Urteil des BVerwG vom 30.03.2010

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 9.09
VG 18 V 56.06
In der Verwaltungsstreitsache
2
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 20. Februar 2009 in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2010 vor
Stellung der Anträge zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb ge-
mäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zu den
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck
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