Urteil des BVerwG vom 04.05.2006

Haus, Wohnung, Einstellung des Verfahrens, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 13.05
VG 7 A 6/05
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Technischen Fernmeldeobersekretär …,
…,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Mai 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
Postoberinspektorin Meyer,
und Oberwerkmeister Wojak
als ehrenamtliche Richter
sowie
Postoberrätin …,
als Vertreterin der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwältin …,
als Verteidigerin
und
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Technischen Fernmeldeobersekre-
tärs … wird das Urteil des Verwaltungsgerichts … vom
5. Juli 2005 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beam-
ten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden
dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
1. Der … Beamte war vom 27. März 1995 bis 31. Dezember 1996 von der Nie-
derlassung U. der Einleitungsbehörde zu den Niederlassungen M. und P. ab-
geordnet. In der Zeit vom 19. September 1995 bis 31. Dezember 1996 leistete
er Dienst in L. in der Nähe von G.
Mit Anschuldigungsschrift vom 7. Mai 2004 hat die Einleitungsbehörde dem
Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
dass er
während seiner Abordnung vom Fernmeldeamt U. zum
Fernmeldeamt M. in der Zeit vom 19. September 1995 bis
31. Mai 1996 in neun Fällen wahrheitswidrige Angaben
über Mietkosten gemacht und hierüber bei der Einlei-
tungsbehörde Mietquittungen vorgelegt habe, die lediglich
zum Schein aus Gefälligkeit ausgestellt worden seien,
wodurch er eine Überzahlung in einer Gesamthöhe von
15 594 DM (8 097,56 €) zu Lasten der Einleitungsbehörde
erreicht und das auf diese Weise erlangte Geld unrecht-
mäßig vereinnahmt habe.
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2. Das Verwaltungsgericht hat zunächst durch Urteil vom 30. November 2004
eine Zurückstufung des Beamten zum Technischen Fernmeldesekretär ausge-
sprochen. Nach Zurückverweisung der Sache (Beschluss vom 24. Februar
2005 - BVerwG 1 D 1.05 -) hat es den Beamten durch Urteil vom 5. Juli 2005
aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H.
seines erdienten Ruhegehaltes für die Dauer von sechs Monaten bewilligt. In
den Urteilsgründen heißt es:
Der Beamte habe durch Vorlage von insgesamt neun von dem Zeugen H. un-
terschriebenen Quittungen über Mietzahlungen vorgetäuscht, er habe von die-
sem Zeugen im Anschuldigungszeitraum eine Wohnung in G. für monatlich
1 500 DM gemietet. Der Zeuge H. habe in G. keine Wohnung besessen. Er
habe die Unterschriften geleistet, um dem Beamten einen Gefallen zu tun.
Während der Arbeitswochen habe der Beamte nicht in X. übernachtet; er sei
nicht täglich zwischen X. und L. gependelt. Vielmehr habe er X. montags mit
seinem Pkw verlassen und sei freitags dorthin zurückgekehrt. Nach Aufnahme
seines Dienstes in L. am 19. September 1995 habe der Beamte höchstens sie-
ben Wochen im Haus der Zeugin Erna B. in G., Straße …, gewohnt. Er habe
dort regelmäßig viermal pro Woche übernachtet und hierfür 30 DM pro Über-
nachtung an die Zeugin bezahlt. Es habe nicht festgestellt werden können, wo
der Beamte danach bis Ende Mai 1996 gewohnt habe. Daher habe er den ihm
obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass ihm für diese Zeit Übernachtungs-
geld zugestanden habe. Ziehe man den an die Zeugin B. gezahlten Betrag von
höchstens 840 DM (30 DM x 4 Nächte x 7 Wochen) von den ausgezahlten
12 750 DM ab, so habe der Beamte durch seine wahrheitswidrigen Angaben
einen Betrag von 11 910 DM erschlichen. Durch sein betrügerisches Vorgehen
habe der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauens-
würdigem Verhalten gemäß § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Die Schwere des
Dienstvergehens erfordere seine Entfernung aus dem Dienst. Dabei seien die
Eigennützigkeit des Handelns, die Schadenshöhe von mehr als 10 000 DM so-
wie Dauer und Häufigkeit der Pflichtverletzungen erschwerend zu berücksichti-
gen. Das Urteil ist der Verteidigerin des Beamten am 20. Juli 2005 zugestellt
worden.
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3. Mit der am 22. August 2005 (Montag) beim Verwaltungsgericht eingegange-
nen Berufung hält der Beamte seine erstinstanzliche Behauptung, er habe wäh-
rend des gesamten Anschuldigungszeitraums im Haus der Zeugin Erna B. ge-
wohnt, nicht mehr aufrecht. Stattdessen trägt er vor, er sei von dort Anfang
1996 in eine Wohnung im Haus des Zeugen L. in G., …-Straße …, umgezogen.
Dort habe er bis zum Ende seiner Abordnung am 31. Dezember 1996 für eine
Monatsmiete von 1 200 DM gewohnt.
II
Die Berufung des Beamten hat Erfolg. Das förmliche Disziplinarverfahren ist
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils einzustellen (§§ 86, 76 Abs. 3
Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO).
Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist auch nach Inkrafttreten des Bundes-
disziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und
-grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (§ 85 Abs. 1, 3 und 7
BDG; zum Übergangsrecht Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 -
NVwZ 2002, 1515). Die bei der Einleitungsbehörde beschäftigten Bundesbeam-
ten unterliegen hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit den Regeln über den be-
amtenrechtlichen Dienst und damit dem Disziplinarrecht (Urteil vom 20. August
1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377 f.>).
1. Die Berufung ist form- und fristgerecht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1, § 81
Satz 1, § 82 BDO eingelegt worden und damit zulässig. Der Eingang der Beru-
fungsschrift beim Verwaltungsgericht am 22. August 2005 hat die Berufungsfrist
von einem Monat gewahrt. Diese Frist hat mit der Zustellung des angefochte-
nen Urteils an die Verteidigerin am 20. Juli 2005 zu laufen begonnen (§ 23a
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BDO). Dass dem Beamten entgegen § 23a Abs. 2 Satz 1
BDO nicht formlos eine Abschrift des Urteils übersandt worden ist, lässt die
Wirksamkeit der Zustellung unberührt (vgl. Urteil vom 8. Juni 2005 - BVerwG
1 D 3.04 - juris Rn. 10). Da der letzte Tag der Frist (20. August 2005) auf einen
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Samstag fiel, lief die Berufungsfrist erst am Montag, den 22. August 2005 ab
(§ 25 BDO, § 43 Abs. 1 und 2 StPO).
2. Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, sodass der Senat den Sachverhalt
selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen hat.
a) Aufgrund der Vernehmung der Zeugen L., Erna B. und Anke B., der zum
Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel und der Einlas-
sungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden kann, geht der Senat von
folgendem Sachverhalt aus:
Der Beamte reichte bei der Festsetzungsstelle für den Zeitraum vom 19. Sep-
tember 1995 bis 31. Mai 1996 insgesamt neun von dem Zeugen H. unter-
schriebene Quittungen als Belege für vermeintlich angefallene Mietkosten ein.
Daraus ging hervor, dass der Beamte dem Zeugen H. für September 1995
750 DM und für Oktober 1995 bis Mai 1996 jeweils monatlich 1 500 DM Miete
für eine Wohnung in G. bezahlte. Dies entsprach nicht der Wahrheit: Der Zeuge
H. besaß in G. keine Wohnung. Er hatte die Quittungen entweder blanko oder
nach Ausfüllen durch den Beamten auf dessen Bitten aus Gefälligkeit un-
terschrieben, wobei er wusste, wofür sie der Beamte verwenden wollte. Auf-
grund der Quittungen erhielt der Beamte die angegebenen Beträge, insgesamt
12 750 DM als Mietkostenerstattung (Übernachtungsgeld).
Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Aussage des Zeugen H. vom 28. Januar
2004 vor dem Untersuchungsführer und der Einlassungen des Beamten im ge-
richtlichen Verfahren zur Überzeugung des Senats fest. Der Beamte hat den
Sachverhalt eingeräumt.
Nach Aufnahme des Dienstes in L. am 19. September 1995 bewohnte der Be-
amte zunächst für einige Zeit eine Wohnung im Haus der Zeugin Erna B. in G.,
Straße ... Dort übernachtete er während der Arbeitswochen, d.h. von der Nacht
von Montag auf Dienstag bis zur Nacht von Donnerstag auf Freitag, soweit er
nicht Urlaub oder Dienstbefreiung hatte. Die Wochenenden verbrachte er bis
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Montagmorgen zu Hause in X. Der Beamte bezahlte an die Zeugin Erna B. für
jede Übernachtung einen Betrag von 30 bis 35 DM.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Aussagen
der Eltern des Beamten (Zeugen … S.) und des in X. im Nachbarhaus woh-
nenden Onkels des Beamten (Zeuge P.) sowie der Aussagen des Zeugen J. in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Zeugin Erna B. zur Überzeu-
gung des Senats fest.
Die Zeugen S. und P. haben klar und unmissverständlich angegeben, dass der
Beamte während der Arbeitswochen nicht in X. gewesen sei. Er habe X. am
Montagmorgen verlassen und sei zum Wochenende zurückgekehrt. Anhalts-
punkte, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben geben könn-
ten, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Weder das enge Ver-
hältnis der Zeugen zu dem Beamten noch die Krankheit der beiden Eltern sind
für sich genommen geeignet, ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Der
Zeuge J. ist sich sicher gewesen, in Wintermonaten eine Zeit lang gleichzeitig
mit dem Beamten im Haus des Zeugen L. in G., … Straße …, gewohnt zu ha-
ben. Als er den Dienstort Ende 1996 verlassen habe, habe er in einer anderen
Unterkunft gewohnt. Als Zeit dieser gemeinsamen Unterbringung kommt nur
der Winter 1995/96 in Betracht, weil sich die Abordnungen des Beamten von
März 1995 bis Dezember 1996 erstreckt haben. Schließlich hat auch die Zeugin
Erna B. vor dem Senat erneut ausgeführt, der Beamte habe während der Ar-
beitswochen bei ihr übernachtet. Zur Höhe des Entgelts hat sich die Zeugin vor
dem Senat sicher gezeigt, nur die einzelnen Übernachtungen wöchentlich oder
zweiwöchentlich abgerechnet und hierfür 30 bis 35 DM pro Nacht verlangt so-
wie jeweils entsprechende Quittungen ausgestellt zu haben. Die Zeugin hat mit
Bestimmtheit versichert, sich an die Abrechnungsweise und die „Übernach-
tungspreise“ zweifelsfrei zu erinnern. Ihre Angaben hält der Senat aufgrund des
Aussageverhaltens der Zeugin und des Eindrucks, den er von ihr gewonnen
hat, für glaubhaft.
b) Dagegen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, den Einlassungen
des Beamten und der Würdigung der übrigen be- und entlastenden Beweismit-
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tel weder zur Überzeugung des Senats fest, wie lange der Beamte bei der Zeu-
gin Erna B. gewohnt hat noch wo er danach bis Ende Mai 1996 untergebracht
war. Zwar bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seines Vortrags im
Berufungsverfahren, wonach er nach Aufnahme des Dienstes in L. am
19. September 1995 bis Anfang 1996 im Haus der Zeugin Erna B. gewohnt ha-
ben will, um im Anschluss daran in eine Wohnung im Haus des Zeugen L. ein-
zuziehen. Diese Darstellung kann dem Beamten aber nicht mit Gewissheit wi-
derlegt werden, weil für sie immerhin einige Anhaltspunkte sprechen:
Die Glaubhaftigkeit des Vortrags zur Dauer des Aufenthalts im Haus der Zeugin
Erna B. begegnet schon deshalb Bedenken, weil er in Widerspruch zum erstin-
stanzlichen Vortrag steht. Der Beamte hat bis zum Schluss der Hauptverhand-
lung vor dem Verwaltungsgericht daran festgehalten, er habe bis Ende Mai
1996, d.h. während des gesamten Anschuldigungszeitraums von achteinhalb
Monaten bei der Zeugin Erna B. gewohnt. Andererseits lässt sich die Richtigkeit
des neuen Vortrags aufgrund der Angaben der Zeugin Erna B. vor dem Senat
nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen. Die Zeugin hat nunmehr zur
Dauer des Aufenthalts des Beamten in ihrem Haus erklärt, sie könne sich nicht
näher erinnern, es könnten auch ein Vierteljahr oder vier Monate gewesen sein.
Hiervon ist die Zeugin auf den Vorhalt, vor dem Verwaltungsgericht habe sie
sich auf eine Zeitspanne von höchstens sieben Wochen festgelegt, nicht abge-
rückt. Der Senat schließt aus dem Aussageverhalten der Zeugin und dem von
ihr gewonnenen Eindruck, dass sie ihre Angaben auch zu dieser Frage nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Die Unterschiede können darauf
zurückzuführen sein, dass seitdem rund zehn Jahre vergangen sind und die
Zeugin bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung womöglich aufgefordert worden
ist, sich hinsichtlich der Zeitspanne festzulegen und ihr dabei nur die Alternative
von achteinhalb Monaten gegenübergestellt worden sein mag. Weitere Hinwei-
se auf die Dauer der Unterbringung, denen der Senat hätte nachgehen können,
sind nicht ersichtlich.
Auch an der Richtigkeit des Berufungsvortrags des Beamten, er habe Anfang
1996 eine Wohnung im Haus des Zeugen L. bezogen, bestehen ernstliche
Zweifel. Dies folgt zum einen aus dem Widerspruch zum erstinstanzlichen Vor-
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trag, zum anderen aus dem Umstand, dass der Beamte für die Zeit von Januar
bis Mai 1996 keine mit dem Namen „L.“ unterzeichneten Mietquittungen vorge-
legt hat. Dies ist nicht nachvollziehbar, weil der Beamte für die nachfolgenden
Monate von der damaligen Lebensgefährtin des Zeugen L., der Zeugin Anke B.
Quittungen über monatliche Mietzahlungen von 1 200 DM erhalten hat. Die
Zeugin Anke B. hat sich damals um die Wohnungsvermietungen im Haus des
Zeugen L. gekümmert und hat die Quittungen für die Monate Juni bis Dezember
1996 mit „L.“ unterschrieben. Der Beamte hat nicht davon berichtet, dass es mit
ihr Schwierigkeiten in Bezug auf die Ausstellung von Mietquittungen gegeben
hat. Die Zeugin hat angegeben, Mietzahlungen stets quittiert zu haben.
Weiterhin hat der Beamte nicht plausibel zu erklären vermocht, warum er Miet-
kosten von monatlich 1 500 DM geltend gemacht hat, obwohl ihm Kosten in
Höhe von 1 200 DM entstanden sein sollen. Der Hinweis, dies habe seinen
Grund in familiären Problemen gehabt, überzeugt den Senat nicht. Demgegen-
über spricht für die Darstellung des Beamten die Aussage des Zeugen J., wo-
nach er und der Beamte im Winter eine Zeit lang gleichzeitig im Anwesen L.
gewohnt haben. Wie unter 2.a) dargestellt kann es sich dabei nur um den Win-
ter 1995/96 gehandelt haben. Zudem deutet die vorgelegte Schadensanzeige
an die Kfz-Versicherung darauf hin, dass der Beamte jedenfalls vor dem 1. Juni
1996 eine Wohnung im Haus des Zeugen L. bezogen hat. Auch für den Zeit-
punkt des Einzugs in diese Wohnung haben sich keine weiteren Hinweise er-
geben, denen der Senat hätte nachgehen können. An den ein oder zwei aus-
nahmsweise auf einen Werktag fallenden Volleyballpunktspielen des von ihm
als Trainer betreuten Vereins in X., an denen der Beamte mitwirkte, hatte er
sich Urlaub genommen. Auch daraus lässt sich daher nichts zur Widerlegung
der Wohnungsnahme in G. herleiten. Die Laufleistung von 15 000 km, die sich
aus der Schadensanzeige für die Zeit von Oktober 1995 bis April 1996 ergibt,
spricht auch eher dagegen, dass der Beamte werktäglich nach X. gependelt
wäre.
Hinsichtlich der im Ungewissen gebliebenen tatsächlichen Umstände findet der
Grundsatz Anwendung, dass im Zweifel zugunsten des Beamten zu entschei-
den ist („in dubio pro reo“). Dieser - im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20
Abs. 1 und 3 GG und im Gebot freier richterlicher Überzeugungsbildung gemäß
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§ 75 Abs. 2 Satz 2 BDO verankerte - Grundsatz fordert, dass nur solche den
Beamten belastende Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt
werden, an denen nach richterlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel be-
steht. Daraus folgt, dass die dem Beamten günstigste Tatsachengestaltung
zugrunde gelegt werden muss, die sich nicht sicher ausschließen lässt, weil
hinreichende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit vorhanden sind (Urteile vom
13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 104.78 - BVerwGE 63, 319 <321 f.>; vom
30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>; vom
21. Juni 2000 - BVerwG 1 D 49.99 - juris Rn. 17 und vom 3. Juli 2003 - BVerwG
1 WD 3.03 - Buchholz 235.01 § 91 WDO 2002 Nr. 1).
Nach alledem muss der Senat bei der disziplinarrechtlichen Würdigung des
Sachverhalts davon ausgehen, dass der Beamte zunächst vier Monate im Haus
der Zeugin Erna B. und anschließend ununterbrochen im Haus des Zeugen L.
gewohnt hat.
3. Diese Würdigung ergibt, dass der Beamte vorsätzlich ein Dienstvergehen
gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, weil er in neun Fällen vorsätzlich
gegen seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2
BBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Satz 3
BBG verstoßen hat. Der Beamte hat einen innerdienstlichen Betrug begangen.
Zu den von § 54 Satz 3 BBG erfassten Verhaltensanforderungen gehört die
Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten wahrheitsgemäße Angaben zu machen
(Urteil vom 18. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 89.79 - BVerwGE 73, 121 <122>;
stRspr). Der Beamte ist von der Verpflichtung, seine trennungsgeldrechtlich
bedeutsamen Verhältnisse richtig und vollständig anzugeben, nicht deshalb
entbunden gewesen, weil die Bewilligungspraxis sehr großzügig gewesen ist.
Diese Praxis hat sich nur auf die Höhe der anerkennungsfähigen Kosten
bezogen. Sie hat nicht zu wahrheitswidrigen Angaben und zur Vorlage fingierter
Belege berechtigt. Dass er wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, ist vom
Beamten auch mit jedem Erstattungsantrag versichert worden.
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Der Beamte hat die inhaltlich falschen Quittungen vorgelegt, um sich Vermö-
gensvorteile zu Lasten der Einleitungsbehörde zu verschaffen. Er hat jedenfalls
insoweit in betrügerischer Absicht gehandelt, als die an ihn ausgezahlten Be-
träge nicht durch trennungsgeldrechtliche Ansprüche gedeckt gewesen sind. In
diesem Umfang hat er vorsätzlich einen Vermögensschaden der Einleitungsbe-
hörde herbeigeführt (Urteil vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris;
vgl. zu § 263 StGB BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982 - 1 StR 476/82 -
NJW 1983, 2646 <2648>). Dabei ist nur derjenige Schaden zu berücksichtigen,
der sich aus dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt er-
gibt. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ dürfen sich die tatsächlichen Un-
gewissheiten auch bei der Ermittlung der Schadenshöhe nicht zu Lasten des
Beamten auswirken. Danach kann dem Beamten die Verursachung eines
Schadens von rund 5 000 DM nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus fol-
genden Erwägungen:
Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist für die Schadensermittlung zu unter-
stellen, dass der Beamte ab dem 19. September 1995 zunächst entsprechend
den Angaben der Zeugin Erna B. vier Monate lang in deren Haus gewohnt hat.
Hierfür hat er nach Überzeugung des Senats 30 bis 35 DM pro Übernachtung
bezahlt. Weiter ist zu unterstellen, dass er danach bis zum 31. Mai 1996 un-
unterbrochen für eine Monatsmiete von 1 200 DM in einer Wohnung im Haus
des Zeugen L. gewohnt hat. Daraus ergeben sich mögliche Mietzahlungen von
ungefähr 7 640 DM, nämlich von ungefähr 2 240 DM an die Zeugin Erna B.
(35 DM x 4 Wochentage x 4 Wochen x 4 Monate) und von ungefähr 5 400 DM
(1 200 DM x 4,5 Monate) an die Zeugen L. und Anke B. In Höhe dieses Ge-
samtbetrages von ungefähr 7 640 DM lässt sich nicht ausschließen, dass die
Mietkostenerstattung (Übernachtungsgeld) von 12 750 DM durch trennungs-
geldrechtliche Ansprüche des Beamten gedeckt gewesen ist. Danach beläuft
sich der nachgewiesene Schaden auf ca. 5 110 DM (12 750 DM abzüglich von
ungefähr 7 640 DM).
Im Falle eines Wohnungswechsels bereits Anfang Januar 1996 wäre ein Scha-
den von ungefähr 4 790 DM entstanden. Dieser Betrag ist die Differenz zwi-
schen dem ausgezahlten Betrag von 12 750 DM und der Summe möglicher
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Erstattungsansprüche des Beamten von ungefähr 7 960 DM. Auf der Grundlage
seines Berufungsvorbringens hätte er dann an die Zeugin Erna B. ungefähr
1 960 DM (35 DM x 4 Wochentage x 4 Wochen x 3,5 Monate), an die Zeugen L.
und Anke B. 6 000 DM (1 200 DM x 5 Monate) bezahlt.
Kann das Vorbringen des Beamten zu seinen Wohnverhältnissen während des
Anschuldigungszeitraums nicht widerlegt werden, so ist auch nicht erwiesen,
dass er Trennungstagegelder, Reisebeihilfen für Familienheimfahrten und die
besondere Aufwandsentschädigung zu Unrecht erhalten hat: Der Anspruch auf
das pauschalierte Trennungstagegeld besteht bereits dann, wenn der tren-
nungsgeldberechtigte Beamte eine Wohnung am Dienstort unterhält und ihm
eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten ist (vgl. § 3 Abs. 1 und 2
Trennungsgeldverordnung - TGV - in der hier maßgeblichen Fassung vom
28. Dezember 1994, BGBl I 1995, 2). Gleiches gilt für die pauschalierte Auf-
wandsentschädigung (vgl. Richtlinie des Bundesministeriums des Innern vom
2. Dezember 1994 - D II 4 - 221 170/36 -). Auch Reisebeihilfen für Familien-
heimfahrten stehen trennungsgeldberechtigten Beamten dem Grunde nach zu,
wenn sie eine Wohnung am Dienstort unterhalten (§ 5 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TGV).
4. Das dem Beamten nachgewiesene vorsätzliche Dienstvergehen wiegt nicht
so schwer, dass die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus
dem Dienst (§ 11 BDO) gerechtfertigt ist.
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere
des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit
des Beamten (vgl. nunmehr § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG). Die Entfernung aus
dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen
das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat
(vgl. nunmehr § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die Schwere des Dienstvergehens
beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der
Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelba-
ren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil vom 20. Oktober
2005 - BVerwG 2 C 12.04 - NVwZ 2006, 469).
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In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der
Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwe-
rungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht
gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt,
der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Er-
schwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger
müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch
ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe kön-
nen sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des
Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung
oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Be-
trugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erhebli-
chem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen stehen
(Urteile vom 28. November 2000 - BVerwG 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54
Satz 2 BBG Nr. 23; vom 26. September 2001 - BVerwG 1 D 32.00 - Buchholz
232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22. Februar 2005 a.a.O.; Beschluss vom 14. Juni
2005 - BVerwG 2 B 108.04 - NVwZ 2005, 1199 <1200>). Aus der Se-
natsrechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamt-
schaden von über 10 000 DM bzw. 5 000 € die Entfernung aus dem Dienst oh-
ne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 D 1.05 - m.w.N.).
Im vorliegenden Fall liegt der allein zu berücksichtigende nachgewiesene
Schaden mit rund 5 000 DM deutlich unter der Grenze von 10 000 DM. Auch
fallen dem Beamten keine Urkundenfälschungen gemäß § 267 StGB zur Last,
weil der Zeuge H. die Quittungsformulare in Kenntnis der Verwendungsabsich-
ten des Beamten entweder blanko oder vollständig ausgefüllt unterschrieben
hat. Anhaltspunkte für sonstige Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Danach
ist eine Entfernung aus dem Dienst bei den Zumessungserwägungen nicht in
Betracht zu ziehen.
Durch das nachgewiesene Dienstvergehen hat der Beamte die Disziplinarmaß-
nahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-
grundgehalt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BDO) verwirkt. Dieser an sich gebotenen Zu-
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rückstufung steht aber entgegen, dass sich der Beamte im Eingangsamt seiner
Laufbahn befindet. Das von ihm bekleidete Amt „Technischer Fernmeldeober-
sekretär (Besoldungsgruppe A 7)“ ist durch § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung
über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Einleitungsbehör-
de beschäftigten Beamten vom 21. Juni 2004 - LAP-TelekomV 2004 - (BGBl I,
1287) als Eingangsamt der Laufbahn des mittleren Fernmeldetechnischen
Dienstes bestimmt worden.
Auch eine langfristige Gehaltskürzung (§ 9 Abs. 1 BDO) als nächst mildere Dis-
ziplinarmaßnahme kann nicht verhängt werden, weil insoweit gemäß § 4 Abs. 2
BDO Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Denn bei Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 13. Dezember 2001 waren mehr als
drei Jahre seit Beendigung des Dienstvergehens (31. Mai 1996) verstrichen
(Beschluss vom 24. Februar 2005 a.a.O). Daher ist das förmliche Disziplinar-
verfahren aus Rechtsgründen unzulässig, so dass es gemäß §§ 86, 76 Abs. 3
Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO eingestellt werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 3 und 4 BDO.
Albers Heeren Dr. Heitz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
BDO § 4 Abs. 2, §§ 9 bis 11, § 64 Abs. 1 Nr. 1, § 75 Abs. 2 Satz 2,
§ 76 Abs. 3 Satz 1, § 86
BDG § 13 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 1, 3 und 7
Stichworte:
Technischer Fernmeldeobersekretär; Abordnung in die neuen Bundesländer;
Vorlage inhaltlich falscher Quittungen über Mietkosten; betrügerisches Handeln
gegenüber der Telekom (neun Betrugshandlungen, nachgewiesener Schaden
von ca. 5 000 DM); Grundsatz „in dubio pro reo“; Zurückstufung; Eingangsamt
der Laufbahn; Gehaltskürzung; Verfolgungsverjährung; Einstellung des Verfah-
rens aus Rechtsgründen.
Urteil des Disziplinarsenats vom 4. Mai 2006 - BVerwG 1 D 13.05
I. VG … vom 05.07.2005 - Az.: VG 7 A 6/05 -