Urteil des BVerwG vom 05.06.2003

Ehepaar, Postverkehr, Pflegeeltern, Disziplinarverfahren

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 D 1.03
BDiG IV VL 18/02
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
die Posthauptschaffnerin ... ,
...,
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Juni 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Postamtfrau Doris E n g e l
und Postbetriebsassistent Ernst S c h u m a n n
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsdirektor ...
für den Bundesdisziplinaranwalt,
Gewerkschaftssekretär ...,
als Verteidiger,
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil
des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 8. November
2002 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Die Posthauptschaffnerin ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. ihres erdienten
Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Die Beamtin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
I.
1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt
die ... Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie
1. am 1. September 2001 insgesamt 11 Ansichtspostkarten sowie eine
Briefsendung unterdrückt hat und
2. im Zeitraum von 1998 bis 1. September 2001 in einer Vielzahl von Ein-
zelfällen mindestens 107 Ansichtspostkarten unterdrückt hat.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 8. November 2002 in das
Amt einer Postoberschaffnerin (Besoldungsgruppe A 3) versetzt. Es hat seiner Entscheidung
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächliche Feststellungen im rechtskräftigen Ur-
teil des Amtsgerichts ... vom 12. März 2002 zugrunde gelegt:
Die Angeklagte (dies ist die Beamtin, erg.) war als Briefzustellerin beim Zu-
stellstützpunkt ... der Deutschen Post in der ... in M. tätig und war für die Ver-
teilung im Zustellbezirk 32 zuständig.
In der Zeit von 1998 bis zum 1. September 2001 nahm die Angeklagte im
Rahmen ihrer Tätigkeit an nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten insge-
samt 107 Postkarten und Briefe, die nicht an sie gerichtet waren und die sie
an Empfänger zustellen sollte, ohne deren Willen einzeln an sich, legte sie zur
Seite und nahm sie anschließend mit nach Hause. Von dort aus sandte sie
diese Postsendungen an ein befreundetes Ehepaar in H., wobei sie auch
wusste, dass sie zu diesen Handlungen nicht berechtigt war. Dieses genannte
Ehepaar entfernte dann von den Postsendungen die Briefmarken, um sie
Sammlerzwecken zuzuführen und schickte dann die genannten Sendungen
wieder an die Angeklagte, die die Postkarten dann in einem Album zu Hause
verwahrte.
- 3 -
11 weitere Postkarten und einen weiteren Brief, welche ebenfalls nicht an die
Angeklagte gerichtet waren und die sie an andere Zusteller verteilen sollte,
nahm die Angeklagte am 1. September 2001 ebenfalls einzeln an sich, legte
sie unter ihren Dienstschreibtisch ab, um sie später mit nach Hause zu neh-
men und ebenfalls in der beschriebenen Weise zu verwerten.
In der Folgezeit konnten diese jedoch dann noch an die jeweiligen Empfänger,
wenn auch verspätet, zugestellt werden.
Die Angeklagte hat nur aus dem Beweggrund gehandelt, um für ihre Freunde,
die ihr in den schweren Zeiten nach dem Ableben ihrer Mutter in hohem Maße
behilflich gewesen waren, durch die Sammlermarken eine Freude zu bereiten.
Die Angeklagte hatte kein eigenes pekuniäres Interesse an ihren Handlungen.
Die Beamtin hat den festgestellten Sachverhalt eingeräumt. Sie habe nicht aus eigennützi-
gen Motiven gehandelt, sondern nur dem mit ihr befreundeten ... Ehepaar, welches ihr nach
dem Tode ihrer (der Beamtin) Mutter behilflich gewesen war, einen Gefallen tun wollen.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise der Beamtin als Verstoß gegen die ihr
obliegenden Pflichten zur vollen Hingabe an ihren Beruf, zur gewissenhaften Verwaltung
ihres Amtes, zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie zur Beachtung dienstli-
cher Anordnungen (§ 54 Sätze 1 bis 3, § 55 Satz 2 BBG) gewertet. Hierdurch habe sie vor-
sätzlich ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Die Beamtin habe
ihrem Dienstherrn einen erheblichen Ansehensschaden und Vertrauensverlust zugefügt. Als
angemessene Disziplinarmaßnahme hielt die Vorinstanz eine Dienstgradherabsetzung für
ausreichend. Dies wird damit begründet, dass die Beamtin zwar die Ansichtspostkarten dem
Postverkehr vorübergehend entzogen habe, die Postkarten jedoch noch alle hätten zuge-
stellt werden können. Die Beamtin habe auch nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt, da
sie einem befreundeten Ehepaar nur einen Gefallen habe tun wollen. Sie sei darüber hinaus
weder disziplinar noch strafrechtlich vorbelastet und habe stets zufrieden stellende dienstli-
che Leistungen erbracht. Auch die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe habe eine erzieheri-
sche Wirkung auf die Beamtin ausgeübt.
3. Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzei-
tig Berufung eingelegt und beantragt, die Beamtin unter Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen wie folgt begrün-
det:
Die Beamtin habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Postkarten dem Postverkehr
endgültig entziehen wollen. Dies werde dadurch deutlich, dass sie die Postkarten in einem
Album zu Hause verwahrt habe. Dass die Sendungen später aufgefunden worden seien und
noch nachträglich hätten ausgeliefert werden können, sei einem Zufall zu verdanken und
- 4 -
nicht Verdienst der Beamtin. Dass die Beamtin in dem Sinne nicht eigennützig gehandelt
habe, dass sie keinen persönlichen finanziellen Nutzen aus ihren Taten gezogen habe, sei
unerheblich. Das Schwergewicht ihres Fehlverhaltens liege in der Schädigung der Postkun-
den, die sich darauf verlassen können müssten, dass sie die der Post AG anvertrauten Sen-
dungen auch erhalten. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Post- und Fernmelde-
geheimnis dadurch zusätzlich verletzt worden sei, dass die Beamtin dem befreundeten Ehe-
paar in Hamburg die Ansichtskarten zugänglich gemacht habe. Die Beamtin habe durch ihr
Verhalten das berufserforderliche Vertrauen unheilbar zerstört.
Die Beamtin tritt der Berufung entgegen und beantragt, sie kostenpflichtig zurückzuweisen.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bun-
desdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und –grundsätzen der Bundesdisziplinar-
ordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG
1 D 19.01 – NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist vom Bundesdisziplinaranwalt ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme
beschränkt worden. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundes-
disziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festge-
stellten Pflichtverletzung als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Dies gilt auch in-
soweit, als das Bundesdisziplinargericht ein Zugriffsdelikt, das in der Unterschlagung von
Beförderungsgut, nämlich den Postkarten, liegt, nicht festgestellt hat. Zwar ist nach der stän-
digen Rechtsprechung des Senats die Qualifizierung, ob ein Fehlverhalten ein Zugriffsdelikt
darstellt oder nicht, Bestandteil der Erwägungen zum Disziplinarmaß. Hierbei hängt jedoch
die Einordnung als Zugriffsdelikt maßgeblich vom Umfang der Feststellung zum Sachverhalt
ab, die an der Bindungswirkung teilnehmen (vgl. zuletzt Urteil vom 8. April 2003 - BVerwG
1 D 27.02 -). Das Bundesdisziplinargericht hat bindend festgestellt, die Beamtin habe nicht
eigennützig gehandelt. Damit fehlt ein wesentliches Merkmal des § 54 Satz 2 BBG, so dass
dem Senat verwehrt ist, hier ein Zugriffsdelikt festzustellen. Er hat über die angemessene
Disziplinarmaßnahme nur unter dem disziplinarrechtlichen Gesichtspunkt der nicht eigennüt-
zigen Postunterdrückung zu befinden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gibt es bei nicht eigennütziger Postunterdrü-
- 5 -
ckung keine festen Regeln für eine in einem solchen Fall zu verhängende Disziplinarmaß-
nahme. Anders als etwa bei der Unterschlagung dienstlich anvertrauter Werte und bei einem
Beförderungsdiebstahl umfasst die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größe-
re Spannbreite denkbarer Verhaltensweisen, die im Einzelnen von sehr unterschiedlichem
Gewicht sein können. Bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen hat der
Senat je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherab-
setzung erkannt, jedoch in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst aus-
gesprochen. Einen besonders schweren Fall der Postunterdrückung nimmt der Senat insbe-
sondere an, wenn der Zusteller Postsendungen endgültig dem Postverkehr entzogen oder
eine entsprechende Absicht bestanden hat (Urteil vom 24. April 2001 - BVerwG 1 D 18.00 -).
Auch nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen war eine Entfernung der Beamtin aus dem
Dienst unerlässlich. Es lag ein besonders schwerer Fall der Postunterdrückung vor. Die Be-
amtin wollte die Postkarten, nachdem sie dem befreundeten Ehepaar Gelegenheit zur Ablö-
sung der Briefmarken gegeben hatte, endgültig dem Postverkehr entziehen. Dies ergibt sich
daraus, dass sie die Postkarten in Alben gesteckt und bei sich zu Hause verwahrt hat. Die
Beamtin sammelte diese Postkarten. In ihren Alben befanden sich eigene und unterdrückte
Postkarten. An dieser Beurteilung ändert sich nichts durch die Einlassung der Beamtin in der
Hauptverhandlung vor dem Senat, sie habe erst begonnen, die Ansichtskarten in Alben auf-
zuheben, nachdem sie dies bei ihren so genannten Pflegeeltern gesehen gehabt hätte und
vorher habe sie die Postkarten nur bei sich zuhause gestapelt, ohne sich Gedanken darüber
zu machen, was mit den Karten weiter geschehen solle. Sie hat die Postkarten letztlich in die
Alben eingesteckt, wollte sie behalten und nicht mehr dem Postverkehr zuführen.
In vergleichbaren Fällen auf Dauer angelegter Postunterdrückung hat der Senat regelmäßig
auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (vgl. hierzu aus jüngster Zeit Urteile vom 24. April
2001 - BVerwG 1 D 18.00 -, vom 7. Juli 1998 - BVerwG 1 D 98.97 - und vom 20. April 1999
- BVerwG 1 D 44.97 -). Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen hat der Senat von die-
ser Höchstmaßnahme abgesehen. Mit diesen Ausnahmefällen ist der vorliegende Fall nicht
vergleichbar: Mit Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 - ist lediglich auf eine De-
gradierung erkannt worden. Der betroffene Beamte hatte 25 Zeitschriften der AOK in einen
Abfalleimer geworfen und die Anschriftenaufkleber zerrissen. Hier hat der Senat den Beam-
ten ein spontanes, unüberlegtes Handeln zugebilligt. Dies scheidet im Falle der Beamtin aus,
die über einen sehr langen Tatzeitraum von über drei Jahren Postkarten unterdrückt hat und
immer wieder Zeit gehabt hätte, von ihrem pflichtwidrigen Verhalten Abstand zu nehmen.
- 6 -
Auch im Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 18.95 – (DokBer B 1996, 23) wurde
ein Beamter, der 100 bis 150 Postwurfsendungen verbrannt hatte, lediglich degradiert. Es
handelte sich jedoch nur um einen einzigen Zustellgang. Die Beamtin hat dagegen in einer
Vielzahl von Einzelfällen insgesamt 119 Sendungen unterdrückt. Außerdem hat die Über-
sendung an die als Pflegeeltern bezeichneten Bekannten zu einer zusätzlichen Verletzung
des Postgeheimnisses geführt. Soweit die Beamtin teilweise Sendungen aus anderen Zu-
stellbezirken an sich genommen hat, sind damit auch andere Kollegen unter Verdacht gera-
ten. All dies wirkt zusätzlich belastend.
Durchgreifende Milderungsgründe liegen nicht vor. Dass die Beamtin ihren "Pflegeeltern"
einen Gefallen tun wollte, hätte der Senat allenfalls dann anerkennen können, wenn sie nach
Ablösung der Briefmarken durch die "Pflegeeltern" die Postkarten mit einer zeitlichen Verzö-
gerung von wenigen Wochen wenigstens zugestellt hätte. Dies hat sie jedoch nicht getan.
Auch ein Geständnis der Beamtin in dem Sinne, dass sie von sich aus ihr Fehlverhalten auf-
gedeckt hätte, liegt nicht vor. Dass sie die Alben bei der Hausdurchsuchung freiwillig he-
rausgegeben und die Ermittlungen nicht durch Beiseiteschaffung der Postkarten erschwert
hat, reicht hierfür nicht aus.
Der Senat hat der Beamtin gemäß § 77 Abs. 1 BDO den nach dem Gesetz höchstmöglichen
Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts zugebilligt, da die Beamtin nach
ihrer wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig ist. Bei erst-
maliger Gewährung eines Unterhaltsbeitrages begrenzt der Senat die Laufzeit der Bewilli-
gung regelmäßig auf sechs Monate, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in die-
sem Zeitraum bei einem gesunden Beamten die Möglichkeit besteht, eine neue Erwerbsar-
beit zu finden. Weist die Beamtin nach, dass sie sich während des gesamten Bewilligungs-
zeitraumes nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Arbeit bemüht hat, so kann
ihr vom Bundesdisziplinargericht und nach dessen Auflösung mit Ablauf des 31. Dezember
2003 vom zuständigen Verwaltungsgericht auf Antrag gemäß § 110 Abs. 2 BDO bei Fortbe-
stehen der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Albers Mayer Heeren
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Briefzustellerin; Unterdrückung von 118 Ansichtspostkarten und einem Brief im Zeitraum von
über 3 Jahren; besonders schwerer Fall der Postunterdrückung; Absicht der endgültigen
Entziehung durch Einstecken der Postkarten in Sammelalben; Disziplinarmaß: Entfernung
aus dem Dienst.
Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 5. Juni 2003 - BVerwG 1 D 1.03
I. BDiG, Kammer IV - ... -, 08.11.2002 - Az.: BDiG IV VL 18/02 -