Urteil des BVerwG vom 15.10.2003

Psychiatrisches Gutachten, Schuldfähigkeit, Disziplinarverfahren, Notlage

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 13.03
BDiG VIII VL 18/01
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Posthauptschaffner ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Oktober 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
sowie
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor B ö ß e n e c k e r ,
Postbetriebsassistent zu J e d d e l o h
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil
des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom
28. Januar 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdiszipli-
naranwalt den ... Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu
haben, dass er
als Zusteller im Zustellbereich H. in der Zeit von November 1999
bis Februar 2000 in 36 Fällen Nachnahmebeträge in Höhe von
insgesamt 8 163,85 DM nicht an die Postkasse ablieferte, sondern
für sich verbrauchte.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. Januar 2003
aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines
erdienten Ruhegehaltes auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden
Sachverhalt festgestellt:
Im Zeitraum von Oktober 1999 bis Februar 2000 zog der Beamte in seiner dienstli-
chen Eigenschaft als Postzusteller die Nachnahmebeträge für die folgenden von ihm
zugestellten 36 Nachnahmesendungen ein.
Absender
Empfänger
Betrag
1)
Fa. J.
Th. B.
149,70 DM
2)
Fa. B.
Ke.
63,74 DM
3)
T. Sch.
G. F.
66,04 DM
4)
S. S.
Sc.
95,00 DM
5)
Fa. K.
H.v.D.
60,50 DM
6)
Fa. Kl.
E. T.
87,75 DM
7)
E.
G. R.
50,00 DM
- 3 -
8)
B.
A. H.
53,79 DM
9)
Fa. K-T.
unbekannt
110,90 DM
10)
H.
H.J. K.
87,90 DM
11)
Ba. B.
S. G.
109,70 DM
12)
H.
W. S.
171,00 DM
13)
M. L.
S. H.
64,00 DM
14)
Fa. E. S.
Seniorenheim D.
437,51 DM
15)
D. G.
Y.
1 527,00 DM
16)
Kreiskasse
G. Ru.
16,60 DM
17)
Fa. C.
G.
138,95 DM
18)
Fa. V.
unbekannt
29,85 DM
19)
Österr. Post
H.v. D.
61,69 DM
20)
H.
O. G.
97,85 DM
21)
Creditreform
unbekannt
308,60 DM
22)
Fa. P.
G. Y.
113,50 DM
23)
T.
H. S.
38,90 DM
24)
Fa. S.
H. A.
216,80 DM
25)
B.
D. K.
300,00 DM
26)
F.
H. W.
210,50 DM
27)
K. G.
I. B.
522,74 DM
28)
B.
D. K.
300,00 DM
29)
B.
D. K.
300,00 DM
30)
B.
K.
300,00 DM
31)
B.
D. K.
300,00 DM
32)
B.
D. K.
300,00 DM
33)
B.
300,00 DM
34)
Fa. R.
T.
432,67 DM
35)
Fa. R.
T.
432,67 DM
36)
B.
D. K.
200,00 DM
Summe
8 055,85 DM
- 4 -
Der Beamte unterließ es, das eingezogene Geld an die Postkasse abzuliefern, be-
hielt es stattdessen ein und verbrauchte es für private Zwecke.
Ebenso verfuhr er mit der für jede dieser Sendungen von ihm eingezogenen Über-
weisungsgebühr in Höhe von jeweils 3 DM.
Dieser Sachverhalt war auch Gegenstand eines gegen den Beamten durchgeführten
Strafverfahrens. Hier wurde er wegen eines Teils der vorgenannten Fälle, aber auch
wegen einiger weiterer Fälle, durch seit dem 20. Oktober 2000 rechtskräftigen Straf-
befehl des Amtsgerichts H. vom 18. September 2000 wegen Untreue und Postunter-
drückung in 17 Fällen gemäß § 59 StGB verwarnt , wobei die Festsetzung einer Ge-
samtgeldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 50 DM vorbehalten blieb; die
Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Der Beamte hat das ihm zum Vorwurf gemachte Verhalten eingeräumt und sein tie-
fes Bedauern hierüber zum Ausdruck gebracht. Er hat angegeben, er sei spielsüchtig
und habe die von ihm einbehaltenen Gelder überwiegend in Spielhallen in O. sowie
in H. und gelegentlich in B. L. an Spielautomaten verspielt. Teilweise habe er diese
Gelder auch zur Begleichung von Schulden verwendet, die er infolge seiner
Spielleidenschaft gemacht habe. Er habe nicht nur dienstlich durch seine Hände lau-
fendes Geld, sondern auch Gelder aus anderen Quellen, etwa aus seinen Dienstbe-
zügen oder aus zu diesem Zweck aufgenommenen Krediten zur Finanzierung seiner
Spielleidenschaft verwendet, so dass zum Bestreiten der Lebenshaltungskosten für
sich und seine Familie oftmals nicht mehr genügend Geld übrig geblieben sei. So
habe er bei verschiedenen Lebensmittelgeschäften anschreiben lassen. Diese hätten
die Zahlung der offenen Beträge gelegentlich angemahnt und er habe zur Rück-
zahlung dieser Schulden teilweise auch auf die einbehaltenen Nachnahmebeträge
zurückgegriffen. Er habe auch sein Konto überzogen. Des Weiteren seien insbeson-
dere wegen unbezahlter Rechnungen für das Auto und für Zahnbehandlungen Ge-
haltspfändungen gegen ihn durchgeführt worden. Einmal sei auch der Strom abge-
stellt worden, weil er die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt gehabt habe. Er habe
allerdings davon abgesehen, Freunde, Verwandte, Kollegen oder andere Privatper-
sonen um Geld zu bitten, weil er habe vermeiden wollen, dass diesen seine Spiellei-
denschaft bekannt wurde. Im Zeitraum von Mitte Mai bis Mitte September 2000 habe
- 5 -
er sich in B. H. einer stationären suchttherapeutischen Behandlung unterzogen.
Seither habe er keine Spielhalle mehr betreten und auch nicht mehr an Spielautoma-
ten gespielt.
Das Bundesdisziplinargericht hat zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beamten
ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und sich dem Ergebnis des Gutachtens an-
geschlossen, wonach der Beamte schuldfähig gewesen sei, eine erheblich vermin-
derte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedoch nicht ausgeschlossen werden kön-
ne. Durch sein Verhalten habe der Beamte schuldhaft gegen seine Dienstpflichten zu
gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrau-
enswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein in-
nerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das we-
gen des Fehlens von in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen zur
Entfernung des Beamten aus dem Dienst habe führen müssen. Auch ein Handeln im
Zustand verminderter Schuldfähigkeit rechtfertige nach ständiger Rechtsprechung
der Disziplinargerichte des Bundes nicht ein Absehen von der Verhängung der
Höchstmaßnahme.
3. Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte rechtzeitig Beru-
fung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine un-
terhalb der Entfernung aus dem Dienst liegende Disziplinarmaßnahme auszuspre-
chen. Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Vorinstanz habe nicht hinreichend seine verminderte Schuldfähigkeit und die
vom Sachverständigen hierzu in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerun-
gen berücksichtigt. Nach Auffassung des Sachverständigen habe er - der Beamte -
nur begrenzt die Möglichkeit gehabt, auf anderem Wege an Geld zu kommen als
durch den Zugriff auf die Nachnahmebeträge. Die Vorinstanz hätte weiter beachten
müssen, dass er nach seiner stationären Entziehungskur wieder im Dienst eingesetzt
worden sei, anfangs in der Briefkastenreinigung, dann in der Briefeingangsverteilung
und seit dem 17. August 2002 planmäßig im Fahrdienst. Hieraus sei zu ersehen,
dass er das Vertrauen seines Dienstherrn wieder gewonnen habe. Auch der damali-
ge Niederlassungsleiter habe ihm mitgeteilt, dass er ihn gerne wieder in der Zustel-
lung einsetzen würde, dies jedoch aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens
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nicht dürfe. Es bleibe deshalb festzuhalten, dass das Vertrauensverhältnis des
Dienstherrn zu dem Beamten nicht so zerrüttet sei, dass als einzige Möglichkeit zur
Ahndung des Fehlverhaltens nur die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bleibe.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten
des Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der
Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom
20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
1. Das Rechtsmittel ist, wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat
klargestellt hat, auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat-
und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene
disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzungen als inner-
dienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Dis-
ziplinarmaßnahme zu befinden.
2. Die erstinstanzlich verhängte disziplinare Höchstmaßnahme ist nicht zu beanstan-
den. Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung
des Senats hingewiesen, wonach ein Beamter, der sich an ihm anvertrauten oder
dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich nicht im Beam-
tenverhältnis belassen werden kann und es nur bei besonderen, von der Rechtspre-
chung ausdrücklich anerkannten Fallgestaltungen gerechtfertigt sein kann, von einer
Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Die Vorinstanz hat mit ebenso zutreffenden
Gründen das Vorliegen derartiger anzuerkennender Milderungsgründe verneint. Dies
gilt auch für den Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen
Notlage, der bereits deshalb nicht anerkannt werden kann, weil der Beamte das ver-
untreute Geld nicht zur Befriedigung existentieller Bedürfnisse verwendet hat. Hierzu
gehört das Spielen an Automaten ebenso wenig wie die Bezahlung privater Schul-
den.
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Der Beamte kann sich auch deshalb nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund beru-
fen, weil er nicht - zeitlich begrenzt - in einer für ihn ausweglosen Konfliktsituation,
auf die der Milderungsgrund zugeschnitten ist, unangemessen gehandelt hat. Die
mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der durch die
Notlage verunsicherte Beamte in dieser zugespitzten Konfliktsituation vorübergehend
die Orientierung verloren hat, so dass er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf
dienstlich anvertrautes Geld oder Gut gesehen hat, um den notwendigen Lebensbe-
darf für sich und/oder seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann nur
dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung füh-
ren, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenz-
tes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffshandlungen über einen länge-
ren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht, wenn und soweit erwartet werden
kann, dass der Beamte zur Besinnung kommt und erkennt, dass die Notlage so nicht
zu beheben ist und auch nicht behoben werden darf. Danach kann der Milde-
rungsgrund dem Beamten nicht zugebilligt werden. Er hat innerhalb von vier Monaten
in 36 Fällen auf dienstliche Gelder in einer Gesamthöhe von über 8 000 DM zu-
gegriffen. Bei dieser Sachlage war Ursache seines Fehlverhaltens nicht mehr eine
aus existenzieller Not geborene vorübergehende Konfliktsituation, mit der der Beam-
te nicht fertig geworden ist. Vielmehr hat er sich durch seine Unterschlagungen wei-
tere "Einkünfte" neben seinem sonstigen Einkommen, das zur Befriedigung seiner
finanziellen Bedürfnisse offensichtlich nicht ausgereicht hat, verschafft. Das Sich-
Abfinden mit immer neuem Unrecht durch eine rechtswidrige Dauerlösung darf sich
nicht maßnahmemildernd auswirken. Ein derart auf Wiederholung angelegtes Fehl-
verhalten, dessen Tragweite sich der Betroffene in Phasen nachlassenden Sucht-
dranges bewusst werden muss, schließt - auch bei einem Spielsüchtigen - die An-
wendung des Milderungsgrundes aus (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002 - BVerwG
1 D 5.02 -).
Die Spielsucht des Beamten als solche stellt ebenfalls keinen Milderungsgrund dar.
Bei Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann
zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie die Schuldunfähigkeit im Sinne
von § 20 StGB herbeigeführt haben (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002 a.a.O.). Dies
ist nicht der Fall, wie das Bundesdisziplinargericht für den Senat bindend festgestellt
hat.
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Eine dem Beamten zuzubilligende verminderte Schuldfähigkeit kann nach ständiger
Senatsrechtsprechung bei einem Zugriffsdelikt ebenfalls nicht zu einem Absehen von
der Höchstmaßnahme führen. Eine verminderte Schuldfähigkeit vermag eine
Milderung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn es sich - wie hier - um die ei-
gennützige Verletzung einer leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen
Fall muss mit Blick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte
korrekte Verhaltensweise von einem Beamten erwartet werden, dass er auch bei
erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Wi-
derstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbietet (vgl. Urteil
vom 23. Oktober 2002 a.a.O.).
Schließlich kann die Tatsache, dass der Beamte nach Aufdeckung seiner Verfehlun-
gen weiter beschäftigt worden ist, nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Be-
reits in der Einleitungsverfügung vom 12. Oktober 2000 ist der Beamte ausdrücklich
darauf hingewiesen worden, dass der Verzicht auf Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO
für die Disziplinargerichte nicht präjudizierend sei. Der Umstand, dass er nicht vor-
läufig des Dienstes enthoben werde, rechtfertige für sich allein nicht das Fortbeste-
hen einer Vertrauensbeziehung. Für die Entscheidung, ob ein Dienstvergehen zur
Entfernung aus dem Dienst führe, seien allein die Disziplinargerichte zuständig. Sei-
ne Weiterbeschäftigung könne durchaus auch auf ökonomischen Gründen beruhen
und berühre nicht seine Vertrauenswürdigkeit. Diese Einschätzung der Einleitungs-
behörde entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
3. Mit dem vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein
Bewenden. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilli-
gungszeitraumes nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbstä-
tigkeit bemüht hat, so kann ihm auf seinen Antrag gemäß § 110 Abs. 2 BDO bei Fort-
bestehen der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden. Auch nach In-
Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes richtet sich die Neubewilligung nach al-
tem Recht, wenn - wie hier - die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruht (Beschluss
vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436). Der
Beamte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einen etwaigen Antrag auf
Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Auflösung des Bundesdisziplinarge-
- 9 -
richts zum 31. Dezember 2003 bei dem dann für ihn zuständigen Verwaltungsgericht
Göttingen einreichen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Vorsitzender Richter Albers Mayer Heeren
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Mayer
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Spielsüchtiger Posthauptschaffner; Entwendung von Nachnahmebeträgen von über
8 000 DM in einem Zeitraum von vier Monaten; keine anerkannten Milderungsgründe
(kein Handeln in einer vorübergehenden Konfliktsituation); Disziplinarmaß: Entfer-
nung aus dem Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 15. Oktober 2003 - BVerwG 1 D 13.03
I. BDiG, Kammer VIII - ... -, vom 28.01.2003 - Az.: BDiG VIII VL 18/01 -