Urteil des BVerwG vom 14.10.2003

Neurotische Fehlentwicklung, Ausbildung, Schuldfähigkeit, Strafurteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 10.03
BDiG I VL 11/02
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
die Posthauptsekretärin ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Oktober 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor B ö ß e n e c k e r
und Postbetriebsassistent zu J e d d e l o h
als ehrenamtliche Richter
sowie
Leitender Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
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und
Justizangestellte ... ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung der Posthauptsekretärin ... gegen das Urteil
des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom
12. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der
Bundesdisziplinaranwalt die am 11. März 1945 in T. geborene Beamtin angeschul-
digt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie
als Kassenführerin in der Filiale T. in der Zeit vom 7. Mai bis 26. Juni 1997
in sechs Fällen insgesamt 18.193,56 DM aus der ihr anvertrauten Post-
kasse entnommen und für sich verbraucht habe.
In dem sachgleichen Strafverfahren wurde die Beamtin durch Urteil des Amtsgerichts
B. vom 13. April 1999 wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als
Bewährungsauflage wurde ihr die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2 000 DM
gemacht.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 12. Dezember
2002 aus dem Dienst entfernt und ihr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H.
ihres erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von acht Monaten bewilligt. Es hat unter
teilweiser Lösung von den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des
Amtsgerichts B. vom 13. April 1999 seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 1
und 2 BDO folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
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„Die Angeklagte ist seit 1963 Postbeamtin, z.Zt. jedoch seit dem 02. Juli
1997 vom Dienst wegen nachfolgender Taten suspendiert.
Sie bezieht gegenwärtig ein Gehalt in Höhe von monatlich ca. DM 3.000,--;
ihre Schulden beziffert sie mit jetzt DM 5.000,--, resultierend aus den Kosten
für die Beerdigung ihrer Mutter.
Aus Krankheitsgründen (instabile Psyche) wurde sie 1984 pensioniert und
1990 wieder reaktiviert und war zuletzt von März 1996 bis 02. Juli 1997 als
Leiterin der Kasse ... bei der Postfiliale T. tätig. Ihre Aufgabe war es u.a.,
Postfilialen mit Bargeld zu versorgen. Dabei konnte sie eigenverantwortlich
über größere Geldbeträge verfügen, wobei sie zu den entsprechenden Bu-
chungen verpflichtet war.
Die Möglichkeiten, die sich der Angeklagten hierdurch boten, hat sie in der
Weise ausgenutzt, dass sie Geldbeträge der Kasse entnahm, sie für sich
verwendete und durch Bestandausgleichsbelege ersetzte, welche dem Bar-
geld zugerechnet wurden. Sie stellte dies jeweils buchmäßig so dar, als wä-
ren die Gelder an andere Filialen als Bargeldzuschuss ausgezahlt worden.
Die betreffende Beträge sind aber nicht von den angeschlossenen Filialen
abgefordert worden, dort auch nicht eingegangen und dementsprechend
auch nicht quittiert worden, was andernfalls regelmäßig geschieht.
Im Einzelnen handelt es sich datumsmäßig um folgende Beträge:
am 07.05.1997
DM 2.500,--,
am 21.05.1997
DM 2.000,--,
am 30.05.1997
DM 500,--,
am 11.06.1997
DM 4.993,56,
am 18.06.1997
DM 1.200,--,
am 26.06.1997
DM 7.000,--,
(Hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von DM 100,-- wurde das Ver-
fahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO eingestellt.)
Die Machenschaften der Angeklagten fielen auf, als deren Teilzeitvertretung
(jeweils am Mittwoch), die Zeugin C., die Praxis mit den Bestandausgleichs-
belegen monierte, was letztlich dazu führte, dass die Postverwaltung Ermitt-
lungen anstellte, die von der Zeugin H. und dem Zeugen Hü. geführt wurden.
Die Untersuchungen deckten die Fehlbestände auf und führten zu der Ange-
klagten als Täterin, die der Post im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht
unbekannt war, weil sie einige Jahre zuvor bereits wegen Fehlbeträgen in ei-
ner Größenordnung von ca. DM 12.000,-- aufgefallen war.
Die Angeklagte hat sich u.a. wie folgt eingelassen:
Sie habe keine Gelder genommen, alles sei ordnungsgemäß verbucht wor-
den. Außerdem hätten auch andere Personen Zugang zum Kassenraum ge-
habt. Die Ausbildung im Kassenwesen in Verbindung mit der Bedienung ei-
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nes Computers habe auch nur drei Tage gedauert, wobei sie von fünf ver-
schiedenen Personen unterwiesen worden sei.
Im Übrigen hat die Angeklagte durchblicken lassen, dass sie auch wegen ih-
rer instabilen Psyche überfordert gewesen sei. Letztendlich hat sie sich auf
Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit berufen.
Die Einlassung ist nicht geeignet, die Angeklagte von den Vorwürfen zu be-
freien.
Die Einlassung ist zwar teilweise nicht ungeschickt und verwirrend, aber
auch widersprüchlich in sich.
Feststehen die Fehlbeträge, die letztlich auch nicht bestritten werden. Auf-
grund der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die
Angeklagte für die Fehlbeträge verantwortlich ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Verhaltensweise der Angeklagten nicht
persönlichkeitsfremd ist, wie die früheren ‚Vorkommnisse’ ausweisen, die der
Zeuge Hü. erwähnte. Im Übrigen haben dieser Zeuge und die Zeugin H. den
Sachverhalt so geschildert, wie er festgestellt worden ist. Ihre Bekundungen
waren widerspruchsfrei, klar und sachlich. Anhaltspunkte, deren Glaubwür-
digkeit anzuzweifeln, haben sich nicht ergeben.
Auch die übrigen Zeugen, Postbeamte bzw. Postbedienstete, haben glaub-
haft bekundet, dass sie entweder die Gelder nicht abgefordert bzw. anderen-
falls den Empfang quittiert hätten.
Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass sich regelmäßig dritte
Personen im Kassenraum aufgehalten haben. Anhaltspunkte, die eine derar-
tige Annahme begründen könnten, haben sich auch nicht ergeben.
Die Angeklagte kann sich auch nicht auf mangelnde Ausbildung berufen.
Schließlich war sie lange genug im Postdienst, um zu wissen, dass man sich
ggf. dem Dienstherrn offenbart. Das gilt auch für den Fall der Überforderung.
Im Übrigen standen der Angeklagten 24 Tage an Ausbildungs- bzw. Einwei-
sungstagen zur Verfügung, wobei sie lediglich 19 in Anspruch nahm, so die
Bekundungen des Zeugen B.; auch insoweit ist ihre Einlassung widerlegt.
Beweiswürdigend soll an dieser Stelle der Beweisantrag der Angeklagten
hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit angeführt werden. Ein solcher Antrag ergibt
nur einen Sinn, wenn die Tat als solche gegeben ist, lediglich jedoch began-
gen im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit im
Sinne der §§ 20, 21 StGB.
Der Antrag initiiert quasi ein Geständnis.
Im Übrigen liegen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für die
§§ 20, 21 StGB nicht vor.
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Nach Auffassung des Gerichts hat die Angeklagte zielgerichtet und sehr ge-
schickt gehandelt; es bedurfte schließlich eines großen Untersuchungsauf-
wandes, um die Taten der Angeklagten aufzudecken.
Auch der Sachverständige Dr. H., Facharzt für Psychiatrie, kommt in seinem
Gutachten, das aufgrund des vorerwähnten Beweisantrages in Auftrag ge-
geben worden ist, zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Angeklagten zwar
um eine leichtgradig neurotische Fehlentwicklung mit hysterischen und nar-
zisstischen Zügen handele, dass aber keinerlei Hinweise auf eine einge-
schränkte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit im Sinne der genannten §§
vorliegen würde.
Die Angeklagte war deshalb der Untreue (in sechs Fällen) für schuldig zu be-
finden, indem sie als Kassenleiterin der Post in rechtswidriger Weise zu ih-
rem eigenen Vorteil über fremde Gelder verfügte und einen entsprechenden
Schaden verursachte.
Sie war deshalb gemäß §§ 266, 53 StGB zu bestrafen."
Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung der Beamtin zu diesem Urteil wie
folgt wiedergegeben:
Die Beamtin bestreitet nach wie vor, Geld für sich aus der von ihr geführten Postkas-
se entnommen zu haben. Es könne allenfalls sein, dass ihr unverschuldete Bu-
chungsfehler unterlaufen seien. Dies könne darauf zurückzuführen sein, dass sie für
die Kassentätigkeit nicht hinreichend ausgebildet gewesen sei. Sie habe lediglich
einen 3-tägigen Lehrgang in K. besucht, welcher der Einweisung in das Buchungs-
system EPOS gedient habe. Anschließend sei sie vor Ort in T. in die Kassenge-
schäfte eingewiesen worden. Hierfür seien 24 Arbeitstage vorgesehen gewesen.
Ungeachtet des Umstandes, dass sie diese Einweisung nach 19 Tagen auf eigenen
Wunsch abgebrochen habe, sei diese kurze Einführung in die Kassentätigkeit nicht
ausreichend gewesen, um die umfassenden Kenntnisse erwerben zu können, die
andere im Kassendienst eingesetzte Kollegen in 3-jähriger Ausbildung erlangen
konnten. Vor diesem Hintergrund habe sie sich bei ihrer Arbeit deutlich überfordert
gefühlt. Dies sei sowohl ihrem Vorgesetzten, dem Zeugen Postoberamtsrat S., als
auch der Personalvertretung bekannt gewesen.
Dazu, wie das Geld weggekommen sein könnte, könne sie nur Vermutungen anstel-
len. Zwischen der von ihr verwalteten Kasse mit der Kassennummer 1700 und der
Kasse in der Poststelle T. 11 (W.) mit der Kassennummer 1606 habe es ein beson-
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deres Geldbelieferungsverfahren gegeben. Während die anderen der Postfiliale T.
zugeordneten Poststellen jeweils mittels Wertbrief mit den dort benötigten Geldmen-
gen beliefert worden seien, sei die Geldbelieferung der Poststelle W. so erfolgt, dass
das von dieser Poststelle benötigte Geld mit dem dazugehörigen Beleg „Be-
standsausgleiche“ über den entsprechenden Betrag von ihr in eine nur für diesen
Zweck benutzte Aktentasche eingelegt worden sei, die sodann vom Innendienst nach
W. zur Kasse T. transportiert worden sei. Der dortige Kassenbeamte, Herr K., habe
das Geld entnehmen und den Empfang auf einer Zweitschrift des Beleges "Be-
standsausgleiche" mit Unterschrift und Stempel bestätigen und ihr diese Zweitschrift
in der leeren Aktentasche wieder zuleiten müssen. Ob dieses Verfahren in dem hier
in Rede stehenden Fall vom 30. Mai 1997 wirklich so durchgeführt worden sei, wisse
sie nicht mehr. Sie gehe aber davon aus, dass hier eine Unregelmäßigkeit aufgetre-
ten sei, weil die Zweitschrift des Beleges "Bestandsausgleiche" weder den Tages-
stempel noch die unterschriftliche Bestätigung von Herrn K. enthalte. Weil sie das
Geld aber tatsächlich versandfertig gemacht habe und es abgeleitet worden sei, sei
es ja nicht mehr in ihrer Kasse vorhanden gewesen und deshalb habe sie es in der
Buchungsliste für den 30. Mai 1997 als Zuschuss hinzugesetzt. Sie müsse sich al-
lerdings den Vorwurf machen, versäumt zu haben, sich mit ihrem Kollegen K. zur
Aufklärung dieser Angelegenheit in Verbindung gesetzt zu haben. Später habe Herr
K. erklärt, er habe das Geld nicht nur nicht erhalten, sondern auch gar nicht bei ihr
abgefordert. Sie halte es nicht für ausgeschlossen, dass jemand, der das besondere
Geldbelieferungsverfahren mittels Aktentasche zwischen ihrer Kasse 1700 und der
Kasse 1606 gekannt habe, dieses Wissen ausgenutzt habe, um das Geld an sich zu
bringen, indem er es möglicherweise der nicht hinreichend gesicherten Aktentasche
in ihrer Abwesenheit entnommen habe. Die versandfertig gemachte Aktentasche mit
dem Geld habe üblicherweise in ihrem Kassenraum gelegen, bis sie am nächsten
Morgen von einem Angehörigen des Innendienstes auf die Fahrt nach W. zur Kasse
1606 mitgenommen worden sei. Dabei sei die Tasche während ihrer dienstfreien Zeit
unbeaufsichtigt gewesen. Der Kassenraum sei zwar während der Abwesenheitszei-
ten des Kassenpersonals verschlossen gewesen. Von den beiden hierfür vorhande-
nen Schlüsseln habe sie einen gemeinsam mit ihrer Teamkollegin C. benutzt. Der
zweite Schlüssel sei in einem allen bekannten Regal im Zustellerraum aufbewahrt
worden, wo er zur Verwendung durch den Innendienst, aber auch durch die Zusteller,
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die teilweise ebenfalls in dem Raum, in dem sich die Kasse befunden habe, ge-
arbeitet hätten, zur Verfügung gestanden habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat sich von den in dem Strafurteil des Amtsgerichts B.
getroffenen Feststellungen, die Beamtin habe am 11. Juni 1997 einen Betrag von
4 993,56 DM und am 18. Juni 1997 einen Betrag von 1 200 DM veruntreut, gelöst
und die Beamtin insoweit freigestellt. Es bezweifelte die Richtigkeit dieser Feststel-
lungen, weil aus den vorliegenden Akten keine Belege oder sonstige Beweismittel er-
sichtlich seien, die diese Feststellungen trügen.
Hinsichtlich des Betrages von 4 993,56 DM ergebe sich aus den Akten insoweit nur,
dass am 12. Juni 1997 in der Kasse der Beamtin ein Fehlbetrag in dieser Höhe fest-
gestellt worden sei, nachdem die Beamtin am Vortage das Vorhandensein eines
Minderbetrages von ca. 5 000 DM gemeldet hatte. Nähere Einzelheiten dazu, wie es
zu dem Kassenfehlbetrag von 4 993,56 DM gekommen sei, insbesondere ob er auf
eine entsprechende Geldentnahme durch die Beamtin zurückzuführen gewesen sei,
ließen sich den Akten nicht entnehmen. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen
werden, dass es sich insoweit um einen bloßen Buchungsfehler gehandelt habe, der
den Tatbestand der Untreue jedoch nicht erfüllen würde.
Bezüglich des Betrages in Höhe von 1 200 DM lasse sich den Akten lediglich ent-
nehmen, dass am 18. Juni 1997 ein nicht gebuchter Beleg "Bestandsausgleiche" ü-
ber 1 200 DM über eine Geldbelieferung von der Kasse 1700 an die Kasse 1606
vorgefunden worden sei. Nähere Angaben dazu, ob die Beamtin ihrer Kasse einen
Betrag in dieser Höhe entnommen habe, den sie dann für sich verbraucht habe, habe
die Kammer den Akten nicht entnehmen können.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise der Beamtin als vorsätzlichen
Verstoß gegen die ihr obliegenden Pflichten zu gewissenhafter, uneigennütziger
Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3
BBG) sowie als innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
gewertet, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe nach ständiger
Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes zur Entfernung aus dem Dienst
habe führen müssen.
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3. Gegen dieses Urteil hat die Beamtin rechtzeitig Berufung eingelegt und im We-
sentlichen wie folgt begründet:
Die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts würden, soweit sie
die Urteilsgründe trügen, in vollem Umfange angefochten. Ihr sei nicht mit der erfor-
derlichen Gewissheit nachgewiesen worden, dass sie die ihr zur Last gelegten Ver-
fehlungen begangen habe. Nicht nur die Feststellungen, von denen sich das Bun-
desdisziplinargericht gelöst und nicht als erwiesen angesehen habe, sondern auch
die anderen vorgeworfenen Verfehlungen seien im Einzelnen nicht belegt. Die Be-
träge, von denen das Bundesdisziplinargericht ausgegangen sei, stimmten mit den
Beträgen im wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen nicht überein. Es habe die
Möglichkeit bestanden, dass andere Bedienstete auf die ihr zur Last gelegten Beträ-
ge zugegriffen hätten. Der Kassenraum sei während ihrer Abwesenheit zwar ver-
schlossen gewesen, ein Schlüssel sei jedoch dem jeweiligen Innendienst zugänglich
gewesen. Dieser Schlüssel sei jeweils an den Diensthabenden übergeben worden.
Wenn eine unmittelbare Übergabe nicht möglich gewesen sei, so sei dieser Innen-
dienstschlüssel in einem Schrank verwahrt und der Schlüssel zu diesem Schrank in
der Schublade des Stempeltisches eingeschlossen worden. Hierzu habe der nächste
Diensthabende wiederum einen Schlüssel besessen. Der Innendienst hätte demnach
jeweils Zugang zum Kassenraum und die Möglichkeit des Zugriffs auf die Ak-
tentasche, in der sich das Geld befunden habe, gehabt. Da nahezu alle Zusteller im
Wechselinnendienst eingesetzt gewesen seien, sei der Zugangsweg zu diesen
Schlüsseln allgemein bekannt gewesen. Es könne deshalb keineswegs ausge-
schlossen werden, dass ein anderer Bediensteter die Beträge an sich genommen ha-
be. Auch die im Urteil vertretene Annahme, die in Frage stehenden Beträge seien
von ihr gar nicht angefordert worden, sei im Einzelnen nicht nachgewiesen worden.
Letztlich wiederholt die Beamtin ihre frühere Einlassung, dass sie für den Kassen-
dienst nicht hinreichend ausgebildet worden und nach den Gesamtumständen deut-
lich überfordert gewesen sei. Diese Umstände könnten ihr Verhalten erklären, dass
sie einzelne Buchungen möglicherweise nicht genau genug überwacht habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, das heißt auch nach In-Kraft-
Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensre-
geln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Über-
gangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002,
1515).
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt
selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Der Senat hat sich durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss gemäß
§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem
Urteil des Amtsgerichts B. vom 13. April 1999 insoweit gelöst, als diese von Geldent-
nahmen ausgehen, die über den aufgrund der an letzter Stelle angeschuldigten Kas-
senmanipulationen bei der Kasse 1606 in T. entstandenen Kassenfehlbetrag von
rund 7 000 DM hinausgehen.
Der Senat bezweifelt die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, wonach die
Beamtin Geld in Höhe des ermittelten und addierten Gesamtfehlbetrages von
18 193,56 DM der von ihr geführten Kasse entnommen haben soll. Wie die Vorer-
mittlungsführerin, die Zeugin H., im Vorermittlungsverfahren nachgewiesen hat, ist
die Beamtin durch fiktive Buchungen und durch Verschieben von Fehlbeträgen von
einer Kasse auf die andere nach einer Art "Schneeballsystem" vorgegangen und hat
einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 000 DM unterschlagen. Insoweit hat der Senat
keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen und hat den
Verhandlungsstoff auf die Veruntreuung dieses Betrages für eigene Zwecke be-
schränkt. Auf die Möglichkeit der Entwendung des Geldes durch andere Bedienstete
kommt es nicht an. Wie im Strafurteil bindend festgestellt worden ist, wurden die
Gelder entweder nicht abgefordert oder ihr Empfang wäre anderenfalls quittiert wor-
den. Die vom Kassenführer der Kasse 1606 nicht angeforderten 7 000 DM können
danach nicht auf die von der Beamtin für möglich gehaltenen Weise gestohlen wor-
den sein.
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Das als Zugriffsdelikt zu wertende vorsätzlich begangene Dienstvergehen der Beam-
tin (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) führt nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats zur Entfernung aus dem Dienst. Eine Beamtin, die dienstlich an-
vertrautes Geld unberechtigt für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend -
verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihr obliegenden
Dienstpflichten. Ein solches Verhalten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des
Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit
eines Beamten. Die Verwaltung ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit
ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrautem Geld angewiesen. Eine
lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muss weitgehend durch
Vertrauen ersetzt werden. Wer dieses für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes
unabdingbare Vertrauen zerstört, kann in der Regel nicht länger Beamter bleiben
(stRspr, vgl. etwa Urteil vom 6. Juni 2003 - BVerwG 1 D 30.02 -).
Von der Entfernung aus dem Dienst kann bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrau-
tes Geld ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn ein in der Rechtspre-
chung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Derartige, im angefochtenen Urteil zu-
treffend aufgeführte Milderungsgründe sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Die Einlassung der Beamtin, sie sei nicht hinreichend ausgebildet worden und über-
fordert gewesen, kann für sich bereits nicht zu einer milderen Maßnahme führen, da
jeder Beamte weiß, dass er sich an dienstlichen Geldern nicht vergreifen darf. Im
Übrigen ist die Einlassung der Beamtin widerlegt. Sie hat vor dem Bundesdiszipli-
nargericht zugestanden, sie habe die so genannte EPOS-Ausbildung seinerzeit vor-
zeitig auf eigenen Wunsch beendet. Sie habe es für besser gehalten, die erforderli-
che Arbeit eigenständig zu verrichten und sich so in die Aufgaben einzuarbeiten. Aus
der letzten dienstlichen Beurteilung ergibt sich, dass sie seit dem 17. Januar 1996 in
die Kassengeschäfte eingewiesen worden ist. Sie hatte genügend Zeit, bis zu ihren
Verfehlungen im Mai und Juni 1997 gemäß ihren eigenen Vorstellungen in die Auf-
gaben hineinzuwachsen.
Mit dem erstinstanzlich bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
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Vorsitzender Richter Albers Mayer Müller
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben
Mayer
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
BDO § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2
Stichworte:
Postbeamtin des mittleren Dienstes als Kassenführerin; Unterschlagung von
7 000 DM; teilweise Lösung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ge-
mäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO; Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 14. Oktober 2003 - BVerwG 1 D 10.03
I. BDiG, Kammer I - ... -, vom 12.12.2002 - Az.: BDiG I VL 11/02 -