Urteil des BVerwG vom 06.10.2009

Grundsatz der Unmittelbarkeit, Disziplinarverfahren, Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, Unrichtige Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 D 1.09 (1 D-PKH 1.09)
VG D 10 K 1859/05
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Polizeimeister a.D. …,
…,
- beigeordneter Verteidiger:
Rechtsanwalt … -
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Auf die Berufung des Polizeimeisters a.D. … wird das
Urteil des Verwaltungsgerichts … vom 25. Januar 2007
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
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G r ü n d e :
I
In dem durch Verfügung des Präsidenten der Einleitungsbehörde vom 21. Mai
2001 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren wird dem jetzt 45jährigen
Ruhestandsbeamten mit der am 29. August 2005 beim Verwaltungsgericht …
eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 19. August 2005 zur Last gelegt,
schuldhaft seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben. Im Ein-
zelnen wird dem Ruhestandsbeamten vorgeworfen
„- nach einer Alkoholentwöhnungstherapie vom 19. April
1999 bis zum 19. August 1999 und einer Entgiftung vom
10. bis zum 24. September 1999 schuldhaft in die nasse
Phase der Alkoholabhängigkeit zurückgefallen zu sein
mit der Folge, dass er wegen eines massiven Rückfalles
am 4. August 2000 sowie eines weiteren massiven
Rückfalles am 25. Dezember 2000 mit wenigen Unter-
brechungen zur Dienstleistung unfähig gewesen ist, wo-
bei in diese Phase der Dienstunfähigkeit auch zwei wei-
tere Entgiftungen vom 20. bis zum 29. April 2001 und
vom 3. bis zum 12. September 2001 sowie eine an-
schließende weitere Alkoholentwöhnungstherapie vom
12. September 2001 bis zum 27. Dezember 2001 gefal-
len sind,
- und nach einer ca. 6monatigen Abstinenzphase nach
Abschluss der Ende 2001 absolvierten zweiten Entwöh-
nungstherapie im Juli 2002 erneut Alkohol konsumiert zu
haben, was zu einer (zunächst) fünftägigen Dienstunfä-
higkeit führte, und seit dem 20. Januar 2003 erneut
schuldhaft in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit
zurückgefallen zu sein mit der Folge, dass er wegen
hierdurch bedingter dauernder Dienstunfähigkeit mit Ab-
lauf des 30. Juni 2004 vorzeitig in den Ruhestand ver-
setzt wurde“.
Im Untersuchungsverfahren waren u.a. schriftliche Sachverständigengutachten
der H. gGmbH, Fachkrankenhaus für Abhängigkeitskranke, Klinik X., vom
27. Juni 2002 und vom 29. April 2005 zur Frage eventuell erheblich verminder-
ter Schuldfähigkeit zur Tatzeit (§§ 20, 21 StGB analog) sowie zum Erfolg der
Alkoholentwöhnungsbehandlung von Herbst 2001 eingeholt worden.
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Der vor dem Verwaltungsgericht nicht durch einen Verteidiger vertretene Ruhe-
standsbeamte äußerte sich zur Anschuldigungsschrift nicht.
Aufgrund der am 25. Januar 2007 von 11.15 Uhr bis 11.50 Uhr dauernden öf-
fentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der ordnungsgemäß geladene Ru-
hestandsbeamte nicht erschienen war, hat ihm das Verwaltungsgericht … durch
Urteil vom selben Tag das Ruhegehalt aberkannt; die Gewährung eines
Unterhaltsbeitrags werde nicht ausgeschlossen. Bei seiner Entscheidung hat
das Verwaltungsgericht u.a. die beiden im Untersuchungsverfahren eingeholten
schriftlichen Sachverständigengutachten verwertet.
Entsprechend dem Wortlaut der den Urteilsgründen beigefügten Rechtsmittel-
belehrung hat der Ruhestandsbeamte gegen das ihm am 14. Februar 2007
zugestellte Urteil durch seinen Verteidiger am 14. März 2007 beim Verwal-
tungsgericht … Berufung zum … Oberverwaltungsgericht eingelegt, die - nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Dis-
ziplinarsenats - mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 näher begründet worden ist;
das erstinstanzliche Urteil wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angegrif-
fen.
Nachdem das … Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2008
dem Ruhestandsbeamten für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. aus Y. beige-
ordnet hatte, hat es durch Beschluss vom 3. April 2009 anstelle von Rechtsan-
walt G. dem Ruhestandsbeamten Rechtsanwalt L. aus Z. beigeordnet.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss
vom 21. Juli 2009 das Berufungsverfahren dem gemäß § 85 BDG in Verbin-
dung mit der Bundesdisziplinarordnung (BDO) zuständigen Bundesverwal-
tungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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II
Die Berufung hat insoweit Erfolg, als das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und
das Verfahren an das Verwaltungsgericht … zurückzuverweisen ist.
Nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO kann der Senat im Rahmen einer zulässigen Beru-
fung durch Beschluss das Urteil aufheben und die Sache zur nochmaligen Ver-
handlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für
erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen; diese
Vorschrift ist hier anwendbar (1.). Ihre Voraussetzungen sind gegeben (2.). Der
Senat macht von seiner gesetzlich eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung
Gebrauch (3.). Der Verteidiger des Ruhestandsbeamten hat im Rahmen der
Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 85 Abs. 2 BDO erklärt, er halte eine
Zurückverweisung für zweckmäßig. Die Einleitungsbehörde hat im Hinblick auf
die vom Senat mitgeteilten Erwägungen, die für eine solche Verfahrensweise
sprächen, ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen.
1. Das durch Verfügung vom 21. Mai 2001 nach § 33 BDO eingeleitete förmli-
che Disziplinarverfahren ist gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG auch nach Inkraft-
treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach bisherigem
Recht, d.h. nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdiszipli-
narordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit der Strafprozessordnung (vgl.
§ 25 BDO), fortzuführen (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG
1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 <76> = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 8, jeweils
m.w.N.; Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes können in solchen Altfällen
ausnahmsweise nur dann Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten
Beamten materiellrechtlich besserstellen). Für die Anschuldigung und die
Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht
(§ 85 Abs. 3 Satz 2 BDG), wobei anstelle des aufgelösten Bundesdisziplinarge-
richts das zuständige Verwaltungsgericht tritt (vgl. § 85 Abs. 7 BDG). Dies führt
im vorliegenden Fall u.a. zur Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zustän-
digkeit und das Verfahren der Berufung gemäß §§ 80 ff. BDO. Danach hat hier
das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Be-
rufung des Ruhestandsbeamten und damit auch über die Frage zu entscheiden,
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ob eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO in Betracht
kommt.
Gegen die Zulässigkeit der in vollem Umfang, d.h. unbeschränkt eingelegten
Berufung bestehen keine Bedenken. Zwar schreiben § 80 Abs. 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit §§ 81, 82 BDO vor, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils einzulegen und in der Berufungsschrift anzugeben ist,
inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die
Anträge sind zu begründen. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des
Senats (z.B. Beschluss vom 22. Januar 1987 - BVerwG 1 DB 2.87 - DokBerB
1987, 83; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, § 80 Rn. 5, § 82 Rn. 1 m.w.N.), dass
die Berufung innerhalb der Monatsfrist einzulegen und zu begründen ist; die
Monatsfrist kann nicht verlängert werden. Die Nichtbeachtung dieser Vor-
schriften ist hier jedoch unschädlich, da dem erstinstanzlichen Urteil eine
unrichtige Rechtsmittelbelehrung - Berufung zum … Oberverwaltungsgericht -
beigefügt war, sodass gemäß § 24 Abs. 2 BDO für die Einlegung der Berufung
die Jahresfrist lief; diese Frist ist eingehalten.
2. Das nach bisherigem Recht durchzuführende Verfahren leidet an schweren,
aber behebbaren Verfahrensmängeln. Zugleich besteht weiterer Aufklärungs-
bedarf. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3
BDO.
Entgegen den genannten Übergangsvorschriften des § 85 BDG hat das Ver-
waltungsgericht das gemäß § 33 BDO eingeleitete förmliche Disziplinarverfah-
ren nicht nach den Regeln und Grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung,
sondern nach den davon wesentlich abweichenden Regeln des Bundesdiszipli-
nargesetzes fortgeführt; dies stellt einen schweren Verfahrensmangel dar.
Obwohl in der bei Gericht am 29. August 2005 eingegangenen und ausdrück-
lich so bezeichneten „Anschuldigungsschrift“ unter anderem darauf hingewiesen
wird, dass gegen den Ruhestandsbeamten mit Verfügung vom 21. Mai 2001
nach der seinerzeit geltenden Bundesdisziplinarordnung das förmliche
Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist und „Einleitungsbehörde (unter
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gleichzeitiger Wahrnehmung der Aufgaben des inzwischen aufgelösten Bun-
desdisziplinaranwalts)“ der Präsident der Einleitungsbehörde ist, hat die Kam-
mer die Sache als „Disziplinarklage“ (Bund) nach den entsprechenden Vor-
schriften des Bundesdisziplinargesetzes (§ 52 Abs. 1, § 54 f.) behandelt und
über sie gemäß § 60 BDG aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung ent-
schieden. Im Urteil hat das Verwaltungsgericht die Gewährung des Unterhalts-
beitrags unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG nicht
ausgeschlossen. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass den Beteilig-
ten die Berufung an den Disziplinarsenat des … Oberverwaltungsgerichts zu-
stehe (§ 64 BDG).
Richtigerweise hätte die Kammer aufgrund nichtöffentlicher Hauptverhandlung
gemäß §§ 73 ff. BDO entscheiden müssen. § 75 Abs. 2 Satz 1 BDO bestimmt
auch, dass die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geord-
neten Verfahren erhobenen Beweise der Urteilsfindung (nur) zugrunde gelegt
werden können, soweit sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Deshalb
schreibt § 74 Abs. 1 Satz 3 BDO ausdrücklich vor, dass Niederschriften über
Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetz-
lich geordneten Verfahren nur durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptver-
handlung gemacht werden können. Gemäß dem Protokoll der 35minütigen öf-
fentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2007 hat eine solche Ver-
lesung nicht stattgefunden. In der Niederschrift ist insoweit lediglich vermerkt:
„Die in der Ladung genannten Akten werden zum Gegen-
stand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Der Vorsitzende trägt den wesentlichen Inhalt der Akten
vor.
Die Disziplinarrechtssache wird tatsächlich und rechtlich
erörtert.
Die Bevollmächtigte der Einleitungsbehörde erklärt, das
Ruhegehalt des Beamten müsse aufgrund des schweren
Dienstvergehens aberkannt werden. Der Beamte sei dis-
ziplinar vorbelastet. Er sei schuldhaft in die ‚nasse Phase’
der Alkoholabhängigkeit zurückgefallen.“
Der Bundesdisziplinarhof hatte schon mit Beschluss vom 27. Mai 1964 - II D
49/63 - (BDHE 6, 25 ff.) ausgeführt, die im Disziplinarverfahren oder einem an-
deren gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise würden nur dann
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Gegenstand der Hauptverhandlung und damit für die Urteilsfindung verwertbar,
wenn die Niederschriften über die Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung
verlesen worden seien. Der Vortrag ihres wesentlichen Inhalts durch den Be-
richterstatter genüge hierzu nicht. Einem auf diese Weise - ohne Verlesen -
zustande gekommenen Urteil fehle jede ausreichende Grundlage, sodass es
keinen Bestand haben könne (vgl. dazu auch Beschluss vom 27. Januar 2005
- BVerwG 1 D 16.04 - juris).
Verfahrensfehlerhaft ist es auch, dass es die Kammer in ihrer Entscheidung
unterlassen hat, gemäß § 77 BDO ausdrücklich über die Bewilligung eines Un-
terhaltsbeitrags zu befinden und dem Urteil eine gemäß § 24 Abs. 1 in Verbin-
dung mit §§ 80 ff. BDO ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung - Berufung
zum Bundesverwaltungsgericht - beizufügen.
Als besonders schwerer Verfahrensmangel kommt hier hinzu, dass das Verwal-
tungsgericht die disziplinarische Höchstmaßnahme ausgesprochen hat, ohne
diesen Schuldspruch auf eine ordnungsgemäße Sachaufklärung und Beweis-
erhebung zu stützen. Das angefochtene Urteil verwertet u.a. die beiden im Un-
tersuchungsverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten der
H. gGmbH, Fachkrankenhaus für Abhängigkeitskranke, Klinik X., vom 27. Juni
2002 und vom 29. April 2005 (UA S. 8, 9, 11, 13). Die ärztlichen Sachverstän-
digen, die schon im Untersuchungsverfahren (vgl. dazu §§ 58, 61 BDO) nicht
mündlich angehört worden waren, sind auch in der Hauptverhandlung vor dem
Verwaltungsgericht nicht angehört worden (vgl. dazu § 74 Abs. 2 BDO), obwohl
wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme die Verwer-
tung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 244 Abs. 2, § 250 StPO in
Verbindung mit § 25 BDO im Regelfall eine mündliche Anhörung voraussetzt.
Eine Verlesung - auch eine solche hat gemäß Protokoll vom 25. Januar 2007
nicht stattgefunden - wäre nur gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Verbindung
mit § 25 BDO, d.h. bei Gutachten öffentlicher Behörden zulässig gewesen (vgl.
dazu insgesamt zuletzt Urteil vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D 2.07 - Buchholz
235 § 25 BDO Nr. 5). Solche Gutachten liegen hier aber nicht vor, da das Kran-
kenhaus in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH betrieben wird (vgl. zur
GmbH: BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - 2 StR 180/87 - juris, zitiert von Pfeif-
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fer/Miebach, NStZ 1988, 19). Die gemeinnützige GmbH ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die gemeinnützige Zwecke verfolgt und der deshalb
besondere Steuervergünstigungen gewährt werden. Sie stellt keine eigene Ge-
sellschaftsform dar, sondern unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes
sowie des Handelsgesetzbuches (vgl. dazu Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2006, § 1
Rn. 10).
3. Zwar könnte der Senat bei der hier unbeschränkt eingelegten Berufung im
Rahmen der Anschuldigung gegebenenfalls eigene Tat- und Schuldfeststellun-
gen treffen, diese disziplinarrechtlich würdigen und die sich daraus ergebenden
Folgerungen ziehen. Eine solche Verfahrensweise würde dem Beschleuni-
gungsgebot (vgl. jetzt § 4 BDG) Rechnung tragen, aber dem Anspruch des Ru-
hestandsbeamten zuwiderlaufen, dass über den gegen ihn erhobenen Vorwurf
im Rahmen der Anschuldigung in zwei Instanzen ordnungsgemäß verhandelt
und entschieden wird. Wurde eine Sachverhaltsaufklärung erstinstanzlich gar
nicht erst begonnen oder war sie weitgehend unzulänglich, ist in aller Regel
auch in Ansehung des Beschleunigungsgebotes eine Zurückverweisung durch
das Berufungsgericht geboten (vgl. dazu auch Beschluss vom 13. März 2006
- BVerwG 1 D 3.06 - Buchholz 235 § 67 BDO Nr. 1). Es ist nach den Regelun-
gen der Bundesdisziplinarordnung nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, an-
stelle des dazu gemäß § 85 BDG berufenen Verwaltungsgerichts notwendige
gerichtliche Feststellungen einschließlich der erforderlichen Beweiswürdigung
zum entscheidungserheblichen Sachverhalt erstmals zu treffen (vgl. zur Wehr-
disziplinarordnung z.B. Beschluss vom 30. Oktober 2007 - BVerwG 2 WD
22.06 - Buchholz 450.2 § 120 WDO 2002 Nr. 1). Der beschuldigte Ruhe-
standsbeamte hat zudem einen Anspruch darauf, dass bereits im ersten
Rechtszug nach Maßgabe der einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften
alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage ord-
nungsgemäß getroffen werden. Dies entspricht auch seinem Recht auf ein fai-
res disziplinargerichtliches Verfahren (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss
vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208), zumal es hier um die Ver-
hängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme geht.
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Nach alledem macht der Senat - nach Anhörung der Beteiligten - von seinem
ihm in § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO eingeräumten Ermessen Gebrauch, hebt das
erstinstanzliche Urteil auf und verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung
und Entscheidung an das Verwaltungsgericht … zurück.
4. Die Kostenentscheidung ist dem Verwaltungsgericht auch für das Beru-
fungsverfahren vorzubehalten, weil erst seine erneute Entscheidung zeigen
wird, ob und gegebenenfalls inwieweit die Berufung des Ruhestandsbeamten in
der Sache Erfolg hat.
Hinsichtlich des für das Berufungsverfahren gestellten Antrags des Ruhe-
standsbeamten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung sei-
nes Verfahrensbevollmächtigten bemerkt der Senat Folgendes:
Für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist an sich das Bundesverwal-
tungsgericht als Berufungsgericht zuständig. In Altverfahren nach der Bundes-
disziplinarordnung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bislang aber we-
der Prozesskostenhilfe bewilligt noch gemäß § 140 Abs. 2 StPO, § 25 BDO
eine Pflichtverteidigerbestellung vorgenommen (vgl. z.B. Beschlüsse vom
26. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.97 - BVerwGE 113, 92 ff. = Buchholz 235 § 111
BDO Nr. 1, vom 5. Oktober 2001 - BVerwG 1 D 12.01 <1 Dis PKH 2.01> - und
vom 23. März 2006 - BVerwG 1 D-PKH 3.05 -, jeweils m.w.N.). Allerdings ent-
falten die Beschlüsse des unzuständigen Oberverwaltungsgerichts vom
16. Oktober 2008 und vom 3. April 2009 grundsätzlich Bindungswirkung, weil es
sich bei dem Berufungsverfahren, das der Ruhestandsbeamte dort aufgrund
der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts anhängig
gemacht hat, vor und nach der Abgabe an den Senat um einen einheitlichen
Rechtszug im Sinne von § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO handelt (vgl. Beschluss vom
23. März 2006 - BVerwG 1 D-PKH 3.05 - m.w.N.). Da die Bewilligung der Pro-
zesskostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber für jeden Rechtszug be-
sonders erfolgt, gilt eine Prozesskostenhilfe-Bewilligung durch das zurückver-
weisende Rechtsmittelgericht nicht für das Verfahren nach Zurückverweisung
(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982 - VI ZR 175/80 - NJW
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1983, 944; Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 119
Rn. 32).
Herbert
Dr. Müller
Thomsen
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Formelles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Rechtsquellen:
BDG
§§ 4, 85 Abs. 3 und 7
BDO
§§ 25, 33, 73 ff., 80 Abs. 1 Satz 1, §§ 81, 82, 85 Abs. 1 Nr. 3
StPO
§ 140 Abs. 2, § 244 Abs. 2, §§ 250, 256 Abs. 1 Nr. 1
ZPO
§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1 Satz 2
Stichworte:
-
Altfall nach Bundesdisziplinarordnung (BDO);
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Übergangsrecht;
-
schwere behebbare Verfahrensmängel, mangelnde Sachaufklärung,
− fehlerhafte Durchführung des Disziplinarverfahrens nach den Regeln
des nicht einschlägigen Bundesdisziplinargesetzes (öffentliche münd-
liche Verhandlung, unterbliebene Verlesung der Niederschriften über
die Beweiserhebung, unterbliebene Entscheidung über den Unter-
haltsbeitrag, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung);
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Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme,
− Verwertung ärztlicher Sachverständigengutachten eines Kranken-
hauses in der Rechtsform einer gGmbH (kein Behördengutachten),
− unterbliebene Anhörung der ärztlichen Sachverständigen;
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Beschleunigungsgrundsatz im Disziplinarverfahren;
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Zurückverweisung;
-
Prozesskostenhilfe im Disziplinarverfahren nach der BDO.
Beschluss des Disziplinarsenats vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 1 D 1.09
I. VG … vom 25.01.2007 - Az.: VG D 10 K 1859/05 -