Urteil des BVerwG vom 22.06.2010
Verschulden, Disziplinarverfahren
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 D 1.10
VG 18 K 2671/05.OB
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Polizeihauptkommissar …,
- Verteidiger:
… -
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Dem Polizeihauptkommissar … wird gegen die Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts … vom 23. Februar 2010
auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt, weil ihn wegen des ihm nicht zuzurechnenden
- 2 -
Verschuldens seines Verteidigers selbst kein Verschulden
an der Versäumung der Frist trifft (§ 85 Abs. 3 BDG, § 25
BDO i.V.m. §§ 44, 45, 473 Abs. 7 StPO).
Herbert
Dr. Müller
Thomsen