Urteil des BVerwG vom 27.11.2002

Rechtskräftiges Urteil, Post, Gewahrsam, Notlage

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 10.02
BDiG V VL 20/01
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Postobersekretär ... ,
...,
geboren am ...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r ,
Postbetriebsinspektorin
Rita B a u m e i s t e r
und
Postbetriebsassistent
Kurt E n g e l b r e c h t
als ehrenamtliche Richter
sowie
- 2 -
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt Walter ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Postobersekretärs ... ge-
gen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts,
Kammer V – ... -, vom 8. Januar 2002 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
1. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 8. Januar
2002 entschieden, dass der Beamte unter Bewilligung eines
zwölfmonatigen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 v.H. seines
erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wird. Es hat
folgenden Sachverhalt festgestellt:
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom
30. August 2001 war gegen den Beamten wegen jeweils in Tatein-
heit mit Betrug begangener Untreue in zwei Fällen auf eine
neunmonatige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt und deren Vollstre-
ckung unter Auferlegung einer Geldbuße zur Bewährung ausge-
setzt worden. Hinsichtlich des der Verurteilung zugrunde lie-
genden Sachverhalts ging die Vorinstanz von folgenden, gemäß
§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden tatsächlichen Feststellungen
aus:
"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) ist seit dem
1. September 1984 bei der Deutschen Post AG als Beamter
beschäftigt. Z. Zt. ist er Postobersekretär und arbeitet
- 3 -
in der Postfiliale ... als Finanzdienstleister.
1. Im August 1999 kam die 68 Jahre alte Geschädigte S.
zur Postfiliale ... und ließ sich vom Angeklagten bera-
ten, wie sie einen Betrag von 50.000,- DM bei der Post-
bank sicher anlegen könne. Die Geschädigte S. vereinbarte
dann auch mit dem Angeklagten, der die Geschädigte be-
reits als Ehefrau eines Arbeitskollegen kannte, tatsäch-
lich die Anlage des Betrages in Höhe von 50.000,- DM.
Entsprechend seiner vorgefassten Absicht legte der Ange-
klagte die 50.000,- DM, die sich auf dem Sparbuch mit der
Konto-Nr.: ... befanden, für die Zeugin S. nicht bei der
Postbank an, sondern hob einen Betrag von 48.700,- DM in
bar vom Sparbuch der Zeugin S. ab und bezahlte hiervon
plangemäß noch am selben Tage einen Betrag von 17.000,-
DM auf sein eigenes Konto bei der Sparkasse ... ein, um
seine dortigen Schulden zu tilgen. Vom verbliebenen Rest-
betrag überwies der Angeklagte einzelne Beträge auf Kon-
ten verschiedener Gläubiger und verbrauchte ca. 5.000,-
DM für seinen Lebensbedarf.
Die Geschädigte S. ging davon aus, dass ihr Geld fest an-
gelegt sei und hat sich auf die Beratung des Angeklagten
verlassen. Sie wusste nichts davon, dass der Angeklagte
vorhatte, das Geld zur Tilgung eigener Schulden zu ver-
wenden. Sie hätte dem Angeklagten niemals privat Geld ge-
liehen oder für irgendeine private Anlageform gegeben.
Sie wollte vielmehr, dass ihr Geld bei der Postbank ange-
legt ist.
Der Angeklagte bezahlte in der Folgezeit 6-mal 923,- DM,
insgesamt also 5.538,- DM, an die Geschädigte S. für Zin-
sen und Tilgung des Darlehens bis einschließlich Mai
2000.
Der Angeklagte verschwieg der Geschädigten S., dass es
von Anfang an seine Absicht war, den Betrag in Höhe von
48.700,- DM für sich zu verwenden. Hätte die Geschädigte
S. dies gewusst, hätte sie dem Angeklagten keine Voll-
macht erteilt, Abhebungen von ihrem Sparbuch vorzunehmen.
2. Am 12.09.2000 ging die 83-jährige Geschädigte M. zur
Postbank ... und wollte sich vom Angeklagten hinsichtlich
einer Geldanlage in Höhe von 25.000,- DM beraten lassen.
Die Zeugin M. unterhielt bei der Deutschen Postbank in
... ein US-Dollar-Depot, von dem der Angeklagte, ohne
Wissen der Zeugin M., am
- 4 -
13.09.2000 einen Betrag von 25.000,- DM auf seine
Konto-Nr. ... bei der Postbank ... überwies. Diesen Be-
trag behielt der Angeklagte entsprechend seiner vorge-
fassten Absicht für sich.
Der Angeklagte verschwieg gegenüber der Geschädigten M.,
dass er den Betrag von 25.000,- DM für sich behalten
wollte. Die Zeugin M. wollte dem Angeklagten keinen Pri-
vatkredit geben und auch keinen sonstigen Vertrag mit dem
Angeklagten schließen. Auch ihr US-Dollar-Depot wollte
sie nicht veräußern. Vielmehr wollte sie, dass ihr Geld
auch weiterhin bei der Postbank angelegt bleibt.
Der Angeklagte überwies der Geschädigten M. auf deren
Sparbuch insgesamt 480 DM zur Tilgung des Kredits.
Hätte die Geschädigte M. gewusst, dass der Angeklagte
planmäßig die 25.000,- DM für sich behalten wollte, hätte
sie einen entsprechenden Auftrag gegenüber dem Angeklag-
ten nicht erteilt ..."
Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt:
Der Beamte hatte mit den vom Konto der Zeugin S. abgehobenen
48 700 DM neben Forderungen der Sparkasse ... auch Schulden,
u.a. bei ... Versandhäusern ..., sowie Verbindlichkeiten aus
einer Zwischenfinanzierung der Postbank getilgt. Die monatli-
chen Zahlungen von 923 DM an die Zeugin S., die als "Zins und
Tilgung" ausgegeben worden waren, wurden wegen Zahlungsschwie-
rigkeiten ab Juni 2000 eingestellt. Der von der Deutschen Post
AG an die Zeugin bezahlte Schadenersatz betrug 42 438,82 DM.
Im Falle M., von deren bei der Deutschen Post Bank Internatio-
nal, ..., geführtem Investmentkonto der Beamte zu Unrecht
97,445 Anteile des auf US-Dollar lautenden Fonds "Postbankren-
dite" verkauft hatte, musste die Deutsche Postbank AG zur
Schadensregulierung 26 007,10 DM aufwenden.
Nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz hat sich der
Beamte, der sein Fehlverhalten eingeräumt habe, dahin einge-
lassen, er habe den geschädigten Kundinnen erklärt, dass es
sich um private Schuldverschreibungen handele, die mit der
Post selbst nichts zu tun hätten. Allerdings habe er ihnen
- 5 -
nicht gesagt, dass es private Darlehen an ihn selbst seien.
Mit dem Ausdruck "private Schuldverschreibung" habe er letzt-
endlich darauf hingewiesen, dass das Geld nicht bei der Post
angelegt werde, was die Geschädigten aber wohl nicht begriffen
hätten. Die Zeugin M. hätte aus dem ihr ausgehändigten Servi-
ceblatt auch erkennen können, dass es sich um eine Überweisung
an ihn selbst gehandelt habe; denn dort seien seine Kontonum-
mer und sein Name angegeben gewesen. Nach allem habe er nicht
mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Strafurteil habe auch kei-
nen besonders schweren Fall i.S. von § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263
Abs. 3 Satz 1 StGB angenommen, sondern in seinem Tun und in
seiner Person außergewöhnliche Umstände gesehen, die das Un-
recht und die Schuld zu seinen Gunsten deutlich vom Regelfall
hätten abheben lassen. Seine Sozialprognose sei günstig. Es
sei nicht zu erwarten, dass er sich in strafrechtlicher Hin-
sicht noch einmal etwas zu schulden kommen lassen werde. Er
habe sich damals in einer außergewöhnlichen Lebenssituation
befunden.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungs-
weise des Beamten als vorsätzliche Verstöße gegen seine
Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2
BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb
des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Beachtung der einschlä-
gigen Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet. Das
Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das nicht als Zu-
griffsdelikt, sondern nach den Bemessungsgrundsätzen des Be-
trugs und der Untreue gegenüber Postbenutzern zu bewerten sei,
wiege so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt
werden müsse. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
2. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzei-
tig Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Dis-
ziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er im We-
sentlichen geltend:
- 6 -
Bis auf den Umstand, dass er der Geschädigten M. von Oktober
2000 bis Januar 2001 viermal 240 DM = 960 DM zurückgezahlt ha-
be, seien die erstinstanzlichen Feststellungen zutreffend. Die
Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sei jedoch unange-
messen. Er habe sich zur Tatzeit aus seiner Sicht in einer
ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befunden. Seine Ehefrau,
die mit Geld nicht habe umgehen können, habe Schulden in Höhe
von ca. 25 000 DM mit in die Ehe eingebracht. Sein Anwesen in
T. sei mit ca. 160 000 bis 170 000 DM belastet. Ein entspre-
chendes Darlehen der Postbank sei durch Grundpfandrechte, auch
am Grundstück der Eltern, sowie durch eine Bürgschaft der El-
tern abgesichert.
Im August 1999 (Fall S.) habe er ca. 10 000 DM aus einem fäl-
ligen Hauskredit nicht an die Postbank zurückzahlen können;
ferner sei er mit zwei laufenden Monatsraten in Höhe von je
1 167,93 DM in Zahlungsverzug gewesen. Eine Kreditkündigung
durch die Bank hätte zur Vollstreckung auch in das elterliche
Anwesen führen können. Seiner am Apert-Syndrom leidenden Toch-
ter ... habe eine erneute Operation bevorgestanden. Da noch
ca. 16 000 DM Kosten der vorangegangenen Operation offen ge-
standen hätten - der Erstattungsbetrag der Postbeamtenkranken-
kasse sei wegen Kontoüberziehungen der Ehefrau nicht mehr ver-
fügbar gewesen - und deshalb bereits ein Vollstreckungsverfah-
ren gegen ihn anhängig gewesen sei, habe er befürchten müssen,
dass im Falle der Nichtzahlung sein Kind nicht mehr operiert
werden würde. Ein weiteres Girokonto bei der Kreis- und Stadt-
sparkasse ... sei mit ca. 16 000 DM überzogen gewesen. Somit
habe er, der Beamte, damals außer für diverse weitere Verbind-
lichkeiten aus Sammelbestellungen seiner Ehefrau bei Versand-
häusern (...) etwa 44 000 DM benötigt. Bis Mai
- 7 -
2000 habe er an Frau S. monatlich 923 DM zurückgezahlt, was zu
einer Gesamtzahlung von 5 538 DM ("Zins und Tilgung") geführt
habe.
Im Mai 2000 habe sich seine Ehefrau von ihm endgültig getrennt
und - während seiner Abwesenheit - den gesamten Hausrat mitge-
nommen. Nicht einmal sein Bett sei ihm verblieben. Er habe so
für eine komplette Ersatzbeschaffung sorgen müssen. Außerdem
hätten Schulden bei der Energieversorgung ... in Höhe von ca.
2 000 DM sowie diverse weitere Verbindlichkeiten bestanden.
Aus diesem Grunde habe er die Zahlungen an Frau S. einstellen
müssen und sei es schließlich zur Schädigung der Zeugin M. ge-
kommen.
Seine wirtschaftliche Situation sei damals ausweglos gewesen.
Er habe sich psychisch nicht mehr im Stande gesehen, sich um
eine legale Schuldenrückführung zu bemühen. Auch habe er keine
andere Möglichkeit gehabt, als zu versuchen, irgendwie an Geld
zu kommen, um seine persönliche Existenz zu retten. Diese au-
ßergewöhnlichen Umstände rechtfertigten es, von der Verhängung
der Höchstmaßnahme abzusehen. Ein solcher Ausspruch komme auch
nicht aus generalpräventiven Gründen in Betracht - wie das
Bundesdisziplinargericht meint -, da sonst seine besondere Si-
tuation zur Tatzeit unberücksichtigt bliebe. Im Übrigen habe
er versucht, den entstandenen Schaden wieder gutzumachen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. nach
den Verfahrensregeln und –grundsätzen der Bundesdisziplinar-
ordnung fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002
- BVerwG 1 D 19.01 -).
- 8 -
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt.
Der
Beamte zieht den angeschuldigten, straf- und disziplinarge-
richtlich festgestellten Sachverhalt nicht in Zweifel - die
Rüge zur Sachverhaltsfeststellung bezieht sich nur auf die
Wiedergutmachungshandlung, d.h. mögliche Milderungsgründe -
und trägt lediglich Umstände vor, die für die Bemessung der
Maßnahme von Bedeutung sein können. Der Senat ist daher an die
Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts
sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als innerdienst-
liches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die ange-
messene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch die
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
a) Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Sätze 2
und 3, § 55 Satz 2 BBG) wiegt schwer. Das Bundesdisziplinarge-
richt hat die Handlungsweise des Beamten zutreffend als ein
Fehlverhalten gekennzeichnet, das grundsätzlich die Verhängung
der Höchstmaßnahme zur Folge hat. Dies folgt hier allerdings
- entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die die Bemessungs-
regeln des Betrugs und der Untreue gegenüber Postbenutzern
zugrunde gelegt hat - aus der Anwendung der disziplinarrecht-
lichen Grundsätze, nach denen ein eigennütziger Zugriff auf
dienstlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld zu
ahnden ist.
Die veruntreuten Geldbeträge befanden sich im Gewahrsam der
Postbank. Sie wurden dort im Rahmen eines Postbanksparkontos
(Fall S.) sowie im Rahmen eines Postbankinvestmentkontos (Fall
M.) für die Zeuginnen verwaltet. Die Kundengelder waren auch
zur Tatzeit noch im Gewahrsam der Postbank. Dies ergibt sich
aus den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinarge-
richts. Als Gläubigerinnen der Postbank waren die Zeu-
- 9 -
ginnen nicht an einer Auszahlung der angesparten Gelder, son-
dern an einer weiteren, gewinnbringenden Anlegung dieser Gel-
der bei dem Geldinstitut interessiert. Dementsprechend fand
eine schuldbefreiende Verfügung seitens der Postbank nicht
statt.
Über diese im dienstlichen Gewahrsam der Postbank befindlichen
Gelder hat der Beamte als Postbankmitarbeiter zu privaten Zwe-
cken unrechtmäßig verfügt:
Im Fall S. nahm der Beamte unmittelbar 48 700 DM Bargeld aus
der von ihm verwalteten Postbankkasse, buchte den Betrag wi-
derrechtlich vom Postbanksparkonto der Zeugin ab und verwende-
te das Geld für sich. Im Fall M. nahm der Beamte kein Bargeld
aus der ihm anvertrauten Kasse, sondern zweigte widerrechtlich
buchmäßig 25 000 DM von dem Postbank-Investmentkonto der Zeu-
gin, über das ihm im Zusammenhang mit den dienstlich übertra-
genen Aufgaben Verfügungsmacht eingeräumt war, zur eigenen
Verwendung ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
macht es für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Be-
einträchtigung letztlich keinen Unterschied, ob sich ein Beam-
ter durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder un-
rechtmäßig bereichert oder ob er sich - mittelbar - unter Aus-
nutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich daraus erge-
benden Möglichkeiten unter Missbrauch ihm dienstlich zugängli-
cher Zahlungsbelege buchmäßig Geld seines Dienstherrn - hier
der Postbank - verschafft, über das er nach Gutschrift auf
sein Konto dann frei verfügen kann. In einem solchen Fall hat
sich ein Beamter gleichermaßen unredlich erwiesen und im Kern-
bereich seiner dienstlichen Pflichten schwer versagt. Er kann
das Vertrauen seines Dienstherrn nicht mehr beanspruchen. Ein
solches pflichtwidriges und strafbares Fehlverhalten führt,
wie der damit vergleichbare unmittelbare Zugriff auf dienst-
lich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld, regelmä-
ßig zur Entfernung aus dem Dienst (vgl. z.B. Urteil vom
- 10 -
9. April 2002 - BVerwG 1 D 14.01 -; Urteil vom 14. Mai 1997
- BVerwG 1 D 51.96 -; Urteil vom 8. Oktober 1996 - BVerwG 1 D
102.95 -; vgl. auch Urteil vom 7. Juni 1994 - BVerwG 1 D
16.93 -; dazu näher Weiß, in: GKÖD II J 975 Rn. 14, jeweils
m.w.N.).
b) Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in einem der-
artigen Fall nur in Betracht kommen, wenn ein in der Recht-
sprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfer-
tigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner
Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren.
Im Ergebnis liegt jedoch keiner der in der Rechtsprechung an-
erkannten Milderungsgründe vor.
aa) Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund des Handelns
zur Milderung oder Abwendung einer unverschuldeten, ausweglo-
sen wirtschaftlichen Notlage. Der Milderungsgrund kann einen
Beamten u.a. nur dann zugebilligt werden, wenn der Zugriff
insgesamt zu dem Zweck erfolgt ist, eine existenzbedrohende
Notlage zu mildern oder abzuwenden. Die Verwendung veruntreu-
ten Geldes zur Begleichung privater Schuldverbindlichkeiten
- wie hier - erfüllt nur dann die Voraussetzungen des Milde-
rungsgrundes, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten han-
delt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwen-
digen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abgeschnitten
hätte (stRspr, z.B. Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D
42.98 - m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Nach eigenen
Angaben hob der Beamte ca. 48 700 DM vom "Sparbuch" S. ab und
beglich damit allgemeine Verbindlichkeiten, u.a. ca. 13 000 DM
für eine Girokontoauflösung bei der Sparkasse ... Außerdem be-
zahlte der Beamte mit dem Geld verschiedene Rechnungen (z.B.
7 000 DM an die Firma Q.). 5 000 DM behielt er bar für sich.
Auch im Fall M. benutzte der Beamte die 25 000 DM umgehend zur
Begleichung fälliger Schulden und
- 11 -
zur Ersatzbeschaffung von Hausrat sowie 5 000 DM zum Kauf ei-
nes Gebrauchtwagens.
bb) Auch der Milderungsgrund der Offenbarung des Schadens vor
Tatentdeckung kommt dem Beamten nicht zugute. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats kann die freiwillige, nicht durch
Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose
Offenbarung des der Postbank zugefügten materiellen Schadens
vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beam-
tenverhältnisses des bisher unbescholtenen Beamten zulassen.
Voraussetzung für die Annahme des Milderungsgrundes ist aber,
dass der Beamte "aus freien Stücken und eigenem Antrieb" ge-
handelt und damit Persönlichkeitselemente gezeigt hat, die
noch ein Restvertrauen in ihn rechtfertigen. Wer die Entde-
ckung seines Fehlverhaltens konkret befürchten muss, handelt
nicht mehr aus eigenem Antrieb (z.B. Urteil vom 27. Juni 2001
- BVerwG 1 D 40.00 - m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gege-
ben. Aufgrund betriebsinterner Ermittlungen war am 20. Oktober
2000 der Fall M. bekannt geworden. Am 23. Oktober 2000 hat der
Beamte auf Befragen den Fall eingeräumt und auf Nachfrage zu-
gegeben, auch im Fall S. die Postbankkundin in ähnlicher Form
betrogen zu haben. Unter diesen Voraussetzungen erfolgte die
Offenbarung der Tat nicht mehr freiwillig. Aus seiner Sicht
musste der Beamte seine Überführung konkret auch im Falle S.
befürchten. Lediglich die bloß abstrakte Möglichkeit, die Tat
werde alsbald dem Dienstherrn offenbar werden, reicht nicht
aus, den Entschluss zur Offenbarung der Tat als unfreiwillig
erscheinen zu lassen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1995 - BVerwG
1 D 31.94 – BVerwGE 103, 177 = DÖV 1995, 288). Zudem wäre eine
mildere Disziplinarmaßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn der
Milderungsgrund für beide Zugriffsakte zur Anwendung käme.
Hieran fehlt es, da zum Zeitpunkt der ersten Anhörung des Be-
amten der Fall M. bereits entdeckt war. Insoweit scheidet des-
halb eine Offenbarung als Milderungsgrund von vornherein aus.
cc) Der Beamte kann sich im Hinblick auf den Umstand, dass ihn
- 12 -
seine Ehefrau unter Mitnahme des gesamten Hausrats im Mai 2000
unerwartet verlassen hatte, auch nicht mit Erfolg auf den Mil-
derungsgrund des Handels in einer schockartig ausgelösten psy-
chischen Ausnahmesituation stützen. Eine solche Situation wird
in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorher-
gesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeu-
tung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei
diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits
- schockbedingt - zur Begehung des Dienstvergehens führt
(stRspr, z.B. Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 18.01 -
m.w.N.). Der Senat will zwar nicht ausschließen, dass sich der
Beamte angesichts des Vorfalls im Mai 2000 bei der Veruntreu-
ung im September 2000 (Fall M.) noch in einem solchen, gegebe-
nenfalls mehrere Monate anhaltenden (vgl. dazu Urteil vom
13. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.96 - m.w.N.) Schockzustand be-
fand. Das angeschuldigte Dienstvergehen ist aber als Einheit
zu sehen und kann nicht in einzelne Tatabschnitte zergliedert
werden. Die seelische Ausnahmesituation des Beamten bei der
zweiten Veruntreuungshandlung wirkt daher nicht auf die davor-
liegende Unterschlagung im August 1999 (Fall S.) zurück und
ergreift diese nicht (vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2002,
a.a.O.).
c) Dem Beamten stehen auch keine anderen Umstände maßnahmemil-
dernd zur Seite.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei
Kernpflichtverletzungen der hier in Rede stehenden Art weder
eine lange und im Übrigen unbeanstandete Dienstzeit mit guten
dienstlichen Beurteilungen noch die bisherige Unbescholtenheit
oder eine nachträgliche Teil-Schadenswiedergutmachung, zu der
der Beamte ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet
- 13 -
ist, ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können
(vgl. Urteil vom 9. April 2002, a.a.O., m.w.N.).
2. Nach alledem muss es bei der vom Bundesdisziplinargericht
ausgesprochenen Verhängung der Höchstmaßnahme bleiben. Die
Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist Folge der Zerstörung
des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn. Diese Diszipli-
narmaßnahme wird hier nicht - wie der Rechtsmittelführer im
Hinblick auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung
meint - allein aus generalpräventiven Erwägungen ausgespro-
chen, wenngleich die Maßnahme über ihren (engeren) Zweck hin-
aus anerkannter Maßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die
Postbeamtenschaft im Allgemeinen hat (vgl. Urteile vom
17. März 1967 - BVerwG 2 D 5.67 - BVerwGE 33, 9 <10> und vom
29. August 1978 - BVerwG 1 D 98.77 - BVerwGE 63, 120 <122>).
Durch die Entfernung des Beamten aus dem Dienst soll seiner
Umgebung nachhaltig die Schwere der Verfehlung vor Augen ge-
führt werden.
3. Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den
Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in ei-
nen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen
Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Er-
wartung zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße
um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um
eine Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht.
Der Nachweis dieser Bemühungen ist auch Voraussetzung einer
etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110
Abs. 2 BDO (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in
Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Beschluss vom
15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 – DÖD 2002, 97 = ZBR 2002,
436).
- 14 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Heeren Müller
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Postbeamter des mittleren Dienstes (Postbank); Veruntreuung
von Kundengeldern aus dem Gewahrsam der Postbank zu privaten
Zwecken (unmittelbarer Zugriff auf 48 700 DM Bargeld aus der
dienstlich anvertrauten Postbankkasse zu Lasten des Kunden-
Postbanksparkontos, mittelbarer Zugriff auf 25 000 DM eines
Kunden-Postbankinvestmentkontos durch widerrechtliche Gut-
schrift auf das eigene Konto); Vorliegen anerkannter Milde-
rungsgründe verneint (kein Zugriff zur Milderung/Abwendung ei-
ner existenzbedrohenden Notlage, keine freiwillige Offenbarung
der Schäden vor Tatentdeckung, kein Handeln in psychischer
Ausnahmesituation); Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 27. November 2002
- BVerwG 1 D 10.02 -
I. BDiG, Kammer V - ... -, vom 08.01.2002
- Az.: BDiG V VL 20/01 -