Urteil des BVerwG vom 20.07.2004

Abschiebung, Vergleich, Aufenthaltserlaubnis, Vorschlag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 8.03
VGH 11 S 1823/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
In der Annahme, dass der Kläger sich seit seiner Abschiebung in die Türkei
am 2. September 1999 straffrei geführt hat, regt der Senat eine wohlwollende
Prüfung der Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung an und schlägt ge-
mäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden gerichtlichen Vergleich vor:
1.
Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger mit Wirkung zum
2. September 2004 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
die eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht ausschließt
und zunächst auf ein Jahr befristet wird, und ihm die Wie-
dereinreise ab 2. September 2004 zu ermöglichen. Dabei
gehen die Beteiligten davon aus, dass dem Kläger ein Auf-
enthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziati-
onsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation
zusteht.
2.
Der Beklagte verpflichtet sich weiter, die Aufenthaltserlaubnis
des Klägers auf Antrag jeweils um ein Jahr zu verlängern,
sofern der Kläger nicht erneut einen Ausweisungsgrund er-
füllt.
3.
Der Kläger und der Beklagte gehen übereinstimmend davon
aus, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidi-
ums Freiburg vom 2. Dezember 1998 in der Gestalt von des-
sen Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1999 gegens-
tandslos ist.
4.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfah-
rens in allen Rechtszügen je zur Hälfte.
5.
Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten.
6.
Der Beklagte erklärt ferner, dass der Bescheid des Regie-
rungspräsidiums Freiburg vom 17. August 2000 dahin zu ver-
stehen ist, dass auch die Wirkungen der Abschiebung des
Klägers auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet sind.
Der Kläger und der Beklagte verpflichten sich, das beim
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Az. 11 S
822/03 anhängige Befristungsverfahren in der Hauptsache
für erledigt zu erklären.
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Der Vergleich wird wirksam, wenn der Kläger und der Beklagte den Vorschlag schrift-
lich gegenüber dem Gericht annehmen. Hierfür wird Frist bis 27. Juli 2004 (Eingang
bei Gericht) gesetzt.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund