Urteil des BVerwG vom 12.04.2005
Aufenthaltserlaubnis, Arglistige Täuschung, Rechtliches Gehör, Rücknahme
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 9.04
Verkündet
VGH 24 B 02.1247
am 12. April 2005
Schmidt
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d
und R i c h t e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 2003 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen wegen
arglistiger Täuschung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft.
Der 1960 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Januar
1992 heiratete er in London die 1970 geborene deutsche Staatsangehörige S. Am
5. Juli 1992 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem das Land-
ratsamt O. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks zur
Einreise zugestimmt hatte.
Am 8. Juli 1992 beantragte der Kläger beim Ausländeramt des Landratsamts O. die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck wurde das Zusammen-
leben mit seiner Ehefrau angegeben. Als derzeitiger Wohnort wurde I. vermerkt. Der
Kläger erhielt daraufhin vom Landratsamt O. am 10. August 1992 eine Aufenthaltser-
laubnis, die bis zum 31. Dezember 1992 befristet wurde. Am 21. Dezember 1992
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verlängerte das Landratsamt O. auf Antrag des Klägers die Aufenthaltserlaubnis bis
zum 31. Dezember 1995.
Mit Aufenthaltsanzeige ohne Datum zeigte der Kläger bei der Ausländerbehörde der
beklagten Stadt K. an, dass er am 29. März 1993 von I. nach K. zugezogen sei und
beantragte dort am 28. November 1995 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaub-
nis. Die Frage, ob sich seit der letzten Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung Ände-
rungen in der familiären Lebensgemeinschaft ergeben hätten, beantwortete er mit
"nein". Am 28. November 1995 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum
31. Dezember 1997 befristete Aufenthaltserlaubnis.
Am 22. Oktober 1997 beantragte der Kläger wiederum die Verlängerung seiner Auf-
enthaltsgenehmigung. Als Aufenthaltszweck gab er "Ehesituation" an. Die Beklagte
erteilte ihm daraufhin am 23. Oktober 1997 zunächst eine befristete Aufenthaltser-
laubnis. Diese wurde für ungültig erklärt und der Kläger erhielt am 4. November 1997
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Am 7. November 1997 gab Frau S. zur Niederschrift bei der Beklagten an, die eheli-
che Lebensgemeinschaft mit dem Kläger bestehe; eine Trennung sei nicht beabsich-
tigt. Mit Schreiben vom 6. September 1998 erklärte sie gegenüber dem Einwohner-
meldeamt, dass sie im November 1997 die Scheidung eingereicht habe. Am
25. September 1998 erklärte sie zur Niederschrift der Beklagten, dass sie nie in K.
wohnhaft gewesen sei. Sie wisse auch nicht, dass ihr Ehemann sie dort angemeldet
habe. Einem Aktenvermerk vom 30. September 1998 ist zu entnehmen, dass Frau S.
nach Angaben der Einwohnermeldestelle I. seit 1988 bis zum 23. Mai 1993 in I. mit
alleinigem Wohnsitz gemeldet gewesen ist. Seit 1. März 1993 werde sie als getrennt
lebend geführt. Am 23. Mai 1993 sei ihre Abmeldung nach S. erfolgt. Nach Angaben
des Einwohnermeldeamts S. sei Frau S. vom 23. Mai 1993 bis 1. September 1996
mit alleinigem Wohnsitz als getrennt lebend erfasst gewesen. Am 1. September 1996
sei sie wieder nach I. verzogen. Seither wohne sie in I.
Im Verwaltungsverfahren stellte sich heraus, dass Frau S. gegenüber der Stadt I.
- Einwohnermeldeamt - erklärt hatte, sie lebe ab 1. April 1993 von ihrem Ehegatten
dauernd getrennt. Der Kläger wurde mit seit 27. Juli 1999 rechtskräftigem Urteil des
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Amtsgerichts K. vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Ausländergesetz freigespro-
chen, nachdem Frau S. im Strafverfahren die Aussage verweigert hatte.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2001 nahm die Beklagte die dem Kläger am 28. No-
vember 1995 erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis und die am 4. November 1997
erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurück und forderte diesen auf, die Bundes-
republik Deutschland unverzüglich zu verlassen. Für den Fall, dass er seiner Ausrei-
severpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids nach-
komme, wurde seine Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat angedroht,
in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.
Das Verwaltungsgericht A. hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage nach
Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Die Rücknahme der dem Kläger
erteilten Aufenthaltserlaubnisse sei rechtmäßig. Diese seien zu Unrecht erteilt wor-
den, weil der Kläger von Anfang an mit seiner früheren deutschen Ehefrau eine so
genannte Scheinehe geführt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch
Urteil vom 2. April 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
ausgeführt: Die auf Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG gestützte Rücknahme der befristeten
Aufenthaltserlaubnis vom 28. November 1995 und der unbefristeten Aufenthaltser-
laubnis vom 4. November 1997 sei rechtmäßig. Die zurückgenommenen Aufent-
haltserlaubnisse seien dem Kläger ebenso wie die Aufenthaltserlaubnisse vom
10. August und 21. Dezember 1992 zu Unrecht erteilt worden, weil er mit seiner in-
zwischen von ihm geschiedenen deutschen Ehefrau eine so genannte Scheinehe
eingegangen sei. Die Aufenthaltserlaubnisse seien dem Kläger wegen oder zum
Zweck der Eheführung erteilt worden. In dessen jeweiligen Angaben vor der Auslän-
derbehörde, dass er mit seiner deutschen Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft lebe,
obwohl dies nicht den festgestellten Tatsachen entspreche, liege eine arglistige Täu-
schungshandlung. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Zeugin S. mit dem
Kläger gegen Bezahlung von 5 000 DM eine so genannte Scheinehe eingegangen
sei, die von dritter Seite "eingefädelt" worden sei. Zur Überzeugung des Gerichts ste-
he fest, dass die Zeugin S. den Kläger entgegen den Behauptungen mehrerer
weiterer Zeugen nicht bereits 1990 - vor der Heirat 1992 in London - in K. kennen
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gelernt habe. Das Gericht halte die Einlassung der Zeugin S. für glaubwürdig, die
sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch dem Verwaltungsgerichtshof bei ihrer
Befragung angegeben habe, sie habe den Kläger erstmals in London gesehen und
vorher keinen Kontakt mit ihm gehabt. Die Zeugin S. und der Kläger seien von An-
fang an getrennte Wege gegangen; sie hätten nach der Einreise des Klägers nicht in
I. zusammengewohnt und dort keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt. Im
Rahmen der Rücknahmeentscheidung sei die Beklagte zutreffend davon ausgegan-
gen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 besitze. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Gemeinschaften erfülle ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzungen
der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat
nach dieser Bestimmung nicht, wenn er diese Beschäftigung aufgrund einer Aufent-
haltserlaubnis ausgeübt habe, die er allein durch eine Täuschung erwirkt habe. So
liege es hier. Insoweit sei unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens
bestraft werde.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision, zu de-
ren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Das Berufungsgericht habe nicht be-
rücksichtigt, dass es - anders als in den im Berufungsurteil herangezogenen Urteilen
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsge-
richts zu den Voraussetzungen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts -
nicht um ein im vorliegenden Verfahren auf dem "Prüfstand" stehendes, insbesonde-
re vorläufiges Aufenthaltsrecht, sondern um ein solches aufgrund der bis heute "un-
angetastet gebliebenen" Aufenthaltserlaubnisse vom 10. August und 21. Dezember
1992 gehe. Diese seien in Bestandskraft erwachsen und müssten selbst bei Unter-
stellung einer Scheinehe weiter Bestand haben. Die inzidente "Aufhebung" der bis
zum 31. Dezember 1995 gültigen Aufenthaltserlaubnisse verstoße gegen den Ge-
waltenteilungsgrundsatz. Außerdem habe der Gerichtshof der Europäischen Ge-
meinschaften in dem erwähnten Urteil eine Bestrafung wegen der Täuschung vor-
ausgesetzt; zumindest sei zu verlangen, dass eine Bestrafung - anders als hier -
noch möglich sei. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht im Rahmen der Be-
weiswürdigung zentrale Aspekte seines Vorbringens und des Ergebnisses der Be-
weiswürdigung übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
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letzt. Insoweit werde auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom
6. Juni 2003 Bezug genommen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bun-
desverwaltungsgericht teilen die Rechtsauffassung der Beklagten.
II.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Landesanwaltschaft Bayern in der mündli-
chen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung
darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht
in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rücknahmebescheid bildet Art. 48 des
Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (zur Anwendbarkeit im
Ausländerrecht vgl. Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298
<304 ff.>). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwal-
tungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wir-
kung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der angefochtene Rücknahmebescheid entspricht diesen Anforderungen und ist
auch sonst rechtmäßig. Die befristete Aufenthaltserlaubnis vom 28. November 1995
und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 4. November 1997, welche die Be-
klagte beide mit dem angegriffenen Bescheid zurückgenommen hat, waren rechts-
widrig im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Der Kläger hatte weder nach
den hier noch maßgeblichen Bestimmungen des Ausländergesetzes einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (1.) noch stand oder steht ihm ein assoziati-
onsrechtliches Aufenthaltsrecht (insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses
des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -)
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zu, das er der Rücknahme entgegenhalten könnte (2.). Der Rücknahmebescheid
leidet auch nicht an sonstigen rechtlichen Mängeln (3.).
1.a) Die zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse waren nach den insoweit noch
maßgeblichen einschlägigen Bestimmungen des zum 1. Januar 2005 außer Kraft
getretenen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zu-
wanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) von vornherein rechtswid-
rig. Diese Aufenthaltserlaubnisse wurden dem Kläger - ebenso wie die nicht zurück-
genommenen Aufenthaltserlaubnisse vom 10. August 1992 und 21. Dezember
1992 - nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsgründen angegriffenen und da-
mit das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des
Berufungsgerichts (vgl. UA S. 8) wegen oder zum Zweck der Eheführung, d.h. - wie
in § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 AuslG vorausge-
setzt - im Hinblick auf eine eheliche (familiäre) Lebensgemeinschaft erteilt. Tatsäch-
lich hat aber eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der
- inzwischen von ihm geschiedenen - Zeugin S. nach den aufgrund der Beweisauf-
nahme in den mündlichen Verhandlungen vom 17. Februar und 24. März 2003 ge-
troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestanden. Der Kläger hat da-
nach vielmehr mit der Zeugin S. eine so genannte Scheinehe geschlossen. Eine
Scheinehe liegt vor, wenn die Eheschließung nicht zu dem Zweck diente, eine - in
welcher Form auch immer zu führende - eheliche Lebensgemeinschaft zu begrün-
den, sondern einen anderen Zweck verfolgte, insbesondere den, dem ausländischen
Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. Urteile
vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <20> und vom
23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 <302> m.w.N.). Die Zeugin S.
ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Kläger gegen Bezahlung
von 5 000 DM eine solche Scheinehe eingegangen. Mit seinen wahrheitswidrigen
Erklärungen über seine eheliche Lebensgemeinschaft mit der Zeugin S. hat der Klä-
ger, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei im Einzelnen ausgeführt hat (UA
S. 8 ff.), die Ausländerbehörde arglistig getäuscht und so die Erteilung der in Rede
stehenden Aufenthaltserlaubnisse erwirkt. Zu diesem Ergebnis ist im Übrigen auch
das Verwaltungsgericht aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten
Beweisaufnahme gelangt.
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Die Voraussetzungen für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lagen
auch deshalb nicht vor, weil der Kläger - wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzli-
chen Urteil zutreffend ausgeführt hat (UA S. 23) - wegen der Begehung einer Straftat
nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aufgrund seiner wiederholten unrichtigen bzw. unvoll-
ständigen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde den Ausweisungsgrund des
§ 45 Abs. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt hat (vgl. § 25 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1
Nr. 6 AuslG). Dem steht der - wohl nicht zuletzt aufgrund der Aussageverweigerung
der Zeugin S. zustande gekommene - Freispruch des Klägers im Strafverfahren
mangels einer Bindungswirkung für Behörden und Verwaltungsgerichte bei Anwen-
dung der ordnungsrechtlichen Zwecken dienenden Ausweisungsvorschriften nicht
entgegen.
b) Ohne Erfolg rügt die Revision unter Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde vom 6. Juni 2003 (S. 5) als Verfahrensverstoß, das Berufungs-
gericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung zentrale Aspekte des Vorbringens
des Klägers und des Ergebnisses der Beweiswürdigung übergangen und damit des-
sen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) ver-
letzt.
aa) Die Revision macht insoweit geltend, die Zeugin S. habe "im zentralen Punkt der
Auflösung ihrer Beziehung zur Zeugin C. ohne jedes Wenn und Aber gelogen", in-
dem sie behauptet habe, ihr Verhältnis zur Zeugin C. sei deswegen in die Brüche
gegangen, weil diese sie nicht ordnungsgemäß als Arbeitnehmerin angemeldet habe.
Die Zeugin C. habe demgegenüber bekundet, die Ursache für das Auseinander-
gehen seien "finanzielle Unregelmäßigkeiten" gewesen, d.h. dass die Zeugin S. Geld
unterschlagen habe. Das Berufungsgericht habe die darin liegende "für das Verhält-
nis der Zeuginnen untereinander absolut wichtigste Lüge völlig übergangen".
Mit diesem Vorbringen wird ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt. Mit der
Qualifizierung der Aussage der Zeugin S. als "Lüge" - diese bestreitet "finanzielle
Unregelmäßigkeiten" - stellt die Revision auf eine eigene Wertung ab, ohne geltend
zu machen, diese im berufungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen zu haben. Die
Revision greift insoweit im Gewande der Gehörsrüge lediglich die dem Tatsachenge-
richt vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts an. Fehler bei der
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Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sach-
lichen Recht zuzurechnen; mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung kann daher regelmäßig - und so auch hier - ein Verfahrensmangel nicht be-
gründet werden. Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe - auch
hinsichtlich der im Folgenden zu erörternden Gesichtspunkte - die Grenzen der freien
Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) "überdehnt". Insgesamt überschreiten
die maßgeblich auf der Bejahung der Glaubwürdigkeit der Zeugin S. beruhenden
Erwägungen des Berufungsgerichts nicht die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die
Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung
(vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>). Im
Übrigen hat das Berufungsgericht das zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der
Zeugin S. führende Zerwürfnis zwischen dieser und der Zeugin C. ebenso berück-
sichtigt wie den Umstand, dass die Zeugin C. "von ihrer ehemaligen besten Freundin
nur noch enttäuscht (war), weil diese sie in finanziellen Dingen hintergangen habe"
(UA S. 13, 15).
bb) Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht selbst hege
"(h)insichtlich des intimen Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Zeugin S."
offensichtlich selbst erhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Die Tatsache, dass
die Zeugin S. zu diesem zentralen Aspekt ihrer Ehe die Unwahrheit gesagt habe,
habe bei der Beweiswürdigung nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Auch insoweit greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an,
ohne einen Gehörsverstoß schlüssig aufzuzeigen. Es fehlt bereits an einer substanti-
ierten Darlegung, inwiefern die Zeugin S. die Unwahrheit gesagt haben soll. Sollte es
darum gehen, dass die Zeugin S. bei ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht am 24. März 2003 bestritten hat, mit dem Kläger in Lon-
don sexuelle Kontakte gehabt zu haben, so handelt es sich bei der Qualifizierung
dieser Aussage als unwahr um eine eigene Bewertung des Klägers, der sich auch
insoweit gegen die revisionsgerichtlich nicht zu beanstandende Sachverhalts- und
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet. Auch wenn man annimmt, dass die
Unterlassung weiterer Aufklärung gerügt werden sollte, hat die Rüge keinen Erfolg.
Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, welche Beweismittel hierfür
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in Betracht gekommen wären und zu welchem Ergebnis eine Beweisaufnahme vor-
aussichtlich geführt hätte.
cc) Eine Gehörsverletzung ist auch nicht schlüssig dargelegt, soweit die Revision
rügt, das Berufungsgericht habe die Tatsache übergangen, dass die Zeugin S.
"selbstverständlich auch Wahlunterlagen etc. aus K. erhielt". Die Revision trägt be-
reits nicht vor, dass der Kläger dies im Verfahren vor den Tatsachengerichten vorge-
bracht hat.
c) Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe gegen die allge-
meinen Regeln über die Verteilung der Beweislast verstoßen, indem es ausgeführt
habe, "dem Kläger sei es nicht gelungen, … das Gericht davon zu überzeugen, er
habe Frau S. bereits im Jahre 1990 in K. kennen gelernt … und nach seiner Einreise
… eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt" (UA S. 9). Soweit die Revision meint,
damit gehe das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger die materielle
Beweislast für das Nichtbestehen einer Scheinehe trage, verkennt sie die Bedeutung
der materiellen Beweislast. Eine Frage der materiellen Beweislast würde sich nur in
dem - hier nicht gegebenen - Fall der Nichterweislichkeit entscheidungserheblicher
Tatsachen stellen. Aus dem von der Revision zitierten Satz kann auch nicht ge-
schlossen werden, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von einer formellen
Beweislast (Beweisführungslast) ausgegangen ist, die der vom Untersuchungs-
grundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte Verwaltungsprozess nicht kennt (vgl. Urteile
vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - a.a.O. S. 21 und vom 29. Juni 1999
- BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177 ff., 180>). Das Berufungsgericht hat
vielmehr insoweit die Angaben des Klägers (und mehrerer Zeugen) - wie aus dem
Zusammenhang des in Rede stehenden Satzes und einer Gesamtschau der Erwä-
gungen des Berufungsgerichts folgt - dahin gehend gewürdigt, dass es sie nicht für
überzeugend hält. Damit hat es sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers (und der erwähn-
ten Zeugen) befasst.
Nach allem bleiben die Angriffe der Revision gegen die Sachverhalts- und Beweis-
würdigung des Berufungsgerichts und die darauf beruhende Feststellung, dass der
Kläger mit der Zeugin S. eine Scheinehe eingegangen ist, ohne Erfolg.
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2. Dem Kläger steht nicht unabhängig von der Eheschließung ein Aufenthaltsrecht
nach dem Assoziationsrecht EG/Türkei zu. Namentlich hatte er - auch wenn man un-
terstellt, dass er ab dem 1. Dezember 2002 im Bundesgebiet mehr als vier Jahre als
Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war - weder zum Zeitpunkt der
Erteilung der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse noch später einen An-
spruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. auch Urteil
vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 <310>).
Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines derartigen assoziationsrechtlichen
Aufenthaltsrechts unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften vom 5. Juni 1997 im Fall Kol zu Recht verneint. In diesem Urteil
(Rs.C-285/95 Slg. I -1997, 3069 = NVwZ 1998, 50) hat der Gerichtshof ausgeführt:
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sei so auszulegen, dass ein türkischer Arbeitnehmer die Vor-
aussetzung der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht erfüllt, wenn
er seiner Arbeitnehmertätigkeit aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nachgegangen
ist, die er allein durch eine Täuschung erwirkt hat, die zu seiner Verurteilung geführt
hat. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setze eine gesicherte und nicht nur
vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und
damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (Rn. 21). Eine
Beschäftigungszeit sei nicht als ordnungsgemäß anzusehen, solange nicht endgültig
feststehe, dass dem Arbeitnehmer während des Zeitraums das Aufenthaltsrecht von
Rechts wegen zugestanden habe. Ein nur vorläufig während eines Verfahrens
eingeräumtes Aufenthaltsrecht genüge bei negativem Verfahrensausgang nicht
(Rn. 23), weil es nicht möglich sei, die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen
Rechte während eines Zeitraums zu begründen, in dem die Voraussetzungen der
Vorschrift nicht erfüllt seien (Rn. 24). Diese Auslegung müsse erst recht gelten, wenn
ein türkischer Arbeitnehmer die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund
unrichtiger Angaben erhalten habe und deswegen verurteilt worden sei (Rn. 25). Be-
schäftigungszeiten nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer
Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt habe, erteilt worden sei, könnten nicht
als ordnungsgemäß angesehen werden, da der Betroffene nicht die Voraussetzun-
gen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis erfüllt habe, die daher nach
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der Aufdeckung der Täuschung wieder habe infrage gestellt werden können (Rn. 26);
eine unter solchen Umständen erlangte Aufenthaltserlaubnis begründe keine gesi-
cherte, sondern nur eine vorläufige Position, da dem Betreffenden in dieser Zeit von
Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zugestanden habe (Rn. 27).
Diese Grundsätze gelten auch hier. Auch wenn der vorliegende Fall sich von dem
Fall Kol dadurch unterscheidet, dass der Kläger wegen seiner Täuschungshandlun-
gen nicht bestraft worden ist, rechtfertigt es dieser Gesichtspunkt entgegen der An-
sicht der Revision nicht, Art. 6 ARB 1/80 abweichend anzuwenden. Der Gerichtshof
hat zwar - der damaligen Vorlagefrage entsprechend - die Verurteilung des dortigen
Klägers Kol wiederholt erwähnt, letztlich aber nicht auf sie, sondern darauf abgestellt,
dass dieser unrichtige Angaben gemacht hatte (nämlich die, er und seine Ehefrau
lebten in der Ehewohnung in ehelicher Gemeinschaft unter Führung eines gemein-
samen Hausstandes), um sich eine ihm nicht zustehende Aufenthaltserlaubnis zu
verschaffen. Der tragende Grund, die aufenthaltsrechtliche Position des Klägers als
nicht hinreichend gefestigt anzusehen, ist die durch Täuschung begründete Angreif-
barkeit des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels. Diese hängt nicht davon ab,
ob der Täuschende wegen seines Verhaltens außerdem bestraft worden ist oder, wie
die Revision meint, noch bestraft werden kann. Hiervon ist der Senat bereits im Urteil
vom 17. Juni 1998 (- BVerwG 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 <71 ff.>) ausgegangen.
Entscheidend kann vielmehr nur sein, dass die maßgebliche Täuschungshandlung
feststeht und folglich das durch sie erlangte Aufenthaltsrecht keine gesicherte
Position begründet. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
hat nämlich der Kläger - wie bereits ausgeführt (vgl. oben 1a) - außer den zurückge-
nommenen Aufenthaltserlaubnissen auch diejenigen vom 10. August und
21. Dezember 1992 durch Täuschung über das Bestehen einer ehelichen Lebens-
gemeinschaft mit der Zeugin S. erwirkt. Damit war die vom Kläger ausgeübte Be-
schäftigung nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.
Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Revision legt dar,
anders als im Fall Kol habe der Kläger die zur Verfestigung seines Aufenthalts nach
Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht in dem Gültigkeits-
zeitraum der im Verfahren auf dem "Prüfstand" stehenden Aufenthaltserlaubnisse
absolviert, sondern zuvor während der Geltung der bis heute "unangetastet geblie-
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benen" Aufenthaltserlaubnisse vom 10. August und 21. Dezember 1992. Diese Er-
laubnisse, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, seien in Be-
standskraft erwachsen und könnten nicht ohne einen formalen Akt ihres Regelungs-
charakters beraubt werden.
Diese Erwägungen berücksichtigen indessen nicht den Anwendungsvorrang des As-
soziationsrechts. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in dem er-
wähnten Urteil vom 5. Juni 1997 im Fall Kol (a.a.O. Rn. 4 f., 17 ff.) von der Erlangung
einer Aufenthaltserlaubnis nach innerstaatlichem Recht ausgegangen, hat aber ent-
schieden, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis, wenn sie durch Täuschung erwirkt
worden ist, keine ordnungsgemäße Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 be-
gründen kann. So liegt es hier. Unerheblich ist, ob die Aufenthaltserlaubnisse vom
10. August und 21. Dezember 1992 nach innerstaatlichem Recht bestandskräftig
geworden sind. Unerheblich ist weiter, dass diese durch arglistige Täuschung erlang-
ten Aufenthaltserlaubnisse - für die die Voraussetzungen einer Rücknahme nach
Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG von vornherein vorlagen und auch jetzt noch gegeben sind
(vgl. Art. 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG) - tatsächlich nicht
zurückgenommen worden sind (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht D 5.2 Art. 6 ARB
1/80 Rn. 59). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass Auf-
enthaltserlaubnisse nach innerstaatlichem Recht - sofern sie nicht nichtig sind (vgl.
Art. 44 BayVwVfG) - grundsätzlich die an sie geknüpften Rechtsfolgen entfalten, so-
lange sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder befristet werden oder sonstige
Erlöschensgründe eintreten. Nach den von dem Gerichtshof in dem Urteil vom
5. Juni 1997 (a.a.O. Rn. 27) für die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entwickel-
ten Grundsätzen sind vielmehr Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsange-
höriger aufgrund einer durch Täuschung erwirkten Aufenthaltserlaubnis absolviert
hat, von vornherein als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten,
da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand. So-
weit der Gerichtshof in diesem Urteil an anderer Stelle (a.a.O. Rn. 21) ausgeführt
hat, die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setze eine gesicherte und nicht nur
vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und
damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus, kann daraus
- entgegen der von dem Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhand-
lung vor dem Senat vertretenen Auffassung - nicht geschlossen werden, eine nicht
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zurückgenommene und insofern "nicht bestrittene", aber durch Täuschung erwirkte
Aufenthaltserlaubnis könne eine ordnungsgemäße Beschäftigung begründen.
Fehl geht auch die Erwägung der Revision, eine inzidente "Aufhebung" der Aufent-
haltserlaubnisse vom 10. August und 21. Dezember 1992 durch das Gericht - und
nicht durch die Behörde nach deren Ermessen - verstoße gegen den Gewaltentei-
lungsgrundsatz. Hier geht es nicht um die Aufhebung der in Rede stehenden Aufent-
haltserlaubnisse, sondern um deren (auch) den Gerichten obliegende rechtliche
Würdigung nach Maßgabe der erwähnten assoziationsrechtlichen Grundsätze.
Aus dem Umstand, dass hier nur die später erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurück-
genommen wurden, kann auch nicht geschlossen werden, dass der Kläger hinsicht-
lich der vorausgegangenen Aufenthaltserlaubnisse Vertrauensschutz genießt. Die
Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund
einer Täuschung erteilt wurde, kann bei dem türkischen Arbeitnehmer vielmehr kein
berechtigtes Vertrauen begründen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 1997, a.a.O. Rn. 28).
Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der Kläger kein assoziationsrecht-
liches Aufenthaltsrecht erlangt hat. Es bedarf mithin keiner Vorlage nach Art. 234
Abs. 1 und 3 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die der Klä-
ger im Übrigen auch nicht beantragt hat (vgl. auch Urteil vom 27. Juni 1995
- BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28 <34, 36>).
3. Der angefochtene Rücknahmebescheid leidet auch nicht an sonstigen rechtlichen
Mängeln.
a) Die von der Beklagten auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG getroffene
Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie überschreitet weder
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens noch wird von dem Ermessen in einer dem
Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch ge-
macht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Namentlich werden die Anforderungen von Art. 48
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 BayVwVfG beachtet.
- 15 -
b) Der angefochtene Rücknahmebescheid ist ferner im Sinne von Art. 37 Abs. 1
BayVwVfG hinreichend bestimmt, auch soweit seine Entscheidungsformel nicht ein-
deutig erkennen lässt, ob die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für
die Vergangenheit oder die Zukunft gelten soll. Auf eine Rücknahme mit Wirkung ex
tunc deutet die Formulierung in der Begründung des Bescheids (S. 2 unten) hin,
nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt "ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückgenommen werden, dieser Tat-
bestand sei im Falle des Klägers erfüllt. Auch aus den weiteren Gründen des Be-
scheids (S. 5 oben), die ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand
der Aufenthaltserlaubnisse verneinen, lässt sich ableiten, dass die Rücknahme - wie
es der gesetzlichen Regel des Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG entspricht - mit Wir-
kung für die Vergangenheit erfolgen sollte (vgl. Urteil vom 9. September 2003
- BVerwG 1 C 6.03 - a.a.O. S. 23). Dafür spricht auch, dass die Rücknahme der be-
fristeten Aufenthaltserlaubnis vom 28. November 1995 bei Annahme einer Rück-
nahme mit Wirkung für die Zukunft praktisch ins Leere ginge.
c) Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 28. November 1995 ist auch nicht
wegen Fehlens der Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) rechtswidrig. Diese ist in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und damit rechtzeitig nachge-
holt worden. Das gilt unabhängig davon, ob man Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG in der
Fassung vom 26. Juli 1997 (Nachholung "bis zum Abschluss eines verwaltungsge-
richtlichen Verfahrens", GVBl 1997, S. 348) oder vom 24. Dezember 2002 ("bis zum
Abschluss der letzten Tatsacheninstanz", GVBl 2002, S. 962) anwendet.
d) Mit der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse sind schließlich entgegen der An-
sicht der Revision die ursprünglichen Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis nicht wieder aufgelebt. Die insoweit von der Revision angestell-
ten, u.a. auf das Erfordernis einer erneuten Bescheidung zielenden Erwägungen ge-
hen fehl.
- 16 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Mallmann
RiBVerwG Hund ist
Richter
wegen Erkrankung an
der Unterschrift gehindert.
Dr. Mallmann
Beck Prof. Dr. Dörig
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streit-
wertbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts für das
zweitinstanzliche Verfahren und das Revisionsverfahren auf je 4 000 € und für das
erstinstanzliche Verfahren auf 4 090 € (entspricht etwa 8 000 DM) festgesetzt (§ 13
Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG).
Dr. Mallmann Richter Beck
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 103 Abs. 1
VwGO
§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 138 Nr. 3
AuslG
§ 17 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 92 Abs. 2 Nr. 2
BayVwVfG Art. 28, 37 Abs. 1, 48
ARB 1/80
Art. 6 Abs. 1
Stichworte:
Assoziationsrecht; ordnungsgemäße Beschäftigung; Bestandskraft; eheliche Le-
bensgemeinschaft; Gewaltenteilung; Scheinehe; arglistige Täuschung; Rücknahme
der Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit.
Leitsatz:
Hat ein türkischer Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erlangt,
so begründet dies keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1
ARB 1/80. Dabei ist unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens be-
straft worden ist und ob eine ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen
worden ist.
Urteil des 1. Senats vom 12. April 2005 - BVerwG 1 C 9.04
I. VG Augsburg vom 09.04.2002 - Az.: VG Au 1 K 01.287 -
II. VGH München vom 02.04.2003 - Az.: VGH B 02.1247 -