Urteil des BVerwG vom 24.04.2012

Urteil vom 24.04.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 8.12, 1 PKH 3.12
VG AN 5 K 11.01308
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Sprungrevision gegen das Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichts Ansbach vom 15. Dezember 2011 mit Schriftsatz vom 23. April
2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Dezember 2011 im Zeit-
punkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dörig
Beck
Prof. Dr. Kraft
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