Urteil des BVerwG vom 19.10.2005

Aufbewahrung, Ärztliches Zeugnis, Fürsorgepflicht, Dienstzeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 14.04
VG 38 K 10/04.BDG
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Ministerialdirigenten … ,
…,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Oktober 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Bundesbankdirektor P a c h e
und Amtsinspektor W u n d e r
als ehrenamtliche Richter
sowie
Ministerialrat …
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
Ministerialrat …
als Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,
Rechtsanwalt …
als Verteidiger
- 2 -
und
Protokollführerin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung der Einleitungsbehörde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts … vom 29. Juli 2004 wird zurückgewie-
sen.
Auf die Berufung des Ministerialdirigenten … wird das Ur-
teil aufgehoben. Der Beamte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin er-
wachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund aufer-
legt.
G r ü n d e :
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit einer am 4. November 2003 beim
Bundesdisziplinargericht eingegangenen Anschuldigungsschrift dem im Jahre … ge-
borenen Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
dass er
1. vor dem 21. August 2001 jahrelang innerhalb der Dienstzeit
in diensteigenen Kladden personenbezogene Daten und
ehrverletzende, herabwürdigende und geringschätzige Be-
merkungen über ihm unterstellte Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter aufzeichnete
2. und diese unverschlossen aufbewahrte, sodass diese davon
Kenntnis erlangten.
2. Das Verwaltungsgericht … hat durch Urteil vom 29. Juli 2004 ent-
schieden, dass die Dienstbezüge des Beamten wegen eines Dienstvergehens auf die
Dauer von zwei Jahren um 10 v.H. gekürzt werden. Die Hauptverhandlung habe
folgenden Sachverhalt ergeben:
- 3 -
Der Beamte habe als Leiter einer Unterabteilung eines Bundesministeri-
ums jahrelang innerhalb der Dienstzeit handschriftliche Aufzeichnungen in dienstei-
genen Kladden angefertigt, die dienstliche Ereignisse und ihm unterstellte Mitarbeiter
betroffen hätten. Jeweils eine der Kladden habe der Beamte in seinem Schreibtisch
in einer Schublade zwischen mehreren anderen unbeschriebenen Kladden aufbe-
wahrt. Tagsüber sei der Schreibtisch nicht verschlossen gewesen; ob er abends im-
mer abgeschlossen gewesen sei, habe der Beamte nicht zu sagen vermocht. Im Ur-
laub habe er die Kladden in der Regel im Schreibtisch gelassen. Dann sei der
Schreibtisch verschlossen gewesen. Aufbruchspuren seien am Schreibtisch nicht
festgestellt worden. Das Büro des Beamten sei durch ein Vorzimmer erreichbar ge-
wesen, in dem eine Sekretärin gesessen habe.
Am 21. August 2001 hätten Mitarbeiter der Unterabteilung jeweils sie
betreffende kopierte Auszüge von handschriftlichen Aufzeichnungen des Beamten
aus den Monaten Februar und März 2000 anonym zugeleitet erhalten mit dem Auf-
druck: "So sieht Sie MinDirig. …". - Im Urteil werden die umstrittenen Aufzeichnun-
gen sodann wörtlich wiedergegeben. -
Diese Aufzeichnungen hätten zu Empörung bei den betroffenen Mitar-
beitern des Beamten geführt. Mit mehreren inhaltsgleichen Schreiben vom
25. August 2001 habe sich der Beamte an einige der von den Aufzeichnungen be-
troffenen Mitarbeiter gewandt. Hierin habe er das Geschehene bedauert und alles,
was er aufgezeichnet habe, als "falsch, unrichtig, verletzend und in einem der Sache
unangemessenen Ton geschrieben" genannt. Nach einem Gespräch der Personal-
verwaltung mit den betroffenen Beschäftigten am 17. September 2001 sei von einem
Coaching-Verfahren zum Ausloten einer möglichen weiteren Zusammenarbeit zwi-
schen dem Beamten und den Mitarbeitern als nicht aussichtsreich abgesehen wor-
den. Der Beamte habe das ihm zur Last gelegte Verhalten eingeräumt.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung - so die Vorinstanz weiter -
habe der Beamte seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG verletzt und dadurch
ein Dienstvergehen begangen. Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außer-
halb des Dienstes müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein
- 4 -
Beruf erfordere. Dies habe der Beamte nicht beachtet. Eine Dienstpflichtverletzung
komme allerdings nicht in Betracht, soweit der Beamte in diensteigenen Kladden
personenbezogene Daten und ehrverletzende, herabwürdigende und geringschätzi-
ge Bemerkungen über ihm unterstellte Mitarbeiter aufgezeichnet habe. Diese Auf-
zeichnungen seien ihrem Inhalt nach nicht zur Kundgabe gegenüber Dritten bestimmt
gewesen. Hingegen habe der Beamte bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen die
ihm obliegende Sorgfaltspflicht, die Unterlagen so aufzubewahren, dass kein Dritter
Zugriff auf sie nehmen könne, verletzt.
Wegen ihres Inhalts hätten die Aufzeichnungen besonders sicher auf-
bewahrt werden müssen. Sie stellten sich gegenüber den Mitarbeitern des Beamten
als ehrverletzend und herabwürdigend dar. Zudem seien sie nicht als Fiktion erkenn-
bar, da der Beamte aus tatsächlich vorhandenen äußeren Gegebenheiten negative
Wertungen über die Persönlichkeit der Betroffenen ableite. Zudem beträfen die Be-
merkungen nicht nur eine einzelne Person, sondern mehrere Mitarbeiter. Das Maß
der Anforderungen an die Aufbewahrung werde auch durch die Funktion des Beam-
ten bestimmt. Die schriftlich fixierten Wertungen beträfen ihm unterstellte Mitarbeiter.
Die Folgen des Bekanntwerdens der Aufzeichnungen hätten von vornherein auf der
Hand gelegen. Auch für einen unbefangenen Leser sei offensichtlich, dass der Inhalt
dazu geeignet gewesen sei, auf die eine oder andere Weise in die von dem Beamten
abzugebenden dienstlichen Beurteilungen einzufließen. Dadurch sei eine gravie-
rende Störung des Dienstfriedens vorhersehbar gewesen. Schließlich stelle sich aus
der Sicht der Betroffenen die Bekanntgabe der Aufzeichnungen als Verletzung der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG dar. Der Dienstherr habe im Rah-
men seiner Fürsorgepflicht alles ihm Zumutbare zu unternehmen, Mitarbeiter vor der
Bekanntgabe von ehrverletzenden und herabwürdigenden Bemerkungen zu schüt-
zen.
Diese hohen Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung der Auf-
zeichnungen habe der Beamte nicht erfüllt. Die Kladde habe während, aber auch
außerhalb der Dienstzeit in einer unverschlossenen Schublade gelegen. Der Stand-
ort des Schreibtisches in einem nur durch das mit einer Sekretärin besetzte Vorzim-
mer zugänglichen Büro schränke zwar den Kreis derjenigen Personen ein, die ohne
weiteres einen unbeobachteten Zugang zum Schreibtisch des Beamten gehabt hät-
- 5 -
ten. Der Beamte habe aber keine Vorkehrungen dagegen getroffen, dass seine Mit-
arbeiter im Falle der Öffnung der Schreibtischschublade aus Gründen dienstlicher
Notwendigkeit Einblick in die Kladde, die nicht als privat gekennzeichnet gewesen
sei, hätten nehmen können. Nach Dienstschluss sei der in Betracht kommende Per-
sonenkreis noch weniger überschaubar gewesen, da der Beamte nicht sicher an-
zugeben vermocht habe, ob der Schreibtisch abends stets verschlossen gewesen sei
oder nicht. Die Sorglosigkeit bei der Aufbewahrung zeige sich schließlich auch darin,
dass sich im Nachhinein diejenige Person, die sich die Unterlagen verschafft habe,
trotz intensiver Bemühungen nicht habe ermitteln lassen.
Der Beamte habe seine Dienstpflichten auch schuldhaft, nämlich fahr-
lässig verletzt. Die Folgen seines sorglosen Umgangs mit den Aufzeichnungen seien
für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen. Ein Verwertungsverbot stehe der Annah-
me eines Dienstvergehens nicht entgegen. Der Beamte habe die Aufzeichnungen
während der Dienstzeit zu dienstlichen Zwecken gefertigt und sie in diensteigenen
Kladden in seinem im Dienstzimmer stehenden Schreibtisch aufbewahrt. Daher kön-
ne von rein privaten Aufzeichnungen keine Rede sein.
Wegen des festgestellten Dienstvergehens müsse gegen den Beamten
eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände
sei eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich zur Pflichtenmahnung erforderlich, aber
auch ausreichend.
3. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Einleitungsbehörde als auch
der Beamte Berufung eingelegt.
a) Die Einleitungsbehörde begehrt eine Degradierung des Beamten
mindestens in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3. Zur Begründung führt sie aus, die
Herstellung der Aufzeichnungen durch den Beamten sei zu Unrecht nicht als Dienst-
pflichtverletzung gewertet worden; das Disziplinarmaß werde auch im Hinblick auf die
gravierende Störung des Dienstfriedens der Schwere des Dienstvergehens nicht ge-
recht.
- 6 -
Bereits in der schriftlichen Niederlegung ehrverletzender Bemerkungen
im dienstlichen Zusammenhang sei eine Dienstpflichtverletzung zu sehen. Der Be-
amte habe diese Aufzeichnungen in seinem Dienstzimmer im Schreibtisch aufbe-
wahrt; damit habe es sich um dienstliche und nicht um private Aufzeichnungen ge-
handelt. Von ihrem Charakter her seien diese Aufzeichnungen nicht geeignet gewe-
sen, einem irgendwie sachlich gearteten Zweck zu dienen. Das gelte umso mehr, als
sie jeder sachlich belegbaren Grundlage entbehrten. Durch die Verletzung des Per-
sönlichkeitsrechts der Mitarbeiter habe der Beamte als Vorgesetzter seine ihm ge-
genüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegende Anstands- und Fürsorgepflicht
verletzt. Durch die Aufzeichnungen habe sich dieser Pflichtenverstoß in einem nach
außen wirkenden Vorgang manifestiert. Der Beamte habe damit rechnen müssen,
dass diese Aufzeichnungen ohne sein Zutun im Dienst bekannt würden. Diese Mög-
lichkeit hätte der Beamte in seiner Funktion und Verantwortung eines Unterabtei-
lungsleiters zumindest sehen müssen, so dass er schuldhaft gehandelt habe. Die
Feststellung des Gerichts, dass die Aufzeichnungen nicht zur Kundgabe gegenüber
Dritten bestimmt gewesen seien, könne daher für die Frage des Vorliegens einer
Dienstpflichtverletzung nicht maßgeblich sein.
Unabhängig von der Frage, ob das Anfertigen der ehrverletzenden Auf-
zeichnungen bereits für sich genommen eine Dienstpflichtverletzung darstelle, seien
der hiermit verbundene innerdienstliche Vertrauensschaden und die Auswirkungen
auf den Dienstbetrieb nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch sein Fehlver-
halten habe der Beamte als Unterabteilungsleiter innerdienstlich jegliche Vertrau-
enswürdigkeit verloren. Er werde in seiner herausgehobenen Dienststellung der die-
ser Funktion innewohnenden besonderen Verantwortung und dem Vorbild nicht mehr
gerecht. Er sei künftig nicht mehr in der mit seinem Amt verbundenen heraus-
gehobenen Vorgesetztenfunktion verwendbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass die
bisherigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren in dieser Angelegenheit nicht
geeignet gewesen seien, das Persönlichkeitsbild des Beamten positiv zu beeinflus-
sen. Ihm fehle die innere Einsicht in die Schwere seiner Dienstpflichtverletzung und
eine Auseinandersetzung damit. Durch sein Fehlverhalten habe er nicht nur den Be-
triebsfrieden erheblich gestört, sondern auch seine Vertrauenswürdigkeit als Vorge-
setzter verloren. Jedenfalls sei er in herausgehobener Führungsfunktion nicht mehr
tragbar.
- 7 -
b) Der Beamte begehrt mit seiner Berufung einen Freispruch und lässt
durch seinen Verteidiger vortragen:
Das angefochtene Urteil sei sachlich und rechtlich fehlerhaft; in Wahr-
heit liege gar keine Dienstpflichtverletzung vor.
Die Aufzeichnungen des Beamten seien nicht zur Kundgabe gegenüber
Dritten bestimmt gewesen und von ihm selbst auch nicht verbreitet worden. Das Ge-
richt habe daher auch die Aufzeichnungen als solche unbeschadet ihres Inhalts nicht
als Dienstpflichtverletzung gewürdigt. Nicht haltbar sei aber die verbleibende Fest-
stellung, er habe durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen bezüglich seiner Auf-
zeichnungen Sorgfaltspflichten verletzt, die den geschehenen Missbrauch der ihm
entwendeten Aufzeichnungen erst ermöglicht hätten. Der dem Urteil zugrunde geleg-
te Sachverhalt sei in entscheidenden Teilen unrichtig gewürdigt worden. Ausgangs-
punkt des Verfahrens seien Fotokopien von handschriftlichen Notizen des Beamten,
von denen ohne Einwilligung des Autors maschinenschriftliche Abschriften gemacht
worden seien. Im Zeitpunkt der Versendung dieser Aufzeichnungen habe deren Fer-
tigung schon eineinhalb Jahre zurückgelegen und sei "einer spezifischen, ganz peri-
pheren Stimmung" geschuldet gewesen. Zudem habe es sich um einen kleinen und
für den Beamten unbedeutenden Bruchteil seines sehr viel umfangreicheren Tage-
buchwerks gehandelt. Der umstrittene Zeitraum mit den inkriminierten Aufzeichnun-
gen habe genau zwei Wochen umfasst, nämlich vom 8. Februar 2000 (Dienstag) bis
zum 25. Februar 2000 (Freitag). Weder aus dem Zeitraum davor noch danach seien
Aufzeichnungen verbreitet worden; weitere Aufzeichnungen mit einem diskriminie-
renden Inhalt existierten auch nicht. Es verstoße gegen die Grundsätze einer redli-
chen Interpretation, wenn ein Werk von 192 Seiten nach dem isoliert betrachteten
Inhalt einzelner Sätze beurteilt werde. Bei einer Gesamtbetrachtung hätte sich erge-
ben, dass die genannten Personen unbeschadet der inkriminierten Einzelaussagen
im Querschnitt betrachtet durchaus differenziert und insgesamt gerecht beurteilt
worden seien.
Der Beamte habe zu jener Zeit mehrere Kladden gleichzeitig beschrie-
ben und einen kleinen Vorrat von etwa sechs bis acht unbeschriebenen Kladden in
- 8 -
seinem Schreibtisch verwahrt. Die Tagebuchkladde habe zuunterst gelegen. Er habe
niemals irgend jemandem von der Existenz dieser Tagebuchkladde, geschweige
denn von deren Inhalt, Kenntnis gegeben. Die Aufzeichnungen seien nur für ihn al-
lein bestimmt gewesen. Das Urteil verkenne den fundamentalen Unterschied zwi-
schen dem Haben einer Meinung und deren Äußerung. Seinen Schreibtisch habe er
gewöhnlich abends abgeschlossen. Während längerer Abwesenheit, etwa bei
Dienstreisen oder im Urlaub, habe er seinen Schreibtisch stets abgeschlossen und
sein Tagebuch immer mitgenommen.
Die kopierten Notizen hätten sich ganz am Ende der 192-seitigen Klad-
de befunden, die der Beamte spätestens am 14. April 2000 mit in seinen Osterurlaub
genommen habe. Ein Zugriff auf die Aufzeichnungen habe demgemäß nur in den
sieben Wochen davor erfolgen können. In dieser Zeit habe er ununterbrochen an
Überlegungen zu einem speziellen Thema gearbeitet. Die von dem Beamten als un-
zureichend empfundenen Ausarbeitungen seiner Mitarbeiter hierzu seien im Übrigen
der Grund für die "galligen" Notizen in seinem Tagebuch gewesen.
Es sei bekannt gewesen, dass der Beamte sämtliche dienstlichen Vor-
gänge immer auf seinem Schreibtisch aufbewahrt und es keinen Grund gegeben
habe, auf den Inhalt seines Schreibtisches zuzugreifen. Nur bei unrechtmäßiger
Dienstausübung, also im Rahmen eines "Schnüffelns", habe man auf diese Auf-
zeichnungen stoßen können.
Der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt
werden. Das Urteil gehe davon aus, dass Unterlagen so aufzubewahren seien, dass
kein Dritter auf sie Zugriff nehmen könne. Nach dem Verständnis des Gerichts sei
dies nur dann gegeben, wenn der physische Zugriff auf die Unterlagen ohne Gewalt-
anwendung praktisch unmöglich sei. Dies beinhalte jedoch eine deutliche Überspan-
nung der hier in Betracht kommenden Sorgfaltspflicht.
Das Urteil verletze zudem das Persönlichkeitsrecht des Beamten. Denn
es stelle kurzerhand fest, bei den Aufzeichnungen handele es sich um eine dienstli-
che Angelegenheit und nicht um eine private. Auch der Inhaber eines öffentlichen
Amts habe innerhalb der Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung und des Beam-
- 9 -
tenrechts ein Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit und genieße Persön-
lichkeitsrechtsschutz. Der Schutz der Privatsphäre umfasse auch den Inhalt "privater"
Aufzeichnungen wie etwa eine Auseinandersetzung mit sich selbst in eigenen
Tagebüchern. Ein überwiegendes Allgemeininteresse liege nicht vor. Unter Verstoß
gegen das Persönlichkeitsrecht erlangte Informationen dürften nicht verwertet wer-
den.
Er bedauere das Geschehene außerordentlich; insbesondere bedauere
er, dass Mitarbeiter durch die Kenntnisnahme von ihm verfasster Texte verletzt wor-
den seien. Er sei nur insoweit "ohne Sorge" gewesen, als er mit einer Verletzung
seiner persönlichen Sphäre, die das von ihm allein genutzte Dienstzimmer und sein
Schreibtisch verkörpert hätten, nicht gerechnet habe.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
beteiligt sich am Verfahren und ist der Auffassung, der Beamte sei im Anschuldi-
gungspunkt 1 zu Unrecht vom Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens freigestellt worden.
Gleichwohl komme im Ergebnis eine Degradierung nicht in Betracht, da
die weitere Einsetzbarkeit des Beamten als solche disziplinarrechtlich keine Bedeu-
tung habe. Es sei nicht Aufgabe des Disziplinarrechts, organisatorische Belange des
Dienstherrn zu berücksichtigen. Der Beamte habe zudem nicht zwingend mit einem
Bekanntwerden seiner Aufzeichnungen rechnen müssen.
II.
Während die Berufung der Einleitungsbehörde zurückzuweisen ist, hat
die Berufung des Beamten Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat gegen den Beamten
zu Unrecht eine Gehaltskürzung verhängt. Mangels Vorliegens eines Dienstverge-
hens hätte es ihn gemäß § 76 Abs. 2 BDO freisprechen müssen. Diese Vorschrift
und ganz allgemein die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind hier maß-
geblich; denn das Disziplinarverfahren ist am 19. Dezember 2001 und damit vor dem
In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 eingeleitet worden
und daher nach bisherigem Recht, d.h. nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen
- 10 -
der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom
20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Beide Rechtsmittel sind unbeschränkt eingelegt. Während sich die Ein-
leitungsbehörde u.a. gegen die Freistellung des Beamten im Anschuldigungspunkt 1
wendet, greift der Beamte die Würdigung der Vorinstanz insgesamt an und macht
geltend, er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein vorsätzli-
ches Dienstvergehen begangen. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst fest-
zustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1. Der Senat hat aufgrund der Einlassungen des Beamten und der
Zeugenaussagen, soweit ihnen jeweils gefolgt werden konnte, folgenden Gesche-
hensablauf ermittelt:
Der Beamte führte als Leiter einer Unterabteilung eines Bundesministe-
riums über Jahre hin mehrere Kladden mit handschriftlichen Aufzeichnungen über
dienstliche Vorgänge. Die Zeugen haben teils mehrere Kladden auf seinem Schreib-
tisch gesehen. Er selbst hat unwidersprochen bekundet, dass er zeitweise mindes-
tens vier verschiedene Kladden geführt habe, u.a. über Dienstreisen, Referatsleiter-
besprechungen - dies wurde von Zeugen, die Teilnehmer derartiger Besprechungen
waren, bestätigt, von der Zeugin B., die im Vorzimmer des Beamten arbeitete, jedoch
an derartigen Besprechungen nicht teilnahm, bestritten - und über dienstliche
Telefongespräche. Eine weitere Kladde nutzte er zu persönlichen, tagebuchartigen
Aufzeichnungen über Wahrnehmungen, Eindrücke, Beobachtungen und Erkenntnis-
se im Zusammenhang mit dem Dienstgeschehen. Da das darin mit einer unleserli-
chen Handschrift Geschriebene nicht für jedermanns Kenntnis bestimmt war, be-
wahrte er diese Kladde, wenn er sie nicht aktuell benutzte, in einer Schreibtisch-
schublade auf. Dort lag sie unter einer guten Hand voll unbenutzter Reservekladden
oder aktuell nicht benötigter Kladden. Die Kladden hatten das Format DIN A 5 und
umfassten etwa 192 Seiten. Ansonsten befanden sich in der Schublade nur noch
einige Formulare im Format DIN A 4. Der Schreibtisch war verschließbar. Der Beam-
te hatte ihn seinen Einlassungen zufolge bei Dienstende zumeist - wenn er es nicht
"gedankenverloren" vergaß - und insbesondere bei längerer Abwesenheit mit Re-
gelmäßigkeit verschlossen.
- 11 -
Diese Einlassungen können dem Beamten nicht widerlegt werden. Die
Zeugin B. hat zwar bekundet, dass sie in den Schränken und auch im Schreibtisch-
container regelmäßig Schlüssel habe stecken sehen, manchmal hätten die Kladden
auch tagelang auf dem Schreibtisch gelegen. Da die Schränke absprachegemäß
unverschlossen blieben, um Mitarbeitern Zugriff zu den dort verwahrten Büchern
usw. zu ermöglichen, lassen die dort steckenden Schlüssel keine Rückschlüsse auf
die Benutzung des Schreibtischschlüssels zu; die auf dem Schreibtisch gesehenen
Kladden mussten mit der Tagebuchkladde nicht identisch sein. Dass der Beamte
verschiedene Kladden führte, wird außerdem von der Zeugin mit Blick auf die Beo-
bachtungen der übrigen Zeugen zu Unrecht bestritten. Auch sonst weist das Aussa-
geverhalten der Zeugin noch darzulegende Ungereimtheiten auf, so dass der Senat
wegen der sich daraus ergebenden Zweifel ihre Aussage für sich gesehen - d.h. so-
weit nicht durch andere Beweismittel und Indizien untermauert - nicht zur Grundlage
nehmen konnte, die Einlassung des Beamten zum "Umgang mit dem Schreibtisch-
schlüssel" als widerlegt anzusehen.
Dienstliche Vorgänge wurden nach den Aussagen sämtlicher dazu ge-
hörten Zeugen im Schreibtisch nie gesucht; sie lagen gegebenenfalls im Dienstzim-
mer offen auf dem Schreibtisch oder in einem Regal. Das Innere des Schreibtisches
galt bei den Mitarbeitern als Tabu. Das Dienstzimmer des Beamten war nach dessen
Angaben, wie auch die vertretungsweise dort tätige Zeugin Z. bestätigt hat, regelmä-
ßig nur über das Vorzimmer zu betreten. Die zweite Tür, die vom Dienstzimmer zum
Flur führte, war ständig - jedenfalls in aller Regel - verschlossen. Waren die in Rede
stehenden Kladden vollgeschrieben, nahm sie der Beamte alsbald mit nach Hause.
In der Zeit vom 8. bis zum 25. Februar 2000 trug der Beamte in die Ta-
gebuchkladde Bemerkungen über 6 ihm unterstellte Mitarbeiter ein, die - abgesehen
von eher belanglosen Bemerkungen über das Äußere der Zeugin B. nach deren
Rückkehr aus einem Urlaub - bei einer entsprechenden Äußerung gegenüber Dritten
geeignet gewesen wären, die Mitarbeiter herabzuwürdigen und zu kränken, teils
auch durch Unwahrheiten zu verleumden. Der Beamte hat später selbst gegenüber
einigen dieser Mitarbeiter eingeräumt, dass die Einträge Annahmen und Wertungen
enthalten, die bei näherer Betrachtung "den betroffenen Mitarbeitern gegenüber
- 12 -
falsch, unrichtig, verletzend und in einem der Sache unangemessenen Ton gehalten
sind". Bemerkungen vergleichbaren Inhalts, d.h. solche mit personenbezogenen ne-
gativen Anmerkungen, trug der Beamte sonst nicht in die Tagebuchkladde ein
- weder vor noch nach den hier streitigen Aufzeichnungen. Diese waren, wie er sich
eingelassen hat, "einer peripheren Stimmung in einer besonderen Situation" ge-
schuldet. Die Tagebuchkladde war zu diesem Zeitpunkt schon weitgehend vollge-
schrieben. Als dies vollends der Fall war, spätestens am 14. April 2000, nahm der
Beamte sie aus Anlass seines bevorstehenden Osterurlaubs mit nach Hause.
Etwa 16 Monate später, am 21. August 2001, fanden die betroffenen
Mitarbeiter der Unterabteilung bei ihren Posteingängen anonyme Briefe mit Kopien
jeweils der sie betreffenden handschriftlichen Aufzeichnungen des Beamten und dem
Aufdruck "So sieht Sie MinDirig. ...". Einen solchen Brief erhielt auch die Zeugin B.,
die darüber "verwundert" war und eigentlich den Beamten bei dessen Erscheinen im
Dienst auf das ihr zugegangene Schreiben ansprechen wollte, dies dann aber doch
nicht tat; eine Erklärung dafür hat sie nicht gegeben. Die übrigen Mitarbeiter nahmen
den Inhalt der anonymen Eingänge zur Kenntnis und waren hell empört. Alle sechs
Mitarbeiter weigerten sich, mit dem Beamten weiter zusammenzuarbeiten. Der
Versuch einer Mediation scheiterte. Die Zeugin Z. sah sich wegen der erlittenen
Kränkung auch noch im Untersuchungsverfahren psychisch nicht in der Lage, dem
Beamten bei der Zeugenvernehmung gegenüberzutreten. Sie legte ein entsprechen-
des ärztliches Zeugnis vor und musste in Abwesenheit des Beamten vernommen
werden. Ebenso verhielt sich die Zeugin B. bei ihrer einige Tage später folgenden
Vernehmung, obwohl sie sich über die ihr zugegangene Kopie nur "verwundert" ge-
zeigt hatte und deren Inhalt ihr weniger Veranlassung zu einer heftigen Kränkung
geben konnte, als eine ihr kurz vor dem 21. August 2001 vom Beamten eröffnete
Beurteilung mit potentieller Auswirkung auf die Beibehaltung einer Zulage. In dieser
Beurteilung war sie weniger gut beurteilt worden als ihre beiden Vertreterinnen. Das
Verhältnis zwischen dem Beamten und ihr war nicht frei von Spannungen, und zwar,
wie der Beamte vor dem Senat - seine mündliche Einlassung vor dem Verwaltungs-
gericht erläuternd - darlegte, nicht erst seit der Eröffnung der letzten Beurteilung,
sondern auch schon vorher. Dies sei nicht das Ergebnis einer retrospektiven Würdi-
gung, sondern er habe dafür auch schon früher konkrete Anhaltspunkte gehabt.
- 13 -
Während des Untersuchungsverfahrens gab der Beamte in einem
Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Dezember 2001 folgende Erklärung ab: "Ich
kann sehr gut verstehen, dass die betroffenen Mitarbeiter empfindlich verletzt und
allein meine Aufzeichnungen dafür ursächlich sind. Ich entschuldige mich dafür."
2. Das Anfertigen der hier in Rede stehenden Aufzeichnungen mit ne-
gativen Bemerkungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter war für sich betrach-
tet nicht dienstpflichtwidrig. Der Beamte ist daher vom Verwaltungsgericht im ersten
Anschuldigungspunkt zu Recht freigestellt worden.
Die "falschen, unrichtigen, verletzenden und in einem der Sache unan-
gemessenen Ton" gehaltenen Formulierungen des Beamten wären zwar, wenn sie
gegenüber Dritten geäußert worden wären, in der Mehrzahl der in Rede stehenden
Fälle geeignet gewesen, die betroffenen Mitarbeiter zu beleidigen oder zu verleum-
den. Wären die Aufzeichnungen darauf angelegt, würde der Beamte damit sowohl
gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht aus § 79 BBG als auch gegen
die Verpflichtung zu innerdienstlichem Wohlverhalten aus § 54 Satz 3 BBG ver-
stoßen. Es handelte sich jedoch zumindest bei den hier in Rede stehenden Eintra-
gungen um tagebuchartige persönliche Aufzeichnungen, die nicht zur Bekanntgabe
an Dritte bestimmt waren, und deshalb dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeits-
rechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterlagen (vgl. BVerfGE 80, 367
<373 ff.>). Das ergibt sich schon aus ihrem personenbezogenen und insoweit einge-
standenermaßen falschen, unrichtigen und empfindlich verletzenden Inhalt sowie
dem der Sache unangemessenen Ton der Formulierungen. Es folgt aber auch aus
der dem Zugriff Dritter entgegenwirkenden Art und Weise der Aufbewahrung der Ta-
gebuchkladde. Auf eine Kundgabe waren die darin enthaltenen Aufzeichnungen nicht
nur nicht angelegt, sie war eindeutig nicht gewollt. Es gibt auch keinerlei Anzeichen
dafür, dass der Beamte eine Entdeckung und Verbreitung durch Dritte als möglich
bedacht und sodann billigend in Kauf genommen hätte; denn wenn er dies in
Rechnung gestellt hätte, wäre für ihn auch von vornherein vorhersehbar gewesen,
dass durch eine derartige Verbreitung niemand hätte mehr geschädigt werden kön-
nen als er selbst. Nach allem müssen die Aufzeichnungen dem persönlichen forum
internum zugeordnet bleiben, auch wenn der Beamte seinen Gedanken und Empfin-
dungen schriftliche Gestalt verliehen hat. Ihre Verbreitung entgegen seiner Zweck-
- 14 -
bestimmung unter gleichzeitiger Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte
muss sich der Beamte nicht als eigene Meinungskundgabe zurechnen lassen (vgl.
Urteil des Senats vom 20. Juni 2000 - BVerwG 1 D 7.99 -; RGSt 71, 159; BayObLG
JZ 1951, 786; OLG Hamburg, NJW 1967, 2314 <2316>; VGH BW, Urteil vom
17. Mai 1979 - X 639/78 -, zitiert nach juris).
Dienstliche Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Würdigung. An-
haltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Aufzeichnungen um eine "Materialsamm-
lung" für dienstliche Beurteilungen der betroffenen Personen handeln könnte, die
womöglich in einem Rechtsstreit um eine darauf gestützte Beurteilung offen zu legen
wären (vgl. dazu einschränkend BVerwGE 60, 245 <250 f.>), sind nicht ersichtlich.
Zu diesem Zweck sind Aufzeichnungen des umschriebenen Inhalts und Tonfalls
schon rein objektiv betrachtet als ungeeignet anzusehen. Im konkreten Fall waren sie
nach den unwiderleglichen Einlassungen des Beamten dazu auch nicht bestimmt.
Die individuelle Bestimmung für den ausschließlich persönlichen Gebrauch geht auch
nicht etwa deshalb ins Leere, weil nach dem Gesamtinhalt der Tagebuchkladde, so
wie der Beamte ihn zusammenfassend schildert, ein Zusammenhang mit dienstlichen
Angelegenheiten nicht zu leugnen ist. Es mag zwar nicht auszuschließen sein, dass
der Dienstherr die Herausgabe der Tagebuchkladde vor deren Vernichtung hätte
beanspruchen können (§ 61 Abs. 3 Satz 1 BBG). Der Beamte hätte dann jedoch die
hier inkriminierten Bemerkungen unkenntlich machen dürfen. Der
Herausgabeanspruch bezweckt lediglich, dass Aufzeichnungen über dienstliche Vor-
gänge nicht für den außerdienstlichen Gebrauch bereitgehalten werden, weil, wenn
und soweit die dienstlichen Interna der Geheimhaltung bedürfen. Er dient hingegen
nicht der Durchsetzung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Offenbarung persönli-
cher Eindrücke, Wertungen und Stimmungen, die der Beamte für sich selbst nieder-
geschrieben hat. Derartige Aufzeichnungen haben mit einer Dokumentation geheim-
haltungsbedürftiger dienstinterner Vorgänge nichts zu tun.
3. Durch die Art und Weise der Aufbewahrung der Tagebuchkladde hat
der Beamte zwar nicht unter allgemeingültigen Gesichtspunkten, wohl aber nach der
besonderen Situation, wie sie in seiner Unterabteilung im Jahr 2000 gegeben war,
fahrlässig die Fürsorgepflicht verletzt, die ihm als Vorgesetztem gegenüber den von
seinen Bemerkungen mit persönlich abwertendem Inhalt betroffenen Mitarbeitern
- 15 -
oblag (§ 79 BBG). Das tangiert auch seine Wohlverhaltenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG).
Der Pflichtverstoß überschreitet jedoch nicht die Schwelle disziplinarrechtlicher Rele-
vanz im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Entgegen der Auffassung des Verwal-
tungsgerichts war daher der Beamte auch in diesem Punkt freizustellen.
a) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet in Personalangelegen-
heiten der Beschäftigten, dass Vertrauliches entsprechend dem Vertraulichkeitsgrad
unter Vorkehrungen, die eine tatsächliche Wirksamkeit gewährleisten, vertraulich zu
behandeln ist (vgl. zum Umgang mit Personalakten: BVerwGE 75, 17; BAGE 54,
365). Ein Beamter hat daher - auch mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlich-
keitsrecht - beispielsweise Anspruch darauf, dass unzutreffende und abwertende
Äußerungen aus den Personalakten entfernt werden; diese Akten dürfen ihrerseits
nicht allgemein zugänglich sein, sondern müssen sorgfältig verwahrt werden. Die
damit zusammenhängenden Pflichten haben für den Dienstherrn nicht nur die Mitar-
beiter der Personalabteilung wahrzunehmen; auch die Vorgesetzten sind zur Wah-
rung der Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter in die Pflicht genommen. Dafür haben
sie auch beim Umgang mit selbst angefertigten Vermerken persönlich wertenden
Inhalts über ihre Mitarbeiter einzustehen.
b) Die Aufbewahrung der Tagebuchkladde im Schreibtisch des Beam-
ten trug diesen Anforderungen auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen
persönlich abwertenden Bemerkungen in objektiver Hinsicht noch hinreichend Rech-
nung:
Entgegen der Anschuldigungsschrift trifft es nicht zu, dass der Beamte
"jahrelang innerhalb der Dienstzeit … personenbezogene Daten und ehrverletzende,
herabwürdigende und geringschätzige Bemerkungen über ihm unterstellte Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen aufzeichnete und diese unverschlossen aufbewahrte, so dass
diese davon Kenntnis erlangten". Wie festgestellt, fanden derartige Aufzeichnungen
nur in einer bestimmten Phase über einen Zeitraum von zweieinhalb Wochen statt;
anschließend bewahrte der Beamte die Tagebuchkladde mit den Aufzeichnungen
noch eineinhalb Monate in der Schreibtischschublade auf, bis er sie spätestens am
14. April 2000 aus Anlass seines bevorstehenden Osterurlaubs mit nach Hause
nahm. Diese Einlassungen des Beamten sind nicht zu widerlegen. Für den singulä-
- 16 -
ren Charakter der in Rede stehenden Aufzeichnungen spricht, dass den betroffenen
Mitarbeitern nur Kopien zugesandt wurden, die ausschließlich aus dieser kurzen
Zeitspanne, weder aus früheren noch aus späteren Zeiten, herrührten. Da ihre ano-
nyme Versendung erst 16 Monate später erfolgte, spricht einiges dafür, dass dem
Täter oder der Täterin in der Folgezeit nichts Aktuelleres in die Hände gefallen ist,
was sonst noch gegen den Beamten hätte verwendet werden können. Ansatzweise
nachvollziehbar erscheint auch die Darstellung des Beamten, dass er die in-
kriminierten Bemerkungen unter besonderen Umständen in einer "peripheren Stim-
mung" geschrieben habe. Legt man die Einlassungen durch seinen Verteidiger
zugrunde, könnten diese - bei allen verbliebenen Unklarheiten, die sich aus den sich
im Kreise drehenden mündlichen Darlegungen des Beamten selbst in der Hauptver-
handlung vor dem Senat ergaben - dahin zu verstehen sein, dass der Beamte nach
einem von ihm so empfundenen Qualitätsverlust, der durch den Weggang des seiner
Meinung nach besten, jedoch bei einer Beförderung übergangenen Mitarbeiters ent-
standen war, sich an den verbliebenen Mitarbeitern, weil sie die verloren gegangene
Qualität aus seiner Sicht nicht befriedigend ersetzen konnten und weil dadurch für
ihn beträchtliche Mehrarbeit anfiel, durch einen nur virtuellen, d.h. rein gedanklichen
Rufmord rächte, mag ihm dies auch nicht in allen Zusammenhängen bewusst gewe-
sen sein. Allein ein derartiger Akt emotionaler Spannungsabfuhr bietet noch am e-
hesten eine Erklärung für die Aufzeichnungen; denn einem logischen Zweck im
Rahmen eines sinnvollen Eigengebrauchs konnten die von ihm selbst schon bei der
Aufzeichnung erkannten Unwahrheiten und unangemessenen Übertreibungen nicht
dienen. Das alles spricht jedenfalls für ein Handeln in einer nur vorübergehenden
Stimmungslage und nicht für ein Standardverhalten.
Trotz des - in erster Linie für ihn selbst - gefährdenden Inhalts war die
Art und Weise der Aufbewahrung nach den gegebenen äußeren Umständen für den
eher kurzen Zeitraum noch nicht zu beanstanden. Es gab eine Reihe von Barrieren,
die ein Auffinden und Verbreiten durch Dritte nicht erwarten ließen; ein Zufallsfund
war praktisch ausgeschlossen. Dagegen schützten bereits die ausgesprochen unle-
serliche Handschrift des Beamten und der Umstand, dass die 192 Seiten umfassen-
de Kladde durchgängig nur mit dieser Handschrift beschrieben war, und zwar dies
damals schon fast vollständig, ferner das vom Standard abweichende Format der
Kladden, das auf den ersten Blick eine Verwechslung mit dienstlichen Vorgängen
- 17 -
ausschloss. Dienstliche Vorgänge befanden sich ohnehin immer entweder auf dem
Schreibtisch oder im Regal, wurden also nicht im Schreibtisch gesucht. Die Mitarbei-
ter sprachen bei ihren Zeugenaussagen auch von einem unausgesprochenen Tabu,
im Schreibtisch irgendetwas zu suchen. Darüber hinaus war das Zimmer des Beam-
ten nur über das zu den gängigen Dienstzeiten mit einer Sekretärin besetzte Vor-
zimmer zu betreten. Sie hätte jederzeit Auskunft geben können, wo was sinnvoller-
weise zu suchen sei. Schließlich ist - wie dargelegt - dem Beamten auch nicht zu
widerlegen, dass er gegen Dienstende zumeist - wenn er es nicht "gedankenverlo-
ren" vergaß - den Schreibtisch abschloss, auf jeden Fall bei längerer Abwesenheit
wegen Dienstreisen, Urlaubs usw.
Aber auch gegen eine bewusste Indiskretion durch Mitarbeiter oder
Dritte bestanden Barrieren, die für den kurzen Zeitraum als noch vertretbar sicher
angesehen werden können: Der Schreibtisch war zumeist abgeschlossen und das
Zimmer war nur über das Vorzimmer zu betreten. Längere Verweilzeiten eines blind-
lings Suchenden hätten hier auffallen müssen. Durch kurzen Zugriff fündig zu wer-
den, war hingegen angesichts mehrerer handbeschriebener und vom Äußeren her
nicht unterscheidbarer Kladden und insbesondere mit Rücksicht auf die unleserliche
Handschrift des Beamten nur wenig wahrscheinlich. Das Risiko einer bewussten In-
diskretion war außerdem nicht besonders groß. In einer Umgebung vertrauensvoller
Zusammenarbeit musste nicht erwartet werden, dass der oder die Indiskrete durch
den neugierigen Einblick und eine dabei vielleicht erfahrene individuelle Kränkung
veranlasst auch noch auf vielfache Kränkung der Kollegen durch Verbreitung des
Vorgefundenen ausgehen würde, nur um sich am Beamten für etwas zu rächen, was
man ihm gegenüber sonst nicht zur Sprache bringen konnte.
c) Keine hinreichende Sicherheit bestand allerdings gegen einen geziel-
ten Anschlag, bei dem, sei es aus Missgunst, sei es aus Rache, systematisch nach
etwas gesucht wurde, um dem Beamten "am Zeuge zu flicken", und bei dem unter
Inkaufnahme der Kränkung gleich einer ganzen Hand voll von Kollegen vor allem der
Beamte geschädigt werden sollte - und zwar dies deutlich heftiger und nachhaltiger.
Ein derartiges Verhalten mag rein theoretisch nie vollends auszuschließen sein.
Gleichwohl muss es nicht jederzeit und unabhängig von jedem Anlass auch bei der
vorübergehenden, nur kurzfristigen Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Rechnung
- 18 -
gestellt werden. Hier indessen bestand aus der subjektiven Sicht des Beamten ein
solcher Anlass. Wie der Beamte eingeräumt hat, bestanden zwischen ihm und der
Sekretärin in seinem Vorzimmer Spannungen, und zwar dies auch schon seit länge-
rer Zeit und nicht erst seit August 2001. Anzeichen hierfür hatte er schon vor der An-
fertigung der in Rede stehenden Aufzeichnungen gesehen. Er traute ihr schon da-
mals - auf ausdrückliches Befragen nicht etwa retrospektiv aus seiner heutigen
Sicht - eine gewisse "Bockigkeit" und bei entsprechendem Anlass auch eine gewisse
Bereitschaft zu einem Revancheverhalten zu. Wenn er sich aber nicht uneinge-
schränkt auf die Sekretärin in seinem Vorzimmer verlassen konnte, er ihr nicht voll
und ganz traute, so durfte er es angesichts des dienstlich relevanten Gefährdungs-
potentials, das seine Aufzeichnungen in den Händen Dritter bedeuteten, und ange-
sichts der Handlungsmöglichkeiten einer Sekretärin in seinem Vorzimmer nicht auf
das Risiko ankommen lassen. Er durfte daher die Tagebuchkladde mit diesen Ein-
tragungen auch nicht für einen Augenblick ungesichert in seinem Schreibtisch las-
sen. Auch gegen ein Vergessen musste er insoweit ausreichende Vorkehrungen tref-
fen. Notfalls musste er die Kladde sofort mit nach Hause nehmen und eine neue Ta-
gebuchkladde anlegen. Tat er dies nicht, so handelte der Beamte fahrlässig; denn
bestand Grund zu persönlichem Misstrauen, so durfte er die danach erforderliche
Sorgfalt nicht außer Acht lassen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).
4. Der allein unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt festzustellende
fahrlässige Verstoß des Beamten gegen die Verpflichtungen aus §§ 79 und 54 Satz 3
BBG überschreitet aber nicht die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz. Der
Fahrlässigkeitsvorwurf gegen ihn wiegt nicht schwer; insbesondere ist dem Beamten
keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, im Gegenteil: Der Beamte sah seinerzeit
zwar Spannungen und auch einen Grund zu einem gewissen Misstrauen gegenüber
seiner Sekretärin. Er hat ihr jedoch eindeutig nicht zugetraut, dass sie so weit gehen
würde, wie der Täter oder die Täterin später tatsächlich gegangen ist. Diese Ein-
schätzung mag sich möglicherweise - nämlich dann, wenn seine Sekretärin die
Täterin gewesen sein sollte - als eine Fehleinschätzung erwiesen haben. Insoweit
kann dem Beamten aber kein gravierender Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.
Wäre ihm auch nur im Entferntesten der Gedanke gekommen, dass sie so weit
gehen könnte, hätte ihm sogleich auch klar sein müssen, dass er selbst von allen am
meisten gefährdet war. Es war vorhersehbar, dass sein beruflicher Erfolg und sein
- 19 -
berufliches Ansehen in einem solchen Falle unweigerlich auf dem Spiel stehen wür-
den. Wenn er dies nicht gefährdet sah, kann der Grund zum Misstrauen subjektiv
nicht so schwerwiegend gewesen sein, dass der Beamte sich wegen dessen Nicht-
beachtung einen schweren Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen müsste.
Der für die Bestimmung der disziplinarrechtlichen Relevanz weiterhin zu
beachtende Schaden, der durch die Verbreitung der Aufzeichnungen angerichtet
worden ist, wiegt zwar beträchtlich. Jedoch ist er dem Beamten, auch wenn er dafür
eine Ursache im Sinne der conditio sine qua non gesetzt hat, nicht erschwerend zu-
zurechnen. Wer auch immer die Aufzeichnungen des Beamten kopiert und anonym
verbreitet hat, hat mit diesem absichtsvollen, rechtswidrigen Handeln nicht nur die
persönliche Integrität der betroffenen Mitarbeiter verletzt und den Dienstfrieden emp-
findlich gestört, sondern seine Kollegen damit letztlich nur instrumentalisiert, um in
der Hauptstoßrichtung seines Angriffs den Beamten zu verletzen. Darin liegt die bei
weitem wirkungsmächtigste Ursache für den angerichteten Schaden. Schon das ver-
bietet es, dem Beamten als Hauptopfer der Attacke diesen Schaden auch noch er-
schwerend anzulasten. Hinzu kommt, dass eine schadensausfüllende Kausalität der
Verletzung der Sorgfaltspflicht insoweit nicht erwiesen ist. Es mag zwar nach den
Umständen wahrscheinlich oder gar sehr wahrscheinlich sein, dass der Verdacht,
den der Beamte selbst auf seine Sekretärin lenkt, berechtigt ist. Nicht ohne Grund
sieht der Senat sich nicht in der Lage, ihrer Aussage, soweit sie den Beamten ent-
gegen dessen Einlassungen belastet und dafür weitere Indizien nicht ersichtlich sind,
zu folgen. Erwiesen ist ihre Täterschaft damit jedoch noch nicht.
Die Annahme einer disziplinarrechtlichen Relevanz des Pflichtverstoßes
des Beamten muss schließlich auch daran scheitern, dass ein Bedürfnis nach einem
pflichtenmahnenden Einwirken auf den Beamten durch eine Disziplinarmaßnahme
nicht ersichtlich ist. Infolge der mit der Anschuldigung im Disziplinarverfahren
erhobenen Vorwürfe ist der Beamte seit nunmehr vier Jahren faktisch seines Dienst-
postens als Unterabteilungsleiter enthoben und mit Sonderaufträgen betraut worden.
Unter dieser Interimsregelung, ihrer Außenwirkung und unter dem Verdacht, ein
Dienstvergehen begangen zu haben, hat der Beamte sichtlich schwer gelitten. Die
ständige Konfrontation mit dem Disziplinarvorwurf scheint ihre Wirkung auf die Psy-
che und sonstige Konstitution des Beamten nicht verfehlt zu haben. Die diesbezügli-
- 20 -
che Schilderung seines Verteidigers im Schriftsatz vom 25. November 2003 sah der
Senat auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den unmittelbaren
Eindruck in der Berufungsverhandlung bestätigt. Bei dieser Sachlage verbietet es
sich, in der Erklärung, die der Beamte durch seinen Verteidiger schon frühzeitig mit
Schriftsatz vom 5. Dezember 2001 hat abgeben lassen, dass er nämlich aus allem
die eine Lehre gezogen habe, "niemals wieder solche Aufzeichnungen zu fertigen,
besonders nicht, wenn sie andere bei Kenntnisnahme verletzen könnten, und zu-
künftig Schreibtisch und Dienstzimmer stets abzuschließen, wenn er nicht anwe-
send" sei, mehr als nur ein Lippenbekenntnis zu sehen. Dass er dazu nicht weiter
angehalten werden muss, ist ihm nicht nur abzunehmen, sondern dies liegt nach
dem Dargelegten geradezu auf der Hand. Dazu bedarf es keines weiteren disziplina-
rischen Einwirkens.
5. Ein Dienstvergehen ist mithin unter keinem Gesichtspunkt festzustel-
len. Der Beamte war daher von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizustellen
und insgesamt freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 BDO.
Albers Müller Heeren
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
BBG § 54 Satz 3, § 61 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 79
BDO § 76 Abs. 2
BGB § 276 Abs. 2
Stichworte:
Handschriftliche negative Bemerkungen über Mitarbeiter in einer Tagebuchkladde
des Vorgesetzten; Aufbewahrung der Kladde im Dienstschreibtisch; unbefugte Her-
stellung von Kopien der Bemerkungen und Weiterleitung an die betroffenen Mitarbei-
ter durch einen Unbekannten; dadurch ausgelöste Störung des Betriebsfriedens;
fahrlässiger Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung zu achtungs-
und vertrauenswürdigem Verhalten; fehlende disziplinarrechtliche Relevanz für die
Annahme eines Dienstvergehens; Freispruch.
Leitzsätze:
Ein Vorgesetzter, der in seiner im Dienstschreibtisch aufbewahrten Tagebuchkladde
negative Bemerkungen über Mitarbeiter niedergeschrieben hat, begeht allein durch
die Tagebucheinträge noch kein Dienstvergehen. Besteht von vornherein nicht die
Gefahr einer Verwechslung mit dienstlichen Vorgängen und auch kein Grund zu
diesbezüglichem Misstrauen muss er im Regelfall auch nicht damit rechnen, dass
diese Bemerkungen den Betroffenen von dritter Seite unbefugt zur Kenntnis gebracht
werden, um ihn und die Betroffenen zu schädigen.
Einzelfall einer fahrlässigen Dienstpflichtverletzung, die die Schwelle disziplinarrecht-
licher Relevanz im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG noch nicht überschreitet.
Urteil des Disziplinarsenats vom 19. Oktober 2005 - BVerwG 1 D 14.04
I. VG … vom 29.07.2004 - Az.: VG 38 K 10/04.BDG -