Urteil des BVerwG vom 27.01.2005

Bindungswirkung, Verfahrensmangel, Ruhegehalt, Disziplinarrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 D 16.04
VG AN 6a D 03.02557
(vormals BDiG V VL 17/02)
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
die Bundesbahnhauptsekretärin a. D. ... ,
...,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt ...
...,
... -
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r und Dr. H e i t z
beschlossen:
Auf die Berufung der Einleitungsbehörde wird das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. September
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entschei-
dung an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach - Kammer
für Disziplinarsachen - zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entschei-
dung vorbehalten.
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G r ü n d e :
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Ruhestandsbeamtin angeschuldigt, dadurch ein
Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie
vom 22. November 1999 bis 25. Februar 2000 ohne rechtfertigenden Grund
schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat durch Urteil vom 27. September
2004 das Ruhegehalt der Ruhestandsbeamtin um ein Zwanzigstel auf die Dauer von
36 Monaten gekürzt. Hiergegen hat die Einleitungsbehörde rechtzeitig Berufung ein-
gelegt und beantragt, der Ruhestandsbeamtin unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils das Ruhegehalt abzuerkennen.
II.
Die Berufung der Einleitungsbehörde hat insoweit Erfolg, als das am 27. September
2004 verkündete Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach wegen eines
schweren Verfahrensmangels gemäß § 85 Abs. 7 Satz 3 BDG, § 85 Abs. 1 Nr. 3
BDO aufzuheben und das Verfahren zur nochmaligen Verhandlung und Entschei-
dung an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückzuverweisen ist.
Der Verfahrensmangel besteht darin, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts keine
hinreichend bestimmten Feststellungen zur Schuldform enthält. Es kommt zunächst
zu dem Ergebnis, die Ruhestandsbeamtin habe fahrlässig gehandelt. Diese Schuld-
form wird eingangs der Urteilsgründe unter VII. 2) wiederholt. Im gleichen Absatz
wird dann ausgeführt, die Ruhestandsbeamtin habe zumindest fahrlässig gehandelt.
Unter Bezugnahme auf die im eingeholten psychiatrischen Gutachten aufgezeigte
Trotzhaltung der Ruhestandsbeamtin heißt es dann weiter, dies weise sogar darauf
hin, dass die Ruhestandsbeamtin vorsätzlich gehandelt habe.
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Der Senat kann auch nicht durch Auslegung des Urteils feststellen, welche Schuld-
form das Verwaltungsgericht seinen Erwägungen bei der Bemessung der Diszipli-
narmaßnahme zugrunde gelegt hat. Im Weiteren ist nämlich in den Gründen nur
noch von einem "schuldhaften" Fernbleiben vom Dienst die Rede. Die in der Folge
zitierte Rechtsprechung des Senats, die bei mehrmonatigem Fernbleiben vom Dienst
grundsätzlich die Dienstentfernung bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts nach
sich zieht, gilt aber nur für ein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst. Ein fahrlässiges
Fernbleiben vom Dienst wird disziplinarrechtlich - anders als für den Verlust der Be-
züge wegen schuldhaften Fernbleibens gemäß § 9 BBesG - milder bewertet. So hat
der Senat im Urteil vom 5. Mai 1999 - BVerwG 1 D 60.98 - bei einem fahrlässigen
Fernbleiben vom Dienst von sieben Wochen unter Berücksichtigung von Milde-
rungsgründen auf eine Gehaltskürzung von fünf Jahren erkannt. Das Urteil des Ver-
waltungsgerichts bleibt unklar, weil es zunächst von fahrlässigem Verhalten spricht,
in einer Art von obiter dictum Ausführungen zum Vorsatz macht und danach seine
Entscheidung auf eine Rechtsprechung stützt, die nur für vorsätzliches Verhalten gilt.
Zwar hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2001 - BVerwG 1 DB 8.01 - (ZBR
2001, 297) ebenfalls ausgeführt, die Beamtin habe zumindest fahrlässig gehandelt
und damit offen gelassen, ob eventuell vorsätzliche Begehungsweise vorliegt. Dies
ist im Verfahren über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge zulässig, da
hier jedes schuldhafte Verhalten ausreicht. Bei der Beurteilung des Disziplinartatbe-
standes Fernbleiben vom Dienst kommt es für die Bemessung der Disziplinarmaß-
nahme aber entscheidend darauf an, ob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
vorliegt.
Da die Berufung der Einleitungsbehörde eindeutig auf die Disziplinarmaßnahme be-
schränkt ist, ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen
Urteils zum objektiven und subjektiven Tatbestand gebunden. Der Umfang der Bin-
dungswirkung steht aber nicht fest, wenn widerspruchsfreie Feststellungen zur
Schuldform fehlen. Es kann dann nicht bestimmt werden, von welcher tatsächlichen
und rechtlichen Würdigung für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme auszuge-
hen ist (Beschluss des Senats vom 18. August 2004 - BVerwG 1 D 4.04 -).
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das erstinstanzliche Verfahren unter
weiteren Verfahrensmängeln leidet: Bei dem eingeholten Sachverständigengutachten
vom 10. September 2003 handelt es sich offensichtlich nicht um ein Behörden-
gutachten, da der Sachverständige Prof. Dr. N. persönlich mit der Erstattung des
Gutachtens beauftragt wurde und die Liquidation einem Gutachtenkonto zugute kam.
Das Verwaltungsgericht hat den Sachverständigen nicht mündlich angehört, obwohl
eine Verwertung des Gutachtens gemäß § 244 Abs. 2, § 250 StPO i.V.m. § 25 BDO
im Regelfall eine mündliche Anhörung voraussetzt. Eine Verlesung gemäß § 256
Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 25 BDO ist nur bei Behördengutachten möglich. Darüber
hinaus hat das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft die namentlich im Protokoll
vom 27. September 2004 nicht näher benannten Beweisunterlagen, auf die es seine
Entscheidung stützen wollte, nicht verlesen. Der Verzicht der Beteiligten auf das Ver-
lesen war unzulässig. Der Grundsatz der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme erfordert
gerade in erster Instanz ein Verlesen der wesentlichen Verfahrensunterlagen. § 87
Abs. 1 Satz 2 BDO gilt nicht für die erste Instanz. Der Disziplinarhof hat mit Be-
schluss vom 27. Mai 1964 - II D 49/63 - (BDHE 6, 25, 33) ausgeführt, einem auf die-
se Weise (ohne Verlesen) zustande gekommenen Urteil fehle jede ausreichende
Grundlage, so dass es keinen Bestand haben könne.
Die Kostenentscheidung ist dem Verwaltungsgericht auch für das Berufungsverfah-
ren vorzubehalten, weil erst seine erneute Entscheidung zeigen wird, ob und inwie-
weit die Berufung der Einleitungsbehörde in der Sache Erfolg hat.
Albers Mayer Heitz
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Formelles Disziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquelle:
BDO § 85 Abs. 1 Nr. 3
Stichworte:
Schwerer Verfahrensmangel; keine hinreichend bestimmten Feststellungen zur
Schuldform; auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung; Umfang der Bin-
dungswirkung nicht feststellbar; Aufhebung und Zurückverweisung.
Beschluss des Disziplinarsenats vom 27. Januar 2005 - BVerwG 1 D 16.04
I. Bayerisches VG Ansbach, Kammer für Disziplinarsachen, vom 27.09.2004
- Az.: VG AN 6a D 03.02557 -