Urteil des BVerwG vom 24.10.2006, 1 D 14.05
Unrichtigkeit, Bruchteil, Rechtskraft, Anschluss
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 D 14.05 VG D 10 K 379/04
In dem Disziplinarverfahren
gegen
den Polizeimeister …, …,
- Verteidiger: Rechtsanwalt …, … -
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren
beschlossen:
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.
2. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Mai 2005 wird wie folgt berichtigt:
„Die Dienstbezüge des Beamten werden wegen Dienstvergehen für die Dauer von fünf Jahren um ein Zwanzigstel vermindert.“
Gründe:
1Die Einleitungsbehörde hat die von ihr gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts D. vom 23. Mai 2005 rechtswirksam eingelegte Berufung mit einem am
6. Oktober 2006 per Telefax eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen. Als
gesetzliche Folge der Rücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 3
BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO dem Bund die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
2Die Entscheidungsformel des erstinstanzlichen Urteils leidet an einer offensichtlichen Unrichtigkeit: Das Verwaltungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung
die Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von fünf Jahren „um ein Fünftel
vermindert“. Demgegenüber hat es in den Urteilsgründen auf Seite 21 zum
Kürzungssatz ausgeführt: „Der Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel entspricht der Regel für Angehörige des mittleren Dienstes (vgl. Urteil vom
21. März 2001 - BVerwG 1 D 29.00 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 1). Die Festsetzung der Höhe des Kürzungsbruchteils rechtfertigt sich aus dem Umstand,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten als normal angesehen
werden können, mithin die Verhängung des Regelsatzes angezeigt erscheint.“
3Die Begründung zur Festsetzung des Kürzungsbruchteils lässt unmissverständlich den Willen des Verwaltungsgerichts erkennen: Es wollte im Anschluss an
die zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Bruchteil von einem Zwanzigstel festsetzen; bei der Tenorierung ist
es versehentlich von dem eindeutig Gewollten abgewichen. Diese offensichtliche Unrichtigkeit kann auch der Senat berichtigen. Dies ist auch noch nach
Rechtskraft zulässig solange das Verfahren in der Berufungsinstanz noch nicht
förmlich abgeschlossen ist (vgl. z.B. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl.
2005, § 319 Rn. 21 f. m.w.N.).
Albers Dr. Müller Heeren
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