält es der Senat im Hinblick auf die zusätzlich festgestellten Pflichtverletzungen
in den Anschuldigungspunkten 1, 2, 4 und 5 für erforderlich, eine Kürzung der
Dienstbezüge auf die Dauer von drei Jahren auszusprechen. Eine solche Ausschöp-
fung der gesetzlichen Höchstlaufzeit der Maßnahme gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG
ist schon deshalb geboten, weil zusätzlich zur Steuerhinterziehung ein weiteres (in-
nerdienstliches) Fehlverhalten von erheblichem Gewicht hinzutritt: Allein durch die
ungenehmigte Nebentätigkeit über ca. fünf Jahre (Anschuldigungspunkt 2) ist der
Ausspruch einer - je nach den Umständen des Einzelfalls auch längerfristigen - Ge-
haltskürzung verwirkt (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 12. November 2003 - BVerwG 1 D
6.03 m.w.N. -).
d) Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstverge-
hens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend. Bei Beamten des gehobe-
nen Dienstes wird die Quote regelmäßig auf ein Zehntel festgesetzt (BVerwGE 114,
88). Auf diesen Kürzungssatz ist auch hier zu erkennen. Aufgrund der Tatsache,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des sich in der Altersteilzeit befindenden Be-
amten derzeit noch sehr günstig sind, zumal dieser aus seiner Nebentätigkeit für das
BHW zusätzlich monatlich etwa 2 500 € erlöst, hat der Senat zwar erwogen, die Kür-
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zungsquote zu erhöhen; die gesetzliche Höchstquote beträgt ein Fünftel (§ 8 Abs. 1
Satz 1 BDG, ebenso § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO). Letztlich hat der Senat aber im Hinblick
auf den Umstand, dass der Beamte bereits durch eine empfindliche Geldstrafe in
Höhe von 36 000 DM finanziell belastet worden ist, am Regelkürzungssatz festgehal-
ten.
e) Dem Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge für das einheitliche Dienstverge-
hen steht weder nach altem Recht (§ 4 BDO) noch nach neuem Recht (§ 15 BDG)
ein Verfolgungs- oder Maßnahmeverbot infolge Zeitablaufs entgegen. Es kann daher
offen bleiben, welche dieser beiden Regelungen hier zur Anwendung kommt.
Eine "Verfolgungsverjährung" gemäß § 4 BDO ist noch nicht eingetreten. Nach
Abs. 2 der Vorschrift darf ein mit einer Gehaltskürzung zu ahndendes Dienstverge-
hen nicht mehr verfolgt werden, wenn seit dem Dienstvergehen mehr als drei Jahre
verstrichen waren, bevor das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.
Diese Drei-Jahresfrist ist im vorliegenden Fall beachtet worden. Der Fristenlauf be-
ginnt bei einem aus mehreren Pflichtverletzungen bestehenden Dienstvergehen - wie
hier - mit Vollendung der zeitlich letzten Pflichtverletzung, denn erst zu diesem Zeit-
punkt ist das Dienstvergehen vollendet (vgl. Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG
1 D 70.87 - ZBR 1989, 245 = RiA 1989, 133 <135>). Das war hier Ende März 1998
(Anschuldigungspunkte 1 und 4). Die Einleitungsverfügung wurde dem Beamten am
19. April 2000, d.h. nach nur etwas mehr als zwei Jahren nach Beginn des Fristen-
laufs zugestellt.
Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn - zugunsten des Beamten - § 15 BDG Anwen-
dung finden sollte. Nach § 15 Abs. 2 BDG darf eine Kürzung der Dienstbezüge - dies
entspricht der Gehaltskürzung nach altem Recht (§ 85 Abs. 2 Nr. 1 BDG) - nicht
mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung des Dienstvergehens - hier
Ende März 1998 - mehr als drei Jahre vergangen sind. Diese Drei-Jahresfrist ist der-
zeit noch nicht abgelaufen. Dies beruht auf dem Umstand, dass § 15 Abs. 4 BDG
mehrere Unterbrechungstatbestände enthält, nach denen der Lauf der Frist aufgrund
der Unterbrechung aufhört und danach von neuem zu laufen beginnt (vgl. dazu § 249
Abs. 1 ZPO); daneben ordnet § 15 Abs. 5 BDG Hemmungstatbestände an (zur
Hemmung eines Fristenlaufs, vgl. § 209 BGB). Danach gilt hier Folgendes:
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Ende März 1998:
Vollendung des Dienstvergehens;
27. März 1998:
Einleitung von Vorermittlungen (entspricht Einleitung des
Disziplinarverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BDG, Un-
terbrechung der Drei-Jahresfrist gemäß § 15 Abs. 4 BDG),
zugleich Aussetzung des Verfahrens gemäß § 17 Abs. 2
BDO hinsichtlich des Steuerstrafverfahrens (entspricht
Aussetzung des Verfahrens nach § 22 BDG, Beginn der
Hemmung des Fristenlaufs gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1
BDG);
23. November 1999:
Aufhebung der Aussetzung (Ende der Hemmung des Fris-
tenlaufs);
ab 24. November 1999:
faktischer Beginn einer "Verjährungsfrist";
nach ca. 1 Jahr und 8 1/2 Monaten:
9. August 2001:
Eingang der Anschuldigungsschrift beim Bundesdiszipli-
nargericht mit dem Ziel der "Zurückstufung" (entspricht
Erhebung der Disziplinarklage gemäß §§ 34, 52 BDG, Un-
terbrechung der Frist gemäß § 15 Abs. 4 BDG),
zugleich für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfah-
rens Hemmung des Fristenlaufs gemäß § 15 Abs. 5
Satz 1 BDG.
3. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt noch eine Beförderung des jetzt 61jährigen
Beamten in Betracht kommt - das Verbot der Altersbeförderung, § 12 Abs. 4 Nr. 3
BLV a.F., ist durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverord-
nung vom 2. Juli 2002, BGBl I S. 2447, entfallen -, sieht der Senat im Rahmen seines
Ermessens ("kann") davon ab, gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BDG die Laufzeit des mit
der Kürzung der Dienstbezüge verbundenen dreijährigen Beförderungsverbotes ab-
zukürzen. Die "lange Verfahrensdauer" ist bereits zugunsten des Beamten in die
Bemessung der Disziplinarmaßnahme eingeflossen und hat zum Ausspruch einer
niedrigeren Maßnahme geführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 BDO. Maßgebend
für die Kostenquote ist der in der Berufungsschrift angekündigte Antrag des Beamten
- 21 -
auf Verhängung einer zweijährigen Gehaltskürzung. Mit dem Antrag in der Beru-
fungsschrift wird das Ziel des Rechtsmittels bestimmt (vgl. Urteil vom 13. Juli 1999
- BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.).
Albers
Heeren
Dr. Müller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AO
§ 370
BBG § 54 Satz 3, § 55 Satz 1 und 2, § 65 Abs. 1, 3 und 7,
§ 66 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 77 Abs. 1
BDG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 14, 15 Abs. 2, 4 und 5, § 85
BDO § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 14
Stichworte:
Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbe-
steuer über 5 Jahre (Steuerschaden etwa 134 000 DM); ungenehmigte Nebentätig-
keit über ca. 5 Jahre und weitere Pflichtverletzungen (Verstoß gegen Pausenrege-
lung, Wahrheitspflichtverletzung etc.); durchgreifende Milderungsgründe (6 ½ Jahre
dauerndes Disziplinarverfahren, gemindertes Erziehungsbedürfnis wegen bevorste-
henden Endes der Arbeitsphase im Rahmen der Altersteilzeit, überdurchschnittliche
Beurteilungen etc.); Kürzung der Dienstbezüge für 3 Jahre (Höchstlaufzeit gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 BDG); keine Abkürzung der Laufzeit des dreijährigen Beförde-
rungsverbotes.
Leitsatz:
1. Eine unterhalb der Entfernung aus dem Dienst gebotene Disziplinarmaßnahme
kann auch in der Maßnahmeart milder ausfallen, wenn das Straf- und/oder das Dis-
ziplinarverfahren übermäßig lange gedauert und der Beamte dies nicht zu vertreten
hat (wie BVerwGE 113, 229).
2. Die Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG (Höchstlaufzeit der Kürzung der
Dienstbezüge) und des § 8 Abs. 4 Satz 2 BDG (Abkürzung der Laufzeit des Beförde-
rungsverbotes) sind wegen der materiellrechtlichen Besserstellung eines angeschul-
digten Beamten im Vergleich zu den Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
BDO auch auf sog. Altfälle anzuwenden, die verfahrensrechtlich noch nach der Bun-
desdisziplinarordnung fortzuführen sind (im Anschluss an Urteil vom 17. März 2004
- BVerwG 1 D 23.03 -).
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03
I. BDiG, Kammer III - ... -, vom 27.03.2003 - Az.: BDiG III VL 23/01 -
(jetzt: VG ..., Az.: noch nicht bekannt)