Urteil des BVerwG vom 20.01.2004

Politische Verfolgung, Treu Und Glauben, Genfer Flüchtlingskonvention, Öffentlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 1 C 9.03
Verkündet
OVG A 2 B 771/02
am 20. Januar 2004
Battiege
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
10. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger erstrebt in erster Linie seine Anerkennung als politischer Flüchtling nach
§ 51 Abs. 1 AuslG und macht u.a. geltend, ihm drohe wegen seines Übertritts vom
muslimischen zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran politische
Verfolgung.
Der 1954 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 1996
mit einem Visum zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im
September 1996 beantragte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Er habe
im Iran für die monarchistische Opposition gearbeitet. Im Juni 1996 sei er im Auftrag
seiner Organisation in den Iran zurückgekehrt und habe dort an einer Flugblattaktion
mitgewirkt. Nachdem diese entdeckt worden sei, habe er sich einer Verhaftung nur
durch Flucht entziehen können und sei wieder nach Deutschland geflogen. Er sei
weiterhin für eine monarchistische Organisation exilpolitisch aktiv. Das Bundesamt
lehnte den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des
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§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte ihm die Abschiebung in den
Iran an. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung nicht
glaubhaft machen können; sein Vorbringen über die Rückreise in den Iran und die
dortigen Geschehnisse könne ihm nicht abgenommen werden.
Im Klageverfahren hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er sei im Juli 1997 in einer
evangelischen Gemeinde in Wiesbaden getauft worden und damit zum christlichen
Glauben übergetreten. Hieraus ergebe sich für ihn eine weitere Gefahr politischer
Verfolgung, weil Christen im Iran allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer
staatlichen Verfolgung durch Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Er betätige
sich in Deutschland als praktizierender Christ und nehme jeden Sonntag am Gottes-
dienst teil. Inwieweit er im Iran seinen christlichen Glauben propagieren würde, hän-
ge davon ab, wie das Regime hierzu stehe. Er würde jedenfalls im Untergrund seinen
Glauben leben.
Nach Rücknahme der Klage, soweit sie auf die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a
Abs. 1 GG gerichtet war, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran festzu-
stellen, und die Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Iran aufgehoben. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Iran
politisch vorverfolgt verlassen habe. Ihm drohe jedenfalls deshalb mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil zum Christentum konvertierte Muslime
im Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt seien.
Auf die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bun-
desbeauftragter) hat das Oberverwaltungsgericht die Klage unter Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Der Kläger habe weder nach § 51
Abs. 1 AuslG noch nach § 53 AuslG Anspruch auf Gewährung von Abschiebungs-
schutz. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise aus dem Iran von indi-
vidueller politischer Verfolgung bedroht gewesen zu sein. Seinen Angaben, im Juni
1996 wieder in den Iran zurückgekehrt und dort wegen politischer Aktivitäten gefähr-
det gewesen zu sein, könne nicht geglaubt werden. Auch aus seinen exilpolitischen
Aktivitäten für eine monarchistische Organisation, mit denen er nicht aus der Vielzahl
der exilpolitisch aktiven Iraner hervorgetreten sei, ergebe sich keine beachtlich wahr-
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scheinliche Verfolgungsgefahr. Ihm drohe auch wegen seines Übertritts zum christli-
chen Glauben und seiner religiösen Aktivitäten in Deutschland - wie Gottesdienstbe-
suchen und Gesprächen mit Gleichgesinnten über den christlichen Glauben - nicht
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Falle einer Rückkehr.
Dies gelte auch dann, wenn diese Umstände den iranischen Behörden bekannt ge-
worden sein sollten, etwa - wie vom Kläger vermutet - aufgrund der Weitergabe von
Bildern und Videoaufnahmen seiner Taufe durch die Ehefrau. Der Abfall vom Islam
(Apostasie) werde im Iran zwar nach religiösem Recht mit Strafe bedroht, nach der
im Iran geübten Rechtspraxis drohe jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
die Gefahr, allein deshalb in asylrelevanter Weise bestraft oder sonst verfolgt zu
werden. Staatliche oder staatlich geduldete Repressionen richteten sich bisher ganz
überwiegend gegen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht
aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Ferner könne sich der Kläger nicht darauf
berufen, dass im Iran für Apostaten das religiöse Existenzminimum nicht gewährleis-
tet sei. Allerdings wäre es ihm im Falle seiner Rückkehr nicht oder allenfalls nur ins-
geheim möglich, einen Gottesdienst dortiger christlicher Gemeinden zu besuchen,
sich aktiv an der Gemeindearbeit zu beteiligen oder seinen Glauben gar in der Öf-
fentlichkeit zu propagieren. Da Apostaten aus Sicht des iranischen Staates nicht als
Christen, sondern als Muslime angesehen würden und eine im Iran erfolgende Mis-
sionierung nach einhelliger Auskunftslage strikt in asylrelevanter Weise verfolgt wer-
de, sei davon auszugehen, dass die Zulassung eines Apostaten zum Gottesdienst
als Missionierungsversuch seitens der im Iran ansässigen christlichen Kirchen ange-
sehen werde und deshalb nicht vorkomme oder jedenfalls sowohl für die Verantwort-
lichen der Kirche als auch für den Apostaten mit einem erheblichen Risiko verbunden
sei. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das religiöse Existenzminimum der Glaubens-
ausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich für
den Kläger nicht gewahrt wäre. Der Auskunftslage seien keine Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass der gleichsam private Umgang von Apostaten mit anderen
Christen, insbesondere anderen Apostaten, im Iran in asylerheblicher Weise
sanktioniert sei. Im Rahmen dieses Umgangs, abseits der "offiziellen" Kirchenein-
richtungen, seien häusliche Gottesdienste, das Reden über den eigenen Glauben,
das religiöse Bekenntnis und das gemeinsame Gebet möglich. Die Möglichkeit des
Besuchs eines gleichsam offiziellen oder öffentlichen Gottesdienstes sei auch unter
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Berücksichtigung des überlieferten Brauchtums keine schlechthin unverzichtbare
Voraussetzung für die Ausübung des christlichen Glaubens.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelas-
senen Revision. Er meint, das Berufungsurteil werde der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts zum religiösen Existenzminimum nicht gerecht, wenn es ihn
auf den Besuch "häuslicher" Gottesdienste verweise. Im Iran gebe es grundsätzlich
christliche Kirchen und Gottesdienste. Wenn ihm als Apostaten faktisch der Besuch
dieser Gottesdienste verwehrt sei, stelle dies einen Eingriff in das religiöse Existenz-
minimum dar. Ihm könne nicht zugemutet werden, seinen Glauben vor der Staats-
macht geheim zu halten. Im Übrigen gehöre auch die Betreuung durch einen kirchli-
chen Amtsträger zum notwendigen Bestandteil des religiösen Existenzminimums.
Dies sei aber bei "häuslichen" Gottesdiensten im privaten Rahmen nicht gewährleis-
tet.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil ist nicht in vollem Um-
fang mit Bundesrecht vereinbar. Das Berufungsgericht hätte den Anspruch des Klä-
gers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mit der
von ihm gegebenen Begründung verneinen dürfen. Da die Feststellungen des Beru-
fungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache nicht
ausreichen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. Soweit das Berufungsgericht einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten politischen Aktivitäten für die mo-
narchistische Opposition im Iran und in Deutschland verneint hat, ist dies revisions-
gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung, dass der Vortrag des Klägers über
seine Vorverfolgung, insbesondere seine angebliche Rückreise in den Iran im Juni
1996, nicht glaubhaft ist und dass die exilpolitische Betätigung des Klägers nicht
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ausreicht, um eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung zu be-
gründen, ist von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden.
2. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass dem
Kläger wegen seines in Deutschland vollzogenen Übertritts zum christlichen Glauben
und seiner seitherigen Glaubensbetätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, und zwar selbst dann,
wenn die iranischen Behörden hiervon Kenntnis haben sollten. Das Berufungsgericht
geht davon aus, dass der Kläger vom Islam zum christlichen (evangelischen) Glau-
ben übergetreten ist, dass er regelmäßig die Sonntagsgottesdienste besucht und
Gespräche mit Gleichgesinnten über die christliche Glaubenslehre geführt hat, aber
nicht missionarisch tätig geworden ist (UA S. 14). Nach seiner Bewertung der Aus-
kunftslage droht dem Kläger deshalb im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine asylrelevante Bestrafung oder sonstige Verfolgung. Der Abfall vom Islam
(Apostasie) sei nach kodifiziertem iranischem Strafrecht nicht mit Strafe bedroht. Es
gebe zwar eine (ungeschriebene) religiös-gesetzliche Strafbarkeit der Apostasie, die
im islamischen Kulturkreis nicht mit einer persönlich-seelischen Gewissensentschei-
dung, sondern mit dem politischen Hochverrat an der Gemeinschaft der Gläubigen in
Verbindung gebracht und deswegen als todeswürdiges Verbrechen eingestuft werde.
Nach der im Iran geübten Rechtspraxis drohe aber eine derartige Bestrafung wegen
des im Ausland erfolgten Übertritts zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit. In den letzten Jahren seien Fälle einer asylerheblichen Bestra-
fung aus diesem Grund nicht bekannt geworden. Ein asylrelevantes staatliches Vor-
gehen gegen Apostaten im Iran sei zwar nach der Rechtspraxis nicht ausgeschlos-
sen, es fehle aber an ausreichend konkreten Angaben, dass allein der Übertritt zum
christlichen Glauben und die üblichen religiösen Betätigungen (wie vor allem der re-
gelmäßige Besuch von Gottesdiensten) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu
staatlicher Verfolgung führten. Nach den Auskünften hätten sich staatliche oder
staatlich geduldete Repressionen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer und
in der Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder
gerichtet. Für die Zeit nach 1996 lägen überhaupt keine konkreten Angaben über
Verfolgungsmaßnahmen, selbst gegenüber Priestern oder sonstigen besonders ex-
ponierten Vertretern christlicher Gemeinden vor. Soweit die Konvertierten im Iran
nicht missionarisch tätig würden, würden in den Auskünften keinerlei Referenzfälle
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von asylerheblichen Bestrafungen benannt. Diese tatrichterliche Würdigung der Aus-
kunftslage, die - wie auch das Berufungsgericht betont - im Ergebnis mit der sonsti-
gen obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt (vgl. zuletzt auch OVG Saar-
louis, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 9 R 3/00 -; OVG Hamburg, Urteil vom 29. August
2003 - 1 Bf 11.98.A -), lässt einen Verstoß gegen Bundesrecht nicht erkennen.
3. Nicht in vollem Umfang mit Bundesrecht vereinbar sind dagegen die weiteren Aus-
führungen des Berufungsgerichts, dass für den Kläger als Apostaten bei einer Rück-
kehr in den Iran das religiöse Existenzminimum gewährleistet sein wird.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend die
Frage eines Eingriffs in das religiöse Existenzminimum des Klägers von der zuvor
erörterten Frage einer etwaigen Verfolgungsgefahr wegen der Konversion und der
Betätigung des christlichen Glaubens durch den Kläger in Deutschland unterschie-
den und gesondert beantwortet. Denn eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
rechtfertigende Verfolgung kann sich nicht nur aus staatlichen oder dem Staat zure-
chenbaren Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen, son-
dern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit ergeben,
wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfGE
76, 143 <158> unter Hinweis auf BVerfGE 54, 341 <357>). Bezogen auf die Religi-
onsfreiheit ist dies - wie das Berufungsgericht weiter zu Recht ausgeführt hat - nach
übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, ge-
messen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein
solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der
Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem
Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und
Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfGE 76, 143 <158 f.>, ferner
Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995, 210
m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74,
31 <38, 40>). Nur dann befindet er sich in seinem Heimatland in einer ausweglosen
Lage, um derentwillen ihm das Asylrecht Schutz im Ausland verheißt. Dieser - auch
als "forum internum" bezeichnete (vgl. etwa Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG
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9 C 279.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 176 = NVwZ 1996,82) - unverzichtba-
re und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die
religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlich-
keit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach
Treu und Glauben unter sich wissen darf (vgl. neben den vorstehend genannten
Entscheidungen auch Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 1.95 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 179). Politische Verfolgung durch staatliche oder dem Staat
zurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit ist demnach etwa dann gegeben, wenn
den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib,
Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres
Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben,
so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Ein Eingriff
in diesen Kern der Religionsfreiheit wäre allenfalls dann asylrechtlich unbeachtlich,
wenn etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder der Glau-
bensbekundung in erheblich friedensstörender Weise in die Lebenssphäre anderer
Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar
wäre (z.B. Witwenverbrennungen oder Kindesopfer). Weitergehende Verbote oder
sonstige eingreifende Maßnahmen überschreiten jedenfalls dann grundsätzlich die
Grenze zur politischen Verfolgung, wenn sie mit Strafsanktionen für Leib, Leben oder
persönliche Freiheit verbunden sind. Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit ein-
schließlich der Missionierung gehören dagegen nicht zum religiösen Existenzmini-
mum. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion
gründet - wie dies im Iran der Fall ist -, sind Maßnahmen, die er zur näheren Definiti-
on und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz
ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit so lange nicht als
Verfolgung anzusehen, als sie das von der Menschenwürde gebotene religiöse Exis-
tenzminimum belassen (BVerfGE 76, 143 <159 f.>).
Eingriffe in den menschenrechtlich geforderten Mindestbestand der Religionsfreiheit
führen allerdings nur dann zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung im Einzelfall, wenn
der jeweilige Glaubensangehörige von ihnen auch selbst betroffen ist. Wird etwa die
Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe als solche unter Strafe gestellt, ergibt sich
eine Betroffenheit schon aus der bloßen Mitgliedschaft in dieser Gruppe. Werden
hingegen lediglich bestimmte Verhaltensweisen, Äußerungen oder Bekenntnisse
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untersagt, so ist nicht ohne weiteres auch jedes einzelne Mitglied der Gruppe schutz-
bedürftig. Das ist vielmehr nur bei denjenigen Mitgliedern der Fall, die durch das
Verbot auch selbst in ihrer religiös-personalen Identität betroffen sind. Dies hängt
maßgeblich davon ab, wie der einzelne Glaubensangehörige seinen Glauben lebt.
Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizie-
rende oder eher am Rande stehende Gläubige Unterschiede ergeben (BVerfGE 76,
143 <160>).
Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für das verfassungsrechtlich
gewährleistete Asylrecht nach Art. 16 a GG wie für den gemäß § 3 AsylVfG mit der
Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verbunde-
nen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1993
- BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500).
Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Schutzformen letztlich auf der von der
Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmten Grundüberzeugung
beruhen und wird nicht zuletzt durch die Herleitung des asylrechtlichen Schutzum-
fangs bei Beschränkungen der Religionsfreiheit in Anlehnung an den Flüchtlingsbe-
griff der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 A GFK) bestätigt (vgl. BVerfGE 76, 143
<157>). Das vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
- UNHCR - herausgegebene "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft" geht ebenfalls davon aus, dass nach der Genfer
Flüchtlingskonvention neben der Bedrohung von Leben oder Freiheit aus den dort
genannten Gründen (Art. 33 GFK) auch "andere schwerwiegende Verstöße gegen
die Menschenrechte" eine Verfolgung darstellen (Nr. 51 des Handbuchs). Ein solcher
schwerwiegender Verstoß gegen die Religionsfreiheit kann aber nach der Auffassung
des Senats grundsätzlich erst bei einer Verletzung des religiösen Existenzminimums
angenommen werden. Die Ausführungen unter Nr. 72 des genannten Handbuchs,
die als Beispiel für eine Form der Verfolgung "aus Gründen der Religionszu-
gehörigkeit" u.a. das Verbot anführen, die Riten der Religion öffentlich auszuüben,
geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Sie befassen sich mit der Frage, wann
bei vorausgesetzter Verfolgung, d.h. bei Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit oder
vergleichbar schweren Menschenrechtsverletzungen, diese an die Religionszugehö-
rigkeit anknüpft und deshalb als Verfolgung wegen der Religion anzusehen ist. Sie
sagen dagegen nichts darüber aus, ob allein das Verbot einer öffentlichen Religions-
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ausübung - ohne schon erfolgte oder unmittelbar drohende Eingriffe der genannten
Art - bereits als Verfolgung zu qualifizieren ist (Urteil vom 26. Oktober 1993
- BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz a.a.O. S. 401 f.)
b) Den sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebenden Anforderungen an die
Feststellung einer Verfolgungsgefahr wegen Verletzung des religiösen Existenzmi-
nimums im Falle einer Rückkehr des Klägers in den Iran wird das Berufungsurteil
nicht in vollem Umfang gerecht.
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger bei
einer Rückkehr eine Verleugnung oder Preisgabe seiner neuen Glaubensüber-
zeugung nicht abverlangt wird. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil muss er
seinen neuen Glauben nicht geheim halten und damit auch nicht verleugnen, um
staatlichen Repressalien zu entgehen (UA S. 23). Diese Feststellungen finden in den
in Bezug genommenen Ausführungen dazu, dass dem Kläger auch bei Kenntnis der
iranischen Behörden von seinem Übertritt zum christlichen Glauben allein deshalb
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Sanktionen drohen, eine
hinreichende Tatsachengrundlage und sind für das Revisionsverfahren mangels
durchgreifender Verfahrensrügen zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass die Möglich-
keit des Besuchs öffentlicher oder offizieller Gottesdienste der im Iran existierenden
christlichen Gemeinden für den Kläger nicht zum asylrechtlich geschützten religiösen
Existenzminimum gehört, sondern er diese Beschränkung der Religionsausübung
hinnehmen muss, solange ihm die Teilnahme an Gottesdiensten mit Gleichgesinnten
abseits der Öffentlichkeit möglich und zumutbar ist. Dabei kann offen bleiben, ob
- was das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen hat - für den in einer Ge-
meinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau getauften Kläger der Be-
such von Gottesdiensten anderer christlicher Kirchen im Iran nach dem Selbstver-
ständnis seiner Kirche überhaupt zum unverzichtbaren Bestandteil seiner Religions-
ausübung gerechnet werden kann. Denn unabhängig davon zählt der Besuch "öf-
fentlicher oder offizieller" Gottesdienste der christlichen Minderheiten im Iran für kon-
vertierte Muslime grundsätzlich nicht mehr zu dem oben umschriebenen Bereich des
"forum internum". Dieses umfasst neben der Religionsausübung im häuslich-privaten
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Bereich das gemeinsame Gebet und den Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits
der Öffentlichkeit, da wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf,
nicht aber die erkennbar auch in die Öffentlichkeit hineinwirkende, öffentlich stattfin-
dende Teilnahme an Gottesdiensten der christlichen Kirchen im Iran. Ein Eingriff in
das religiöse Existenzminimum käme grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die
zum Christentum konvertierten Muslime im Iran auch dann mit Verfolgungsmaßnah-
men rechnen müssten, wenn sie sich zum gemeinsamen Gebet und Gottesdiensten
mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden.
Mit Bundesrecht nicht vereinbar sind dagegen die Ausführungen des Berufungsge-
richts dazu, dass eine derartige Ausübung der Religion für Apostaten im Iran auch
tatsächlich ohne asylerhebliche Gefährdung möglich und damit zumutbar ist. Sie be-
ruhen auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügen deshalb nicht den
Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Darin liegt eine Verletzung sachlichen Rechts (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994
- BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 < 208 f.>). Das Berufungsgericht stützt
seine diesbezüglichen Feststellungen allein darauf, der dargestellten Auskunftslage
seien "keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der gleichsam private Umgang
mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, im Iran in asylerheblicher
Weise sanktioniert" sei (UA S. 25). Das reicht nicht aus, zumal sich die verwerteten
Auskünfte mit Fragen der Religionsausübung von Christen außerhalb der vom
iranischen Staat zugelassenen Gemeinden der christlichen Minderheiten nicht be-
fassen. Danach fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu, dass der Kläger im Iran
seinen neuen christlichen Glauben in einer das religiöse Existenzminimum wahren-
den Weise auch tatsächlich leben kann, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten.
Da die Berufungsentscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig er-
weist (§ 144 Abs. 3 VwGO), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen.
4. Sollte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner weiteren Ermittlungen zu der
Überzeugung gelangen, dass Apostaten im Iran jedenfalls eine Teilnahme an
Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit möglich und zumutbar
ist, stünde dem Kläger weder asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG noch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu (zum entsprechenden
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Schutzumfang des zum menschenrechtlichen Mindeststandard gehörenden Kerns
der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK vgl. Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C
34.99 - BVerwGE 111, 223 <229 f.>).
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass für Apostaten eine
Teilnahme an derartigen Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit im Iran nicht oder
jedenfalls nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit möglich ist,
müsste es weiter prüfen, ob der Kläger durch diese Beschränkung der Religionsaus-
übung auch persönlich betroffen ist.
Dazu müsste das Berufungsgericht zum einen Feststellungen darüber treffen, ob
diese Form der Glaubensausübung im Bereich des "forum internum", nämlich die
Teilnahme an Gottesdiensten gemeinsam mit anderen Christen, insbesondere ande-
ren Apostaten, abseits der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der evangeli-
schen Kirche, der der Kläger aufgrund seiner Taufe angehört, unter den besonderen
Bedingungen der Diaspora in einem Land mit fundamentalistischer Staatsreligion wie
dem Iran zum schlechthin unverzichtbaren Bestandteil des religiösen Lebens gehört.
Dies kann das Gericht nicht ohne weiteres selbst beurteilen. Da es sich dabei nicht
um allgemeinkundige Tatsachen handelt, muss das Gericht sich vielmehr entweder
durch entsprechende Auskünfte oder Gutachten die erforderliche Kenntnis verschaf-
fen oder zumindest nachvollziehbar darlegen, dass und warum es über ausreichende
eigene Sachkunde verfügt. Auch insoweit enthält das Berufungsurteil keine aus-
reichenden Feststellungen (vgl. UA S. 25). Um Missverständnisse zu vermeiden,
weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass staatliche Beschränkun-
gen und Verbote in die Öffentlichkeit hineinwirkender Formen religiöser Betätigung,
wie etwa der Missionierung oder des Tragens religiöser Symbole in der Öffentlichkeit,
unabhängig davon, ob sie nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft
zum unverzichtbaren Inhalt der Religionsausübung gehören, allein noch keine
asylrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1986
- BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <40>).
Zum anderen müsste das Berufungsgericht weitere Feststellungen dazu treffen, ob
der Kläger durch eine Beschränkung von derartigen Gottesdienstbesuchen auch
selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen ist. Da das religiöse Existenz-
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minimum - sofern nicht die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft als solche
unter Strafe gestellt wird - für jeden Gläubigen je nach dem Grad seiner praktizierten
religiösen Betätigung unterschiedlich zu bestimmen ist, käme es darauf an, ob die
vom Berufungsgericht bisher wohl dem religiösen Existenzminimum zugerechneten
Gottesdienstbesuche abseits der Öffentlichkeit gerade für den Kläger selbst unver-
zichtbar sind. Hierfür kann neben den eigenen Angaben des Klägers über die von
ihm bei einer Rückkehr beabsichtigte Ausübung seines Glaubens und der stets zu
prüfenden Ernsthaftigkeit des während eines Asylverfahrens im Ausland vollzogenen
Glaubenswechsels u.a. auch seine bisherige religiöse Betätigung und der Grad der
Verbundenheit mit einer Kirchengemeinde oder anderen Gläubigen in Deutschland
ein Indiz sein. Ließe sich etwa ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch schon unter den
Bedingungen der umfassend gewährten Religionsfreiheit in Deutschland nicht fest-
stellen, so spräche viel dafür, dass diese Form des religiösen Bekenntnisses für den
Betreffenden nicht unverzichtbar ist. Insofern könnte es gegebenenfalls auch
erforderlich sein, die bisherige Praktizierung des christlichen Glaubens durch den
Kläger - etwa auch während seines ausweislich der Akten räumlich auf den Land-
kreis Freiberg/Sachsen beschränkten Aufenthalts bis zum Jahre 2000 - und gegebe-
nenfalls auch die vom Beklagten in Zweifel gezogene Ernsthaftigkeit des Glaubens-
wechsels noch näher aufzuklären. Auch zu dem vom Kläger im Revisionsverfahren
erstmals geltend gemachten Fehlen einer "kirchlichen oder priesterlichen Betreuung",
die von der Frage der Gottesdienstbesuche zu unterscheiden ist, wird das Be-
rufungsgericht gegebenenfalls noch Feststellungen zu treffen haben, u.a. dazu, ob
eine solche Betreuung im Iran tatsächlich durch staatliche oder dem Staat zurechen-
bare Eingriffe unmöglich gemacht wird und ob sie gegebenenfalls für den Kläger zum
religiösen Existenzminimum gehört.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Oberverwaltungsgerichte gehalten
sind, sich mit der Würdigung der Auskunftslage durch andere Oberverwaltungsge-
richte auseinander zu setzen (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C
5.01 - BVerwGE 115, 1 <8 f.> m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ist in
seinem Urteil vom 27. März 2001 - 5 L 463/00 - bei im wesentlichen vergleichbarer
Auskunftslage abweichend von den Ausführungen des Berufungsgerichts (UA
S. 24 f.) zu dem Schluss gekommen, dass die Teilnahme an den Gottesdiensten der
christlichen Kirchen im Iran Apostaten trotz des Verbots nicht schlechthin unmöglich
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sei und über Kontrollen zur Einhaltung des Verbots oder drohende Konsequenzen
bei einem Verstoß gegen das Verbot nicht berichtet werde. Hierzu müsste das Beru-
fungsgericht gegebenenfalls Stellung beziehen. Dies gilt insbesondere für die im Be-
rufungsurteil angenommenen, nicht weiter spezifizierten "erheblichen Risiken" im
Falle der Teilnahme an offiziellen Gottesdiensten. Wenn nämlich schon solche Got-
tesdienste mit Öffentlichkeitsbezug ohne asylrechtliche Gefährdung besucht werden
könnten, wäre insoweit eine Verletzung des religiösen Existenzminimums auszu-
schließen.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
Beck Prof. Dr. Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AuslG § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 4
GFK Art. 1 A Nr. 2
Stichworte:
Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;
Übertritt zum christlichen Glauben; asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Flüchtlings-
begriff; Flüchtlingseigenschaft; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgung; Religionsfreiheit;
religiöse Verfolgung; religiöses Existenzminimum; forum internum; Gottes-
dienstbesuch im Iran.
Leitsatz:
Das Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime (hier: im Iran), an "öffentlichen
oder offiziellen" Gottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, verletzt noch
nicht das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum. Eine solche Verletzung
kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn sie sich auch zum gemeinsamen
Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne
asylerhebliche Gefährdung zusammenfinden können.
Urteil des 1. Senats vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03
I.
VG Chemnitz vom 11.10.2000 - Az.:
VG A 7 K 30152/97 -
II. OVG Bautzen
vom 10.12.2002 - Az.: OVG A 2 B 771/02 -