Urteil des BVerwG vom 26.03.2003

Rechtskräftiges Urteil, Patrone, Steuerhinterziehung, Zollamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 18.02
BDiG V VL 24/01
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Zollhauptsekretär ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. März 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Regierungshauptsekretärin Beate G r a a f - S a u e r
und Postbetriebsassistent Reinhard W e b e r
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
und
- 2 –
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts
wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts,
Kammer V - ... -, vom 26. April 2002 mit Aus-
nahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Der Zollhauptsekretär ... wird in das Amt
eines Zollsekretärs, Besoldungsgruppe A 6
BBesG, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem
Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen
haben der Bund und der Beamte je zur Hälfte zu
tragen.
G r ü n d e :
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den am ... in ..., Kreis
..., geborenen und aus der Zollverwaltung der DDR übernommenen
Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu
haben, dass er
1. im Zeitraum Dezember 1996 bis September 1998
in insgesamt 14 Fällen im Dienst unversteuerte
Zigaretten aus der Tschechischen Republik nach
Deutschland eingeschmuggelt hat,
2. mit aufgefundener Munition pflichtwidrig umge-
gangen ist.
Aufgrund des Sachverhalts in Anschuldigungspunkt 1 ist der Be-
amte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom
29. Mai 2000 wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1
Nr. 2
- 3 –
AO in 14 Fällen und unter Freispruch im Übrigen zu einer Ge-
samtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM verur-
teilt worden.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 26. April
2002 entschieden, dass der Beamte in das Amt eines
Zollobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7 BBesG) versetzt wird.
Es hat die Vorwürfe als erwiesen angesehen und hat die
festgestellte Handlungsweise des Beamten als schwerwiegendes
Dienstvergehen gewertet. Dieser habe als Zollgrenzbeamter und
Vorgesetzter wiederholt über einen längeren Zeitraum erheblich
versagt. Als Zollbeamter habe er gerade das getan, was er habe
verhindern sollen. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass er
nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt habe, bislang weder
strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten sei
und ansonsten gute dienstliche Leistungen erbringe. Da er
schon seit längerem bei einer anderen Dienststelle, weitab von
der Grenze, beschäftigt werde, sei die Wiederholungsgefahr ge-
ring. Im Vergleich zu den Disziplinarentscheidungen in ähnlich
gelagerten Fällen sei es erforderlich, aber auch ausreichend,
eine Degradierung auszusprechen.
3. Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Beru-
fung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu
entfernen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Zwar habe die Vorinstanz das Schwergewicht des Dienstvergehens
zu Recht im Anschuldigungspunkt 1 gesehen. Das betreffende
Fehlverhalten sei jedoch nicht zutreffend gewürdigt worden.
Der Beamte habe sich durch die schwerwiegenden
Pflichtverletzungen insgesamt für den öffentlichen Dienst
untragbar gemacht und habe deshalb die disziplinare Höchstmaß-
nahme verwirkt.
Das Bundesdisziplinargericht habe bereits verkannt, dass der
Beamte auch aus materiell eigennützigen Motiven gehandelt ha-
be. Er habe die Zigaretten nicht nur für den Eigengebrauch
- 4 –
nach Deutschland eingeschmuggelt, sondern habe diese zum Teil
weiterverkauft.
Ein Zollgrenzbeamter, der - entgegen seiner eigentlichen
Aufgabe der Schmuggelbekämpfung - unversteuerte Zigaretten
unerlaubt einführe, versage im Kernbereich seiner Pflichten.
Erschwerend komme bei dem hier zu beurteilenden Dienstvergehen
der lange Tatzeitraum und die wiederholte Begehungsweise von
insgesamt 14 nachgewiesenen Fällen hinzu. Der Beamte habe auch
als Vorgesetzter schwer versagt. So habe er nicht nur seine
Stellung als aufsichtsführender Beamter zur Planung und Aus-
führung der Taten ausgenutzt, indem er seine Streifengänge in
Zivil oder Dienstuniform zum Teil speziell für seine
Schmuggeltouren geplant habe. Er habe auch als
Dienstvorgesetzter ein schlechtes Beispiel für seine
Untergebenen abgegeben und diese wiederholt in Gewis-
senskonflikte gebracht. Zeugen hätten bestätigt, dass er, der
Beamte, auf Kollegen psychischen Druck ausgeübt habe, um diese
davon abzubringen, ihr Wissen um die Schmuggelgänge dem
Dienststellenleiter zu melden.
Ferner falle ins Gewicht, dass das Strafgericht den Beamten
nicht nur wegen "einfacher" Steuerhinterziehung nach § 370
Abs. 1 Nr. 2 AO, sondern wegen eines "besonders schweren Fal-
les" im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO hätte verurtei-
len müssen. Denn dieser habe seine Stellung als Amtsträger
missbraucht. Das Bundesdisziplinargericht sei an diese falsche
strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht gebunden
gewesen.
Schließlich hätte die Vorinstanz auch das "positive Verhalten"
des Beamten beim Zollamt ... nicht mildernd berücksichtigen
dürfen. Der Beamte habe damals keinerlei Unrechtseinsicht ge-
zeigt. Erst durch die Umsetzung an eine andere Dienststelle
sei sein schweres Fehlverhalten beendet worden. Diese Maßnahme
sei zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
- 5 –
Dienstbetriebes erforderlich gewesen. Der Umstand, dass er
nicht vom Dienst sus-
- 6 –
pendiert worden sei, widerspreche nicht der Annahme eines
schweren Dienstvergehens. Der Dienstherr habe vorerst und an
anderer Stelle auf die Dienstleistung des Beamten nicht ver-
zichten wollen.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat teilweise
Erfolg. Sie führt zur Degradierung des Beamten um zwei
Beförderungsämter.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch
nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den
Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung
fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Feb-
ruar 2002 – BVerwG 1 D 19.01 – NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Bundesdiszip-
linaranwalt greift unter anderem die disziplinarrechtliche
Wertung des Dienstvergehens durch die Vorinstanz an und macht
- ohne § 54 Satz 2 BBG ausdrücklich zu erwähnen - geltend, der
Beamte habe auch eigennützig gehandelt. Das Bundesdisziplinar-
gericht hat eine entsprechende Pflichtverletzung verneint und
deshalb § 54 Satz 2 BBG als verletzte Vorschrift auch nicht
zitiert (vgl. zur Qualifizierung des Rechtsmittels als "unbe-
schränkt eingelegt" den umgekehrten Fall eines Beamten, der
bestreitet, eigennützig gehandelt zu haben, Urteil vom 14. Ok-
tober 1997 - BVerwG 1 D 60.96). Der Senat hat deshalb den
Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu
würdigen.
- 7 –
1. Sachverhaltsfeststellung und disziplinarrechtliche Würdi-
gung:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist der Senat gemäß
§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen in
dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom
29. Mai 2000, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. An-
lass für einen Lösungsbeschluss besteht nicht, zumal die Rich-
tigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vom Beamten ein-
geräumt und vom Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung
nicht infrage gestellt wird. In dem Strafurteil hat das
Amtsgericht ... folgendes festgestellt:
"Im Zeitraum Dezember 1996 bis September 1998 schmug-
gelte der Angeklagte, der Zollbeamter ist, mindestens
3 720 Stück unversteuerte Zigaretten der Sorten "Marl-
boro", "HB" und "Gauloises" über Wanderwege im Bereich
Deutschg. und Deutschk. aus der Tschechischen Republik
nach Deutschland ein, indem er Streifgänge mit Unterge-
benen dazu nutzte, in der Tschechischen Republik einzu-
kaufen und nach Deutschland zu bringen.
Um für diese Zigaretten die Eingangsabgaben in Höhe von
ingesamt 1 116,97 DM (Zoll-Euro 260,67 DM, Tabaksteuer
657,26 DM, Einfuhrumsatzsteuer 199,04 DM) nicht ent-
richten zu müssen, meldete er die Zigaretten nicht zur
Einfuhr nach Deutschland an, obwohl er wusste, dass er
dazu verpflichtet war.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
Nr.
Tag
Anzahl der einge- verkürzte
schmuggelten Zigarett. Eingangsab-
gaben in DM
1.
20.12.1996
360
89,94
2.
10.01.1997
560
141,21
3.
18.02.1997
160
40,33
4.
14.09.1997
160
39,53
5.
02.11.1997
360
88,98
6.
01.05.1998
360
91,15
7.
09.06.1998
360
91,87
8.
10.06.1998
360
91,87
9.
30.06.1998
360
91,87
- 8 –
10.
15.07.1998
360
90,06
11.
06.09.1998
360
90,06
12.
18.09.1998
160
40,02
13.
19.09.1998
160
40,02
14.
20.09.1998
360
90,06
Diese Zigaretten gab er teilweise seinen Kindern, teil-
weise verkaufte er sie an eine Frau in einem Altenpfle-
geheim, in dem seine Ehefrau arbeitete."
Ergänzend hat der Senat festgestellt, dass der Beamte im An-
schuldigungszeitraum bei der Grenzaufsichtsstelle O. im Zoll-
kommissariat R. aufsichtsführender Beamter und damit
Vorgesetzter von sechs bis sieben Untergebenen war.
Der Beamte hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, er be-
dauere sein Fehlverhalten. Aber er habe nicht aus
eigennützigen Motiven gehandelt. Die insgesamt 25 Stangen
unverzollter Zigaretten seien nur für seine größere Tochter,
d.h. für den familiären Eigengebrauch, und für eine
krebskranke, alte Dame in einem Altersheim bestimmt gewesen,
die sich teure Zigaretten von ihrer Rente nicht habe leisten
können. Diese Dame habe die Zigaretten zum jeweiligen
Einstandspreis von 15 bis 18 DM je Stange erhalten.
Durch diese Handlungsweise hat der Beamte vorsätzlich schuld-
haft gegen seine Dienstpflichten, sich mit voller Hingabe sei-
nem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sich innerhalb des
Dienstes achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (§ 54
Satz 3 BBG) und sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 54
Satz 2 BBG), verstoßen. Die zuletzt genannte
Pflichtverletzung, die ausdrücklich angeschuldigt ist, liegt
nach der ständigen Senatsrechtsprechung bereits dann vor, wenn
der Beamte aus persönlichen Gründen tätig geworden ist (vgl.
z.B. Urteile vom 24. November 1999 - BVerwG 1 D 68.98 –
Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 1 = ZBR 2000, 313 = NVwZ-RR 2000,
364 und vom 11. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 2.01 -, jeweils
m.w.N.). Davon ist nach dem festgestellten Sachverhalt
auszugehen. Offen bleiben kann an dieser Stelle allerdings, ob
der Beamte auch aus materiell-eigennützigen Motiven gehandelt
- 9 –
hat. Das Vorliegen bzw. Fehlen entsprechender
Handlungsabsichten ist allein für die Bemessung der Maßnahme
von Bedeutung (vgl. z.B. Urteil vom 24. November 1999, a.a.O.
m.w.N.; im genannten Fall wurde eine eigennützige Amtsführung
bejaht, aber das Vorliegen materiell-eigennütziger Motive im
Sinne einer Zueignungsabsicht verneint).
Zum Anschuldigungspunkt 2:
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte auch die
Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zu diesem
Vorwurf eingeräumt. Danach ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt fand der
Beamte beim Waffenreinigen in den Diensträumen der Grenzauf-
sichtsstelle O. auf dem Arbeitstisch inmitten von Reinigungs-
lappen eine 9 mm-Patrone. Eine Nachfrage bei den noch anwesen-
den Kollegen ergab, dass die Patrone von niemandem vermisst
wurde. Obwohl der Beamte wusste, dass er den Besitz dieser
Patrone in der Geschäftsstelle des Zollkommissariats R. melden
musste, unterließ er dies und legte die Patrone in einer ihm
gehörenden Stahlkassette verschlossen in das ihm für die
Aufbewahrung seiner Pistole zugeteilte Schließfach des
Waffenschrankes. Der Beamte wollte die Patrone noch in seinem
Besitz behalten, um weitere Aufklärungen über deren Herkunft
betreiben zu können.
Ebenfalls zu einem heute nicht mehr genau feststellbaren Zeit-
punkt wurde dem Beamten eine weitere Patrone von einem Kolle-
gen übergeben, die dieser neben der Sandkiste, an der die Waf-
fen ge- und entladen werden, gefunden hatte. Eine Nachfrage
bei den noch anwesenden Kollegen ergab wiederum, dass niemand
die Patrone vermisste. Der Beamte verfuhr mit dieser Patrone
ebenso wie mit der ersten.
- 10 –
Zu den beabsichtigten weiteren Nachforschungen durch den Beam-
ten kam es jedoch nicht mehr, weil er kurz darauf einen Urlaub
antrat und anschließend noch krank war. Am 29. Oktober 1998
wurden die Patronen im Rahmen einer Durchsuchung des
Schließfaches durch das Zollfahndungsamt D. gefunden und
beschlagnahmt.
Der Beamte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, er habe
nicht vorgehabt, die beiden Patronen für eigene Zwecke zu ver-
wenden.
Durch dieses Verhalten hat der Beamte als aufsichtsführender
Bediensteter seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG und
gemäß § 55 Satz 2 BBG vorsätzlich schuldhaft verletzt. Nach
Abs. 26 Satz 5 der Dienstanweisung für den
Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung (GADDA) hat der
aufsichtsführende Beamte der Grenzaufsichtsstelle Verluste und
Mängel sowie überzähliges Gerät unverzüglich dem
Zollkommissariat anzuzeigen; nach Abs. 9 GADDA hat der Beamte
Vorfälle, Beobachtungen, Feststellungen und sonstige
Erkenntnisse von dienstlicher Bedeutung unverzüglich zu
melden. Diese dienstlichen Anordnungen, die dem Beamten
bekannt waren, hat dieser bewusst nicht befolgt, weil er
selbst noch habe aufklären wollen, wem die Patronen gehört
haben.
2. Bemessung der Disziplinarmaßnahme:
Die vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen stellen ein
einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen im Sinne des § 77
Abs. 1 Satz 1 BBG dar, das sehr schwer wiegt und eine
Herabstufung des Beamten um zwei Beförderungsstufen
erforderlich macht.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegt das Schwergewicht
der Dienstverfehlungen im Anschuldigungspunkt 1. Ein Beamter,
der Waren unter Verletzung zoll- und steuerrechtlicher Bestim-
- 11 –
mungen über die Grenze verbringt und deshalb wegen Steuerhin-
terziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) bestraft wird, begeht ein
schwerwiegendes Dienstvergehen. Steuerhinterziehungen, mit de-
nen der Anspruch des Staates auf Einnahmen verkürzt wird, stel-
len im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden bedeu-
tende Wirtschaftsdelikte dar. Für Steuerhinterziehungen gibt es
allerdings keine Regelrechtsprechung des Senats hinsichtlich
der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme. Diese richtet sich
vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (Urteil vom 6. Juni
2000 - BVerwG 1 D 34.99 - m.w.N.).
a) Die Dienstpflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 1 sind
durch erheblich belastende Umstände gekennzeichnet, die - für
sich gesehen - den Senat bereits veranlasst haben zu erwägen,
ob die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen ist.
Gegen den Beamten spricht vor allem, dass er als
Zollgrenzbeamter im Kernbereich seines Amtes versagt hat. Es
gehört gerade zu den Kernpflichten (vgl. zu diesem Begriff:
Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 – NJW 1989, 851
= ZBR 1990, 90) eines Zollbeamten, der Verletzung von
Zoll- und Abgabenvorschriften entgegenzuwirken (vgl. dazu auch
§ 1 Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz). Diese Kernpflichten hat der
Beamte nicht nur einmalig, sondern in 14 Fällen über einen
langen Zeitraum von über 1 ¾ Jahren wiederholt verletzt.
Von erheblichem Gewicht ist in diesem Zusammenhang der
Umstand, dass der Beamte auch als Vorgesetzter über damals
sechs bis sieben Untergebene schwer versagt hat, und zwar in
zweifacher Hinsicht:
Indem der Beamte in Anwesenheit seiner Untergebenen über die
"kleine" Freimenge von 40 Zigaretten hinaus Zigaretten ohne An-
meldung eingeführt und dadurch offen gegen Zollvorschriften
verstoßen hat, hat er seinen Untergebenen gegenüber ein
schlechtes Vorbild abgegeben. Dies steht aufgrund glaubhafter
Zeugenaussagen fest. So hat der Zeuge S. vor dem Amtsgericht
- 12 –
... ausgesagt, der Beamte habe am 1. Mai 1998 anlässlich eines
Streifenganges in seinem Beisein zwei Stangen Zigaretten in
Tschechien gekauft, obwohl er nur zwei Schachteln am Tag "frei"
gehabt habe. Nach Aussage des Zeugen Ha. hatte der Beamte am
20. September 1998 gerade eine nicht angemeldete zweite Stange
Zigaretten im Dienstwagen verstaut, als er, der Zeuge, eine
Reisende mit Zigaretten über der Freimenge kontrollierte; es
steht allerdings nicht fest, dass die Reisende das zollwidrige
Verhalten des Beamten bemerkt hatte. Der Zeuge He. berichtete
vor dem Amtsgericht von einem Vorfall im September 1998, als
der Beamte aus Tschechien eine Stange Zigaretten im Beutel mit-
brachte und noch unter dem Arm ersichtlich mehr als eine Stange
transportierte. Der Zeuge V. hat ausgesagt, der Beamte habe am
6. September 1998 in Deutschg. entsprechend seiner vorherigen
Ankündigung zwei Stangen Zigaretten gekauft. Der Beamte, der
der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen nicht entgegengetreten
ist und vor dem Amtsgericht noch erklärt hat: "Ich möchte mich
bei meinen Kollegen entschuldigen ...", hat vor dem Amtsgericht
auch zugegeben, damals von seinem Fehlverhalten kein Geheimnis
gemacht zu haben. An den entsprechenden Grenzpunkten habe er
gesagt, er gehe jetzt rüber und hole sich eine Stange. Manchmal
sei jemand dabei gewesen. Er habe gewusst, dass er nur zwei
Schachteln habe mitnehmen dürfen. In der Hauptverhandlung vor
dem Senat hat der Beamte zudem eingeräumt, den Zeugen S. aufge-
fordert zu haben, selbst über die Grenze zu gehen und Zigaret-
ten zu kaufen und den Zeugen Sch. aufgefordert zu haben, ihm,
dem Beamten, eine Stange Zigaretten mitzubringen. Soweit der
Zeuge Sch. den Beamten zusätzlich mit der Behauptung belastet
hatte, nach einem Vortrag über zollrechtliche Bestimmungen am
10. Januar 1997 habe der Beamte drei Stangen auf einmal geholt
und "das dann mit uns" - gemeint waren offensichtlich die Un-
tergebenen - durchgespielt und gefragt, was sie jetzt machen
müssten, konnte der Senat der Zeugenaussage, über die Tatsache
des Zollvergehens hinaus, keine besondere belastende Wirkung
zusprechen. Der Beamte hat vor dem Senat verneint, damals eine
solche provozierende Frage gestellt zu haben. Er sei bei jener
Gelegenheit mit dem Zeugen Sch. allein gewesen. Auch bei der
- 13 –
Rückkehr zur Dienststelle sei niemand mehr da gewesen. Die
Richtigkeit dieser Einlassung kann dem Beamten nicht widerlegt
werden, zumal sich keiner der übrigen als Zeugen angehörten Un-
tergebenen an einen solchen Vorfall erinnert und davon berich-
tet hat.
Der Beamte hat gegenüber seinen Untergebenen aber nicht nur
ein schlechtes Beispiel abgegeben, sondern hat diese auch
insoweit mittelbar unter Druck gesetzt, als diese in
Gewissenskonflikte gerieten, wie sie sich angesichts seiner
offensichtlichen Zollverfehlungen ihm als Vorgesetzten
gegenüber und auch den höheren Vorgesetzten in der
Dienststelle gegenüber verhalten sollten. Dies steht ebenfalls
aufgrund glaubhafter Zeugenaussagen fest. So hat der Zeuge He.
vor dem Amtsgericht angegeben, er habe wegen des Verhaltens
des Beamten mit diesem mehrfach Auseinandersetzungen gehabt.
Da er, der Zeuge, aber noch auf Probe gewesen sei und selbst
die Dienstälteren nichts angezeigt hätten, habe er nichts
unternommen, zumal man ihm wohl auch nicht geglaubt hätte.
Untereinander hätten sie ein schlechtes Verhältnis gehabt.
Jeder habe dem anderen misstraut. Erst im September 1998
hätten sie Mut gefasst, etwas zu unternehmen. Der Zeuge V. hat
ausgesagt, er sei im Sommer 1997 neu dazugekommen und habe mit
den Jüngeren über das Fehlverhalten des Beamten gesprochen.
Sie hätten sich aber nicht getraut, etwas zu sagen, da sie dem
Beamten ja ausgeliefert gewesen seien. Ähnlich hat sich auch
der Zeuge S. geäußert. Als Dienstanfänger habe er nicht den
Mut gehabt, Meldung zu machen. Es hätte ihm sowieso niemand
geglaubt. Der Zeuge Ha. hat vor dem Amtsgericht unter anderem
angegeben, der Beamte habe die Untergebenen gegenseitig
ausgespielt. Vor dem Zollfahndungsamt D. hat der Zeuge Sp. un-
ter anderem ausgesagt, er habe aus Angst vor Repressalien zu
dem Verhalten des Beamten geschwiegen. Dieser habe als Dienst-
vorgesetzter ihn, den Zeugen, auch wegen anderer Vorfälle
unter Druck gesetzt und bei den Kollegen schlecht gemacht. So-
weit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt
hat, es habe an der Grenzaufsichtsstelle damals untereinander
- 14 –
keine Probleme gegeben, das "Klima" sei gut gewesen, ist diese
Einlassung nicht geeignet, die große Zahl der in der Sache
übereinstimmenden Zeugenaussagen zu entkräften; es handelt
sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung des Beamten. Sie
widerspricht der "Entschuldigung" bei den Kollegen, die er vor
dem Amtsgericht zum Ausdruck gebracht hat.
Den Beamten belastet ferner, dass er nicht freiwillig von sei-
nem pflichtwidrigen Verhalten Abstand genommen hat. Nur durch
die Zivilcourage neuer Kollegen wurden die Taten im Septem-
ber/Oktober 1998 der Dienststellenleitung bekannt und damit
entdeckt. Der Beamte wurde dann zum 1. November 1998 zum Zoll-
amt N. umgesetzt.
b) Trotz dieses Versagens des Beamten im Kernbereich seiner
Pflichten als aufsichtsführender Zollgrenzbeamter hat der
Senat von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme
abgesehen. Das Dienstvergehen ist - auch unter
Berücksichtigung der Verfehlung im Anschuldigungspunkt 2 -
noch nicht so schwerwiegend, dass das Vertrauensverhältnis zum
Dienstherrn bereits als endgültig zerstört angesehen werden
muss. Dabei hat sich der Senat an Vergleichsfällen orientiert,
in denen wegen zusätzlich vorliegender, erschwerender Umstände
der Zollbeamte aus dem Dienst entfernt (Senatsurteil vom
24. November 1998 – BVerwG 1 D 16.97), bzw. mangels solcher
Umstände gegen den Zollbeamten lediglich eine Degradierung
ausgesprochen worden ist (Senatsurteil vom 22. Januar 1991
- BVerwG 1 D 23.90 – DokBer B 1991, 161).
Das vorliegende Dienstvergehen unterscheidet sich zugunsten
des Beamten von dem Fall, der dem Urteil in der Sache BVerwG
1 D 16.97 zugrunde liegt und in dem ein Zollbeamter wegen
gewerbsmäßigen Zigarettenschmuggels, zwar außerdienstlich
begangen, aber mit engem innerdienstlichen Bezug, nach
Verurteilung zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe vom Senat
aus dem Dienst entfernt worden ist. In jenem Fall war nicht
nur der Umfang der Verfehlungen größer als im vorliegenden
- 15 –
Fall (dort 400 Stangen zu je 200 Zigaretten, Steuerschaden
21 750 DM, hier 25 Stangen zu je 160/180 Zigaretten,
Steuerschaden ca. 1 117 DM); der dortige Zollbeamte hatte auch
aus erheblichem materiellen Eigennutz gehandelt und einen
Gesamtgewinn von etwa 1 600 bis 2 000 DM gemacht. Insoweit
unterscheidet sich jener Fall auch von dem Sachverhalt, der
der Sache BVerwG 1 D 23.90 zugrunde liegt. Dort hat der Senat
die Degradierung eines Zollbeamten bestätigt, der
innerdienstlich fortgesetzt Beihilfe zur Steuerhinterziehung
geleistet hatte und deshalb - wie hier - zu einer Geldstrafe
verurteilt worden war; mildernd ist vom Senat dort
berücksichtig worden, dass der Zollbeamte ohne materiell-
eigennützige Motive gehandelt hatte.
Ein solches Fehlverhalten aus erkennbar materiell-
eigennützigen Motiven, das nach der ständigen
Senatsrechtsprechung (z.B. Urteil vom 24. November 1999,
a.a.O. m.w.N.) grundsätzlich maßnahmeverschärfend wirkt, kann
dem Beamten auch im vorliegenden Fall nicht mit der Folge,
dass deshalb die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste, zur
Last gelegt werden. Zwar ist der typische Fall des Schmuggels
durch materiell-eigennützige Motive - in der Regel durch die
Absicht, Eingangsabgaben nicht zu zahlen, d.h. Geldaufwand zu
vermeiden - gekennzeichnet (vgl. Urteil vom 22. Januar 1991,
a.a.O.). Ein solcher Fall, der eine Maßnahmeverschärfung
rechtfertigen würde, ist hier jedoch nicht erwiesen. Über den
Umstand des Schmuggelns hinaus ist das Fehlverhalten des
Beamten nicht durch erheblichen finanziellen Eigennutz
geprägt. Aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung
vor dem Senat kann dem Beamten, der wie seine Frau
Nichtraucher ist, nicht widerlegt werden, dass er die (allein)
vom Vorwurf und der Sachverhaltsfeststellung erfassten
Zigaretten der Marken "Marlboro", "HB" und "Gauloises" an
seine größere Tochter und an die im Altenpflegeheim lebende
krebskranke Frau R. zum Einstandspreis, den er den
vietnamesischen Händlern für unverzollte Ware gezahlt habe,
weitergegeben hat. Der Beamte hat sich dahin eingelassen,
- 16 –
soweit die Zigaretten nicht für seine rauchende Tochter, d.h.
für den familiären Eigengebrauch bestimmt gewesen seien, habe
die alte Dame im Pflegeheim die Zigaretten erhalten. Es habe
sich gelegentlich, nicht monatlich, aber auch nicht mehr als
einmal in dem betreffenden Monat um eine Stange gehandelt.
Diese Stange habe seine Frau, die damals in dem Al-
tenpflegeheim beschäftigt gewesen sei, an Frau R. zum
jeweiligen Einstandspreis vom 15 bis 18 DM pro Stange wei-
tergegeben. Wenn seine frühere Aussage so protokolliert worden
sei, dass er von Frau R. etwa zwei- bis dreimal im Jahr 10 DM
erhalten habe, so gebe es dafür nur eine Erklärung: Da Frau R.
im Allgemeinen nur 15 DM bezahlt habe, seien manchmal über-
schießende Forderungsbeträge offen geblieben. Auf diese
Beträge habe sie dann in anderen Monaten zusätzlich gezahlt.
Insgesamt seien aber nur seine Aufwendungen ausgeglichen wor-
den.
Diese Einlassungen des Beamten können ihm nicht widerlegt wer-
den. Sie stimmen mit seinen früheren Äußerungen überein,
wonach er die Zigaretten nur zum Selbstkostenpreis abgegeben
habe; er habe nie Gewinne erzielt. Anhaltspunkte oder gar
Beweismittel dafür, dass es sich insoweit nur um
Schutzbehauptungen handelt, gab und gibt es nicht. Frau R. war
schon während des Strafverfahrens nicht mehr vernehmungsfähig.
Auch nach Aussage der Zeugin K., die damals im selben
Pflegeheim beschäftigt war, ist nur erwiesen, dass Frau R.
fast jeden Monat vom Beamten unversteuerte Zigaretten erhalten
hat; zum Preis der Zigaretten hat sich die Zeugin nicht
geäußert. Soweit der Beamte auch der Zeugin K. zum - ebenso
nicht widerlegbaren - Selbstkostenpreis von 25 DM pro Stange
bei tschechischen Händlern gelegentlich Zigaretten der Marke
"Camel" besorgt hat, die mit einer tschechischen
Steuer-Banderole versehen waren, ist dieser Sachverhalt, der
nicht Gegenstand der vorliegenden Anschuldigung und des
Verfahrens ist, nicht geeignet, die Richtigkeit der Einlassun-
gen des Beamten bezüglich der hier in Rede stehenden anderen
Zigarettenmarken in Zweifel zu ziehen.
- 17 –
c) Scheidet nach alledem die Verhängung der disziplinaren
Höchstmaßnahme aus, so hält der Senat doch wegen der nicht un-
erheblichen Vertrauenseinbuße des Beamten und zur eindringli-
chen Pflichtenmahnung für die Zukunft eine Dienstgradherabset-
zung gemäß § 10 BDO um zwei Beförderungsämter für
erforderlich. Der bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht
in Erscheinung getretene Beamte hatte zwar nach langjähriger
Dienstzeit noch vor seinem Dienstvergehen
überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht (vgl.
Beurteilung vom 4. Oktober 1995). Nach Entdeckung seiner Taten
zum 1. November 1998 ist er zum Zollamt N. umgesetzt worden
und wird dort als Abfertigungsbeamter in der Wareneinfuhr
beschäftigt. Sowohl die Vorbehaltsbeurteilung vom 2. November
1999 als auch die Regelbeurteilung vom 13. Februar 2003 lauten
auf: "Entspricht den Anforderungen". Der Beamte hatte aber
bereits zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Beamten auf
Lebenszeit (15. Dezember 1994) schwer versagt. Zudem hatte er
seinem Dienstherrn persönliche Eignung vorgetäuscht, sodass er
noch während seines Fehlverhaltens am 31. Januar 1997 in sein
jetziges Amt befördert worden ist. Vor allen Dingen hat der
Beamte als Vorgesetzter und Führungskraft das besondere
Vertrauen seiner Untergebenen und seines Dienstherrn
missbraucht und sich damit an die Grenze seiner Tragbarkeit
für den öffentlichen Dienst gebracht. Er muss sich darüber im
Klaren sein, dass er bei einer erneuten Dienstverfehlung
riskiert, aus dem Dienst entfernt zu werden.
Über den (engeren) Zweck der Degradierung hinaus hat die Maß-
nahme auch pflichtenmahnende (Außen-)Wirkung auf die Beamten-
schaft im Allgemeinen. Durch die Herabstufung bis in das Ein-
gangsamt seiner Laufbahn wird nicht nur dem Beamten selbst,
sondern auch seiner Umgebung die Schwere des Dienstvergehens,
das sich wegen der unverholenen Begehungsweise im Kollegen-
kreis herumgesprochen haben wird, nachhaltig vor Augen geführt
(vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 1 D 12.94 -
- 18 –
BVerwGE 103, 248 = Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 6 = NVwZ-RR 1996,
97 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5
Satz 1 BDO.
Albers Heeren Müller
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
AO
§ 370 Abs. 1 Nr. 2
BBG § 54 Sätze 1, 2 und 3, § 55 Satz 2 i.V.m. der
Dienstanweisung für den Grenzaufsichtsdienst der Zoll-
Verwaltung (GADDA), § 77 Abs. 1 Satz 1
BDO § 10, § 18 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Aufsichtsführender Zollbeamter; Zollgrenzdienst; Zigaretten-
schmuggel über 1 ¾ Jahre in Anwesenheit Untergebener (25 Stan-
gen, Steuerschulden 1 117 DM); strafgerichtliche Verurteilung
wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen zu einer Geldstrafe;
pflichtwidriger Umgang mit Munition; Versagen als
Vorgesetzter; kein erheblicher Eigennutz; keine Suspendierung
nach Tatent-deckung; Absehen von der Höchstmaßnahme
ausnahmsweise vertretbar (Rest an Vertrauen); Disziplinarmaß:
Degradierung um zwei Beförderungsämter.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 26. März 2003
- BVerwG 1 D 18.02 –
I. BDiG, Kammer V – ... – vom 26.04.2002
- Az.: BDiG V VL 24/01 -