Urteil des BVerwG vom 15.03.2006

Beendigung des Dienstverhältnisses, Tgv, Betrug, Unterkunftskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 11.05
VG 12 A 4/04
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Technischen Fernmeldebetriebsinspektor …,
…,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren,
Zollbetriebsinspektor Schmitz
und Posthauptsekretär Reheuser
als ehrenamtliche Richter
sowie
Postoberrätin …,
als Vertreterin der Einleitungsbehörde,
Rechtssekretär …,
als Verteidiger
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und
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Technischen Fernmeldebetriebsin-
spektors … gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts …
vom 9. Juni 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I
1. Der Leiter der Niederlassung Technische Infrastruktur … der Deutschen Te-
lekom AG hat den … Beamten mit Anschuldigungsschrift vom 21. April 2004
i.d.F. des Schriftsatzes vom 16. Juli 2004 angeschuldigt, dadurch ein Dienst-
vergehen begangen zu haben, dass er
während seiner Abordnung vom Fernmeldeamt U. zum
Fernmeldeamt M. in der Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum
5. September 1996 in 28 Fällen wahrheitswidrige Angaben
über Mietkosten gemacht und hierüber Mietquittungen
vorgelegt hat, die lediglich zum Schein aus Gefälligkeit
ausgestellt worden sind, wodurch er eine Überzahlung in
einer Gesamthöhe von 36 773,34 DM zu Lasten der
Deutschen Telekom erreicht und das auf diese Weise er-
langte Geld unrechtmäßig vereinnahmt hat.
2. Das Verwaltungsgericht … hat durch Urteil vom 9. Juni 2005 entschieden,
dass der Beamte unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf die Dauer von
sechs Monaten in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts aus dem
Dienst entfernt wird. Es hat es als erwiesen angesehen, dass der Beamte die
Behörde in dem angeschuldigten Zeitraum durch bewusst wahrheitswidrige An-
gaben zur Auszahlung ihm nicht zustehender Erstattungen und Entschädigun-
gen in Höhe von zumindest weit über 10 000 DM veranlasst hat. Mit der festge-
stellten Handlungsweise betreffend den Vermieter W. habe der Beamte wie-
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derholt und vorsätzlich seine dienstliche Wahrheitspflicht und seine Dienst-
pflichten zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung sowie zu achtungs-
und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Durch Umfang und Dauer seines
betrügerischen Handelns gegenüber der Telekom sowie die Verstrickung seines
Kollegen W. in seine Verfehlungen habe er ein so schwerwiegendes
Dienstvergehen begangen, dass die disziplinarische Höchstmaßnahme ver-
hängt werden müsse. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
3. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung ein-
gelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur
Begründung trägt der Verteidiger im Wesentlichen vor:
Entgegen der Auffassung des Gerichts stehe ein Dienstvergehen nicht fest. Die
Aussage des Zeugen .... W. sei nicht sonderlich glaubwürdig. Sie werde auch
nicht dadurch glaubwürdiger, dass sich der Zeuge selbst strafrechtlich belasten
würde, wenn er den Sachverhalt im Sinne des Beamten bestätigt hätte.
Selbst wenn von der Richtigkeit der Vorwürfe auszugehen wäre, käme die Ver-
hängung der Höchstmaßnahme nicht in Betracht. Der Beamte habe zu keiner
Zeit versucht, bei seinem Dienstherrn zu dessen Nachteil einen Irrtum zu erre-
gen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass er ein Verfahren zur Beglei-
chung seiner aufgrund der Tätigkeit in Ostdeutschland entstandenen Kosten
gewählt habe, das vom Dienstherrn nicht nur geduldet, sondern das sogar das
allgemein übliche Verfahren gewesen sei. Der Beamte habe sich ursprünglich
erkundigt, ob er tägliche Fahrten abrechnen könne, was verneint worden sei.
Seinerzeit sei den nach Ostdeutschland abgeordneten Beamten eine großzügi-
ge Reisekostenregelung versprochen worden und zwar dergestalt, dass vorge-
legte Quittungen für Übernachtungskosten in Höhe von täglich 30 DM ungeprüft
akzeptiert würden. Nach Lage der Dinge könne dem Beamten jedenfalls kein
Betrug nachgewiesen werden, da es an dem Merkmal der vorsätzlichen Erre-
gung eines Irrtums mangele.
Der Beamte sei seinerzeit davon ausgegangen, dass er eine pauschalierte Er-
stattung der ihm durch die Abordnung entstandenen Kosten durch Vorlage der
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Quittungen rechtmäßig habe erlangen können. Nach seiner Information seien
diese Quittungen lediglich benötigt worden, um die auszuzahlenden Beträge
ordnungsgemäß zu buchen. Mit abrechnungstechnischen Dingen kenne er sich
nicht aus und habe lediglich dafür gesorgt, dass stets Quittungen vorgelegen
hätten. Zu keiner Zeit habe er die Absicht gehabt, sich zu Lasten seines
Dienstherrn zu bereichern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Betrug
gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinares Gewicht
als z.B. der Zugriff eines Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich
zugängliches Geld. In Fällen der betrügerischen Schädigung des Dienstherrn
betreffe die Verfehlung ausschließlich oder doch überwiegend das dienstrecht-
liche Verhältnis des Beamten zu seiner Beschäftigungsstelle. Das Vertrauen
der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Aufgabener-
füllung und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten bei seiner Amts-
führung nach außen hin würden in geringerem Maße beeinträchtigt als bei ei-
nem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld. Im vorliegenden Fall könne dem Be-
amten keine Betrugshandlung unterstellt werden. Das Disziplinarverfahren sei
erst Jahre nach den angeschuldigten Vorfällen eingeleitet worden. Der Beamte
versehe seitdem unbeanstandet seinen Dienst. Eine vollständige Zerstörung
des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten liege nicht
vor. Selbst bei Nichtvorliegen anerkannter Milderungsgründe sei eine Entfer-
nung aus dem Dienst völlig unangemessen.
II
Die Berufung des Beamten bleibt ohne Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, das heißt auch nach In-
krafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfah-
rensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl.
zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 -
NVwZ 2002, 1515).
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Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet die Richtig-
keit der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Der Senat hat daher den
Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1. Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweis-
mittel, der Aussage des Zeugen … W. in der Berufungsverhandlung und der
Einlassung des Beamten, soweit dieser gefolgt werden kann, ist von folgendem
Sachverhalt und von folgender disziplinarrechtlicher Würdigung auszugehen:
Der … Beamte war in der Zeit vom 6. Mai 1993 fortgesetzt bis zum
24. November 1996 von der Niederlassung U. zur Niederlassung M. mit Dienst-
ort L. abgeordnet. Mit seinen Reisekosten- und Trennungsgeldabrechnungen
anlässlich dieser Abordnungen machte der Beamte bei der für ihn zuständigen
Reisekostenstelle mit Erfolg insbesondere Übernachtungskosten geltend, deren
Entstehung er durch Vorlage von Quittungen betreffend „Übernachtungskosten
ohne Frühstück“ belegte.
Der angeschuldigte Vorwurf wahrheitswidriger und darüber hinaus betrügeri-
scher Kostenabrechnungen in 28 Fällen umfasst den Zeitraum 1. Juni 1994 bis
5. September 1996.
Für diesen Zeitraum machte der Beamte im Rahmen der Trennungsgeldgewäh-
rung Mietaufwendungen in Höhe von insgesamt 23 432 DM geltend, indem er
für jeden Monat Quittungen des Privatvermieters „S. W., …“ vorlegte, durch die
dem Beamten bestätigt wurde, dort für einen bestimmten Betrag übernachtet zu
haben. Die für diesen Zeitraum ausgestellten Einzelquittungen belaufen sich auf
8 x 900, 13 x 930 sowie jeweils 1 x 840, 870, 630, 600, 480, 120 und 602 DM.
Dementsprechend wurden dem Beamten insgesamt 23 432 DM Über-
nachtungskosten bewilligt und ausgezahlt; zusätzlich erhielt er für den gleichen
Zeitraum antragsgemäß Trennungsgeld, Reisebeihilfen für Familienheimfahrten
und eine besondere Aufwandsentschädigung („Buschzulage“), die ihm bei täg-
licher Rückkehr an seinen Wohnort außerhalb des Beitrittsgebiets nicht zuge-
standen hätten.
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In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte eingeräumt, er habe
bei dem Zeugen ... W. keine Privatunterkunft angemietet, sondern sei überwie-
gend jeweils arbeitstäglich von seinem Wohnort G. die etwa 82 km lange Stre-
cke nach L. gefahren und nach Dienstschluss wieder an seinen Wohnort zu-
rückgekehrt; wenn er auswärts genächtigt habe, dann entweder in einer Pen-
sion oder aber bei Kollegen.
Die Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung wird von den in sich
schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen ... W. bestätigt. Die-
ser hat vor dem Senat seine Aussage aus dem Untersuchungsverfahren wie-
derholt. Hiernach hat der Zeuge dem Beamten, der ein Kollege gewesen sei,
eine Reihe von Blankoquittungen gegeben, die aber nicht dazu bestimmt ge-
wesen seien, Unterkunftskosten zu belegen; denn der Beamte habe nie bei ihm
gewohnt. Heute bereue er seinen Fehler; er wisse nicht, was ihn dazu veran-
lasst habe. Wegen dieser Angelegenheit habe er auch Ärger mit seinem Fi-
nanzamt gehabt; dort sei die Angelegenheit inzwischen aber erledigt.
2. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte in 28 Fällen vorsätzlich sei-
ne dienstliche Wahrheitspflicht (§ 54 Satz 3 BBG) und seine Dienstpflicht zu
uneigennützigem Verhalten (§ 54 Satz 2 BBG) verletzt. Als damals schon lang-
jährigem Beamten war ihm bekannt, dass er in dienstlichen Angelegenheiten
wahrheitsgemäße Angaben zu machen hatte (vgl. dazu allgemein z.B. Urteile
vom 18. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 89.79 - BVerwGE 73, 121 <122> und
vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - m.w.N.). Die von dem Beamten in
dem streitbefangenen Zeitraum ausgefüllten und unterschriebenen Formulare
zur Abrechnung von Reisekosten und Trennungsgeld enthielten den Zusatz:
„Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehen-
den Angaben. Die eingesetzten Kosten sind mir wirklich entstanden bzw. wären
mir bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstan-
den.“ Die von dem Beamten unterschriebenen Mitteilungen nach § 3 TGV lau-
teten: „Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit und Vollständigkeit der vor-
stehenden Angaben“. In einem Antrag auf Zuschuss zum Übernachtungsgeld
zur Höhe der tatsächlichen Übernachtungskosten von 900 DM hat der Beamte
außerdem durch handschriftlichen Zusatz u.a. erklärt: „Nach Rücksprache beim
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Fremdenverkehrsverband und Anfrage bei mehreren Pensionen wurde keine
günstigere Unterkunft gefunden.“ Dass die Angaben und Belege in Bezug auf
die Unterkunftskosten der Wahrheit entsprechen mussten, wusste der Beamte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seiner Behauptung, es sei Praxis ge-
wesen, bei der Abrechnung „großzügig“ zu verfahren (vgl. dazu Urteil vom
22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.). Es mag sein, dass der Beamte aufgrund ihm
erteilter Auskünfte von einer großzügigen Abwicklung seiner Anträge ausgehen
durfte; aber dass ihm die Erstattung tatsächlich von ihm nicht erbrachter Ausla-
gen zugesagt worden ist, behauptet selbst er nicht. Etwaige Großzügigkeit bei
der Bewilligungspraxis entband nicht von der Verpflichtung zur Abgabe wahr-
heitsgemäßer Erklärungen. Sie konnte sich nur auf die Höhe der anerken-
nungsfähigen Kosten beziehen. Die Belege aber mussten den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen. Entsprechendes gilt für die angebliche Antwort
der zuständigen Sachbearbeiterin auf eine telefonische Nachfrage des Beam-
ten, ob die erste Abrechnung unter Vorlage einer Quittung des Zeugen ... W. so
in Ordnung gehe. Der Beamte behauptet in diesem Zusammenhang nunmehr
erstmals, er sei davon ausgegangen, dass sich die Abrechnungsstelle der Un-
richtigkeit der vorgelegten Belege bewusst gewesen sein müsse, nachdem er
mehrere Monate zuvor die Absicht kundgetan habe, pendeln zu wollen. Der
Beamte mag sich auf diese Weise vergewissert haben, dass seine schriftlichen
Angaben, deren Richtigkeit er versichert hatte, nicht weiter nachgeprüft und in
Frage gestellt würden. Dass er bei dieser Gelegenheit ausdrücklich daran erin-
nert oder klargestellt hätte, sich tatsächlich anders verhalten zu haben, seine
Angaben und seine Versicherung also unrichtig seien, hat er mit seinen unkla-
ren Äußerungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat durchaus nicht be-
hauptet, ebenso wenig wie eine eindeutige Antwort des Inhalts, dass dieses
Vorgehen rechtens sei. Alles andere aber vermag einen entschuldbaren Irrtum
nicht zu begründen. Allein schon der Umstand der späteren Nachfrage lässt
vielmehr erkennen, dass der Beamte, sollte es sich so zugetragen haben, wie
er es nunmehr behauptet, sich dessen bewusst gewesen ist, dass es bei seiner
Vorgehensweise nicht mit rechten Dingen zugehen konnte. Im Übrigen handelt
es sich zur Überzeugung des Senats bei dieser erstmaligen Einlassung um ei-
nen ebenso unglaubhaften wie unglaubwürdigen Versuch, angesichts der un-
günstigen Beweislage eine neue Schutzbehauptung zu konstruieren.
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3. Der Beamte hat auch jeweils betrügerisch gehandelt, indem er sich einer als
Betrug oder Betrugsversuch zu wertenden Schädigung oder Gefährdung des
Vermögens der Deutschen Telekom AG schuldig gemacht hat (vgl. zu entspre-
chenden Pflichtverletzungen von Telekombeamten Urteil vom 22. Februar 2005
a.a.O. m.w.N.). Er hat bezüglich seiner dienstlichen Tätigkeit in L. reisekosten-
und trennungsgeldrechtlich bewusst unwahre Erklärungen abgegeben und hat
zum Nachweis ihm angeblich entstandener Unterkunftskosten echte, aber in-
haltlich falsche Quittungen vorgelegt. Dadurch ist der Telekom auch ein ent-
sprechender Schaden entstanden. Aufgrund seiner falschen Angaben hat der
Beamte nicht nur zu Unrecht 23 432 DM Übernachtungskosten, sondern auch
weitere Leistungen der Telekom erhalten, die ihm von Rechts wegen nicht zu-
standen. Die dem Beamten unberechtigt zugeflossenen Leistungen in dem An-
schuldigungszeitraum belaufen sich auf insgesamt 36 773,34 DM. Bei korrekter
Abrechnung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten hätten ihm wegen
der Begrenzung gemäß § 6 Abs. 4 Halbs. 1 TGV in den für die Zeit vom
1. Januar 1991 bis zum 31. Mai 1999 geltenden Fassungen keine Entschädi-
gungen für die Pkw-Benutzung sowie Trennungstagegeld zuzüglich Verpfle-
gungszuschuss zugestanden, sondern nur das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
TGV vorgesehene Trennungstagegeld der Reisekostenstufe A in Höhe von
22,20 DM je Arbeitstag, wie dies die Einleitungsbehörde in ihrem Schriftsatz
vom 16. Juli 2004 nachträglich im Ergebnis zutreffend berücksichtigt, dort frei-
lich zu Unrecht auf § 6 Abs. 4 TGV i.V.m. § 4 Abs. 2 TGV gestützt hat. § 11
Abs. 2 BRKG war nicht über § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 TGV anzuwenden, da
die Anwendung der Verweisungsnorm (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 TGV) ihrer-
seits gemäß § 6 Abs. 4 Halbs. 2 TGV ausgeschlossen war. Auch die steuerfreie
Aufwandsentschädigung war gemäß I.4. der dafür maßgeblichen Richtlinien des
Bundesministeriums des Innern vom 9. Dezember 1993 (geltend ab 1. Januar
1994) und vom 2. Dezember 1994 (geltend ab 1. Januar 1995) nicht zu
gewähren. Der angeschuldigte Zeitraum umfasst 509 Arbeitstage; ob die ar-
beitstäglich zurückzulegende Strecke G.-L.-G. 164 km oder einige Kilometer
mehr oder weniger betrug, spielt insoweit keine Rolle.
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Der Beamte hatte auch von Anfang an die Absicht, sich in einer Höhe, die zwar
geringer ist, größenordnungsmäßig jedoch der Höhe des von der Telekom be-
rechneten Gesamtschadens vergleichbar ist, auf deren Kosten zu Unrecht zu
bereichern. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die angeblich „sehr
großzügige Abrechnungspraxis“ und den mangelnden Schaden der Telekom
beruft, kann ihn dies nicht entlasten. Zwar fehlt es an einer Bereicherungsab-
sicht, wenn der Vermögensvorteil nur eine notwendige, vom Täter höchst un-
erwünschte Nebenfolge eines von ihm erstrebten anderen Erfolgs darstellt (vgl.
Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht
vor. Dem Beamten war klar, dass die Abrechnung nicht entstandener Über-
nachtungskosten einschließlich der Geltendmachung von Reisebeihilfen, Tren-
nungsgeld etc. zu einer „nicht unerwünschten“ Überzahlung führen musste. Es
kann ihm nicht abgenommen werden, er habe geglaubt, dass die Vorlage der
Quittungen nur aus buchungstechnischen Vereinfachungsgründen erforderlich
gewesen sei und ihre inhaltliche Richtigkeit keine Bedeutung gehabt habe. Die
Einlassungen des Beamten sind auch insoweit als Schutzbehauptungen zu
werten.
4. Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) wiegt
so schwer, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Entfernung des Beam-
ten aus dem Dienst (§ 11 BDO) nicht zu beanstanden ist.
Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgeri-
schen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten ange-
wiesen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese dienstrechtliche Ansprüche
geltend machen. Wie jedes personalintensive Unternehmen kann auch die
Deutsche Telekom AG nicht jeden ihrer Bediensteten einzeln überwachen und
muss schon aus Gründen der Sparsamkeit bestrebt sein, bei der Betreuung
ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie
möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich auch die Vollständigkeit und Richtig-
keit der Antragsangaben schriftlich versichern. Ein Beamter, der trotz dieser
Versicherung seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt, offenbart damit ein
nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauens-
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verhältnis, das Grundlage eines jeden Beamtenverhältnisses ist, regelmäßig
nachhaltig.
Der Senat vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein
Betrug gegenüber dem Dienstherrn, hier gegenüber der Telekom, grundsätzlich
ein geringeres disziplinarisches Gewicht hat als z.B. der Zugriff des Beamten
auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld. In den Fällen
von Betrugshandlungen, die sich auf den innerdienstlichen Bereich beschrän-
ken, richtet sich deshalb die Disziplinarmaßnahme nach besonderen Umstän-
den des Einzelfalles. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuver-
lässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst
erforderlich macht, hat der Senat aber dann angenommen, wenn entweder das
Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besonders kriminelle Tat-
intensität, erheblich eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der
dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse, beson-
ders hoher Schaden), wenn neben der Betrugshandlung eine weitere Verfeh-
lung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht (z.B. Urkundenfälschung, Vor-
teilsannahme) hinzutritt oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt
und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil
vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind erhebliche Er-
schwernisgründe gegeben, die die Entfernung des Beamten aus dem Dienst
unausweichlich machen.
Zu Lasten des Beamten ist zunächst der hohe Schaden von über 35 000 DM zu
berücksichtigen, den er der Telekom durch betrügerisches Verhalten zugefügt
hat. Dieser Schaden übersteigt erheblich die Schwelle von 10 000 DM, ab der
der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die ungefähre Grenze zum be-
sonders hohen Schaden gesehen hat.
Erschwerend sind auch die Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens zu werten.
Der Beamte hat über einen Zeitraum von Juni 1994 bis Anfang September 1996
monatlich wiederkehrend - in 28 Fällen - falsche Mietquittungen vorgelegt. Er
hätte jederzeit von seinem pflichtwidrigen Handeln Abstand nehmen können,
ohne befürchten zu müssen, dadurch seine früheren Verfehlungen aufzude-
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cken; stattdessen hat er sich immer aufs Neue zu weiteren Betrugshandlungen
entschlossen.
Ein weiterer Erschwerungsgrund ist darin zu sehen, dass der Beamte einen
Dritten in seine betrügerischen Machenschaften einbezogen hat. So hat er den
Zeugen ... W. veranlasst, ihm aus Gefälligkeit 28 Blankoquittungen auszuhän-
digen, die er dazu benutzt hat, abredewidrig inhaltlich unrichtige Übernach-
tungsquittungen auszustellen. Besonders schwer wiegt, dass der Beamte hier-
bei die Gutmütigkeit, Unerfahrenheit und das Entgegenkommen des Zeugen,
der zudem sein Arbeitskollege war, aus Eigennutz in krimineller Weise miss-
braucht hat. Die Gefälligkeit des Zeugen hat diesem überdies zumindest
Schwierigkeiten mit dem Finanzamt eingetragen und hätte für ihn durchaus
auch weitere Probleme nach sich ziehen können.
5. Milderungsgründe, die ein Absehen vom Ausspruch der Entfernung aus dem
Dienst rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Die langjährige und im Übri-
gen - auch nach der Tatentdeckung - ohne Beanstandungen abgeleistete
Dienstzeit des Beamten mit guten dienstlichen Beurteilungen und die ihm ge-
währten Leistungszulagen können an dem durch erhebliche eigennützige Moti-
ve gekennzeichneten disziplinarischen Gewicht des Dienstvergehens nichts
ändern (vgl. z.B. Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.). Die Tatsache,
dass der straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beamte nach Aufde-
ckung seiner Verfehlungen nicht vom Dienst suspendiert worden ist, kann
ebenfalls nicht mildernd berücksichtigt werden. Dies ist ständige Rechtspre-
chung des Senats (z.B. Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.) und stützt
sich auf den Umstand, dass die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten
im öffentlichen Dienst von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die
Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebwirtschaftlicher Art) beruhen
kann, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind. Der eingetretene Ver-
trauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt.
Zwar liegen die Verfehlungen des Beamten inzwischen bereits mehr als zehn
Jahre zurück. Dies allein ist aber kein Grund für eine Maßnahmemilderung oder
Verfahrenseinstellung, zumal es auch nach neuem Recht (vgl. § 15 BDG) bei
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einer verwirkten Höchstmaßnahme kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
gibt. Eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens ist ebenfalls nicht
gegeben. Die Einleitungsverfügung datiert vom 15. Oktober 2001. Seitdem wird
das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Im Übrigen kann
eine lange Verfahrensdauer lediglich bei Disziplinarmaßnahmen, die wie z.B.
die Degradierung eine Pflichtenmahnung bewirken sollen, zum Ausspruch einer
milderen als der eigentlich verwirkten Maßnahme führen, nicht hingegen dann,
wenn in Anbetracht der Schwere des Vergehens und - wie hier - des endgülti-
gen Vertrauensverlusts die Beendigung des Dienstverhältnisses geboten ist
(vgl. z.B. Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O. m.w.N.).
Auch der von dem Beamten geltend gemachte Umstand, er habe den Eindruck
gehabt, die Abrechnung der Übernachtungskosten werde von der Telekom
„großzügig“ praktiziert, scheidet jedenfalls dann als Milderungsgrund aus, wenn
es sich - wie hier - um ein betrügerisches Vorgehen über einen längeren Zeit-
raum handelt (vgl. Urteil vom 22. Februar 2005 a.a.O.).
6. Mit dem von der Vorinstanz bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewen-
den. Insoweit wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.
Dies gilt auch für die Hinweise zu den notwendigen Bemühungen um eine neue
Beschäftigung. Der Senat macht nochmals darauf aufmerksam, dass sich die
Bemühungen um eine neue und gegebenenfalls auch einfachere Beschäftigung
nicht auf die Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend beschränken
dürfen. Der Beamte ist gehalten, sich fortwährend - d.h. mehr als einmal in der
Woche - z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet
zu bewerben und auch selbst - beispielsweise durch eigene Stellengesuche -
initiativ zu werden. Der Nachweis dieser Bemühungen und deren Erfolglosigkeit
sind Voraussetzungen einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags
gemäß § 110 Abs. 2 BDO nach Antragstellung beim zuständigen Verwaltungs-
gericht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Dr. Müller Heeren
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Satz 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
BDO § 11
Stichworte:
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor; Abordnung in die neuen Bundeslän-
der; 28 Fälle wahrheitswidriger Angaben über Mietkosten; Vorlage unrichtiger
Mietquittungen; Blankettfälschungen; betrügerisches Handeln gegenüber der
Telekom; Verstrickung eines gutmütigen Arbeitskollegen; langer Tatzeitraum
(über 2 Jahre); hoher Schaden (über 35 000 DM); Disziplinarmaß: Entfernung
aus dem Dienst.
Urteil des Disziplinarsenats vom 15. März 2006 - BVerwG 1 D 11.05
I. VG … vom 09.06.2005 - Az.: VG 12 A 4/04 -