Urteil des BVerwG vom 23.11.2006

Verlängerung der Frist, Unrichtige Rechtsmittelbelehrung, Disziplinarverfahren, Briefkasten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 17.05
VG 31 D 86/04
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Oberwerkmeister …,
…,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. November 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
Bundesbahnoberamtsrat Mast
und Regierungshauptsekretärin Thul
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor …
als Vertreter der Einleitungsbehörde
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und
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Oberwerkmeisters … gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts … vom 25. Februar 2005 wird
auf seine Kosten verworfen.
G r ü n d e :
I
1. Mit einer dem Beamten am 31. Oktober 2003 durch Niederlegung zugestell-
ten Anschuldigungsschrift vom 22. Oktober 2003 hat der Bundesdisziplinaran-
walt dem Beamten vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu ha-
ben, dass er
1. in zwei Fällen Arztrechnungen aus den Jahren 1993 und 1996 in Höhe von
2 583,28 DM trotz Erstattungsleistungen der KVB nicht beglichen habe,
2. am 16. April 1996 seinen Dienst als Aufsichtsbeamter ungenehmigt verspä-
tet angetreten habe, sodass dadurch ein Güterzug in der Abfahrt verspätet
worden sei,
3. am 20. April 1996 seinen Dienst als Aufsichtsbeamter ungenehmigt vorzei-
tig verlassen und dadurch erhebliche betriebliche Schwierigkeiten verur-
sacht habe,
4. es nach seiner im Juli 1996 erfolgten Ehescheidung unterlassen habe, die
Veränderung seines Familienstandes rechtzeitig anzuzeigen, sodass ihm
1 281,96 DM brutto an Familienzuschlag zuviel gewährt worden sei,
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5. im Jahre 1995 eine Rechnung des Zahnarztes J., H., in Höhe von
7 545,20 DM trotz Erstattung von der KVB von 5 884,18 DM lediglich in
Höhe von 3 624,75 DM beglichen habe,
6. eine aus Februar 1997 datierende weitere Arztrechnung des Zahnarztes J.
über 860,09 DM nicht bezahlt, sondern den von der KVB hierfür erstatteten
Betrag in Höhe von 678,31 DM anderweitig verwendet habe,
7. am 16. Januar 1999 und am 25. Januar 1999 seinen Dienst als Aufsichts-
beamter verspätet angetreten habe,
8. am 21. März und 31. März 1999 seinen Dienst als Aufsichtsbeamter beim
Bahnhof X. der DB … schuldhaft verspätet angetreten habe,
9. eine Rechnung des Dr. … B. über insgesamt 373,80 DM nicht beglichen
und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen habe kommen lassen, obwohl
ihm die KVB hierfür einen Betrag von 336,42 DM erstattet habe,
10. am 18. Februar 2000 zu einem vereinbarten Bahnarzttermin ohne Angabe
von Gründen nicht erschienen sei, obwohl er von seiner Organisationsein-
heit - damals: der DB …, Niederlassung Z., heute: DB …, Geschäftsstelle
H. - hierzu per Einschreiben mit Rückschein aufgefordert worden sei,
11. ungeachtet einer weiteren schriftlichen Aufforderung, deren Erhalt er durch
seine Unterschrift quittiert habe, zu einem für den 31. März 2000 festgeleg-
ten Bahnarzttermin, wiederum ohne Angabe von Gründen, nicht erschienen
sei,
12. einen weiteren bahnärztlichen Untersuchungstermin am 18. Mai 2000 trotz
schriftlicher Aufforderung zum Erscheinen nicht wahrgenommen habe,
13. vom 22. September bis zum 26. September 2000 ohne ärztliche Dienstun-
fähigkeitsbescheinigung seinem Dienst - Personalleihe bei Firma T. - fern-
geblieben sei,
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14. eine Rechnung des Dr. B., H., vom 28. September 2000 in Höhe von
57,68 DM trotz Erstattung von der KVB nicht beglichen und Rechnungen
des Dr. A. vom 23. Dezember 1999, 5. September und 9. November 2000
in Gesamthöhe von 1 039,62 DM trotz wiederholter Mahnungen erst am
21. Februar 2001 bezahlt habe,
15. am 14. März 2001 und am 21. März 2001 ohne Genehmigung schuldhaft
seinem Dienst ferngeblieben sei,
16. eine Rechnung des Dr. … L. vom August 2000 über insgesamt 526,61 DM
für medizinische Hilfeleistungen nicht beglichen und es zu Zwangsvollstre-
ckungsmaßnahmen habe kommen lassen,
17. am 1. August, 15. August, 22. Oktober 2001 abermals seinem Dienst ohne
Angabe von Gründen ferngeblieben sei,
18. am 12. Februar, 26. März und 23. April 2002 vereinbarte Bahnarzttermine
ohne Rechtfertigungsgrund nicht wahrgenommen habe,
19. in der Zeit vom 27. Mai bis zum 20. Juni 2002 seinem Dienst ohne Vorlage
eines Dienstunfähigkeitszeugnisses ferngeblieben sei.
2. Das Verwaltungsgericht … hat durch Urteil vom 25. Februar 2005 entschie-
den, dass der Beamte unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf die Dauer
von sechs Monaten in Höhe von 75 v.H. des bei Rechtskraft des Urteils erdien-
ten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wird. Es hat die angeschuldigten
Sachverhalte als erwiesen angesehen und dem Beamten in allen Anschuldi-
gungspunkten - mit Ausnahme des Punktes 4 - vorsätzlich begangene Dienst-
pflichtverletzungen zur Last gelegt. Durch sein Verhalten habe sich der Beamte
in einer Weise als unzuverlässig erwiesen, die ihn für ein weiteres Verbleiben
im öffentlichen Dienst untragbar mache.
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Das Urteil ist dem Beamten am 5. April 2005 durch Niederlegung zugestellt
worden.
3. Hiergegen hat der Beamte durch seinen damaligen Verteidiger beim Verwal-
tungsgericht … am 4. Mai 2005 Berufung eingelegt. Das Verwaltungsgericht
ging entsprechend der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung von der
Berufungszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts … aus und legte diesem
die Akten vor. Dieses stellte am 17. November 2005 seine instanzielle Unzu-
ständigkeit fest und legte die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
In seinem Berufungsschriftsatz vom 4. Mai 2005 an das Verwaltungsgericht …
trägt der Verteidiger vor, der Beamte habe ihm bei Auftragserteilung am Vormit-
tag des 3. Mai 2005 glaubhaft versichert, dass ihm die Anschuldigungsschrift
vom 22. Oktober 2003 sowie die vorangegangenen Ausdehnungsbeschlüsse
und die Verfügung vom 5. Februar 1998 ebenso wie das Urteil vom 25. Mai
2005 nicht bekannt geworden seien. Durch Vermittlung seiner Gewerkschaft,
der das Urteil von der Einleitungsbehörde per Telefax zugeleitet worden sei, ha-
be der Beamte erstmals am 21. April 2005 von dem Urteil erfahren. Auch die
Ladung zur Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Februar 2005 sei
dem Beamten niemals bekannt geworden. Der Beamte habe schon im Jahre
2002 bei der Staatsanwaltschaft … Strafanzeige gegen Unbekannt wegen
Diebstahls von Postsendungen aus seinem Briefkasten eingereicht. Das da-
raufhin von der Staatsanwaltschaft gegen Unbekannt eingeleitete Verfahren sei
unter dem 18. Oktober 2002 eingestellt worden.
Durch Verfügung des Vorsitzenden des Senats für Disziplinarsachen, bei dem
das Verfahren seinerzeit anhängig war, wurde die Berufungsbegründungsfrist
bis zum 23. Juni 2005 verlängert.
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Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 teilt der Verteidiger mit, sein Mandant (der Be-
amte) stehe auf dem Standpunkt, dass er zu den Einzelheiten der Anschuldi-
gungsschrift erst dann Stellung zu nehmen brauche, wenn ihm die beantragte
Prozesskostenhilfe gewährt worden sei.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2005 hat das … Oberverwaltungsgericht dem Beam-
ten für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechts-
anwalt Dr. … S. zur Vertretung beigeordnet.
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. August 2005 die Auffassung vertre-
ten, dieser Beschluss eröffne ihm eine weitere Monatsfrist zur Begründung der
Berufung. Mit dem Beamten habe er am 3. Mai 2005 ein ausführliches Ge-
spräch geführt und mit ihm verabredet, dass dieser ihm nach Zuleitung der An-
schuldigungsschrift eine schriftliche Stellungnahme zu den Beschuldigungen
zuleiten werde. Nach vielfältigen Kontaktbemühungen seinerseits habe er den
betroffenen Beamten nicht wiedergesehen. Er habe dem Beamten auf die
Mailbox gesprochen, er werde einen Antrag auf Erstellung eines Sachverstän-
digengutachtens stellen, dass der Beamte psychisch krank und wegen dieser
Krankheit nicht in der Lage sei, seine Rechte ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Im Interesse des betroffenen Beamten werde behauptet, der Beamte sei psy-
chisch erkrankt und ohne Verschulden nicht in der Lage, „entsprechend seiner
als für ihn angemessenen Erkenntnis zu handeln“. Deshalb werde beantragt, zu
eben dieser Frage ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Im Postscriptum zu diesem Schriftsatz heißt es, nach Diktat habe der Beamte
angerufen und schriftliche Stellungnahme in den nächsten Tagen in Aussicht
gestellt.
Nach Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht hat der Verteidiger im
Schriftsatz vom 4. Januar 2006 erneut seine vergeblichen Bemühungen ge-
schildert, mit dem Beamten Kontakt aufzunehmen. Der Beamte habe lediglich
am 16. November 2005 in seiner Abwesenheit eine handschriftliche Stellung-
nahme mit der Überschrift „Einige Erklärungen zur Anschuldigungsschrift“ in
seiner Kanzlei abgegeben. Diese werde hiermit vorgelegt.
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Mit Beschluss vom 23. März 2006 hat der Senat den Beschluss des … Ober-
verwaltungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben,
weil der Beamte die ihm auferlegten Raten nicht gezahlt hat, und hat den An-
trag, den Verteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen, abgelehnt. In den Grün-
den seines Beschlusses hat der Senat u.a. auch darauf hingewiesen, dass der
Einbehalt der Dienstbezüge durch den Dienstherrn nicht in einem Ausmaß er-
folgen dürfe, das dem Beamten die Verteidigung im Disziplinarverfahren un-
möglich mache.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 teilt der Verteidiger mit, er nehme das
Mandat nicht mehr wahr.
II
Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist auch nach Inkrafttreten des Bundes-
disziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und
-grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (§ 85 Abs. 1, 3 und 5
BDG; zum Übergangsrecht: Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 -
NVwZ 2002, 1515).
Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts … vom
25. Februar 2005 ist gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 83 BDO als unzulässig zu ver-
werfen, weil der Beamte die Berufung nicht innerhalb der Jahresfrist gemäß
§ 24 Abs. 2 BDO in einer den Anforderungen des § 82 BDO entsprechenden
Weise begründet hat. Die Jahresfrist lief aufgrund der unrichtigen Rechtsmittel-
belehrung des Verwaltungsgerichts.
Gemäß § 82 BDO muss der Berufungsführer angeben, inwieweit das erstin-
stanzliche Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden.
Er muss darlegen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erst-
instanzlichen Gerichts er aus welchen Gründen für fehlerhaft hält. Sein Vortrag
muss das Berufungsgericht in die Lage versetzen, die Beanstandungen zu wer-
ten und hierüber zu befinden (Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 D
4.95 - Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 1 und vom 2. Juni 1998 - BVerwG 1 D
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19.98 - juris). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des damaligen
Verteidigers des Berufungsführers in dessen Schriftsätzen vom 4. Mai 2005,
vom 11. August 2005 und vom 4. Januar 2006 nicht.
In dem Schriftsatz vom 4. Mai 2005 findet sich die Behauptung, der Beamte
habe weder die Anschuldigungsschrift vom 22. Oktober 2003 noch die Ladung
zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 25. Februar 2005 erhalten. Dem
Beamten seien „seit vielen Jahren vielfach offenbar von einem Mitbewohner
des Hauses“ Schriftstücke aus dem Briefkasten entwendet worden. Dieses
Vorbringen stellt keine zureichende Berufungsbegründung dar, weil es nicht aus
sich heraus verständlich ist. Es wird weder erklärt, wie es Dritten ohne
Briefkastenschlüssel möglich sein kann, auf den Inhalt des Briefkastens des
Beamten zuzugreifen, noch, warum der Beamte angeblich den viele Jahre an-
dauernden Missstand nicht beseitigt hat. Der kursorische Charakter des Vor-
bringens wird durch die nachfolgenden Ausführungen des damaligen Verteidi-
gers deutlich, er bitte um die Verlängerung der Frist für die „Einreichung der
Berufungsbegründung“, denn er müsse vor Fertigung der Berufungsbegrün-
dung mit dem Beamten sprechen. Die „Einreichung einer Berufungsbegrün-
dung“ sollte also erst noch folgen.
In dem Schriftsatz vom 11. August 2005 hat der damalige Verteidiger erklärt,
der Beamte könne aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht entsprechend
der für ihn angemessenen Erkenntnis handeln. Auch dieses Vorbringen genügt
als Berufungsbegründung nicht. Es lässt nicht erkennen, aufgrund welcher tat-
sächlichen Gegebenheiten die vom Verwaltungsgericht angenommene Schuld-
fähigkeit für die Anschuldigungszeiträume in Zweifel gezogen werden soll. Die
weiteren Ausführungen lassen den Schluss zu, dass der Verteidiger die Be-
merkungen offensichtlich gemacht hat, weil er davon ausgegangen ist, der Ab-
lauf der Berufungsbegründungsfrist stehe kurz bevor. Er hat ausführlich seine
vergeblichen Bemühungen dargestellt, mit dem Beamten in Kontakt zu treten.
Im Anschluss daran hat der Verteidiger das Vorliegen einer psychischen Er-
krankung „im Interesse des betroffenen Beamten“ behauptet, um abschließend
im Postscriptum mitzuteilen, dass der Beamte sich nun doch gemeldet und wei-
tere Informationen angekündigt habe.
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Schließlich stellt auch die dem Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Januar 2006
beigefügte handschriftliche Auflistung des Beamten keine ordnungsgemäße
Berufungsbegründung dar. Wie sich aus der Überschrift „Einige Erklärungen zur
Anschuldigungsschrift“ ergibt, beziehen sich die schriftlichen Ausführungen des
Beamten nicht auf das erstinstanzliche Urteil. Im Übrigen lassen die Aus-
führungen des damaligen Verteidigers erkennen, dass er die Auflistung des
Beamten eingereicht hat, obwohl er sie für unzureichend hielt, es ihm aber im-
mer noch nicht gelungen war, mit diesem ein weiteres Mal in Kontakt zu treten.
Der damalige Verteidiger hat die dargestellten Ausführungen in den drei
Schriftsätzen ersichtlich nur gemacht, weil er wegen des fehlenden Kontaktes
zu dem Beamten außer Stande war, eine ordnungsgemäße Berufungsbegrün-
dung zu erstellen, ohne auf die möglichen Ursachen der Kommunikationspro-
bleme einzugehen.
Im Übrigen ist nach Lage der Akten nicht erkennbar, dass die Berufung in der
Sache Erfolgsaussichten gehabt hätte.
Mit dem von der Vorinstanz bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden,
weil die Einleitungsbehörde keinen Änderungsantrag gestellt hat (vgl. § 80
Abs. 4 BDO). Sollte eine Weiterbewilligung erforderlich sein, so setzt diese den
Nachweis des intensiven Bemühens um eine neue Beschäftigung entsprechend
den Hinweisen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, die denen des
Bundesverwaltungsgerichts entsprechen, voraus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Heeren Dr. Heitz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Formelles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BDO § 24 Abs. 2, §§ 82, 83
Stichworte:
Unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Jahresfrist für die Begründung; inhaltliche
Anforderungen an die Berufungsbegründung.
Urteil des Disziplinarsenats vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 17.05
I. VG … vom 25.02.2005 - Az.: VG 31 D 86/04 -