Urteil des BVerwG vom 11.10.2006

Neurotische Fehlentwicklung, Vorzeitige Pensionierung, Geschäftsordnung, Befund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 10.05
VG 9 A 1/04
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Regierungsobersekretär a.D. …,
…,
hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Oktober 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
Polizeihauptmeister Honig und
Postbetriebsassistent Hwalisz
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsrat …
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwältin …, …,
als Verteidigerin
- 2 -
und
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung der Einleitungsbehörde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts … vom 11. Mai 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Auf die Berufung des Regierungsobersekretärs a.D. …
wird das Urteil des Verwaltungsgerichts … vom 11. Mai
2005 aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht die
Dienstbezüge gekürzt hat. Insoweit wird das Verfahren
eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Ruhe-
standsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Ausla-
gen werden dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
1. Der … Ruhestandsbeamte trat im Jahre 1980 in den damaligen Bundes-
grenzschutz ein. Seit Juli 1993 konnte er nur noch im Innendienst eingesetzt
werden, weil aufgrund eines Rückenleidens seine Polizeidienstunfähigkeit fest-
gestellt worden war. Mit Wirkung vom 1. Juni 1998 wurde er in die Laufbahn
des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes überführt und ihm der
Dienstposten des Bekleidungswartes bei der Behörde in D. übertragen. Am
24. März 1999 und am 20. November 2001 musste sich der Beamte Band-
scheibenoperationen unterziehen, die jeweils dienstliche Fehlzeiten von mehre-
ren Monaten nach sich zogen. Während des Berufungsverfahrens ist er mit
Ablauf des 30. September 2005 wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt
worden.
1
- 3 -
Mit Anschuldigungsschrift vom 13. März 2001 hat der Bundesdisziplinaranwalt
dem Ruhestandsbeamten vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen begangen
zu haben, dass er
in der Zeit vom September bis November 1999 in drei Fäl-
len versäumt habe, seine Dienststelle über eine Fortdauer
seiner Krankheit bzw. eine Neuerkrankung unverzüglich in
Kenntnis zu setzen, sowie in zwei Fällen versäumt habe,
Dienstunfähigkeitsbescheinigungen im vorgeschriebenen
Zeitraum einzureichen, obwohl ihm aufgrund seiner lang-
jährigen Berufstätigkeit die Regelungen der Geschäfts-
ordnung der Einleitungsbehörde bekannt sein mussten.
Durch Bescheid der Einleitungsbehörde vom 22. Januar 2003 wurde der Ruhe-
standsbeamte vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Nachtrag zur Anschuldi-
gungsschrift vom 17. Juli 2003 hat ihm der Bundesdisziplinaranwalt vorgewor-
fen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
dass er dem Dienst vom Dezember 1999 bis 30. Juli 2001
und ab dem 1. Juni 2002 schuldhaft ungenehmigt fernge-
blieben sei.
2. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. Mai 2005 gegen den Ruhe-
standsbeamten, der damals noch im aktiven Dienstverhältnis stand, eine Kür-
zung der Dienstbezüge in Höhe eines Fünftels für die Dauer eines Jahres ver-
hängt. In den Urteilsgründen heißt es:
Der Ruhestandsbeamte habe in drei Fällen vorsätzlich die Meldepflichten bei
krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst verletzt. Obwohl die Dienststelle
aufgrund einer ihm bekannten amtsärztlichen Stellungnahme von der Wieder-
herstellung seiner Dienstfähigkeit am 1. September 1999 habe ausgehen kön-
nen, sei er nach diesem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen nicht zum Dienst
erschienen. Entgegen den ihm bekannten dienstlichen Vorgaben habe er sei-
nem Vorgesetzten nicht unverzüglich mitgeteilt, dass ihm seine Hausärztin
Dr. W. am 1. September 1999 eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt
habe. Diese Bescheinigung habe er erst bei einem Personalgespräch am
20. September 1999 vorgelegt. Auch die weiteren Dienstunfähigkeitsbescheini-
gungen der Hausärztin vom 23. September und 12. November 1999 habe er
2
3
4
5
- 4 -
nicht unverzüglich mitgeteilt. Vielmehr habe er sie lediglich zur Post gegeben,
sodass sie erst am 27. September bzw. am 16. November 1999 bei der Dienst-
stelle eingegangen seien. Hinsichtlich der Dienstunfähigkeitsbescheinigungen
vom 1. September und 12. November 1999 falle dem Ruhestandsbeamten zu-
dem ein vorsätzlicher Verstoß gegen die ihm bekannten Nachweispflichten bei
krankheitsbedingten Ausfällen von mehr als drei Kalendertagen zur Last. Ent-
gegen den Vorgaben habe er diese Bescheinigungen der Dienststelle nicht
spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorgelegt.
Dagegen könne dem Ruhestandsbeamten ein schuldhaftes ungenehmigtes
Fernbleiben vom Dienst in den beiden Anschuldigungszeiträumen nicht zur Last
gelegt werden:
Hinsichtlich des Zeitraums von Juni 2002 bis zur vorläufigen Dienstenthebung
werde auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem rechtskräftigen
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004 verwiesen, durch das es
den Bescheid über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für diesen
Anschuldigungszeitraum aufgehoben habe. Danach sei die Dienstfähigkeit des
Ruhestandsbeamten nicht erwiesen, weil der Amtsarzt in dem Gutachten vom
22. April 2002 die Dienstaufnahme wegen einer manifesten neurotischen Er-
krankung mit hoher Wahrscheinlichkeit für nicht möglich gehalten und der Ru-
hestandsbeamte für die Zeit ab Juni 2002 lückenlos Dienstunfähigkeitsbe-
scheinigungen behandelnder Fachärzte vorgelegt habe. Zu den darin enthalte-
nen medizinischen Befunden gebe es keine Stellungnahme eines Amtsarztes.
Während des überwiegenden Teils des Anschuldigungszeitraums von Dezem-
ber 1999 bis 30. Juli 2001 sei der Ruhestandsbeamte entweder zum Dienst
erschienen oder habe Erholungsurlaub gehabt. Zudem könne ihm nicht nach-
gewiesen werden, dass er in den Zeiten, in denen er ungenehmigt keinen
Dienst geleistet habe, dienstfähig gewesen sei. Der Ruhestandsbeamte habe
für sämtliche Abwesenheitszeiten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ver-
schiedener behandelnder Ärzte eingereicht. Daraus ergebe sich, dass er wegen
wechselnder vorübergehender Erkrankungen keinen Dienst habe verrichten
können. Die medizinischen Befunde der Privatärzte seien nicht durch amts-
6
7
8
- 5 -
ärztliche Befunde entkräftet worden. Hinsichtlich des Rückenleidens habe der
Amtsarzt in den Gutachten vom 2. November 1999 und 8. Juni 2001 zwar die
allgemeine Dienstfähigkeit bejaht, vorübergehende Ausfälle aber für möglich
gehalten. Auch habe der Amtsarzt Fehlzeiten aufgrund psychosomatischer Be-
schwerden für wahrscheinlich gehalten, falls dem Ruhestandsbeamten kein
anderer Dienstposten zugewiesen werde. In dem psychiatrisch-psychosoma-
tischen Universitätsgutachten vom 28. Mai 2001 sei dem Ruhestandsbeamten
eine Neurose mit psychosomatischer Reaktionsbereitschaft wie etwa Hautaus-
schlägen attestiert worden.
Die vorsätzlichen Verstöße gegen die Melde- und Nachweispflichten im Krank-
heitsfall stellten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen dar, die eine emp-
findliche Kürzung der Dienstbezüge erforderlich machten.
3. Mit ihrer Berufung beantragt die Einleitungsbehörde nunmehr, dem Ruhe-
standsbeamten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils das Ruhegehalt
abzuerkennen. Sie hält daran fest, dass dem Ruhestandsbeamten hinsichtlich
der angeschuldigten ungenehmigten Abwesenheitszeiten jeweils vorsätzliche
Verletzungen der Dienstleistungspflicht zur Last fielen. Der Nachweis der
Dienstfähigkeit sei für die Fehlzeiten während des ersten Anschuldigungszeit-
raums durch die amtsärztlichen Gutachten vom 2. November 1999 und 8. Juni
2001 sowie durch das Universitätsgutachten vom 28. Mai 2001 erbracht. So-
wohl der Amtsarzt als auch der von ihm beauftragte Facharzt hätten festgestellt,
dass die Leistungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten für Tätigkeiten im
Verwaltungsbereich weder durch sein Rückenleiden noch durch psychosomati-
sche Beschwerden wesentlich beeinträchtigt werde. Diesen Befunden komme
Vorrang gegenüber den privatärztlichen Befunden zu. Dies gelte umso mehr,
als die Bescheinigungen der behandelnden Ärzte, insbesondere der Hausärztin
Dr. W., zum Teil gar keine Befunde enthielten, zum Teil die Befunde nicht er-
läuterten. Die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten für die Zeit ab Juni 2002
werde durch das amtsärztliche Gutachten vom 22. April 2002 belegt.
9
10
- 6 -
Der Ruhestandsbeamte macht mit seiner Berufung geltend, das festgestellte
Dienstvergehen rechtfertige allenfalls einen Verweis. Entgegen der Feststellung
des Verwaltungsgerichts sei die Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom 12. No-
vember 1999 rechtzeitig bei der Dienststelle eingegangen.
II
Die Berufung der Einleitungsbehörde hat keinen Erfolg. Auf die Berufung des
Ruhestandsbeamten ist das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen, weil
eine Kürzung des Ruhegehalts aufgrund des festgestellten Dienstvergehens
nicht gerechtfertigt erscheint. Demnach ist das erstinstanzliche Urteil aufzuhe-
ben, soweit das Verwaltungsgericht die Dienstbezüge gekürzt hat (§§ 86, 76
Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO).
Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist auch nach Inkrafttreten des Bundes-
disziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grund-
sätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen, weil das förmliche Diszipli-
narverfahren vor dem 1. Januar 2002 eingeleitet worden ist (§ 85 Abs. 1, 3
und 7 BDG; zum Übergangsrecht Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D
19.01 - NVwZ 2002, 1515). Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes finden
Anwendung, soweit sie den Beamten materiellrechtlich besser stellen (Urteile
vom 17. März 2004 - BVerwG 1 D 23.03 - BVerwGE 120, 218 <222 ff.> und
vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 <79>).
1. Die Berufungen sind unbeschränkt eingelegt, sodass der Senat den Sach-
verhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen hat.
Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel
hält der Senat hinsichtlich der einzelnen Anschuldigungspunkte die nachfolgend
dargestellten Sachverhalte für erwiesen und würdigt diese disziplinarrechtlich
wie folgt:
11
12
13
14
15
- 7 -
- Zur Anschuldigungsschrift vom 13. März 2001:
Nach der ersten Bandscheibenoperation des Ruhestandsbeamten am 24. März
1999 erklärte die Amtsärztin Dr. X. (Gesundheitsamt G.) in ihrer Stellungnahme
vom 12. August 1999, mit dem Wiedereintritt der Dienstfähigkeit des Ruhe-
standsbeamten sei nach Abschluss der ambulanten Rehabilitation am
1. September 1999 zu rechnen. Die Tätigkeit als Bekleidungswart werde sei-
nem Gesundheitszustand gerecht.
Der Ruhestandsbeamte erschien nach dem 1. September 1999 nicht zum
Dienst und ließ auch nichts von sich hören. Daher lud ihn der Abteilungsführer
… mit Schreiben vom 15. September 1999 zum Personalgespräch am
20. September 1999. Bei diesem Gespräch legte der Ruhestandsbeamte ein
Attest seiner Hausärztin, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. W., mit Datum
vom 1. September 1999 vor, in dem ihm Dienstunfähigkeit „bis auf weiteres“
bescheinigt wurde.
Am 27. September 1999 ging bei der Dienststelle auf dem Postweg eine weite-
re Bescheinigung Dr. W. vom 23. September 1999 ein, in der dem
Ruhestandsbeamten Dienstunfähigkeit „bis auf weiteres“ attestiert wurde.
Schließlich ging am 16. November 1999 auf dem Postweg die Bescheinigung
Dr. W. vom 12. November 1999 bei der Dienststelle ein. Darin wurde der Ruhe-
standsbeamte aufgrund einer Sehnenscheidenentzündung als Neuerkrankung
krankgeschrieben. Der Ruhestandsbeamte hatte den Eingang der Dienstunfä-
higkeitsbescheinigungen nicht angekündigt.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen des Ruhestandsbe-
amten, der einschlägigen ärztlichen Stellungnahmen und Bescheinigungen,
der darauf bezogenen Eingangsvermerke, des in den Akten befindlichen
Schreibens des Abteilungsführers vom 15. September 1999 und seines Ver-
merks über das Personalgespräch vom 20. September 1999.
Nach der seit 18. August 1997 geltenden Geschäftsordnung für die Einlei-
tungsbehörde haben Mitarbeiter, die dem Dienst wegen Erkrankung fernblei-
16
17
18
19
20
21
- 8 -
ben, die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem unmittelbaren
Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen (Nr. 5.3.1 der Geschäftsordnung). Dau-
ert eine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst länger als drei Kalender-
tage, so müssen sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche
Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
vorlegen (Nr. 5.3.2). Der Ruhestandsbeamte hat eingeräumt, dass ihm diese
Regelungen im hier maßgeblichen Zeitraum bekannt waren.
Der Ruhestandsbeamte war als aktiver Beamter verpflichtet, die in der Ge-
schäftsordnung festgelegten Melde- und Nachweispflichten für krankheitsbe-
dingte Ausfälle zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG). Danach hat er in drei Fällen vor-
sätzlich gegen die in Nr. 5.3.1 der Geschäftsordnung festgelegte Pflicht versto-
ßen, solche Ausfälle unverzüglich dem Vorgesetzten anzuzeigen. Wie sich aus
dem Begriff „unverzüglich“ ergibt, gebietet diese Meldepflicht, den Vorgesetzten
so schnell wie möglich, ohne schuldhaftes Zögern über eine bevorstehende
dienstliche Abwesenheit oder deren Fortdauer in Kenntnis zu setzen. Dies er-
fordert regelmäßig, dass ein Beamter die Krankschreibung seinem Vorgesetz-
ten unmittelbar im Anschluss an die Ausstellung der Dienstunfähigkeitsbe-
scheinigung mitteilt. Gleiches gilt für deren Verlängerung (vgl. auch Urteil vom
13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 13).
Danach hat es dem Ruhestandsbeamten, wie er gewusst hat, oblegen, seinen
Vorgesetzten über die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen Dr. W. vom
1. September, 23. September und 12. November 1999 jedenfalls noch am Tag
der Ausstellung zu informieren. Weder durfte er die Bescheinigung vom 1. Sep-
tember 1999 fast drei Wochen lang zurückhalten noch durfte er sich darauf be-
schränken, die Bescheinigungen vom 23. September und 12. November 1999
auf den Postweg zu geben.
Hinsichtlich der Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom 1. September 1999 hat
der Ruhestandsbeamte zudem vorsätzlich gegen die Nachweispflicht gemäß
Nr. 5.3.2 der Geschäftsordnung verstoßen. Er hat die Dienststelle längere Zeit
über seine Krankschreibung im Unklaren gelassen, obwohl diese aufgrund der
22
23
24
- 9 -
amtsärztlichen Stellungnahme mit der Dienstaufnahme am 1. September 1999
rechnen konnte.
Auch die Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom 12. November 1999 ging erst
einen Tag nach Ablauf der Vorlagefrist gemäß Nr. 5.3.2 der Geschäftsordnung
ein. Die Bescheinigung hätte der Dienststelle nicht erst am 16. November
(Dienstag), sondern bereits am 15. November 1999 (Montag) vorliegen müs-
sen. Da die Dienstvorschrift eine Vorlage am ersten Arbeitstag nach drei Ka-
lendertagen verlangt, kann bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt werden,
dass dem Tag der Ausstellung am 12. November 1999 (Freitag) ein Wochen-
ende gefolgt ist.
Demgegenüber liegt hinsichtlich der Vorlage der Dienstunfähigkeitsbescheini-
gung vom 23. September 1999 kein Verstoß gegen die Nachweispflicht vor. Ihr
Eingang am 27. September 1999 (Montag) war nicht verspätet, weil es sich bei
diesem Tag um den ersten Arbeitstag nach den ersten drei Kalendertagen der
Krankschreibung gehandelt hat.
- Zur Anschuldigungsschrift vom 17. Juli 2003 (Vorwurf des unerlaubten Fern-
bleibens vom Dienst von Dezember 1999 bis Juli 2001):
Während des Anschuldigungszeitraums von Dezember 1999 bis 30. Juli 2001
erschien der Ruhestandsbeamte an folgenden Tagen nicht zum Dienst, ohne
Erholungsurlaub zu haben: Vom 1. bis 15. Dezember 1999, vom 17. bis
19. Januar 2000, vom 2. bis 4. Februar 2000, vom 14. bis 23. Februar 2000,
vom 20. März bis 10. Mai 2000, vom 19. bis 28. Juni 2000, vom 3. bis 7. Juli
2000, vom 12. bis 21. Juli 2000, vom 3. bis 4. August 2000 und vom 14. August
2000 bis 30. Juli 2001. An den übrigen Arbeitstagen dieses Zeitraums leistete
er Dienst oder hatte Erholungsurlaub.
Für die Fehlzeiten hat der Ruhestandsbeamte durchgehend befristete Dienst-
unfähigkeitsbescheinigungen seiner Hausärztin Dr. W. sowie der Orthopäden
Dr. M. und Dr. R., der Dermatologin C. und der Fachärzte für Neurologie und
Psychiatrie Dr. H. und Kollegen vorgelegt. Diese Ärzte bescheinigten ihm für die
25
26
27
28
29
- 10 -
Abwesenheitszeiten wechselnde Erkrankungen, nämlich Lendenkreuz-
schmerzen, Sehnenscheidenentzündung, Bronchitis, Magenschleimhautent-
zündung, Stirnhöhlenvereiterung und Stirnhöhlenentzündung, Krätze/Milben-
hauterkrankung, Hautekzeme, Virusinfektion, Infekt der oberen Luftwege, Knie-
scheibenverrenkung sowie psychosomatische Störungen und Erschöpfungszu-
stände. Die Ärzte beschränkten sich darauf, den medizinischen Befund und die
voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeit anzugeben. Verlänge-
rungen von Krankschreibungen enthalten in der Regel keinen Befund. Hinsicht-
lich des Inhalts der einzelnen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nimmt der
Senat Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils von Seite 19 oben ab
„Zu den vorliegenden ärztlichen Attesten ist im Einzelnen Folgendes auszufüh-
ren“ bis Seite 23 oben bis „… bescheinigte der Orthopäde Dr. M. dem Beamten
eine krankheitsbedingte Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit“ (vgl. zur Zulässigkeit
von Bezugnahmen im Berufungsurteil Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar,
StPO, 5. Aufl. 2003, § 267 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 267
Rn. 2a m.w.N.).
Nach der Untersuchung des Ruhestandsbeamten führte der Amtsarzt Dr. K.
(Gesundheitsamt G.) in dem Gutachten vom 2. November 1999 aus, die nach
der Bandscheibenoperation fortbestehenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden
schränkten die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten nicht wesentlich ein.
Leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselmöglichkeit zwi-
schen Sitzen, Stehen und Gehen seien vollständig möglich. Jedoch solle ge-
prüft werden, ob dem Ruhestandsbeamten ein anderer Arbeitsplatz mit ent-
sprechendem Anforderungsprofil zugewiesen werden könne. Bei Wiederauf-
nahme der Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle sei mit dem Auftreten psy-
chosomatischer Beschwerden und erneuten Fehlzeiten zu rechnen.
In dem psychiatrisch-psychosomatischen Gutachten vom 28. Mai 2001, das der
Amtsarzt in Auftrag gegeben hatte, bescheinigte Prof. Dr. Z., Oberarzt der Uni-
versitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G., dem Ruhestandsbeamten
eine Neurose mit psychosomatischer Reaktionsbereitschaft wie etwa Hautaus-
schlägen. Weiterhin bestehe eine Alkoholabhängigkeit. Das Ausmaß der Ge-
sundheitsstörung behindere die Arbeitsaufnahme nach jahrelangen Krank-
30
31
- 11 -
schreibungen. Es liege aber keine Dienstunfähigkeit vor. Der Ruhestandsbeam-
te könne die geforderten Tätigkeiten im Verwaltungsbereich ausüben, wobei
wechselnde Körperhaltungen hilfreich seien. Er solle sich einer ambulanten
Psychotherapie, womöglich im Anschluss an eine mehrwöchige stationäre Psy-
chotherapie in einer Fachklinik, unterziehen, um seine Dienstfähigkeit zu ver-
bessern und zu erhalten.
In dem Gutachten vom 8. Juni 2001 übernahm der Amtsarzt die Beurteilung
Prof. Dr. Z. Das Rückenleiden des Ruhestandsbeamten schränke dessen Ein-
setzbarkeit für Verwaltungstätigkeiten nicht wesentlich ein. Die wiederholt auf-
tretenden Rückenbeschwerden könnten weiterhin zu kurzfristigen gerechtfertig-
ten Krankschreibungen führen. Grundsätzlich sei jedoch von ihrer ausreichen-
den Behandelbarkeit auszugehen.
Nach dieser Sachlage steht nicht fest, dass der Ruhestandsbeamte während
der nicht urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten von Dezember 1999 bis 30. Juli
2001 dienstfähig war und demnach dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist:
Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG
setzt voraus, dass der Beamte aktuell dienstfähig ist. Das Erfordernis der
Dienstfähigkeit stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 73 Abs. 1
Satz 1 BBG dar (Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 1 DB 1.03 -
Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 25). Dies folgt aus dem Normzweck: Regelungs-
gegenstand des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die formale Dienstleistungspflicht.
Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von dem Beamten vor allem, sich
während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten,
um die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom
25. September 2003 - BVerwG 2 C 49.02 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 26;
Beschluss vom 26. August 1993 - BVerwG 1 DB 15.93 - BVerwGE 93, 393
<396>). Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von der Dienstleistungs-
pflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann. Dies gilt auch dann, wenn er seine
Dienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt oder es schuldhaft versäumt hat, die
Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Ein derartiges Fehlverhalten verstößt gegen
die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf gemäß § 54 Satz 1 BBG, lässt
32
33
34
- 12 -
jedoch die Berechtigung, dem Dienst fernzubleiben, unberührt (Beschlüsse vom
20. Juni 2000 - BVerwG 1 DB 5.00 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 17 und vom
31. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 33.01 - ZBR 2003, 101 = DÖD 2002, 118).
Dienstunfähigkeit im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt vor, wenn der Be-
amte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist,
den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Der Nachweis
der Dienstfähigkeit des abwesenden Beamten und damit der Nachweis eines
Verstoßes gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG obliegt dem Dienstherrn. Legt der
Beamte zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbe-
scheinigungen behandelnder Privatärzte vor, so kann der Nachweis seiner
Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt
werden. Denn es bedarf medizinischer Sachkunde, um ärztliche Befunde zu
überprüfen. Bestehen ungeachtet der Vorlage von Dienstunfähigkeitsbeschei-
nigungen Anhaltspunkte für die Dienstfähigkeit des Beamten, so kann ihm der
Dienstherr gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG aufgeben, die Dienstunfähigkeit
durch die Stellungnahme eines Amtsarztes nachzuweisen.
Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben
Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so
kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vor-
rang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarz-
tes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische
Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich
stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Be-
fund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen
und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze
beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der
medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes an-
schließt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zuge-
rechnet (Beschluss vom 8. März 2001 - BVerwG 1 DB 8.01 - ZBR 2001, 297).
35
36
- 13 -
Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhän-
gigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich be-
strebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt
seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig
vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (Urteil vom
9. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 3.02 - juris Rn. 22).
Die Frage des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen gegenüber privatärztli-
chen Beurteilungen stellt sich nur, wenn beide in medizinischen Fragen inhalt-
lich voneinander abweichen. Eine solche Abweichung setzt voraus, dass das
privatärztliche Attest die Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit
enthält; nämlich die Behandlungsdauer, die Diagnose und die Therapie. Davon
ausgehend kann sie nur vorliegen, wenn sich die Beurteilungen auf dasselbe
Krankheitsbild zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten
Zeitraums beziehen. Der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen
kann naturgemäß nicht zur Entscheidung über die Dienstfähigkeit herangezo-
gen werden, wenn keine Aussage eines Amtsarztes zu einer vom Privatarzt
bescheinigten Erkrankung vorliegt. Daran fehlt es, wenn sich die Dienstunfä-
higkeitsbescheinigung des Privatarztes entweder auf eine Erkrankung, die nicht
Gegenstand einer amtsärztlichen Untersuchung gewesen ist, oder auf eine
Neuerkrankung bezieht, die in der Zeit nach dieser Untersuchung aufgetreten
ist. In diesen Fällen liegt keine amtsärztliche Beurteilung vor, die der Beurtei-
lung des Privatarztes widerspricht und daher geeignet ist, diese zu entkräften.
Dementsprechend kann auch die Feststellung des Amtsarztes, eine auf Dauer
angelegte, die vorzeitige Pensionierung rechtfertigende Dienstunfähigkeit des
Beamten liege nicht vor, nicht ohne Weiteres die Feststellungen eines Privat-
arztes in Frage stellen, der Beamte sei wegen einer vorübergehenden Krank-
heit aktuell nicht dienstfähig, d.h. arbeitsunfähig (Beschlüsse vom 8. März 2001
a.a.O.; vom 17. September 2001 - BVerwG 1 DB 22.01 -; vom 31. Januar 2002
a.a.O. und vom 26. Februar 2003 a.a.O.).
Danach ist für die Frage der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten während
der ungenehmigten Abwesenheitszeiten von Dezember 1999 bis 30. Juli 2001
unerheblich, dass er sich geweigert hat, sich der empfohlenen Verhaltensthe-
37
38
39
- 14 -
rapie zu unterziehen. Dieses Verhalten kann einen - nicht angeschuldigten -
Verstoß gegen die in § 54 Satz 1 BBG verankerte Gesunderhaltungspflicht,
nicht aber ein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst gemäß § 73 Abs. 1
Satz 1 BBG begründen.
Der erforderliche Nachweis der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten wäh-
rend der ungenehmigten Abwesenheitszeiten von Dezember 1999 bis 30. Juli
2001 ist nicht erbracht. Es bestehen zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür,
dass der Ruhestandsbeamte jeweils krankheitsbedingt außerstande war, Dienst
zu leisten.
Die begründeten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten erge-
ben sich aus den Dienstunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Privat-
ärzte, die die Zeiten der ungenehmigten Abwesenheit lückenlos abdecken. Sie
belegen zum einen für ihre jeweilige Geltungsdauer, dass der Ruhestandsbe-
amte an den im Einzelfall bescheinigten vorübergehenden Erkrankungen litt.
Zum anderen bringen die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen zum Ausdruck,
dass die Erkrankungen nach der Beurteilung der ausstellenden Ärzte die zeit-
weilige Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten nach sich zogen.
Hinsichtlich dieser privatärztlichen Krankschreibungen kann der Grundsatz des
Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen schon deshalb nicht eingreifen, weil die
Gutachten des Amtsarztes vom 2. November 1999 und 8. Juni 2001 sowie das
im Auftrag des Amtsarztes erstellte fachärztliche Gutachten vom 28. Mai 2001
entweder mit den privatärztlichen Beurteilungen im Grundsatz übereinstimmen
oder sich darauf inhaltlich nicht beziehen. Es fehlt durchgehend an der Voraus-
setzung inhaltlich abweichender Befunde von Amtsarzt und Privatarzt hinsicht-
lich desselben Krankheitsbildes. Den privatärztlichen Befunden steht in keinem
Fall eine inhaltlich widersprechende Aussage des Amtsarztes gegenüber.
Das kurz vor Beginn des Anschuldigungszeitraums erstellte amtsärztliche Gut-
achten vom 2. November 1999 befasst sich vor allem mit der Frage der dau-
ernden Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten aufgrund seines Rückenlei-
dens. Im Hinblick darauf hat der Amtsarzt keine wesentlichen Einschränkungen
40
41
42
43
- 15 -
der Dienstfähigkeit für den Verwaltungsdienst erkannt. Diese Einschätzung hat
er gegen Ende des Anschuldigungszeitraums in dem Gutachten vom 8. Juni
2001 wiederholt. Allerdings hat er nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Rückenbeschwerden des Ruhestandsbeamten weiterhin zu kurzfristi-
gen gerechtfertigten Krankschreibungen führen können. Mithin hat auch der
Amtsarzt vorübergehende krankheitsbedingte Ausfälle aufgrund des Rücken-
leidens zumindest ernsthaft für möglich gehalten. Dieser Befund muss für den
gesamten Anschuldigungszeitraum gelten, weil sich der Zustand des Ruhe-
standsbeamten insoweit seit November 1999 nicht verändert hat. Zudem hat
der Amtsarzt Fehlzeiten aufgrund psychosomatischer Beschwerden ohne
Wechsel des Dienstpostens als wahrscheinlich angesehen.
Das im amtsärztlichen Auftrag eingeholte fachärztliche Gutachten vom 28. Mai
2001 befasst sich mit der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Ruhe-
standsbeamten wegen psychosomatischer Beschwerden und Alkoholabhän-
gigkeit. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, der Ruhestandsbeamte
sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht dauernd dienstunfähig.
Er hat aber weiter festgestellt, dass die psychosomatische Reaktionsbereit-
schaft des Ruhestandsbeamten zu körperlichen Beschwerden wie Hautaus-
schlägen führen könne.
Danach weichen die privatärztlichen Krankschreibungen wegen Rückenbe-
schwerden („Lumbago/Lendenkreuzschmerzen“) sowie wegen Hauterkrankun-
gen („allergisches Ekzem“, „Krätze/Milbenhautkrankheit“) von den amtsärztli-
chen Stellungnahmen nicht etwa ab, sondern stimmen mit diesen im Grundsatz
überein. Dies betrifft die Abwesenheitszeiten vom 1. bis 15. Dezember 1999
(Krankschreibung wegen akuter Lumbago), vom 27. März bis 2. Mai 2000, vom
3. bis 4. August 2000 und vom 11. bis 27. September 2000 (Krankschreibung
jeweils wegen eines juckenden Ekzems sowie wegen Krätze/Milbenhauterkran-
kung).
Gleiches gilt für die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen wegen psychosomati-
scher Beschwerden, teilweise in Verbindung mit Rückenbeschwerden, die der
Ruhestandsbeamte für die Abwesenheitszeiten vom 17. bis 19. Januar 2000,
44
45
46
- 16 -
vom 3. bis 8. Mai 2000, vom 16. Oktober bis 15. Dezember 2000, vom 4. Ja-
nuar bis 20. Mai 2001 und vom 23. Mai bis 24. Juni 2001 vorgelegt hat.
Die übrigen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen enthalten medizinische Befun-
de, auf die sich die amtsärztlichen Gutachten schon wegen der zeitlichen Ab-
folge nicht beziehen können. Denn dem Ruhestandsbeamten werden aus-
nahmslos Erkrankungen von begrenzter Dauer bescheinigt, die in der Zeit zwi-
schen den amtsärztlichen Untersuchungen aufgetreten sind: Sehnenscheiden-
entzündung, Bronchitis, Magenschleimhautentzündung, Stirnhöhlenvereiterung
und -entzündung, Virusinfektion, Infekt der oberen Luftwege sowie Knieschei-
benverrenkung. Soweit die Bescheinigungen keinen Befund enthalten, handelt
es sich ersichtlich um Folgebescheinigungen. Durch die darauf bezogenen
Krankschreibungen werden die Fehlzeiten des Ruhestandsbeamten vom 2. bis
4. Februar 2000 (Virusinfekt mit beginnender Bronchitis), vom 14. bis 24. Fe-
bruar 2000 (Bronchitis; Magenschleimhautentzündung), vom 19. bis 28. Juni
2000 (Stirnhöhlenentzündung), vom 3. bis 21. Juli 2000 (Kniescheibenverren-
kung), vom 14. bis 25. August 2000 (Virusinfekt der oberen Luftwege; Stirnhöh-
lenentzündung) und vom 18. Dezember 2000 bis 5. Januar 2001 (Infekt der o-
beren Luftwege; Magenschleimhautentzündung) abgedeckt.
Die Häufigkeit der privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen über ei-
nen langen Zeitraum, die Ausstellung durch wechselnde Ärzte und die Erklä-
rungen des Ruhestandsbeamten, er strebe die Pensionierung an, reichen auch
in der Gesamtschau nicht aus, um die vorgelegten Bescheinigungen als unbe-
achtliche Gefälligkeitsatteste behandeln zu können.
Wenn sich die Einleitungsbehörde trotz dieser Sachlage auf den Grundsatz des
Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen beruft, so verkennt sie dessen Inhalt und
Reichweite. Sie nimmt irrtümlich an, dass eine amtsärztliche Stellungnahme,
die die dauernde Dienstfähigkeit bejaht, privatärztliche Befunde entkräften
kann, ohne dass es auf den Inhalt ankommt. Der Dienstherr hätte den Ruhe-
standsbeamten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG rechtzeitig verpflichten müssen,
auch vorübergehende Erkrankungen am ersten Tag der Dienstunfähigkeit durch
Bescheinigungen des Amtsarztes nachzuweisen. Dieses Versäumnis kann nicht
47
48
49
- 17 -
mehr ausgeglichen werden. Eine Aufforderung, künftig nur noch amtsärztliche
Atteste vorzulegen, enthält erst das Schreiben der Einleitungsbehörde vom
18. Juli 2001, das dem Ruhestandsbeamten kurz vor Ende des Anschuldi-
gungszeitraums zuging. In der Folge hat die Einleitungsbehörde für die
verbleibenden Arbeitstage bis 30. Juli 2001 weiterhin privatärztliche Dienstun-
fähigkeitsbescheinigungen akzeptiert, nachdem ihr mitgeteilt worden war, der
Ruhestandsbeamte beginne an diesem Tag eine stationäre Alkoholentgiftungs-
therapie.
Nach alledem greift zu Gunsten des Ruhestandsbeamten der - im Rechts-
staatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 GG und im Gebot freier richterlicher
Überzeugungsbildung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 BDO verankerte - Grundsatz
„in dubio pro reo“ ein, nach dem im Zweifel zu Gunsten des angeschuldigten
Beamten zu entscheiden ist (Urteile vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D
32.01 - BVerwGE 93, 294 <297>; vom 21. Juni 2000 - BVerwG 1 D 49.99 -
juris Rn. 17 und vom 4. Mai 2006 - BVerwG 1 D 13.05 - juris Rn. 19).
- Zur Anschuldigungsschrift vom 17. Juli 2003 (Vorwurf des unerlaubten Fern-
bleibens vom Dienst ab 1. Juni 2002):
Aufgrund einer erneuten Bandscheibenoperation am 20. November 2001 wurde
der Ruhestandsbeamte bis 24. April 2002 krankgeschrieben. Für die un-
unterbrochenen Abwesenheitszeiten vom 3. Juni 2002 (Montag) bis zur vorläu-
figen Dienstenthebung durch Bescheid vom 22. Januar 2003 hat er durchge-
hend Krankschreibungen der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. H.
und Kollegen, des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Y. und des
Arztes für physikalische und rehabilitative Medizin Dr. Wi. vorgelegt. Dr. Wi. hat
dem Ruhestandsbeamten für die Zeit vom 19. August 2002 bis 2. Dezember
2002 bescheinigt, er leide an einer Reizung und Beschädigung der aus dem
Spinalkanal austretenden Nerven (Radikulopathie).
Nach einer weiteren Untersuchung des Ruhestandsbeamten führte der Amts-
arzt Dr. K. in dem Gutachten vom 22. April 2002 aus, das Rückenleiden stehe
einer Wiederaufnahme des Dienstes im Bereich der Verwaltung zum 1. Juni
50
51
52
53
- 18 -
2002 nicht entgegen. Auch die Alkoholerkrankung schränke gegenwärtig die
Dienstfähigkeit für Verwaltungstätigkeiten nicht grundsätzlich ein. Jedoch be-
stehe bei dem Ruhestandsbeamten eine neurotische Fehlentwicklung im Sinne
einer Angststörung, der Krankheitswert zukomme. Die Verpflichtung zur Wie-
deraufnahme des Dienstes und die Unsicherheit des Zurruhesetzungsverfah-
rens hätten zu einer akuten Angstproblematik mit körperlichen Symptomen ge-
führt, die den Ruhestandsbeamten an der Arbeitsaufnahme hindere. Die be-
stehende Angststörung schließe die Aufnahme einer Verwaltungstätigkeit im
Bereich der Behörde D. mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Zu der notwendigen
Behandlung sei der Ruhestandsbeamte nicht bereit, weil er in den Ruhestand
versetzt werden wolle.
Aufgrund dieser Sachlage kann der für einen Verstoß gegen § 73 Abs. 1 Satz 1
BBG erforderliche Nachweis, dass der Ruhestandsbeamte während des An-
schuldigungszeitraums von Juni 2002 bis Ende Januar 2003 ganz oder zeitwei-
lig dienstfähig war und demnach dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben ist,
nicht geführt werden. Auch hinsichtlich dieses Zeitraums kommt dem Ruhe-
standsbeamten der Grundsatz „in dubio pro reo“ zugute. Mögliche Verstöße
gegen die in § 54 Satz 1 BBG verankerte Pflicht zur Gesunderhaltung sind nicht
angeschuldigt.
Die Annahme, der Ruhestandsbeamte sei während des Anschuldigungszeit-
raums dienstfähig gewesen, kann nicht auf das amtsärztliche Gutachten vom
22. April 2002 gestützt werden. Denn der Amtsarzt hat die Wiederaufnahme
des Dienstes aufgrund einer psychischen Erkrankung mit hoher Wahrschein-
lichkeit ausgeschlossen. Darüber hinaus hat der Ruhestandsbeamte für die Zeit
ab Juni 2002 durchgehend Dienstunfähigkeitsbescheinigungen dreier Fachärzte
vorgelegt. Dabei hat Dr. Wi. eine Neuerkrankung (Radikulopathie) diagnosti-
ziert. Diesen privatärztlichen Befunden stehen keine abweichenden amtsärztli-
chen Aussagen gegenüber. In Anbetracht dieser tatsächlichen Umstände ist
nicht nachvollziehbar, dass der Vorwurf des ungenehmigten Fernbleibens vom
Dienst ohne Einholung einer weiteren amts- bzw. fachärztlichen Stellungnahme
auf den Zeitraum ab Juni 2002 erstreckt wurde.
54
55
- 19 -
2. Das nachgewiesene vorsätzliche Dienstvergehen während des aktiven
Dienstes rechtfertigt eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 9 Abs. 1 BDO, § 8
BDG) dem Grunde nach nicht. Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht aus-
gesprochene Kürzung um ein Fünftel schon deshalb überzogen, weil der Kür-
zungsbruchteil bei Beamten des mittleren Dienstes regelmäßig auf ein Zwan-
zigstel festzusetzen ist (Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG 1 D 29.00 -
BVerwGE 114, 88 <89 ff.>).
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere
des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit
des Beamten (vgl. nunmehr § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG). Die Schwere des
Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Hand-
lungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung
und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil
vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>).
Danach wäre gegen den Ruhestandsbeamten im Falle seines Verbleibs im ak-
tiven Dienst aus folgenden Gründen eine Geldbuße (§ 7 BDO, § 7 BDG) zu ver-
hängen gewesen:
Die vorsätzlichen Verstöße des Ruhestandsbeamten gegen die Melde- und
Nachweispflichten sind von einigem Gewicht. Er hat die Pflicht, Krankschrei-
bungen so schnell wie möglich dem Vorgesetzten mitzuteilen, innerhalb kurzer
Zeit mehrfach missachtet. Der Ruhestandsbeamte hat die ihm offenbar lästige
Dienstpflicht ohne Rücksicht auf die Belange der Dienststelle beharrlich nicht
erfüllt. Als grobe Nachlässigkeit ist sein Versäumnis zu werten, die Dienstunfä-
higkeitsbescheinigung seiner Hausärztin vom 1. September 1999 erst nach fast
drei Wochen vorzulegen, obwohl ihm klar war, dass die Dienststelle mit dem
Dienstantritt am 1. September 1999 rechnete.
Allerdings wird das Gewicht der Verfehlungen dadurch gemindert, dass der ra-
schen Kenntnis der Dienststelle über bevorstehende Fehlzeiten und deren vo-
raussichtliche Dauer wegen der Tätigkeit des Ruhestandsbeamten in der Klei-
derkammer erheblich geringere Bedeutung für den Dienstbetrieb zukam als
56
57
58
59
60
- 20 -
gleichartigen Verfehlungen eines Polizeivollzugsbeamten. Die Einleitungsbe-
hörde hat nicht geltend gemacht, das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten
habe den Dienstbetrieb beeinträchtigt.
In Anbetracht dessen erscheint die Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr an-
gemessen, weil der Ruhestandsbeamte als disziplinarisch nicht vorbelastet gilt.
Die Geldbußen, mit denen Dienstvergehen in den Jahren 1996 und 1997 ge-
ahndet wurden, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie gemäß § 85
Abs. 10 Satz 1, § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BDG einem Verwertungsverbot
unterliegen.
Die verwirkte Geldbuße kann nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr
verhängt werden. Gegen Ruhestandsbeamte kann abgesehen von der Ab-
erkennung des Ruhegehalts nur die - der Kürzung der Dienstbezüge entspre-
chende - Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden (vgl. § 5 Abs. 2
BDO, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BDG). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zu-
grunde, dass durch den Eintritt in den Ruhestand das Bedürfnis für eine Pflich-
tenmahnung entfällt, wenn das im aktiven Dienst begangene Dienstvergehen
nicht mindestens eine Kürzung der Bezüge erfordert. Demnach muss das Dis-
ziplinarverfahren im vorliegenden Fall aufgrund des Eintritts in den Ruhestand
eingestellt werden (§§ 86, 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Nr. 6 BDO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 3 und 4 BDO.
Albers Dr. Müller Dr. Heitz
61
62
63
Sachgebiet
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BBG
§ 55 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 1
BDG
§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 1, 3, 7
und 10
BDO
§ 5 Abs. 2, §§ 7, 9, 64 Abs. 1 Nr. 6, § 75 Abs. 2 Satz 2, § 76
Abs. 3 Satz 1, § 86
Stichworte:
Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Melde- und Nachweispflichten bei Er-
krankung; Nachweis der Dienstfähigkeit; Grundsatz des Vorrangs amtsärztli-
cher Beurteilungen; Bedeutung privatärztlicher Krankschreibungen; Grundsatz
„in dubio pro reo“; Gesunderhaltungspflicht; Kürzungsbruchteil bei Beamten des
mittleren Dienstes; Disziplinarmaßnahmen nach Eintritt in den Ruhestand; Ver-
wertungsverbot.
Leitsatz:
Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezo-
genen Facharztes genießt für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit
(Arbeitsfähigkeit) eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung
des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich
voneinander abweichen.
Urteil des Disziplinarsenats vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05
I. VG … vom 11.05.2005 - Az.: VG 9 A 1/04 -